{"status":"available","doknr":"OLD243606","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.4B298.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"4 B 298/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Umstände, die \neine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n\n3\n\n14. Juni 2006 rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n4\n\na) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es bei \nUntersagungsanordnungen der vorliegenden Art maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage \nzum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also auf den Zeitpunkt der Entscheidung \ndes Senats, ankommt.\n\n5\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2007 \n\n6\n\n- 4 B 1246/06 - Juris Rn. 55 f., m.w.N.; vgl. ferner (für eine \nfinanzdienstaufsichtsrechtliche Verfügung) Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n27. Februar 2008 - 6 C 11.07 -, Juris Rn. 20, sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/ 06 -, Juris Rn. 38.\n\n7\n\nIst der Anspruch eines Klägers auf Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes im \nmaßgeblichen Zeitpunkt infolge einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage \nweggefallen, so ist der Kläger, was seine schutzwürdigen Interessen anlangt, hinreichend \ndadurch gesichert, dass - erstens - die Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht zu seinen \nLasten verwertet werden darf, ohne ihm eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu \ngeben, und er - zweitens - die Kostenlast durch eine Erledigungserklärung abwenden \nkann.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991, \n360.\n\n9\n\nErmächtigungsgrundlage der streitigen Verfügung ist nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 \nGlüStV. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die \nVeranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung \nhierfür untersagen.\n\n10\n\nGemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW ist weiterhin die örtliche Ordnungsbehörde - \nhier die Antragsgegnerin - für die Untersagung illegaler Sportwettenvermittlung zuständig. \nDies gilt auch dann, wenn die Übermittlung der Wettdaten zwischen Sportwettenvermittler \nund Wettveranstalter über Telekommunikationsanlagen erfolgt. \n\n11\n\nEine Verlagerung der Zuständigkeit in Fällen dieser Art auf die Bezirksregierung \nDüsseldorf, wie das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L \n1849/07 - angenommen hat, hat der Gesetzgeber mit §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) \nGlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz nicht beabsichtigt. \n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2008 \n\n13\n\n- 4 B 298/08 -, Juris.\n\n14\n\nEs spricht ferner Alles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte \nErmessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in \nderselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies der \nSenat zu §§ 14 Abs. 1 OBG, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen hat.\n\n15\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. August 2006 - 4 B 1444/06 - unter Hinweis auf \nSenatsbeschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 - Juris.\n\n16\n\nJedenfalls deshalb ist es nicht erforderlich, dass die Ordnungsbehörde auf § 9 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Ermessenserwägungen nachholt, wenn sie - wie hier - ihre \nUntersagungsverfügung vor dem 1. Januar 2008 erlassen hat und damals auf der Grundlage \nvon § 14 Abs. 1 OBG tätig geworden ist. Diese Ermessensreduzierung hat weiterhin zur \nFolge, dass es auf Verstöße gegen die Begründungspflicht nach § 39 VwVfG NRW schon \nwegen § 46 VwVfG NRW nicht ankommt. \n\n17\n\nDie Frage, ob Sportwetten Glücksspiele i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB sind, ist durch die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung im bejahenden Sinne geklärt.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, \n149; BGH, Urteile vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175, vom 28. November \n2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, 332, sowie vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 -, BGHZ \n158, 343.\n\n19\n\nVon dieser Rechtsprechung abzurücken, geben auch die Ausführungen von Dannecker \n(Gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des \n§ 284 StGB sind, 20. November 2007) keinen hinreichenden Anlass.