{"status":"available","doknr":"OLD243517","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0224.7A2091.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-24","aktenzeichen":"7 A 2091/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben der Beigeladenen habe den \nFestsetzungen des Bebauungsplans \"L. \" in der im Zeitpunkt der Erteilung der \nBaugenehmigung geltenden Fassung nicht widersprochen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Der \nBebauungsplan gebe für das Vorhabengrundstück eine eingeschossige Bauweise vor. Das \nVorhaben der Beigeladenen halte sich an diese Vorgabe, denn die Erweiterung des \nWohnhauses um das zur Genehmigung gestellte Staffelgeschoss verändere die \nVollgeschosszahl des Hauses gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW (in der im Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Bebauungsplans im Jahre 1985 geltenden Fassung) nicht. Zutreffend stellt \ndie Klägerin nicht in Abrede, gemäß § 18 BauNVO 1977 sei zur Bestimmung der (Zahl der) \nVollgeschosse auf die landesrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Weshalb es aber darauf \nankommen sollte, ob § 18 BauNVO 1977 statisch bzw. dynamisch auf das jeweilige \nLandesrecht verweist, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. Die Klägerin hebt darauf \nab, es sei auf die während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans \"L. \" \ngeltende landesrechtliche Bestimmung abzustellen, die Staffelgeschosse nicht von der \nAnrechnung als Vollgeschoss ausgenommen habe, nicht jedoch auf die im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses geltende Rechtslage. Maßgebend ist - vorbehaltlich anders lautender, \nhier aber nicht einschlägiger Übergangsregelungen - jedoch auf die Rechtslage abzustellen, \ndie dem Satzungsbeschluss, ggf. seiner Bekanntmachung zugrunde liegt, nicht aber auf eine \nfrühere Rechtslage. Dass der Rat eine vor dem Satzungsbeschluss geltende Fassung der \nBauordnung (abweichend von den Vorgaben des § 18 BauNVO 1977) ausdrücklich zum \nRegelungsgegenstand der Bebauungsplanfestsetzungen hätte machen wollen, kommt in den \nBebauungsplanfestsetzungen nicht zum Ausdruck. Demnach war die im vorliegenden \nVerfahren strittige Baugenehmigung unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 BauO NRW in \nder auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fassung zu erteilen. \n\n5\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans \"L. \" (in der hier maßgebenden Fassung) zur \nzulässigen Vollgeschosszahl ergeben sich aus der entsprechenden auf der \nBebauungsplanurkunde aufgedruckten römischen Zahl und ihrer Erläuterung in der \nBebauungsplanlegende. Die von der Klägerin in Bezug genommenen textlichen \nFestsetzungen Nr. 4 und Nr. 11 verhalten sich nicht zur Zahl zulässiger Vollgeschosse. Es \ngeht bei der Bestimmung der Zahl zulässiger Vollgeschosse nicht um eine dem \nImmissionsschutz dienende Festsetzung (so aber die textliche Festsetzung Nr. 4) oder um eine \nEinzelantennen betreffende Festsetzung (so aber die textliche Festsetzung Nr. 11).\n\n6\n\nIst die Bebauungsplanfestsetzung zur zulässigen Vollgeschosszahl eindeutig - und für \neine andere Bewertung geht aus dem Zulassungsvorbringen nichts hervor - kommt es auf den \nInhalt der Bebauungsplanbegründung letztlich ebenso wenig an wie auf die Rechtslage vor \nInkrafttreten des Bebauungsplans.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bis zur Erteilung der Baugenehmigung sei die \nEntscheidung über das Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 15 BauGB auszusetzen \ngewesen, denn es habe ein bekannt gemachter Beschluss über die Aufstellung eines den \nBebauungsplan \"L. \" ändernden Bebauungsplans gefehlt. Die Klägerin bezweifelt, dass \nnicht nur die Voraussetzungen für den Beschluss über eine Veränderungssperre, sondern auch \nfür deren Erlass gegeben sein müssten, um eine Zurückstellung erreichen zu können. Es \nkomme deshalb nicht auf die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses an, die allerdings \nVoraussetzung für den wirksamen Erlass einer Veränderungssperre sei. Das \nVerwaltungsgericht jedoch hat sich zutreffend auf den Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49 Nr. 21 bezogen, \nwonach nur ein bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss im Rahmen des § 14 BauGB \n\"sowie der §§ 15, 22 Abs. 7 und 33 BauGB\" beachtlich ist. Die Klägerin stellt auf den \nweiteren Wortlaut der benannten Entscheidung ab, der ihrer Ansicht jedoch widerstreitet, \ndenn danach kann die Gemeinde \"bereits nach der Bekanntmachung des \nAufstellungsbeschlusses ... die Erteilung einer Baugenehmigung verhindern, indem sie die \nZurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB beantragt.\"\n\n8\n\nFür die Entscheidung unerheblich ist, ob die Voraussetzungen für die Zurückstellung im \nNachhinein hätten \"geheilt\" werden können; im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung \nwar keine \"Heilung\" eingetreten.\n\n9\n\nDie Klägerin führt dann weiter zum Grundsatz gemeindefreundlichen Verhaltens aus, an \ndem sich der Beklagte ausrichten müsse. Weshalb es auf diesen Grundsatz im hier in Rede \nstehenden Zusammenhang einer rechtlich gebundenen Entscheidung des Beklagten \nankommen sollte, geht aus dem Zulassungsantrag nicht deutlich hervor. Insbesondere fehlt es \nan einer Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Rechtsstellung der Beigeladenen, auf die \ndas Verwaltungsgericht unter Bezug auf deren durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition \nabgestellt hat. \n\n10\n\nAus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Rechtssache nicht die von der \nKlägerin gesehenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-24/7-a-2091-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-24/7-a-2091-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243517","retrieved":"2026-07-09 02:06:57.156017+00:00"}}