{"status":"available","doknr":"OLD243484","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0225.12A3169.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"12 A 3169/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 25.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt zum Einen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag \nnämlich weder die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern, dass die Voraussetzungen einer besonderen Härte i. S. v. § 27 Abs. 2, \nAbs. 1 Satz 2 BVFG nicht vorliegen, noch in Frage zu stellen, dass nicht \nnachgewiesen worden ist, dass die jeweils einzubeziehenden Personen über die \nnach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen \nSprache verfügen. \n\n4\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der \nEinbeziehungsantrag sei erst seit dem 21. April 2006 wirksam von der Klägerin \ngestellt gewesen, geht insoweit von vornherein ins Leere. Das Verwaltungsgericht \nhat für das eventuelle Vorliegen einer Härte richtigerweise nicht auf die Stellung des \nEinbe-ziehungsantrages durch die diesbezüglich erst zum 1. Januar 2005 in Folge \nder Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch Art. 6 des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) antragsbefugt \ngewordene Stammberechtigte abgestellt und daran angeknüpft, dass Rechtsanwalt \nL. für den durch ihn am 27. August 2001 beim Bundesverwaltungsamt gestellten \nEinbeziehungsantrag u.a. der Tochter J. H. und ihres Ehemannes bis zur \nÄnderung der Person des Antragsberechtigten zum 1. Januar 2005 nicht deren \nVollmacht vorgelegt hat, sondern nur auf die mangelnde Entscheidungsreife des \nbesagten Einbeziehungsantrags als entscheidendes Kriterium für eine rechtzeitige \nAntragstellung vor Ausreise des Stammberechtigten. Darauf, ob der Antrag \nüberhaupt wirksam gestellt war, kam es dafür erkennbar nicht an, so dass der \ndiesbezüglichen Feststellung des Verwaltungsgerichts keine rechtliche Relevanz \nzukommt. Zur Entscheidungsreife verhält sich der Zulassungsvortrag der Klägerin \naber nicht in dezidierter Form. Namentlich geht es an der Sache vorbei, im Falle \neiner fehlenden Vollmacht auf die Möglichkeit oder gar eine Verpflichtung zu \nverweisen, in direkten Kontakt mit den (angeblich) Vertretenen zu treten.\n\n5\n\nAuch der vom Verwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des OVG NRW \nbelegten Auffassung, die Eintragung der Tochter J. in dem Formularantrag vom \n25. November 1993 als \"Kind ab 16 Jahre\" stelle keinen rechtsrelevanten \nEinbeziehungsantrag für diese Tochter dar, tritt der Zulassungsantrag mit der \nBehauptung des bloßen Gegenteils nicht hinreichend substantiiert entgegen. Dass \ndie Klägerin seinerzeit den Willen und die Möglichkeit hatte, ihre Tochter mit \nausreisen zu lassen, und dementsprechend auch die \"Angaben zu den Kindern ab \n16 Jahren\" die Absicht einer gemeinsamen Ausreise dokumentiert haben, ändert \nnichts daran, dass diesen Angaben der Charakter eines eigenen Antrags auf \nAufnahme, wie ihn die Einbeziehung fordert, nicht zukam. \n\n6\n\nVgl. dazu das schon vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des OVG NRW vom \n11. Mai 2007 - 2 A 4643/04 -.\n\n7\n\nEbenso wenig vermag - ungeachtet des darin eventuell zum Ausdruck \nkommenden Ausreisewillens - der Antrag der Tochter J. H. vom 16. November \n1999 auf Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit einen ausdrücklichen \nAntrag auf Einbeziehung nach dem Vertriebenenrecht zu ersetzen, auf dessen \nEntscheidungsreife dann für die Frage des Vorliegens einer besonderen Härte \nabgestellt werden könnte.\n\n8\n\nDas Vorliegen einer Härte vermag auch nicht aus dem sinngemäßen Vortrag der \nKlägerin hervorzugehen, sie habe im September 2001 mit der Ausreise deshalb nicht \nauf die vorherige Bescheidung des Einbeziehungsantrages u. a. ihrer Tochter J. \nH. warten können, weil sie seinerzeit schwer an Hautkrebs erkrankt gewesen sei \nund im Herkunftsgebiet keine ausreichende medizinische Versorgung hätte erlangen \nkönnen. Es handelt sich dabei um ein nachgeschobenes Argument, das im \nvorausgegangenen Verfahren nicht einmal andeutungsweise angeklungen, sondern \nerstmals mit der Zulassungsbegründungsschrift vom 5. Januar 2009 vorgebracht \nworden ist. Zu seiner Glaubhaftmachung