{"status":"available","doknr":"OLD243573","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0219.6A356.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"6 A 356/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 27. Mai 1972 geborene Klägerin trat am 1. Februar 2001 in den \nVorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II am Studienseminar \nC. I ein. Auf ihren Antrag vom 13. Juni 2001 wurde sie aus dem \nBeamtenverhältnis entlassen. Im Zusammenhang mit dem Antrag erhob sie Vorwürfe \ngegen die Lehrer ihrer damaligen Ausbildungsschule. Diese hätten sie psychisch \nunter Druck gesetzt und mit Verleumdungen und Beleidigungen „weggeekelt\".\n\n4\n\nAm 1. Februar 2002 nahm die Klägerin den um fünf Monate verkürzten \nVorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II beim Studienseminar \nE. II mit dem Schulformschwerpunkt Berufskolleg auf. Ausbildungsschule wurde \ndas \n\n5\n\nI. -T. -Berufskolleg des Kreises T. .\n\n6\n\nUnter dem 8. April 2003 informierte dessen Schulleiter das Studienseminar über \neine inzwischen eingetretene tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses \nzwischen der Klägerin, dem Ausbildungskoordinator und der Schulleitung.\n\n7\n\nSeit dem 29. April 2003 ist die Klägerin mit Ausnahme der Sommerferien 2003, \nfür die sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte, durchgehend bis zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt.\n\n8\n\nAm 18. Juni 2003 beantragte sie die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes \nund den Wechsel an eine andere Ausbildungsschule. Unter dem 2. Juli 2003 wurde \nder Vorbereitungsdienst bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.\n\n9\n\nAm 5. August 2003 erstellte der Schulleiter des I. -T. -Berufskollegs eine \nBeurteilung gemäß § 17 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten \nStaatsprüfung (OVP), in der er die Leistungen der Klägerin als mangelhaft bewertete. \nIhre Unterrichtsarbeit habe nach dem Gutachten des Ausbildungskoordinators \nMängel aufgewiesen. Die Analyse der Lernvoraussetzungen sei stellenweise zu \nallgemein gewesen. Die Klägerin habe sich gerne an einzelnen Leistungsträgern \norientiert und nicht hinreichend die gesamte Lerngruppe berücksichtigt. Die \nEingangssituationen seien teilweise ohne Problemgehalt gewesen und hätten den \nSchülern keine selbständige Lernwegplanung ermöglicht. Arbeitsmaterialien seien \nnicht überarbeitet worden und hätten bisweilen ein offenes Desinteresse oder eine \nAbwehrhaltung der Schüler hervorgerufen. Die Präsentation der Arbeitsergebnisse \nhabe große Schwächen gezeigt, so dass die Ergebnissicherung wiederholt als nicht \ngelungen habe angesehen werden müssen. Besondere Defizite lägen in der Kritik- \nund Kommunikationsfähigkeit der Klägerin im Verhältnis zu Fachlehrern, zum \nAusbildungskoordinator und zur Schulleitung. Kritische Anmerkungen und \nHilfsangebote habe sie nicht akzeptiert, sondern mit Beschwerden über eine \nungerechte Behandlung beantwortet. Wegen der Einzelheiten der Beurteilung wird \nauf Bl. 357 bis 359 der Beiakte Heft 3 verwiesen.\n\n10\n\nDie Klägerin gab am 7. September 2003 eine Gegendarstellung zu dem \nSchulleitergutachten ab. Es stelle eine Aneinanderreihung von Falschaussagen dar \nund sei Teil eines gegen sie gerichteten Mobbings des Schulleiters, des \nAusbildungskoordinators und eines Ausbildungslehrers. Diese hätten sie ständig \nverleumdet, abwertend behandelt und angebrüllt. Beurteilungen von vier \nAusbildungslehrern, die der Leistungsbewertung des Schulleiters widersprächen, \nseien in seinem Gutachten nicht berücksichtigt worden.\n\n11\n\nZum 15. September 2003 wurde die Klägerin zum I. -Berufskolleg in V. \nversetzt.