{"status":"available","doknr":"OLD243605","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.19A819.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"19 A 819/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin legte am 7. Mai 1997 die Magisterprüfung mit dem Hauptfach Allgemeine \nund Vergleichende Literaturwissenschaft und den Nebenfächern Theater-, Film- und \nFernsehwissenschaft und Romanische Philologie ab.\n\n3\n\nAm 27. April 2006 beantragte sie die Anerkennung ihrer Magisterprüfung als Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in \nden Fächern Deutsch und Französisch.\n\n4\n\nHierzu führte das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen \nam 8. August 2006 aus, es könne die Anerkennung für beide Unterrichtsfächer nicht \nbefürworten. Das Zeugnis der Klägerin weise bezüglich des Hauptfachs eindeutig den \nSchwerpunkt der Literaturwissenschaft aus. Prüfungsleistungen über den Bereich der \nSprachwissenschaften würden nicht nachgewiesen. In den Lehramtsstudiengängen müssten \nbeide Bereiche durch Studien- und Prüfungsleistungen im Hauptstudium im Rahmen von \nModulen abgedeckt werden. Die Nachweise über das Hauptstudium im 2. Nebenfach wiesen \nebenfalls eine Schwerpunktbildung in der Literaturwissenschaft aus, wie es die \nMagisterprüfungsordnung vorsehe. Studienleistungen in der Sprachwissenschaft würden \nlediglich im Grundstudium nachgewiesen und seien nicht Gegenstand der \nPrüfungsleistungen.\n\n5\n\nUnter Bezug auf diese Stellungnahme lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit \nBescheid vom 17. August 2006 ab.\n\n6\n\nHiergegen legte die Klägerin am 15. September 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung \nführte sie im Wesentlichen aus, ihre Studien- und Prüfungsleistungen stimmten mit denen der \nLehramtskandidaten überein. Während ihres Grund- und Hauptstudiums habe sie dieselben \nÜbersetzungs- und Grammatikklausuren bestanden und an denselben Seminaren erfolgreich \nteilgenommen wie die Lehramtsstudenten für das Unterrichtsfach Französisch. Ferner habe \nsie zwei Semester an der Université Libre in Brüssel studiert, in den Semesterferien \nunterschiedliche Praktika bei den französischsprachigen Sendern R.T.B.F. und Arte absolviert \nund hierdurch ihre Französisch-Kenntnisse vertieft.\n\n7\n\nHierzu führte das Landesprüfungsamt am 17. November 2006 aus, die Klägerin habe \nhiermit nicht nachgewiesen, dass sie Leistungen im Bereich der Sprachwissenschaft - einer \nwissenschaftlichen Disziplin, die nicht mit dem Erwerb von Sprachpraxis verwechselt werden \ndürfe - erbracht habe.\n\n8\n\nDaraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid \nvom 7. Dezember 2006, der Klägerin zugestellt am 9. Dezember 2006, zurück.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 8. Januar 2007 Klage erhoben und vorgetragen, sie habe auch \nStudien- und Prüfungsleistungen in der germanistischen und romanistischen \nSprachwissenschaft und der romanischen Sprachpraxis erbracht.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 7. Dezember 2006 zu verpflichten, ihre am 7. Mai 1997 an der \nRuhr-Universität Bochum abgelegte Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt \nan Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - in den Fächern Deutsch und \nFranzösisch anzuerkennen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat vorgetragen, es werde nicht bezweifelt, dass sich die Klägerin während ihres \nStudiums mit der Sprachwissenschaft beschäftigt habe, jedoch nur im Grundstudium und \nnicht im Hauptstudium.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der Vergleichbarkeit beider Prüfungen, \nweil die Inhalte der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \nin Nordrhein-Westfalen derzeit nicht bestimmt seien. Weder das Lehrerausbildungsgesetz \nNRW noch die Lehramtsprüfungsordnung NRW träfen entsprechende Regelungen. Die \nStudienordnungen der verschiedenen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen könnten zur \nBestimmung der Inhalte der Ersten Staatsprüfung nicht herangezogen werden, weil der \nGesetz- oder Verordnungsgeber diese Bestimmungen selbst treffen müsse.