\n\n20\n\nDie für die Untersagungsverfügung maßgeblichen Rechtsvorschriften des GlüStV und des \nnordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes begegnen keinen durchgreifenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n21\n\nSoweit vertreten wird, den Ländern fehle hinsichtlich des Internetverbots für Sportwetten \ndie erforderliche Gesetzgebungskompetenz, ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich. \nDenn vorliegend geht es allein um die Untersagung der Sportwettenvermittlung in ortsfesten \nAnnahmestellen. Unabhängig davon begegnet die Annahme, der Bund habe auf der \nGrundlage seiner Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 \nNr. 11 GG) mit dem Telemediengesetz eine abschließende Regelung in Bezug auf verbotene \nInternet-Inhalte getroffen, überwiegenden Bedenken.\n\n22\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 16. September 2008 \n\n23\n\n- 10 CS 08.1909 -, Juris Rn. 12.\n\n24\n\nAuch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gewerberecht \nsteht den landesrechtlichen Regelungen über die gewerbliche Spielvermittlung nicht \nentgegen. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden \nGesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG keinen abschließenden Gebrauch \ngemacht (Art. 72 Abs.1 GG). Gemäß § 33 h GewO finden die §§ 33 c ff GewO u.a. dann \nkeine Anwendung, wenn es sich - wie im Fall der Sportwetten - um Glücksspiele i.S.v. § 284 \nStGB handelt (§ 33 h Nr. 3 GewO). Im Übrigen sind die Vorschriften zur gewerblichen \nSpielvermittlung im GlüStV (§ 19) und im GlüStV AG (§ 7) vorliegend nicht \neinschlägig.\n\n25\n\nDer Einwand, die durch den Landesgesetzgeber Nordrhein-Westfalen getroffenen \nRegelungen seien mangels ausreichender Prüfung und Abwägung der Alternativen zu einem \nStaatsmonopol verfassungswidrig, greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob und \ninwieweit sich eine solche Abwägungspflicht - etwa aus Art. 12 Abs. 1 GG - herleiten lässt. \n\n26\n\nVgl. dazu erneut BayVGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 10 CS 08.1909 -, Juris \nRn. 13.\n\n27\n\nDenn der Landesgesetzgeber hat sich bei der Verabschiedung des \nGlücksspielstaatsvertrages und dem Erlass des Ausführungsgesetzes zum \nGlücksspielstaatsvertrag ausweislich der Gesetzesbegründung, \n\n28\n\nvgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 3 f.\n\n29\n\nsehr wohl mit Regelungsalternativen auseinandergesetzt und sich aus Gründen der \nSpielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes für ein staatliches Wettmonopol \nentschieden.\n\n30\n\nDie hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen begegnen unter dem Blickwinkel von \nArt. 12 Abs. 1 GG auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat geht nach \nsummarischer Prüfung davon aus, dass die Vorschriften insbesondere den vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW \n2006, 1261, dargelegten Anforderungen entsprechen, und verweist insoweit auf die \numfangreichen Ausführungen des 13. Senats des beschließenden Gerichts in seiner \nEntscheidung vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, Juris. \n\n31\n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände greifen nicht durch. Dies gilt zunächst \nhinsichtlich der Vorschriften über den Vertrieb von Sportwetten. Die vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., für \nbesonders bedenklich gehaltene Spielteilnahme über das Internet oder über SMS ist bei \nSportwetten nach § 4 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV verboten. In § 10 Abs. 3 GlüStV \nist zudem eine Begrenzung der Annahmestellen vorgesehen, die in § 5 Abs. 5 GlüStV AG \nNRW eine weitere Konkretisierung erfahren hat. Der Gesetzgeber hat ferner u.a. den Zugang \nzu Sportwetten durch die Vorschriften über ein übergreifendes Sperrsystem beschränkt (§ 8 \nGlüStV). Dass die gesetzlichen Regelungen damit hinter den Anforderungen zurückbleiben, \ndie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat, ist bei summarischer Prüfung nicht zu \nerkennen. \n\n32\n\nVgl. dazu auch BayVGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, ZfWG 2008, \n197, sowie vom 16. September 2008 - 10 CS 08.1909 -, Juris Rn. 39, und Urteil vom 18. \nDezember 2008 - 10 BV 07.558 -, Juris Rn. 68.