{"status":"available","doknr":"OLD243572","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0219.9A1470.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"9 A 1470/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.324,10 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n3\n\n1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in Rede stehende \nWasserentnahme nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG - nach Zählweise des Senats in dessen \nVariante 2 - entgeltbefreit ist. Eine behördlich angeordnete Nutzung des von der Klägerin \nentnommenen Wassers findet nicht statt. Eine Anordnung des Inhalts, dass die Klägerin das \nentnommene Wasser zur Befeuchtung benutzen müsste, besteht nicht.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rn. 82.\n\n5\n\nSofern die Klägerin darauf verweist, dass sie mit der Befeuchtung einer ihr auferlegten \nimmissionsschutzrechtlichen Verpflichtung nachkommt, ändert dies nichts daran, dass der \nNutzungszweck im rein privatnützigen Interesse der Klägerin liegt und diese Auflage allein \nder Ermöglichung ihres Vorhabens „Herstellung von Sekundärbaustoffen\" dient. \n\n6\n\nGrammatische, systematische und teleologische Auslegung tragen das von der Klägerin \nfavorisierte Verständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG, nach welchem es ausreichen \nsoll, dass das entnommene Wasser rein tatsächlich einer behördlich angeordneten Nutzung \nzugeführt wird, nicht. Der Befreiungstatbestand stellt bereits angesichts seiner Wortwahl \nausdrücklich den Bezug zwischen behördlich angeordneter Nutzung und zu diesem Zweck \nentnommenem Wasser her. Dies war auch gesetzgeberische Intention. In der Begründung zum \nGesetzentwurf der Landesregierung ist ausgeführt, dass die behördlich angeordneten \nEntnahmen von der Entgeltpflicht deswegen ausgenommen seien, weil der Vorteil vorrangig \ndem Allgemeinwohlinteresse diene. \n\n7\n\nVgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30.\n\n8\n\nDie Zielrichtung des Gesetzes, den in der Wasserentnahme liegenden Sondervorteil \nabzuschöpfen und zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser anzuhalten, tritt in \nAnbetracht bedeutsamer Belange des Allgemeinwohls zurück. Solche Allgemeinwohlbelange \nliegen allerdings nicht vor, wenn eine privatnützige Anlage behördlichen Anordnungen \ngerecht werden muss, um überhaupt betrieben werden zu dürfen und der Betreiber diese \naufgrund freier unternehmerischer Entscheidung in der Weise zu erfüllen gedenkt, dass er \nhierzu entnommenes Wasser im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG verwendet. Welcher \nAnwendungsbereich § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG hiernach verbleibt, bedarf vorliegend \nkeiner Vertiefung; die Voraussetzungen für eine Entgeltfreiheit der hier streitigen \nWasserentnahme liegen jedenfalls nicht vor.\n\n9\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der \nKlägerin aufgeworfene Frage der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. \nWasEG ist nach den obigen Ausführungen nicht weiter klärungsbedürftig.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-19/9-a-1470-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-19/9-a-1470-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243572","retrieved":"2026-07-09 02:07:01.611507+00:00"}}