{"status":"available","doknr":"OLD243604","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.19A482.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"19 A 482/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger legte am 19. Februar 2002 die Magisterprüfung im Fachbereich Literatur- und \nSprachwissenschaften an der Universität Essen mit dem Hauptfach \nKommunikationswissenschaft und den Nebenfächern Marketing und Kunstwissenschaft \nab.\n\n3\n\nAm 5. Januar 2006 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung seiner \nMagisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen \nund den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, \nReal- und Gesamtschule in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften.\n\n4\n\nHierzu führte das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an \nSchulen in einer Stellungnahme vom 27. Januar 2006 aus, es könne die Anerkennung für \nkeines der beantragten Unterrichtsfächer empfehlen. Für das Unterrichtsfach Deutsch seien \nPrüfungsleistungen u. a. in der deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft, für das \nUnterrichtsfach Sozialwissenschaft solche in den Anteilsdisziplinen Wirtschaftswissenschaft, \nSoziologie und Politikwissenschaft zu erbringen. Diese würden insgesamt nicht \nnachgewiesen. Zwar seien in der Prüfung des Fachs Kommunikationswissenschaft in geringen \nAnteilen Prüfungsleistungen in der deutschen Sprachwissenschaft und in der Soziologie \nenthalten, ebenso wie Anteile des Fachs Wirtschaftswissenschaft in der Prüfung des Fachs \nMarketing. Diese seien aber jeweils im Kontext des geprüften und nicht im Kontext des \nanzuerkennenden Fachs zu sehen und bezogen auf dieses jeweils nur von geringem Anteil. \nDie Äquivalenz zur jeweiligen Lehramtsprüfung sei nicht gegeben.\n\n5\n\nUnter Bezug auf diese Stellungnahme lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit \nBescheid vom 17. Februar 2006 ab.\n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger am 6. März 2006 Widerspruch ein. Diesen begründete er im \nWesentlichen mit den Stellungnahmen von vier Professoren. Der Professor Dr. S. S. C. \nbescheinigte dem Kläger, die in der Anlage aufgeführten Studienleistungen, die er im Rahmen \ndes Magisterstudiengangs Kommunikationswissenschaft erbracht habe, seien im vollen \nUmfang auf das Lehramtsstudium Deutsch für die Sekundarstufe I oder an Haupt-, Real- und \nGesamtschulen anrechenbar. Hierbei seien die Bereiche Sprachwissenschaft, \nLiteraturwissenschaft und Didaktik abgedeckt.\n\n7\n\nDer Professor Dr. S1. F. vom Institut für Soziologie der Westfälischen Wilhelms-\nUniversität Münster stellte fest, dass die erbrachten Leistungen des Klägers in vollem Umfang \nmit allen Teilbereichen (Soziologie, Politik und hier der Schwerpunkt Wirtschaft) auf das \nLehramt Sozialwissenschaften für die Sekundarstufe I oder das Lehramt an Haupt-, Real- und \nGesamtschulen anzuerkennen seien. Die Prüfungsleistungen entsprächen voll den zu \nerbringenden Prüfungsanforderungen des ersten Staatsexamens in dem genannten \nLehramtsstudium. Zusätzlich entspreche seine Magisterarbeit den Anforderungen zum \nErlangen des Staatsexamens für das genannte Lehramt. Seine Studienleistungen erkenne er als \nvollkommen ausreichend an, um in der Sekundarstufe I zu unterrichten.\n\n8\n\nDer Professor Dr. I. S. T. , Inhaber des Lehrstuhls für Marketing und Handel an \nder Universität Duisburg-Essen, bestätigte dem Kläger, die Studienleistungen, die er im \nRahmen seines Magisterstudiengangs Kommunikationswissenschaft im Bereich \nBWL/Marketing erbracht habe, seien in vollem Umfang auf das Lehramt \nSozialwissenschaften (Wirtschaft) in der Sekundarstufe I oder an Haupt-, Real- und \nGesamtschulen anzuerkennen. Hierbei sei der Bereich Wirtschaft abgedeckt. Die \nPrüfungsleistungen des Klägers entsprächen voll den Prüfungsanforderungen des \nStaatsexamens. Sie enthielten eine schriftliche Hausarbeit im Rahmen des Hauptseminars, \neine vierstündige Klausur und eine mündliche Prüfung. Die Studienleistungen erkenne er als \nvollkommen ausreichend an, um in der Sekundarstufe I das dringend benötigte Fach \nWirtschaft unterrichten zu können.\n\n9\n\nDer Professor Dr. I1. O. , Vorsitzender des Beschließenden Ausschusses für \nSozialwissenschaften, teilte dem Kläger schließlich mit, nach Durchsicht der Unterlagen \nkönne er sich durchaus vorstellen, dass er aufgrund der schulpraktischen und beruflichen \nErfahrungen und sowie vor allem der Studien und der in diesem Zusammenhang erbrachten \nLeistungsnachweise des Klägers dem staatlichen Prüfungsamt die Anerkennung empfehlen \nwerde.