\n\n12\n\nUnter dem 25. November 2003 ordnete die Bezirksregierung B. aufgrund der \nandauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin deren amtsärztliche Untersuchung an. \nSie verlängerte den Vorbereitungsdienst mit Verfügungen vom 16. Dezember 2003 \nund 24. März 2004 bis zum 30. Juni 2004.\n\n13\n\nDie Amtsärztin W. beim Kreis Q. stellte in ihrem Gutachten vom 30. \nMärz 2004 auf der Grundlage eines psychiatrischen Zusatzgutachtens des \nNervenarztes Dr. med. M. vom 10. März 2004 fest, dass die Klägerin nicht \ndienstunfähig sei. Das von ihr als unzutreffend empfundene Schulleitergutachten \nführe zwar zu einer erheblichen Belastung, welche auch zu den beschriebenen \nvegetativen Begleit-erscheinungen führen könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe \naber kein Grund, die Stelle an der neu zugewiesenen Schule nicht anzutreten. Die \nKlägerin habe betont, dass sie bei Aufhebung der Beurteilung gesund würde. \n\n14\n\nMit Verfügung vom 1. April 2004 forderte die Bezirksregierung B. die \nKlägerin auf, ihren Dienst am I. -Berufskolleg in V. anzutreten und bei künftigen \nErkrankungen jeweils am ersten Tag der Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest \nvorzulegen. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Attestauflage an.\n\n15\n\nDie Klägerin legte am 7. April 2004 Widerspruch gegen diese Verfügung ein. Am \n19. April 2004 reichte sie eine privatärztliche Bescheinigung der Fachärztin für \nPsychotherapeutische Medizin, Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. \nmed. D. -C. vom 8. April 2004 ein, in der ihr eine chronische \nBelastungsreaktion mit mittelschwerer depressiver Episode attestiert wurde. Die \nBeschwerden seien auf die Situation an der Schule und deren Verarbeitung \nzurückzuführen. Mit der Klärung dieser Probleme könne sich der \nGesundheitszustand der Klägerin wieder stabilisieren.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 21. Mai 2004 beantragte die Klägerin beim Studienseminar \nE. II die Überprüfung des Schulleitergutachtens, da es Auslöser ihrer \npsychischen Beschwerden sei.\n\n17\n\nAuf Anordnung der Bezirksregierung wurde sie am 24. Mai 2004 erneut durch die \nAmtsärztin Frau W. untersucht. Diese führte in ihrem Gutachten vom 8. Juni \n2004 aus, auf der Grundlage der bisherigen Befunde lasse sich nicht beurteilen, ob \ndie Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb der \nnächsten sechs Monate bestehe. Hierzu sei ein zusätzliches nervenärztliches \nGutachten auf der Basis einer mehrtägigen stationären Beobachtung einzuholen, mit \nder die Klägerin jedoch nicht einverstanden sei. Sie sehe sich nicht als psychisch \nkrank an und habe angegeben, dass ihr die derzeitige psychotherapeutische \nBehandlung eher schade als nutze. Erst wenn die Schulleiterbeurteilung keinen \nBestand mehr habe, könne sie wieder gesund werden. Über die psychiatrische \nZusatzbegutachtung hinaus sei aus ihrer - der Amtsärztin - medizinischen Sicht eine \nÜberprüfung des Schulleitergutachtens mit Blick auf den Gesundheitszustand und \ndie Gesamtsituation der Klägerin erforderlich. \n\n18\n\nNachdem sie den Vorbereitungsdienst bis zum 30. September 2004 verlängert \nhatte, bat die Bezirksregierung B. das Gesundheitsamt um Durchführung der \nempfohlenen Zusatzbegutachtung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 wies sie die \nKlägerin darauf hin, es gehöre zu ihren beamtenrechtlichen Pflichten, sich dieser \nUntersuchung zu unterziehen. Hiergegen legte die Klägerin am 1. Juli 2004 \nWiderspruch ein. Es sei hinreichend geklärt, dass sie nicht dauernd dienstunfähig \nsei. Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 15. Juli 2004 als unzulässig zurück, da das angefochtene Schreiben als Hinweis \nauf eine gesetzliche Mitwirkungspflicht kein Verwaltungsakt sei. \n\n19\n\nMit demselben Schreiben hörte die Bezirksregierung die Klägerin zu der \nbeabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 35 \nAbs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG NRW -) an. Unter dem 12. Juli 2004 hatte die \nBezirksregierung den Bezirkspersonalrat für Lehrkräfte an Berufskollegs um \nZustimmung zu dieser Maßnahme gebeten. Dieser teilte am 22. Juli 2004 mit, er \ngebe keine Stellungnahme ab.