{"status":"available","doknr":"OLD243518","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0224.12A3220.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-24","aktenzeichen":"12 A 3220/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Begründung des \nVerwaltungsgerichts, die Ausgleichsabgabe in ihrer gestaffelten Ausgestaltung nach \n§ 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sei wegen ihrer neben der Antriebsfunktion bestehenden \nAusgleichsfunktion auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die \nAusgleichsabgabe im konkreten Fall keine Antriebsfunktion entfalten könne, nicht in \nFrage zu stellen.\n\n4\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ausgleichsabgabe eine \nverfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe ist, bei der nicht die \nFinanzierungsfunktion im Vordergrund steht, sondern ihre Antriebs- und \nAusgleichsfunktion. Die Ausgleichsabgabe genügt als Regelung der Berufsausübung \n(Art. 12 Abs. 1 GG) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur \nZielerreichung geeignet, erforderlich, nicht überhöht und den Arbeitgebern weiterhin \nzumutbar. Sie ist insbesondere nicht deshalb als ungeeignet anzusehen, weil sie \nauch Unternehmen treffen kann, die ihrem Gegenstand und ihrer Organisation nach \nkeine schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen oder finden können. In diesem \nFall erfährt sie ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung schon allein aus der dem \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechenden Herstellung der Lastengleichheit \nund dem damit verbundenen Ausgleich der Belastungen zwischen denjenigen \nArbeitgebern, die der Beschäftigungspflicht genügen und denjenigen, die diese \nVerpflichtung \"aus welchen Gründen auch immer\" nicht erfüllen.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss (Nichtannahme) vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR \n2221/03 -, NJW 2005, 737, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 u.a. -, BVerfGE 57, \n139 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2003 - 5 B 7/03 -, Behindertenrecht 2003, \n222, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 C 26.01 -, BVerwGE 115, 312 ff.\n\n6\n\nDass innerhalb der zuletzt genannten Gruppe die Staffelung der \nAusgleichsabgabe nach § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch unter Berücksichtigung \nihrer Ausgleichsfunktion entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt, ist schon nicht hinreichend dargelegt. Wie die Klägerin \nselbst in ihrer Begründung ausführt, entspricht die Ausgleichsfunktion durchaus dem \nGrundgedanken der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit:\n\n7\n\n\"... Sie dient im Hinblick auf die Klägerin, da der Anreizeffekt versagt, dem \nAusgleich der Belastung der Arbeitgeber, die tatsächlich schwerbehinderte \nMenschen beschäftigen. Es sind diejenigen Belastungen auszugleichen, die den \nArbeitgebern entstehen, die der Beschäftigungspflicht genügen. Der Ausgleich von \nBelastungen der Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, dient \nder Belastungsgleichheit und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ...\"\n\n8\n\nAuch nach Auffassung der Klägerin zielt also die Ausgleichsfunktion der \nAusgleichsabgabe grundsätzlich darauf ab, zur Herstellung von \nAbgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit einen Ausgleich der Belastungen \nherbeizuführen, die denjenigen Arbeitgebern entstehen, die schwerbehinderte \nArbeitnehmer beschäftigen. \n\n9\n\nDass diejenigen Arbeitgeber, die zwar ihre Pflichtquote nicht erfüllen, jedoch \nschwerbehinderte Arbeitnehmer (in geringerem Maße) beschäftigen, von vornherein \nvon jedem Belastungsausgleich ausgeschlossen sein sollen, ist weder der \nAusgleichsfunktion noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen; \nvielmehr berücksichtigt das Gesetz gerade selbst nach § 77 Abs. 1 SGB IX die mit \nder ansteigenden Quote der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer \nansteigenden Belastungen durch eine Reduzierung der Ausgleichsabgabe \nentsprechend der mit dem Anstieg der Beschäftigung einhergehenden Verringerung \nder Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze. \n\n10\n\nDafür, dass im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Ausgleichsabgabe die \nbelastungsorientierte Binnengewichtung ausschließlich an der Zahl der unbesetzten \nPflichtarbeitsplätze (§ 77 Abs. 1 SGB IX) auszurichten ist und sich der Ausgleich im \nÜbrigen ausschließlich auf der Ebene der Zahlungen aus den Mitteln der \nAusgleichsabgabe vollzieht, hat die Klägerin über die pauschalen Behauptungen \nhinaus - das Ausgleichskonzept trage eine darüber hinausgehende Differenzierung \nnicht, dem Ausgleichsgedanken entspreche allein, dass die Abgabenhöhe je \nunbesetztem Pflichtarbeitsplatz konstant sei - nichts Substantiiertes dargelegt. Eine \nweitergehende Darlegung wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil \neine derartige Bindung des Gesetzgebers weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus der \nNatur eines Belastungsausgleichs ohne weiteres abgeleitet werden kann. So bleibt \nschon unberücksichtigt, dass die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen \nRahmenbedingungen - keine sachwidrige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung und \nHerstellung von Belastungsgleichheit als Kern der die Ausgleichsabgabe als \nverfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe rechtfertigendenden \nAusgleichsfunktion - den zur Zielerreichung einzuschlagenden Weg völlig offen \nlassen. Danach ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, tatsächlich \nbestehenden Belastungen, die aus der Beschäftigung schwerbehinderter \nArbeitnehmer resultieren, schon auf der Ebene der Bestimmung der Höhe der \nAusgleichsabgabe nicht nur mit einem einzelnen Bemessungsansatz, sondern mit \nmehreren - auch kumulativen - Bemessungskriterien Rechnung zu tragen, wie dies \nhier neben der Berücksichtigung der Anzahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze \ndurch eine pauschalierende und typisierende, stufenweise Anrechnung von - durch \ndie Beschäftigung von Schwerbehinderten entstehende - Belastungen auf die je \nunbesetztem Pflichtarbeitsplatz zu leistende Abgabe nach § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX \nerfolgt ist.