\n\n10\n\nHierzu führte das Staatliche Prüfungsamt am 22. August 2006 aus, die Stellungnahmen \nder vom Kläger beauftragten Hochschullehrer bezögen sich ohne Ausnahme auf die \nStudienleistungen, nicht aber auf die Prüfungsleistungen des Klägers. Sie seien vor dem \nHintergrund des Erlasses über die Anerkennung von Hochschul- und \nFachhochschulabschlussprüfungen nicht berücksichtigungsfähig.\n\n11\n\nDaraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid \nvom 7. September 2006 zurück.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 6. Oktober 2006 Klage erhoben und unter Bezug auf die \nStellungnahmen der vier Professoren vorgetragen, seine Studien- und Prüfungsleistungen \nentsprächen voll denjenigen für das angestrebte Lehramt. Ergänzend hat er eine Empfehlung \ndes Professors Dr. C. vorgelegt, nach der von den von ihm laut Studienbuch \nordnungsgemäß belegten Vorlesungen, Übungen und Seminaren im Fach \nKommunikationswissenschaft 12 Semesterwochenstunden auf das didaktische \nGrundlagenstudium Deutsch und 44 Semesterwochenstunden auf das Studium des \nUnterrichtsfachs Deutsch für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen angerechnet \nwerden könnten.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2006 und den Widerspruchsbescheid vom \n7. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Magisterprüfung vom \n19. Februar 2002 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen \nund den entsprechenden Jahrgangstufen der Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und \nSozialwissenschaften anzuerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat vorgetragen, die Studienordnung der Universität Essen für das Magisterhauptfach \nKommunikationswissenschaft fordere Leistungen allenfalls im Bereich der \nSprachwissenschaft, nicht jedoch im Bereich der Literaturwissenschaft. Prüfungsleistungen \ndes Klägers würden durch das Magisterzeugnis weder in Soziologie noch in \nPolitikwissenschaft nachgewiesen. Die Prüfungsleistungen in Marketing könnten als \nÄquivalent zu Wirtschaftswissenschaft angesehen werden.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der Vergleichbarkeit beider Prüfungen, \nweil die Inhalte der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \nin Nordrhein-Westfalen derzeit nicht bestimmt seien. Weder das Lehrerausbildungsgesetz \nNRW noch die Lehramtsprüfungsordnung NRW träfen entsprechende Regelungen. Die \nStudienordnungen der verschiedenen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen könnten zur \nBestimmung der Inhalte der Ersten Staatsprüfung nicht herangezogen werden, weil der \nGesetz- oder Verordnungsgeber diese Bestimmungen selbst treffen müsse.\n\n19\n\nDer Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 15. Januar 2008 zugestellte \nUrteil am 8. Februar 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. \n\n20\n\nEr trägt vor, durch die Studienordnungen und deren Inhalte könne sehr wohl festgestellt \nwerden, welche Leistungen zu erbringen seien. Dementsprechend sei auch ein Vergleich mit \nden von ihm erbrachten Leistungen möglich.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie trägt vor, der Verordnungsgeber habe die Bestimmung der Studieninhalte den \nStudienordnungen der Universitäten überlassen und überlassen dürfen. Die Inhalte der \nStudienordnungen würden über die von den Universitäten zu entwickelnden Kerncurricula \nund dadurch gesteuert, dass die Studienordnungen dem Ministerium angezeigt und fachlich \ngeprüft würden; Zwischenprüfungsordnungen bedürften der Zustimmung des \nMinisteriums.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \nund den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDer Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem der Kläger und die \nBeklagte mit Schriftsätzen vom 28. Januar und 10. Februar 2009 ihr Einverständnis hiermit \nerklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 17. Februar 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 7. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nAnerkennung seiner Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem \nSchwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Deutsch und \nSozialwissenschaften.\n\n30\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes \nüber die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 2002 (LABG 2002), \nGV NRW S. 325, und § 50 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an \nSchulen vom 27. März 2003 (LPO 2003), GV NRW S. 182. Nach diesen Vorschriften kann \ndas Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder \nals Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Diese Befugnis hat das Ministerium für \nSchule und Weiterbildung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG 2002 i. V. m. § 2 Abs. 2 lit. e der \nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, \nLehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Beklagte als Bezirksregierung \nübertragen.