\n\n20\n\nZwei Tage zuvor hatte die Klägerin unter dem Betreff „Nichteingreifen der \nBezirksregierung im Mobbingfall\" eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der \nBezirksregierung B. eingereicht. Die personalführende Stelle, die Dienstaufsicht \nund das Studienseminar entzögen sich der Prüfung des „Mobbinggutachtens\" des \nSchulleiters. Statt dessen setze die Bezirksregierung das Mobbing durch Nötigung zu \nUntersuchungsterminen fort und bediene sich dazu noch der Hilfe des \nGesundheitsamtes.\n\n21\n\nMit Verfügung vom 2. August 2004 entließ die Bezirksregierung B. die \nKlägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des 30. Septembers \n2004 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zwar solle dem Beamten auf \nWiderruf Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu einem Abschluss \nzu bringen. Dies gelte aber nur dann, wenn die Aussicht bestehe, dass er in \nabsehbarer Zeit die Zweite Staatsprüfung ablegen werde. Diese Aussicht bestehe \nbei der Klägerin nicht. Sie sei seit nunmehr 15 Monaten ununterbrochen \ndienstunfähig erkrankt. Ihre Genesung mache sie trotz der Möglichkeit, an einer \nneuen Ausbildungsschule den Vorbereitungsdienst zu beenden, von der Aufhebung \ndes Schulleitergutachtens abhängig. Diese Bedingung sei nicht erfüllbar, weil das \nGutachten aus Rechtsgründen gegenwärtig nicht überprüft werden könne.\n\n22\n\nDie Klägerin legte am 17. August 2004 Widerspruch gegen die \nEntlassungsverfügung ein. Am 7. September 2004 beantragte sie, die aufschiebende \nWirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen und das beklagte Land im Wege \nder einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Schulleiterbeurteilung aufzuheben \nund ihr eine neue, fehlerfreie Beurteilung zu erteilen. Sie sei lediglich vorübergehend \ndienstunfähig. Nach allen ärztlichen Aussagen bestünden Aussichten auf sofortige \nGenesung, sofern das Schulleitergutachten einer Überprüfung unterzogen werde. \nEine solche \n\n23\n\nÜberprüfung sei möglich. Das beklagte Land sei hierzu aus Fürsorgegründen \nverpflichtet. Die Beurteilung leide an derart offensichtlichen Mängeln, dass sich die \nBefangenheit des Beurteilers geradezu aufdränge.\n\n24\n\nIn dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen (1 L 2024/04) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich \ndie Klägerin zu einer mehrtätigen stationären psychiatrischen Untersuchung sowie \nzum Dienstantritt beim I. -Berufskolleg in V. und das beklagte Land zu einer \nÜberprüfung des Schulleitergutachtens verpflichteten. Diesen Vergleich widerrief die \nKlägerin durch Schriftsatz vom 1. Dezember 2004, da sie gesundheitlich nicht in der \nLage sei, sich der Untersuchung zu stellen. Diese sei nach den vorliegenden \närztlichen Befunden auch nicht erforderlich.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 23. Dezember 2004 die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung insoweit \nher, als ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Hälfte der Anwärterbezüge zu \nbelassen sei. Im Übrigen lehnte es den Antrag der Klägerin ab. Im summarischen \nVerfahren könne nicht geklärt werden, ob die Dienstunfähigkeit der Klägerin durch \nfürsorgepflichtwidriges Verhalten von Bediensteten des beklagten Landes \nherbeigeführt worden sei. Dieses sei dem Vorwurf des Mobbings nicht hinreichend \nnachgegangen.\n\n26\n\nAuf Veranlassung der Bezirksregierung erstellte der Schulleiter des I. -T. \n-Berufskollegs im Februar 2005 eine ebenfalls mit der Note mangelhaft \nabschließende neue Beurteilung, die die Bezirksregierung auf den Widerspruch der \nKlägerin vom 9. März 2005 aufhob.