{"status":"available","doknr":"OLD243601","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.9A2428.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"9 A 2428/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 91,80 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein \ngeltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht im Sinne von \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. \n\n3\n\nDer Kläger hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von dem Beklagten erteilten \nAuskünfte unterfielen der Tarifstelle (TS) 15c.1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) \nzur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV NRW 2001, 262) in \nder Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142), nicht durchgreifend \nin Frage gestellt. Gemäß TS 15c.1.1.2 AGT wird für die Erteilung einer umfangreichen und \nmit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft eine Gebühr von 0,00 EUR \nbis 250,00 EUR erhoben. Der Kläger meint, eine umfangreiche Auskunft sei nur gegeben, \nwenn der Text der Auskunft umfangreich sei. Es liege auf der Hand, dass das bei den ihm \nerteilten Auskünften nicht der Fall gewesen sei. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann auch eine Auskunft der TS 15c.1.1.2 AGT \nunterfallen, die nicht über einen umfangreichen Text verfügt. Das Merkmal „umfangreich\" \nbezieht sich nicht auf die Länge des Textes der Auskunft, sondern auf deren inhaltliche \nBeschaffenheit. \n\n5\n\nWas unter einer umfangreichen und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundenen \nAuskunft zu verstehen ist, ist in Abgrenzung zur „einfachen schriftlichen Auskunft\" zu \nbeantworten, für die gemäß TS 15c.1.1.1 AGT und § 5 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW eine \nGebührenerhebung nicht in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \nhervorgehoben, dass eine einfache Auskunft eine solche ist, bei deren Erteilung lediglich ein \nunerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt. \n\n6\n\nVgl. zur Definition der „einfachen schriftlichen Auskunft\" auch Susenberger/Weißauer, \nGebG NRW, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, § 7 Anm. 5.\n\n7\n\nTS 15c.1.1.2 AGT setzt im Gegensatz dazu für das Entstehen der Gebührenpflicht voraus, \ndass ein erheblicher Vorbereitungs-, d.h. Verwaltungsaufwand anfällt. Als \n„Vorbereitungsaufwand\" ist dabei nicht nur die erforderliche Recherche, sondern auch die \nAbfassung des Antwortschreibens anzusehen. Dem weiteren Merkmal „umfangreich\" kommt \ndeshalb jedenfalls bezogen auf den Verwaltungsaufwand keine eigenständige Bedeutung zu. \nGemeint sind damit - in Abgrenzung zur (inhaltlich) einfachen Auskunft - Auskünfte, die sich \nnicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde \nUmweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden \nBefassung mit dem Gegen- stand der Anfrage beruhen.\n\n8\n\nVgl. hierzu auch Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand: August \n2008, UIG § 12 Rdnr. 11 f.\n\n9\n\nFolgte man der Auffassung des Klägers, bestünde eine Gebührenpflicht bei Anfragen, die \nintensive Nachforschungen und damit einen hohen Verwaltungaufwand auslösen, nur unter \nder weiteren Voraussetzung, dass das Rechercheergebnis in einer umfangreichen schriftlichen \nDarlegung mitgeteilt wird bzw. mitzuteilen ist. Das liefe aber der gesetzlichen Vorgabe in § 5 \nAbs. 1 und 2 UIG NRW zuwider, nur solche Auskünfte gebührenfrei zu stellen, die lediglich \neinen unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Angesichts der in TS 15c.1.1 \nAGT vorgenommenen Differenzierung spricht nichts dafür, dass der Verordnungsgeber \nhiervon abweichen wollte.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n11\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/9-a-2428-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/9-a-2428-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243601","retrieved":"2026-07-09 02:07:03.940218+00:00"}}