\n\n33\n\nDass in Nordrhein - Westfalen bislang keine zahlenmäßige Begrenzung der \nAnnahmestellen durch Rechtsverordnung vorgenommen worden ist, wie es § 20 Abs. 1 Nr. 2 \nGlüStV AG NRW vorsieht, rechtfertigt jedenfalls vorerst keine andere Beurteilung. Die \nFestlegung der Zahl und des Einzugsgebietes der Annahmestellen unter Berücksichtigung der \nEinwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes ist ein aufwendiges \nRegelungsvorhaben, für dessen Vorbereitung und Durchführung dem Verordnungsgeber ein \nangemessener langer Zeitraum zur Verfügung stehen muss. Dieser Zeitraum dürfte bis jetzt \nnoch nicht verstrichen sein.\n\n34\n\nSoweit geltend gemacht wird, der Gesetzgeber habe bisher keine ausreichenden \ninhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Sportwetten geschaffen, trifft dies \nnicht zu. Wetten können nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV lediglich als Kombinations- oder \nEinzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen erlaubt werden. Wetten während eines \nlaufenden Sportereignisses sind durch § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV ausdrücklich verboten. Die \nAnnahme, die Regelung im GlüStV lasse der Sache nach alle überhaupt denkbaren Formen \nder Sportwetten zu, ist demnach unrichtig. Überdies sieht § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vor, dass \nArt und Zuschnitt der Sportwetten darüber hinaus in der Erlaubnis nach § 4 GlüStV zu regeln \nsind. Auf die vom Antragsteller angesprochene Übergangsregelung in § 25 Abs. 1 GlüStV \nkommt es nicht mehr an.\n\n35\n\nAuch die Regelungen über die Werbung für öffentliches Glücksspiel dürften nicht zu \nbeanstanden sein. Nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV muss sich die Werbung u.a. auf eine \nInformation und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken und darf \nnicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Mit diesen \nVorschriften dürfte der Gesetzgeber den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in \nseiner Entscheidung vom 28. März 2006 entsprochen haben. Soweit er in § 5 Abs. 3 GlüStV \nein allgemeines Verbot der Werbung im Internet, im Fernsehen oder über \nTelekommunikationsanlagen ausgesprochen hat, ist er über die Forderungen des \nBundesverfassungsgerichts sogar hinausgegangen. \n\n36\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom \n\n37\n\n16. September 2008 - 10 CS 08.1909 -, Juris Rn. 41 \n\n38\n\nund Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 -, Juris Rn. 79.\n\n39\n\nDer Gesetzgeber ist dabei in nicht zu beanstandender Ausübung seines \nEinschätzungsspielraums davon ausgegangen, dass Werbemaßnahmen in diesen Medien eine \nbesondere Wirkung zukommt und sie deshalb ein erhöhtes Gefahrenpotential besitzen. \n\n40\n\nVgl. dazu Landtagsdrucksache 14/4849, Anlage „Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in \nDeutschland, S. 38.\n\n41\n\nDie Möglichkeit der Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung für Veranstaltungen, die \ntraditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werden und vorrangig \ngemeinnützigen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 GlüStV), begegnet gleichfalls keinen \nBedenken, weil der Gesetzgeber zugrunde legen durfte, dass derartige Soziallotterien unter \ndem Gesichtspunkt der Spielsucht typischerweise weniger gefährlich sind.\n\n42\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. September 2008\n\n43\n\n- 4 B 138/08 -, BayVGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 10 CS 08.1909 -, Juris \nRn. 41.\n\n44\n\nSoweit im Bereich des Vollzuges der Regelungen des Glücksspielsstaatsvertrages und des \nnordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zu diesem Vertrag noch Defizite bestehen - \ninsbesondere im Bereich der Werbung für Glücksspiel -, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht \nden Schluss, die Regelungen genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n45\n\nVgl. auch BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 \n\n46\n\n- 10 CS 08.1102 -, ZfWG 2008, 197.\n\n47\n\nDer Senat hat auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keine durchgreifenden \nBedenken gegen die vorliegend anzuwendenden Rechtsvorschriften.