{"status":"available","doknr":"OLD243519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0224.12A3329.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-24","aktenzeichen":"12 A 3329/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.507,62 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Beitragsanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen, \nweil die Mitarbeiter des freien Trägers der Tageseinrichtung nicht als \nErfüllungsgehilfen des Beklagten i.S.v. § 278 BGB anzusehen seien, nicht in Frage \nzu stellen. So fehlt es schon an substantiierten Darlegungen dazu, dass der \nEinrichtungsträger bzw. seine Mitarbeiter von dem Beklagten auch mit der \nWahrnehmung von in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden \nelternbeitragsrechtlichen Beratungs- oder Hinweispflichten betraut worden ist und \ndeshalb ein Unterlassen des Hinweises auf die bestehende Elternbeitragspflicht als \nein im Rahmen des § 278 Satz 1 BGB beachtliches Fehlverhalten gerade in \nAusübung der insoweit übertragenen - dem eigenen Pflichtenkreis des Beklagten \nzuzurechnenden - Hilfstätigkeit zu werten ist. \n\n4\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung etwa: BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR \n207/90 -, NJW 1991, 3208, und vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84 -, BGHZ 98, 330 \nff.\n\n5\n\nDie in § 17 Abs. 6 Satz 2 GTK a.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK n.F. lediglich \nvorgesehenen Mitteilungspflichten des jeweiligen Einrichtungsträgers gegenüber \ndem für die Erhebung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nlassen eine derartige Aufgabenübertragung nicht einmal ansatzweise erkennen. \nDass insoweit ein gesonderter Übertragungsakt vorliegt, ist weder dargelegt worden \nnoch sonst ersichtlich.\n\n6\n\nAbgesehen davon kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 226 Abs. 3 \nAO\n\n7\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen der Abgabenordnung auf die \nFestsetzung von Elternbeiträgen: OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 12 A \n1983/08 -, Juris;\n\n8\n\ngegen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis nur mit unbestrittenen oder \nrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Diese \nVoraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Bestehen des von den Klägern gegen \nden Beklagten geltend gemachten und zur Aufrechnung gestellten \nSchadensersatzanspruchs ist von diesem zu keinem Zeitpunkt zugestanden worden; \neine rechtskräftige Entscheidung über den geltend gemachten \nSchadensersatzanspruch liegt ersichtlich nicht vor.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-24/12-a-3329-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-24/12-a-3329-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243519","retrieved":"2026-07-09 02:06:57.317197+00:00"}}