\n\n27\n\nIm April 2005 fertigte der Schulleiter eine weitere Beurteilung mit demselben \nErgebnis. Er bezog in Abschnitt 1, der die Entwicklung der Klägerin im Verlauf der \nAusbildung zum Gegenstand hat, Teilaussagen sämtlicher Ausbildungslehrer zur \nUnterrichtsvorbereitung- und strukturierung sowie zum Leistungsniveau der Klägerin \nein. Diese divergierenden Äußerungen beschrieben einen \nEntwicklungszwischenstand. Die Beurteilung beruhe auf eigenen \nUnterrichtsbesuchen, Gesprächen und Erkenntnissen und beziehe sich \nzusammenfassend auf den abschließenden Ausbildungsstand. \n\n28\n\nMit Schreiben vom 26. April 2005 gab der Schulleiter eine Stellungnahme zur \nGegendarstellung der Klägerin vom 7. September 2003 ab, in der er die von der \nKlägerin erhobenen Vorwürfe im Einzelnen als unzutreffend zurückwies.\n\n29\n\nUnter dem 28. April 2005 übersandte die Bezirksregierung B. die zweite \nNeufassung der Schulleiterbeurteilung den damaligen Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin. Die gegen diese Beurteilung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren \nerhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen \n1 K 3194/05 anhängig.\n\n30\n\nMit Widerspruchsbescheid vom selben Tag wies die Bezirksregierung B. \nden Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung zurück. Sie vertiefte die \nBegründung des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, die Frage der \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit lasse sich deswegen nicht abschließend \nklären, weil die Klägerin die erforderliche stationäre Untersuchung verweigere. Die \nNeufassung des Schulleitergutachtens sei nicht zu beanstanden, zumal sie die \nAussagen der Ausbildungslehrer würdigend einbezogen habe. Der Vorwurf des \nMobbings sei überprüft worden und habe sich nicht erhärten lassen. Durch die \nZuweisung einer neuen Ausbildungsschule habe sie - die Bezirksregierung - der \nFürsorgepflicht genügt.\n\n31\n\nAm 9. Mai 2005 hat die Klägerin Klage gegen die Entlassungsverfügung \nerhoben.\n\n32\n\nSie hat unter Bezugnahme auf ärztliche Bescheinigungen ihrer Hausärztin, der \nFachärztin für innere Medizin Dr. med. X. , vom 23. März und 25. November 2005 \nsowie auf eine Stellungnahme des Diplom-Psychologen W. vom 11. Dezember \n2005 vorgetragen, die bestehenden psychosomatischen Erkrankungen würden „nach \nBehebung der eigentlichen Probleme (Aufhebung der Entlassung, Erstellung eines \n„gerechten\" Schulleitergutachtens, usw.) abklingen\". „Zentrale und unabdingbare \nVoraussetzungen für eine Gesundung\" seien eine „unverzüglich vorzunehmende \nernstgemeinte tiefgreifende und nachhaltige Überprüfung\" der von ihr - der Klägerin - \ndargelegten Verhaltensweisen ihrer unmittelbaren Vorgesetzten sowie der \naufsichtsführenden Stellen „in Verbindung mit der sofortigen Umsetzung der aus dem \nErgebnis der Überprüfung resultierenden Folgerungen\". Hiernach sei offensichtlich, \ndass bei einem Abschluss des „Mobbing-Vorgangs\" ihre Dienstfähigkeit \nwiederhergestellt würde. Einer stationären psychiatrischen Überprüfung bedürfe es \nnicht, vielmehr sei deren Anordnung unzulässig. Das Mobbing durch den Schulleiter \nsei erwiesen und habe sich im weiteren Verwaltungsverfahren fortgesetzt. In den \nNeufassungen seiner Beurteilungen komme seine Befangenheit zum Ausdruck. \nInsbesondere würden gezielt lediglich negative Aussagen aus den \nAusbildungslehrergutachten herangezogen. Die Bezirksregierung B. sei \nentgegen ihren Angaben den Mobbing-Vorwürfen nicht nachgegangen. Die \nangebliche Aufklärung sei ein „abgekartetes Spiel\" zwischen ihr und dem Schulleiter \ngewesen, um nach außen den Anschein einer Überprüfung zu vermitteln.