\n\n48\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die Richtlinie Nr. 98/34/EG des Europäischen \nParlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet \nder Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der \nInformationsgesellschaft (Abl. 1998 Nr. L 204/37), zuletzt geändert durch die Richtlinie \n2006/96/EG vom 20. November 2006 (Abl. 2006 Nr. L 363/81). Selbst wenn sich - trotz der \nbereits erfolgten Notifizierung des GlüStV - aus der Richtlinie eine Notifizierungspflicht \nhinsichtlich des GlüStV AG NRW ergeben sollte, vermag der Senat nicht zu ersehen, dass die \nvorliegend einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1) der genannten \nRichtlinie unterfallen. Sollten andere Vorschriften des GlüStV AG NRW - trotz der bereits \nerfolgten Notifizierung des GlüStV - nach dieser Richtlinie notifizierungspflichtig sein, dürfte \ndies die Anwendung der genannten Normen nicht hindern.\n\n49\n\nVgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. September 1997, C-279/94, Juris; so wohl auch \nStreinz u.a., Notifizierungspflicht von Glücksspielstaatsvertrag und Ausführungsgesetzen der \nLänder gemäß der Richtlinie Nr. 98/34/EG (Informationsrichtlinie), Seite 9 Fußnote 22.\n\n50\n\nAuch die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) werden nicht \nverletzt. Nationale Regelungen der hier in Rede stehenden Art schränken zwar die \nNiederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr ein.\n\n51\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007, C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica \nu.a. -, Rdn. 43 f., und vom 6. November 2003, C-243/01 - Gambelli u.a. -, Rdn. 45 ff, jeweils \nJuris.\n\n52\n\nSolche Einschränkungen können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses \ngerechtfertigt sein, insbesondere durch den Verbraucherschutz, die Verhütung und \nBekämpfung von Betrügereien sowie die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu \nüberhöhten Ausgaben für Glücksspiele.\n\n53\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2007, C-260/04 -, Kommission gegen Italienische \nRepublik, Rdn. 27, Juris.\n\n54\n\nDie vorgesehenen Beschränkungen müssen allerdings verhältnismäßig sein, d. h. sie \nmüssen geeignet sein, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten und dürfen \nnicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist.\n\n55\n\nVgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 49.\n\n56\n\nWegen der Besonderheiten des Glücksspiels billigt der EuGH den Mitgliedsstaaten dabei \nein weites (Einschätzungs- und Gestaltungs-) Ermessen zu. So heißt es bereits in dem Urteil \ndes EuGH vom 24. März 1994, C-275/92, Schindler, Rdn. 61, Juris:\n\n57\n\n„Diese Besonderheiten rechtfertigen es, dass die staatlichen Stellen über ein \nausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der \nArt und Weise der Veranstaltung von Lotterien, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung \nder dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der \nsoziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaates aus dem Schutz der Sozialordnung \nergeben. Somit kommt den Staaten nicht nur die Beurteilung der Frage zu, ob eine \nBeschränkung der Tätigkeiten im Lotteriewesen erforderlich ist, sondern sie dürfen diese auch \nverbieten, sofern diese Beschränkungen nicht diskriminierend sind.\"\n\n58\n\nDiese Rechtsprechung hat der EuGH wiederholt bestätigt.\n\n59\n\nVgl. Urteile vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 48 sowie Urteil vom \n6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rdn. 63.\n\n60\n\nWenn die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die \nGelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum \nSpiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und \nsystematisch zu begrenzen.\n\n61\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 53.\n\n62\n\nOb die nationale Regelung tatsächlich den genannten Anforderungen entspricht, ist von \ndem nationalen Gericht zu prüfen.\n\n63\n\nVgl. erneut EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 58.\n\n64\n\nVorliegend spricht Alles dafür, dass die in den Blick zu nehmenden Regelungen des \ndeutschen Rechts den dargestellten Maßstäben genügen. Dabei kann der Senat offen lassen, \nob der EuGH die Forderung nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der \nWetttätigkeit auf den gesamten Bereich des Glücksspiels, den monopolisierten Bereich oder \nnur auf den jeweils betroffenen einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - \nbezieht.\n\n65\n\nVgl. dazu nur Beschluss des 13. Senats vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - mit \nzahlreichen Nachweisen zu den unterschiedlichen Auffassungen.