{"status":"available","doknr":"OLD243571","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0219.7B1899.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"7 B 1899/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu \nändern. \n\n4\n\nDer Antragsteller rügt, dass der 0,75 m breite Balkon an der Rückseite des vom \nBeigeladenen geplanten Hauses nicht mehr innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche \nerrichtet werden soll, die der Bebauungsplan \"C. Straße\" durch Baugrenzen festlegt; eine \nBefreiung könne insoweit nicht ohne Verletzung seiner nachbarlichen Belange und damit nur \nrechtswidrig erteilt werden. \n\n5\n\nHiergegen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Überschreitung der hinteren \nBaugrenze sei auch \"unter Würdigung nachbarlicher Interessen\" im Sinne des § 31 Abs. 2 \nBauGB nicht zu beanstanden; das in diesem Tatbestandsmerkmal angelegte \nRücksichtnahmegebot sei hier nicht verletzt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen führt \nzu keiner abweichenden Bewertung. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der in Rede stehende Balkon wegen seiner \ngeringen Breite nicht zu einem längeren Aufenthalt mehrerer Personen geeignet sei und daher \nvon ihm keine über das übliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung durch Geräusche \nausgehen werde. Der hierauf bezogene Einwand des Antragstellers, dass in der \nBaugenehmigung die konkrete Nutzung des Balkons nicht festgelegt sei, ist zwar zutreffend, \ngreift letztlich aber nicht durch. Auch wenn der Balkon zu einem längeren Aufenthalt \nmehrerer Personen genutzt werden könnte, würde es hierdurch nur zu völlig marginalen \nBeeinträchtigungen des Antragstellers kommen können. Dieser rügt denn auch im \nWesentlichen eine Beeinträchtigung durch eine Beschränkung der Belichtung und Belüftung \nseines Grundstücks. Eine nennenswerte Beeinträchtigung steht jedoch auch insoweit nicht in \nRede. Dem Erdgeschoss des Hauses des Antragstellers wird durch den Balkon kein Licht \ngenommen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 unter Beifügung von \nFotografien vorgetragen, dass das Erdgeschoss des Hauses des Antragstellers zum Grundstück \ndes Beigeladenen hin bereits durch eine Mauer und 3 bis 4 m hohen Bewuchs abgeschirmt ist; \nder Antragsteller hat dies nicht in Abrede gestellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die \nSonne, wenn sie von dieser - westlichen - Seite auf das Grundstück des Antragstellers scheint, \nbereits relativ tief steht. Vor diesem Hintergrund ist eine zusätzliche Verschattung in \nerheblichem Umfang, namentlich zu den Zeiten, in denen der Antragsteller seinen \nTerrassenbereich gewöhnlich nutzen dürfte, nicht zu erwarten. Dem 1. Obergeschoss des \nHauses des Antragstellers wird möglicherweise durch die an der Seite des Balkons \nvorgesehene maximal 2 m hohe und 75 cm breite Sichtblende in gewissem Maß Sonnenlicht \ngenommen werden. Dass eine hierdurch eintretende Verschattung nicht zumutbar sein soll, \nerschließt sich jedoch nicht. Aus der vom Antragsteller vorgelegten, eine eigene Einschätzung \nwiedergebenden Skizze ergibt sich nicht, dass seinem Haus - wie er vorträgt - zwei Stunden \nlang die Sonneneinstrahlung genommen würde. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass \ndie Sichtblende maximal 2 m hoch ist und deswegen den Lichteinfall auf das 1. Obergeschoss \nseines Hauses nicht insgesamt verhindert. Im Übrigen ginge eine zusätzliche Verschattung \ndes 1. Obergeschosses zu einem erheblichen Anteil nicht erst auf den am Haus des \nBeigeladenen vorgesehenen Balkon zurück, sondern bereits darauf, dass die Rückwand dieses \nHauses gegenüber dem Haus des Antragstellers vorspringt. Von einer Verschattung betroffen \nist nach den vorliegenden Fotos zudem nur ein einzelner Wohnraum bzw. - weil dieser \nohnehin zurückliegt - die davor befindliche Loggia. Hinzu kommt, dass das Grundstück des \nAntragstellers - wie auch die benachbarten Grundstücke - auf seiner rückwärtigen Seite eine \ngroße Freifläche aufweist, also dort keinen weiteren Beeinträchtigungen in Bezug auf \nBelichtung und Belüftung ausgesetzt ist. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der \nAntragsteller - auch wenn dies nachträglich genehmigt worden ist - mit seinem Haus ebenfalls \ndie für sein Grundstück festgesetzte hintere Baugrenze überschritten hat. In Anbetracht dieses \nerst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen Umstandes kommt dem Antragsteller also \nauch nicht der vom Verwaltungsgericht angesprochene Grundsatz zugute, dass derjenige, der \nsich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Abwägung der Interessen zwischen \nBauherrn und Nachbar im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB einen gewissen Vorrang hat. \n\n7\n\n Vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, \n\n8\n\nBRS 49 Nr. 188. \n\n9\n\nEiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB stünde - anders als mit der Beschwerde \nvorgetragen - auch nicht entgegen, dass durch die Überschreitung der hinteren Baugrenze \n\"eine Abstandsflächenverletzung zu Lasten des Antragstellers eintritt\". Das \nVerwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung und unter Hinweis auf Rechtsprechung \ndes OVG NRW dargelegt, dass sich der Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche auf den \nvon der möglichen Befreiung erfassten Grundstücksbereich erstreckt und für den gesamten \nBereich Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden müssen. Dem hat der \nAntragsteller nichts Substanzielles entgegengesetzt. \n\n10\n\nDer Antragsteller rügt weiter, dass das Vorhaben des Beigeladenen - wenn auch nur mit \neinem 2,71 m breiten Erker - die in dem Bebauungsplan zur Straße hin festgesetzte Baulinie \num etwa 1,00 m überschreitet. \n\n11\n\nDass Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich der Antragsteller auf diesen Umstand \nnach dem Grundsatz von Treu und Glauben schon deswegen nicht berufen könne, weil er mit \nseinem Haus diese Baulinie ebenfalls nicht eingehalten habe. Es spricht vieles dafür, dass \ndiese Bewertung zutrifft. \n\n12\n\n Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 7 B 788/07 -; \n\n13\n\nBeschluss vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -; Urteil vom 22. August \n\n14\n\n2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91.\n\n15\n\nMit der Überschreitung der Baulinie wird aber jedenfalls nicht gegen den Antragsteller \nschützende Normen des Nachbarrechts verstoßen. Die Baulinie hat im vorliegenden Fall keine \nnachbarschützende Wirkung. Ob einer Bebauungsplanfestsetzung neben ihrer städtebaulichen \nOrdnungsfunktion nachbarschützende Wirkung zukommt, ist in jedem Einzelfall durch \nAuslegung zu ermitteln. Das gilt auch für Festsetzungen eines Bebauungsplans über die \nüberbaubare Grundstücksfläche. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergeben sich im \nvorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Baulinie. \nEs wird dort - worauf das Verwaltungsgericht in Bezug auf die hintere Baugrenze bereits \nzutreffend hingewiesen hat - lediglich ausgeführt, dass der Bebauungsplan \"Siedlungsansätze \nordnungsgemäß erschließen und die vorhandene Bebauung einer geordneten städtebaulichen \nEntwicklung zuführen\" soll. Anzunehmen ist, dass mit der Baulinie lediglich ein bestimmter \nAbstand zur Verkehrsfläche vorgegeben bzw. durch die Vor- und Rücksprünge der Baulinie \neine andernfalls eintretende Eintönigkeit des Straßenbildes vermieden werden sollte. \n\n16\n\nDie dem Beigeladenen für die Überschreitung der Baulinie erteilte Befreiung gemäß § 31 \nAbs. 2 BauGB (vgl. Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2008) ist auch \"unter \nWürdigung nachbarlicher Interessen\" des Antragstellers nicht zu beanstanden; das \nRücksichtnahmegebot ist nicht verletzt. Die Überschreitung der Baulinie führt nicht zu \nunzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück des Antragstellers. Der Erker des vom \nBeigeladenen geplanten Hauses ragt zwar um 1 m über die Baulinie hinaus. Das Haus des \nAntragstellers überschreitet die Baulinie jedoch - auf seiner gesamten Länge - ebenfalls um \nimmerhin 0,75 m. Der sich so ergebende Vorsprung von nur 0,25 m erlaubt dem \nBeigeladenen weder eine Einsichtnahme in das Haus des Antragstellers noch beeinträchtigt es \ndessen Belichtung und Belüftung. \n\n17\n\nEin Verstoß gegen § 6 BauO NRW ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar soll der Erker des \ngenehmigten Vorhabens unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers \nerrichtet werden. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht indes bei summarischer Prüfung \ndarin, dass in dem hier in Rede stehenden Bereich infolge des Zuschnitts der Grundstücke und \nder im Bebauungsplan vorgegebenen Baufenster eine geschlossene Bauweise zwingend ist, \nAbstandflächen zum jeweiligen Nachbargrundstück also nicht einzuhalten sind. Diese \nplanerische Festsetzung gilt auch für solche Gebäudeteile, die - wie hier der Erker - aufgrund \neiner entsprechenden Befreiung über die festgesetzten Baugrenzen bzw. -linien hinausreichen. \n\n18\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS \n\n19\n\n69 Nr. 91, sowie Beschluss vom 23. September 2004 - 7 B \n\n20\n\n1908/04 -.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-19/7-b-1899-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-19/7-b-1899-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243571","retrieved":"2026-07-09 02:07:01.518559+00:00"}}