\n\n33\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n34\n\ndie Entlassungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 2. August 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben.\n\n35\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nDie Einschätzung, die Klägerin werde ihren Dienst in absehbarer Zeit nicht \naufnehmen können, sei in der Vielzahl und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten \nbegründet. Sie sei schon vor der Schulleiterbeurteilung dauerhaft erkrankt gewesen. \nDer Verdacht eines krankheitsauslösenden Fehlverhaltens eines Bediensteten des \nbeklagten Landes habe sich nicht erhärtet. Auffallend sei vielmehr, dass die Klägerin \nihre Mobbing-Vorwürfe ständig auf weitere Personen wie die untersuchenden \nAmtsärzte und die Sachbearbeiter der Bezirksregierung ausgedehnt habe.\n\n38\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 14. \nDezember 2005 abgewiesen. Eine atypische Fallgestaltung, die ausnahmsweise \neine Entlassung vor Ablegung der Laufbahnprüfung ermögliche, sei gegeben. Das \nbeklagte Land sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin gravierende \ngesundheitliche Eignungsmängel gezeigt habe. Es habe dabei die Weigerung der \nKlägerin, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit einer stationären psychiatrischen \nUntersuchung zu unterziehen, zu ihren Lasten werten dürfen. Die Anordnung einer \nderartigen Untersuchung sei rechtmäßig gewesen, weil deutliche Anhaltspunkte für \neine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit vorgelegen \nhätten. Nach der Überprüfung der Vorwürfe der Klägerin und des \nSchulleitergutachtens durch die Bezirksregierung lasse sich nicht feststellen, dass \ndie Erkrankung der Klägerin durch fürsorgepflichtwidriges Verhalten von \nBediensteten des beklagten Landes herbeigeführt worden sei. Dem Beamten sei es \nzuzumuten, inhaltliche Differenzen bezüglich einer Beurteilung in dem dafür \nvorgesehenen Verfahren überprüfen zu lassen. Derartige Differenzen seien weder \nein Indiz für eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn noch stellten sie einen \nGrund dar, die Stelle an der neu zugewiesenen Schule nicht anzutreten. \n\n39\n\nGegen das den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. \nDezember 2005 zugestellte Urteil haben diese am 17. Januar 2006 die Zulassung \nder Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 26. \nSeptember 2007, den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am \n10. Oktober 2007, zugelassen.\n\n40\n\nMit ihrer am 8. November 2007 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches \nVorbringen. Unter Bezugnahme auf weitere Stellungnahmen des Diplom-\nPsychologen W. vom 14. Oktober 2007 und vom 4. Februar 2009 sowie auf \neine ärztliche Bescheinigung von Dr. X. vom 2. Februar 2009 trägt sie vor, zu \nihrer Gesundung sei eine gerichtliche Entscheidung über das Schulleitergutachten \nnotwendig; ihrem verletzten Rechtsempfinden sei „mit Wiederherstellung des \nRechts\", durch die „Rehabilitierung ihrer Würde und des Respekts vor ihrer Person\" \nund die „Ahndung\" des „jahrelang erlittenen Unrechts\" Rechnung zu tragen.\n\n41\n\nSie beantragt,\n\n42\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n43\n\nDas beklagte Land tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das \nangefochtene Urteil.\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \nBezug genommen. \n\n45\n\nII.\n\n46\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch \nBeschluss nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil er sie \neinstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nnicht für erforderlich hält.