\n\n66\n\nDenn selbst wenn sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen sind, ist nach \nsummarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Vorschriften des GlüStV und des dazu \nerlassenen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes dem Anliegen gerecht werden, das \nGlücksspiel systematisch und kohärent zu begrenzen. Aus dem Erfordernis einer kohärenten \nund systematischen Regelung folgt zur Überzeugung des Senats nicht, dass der Gesetzgeber \ngehalten ist, für alle Bereiche des Glücksspiels eine einheitliche, im Wesentlichen \ninhaltsgleiche Regelung zu schaffen. Er kann den Glückspielmarkt vielmehr differenziert \nausgestalteten Normen unterwerfen, die den Besonderheiten der verschiedenen \nGlücksspielarten Rechnung tragen. Dabei ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich auch gestattet, \nneu hinzukommende Glücksspielangebote, die zu einer wesentlichen Erweiterung der \nGlücksspielmöglichkeiten und erheblichen zusätzlichen Gefahren führen, stärkeren \nBegrenzungen zu unterwerfen als das bereits vorhandene Glücksspielangebot, um auf diese \nArt und Weise eine hinreichende Kanalisierung des Glücksspielbetriebs sicher zu stellen. \n\n67\n\nVgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom \n\n68\n\n16. September 2008 - 10 CS 08.1909, Juris Rn. 54.\n\n69\n\nDie Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums sind erst dann überschritten, wenn die \ngesetzliche Regelung einzelner Glücksspielbereiche für sich genommen nicht erforderlich und \ngeeignet ist oder die differenzierte Regelung verschiedener Glücksspielsektoren nach \nMaßgabe der vorstehenden Grundsätze nicht hinreichend sachlich gerechtfertigt ist. Die \nMerkmale „kohärent\" und „systematisch\" erweisen sich damit in der Sache (zugleich) als \nAusdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes.\n\n70\n\nVgl. zu dessen Geltung im Europarecht etwa Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., Rdn. 490 \nund 492; Streinz, EUV/EGV, 2003, GR-Charta Art. 20, Rdn. 6 ff.\n\n71\n\nNach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die hier in den Blick zu \nnehmenden gesetzlichen Regelungen die aufgezeigten Grenzen des gesetzgeberischen \nGestaltungsspielraums nicht überschreiten. Soweit der Sektor der Pferdewetten angesprochen \nwird, ist darauf hinzuweisen, dass auch das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 \n(RGBl. I Seite 335, 393), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 \n(BGBl. I Seite 2407, 2149), Regelungen zur Beschränkung des Spielbetriebs enthält. Es sieht \netwa im Rahmen der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis Beschränkungen und Auflagen zu \nden Örtlichkeiten der Wettannahme und zu den Personen vor, die Wetten annehmen und \nvermitteln dürfen (§ 2 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz). Außerdem ist in Rechnung zu \nstellen, dass die Pferdewetten ein Marktsegment bilden, das auf Grund seiner geringen \nPopularität und des hieraus folgenden geringen Umsatzniveaus (0,5 % des Gesamtumsatzes \nder Glücksspielanbieter) nicht mit dem erheblichen Suchtpotential sonstiger Sportwetten zu \nvergleichen sein dürfte.\n\n72\n\nVgl. dazu auch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die \nKommission der europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008, \nVertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866, ZfWG 2008, Seite 173 (184), unter 97.\n\n73\n\nAuch die gewerberechtlichen Regelungen des Glücksspiels an Spielautomaten dürften \ndem Erfordernis einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Glücksspielaktivitäten \ngenügen. Die Vorschriften für diesen Glücksspielbereich sind ebenfalls maßgeblich durch das \ngesetzgeberische Anliegen bestimmt, die Gelegenheiten zum Spiel zu begrenzen. Der \nGesetzgeber differenziert zwischen Spielautomaten, die lediglich in einer Spielbank (§ 33 h \nNr. 1 GewO) betrieben werden dürfen, und solchen, die namentlich in Spielhallen und \nGaststätten aufgestellt sind. Die Spielgeräte außerhalb von Spielbanken unterliegen für ihre \ntechnische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die u.a. die Gefahr unangemessen hoher \nVerluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Zulassung darf \nnur erteilt werden, wenn die Spielgeräte bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese betreffen \nunter anderem den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, das Verhältnis der Anzahl der \ngewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, und das Verhältnis des Einsatzes