\n\n16\n\nDie Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 11. Februar 2008 \nzugestellte Urteil am 11. März 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung \neingelegt und trägt vor, mangels ausreichender Regelung in der Lehramtsprüfungsordnung \n2003 müsse zur Bestimmung der Inhalte der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter auf die \nLehramtsprüfungsordnung 1994 zurückgegriffen werden. Ferner legt sie eine Aufstellung der \nvon ihr an der Ruhr-Universität Bochum besuchten Lehrveranstaltungen vor.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt vor, der Verordnungsgeber habe die Bestimmung der Studieninhalte den \nStudienordnungen der Universitäten überlassen und überlassen dürfen. Die Inhalte der \nStudienordnungen würden über die von den Universitäten zu entwickelnden Kerncurricula \nund dadurch gesteuert, dass die Studienordnungen dem Ministerium angezeigt und fachlich \ngeprüft würden; Zwischenprüfungsordnungen bedürften der Zustimmung des \nMinisteriums.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \nund den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 17. August 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die \nAnerkennung ihrer Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem \nSchwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Deutsch und Französisch.\n\n25\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes \nüber die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 2002 (LABG 2002), \nGV NRW S. 325, und § 50 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an \nSchulen vom 27. März 2003 (LPO 2003), GV NRW S. 182. Nach diesen Vorschriften kann \ndas Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder \nals Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Diese Befugnis hat das Ministerium für \nSchule und Weiterbildung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG 2002 i. V. m. § 2 Abs. 2 lit. e der \nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, \nLehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Beklagte als Bezirksregierung \nübertragen.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 sind \nnicht erfüllt. Die von der Klägerin am 7. Mai 1997 abgelegte Magisterprüfung kann nicht als \nErste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und \nGesamtschule in den Fächern Deutsch und Französisch anerkannt werden, weil die von ihr \nabgelegte Magisterprüfung keine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung im Sinne der §§ \n20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 ist. \n\n27\n\nDas gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal „eine andere für ein Lehramt \ngeeignete Prüfung\" ist erfüllt, wenn diese Prüfung den Anforderungen an das Erste \nStaatsexamen für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht im Wesentlichen \nentspricht. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Prüfung, deren Anerkennung \nin Rede steht, mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in jeder Hinsicht identisch ist. \nDie anzuerkennende Prüfung muss dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen auch \nnicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein \nwesentliches Maß an Übereinstimmung.\n\n28\n\nOVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2008 - 19 A 2143/06 -, Beschlüsse vom 25. Januar \n2006 - 19 B 7/06 - und vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, sowie Urteile vom 26. Mai \n2000 - 19 A 1731/98 -, und vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -.\n\n29\n\nDabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen \nLeistungen die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung erbracht und welche Noten sie erhalten \nhat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller \nBetrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den die Klägerin \ndurchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die \nerworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch das nordrhein-\nwestfälische Erste Staatsexamen vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter \nBerücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei \ngenereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die dem Ziel des nordrhein-\nwestfälischen Ersten Staatsexamens entspricht.