\n\n47\n\nDie Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die \nEntlassungsverfügung vom 2. August 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n48\n\nIn formeller Hinsicht ist die Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Insoweit \nwird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. \n\n49\n\nDie Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie stützt sich \nzutreffend auf § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW.\n\n50\n\nNach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf bei Vorliegen eines \nsachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn hierdurch \neingeräumte weite Ermessen wird durch § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW \neingeschränkt, wonach Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit \ngegeben werden soll, diesen abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine \nEntlassung kommt danach während des Vorbereitungsdienstes nur ausnahmsweise \naus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen. Eine \nderartige Ausnahme ist für den Fall anerkannt, dass der Beamte aus \ngesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des \nVorbereitungsdienstes und der Ablegung der zweiten Staatsprüfung gehindert ist. \nDabei genügen ernsthafte Zweifel, ob der Beamte das Ziel des \nVorbereitungsdienstes erreichen kann.\n\n51\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, \nBVerwGE 62, 267; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 4. Mai 2006 - 6 A 4679/04 -.\n\n52\n\nDie Bezirksregierung hat einen derartigen Ausnahmefall zu Recht angenommen. \nIn dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides war \ndie Klägerin seit zwei Jahren durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, ohne dass der \nangeordnete Wechsel der Ausbildungsstätte eine Besserung ihres \nGesundheitszustandes bewirken konnte. Bereits aus der Dauer der Erkrankung \nergaben sich durchgreifende Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit \ninnerhalb eines absehbaren Zeitraums wiedererlangen würde. Erhärtet wurden diese \nZweifel durch das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. Juni 2004, \nwonach sich die Frage, ob die Aussicht auf eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit \ninnerhalb der nächsten sechs Monate bestehe, aufgrund der vorliegenden Befunde \nnicht habe beantworten lassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt \ndas amtsärztliche Gutachten vom 30. März 2004 keine andere Beurteilung. Die \nhierfür maßgebliche Einschätzung des Zusatzgutachters Dr. M. , die Klägerin \nwerde in der Lage sein, die Stelle am I. -Berufskolleg in V. anzutreten, hatte sich \nals unzutreffend erwiesen.\n\n53\n\nDie Zweifel bezüglich der erfolgreichen Beendigung des Vorbereitungsdienstes \nwerden nicht durch die Behauptung der Klägerin entkräftet, sie würde im Falle einer \n\n54\n\nÜberprüfung des Schulleitergutachtens sofort oder alsbald genesen. Diese \nBehauptung findet in den vorliegenden amts- und privatärztlichen Stellungnahmen \nkeine hinreichende Stütze. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass die Klägerin ihre \nBeschwerden auf das Schulleitergutachten zurückführt und deswegen eine \nÜberprüfung dieser Beurteilung zu empfehlen sei. Eine ausreichend sichere \nPrognose, die Klägerin werde ihre Dienstfähigkeit hierdurch wiedererlangen, ist damit \nnicht verbunden. Mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. Juni 2004 ist vielmehr \ndavon auszugehen, dass eine solche Prognose allenfalls auf der Grundlage einer \nstationären psychiatrischen Zusatzbegutachtung abgegeben werden könnte.