zum \nGewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen (§ 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO). Nach der \n§ 33 f Abs. 1 GewO konkretisierenden Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 27. Januar 2006, BGBl. I Seite 280, ist der Verlust pro Stunde auf 80 Euro begrenzt \n(§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Spielverordnung), wobei dieser bei langfristiger Betrachtung auf höchstens \n33 Euro fallen muss (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Spielverordnung). Der Gewinn pro Stunde \ndarf 500 Euro nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Spielverordnung). Darüber hinaus sind \nnoch weitere Beschränkungen für diese Spielautomaten angeordnet, wie etwa der \nfünfminütige Stillstand der Geräte nach einer Stunde Laufzeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 \nSpielverordnung). Daneben enthält die Spielverordnung weitere Maßnahmen zur \nGewährleistung des Spielerschutzes wie z.B. das Verbot von Jackpotsystemen (§ 9 Abs. 2 \nSpielverordnung) und die Verpflichtung der Betreiber, Warnhinweise anzubringen und \nSpieler auf Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen (§ 6 Abs. 4 Spielverordnung). Die auf die \nBegrenzung von Spielmöglichkeiten ausgerichtete Regelungskonzeption ist durch die \nÄnderung der Spielverordnung zum 1. Januar 2006 hinsichtlich der höchstzulässigen Zahl \nvon Spielgeräten in einer Spielhalle, der Mindestquadratmeterzahl, der Mindestspieldauer \nsowie der Verlustgrenze und die damit verbundenen Lockerungen nicht aufgegeben worden. \nDies wird auch dadurch belegt, dass gleichzeitig wichtige Neuregelungen zum Spielerschutz \ngeschaffen wurden, so etwa die bereits erwähnten Vorschriften über das Verbot von \nJackpotsystemen, die Anbringung von Warnhinweisen und Hinweisen auf \nBeratungsmöglichkeiten sowie über das Verbot der unter Spielerschutzaspekten besonders \nproblematischen Fun-Games. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass auch in dem Bereich \nder von der Spielverordnung erfassten Spiele Internetangebote nicht erlaubt, sondern nur \nstationär an bestimmten Orten aufgestellte Spielgeräte (vgl. §§ 1 f. Spielverordnung) zulässig \nsind.\n\n74\n\nDie bisherige gesetzliche Regelung für TV-Gewinnspiele rechtfertigt gleichfalls keine \nandere Beurteilung. Soweit es sich nicht um Geschicklichkeitsspiele handelt, sind diese \nGewinnspiele entweder wegen des geringfügigen Spieleinsatzes keine Glücksspiele oder aber \nes greift das Verbot des § 284 StGB. \n\n75\n\nVgl. zu den geplanten Beschränkungen für TV-Gewinnspiele etwa Süddeutsche Zeitung \nvom 11. Juli 2008, www.sueddeutsche.de.\n\n76\n\nHiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot nicht erkennbar.\n\n77\n\nEntsprechendes gilt im Hinblick auf den Betrieb von Spielbanken, deren Zahl in \nNordrhein-Westfalen auf vier beschränkt ist und die nur von Personen des öffentlichen Rechts \noder durch solche juristische Personen des privaten Rechts betrieben werden dürfen, deren \nAnteile überwiegend dem Land Nordrhein-Westfalen gehören (vgl. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 \nSpielbankgesetz NRW). \n\n78\n\nDer Einwand, dass durch den GlüStV und das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz \nvorgesehene Staatsmonopol sei in Wirklichkeit nicht realisiert, trifft schon in tatsächlicher \nHinsicht - jedenfalls bezogen auf die hier maßgeblichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen \n- nicht zu. Eine Veranstaltung von Sportwetten auf Grund der in der Beschwerdeerwiderung \nangesprochenen DDR-Erlaubnisse ist in Nordrhein-Westfalen nach wie vor nicht \nzulässig.\n\n79\n\nVgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris, - sowie \nBeschluss vom 9. Januar 2007 - 4 B 1498/06 -; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 \n- 6 C 19.06 -,Juris.\n\n80\n\nDen Anforderungen der Lindman-Entscheidung an die Untersuchung der \nZweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen\n\n81\n\nEuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02 , Lindman, Juris,\n\n82\n\nist nach Auffassung des Senats in Nordrhein-Westfalen schon im Hinblick auf die \nUntersuchung von Meyer/Hayer (Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, \nEine Untersuchung von Spielern aus Versorgungseinrichtungen, Mai 2005) genügt, die u.a. \nfür das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW durchgeführt \nworden ist.