\n\n30\n\nVgl. auch zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 42.81 -, \nBVerwGE 64, 142 (150).\n\n31\n\nBei der gebotenen generellen Betrachtung ist nicht nur auf Umfang und Inhalt der \nPrüfung, deren Anerkennung erstrebt wird, und des nordrhein-westfälischen Ersten \nStaatsexamens für das angestrebte Lehramt abzustellen, sondern auch auf den Inhalt des \ndiesen Prüfungen jeweils vorausgehenden Studiums. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LABG \n2002 sind in der Ersten Staatsprüfung auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, \nfachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen \nnachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf erforderlich sind. Dementsprechend \nschließt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LPO 2003 die bestandene Erste Staatsprüfung das \nordnungsgemäße Studium ab und wird gemäß § 13 Abs. 2 LPO 2003 durch die Erste \nStaatsprüfung festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer \nerziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die \nKenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 LPO 2003 verfügen, die zum Eintritt in den \nVorbereitungsdienst erforderlich sind. \n\n32\n\nBei der vergleichenden Betrachtung der Studien- und Prüfungsinhalte kommt es entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern zudem \nauf die fachdidaktischen Inhalte an. Das hat der Senat für das Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LABG 2002 bereits entschieden.\n\n33\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, Rdn. 35 - 41 (zur \nVeröffentlichung vorgesehen); Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 507/08 -, juris, \nRdn. 31 - 37; Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 1246/08 -, juris, Rdn. 30 - 36 (alle \nrechtskräftig).\n\n34\n\nFür das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LABG 2002, das die Klägerin des \nvorliegenden Verfahrens anstrebt, gilt in Bezug auf die Fachdidaktik nichts Anderes. Denn in \nBezug auf die Fachdidaktik unterscheiden sich die Ausbildungsgänge für beide Lehrämter \nnicht voneinander.\n\n35\n\nEin Unterschied zwischen den Ausbildungsgängen für beide Lehrämter besteht lediglich \ninsoweit, als das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen zusätzlich ein didaktisches Grundlagenstudium in den \nUnterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik umfasst (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 LABG 2002, § 32 \nAbs. 1 LPO 2003), für das § 50 Abs. 4 LPO 2003 ebenfalls die Möglichkeit vorsieht, die \nentsprechenden Kenntnisse erst im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung nachzuweisen. \nMangels Entscheidungserheblichkeit in den dortigen Verfahren konnte sich der Senat in den \ndrei vorzitierten Urteilen mit einem Hinweis zur Unvereinbarkeit des § 50 Abs. 4 LPO 2003 \nmit § 20 Abs. 2 LABG 2002 begnügen.\n\n36\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, Rdn. 35.\n\n37\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit entscheidet der Senat diese Frage dahin, dass für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen auch das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch \noder Mathematik zu dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 vorgegebenen \nVergleichsmaßstab gehört. Insoweit gelten die Erwägungen, die der Senat in den genannten \nUrteilen in Bezug auf die Fachdidaktik angestellt hat, sinngemäß auch für das didaktische \nGrundlagenstudium in den genannten Fächern. Insbesondere ist in der Ersten Staatsprüfung \nfür das genannte Lehramt eine Prüfung auch in den didaktischen Grundlagen der \nUnterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik zu erbringen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPO \n2003), die ausschließlich schriftlich abzulegen ist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LPO 2003). \nFerner ermöglicht § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 für das didaktische Grundlagenstudium in \nden Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik ebenso wenig wie für die Fachdidaktik ein \nNachholen bis zur Zweiten Staatsprüfung. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich, wie der \nSenat ausgeführt hat, ausschließlich auf das Nachholen und den Nachweis \nerziehungswissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Der deutlich höhere Stellenwert, \nden der Gesetzgeber mit dem LABG 2002 der Fachdidaktik geben wollte, bezieht sich auch \nauf dieses didaktische Grundlagenstudium. Denn ein spezielles Studium der didaktischen \nGrundlagen in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik sah das \nLehrerausbildungsgesetz 1998 überhaupt nicht vor (siehe §§ 12 und 13 des \nLehrerausbildungsgesetzes vom 18. September 1998, GV NRW S. 564, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 19. Dezember 2001, GV NRW S. 870).\n\n38\n\nAuch die Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Nr. 1 LABG 2002 ermächtigt das \nMinisterium nicht, bei der Anerkennung von Prüfungen ein Nachholen des didaktischen \nGrundlagenstudiums in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik bis zur Zweiten \nStaatsprüfung vorzusehen. Die Vorschrift ermöglicht es dem Ministerium lediglich, die \nAnerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen nach § 20 Abs. 1 bis 5 LABG 2002 \nvon der Erfüllung von Anforderungen und von Auflagen „abhängig zu machen\", nicht jedoch, \nvon der Erfüllung von Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 abzusehen. Eben \ndiesen Inhalt hat aber § 50 Abs. 4 Alternative 2 LPO 2003, wonach für das Lehramt an \nGrund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen \nder Nachweis eines didaktischen Grundlagenstudiums auch noch im Rahmen der Zweiten \nStaatsprüfung erbracht werden kann. Diese Alternative der Vorschrift ist mit § 20 Abs. 2 \nSatz 1 LABG 2002 unvereinbar und daher nichtig.\n\n39\n\nMit den drei zitierten Urteilen vom 20. November 2008 hat der Senat ferner bereits \nentschieden, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die gemäß §§ 20 Abs. 2 Satz \n1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden \nfachwissenschaftlichen und didaktischen Studien- und Prüfungsinhalte entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts auch hinreichend bestimmt geregelt hat. Er durfte die \nRegelung des Inhalts des Studiums und damit auch der Ersten Staatsprüfung dem \nübereinstimmenden Inhalt der Regelungen der Studienordnungen der Hochschulen des \nLandes Nordrhein-Westfalen überlassen.\n\n40\n\nZ. B. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, \nRdn. 42 - 60.\n\n41\n\nGemessen an diesen Maßstäben kann die von der Klägerin am 7. Mai 1997 abgelegte \nMagisterprüfung schon deshalb nicht als eine andere für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen geeignete Prüfung \nanerkannt werden, weil diese Prüfung nicht die vorgeschriebene schriftliche Prüfungsleistung \nin den didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik enthielt (§ 34 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 Halbsatz 2 LPO 2003). Eine vergleichbare Prüfungsleistung \nmusste die Klägerin im Rahmen ihrer Magisterprüfung nicht erbringen (siehe §§ 7 und 8 der \nMagisterprüfungsordnung der Abteilung für Philologie an der Ruhr-Universität Bochum vom \n14. Juni 1978, GABl. NW. 1981, 166). Das Fehlen einer solchen Prüfungsleistung ist auch \nnicht als unwesentlich zu bewerten, da der Gesetzgeber - wie dargestellt - das didaktische \nGrundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik und dessen \nNachweis durch die Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 gerade stärken \nwollte.\n\n42\n\nFerner ist die von der Klägerin abgelegte Magisterprüfung auch deshalb keine andere für \ndas Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen geeignete Prüfung, weil sie die didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs \nDeutsch nicht studieren musste. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 LABG 2003 umfasst das Studium für \ndas Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen u. a. das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch \noder Mathematik. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz LPO 2003 entfallen im Studium \nfür das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen \nder Gesamtschulen mindestens 20 Semesterwochenstunden auf das didaktische \nGrundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik. \n\n43\n\nDagegen musste die Klägerin Didaktik in dem von ihr absolvierten Studiengang nicht \nstudieren. Nach § 3 der Ordnung für das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden \nLiteraturwissenschaft als Hauptfach in der Magisterprüfung oder der Promotion der Ruhr-\nUniversität Bochum vom 6. Juli 1977 (Amtliche Bekanntmachungen der Ruhr-Universität \nBochum 1978, Nr. 63, S. 476) musste die Klägerin die Kenntnis einer repräsentativen \nAuswahl von Texten der Weltliteratur aus verschiedenen Epochen und Gattungen sowie \nKenntnisse und Fähigkeiten zur wissenschaftlichen Beschäftigung mit einer Auswahl aus den \nGebieten der Theorie der Literatur einschließlich der Ästhetik, der systematischen \nLiteraturbetrachtung, der Reproduktion und Rezeption von Literatur im übernationalen \nVergleich und im geistesgeschichtlichen und sozialen Kontext, der übernationalen \nLiteraturgeschichte in mindestens zwei voneinander zeitlich entfernten Epochen, den \nPrinzipien literarischer Wertung, der Literaturwissenschaft und angrenzender Wissenschaften \n(z.B. Philosophie, Psychologie), der Beziehungen zwischen der Literatur und den anderen \nKünsten bzw. Medien, auch hier im Blickpunkt mehrerer Einzelliteraturen, und der \nGeschichte und Probleme der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft \nerwerben, aber keine didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Unterrichtsfach Deutsch. \nSie konnte lediglich ergänzend zu den genannten Studieninhalten nach Wahl Kenntnisse und \nFähigkeiten in Literaturdidaktik erwerben. Nach § 6 lit. B. Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz der \nStudienordnung sollten außerdem - zusätzlich zu den vorgeschriebenen Studieninhalten und \nLehrveranstaltungen - geeignete ergänzende philosophische, sprachgeschichts-, musik-, \nkunst- und medienwissenschaftliche, psychologische und literaturdidaktische Veranstaltungen \nnach Wahl besucht werden. \n\n44\n\nDie hiernach von der Klägerin in Literaturdidaktik möglicherweise erworbenen \nKenntnisse und Fähigkeiten sind aber mit den im Lehramtsstudiengang zu erwerbenden \nKenntnissen und Fähigkeiten in den didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch \nnicht vergleichbar, weil sie in dem von ihr absolvierten Studiengang eine völlig \nuntergeordnete Bedeutung einnahmen, dem Studium der didaktischen Grundlagen der \nUnterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik im Lehramtsstudiengang aber eine weitaus \ngrößere und eigenständige Bedeutung zukommt. Es stand der Klägerin frei, in ihrem Studium \nwahlweise auch Kenntnisse der Literaturdidaktik zu erwerben. Demgegenüber ist das Studium \nder didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch im Studium für das Lehramt an \nGrund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen \nverpflichtend und steht eigenständig neben dem Studium der Erziehungswissenschaft und der \nUnterrichtsfächer. Nach § 13 Abs. 1 LABG 2002 umfasst das Studium für das Lehramt an \nGrund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen \ndas erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium von zwei Unterrichtsfächern \neinschließlich schulformbezogener Schwerpunktbildung und das didaktische \nGrundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik. Außerdem nimmt es \nein Fünftel bis ein Sechstel des gesamten Studienvolumens ein. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 \nLPO 2003 beträgt das Studienvolumen im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen 125 bis \n130 Semesterwochenstunden. Davon entfallen mindestens 20 Semesterwochenstunden auf das \ndidaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik.