{"status":"available","doknr":"OLD243570","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0219.7A778.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"7 A 778/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine \nentscheidungserhebliche Abweichung von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).\n\n4\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Klägerin \neinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte gegen die Beigeladenen eine Abrissverfügung \nbetreffend die Doppelparkergaragen auf dem Grundstück der Beigeladenen erlässt.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung unter Hinweis auf die \ninsoweit einschlägige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung darauf gestützt, \nder Klägerin stehe ein Anspruch auf die begehrte Abrissverfügung nicht zu, weil das für ein \nbauaufsichtliches Einschreiten dem Beklagten zustehende Auswahlermessen nicht in dem \nSinne auf Null reduziert sei, dass es auf die hier begehrte Maßnahme - Abbruch des \nGaragengebäudes - beschränkt sei.\n\n6\n\nDie umfangreiche Zulassungsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dieser \nWertung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Auf die diversen seitens der Klägerin \nangeführten Aspekte kommt es für die hier allein interessierende Frage einer Schrumpfung \ndes Auswahlermessens des Beklagten nicht an.\n\n7\n\nDie Klägerin stellt nicht in Frage, dass die Nutzung des Gebäudes zur Zeit rechtskräftig \nverboten ist. Sollten die Beigeladenen hiergegen verstoßen, bleibt es der Klägerin \nunbenommen, auf einen Erlass der dem Beklagten insoweit möglichen \nVollstreckungsmaßnahmen und deren Durchsetzung hinzuwirken. Soweit es um die Nutzung \nvon Bereichen außerhalb des Garagengebäudes geht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend \ndarauf hingewiesen, dass der begehrte Abriss die Stellung der Klägerin insoweit nicht \nverbessern könne. Dem ist nichts hinzuzufügen. Nichts anderes ergibt sich auch hinsichtlich \nder von der Klägerin beanstandeten Nutzung der Zufahrt.\n\n8\n\nDer weiter betonte Umstand, dass sich die Beigeladenen seit nunmehr über 10 Jahren \nvergeblich bemüht haben, eine ihnen genehme Nutzung des Gebäudes genehmigt zu \nbekommen, führt gleichfalls nicht zu einer Ermessensschrumpfung auf Null. Es bleibt \nweiterhin dabei, dass die vorhandene Bausubstanz des Garagengebäudes - wenn auch ggf. nur \nin Verbindung mit gewissen Umbaumaßnahmen - durchaus noch einer legalen Nutzung \nzugeführt werden kann.\n\n9\n\nDie bloße Existenz des - ungenutzten - Bauwerks beeinträchtigt die Klägerin nicht. Dem \nHinweis des Verwaltungsgerichts, das Garagengebäude halte gegenüber dem Grundstück der \nKlägerin den landesrechtlich erforderlichen Abstand ein, tritt die Zulassungsbegründung nicht \nsubstantiiert entgegen. Eventuelle Einschränkungen von Lichteinfall durch das \nabstandrechtlich zulässige Gebäude hat die Klägerin hinzunehmen.\n\n10\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Entscheidend ist allein die Frage, ob \nhier hinreichende Gründe für eine Ermessensschrumpfung auf Null vorliegen. Diese Frage ist \nweder rechtlich besonders schwierig, da sie in baurechtlichen Streitigkeiten zur Normalität \ngehört, noch bedarf es hierzu besonders schwieriger tatsächlicher Ermittlungen und \nPrüfungen. Das umfangreiche Vorbringen gebietet keine andere Beurteilung, da es den hier \nallein zu prüfenden rechtlichen Aspekt nicht hinreichend in Rechnung stellt.\n\n11\n\nDen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) wird die \nZulassungsbegründung inhaltlich nicht gerecht. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist \ndie Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ankommt, \nauszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich ist und weshalb sie für grundsätzlich gehalten wird.\n\n12\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom \n\n13\n\n20. Mai 2005 - 7 A 1516/04 - m.w.N..\n\n14\n\nAn alledem fehlt es hier.\n\n15\n\nErgänzend ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für eine eventuelle \nErmessenschrumpfung auf Null beim bauaufsichtlichen Einschreiten bereits seit langem \ngrundsätzlich geklärt sind.\n\n16\n\nVgl. hierzu neben der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung auch bereits: \nBVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95 = NJW 1961, 793.\n\n17\n\nDemgegenüber kann es im vorliegenden Fall nur darum gehen, ob die Voraussetzungen \nfür eine solche Ermessensschrumpfung unter den hier gegebenen Umständen vorliegen oder \nnicht.\n\n18\n\nAuch von einer entscheidungserheblichen Abweichung von den auf Seite 16 der \nZulassungsbegründung genannten Entscheidungen des OVG NRW kann - abgesehen davon, \ndass eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht \nerkennbar ist - keine Rede sein. Um die mit einer Zumutbarkeit der Zufahrt \nzusammenhängenden Fragen geht es im vorliegenden Verfahren nicht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n21\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-19/7-a-778-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-19/7-a-778-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243570","retrieved":"2026-07-09 02:07:01.443736+00:00"}}