\n\n55\n\nAbgesehen davon waren und sind die Bedingungen, von denen aus der \nPerspektive der Klägerin ihre Genesung abhängig ist, derart diffus und weitreichend, \ndass sie auch für sich genommen ernstliche Zweifel an einer absehbaren \nWiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit und damit an einer Aussicht auf erfolgreiche \nBeendigung des Vorbereitungsdienstes wecken mussten. Nach den Stellungnahmen \nihrer Hausärztin Dr. X. und des Diplom-Psychologen W. setzt die \nGenesung der Klägerin nicht nur die rechtliche Überprüfung des \nSchulleitergutachtens, sondern darüber hinaus die Erstellung eines neuen \n„gerechten\" Schulleitergutachtens sowie Maßnahmen gegen ihre Vorgesetzten und \ndie aufsichtsführenden Stellen voraus. Der Eintritt dieser Bedingungen erscheint \nnach wie vor ausgeschlossen. Das beklagte Land konnte sie schon deswegen nicht \nerfüllen, weil bis heute nicht nachvollziehbar ist, was die Klägerin unter einem \n„gerechten\" Schulleitergutachten versteht und welche konkreten Maßnahmen sie zur \n„Ahndung\" des vermeintlich erlittenen „Unrechts\" erwartet. Darüber hinaus ist unklar, \nob der Dienstherr ihr die geforderte „Genugtuung\" überhaupt gewähren könnte. \nInsbesondere an der Erstellung eines den Vorstellungen der Klägerin \nentsprechenden Schulleitergutachtens dürfte er aufgrund des dem Schulleiter \neingeräumten Beurteilungsspielraums schon rechtlich gehindert sein. \n\n56\n\nDem beklagten Land standen keine Erkenntnismittel zur Verfügung, mit denen \ndie Zweifel an einer absehbaren Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin \nhätten ausgeräumt werden können. Wie dargelegt, wäre hierfür eine stationäre \npsychiatrische Zusatzbegutachtung erforderlich gewesen. Diese konnte nicht \ndurchgeführt werden, weil die Klägerin die erforderliche Mitwirkung verweigert \nhatte.\n\n57\n\nDie Entlassungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Nach § 114 Satz 1 \nVwGO ist das Gericht insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden \nist. Dies lässt sich nicht feststellen. Insbesondere war das Ermessen des beklagten \nLandes nicht dadurch eingeschränkt, dass ein fürsorgepflichtwidriges oder sonst \nrechtswidriges Verhalten seiner Bediensteten die Erkrankung der Klägerin \nzurechenbar hervorgerufen hätte.\n\n58\n\nAus den Mobbing-Vorwürfen der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte \ndafür, dass sie unabhängig von der Schulleiterbeurteilung einem \nfürsorgepflichtwidrigen Verhalten des Schulleiters, des Ausbildungskoordinators oder \ndes Ausbildungslehrers Q. ausgesetzt gewesen wäre. \n\n59\n\nDie bloße Behauptung systematisch anfeindender, schikanierender und \ndiskriminierender Verhaltensweisen von Vorgesetzten genügt für die Darlegung einer \nderartigen Verletzung der Fürsorgepflicht nicht. Die beanstandeten Verhaltensweisen \ndürfen nicht nur pauschal und wertend geschildert werden. Vielmehr müssen sie so \nkonkret und substantiiert dargestellt werden, dass sie einer Überprüfung zugänglich \nsind. Dies setzt die Darlegung eines Tatsachenkerns voraus, der mit konkretem \nGegenvortrag bestritten werden kann.\n\n60\n\nVgl. zum arbeitsrechtlichen Begriff des Mobbings Landesarbeitsgericht (LAG) \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2008 - 9 Sa 489/07 -; LAG Köln, Urteil vom \n21. April 2006 - 12 (7) Sa 64/06; LAG Schleswig-Holstein; Urteil vom 28. März 2006 - \n5 Sa 595/05 -, NZA-RR 2006, 402.\n\n61\n\nDiesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin im maßgeblichen \nZeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht. Ihre Vorwürfe gegen den Schulleiter, \nden Ausbildungskoordinator und den Ausbildungslehrer Q. waren ausschließlich \nwertend und pauschal. Deren Verhalten beschrieb sie in der Gegendarstellung zum \nSchulleitergutachten vom 7. September 2003 durchgängig als „Machtspiele mit \nGeschrei, Gebrüll, Drohungen und Mundverbieten\", „ständige Schikanen\", \n„erniedrigend\" und, soweit es um die Bewertung ihrer Leistungen ging, als \n„Verleumdungen\" und „Unwahrheiten\". Dieser Vortrag war mangels Tatsachenkerns \nmit konkretem Gegenvortrag nicht bestreitbar und einer Überprüfung nicht \nzugänglich. Das galt auch für den Vorwurf der Verleumdung und