\n\n83\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1799/06 -.\n\n84\n\nBei summarischer Prüfung ist auch nicht festzustellen, dass das Sportwettenmonopol \ngegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt. Jedenfalls im Hinblick auf Art. 86 Abs. 2 EG \ndürften die dieses Monopol begründenden Vorschriften nicht zu beanstanden sein.\n\n85\n\nVgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 6 S 1288/08 -, \nsowie Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.774 -, jeweils Juris; vgl. \nferner Fremuth, Vereinbarkeit mitgliedstaatlicher Glücksspielmonopole mit dem EG-\nWettbewerbsrecht illustriert am Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrages vom 13.12.2006, \nEuZW 2007, 565. \n\n86\n\nDie auch in diesem Zusammenhang vorgetragene Einschätzung des Antragstellers, die \nSchaffung eines Sportwettenmonopols sei unverhältnismäßig, teilt der Senat nicht. Insoweit \ngelten dieselben Erwägungen wie zu Art. 43 und 49 EG.\n\n87\n\nFür eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG ist jedenfalls im \nRahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens kein Raum.\n\n88\n\nVgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06, NJW \n2007, 1521, Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rdn 164, Dörr, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl., EVR Rdn 127, jeweils m.w.N.\n\n89\n\nAuch die Zwangsgeldandrohung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Eine \nAndrohung für „ jeden Fall der Zuwiderhandlung „ ist in der angefochtenen Verfügung - \nanders als der Antragsteller zugrunde legt - nicht ausgesprochen worden. Unabhängig davon \ntrifft der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsvollstreckungsrecht lasse eine \nZwangsmittelandrohung „ für jeden Fall der Zuwiderhand lung\" nicht zu, bei der \nErzwingung von Unterlassungen oder Duldungen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht \nnicht zu, wie sich aus § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW ergibt.\n\n90\n\nVgl. dazu auch Sadler, VwVG, VwZG, 6. Aufl., § 13 VwVG Rdn. 44 ff.\n\n91\n\nDie vom Antragsteller angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nbetrifft das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes. Der Senat vermag ferner nicht zu \nerkennen, dass die Zwangsgeldandrohung in der angefochtenen Verfügung unbestimmt oder \nunverhältnismäßig ist.\n\n92\n\nb) Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse \ndes Antragstellers hinter die öffentlichen Interessen zurücktritt, die für die Vollziehung der \naller Voraussicht nach rechtmäßigen Ordnungsverfügung streiten. Mit Blick auf die \nmangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren hält der Senat bereits \ndie abstrakte Gefährlichkeit der Tätigkeit des Antragstellers, \n\n93\n\nvgl. zu den von der Sportwettenvermittlung ausgehenden Gefahren näher Senatsbeschluss \nvom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, Juris,\n\n94\n\nfür ausreichend, um einen Vorrang des Vollzugsinteresses zu bejahen.\n\n95\n\nVgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - \n(entgegen dem Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -).\n\n96\n\nUnabhängig davon geht von der Sportwettenvermittlung durch den Antragsteller \njedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht und ihrer Folgen auch eine konkrete \nGefahr aus. Den insoweit betroffenen öffentlichen Interessen tragen die vom Antragsteller \nvorgeschlagenen Auflagen nicht hinreichend Rechnung. \n\n97\n\nVgl. VG Saarland, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 6 L 894/08 -, Juris, m.w.N.\n\n98\n\nHinsichtlich der vom Antragsteller angesprochenen Sperre von Spielern ist anzumerken, \ndass Sperrsysteme verschiedener privater Wettanbieter keine vergleichbare Wirksamkeit \nhaben wie das Sperrsystem eines staatlichen Monopolanbieters (vgl. dazu auch § 12 Abs. 1 \nGlüStV AG NRW).\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n100\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n101","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/4-b-298-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33h","ref_norm":"33h","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33f","ref_norm":"33f","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33e","ref_norm":"33e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/4-b-298-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243606","retrieved":"2026-07-09 02:07:04.364422+00:00"}}