\n\n31\n\nDie Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 sind \nnicht erfüllt. Die vom Kläger am 19. Februar 2002 abgelegte Magisterprüfung kann nicht als \nErste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und \nGesamtschule in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften anerkannt werden, weil die \nvon ihm abgelegte Magisterprüfung keine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung im Sinne \nder §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 ist. \n\n32\n\nDas gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal „eine andere für ein Lehramt \ngeeignete Prüfung\" ist erfüllt, wenn diese Prüfung den Anforderungen an das Erste \nStaatsexamen für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht im Wesentlichen \nentspricht. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Prüfung, deren Anerkennung \nin Rede steht, mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in jeder Hinsicht identisch ist. \nDie anzuerkennende Prüfung muss dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen auch \nnicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein \nwesentliches Maß an Übereinstimmung.\n\n33\n\nOVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2008 - 19 A 2143/06 -, Beschlüsse vom 25. Januar \n2006 - 19 B 7/06 - und vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, sowie Urteile vom 26. Mai \n2000 - 19 A 1731/98 -, und vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -.\n\n34\n\nDabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen \nLeistungen der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung erbracht und welche Noten er erhalten \nhat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller \nBetrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den der Kläger \ndurchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die \nerworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch das nordrhein-\nwestfälische Erste Staatsexamen vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter \nBerücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei \ngenereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die dem Ziel des nordrhein-\nwestfälischen Ersten Staatsexamens entspricht.\n\n35\n\nVgl. auch zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 42.81 -, \nBVerwGE 64, 142 (150).\n\n36\n\nBei der gebotenen generellen Betrachtung ist nicht nur auf Umfang und Inhalt der \nPrüfung, deren Anerkennung erstrebt wird, und des nordrhein-westfälischen Ersten \nStaatsexamens für das angestrebte Lehramt abzustellen, sondern auch auf den Inhalt des \ndiesen Prüfungen jeweils vorausgehenden Studiums. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LABG \n2002 sind in der Ersten Staatsprüfung auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, \nfachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen \nnachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf erforderlich sind. Dementsprechend \nschließt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LPO 2003 die bestandene Erste Staatsprüfung das \nordnungsgemäße Studium ab und wird gemäß § 13 Abs. 2 LPO 2003 durch die Erste \nStaatsprüfung festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer \nerziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die \nKenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 LPO 2003 verfügen, die zum Eintritt in den \nVorbereitungsdienst erforderlich sind. \n\n37\n\nBei der vergleichenden Betrachtung der Studien- und Prüfungsinhalte kommt es entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern zudem \nauf die fachdidaktischen Inhalte an. Das hat der Senat für das Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LABG 2002 bereits entschieden.\n\n38\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, Rdn. 35 - 41 (zur \nVeröffentlichung vorgesehen); Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 507/08 -, juris, \nRdn. 31 - 37; Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 1246/08 -, juris, Rdn. 30 - 36 (alle \nrechtskräftig).\n\n39\n\nFür das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LABG 2002, das der Kläger des \nvorliegenden Verfahrens anstrebt, gilt in Bezug auf die Fachdidaktik nichts Anderes. Denn in \nBezug auf die Fachdidaktik unterscheiden sich die Ausbildungsgänge für beide Lehrämter \nnicht voneinander.