\n\n45\n\nSoweit die Klägerin über Veranstaltungen zur Literaturdidaktik hinaus weitere der von ihr \nan der Ruhr-Universität Bochum besuchten Lehrveranstaltungen (auch) der Didaktik des \nFaches Deutsch zuordnet, kommt es hierauf nicht an. Denn die für die Anerkennung des \nAbschlusses der Klägerin notwendige wesentliche Übereinstimmung mit einer Ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen muss sich - wie dargelegt - aus dem allgemein, nämlich \ndurch die entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten Inhalt beider \nPrüfungen und der ihnen zugrundeliegenden Studiengänge ergeben. Auf außerhalb des \nStudiengangs, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt, erworbene Kenntnisse und \nFähigkeiten kommt es deshalb nicht an. Im vorliegenden Fall erforderte der von der Klägerin \nabsolvierte Studiengang der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft an der \nRuhr-Universität Bochum - wie dargelegt - keine Studien der Didaktik des Faches \nDeutsch.\n\n46\n\nAuch das Fehlen der Vermittlung dem Lehramtsstudiengang vergleichbarer Kenntnisse \nund Fähigkeiten in den didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch in dem von der \nKlägerin absolvierten Studiengang kann der Senat nicht als unwesentlich bewerten, weil eine \nsolche Bewertung der dargestellten vom Gesetzgeber beabsichtigten Stärkung des \ndidaktischen Grundlagenstudiums der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik durch die \nNeufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 zuwiderliefe.\n\n47\n\nFerner kann die von der Klägerin am 7. Mai 1997 abgelegte Magisterprüfung auch nicht \nals Teil einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und \nden entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Deutsch oder \nFranzösisch anerkannt werden. Die von der Klägerin in ihrem Hauptfach Allgemeine und \nVergleichende Literaturwissenschaft abgelegte Magisterprüfung stimmt nicht im \nWesentlichen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Fach Deutsch \nüberein, weil der von ihr absolvierte Studiengang weder ein Studium der Sprachwissenschaft \nnoch der Fachdidaktik des Deutschen in einem dem Lehramtsstudiengang vergleichbaren \nUmfang erforderte.\n\n48\n\nEin Studium des Fachs Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und \nden entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erfordert nach den Studienordnungen \naller Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, an denen dieses Fach mit dem Ziel des \nAblegens der Ersten Staatsprüfung oder eines vergleichbaren Abschlusses studiert werden \nkann, neben dem Studium der Literaturwissenschaft ein in etwa gleichgewichtiges Studium \nder Sprachwissenschaft. Nach der Ziffer 5 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische \nBestimmungen für das Fach Germanistik vom 25. Oktober 2007 in der Fassung vom 8. Mai \n2008 der Universität Bielefeld sind im Studium des Fachs Germanistik als Kernfach ein \nBasismodul Linguistik und ein Basismodul Literaturwissenschaft sowie jeweils ein weiteres \nModul aus den Bereichen Linguistik und Literaturwissenschaft zu studieren. Nach § 9 Abs. 2 \nder Studienordnung für das Unterrichtsfach Deutsch an der Universität Dortmund mit dem \nAbschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen\" vom 10. Februar 2005 vermittelt das \nStudium fundierte Kenntnisse sowohl der Sprach- und Textwissenschaft wie auch der \nLiteratur- und Medienwissenschaft. Nach § 4 Abs. 1, § 5 der Studienordnung für das \nUnterrichtsfach Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Schwer-punkt Haupt-, Real- und \nGesamtschule - an der Universität Essen-Duisburg vom 12. Januar 2007 sind im Grund- und \nHauptstudium u. a. die Module Linguistik I und II und Literaturwissenschaft I und II zu \nstudieren. Nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 der Studienordnung der Philosophischen \nFakultät der Universität zu Köln für das Unterrichtsfach Deutsch im Studiengang mit dem \nAbschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen\" (Studienschwerpunkt Grundschule und \nStudienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) besteht das Grundstudium u. a. aus den \nBasismodulen Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft und sind im Hauptstudium u. a. \ndie Aufbaumodule Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft zu studieren. Nach §§ 8 und \n10 der Studienordnung für den Studiengang Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung \nfür das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen \nder Gesamtschulen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 22. September \n2005 besteht das Grundstudium u. a. aus den Grundlagen- und Aufbaumodulen Sprache und \nLiteratur und das Hauptstudium aus je einem Vertiefungsmodul Sprache und Literatur. Nach \nder Ziffer 5 der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Deutsch zur Rahmenordnung \nfür die Bachelorprüfungen im Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit \nAusrichtung auf schulische und außerschulische Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen \nsind in der Einführungs- und Aufbauphase je ein Grundlagen- und ein Aufbaumodul Sprache \nund Literatur und in der Vertiefungsphase ein Vertiefungsmodul Sprache oder Literatur zu \nstudieren. Nach § 18 Abs. 5 der Studienordnung für das Studium des Unterrichtsfaches \nDeutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und \nGesamtschulen an der Universität Paderborn vom 14. Dezember 2007 sind u. a. jeweils ein \nBasis- und ein Aufbaumodul Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft zu studieren. \nNach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 der Fachspezifischen Bestimmungen des Faches Deutsch für \ndas Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen an der Universität Siegen vom 10. August 2007 sind im Grundstudium u. a. \ndie Module M 1: Kombinierte Einführung Literatur und ihre Didaktik und M 2: Kombinierte \nEinführung Sprache und ihre Didaktik und im Hauptstudium u. a. die Module M 5: \nSprachwissenschaft und Sprachdidaktik und M 6: Literaturgeschichte und ihre Didaktik zu \nstudieren. Nach § 1 der Prüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) für das Fach \nGermanistik des kombinatorischen Studiengangs Bachelor of Arts an der Bergischen \nUniversität Wuppertal vom 17. September 2007 sind u. a. im Bereich Literaturwissenschaft \ndas Basismodul „Grundlagen der germanistischen Literaturwissenschaft\" und die \nAufbaumodule „Deutsche Literaturgeschichte im europäischen Vergleich\" und „Gattungen \nund Formen\" und im Bereich Sprachwissenschaft das Basismodul „Grundlagen der \ngermanistischen Sprachwissenschaft\" und die Aufbaumodule „System und Verwendung des \nDeutschen\" und „Variation im Deutschen\" zu studieren.\n\n49\n\nEinen vergleichbaren Anteil an Sprachwissenschaft weist der von der Klägerin an der \nRuhr-Universität Bochum absolvierte Studiengang der Allgemeinen und Vergleichenden \nLiteraturwissenschaft nicht auf. Nach § 4 der Ordnung für das Studium der Allgemeinen und \nVergleichenden Literaturwissenschaft als Hauptfach in der Magisterprüfung oder der \nPromotion der Ruhr-Universität Bochum vom 6. Juli 1977 musste die Klägerin lediglich eine \nStudieneinheit „Literaturwissenschaft und Linguistik\" mit dem Lernziel der Einsicht in die \nsprachliche Bedingtheit von Literatur studieren. Dies ist mit einem Studium der \nSprachwissenschaft, wie es Lehramtskandidaten im Rahmen ihres Lehramtsstudiums nach \nden genannten Studienordnungen absolvieren müssen, nicht vergleichbar, weil der Linguistik \nhier eine der Literaturwissenschaft völlig untergeordnete Bedeutung zukam. Ferner kommt es \n- wie oben zum Studium der didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch dargelegt \n- auch nicht darauf an, ob die Klägerin über die genannte Studieneinheit hinaus weitere \nLehrveranstaltungen zur Sprachwissenschaft des Deutschen an der Ruhr-Universität Bochum \nbesucht hat, weil dies im Rahmen des von ihr absolvierten Studiengangs der Allgemeinen und \nVergleichenden Literaturwissenschaft nicht erforderlich war und diese Studien daher auch \nnicht von ihr mit der hier mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Unterrichtsfach \nDeutsch zu vergleichenden Magisterprüfung abgeschlossen wurden.