Verbreitung von \nUnwahrheiten. Die Klägerin stellte nicht objektiv überprüfbare \nTatsachenbehauptungen der genannten Personen in Frage, sondern nur Werturteile. \nSoweit sie konkrete Gegebenheiten wie einen Anruf des Schulleiters am 6. Februar \n2002 oder ein Gespräch mit ihm an einem Sonntag in T. schilderte, waren nicht \ninhaltliche Äußerungen oder konkret beschriebene Verhaltensweisen Gegenstand \ndes Vorwurfs, sondern das lediglich allgemein als „unverschämt\", „brüllend\" und \n„einschüchternd\" bezeichnete Auftreten des Schulleiters. \n\n62\n\nOb die Schulleiterbeurteilung vom 5. August 2003 als solche die Erkrankung der \nKlägerin verursacht hat, kann offen bleiben. Eine derartige Folge wäre dem \nbeklagten Land nicht in der Weise zuzurechnen, dass sie das Ermessen bei der \nEntscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst einschränken \nwürde. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beurteilung \nrechtswidrig war. Für die Zurechnung genügt es nicht, dass eine rechtswidrige \nHandlung von Bediensteten des Dienstherrn conditio sine qua non für die \nDienstunfähigkeit des betroffenen Beamten ist, also nicht hinweggedacht werden \nkann, ohne dass die Dienstunfähigkeit entfiele. Vielmehr muss diese eine adäquate \nFolge der rechtswidrigen Handlung sein. Das ist nur der Fall, wenn der Dienstherr mit \neinem derartigen Kausalverlauf rechnen musste. Objektiv außergewöhnliche, nach \ndem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassende \nGeschehensabläufe sind ihm nicht zuzurechnen, weil dies zu einer uferlosen \nAusweitung seiner Verantwortlichkeit führen würde. \n\n63\n\nDie Dienstunfähigkeit der Klägerin ist keine adäquate Folge des \nSchulleitergutachtens vom 5. August 2003. Zwar mag vorhersehbar sein, dass eine \nschlechte Beurteilung beim Betroffenen zu einer psychischen Belastung führen kann, \nes muss aber in aller Regel nicht mit weitergehenden Beeinträchtigungen gerechnet \nwerden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beamte für die \nangestrebte Beamtenlaufbahn - auch gesundheitlich - geeignet ist. Vorauszusetzen \nist damit eine psychische Konstitution des Beamten, die ihn dazu befähigt, sich mit \neiner im sachlichen Rahmen bleibenden Kritik auch dann konstruktiv \nauseinanderzusetzen, wenn sie unberechtigt ist. Dementsprechend ist nach dem \nregelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassen, dass der Beamte \naufgrund einer den genannten Rahmen wahrenden Beurteilung dauerhaft erkranken \nund deswegen seinen Dienst nicht mehr - auch nicht an einer anderen \nAusbildungsstelle - aufnehmen könnte. Vielmehr darf von dem Beamten erwartet \nwerden, dass er Einwände gegen eine derartige Beurteilung in dem dafür \nvorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren erhebt. \n\n64\n\nDas Schulleitergutachten vom 5. August 2003 hält sich im sachlichen Rahmen. \nEs bezieht sich dem Zweck einer Beurteilung entsprechend auf die von der Klägerin \ngezeigten Leistungen, ihre Entwicklung im Verlauf der schulischen Ausbildung und \nihr dienstliches Verhalten. Daneben enthält es keine auf die Person der Klägerin \nzielende Herabwürdigung oder Kränkung. Soweit sich die Klägerin gegen die \nBeurteilung selbst wendet, erschöpft sich ihr Vortrag in dem Einwand, die \nBeurteilungsgrundlage für das Schulleitergutachten sei unvollständig gewesen, weil \nunter anderem positive Beurteilungen von drei Ausbildungslehrern keine \nhinreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Ein derartiger Beurteilungsfehler \nließe sich in einem rechtsstaatlichen Verfahren ohne weiteres klären. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-19/6-a-356-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-19/6-a-356-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243573","retrieved":"2026-07-09 02:07:01.701075+00:00"}}