\n\n11\n\nDies gilt umso mehr, als dem Gesetzgeber bei der Bewertung der zum Teil \nprognosegestützten und insgesamt nicht centgenau zu erfassenden - mitunter auch \nnur mittelbaren - Belastungen wie etwa durch die geminderte Leistungsfähigkeit von \nSchwerbehinderten, durch den Aufwand für ein gesondertes Zustimmungsverfahren \nnach §§ 85 ff. SGB IX im Falle der beabsichtigten Kündigung und durch ein ggf. \nerforderliches betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 SGB IX ein weiter \nBeurteilungs- und Bewertungsspielraum zusteht, und diese Belastungen zudem nicht \nin jedem Fall durch Zahlungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe ausgeglichen \nwerden (können).\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin verleiht die in § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX \nerfolgte differenzierte Berücksichtigung von bestehenden Belastungen der \ngenannten Regelung gegenüber Arbeitgebern, die von ihr nicht profitieren (können), \nkeinen Strafcharakter: wer als Arbeitgeber zwar seine Pflichtquote noch nicht erfüllt, \naber bereits drei Prozent seiner Pflichtarbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt \nhat, trägt schon durch die Beschäftigung Schwerbehinderter im öffentlichen Interesse \n(Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) eine Belastung, die es nicht ohne weiteres ausschließt, ihn \nzur Herstellung der Lastengleichheit nur in geringerem Umfang zur \nAusgleichsabgabe heranzuziehen, als einen Arbeitgeber, der \"aus welchen Gründen \nauch immer\" überhaupt keine Schwerbehinderten beschäftigt. \n\n13\n\nDass die sich aus § 77 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX ergebende \nLastenverteilung innerhalb der Gruppe der die Pflichtquote \"aus welchen Gründen \nauch immer\" nicht erfüllenden Arbeitgebern den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG \nnicht genügt, weil etwa hierdurch in dieser Bezugsgruppe auch unter \nBerücksichtigung der bei Massenveranlagungen - wie hier - zulässigen \nPauschalierung und Typisierung die jeweilige Belastung in Abgrenzung zu den \nanderen Gruppenmitgliedern nicht mehr sachgerecht erfasst wird und dadurch eine \nrelative Lastengleichheit im Regelfall nicht mehr erreicht werden kann, hat die \nKlägerin nicht substantiiert dargelegt. Der Behauptung, Belastungen aus der \nBeschäftigung bzw. Vorteile aus der Nichtbeschäftigung schwerbehinderter \nMenschen wüchsen nicht überproportional an, ermangelt es zum einen an jeglicher \nSubstanz; zum anderen fehlt jede Darlegung dazu, dass dem gesetzlichen \nAusgleichskonzept bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichsabgabe die \nPrämisse eines überproportionalen Aufwandes überhaupt zugrunde liegt. Aus dem \nGesetz selbst folgt ein derartiger Ansatz jedenfalls nicht. Innerhalb der maßgebenden \nBezugsgruppe der ihre Pflichtquote nicht erfüllenden Arbeitgeber ergibt sich aus § 77 \nAbs. 2 Satz 1 SGB IX - von marginalen Rundungsdifferenzen abgesehen - \nausgehend von dem Höchstsatz von 260 Euro (Stufe 3) eine im wesentlichen lineare, \nstufenweise Absenkung zunächst um rd. 31 % auf 180 Euro (Stufe 2) und dann um \n60 % - mithin um weitere rd. 30 Prozentpunkte - auf 105 Euro (Stufe 1). Von einer \nprogressiven Vergünstigungsrate kann danach also nicht ohne weiteres \nausgegangen werden.\n\n14\n\nAbgesehen davon bleibt auch insoweit der dem Gesetzgeber zukommende weite \nBeurteilungs- und Bewertungsspielraum bei der Bestimmung des \nberücksichtigungsfähigen Maßes der aus der Beschäftigung von schwerbehinderten \nArbeitnehmern resultierenden Belastungen vollkommen unberücksichtigt. Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass dieser überschritten sein könnte, sind nicht einmal \nansatzweise dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n15\n\nAuf die verfassungsrechtliche Bedeutung der Antriebsfunktion der \nAusgleichsabgabe und die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsantrag \nkommt es danach nicht an.\n\n16\n\nAus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass die Rechtssache keine besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die hier \naufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Grundgesetz und aus den hier \nmaßgebenden Regelungen des SGB IX sowie auf der Grundlage der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt werden können. Eine divergierende \nRechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe ist \nweder dargelegt noch ersichtlich.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-24/12-a-3220-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-24/12-a-3220-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243518","retrieved":"2026-07-09 02:06:57.236325+00:00"}}