\n\n50\n\nDer hierdurch bedingte Unterschied zwischen dem Lehramtsstudiengang für das Fach \nDeutsch und dem von der Klägerin absolvierten Magisterstudiengang ist auch nicht \nunwesentlich. Das Studium der Sprachwissenschaft ist im Lehramtsstudiengang dem Studium \nder Literaturwissenschaft in etwa gleichgeordnet, während es im Magisterstudiengang der \nKlägerin eine der Literaturwissenschaft völlig untergeordnete Bedeutung einnahm.\n\n51\n\nUnabhängig hiervon ist der von der Klägerin absolvierte Studiengang der Allgemeinen \nund Vergleichenden Literaturwissenschaft auch deshalb nicht im Wesentlichen mit dem \nLehramtsstudiengang des Faches Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt,- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vergleichbar, weil \nder von ihr absolvierte Magisterstudiengang ein Studium der Fachdidaktik des Fachs Deutsch \nnicht erforderte.\n\n52\n\nNach § 32 Abs. 2 Satz 3 LPO 2003 sind im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in jedem der \nbeiden Fächer acht Semesterwochenstunden Fachdidaktik nachzuweisen. Vergleichbare \nfachdidaktische Kenntnisse im Fach Deutsch musste die Klägerin in dem von ihr absolvierten \nMagisterstudiengang nicht erwerben. Der Besuch von Lehrveranstaltungen zur \nLiteraturdidaktik stand ihr frei und nahm damit in dem von ihr absolvierten Studiengang eine \nvöllig untergeordnete Bedeutung ein. Demgegenüber kommt dem Studium der Fachdidaktik \nim Lehramtsstudium nach § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 LABG 2002, § 3 LPO 2003 eine \neigenständige Bedeutung zu. Ferner spielt es - wie dargelegt - für den Vergleich zwischen \ndem von der Klägerin absolvierten Magisterstudiengang und dem Lehramtsstudiengang auch \nkeine Rolle, dass die Klägerin an der Ruhr-Universität Bochum Lehrveranstaltungen besucht \nhat, die sich möglicherweise (auch) dem Studium der Fachdidaktik des Deutschen zuordnen \nlassen, weil Studien der Fachdidaktik des Deutschen für den von ihr absolvierten \nMagisterstudiengang nicht erforderlich waren und folglich auch nicht im Rahmen der von ihr \nabgelegten Magisterprüfung nachgewiesen werden mussten. Der hierdurch bewirkte \nUnterschied zwischen dem von der Klägerin absolvierten Magisterstudiengang und dem \nLehramtsstudiengang kann auch nicht als unwesentlich bewertet werden, weil der \nGesetzgeber - wie dargestellt - das Studium der Fachdidaktik durch die Neufassung des \nLehrerausbildungsgesetzes 2002 gerade stärken wollte. \n\n53\n\nSchließlich ist die von der Klägerin im Nebenfach Romanistik abgelegte Prüfung nicht \nmit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Fach Französisch vergleichbar.\n\n54\n\nAllerdings fehlte es entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landesprüfungsamts für \nErste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nicht an einem Anteil der Linguistik im \nHauptstudium der Klägerin. Denn nach dem Verlaufsplan des linguistischen und \nliteraturwissenschaftlichen Teils des Studiengangs Romanistik (Abschluss \nMagister/Nebenfach) des Romanistischen Seminars der Ruhruniversität Bochum ab dem \nWintersemester 1980/81 musste die Klägerin im Studiengangteil Linguistik Studienleistungen \nsowohl im Grund- wie auch im Hauptstudium erbringen.\n\n55\n\nDie von der Klägerin abgelegte Prüfung kann aber deshalb nicht als der Ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen im Wesentlichen gleichwertig anerkannt werden, weil sie \nausweislich des angeführten Studienverlaufsplans auch in diesem Nebenfach die (Fach-) \nDidaktik des Französischen nicht studieren musste und dieser Mangel aus den oben zum Fach \nDeutsch angeführten Gründen nicht als unwesentlich bewertet werden kann. Dass einzelne \nvon der Klägerin an der Ruhr-Universität Bochum besuchte Lehrveranstaltungen \nmöglicherweise (auch) der Fachdidaktik des Französischen zugeordnet werden können, ist \nhierbei unerheblich, weil Studien der Fachdidaktik des Französischen für den von ihr \nabsolvierten Magisterstudiengang nicht erforderlich waren und folglich auch nicht im \nRahmen der von ihr abgelegten Magisterprüfung nachgewiesen werden mussten.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/19-a-819-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/19-a-819-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243605","retrieved":"2026-07-09 02:07:04.278626+00:00"}}