ist auch die Bescheinigung über einen \nKrankenhausaufenthalt im Universitätsklinikum D. H1. D1. der U. \nUniversität E. vom 26. November 2008 nicht geeignet, denn diese bestätigt ohne \nweitere Spezifizierungen lediglich eine stationäre Behandlung im Zeitraum vom 24. \nOktober bis zum 6. November 2001. \n\n9\n\nIn gleicher Weise nicht nachträglich glaubhaft gemacht ist das Vorliegen der \nnach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen \nSprache bei den einzubeziehenden Personen durch die mit dem Zulassungsantrag \nüberreichten Teilnahmebestätigungen des Enkelsohns J1. H. und der \nEnkeltochter M. H. an Deutschkursen im deutschen Zentrum des deutschen \nLesesaals D2. . Abgesehen davon, dass diese Bescheinigungen sich nicht zu \nSprachkursen der Tochter J. H. und der Enkeltochter N. H. verhalten, \nlässt sich den Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass \nzumindest die benannten Kursteilnehmer tatsächlich Grundkenntnisse der deutschen \nSprache besitzen, worunter Sprachkenntnisse des Niveaus A1 des Gemeinsamen \nEuropäischen Referenzrahmens für Sprachen zu verstehen sind. \n\n10\n\nVgl. zu dieser Anforderung: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2008 - 2 A \n412/05 -; Urteil vom 19. Oktober 2007 - 2 A 814/06 -; Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 \nA 980/05 -.\n\n11\n\nSelbst wenn die Bezeichnung der besuchten Sprachkurse jedenfalls bei der \nEnkeltochter M. H. mit der Angabe \"B1.1\" der Stufeneinteilung des \nGemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprochen haben sollte und sie \nüber die elementare Sprachverwendung in Stufe A hinaus zur selbständigen \nSprachverwendung der Stufe B vorgedrungen sein könnte, fehlen verlässliche \nAngaben dazu, dass das Erreichen des Lernziels durch eine - an den Anforderungen \ndes Referenzrahmes ausgerichtete - Qualifikationsprüfung oder einen \nentsprechenden Sprachstandstest nachweislich festgestellt worden ist. Nicht die \nTeilnahme, die die Möglichkeit des Erwerbs von sprachlichen Kenntnissen und \nFertigkeiten eröffnet, ist entscheidend, sondern der tatsächliche Erfolg des \nSprachunterrichtes. Dementsprechend wird in den Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) vom 22. \nFebruar 2008 (GMBl. 2008, Seite 335 ff.) zu § 27 unter Nr. 1.3.1 die Vorlage eines \nZeugnisses über das Bestehen einer Prüfung verlangt.\n\n12\n\nVor diesem Hintergrund kommt zum Anderen auch keine Berufungszulassung \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels in Form der \nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des \nAmtsermittlungsgrundsatzes in Betracht. Ungeachtet dessen, dass die anwaltlich \nvertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 keinen \nunbedingten Antrag auf Vertagung gestellt und damit nicht alle prozessualen \nMöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich mit den Teilnahmebestätigungen \nrechtliches Gehör zu verschaffen, \n\n13\n\nvgl. zum Rügeverlust insoweit: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B \n2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar \n2008 - 12 A 1679/06 -, m. w. N.\n\n14\n\nund unabhängig von der Frage, ob sich ein Abwarten des Eintreffens der \nangeblichen Zertifikate angesichts des mitgeteilten Fehlens von Zertifikaten für einen \nTeil der betroffenen Personen sowie mit Blick auf die Unbegründetheit der Klage \nschon aus anderen Gründen als dem Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse der \nEinzubeziehenden aufdrängte, \n\n15\n\nvgl. zu dieser Voraussetzung für die Geltendmachung eines \nAufklärungsmangels: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, \nBuchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai \n2008 - 12 A 888/08 -, m. w. N.\n\n16\n\nkann die Entscheidung angesichts der unzureichenden Aussagekraft der insoweit \nlediglich im Streit stehenden bloßen Teilnahmebestätigungen nicht auf deren \nNichtberücksichtigung beruhen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung von 5 in \nden Aufnahmebescheid der Klägerin aufzunehmende Personen. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-25/12-a-3169-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-25/12-a-3169-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243484","retrieved":"2026-07-09 02:06:54.569755+00:00"}}