\n\n40\n\nEin Unterschied zwischen den Ausbildungsgängen für beide Lehrämter besteht lediglich \ninsoweit, als das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen zusätzlich ein didaktisches Grundlagenstudium in den \nUnterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik umfasst (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 LABG 2002, § 32 \nAbs. 1 LPO 2003), für das § 50 Abs. 4 LPO 2003 ebenfalls die Möglichkeit vorsieht, die \nentsprechenden Kenntnisse erst im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung nachzuweisen. \nMangels Entscheidungserheblichkeit in den dortigen Verfahren konnte sich der Senat in den \ndrei vorzitierten Urteilen mit einem Hinweis zur Unvereinbarkeit des § 50 Abs. 4 LPO 2003 \nmit § 20 Abs. 2 LABG 2002 begnügen.\n\n41\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, Rdn. 35.\n\n42\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit entscheidet der Senat diese Frage dahin, dass für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen auch das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch \noder Mathematik zu dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 vorgegebenen \nVergleichsmaßstab gehört. Insoweit gelten die Erwägungen, die der Senat in den genannten \nUrteilen in Bezug auf die Fachdidaktik angestellt hat, sinngemäß auch für das didaktische \nGrundlagenstudium in den genannten Fächern. Insbesondere ist in der Ersten Staatsprüfung \nfür das genannte Lehramt eine Prüfung auch in den didaktischen Grundlagen der \nUnterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik zu erbringen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPO \n2003), die ausschließlich schriftlich abzulegen ist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LPO 2003). \nFerner ermöglicht § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 für das didaktische Grundlagenstudium in \nden Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik ebenso wenig wie für die Fachdidaktik ein \nNachholen bis zur Zweiten Staatsprüfung. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich, wie der \nSenat ausgeführt hat, ausschließlich auf das Nachholen und den Nachweis \nerziehungswissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Der deutlich höhere Stellenwert, \nden der Gesetzgeber mit dem LABG 2002 der Fachdidaktik geben wollte, bezieht sich auch \nauf dieses didaktische Grundlagenstudium. Denn ein spezielles Studium der didaktischen \nGrundlagen in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik sah das \nLehrerausbildungsgesetz 1998 überhaupt nicht vor (siehe §§ 12 und 13 des \nLehrerausbildungsgesetzes vom 18. September 1998, GV NRW S. 564, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 19. Dezember 2001, GV NRW S. 870).\n\n43\n\nAuch die Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Nr. 1 LABG 2002 ermächtigt das \nMinisterium nicht, bei der Anerkennung von Prüfungen ein Nachholen des didaktischen \nGrundlagenstudiums in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik bis zur Zweiten \nStaatsprüfung vorzusehen. Die Vorschrift ermöglicht es dem Ministerium lediglich, die \nAnerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen nach § 20 Abs. 1 bis 5 LABG 2002 \nvon der Erfüllung von Anforderungen und von Auflagen „abhängig zu machen\", nicht jedoch, \nvon der Erfüllung von Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 abzusehen. Eben \ndiesen Inhalt hat aber § 50 Abs. 4 Alternative 2 LPO 2003, wonach für das Lehramt an \nGrund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen \nder Nachweis eines didaktischen Grundlagenstudiums auch noch im Rahmen der Zweiten \nStaatsprüfung erbracht werden kann. Diese Alternative der Vorschrift ist mit § 20 Abs. 2 \nSatz 1 LABG 2002 unvereinbar und daher nichtig.\n\n44\n\nMit den drei zitierten Urteilen vom 20. November 2008 hat der Senat ferner bereits \nentschieden, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die gemäß §§ 20 Abs. 2 Satz \n1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden \nfachwissenschaftlichen und didaktischen Studien- und Prüfungsinhalte entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts auch hinreichend bestimmt geregelt hat. Er durfte die \nRegelung des Inhalts des Studiums und damit auch der Ersten Staatsprüfung dem \nübereinstimmenden Inhalt der Regelungen der Studienordnungen der Hochschulen des \nLandes Nordrhein-Westfalen überlassen. Dabei kann ein übereinstimmender Studieninhalt \nauch dann vorliegen, wenn die Hochschulen das Studium zwar nicht identischer, aber \nvergleichbarer Inhalte verlangen.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -, juris, \nRdn. 42 - 60.\n\n46\n\nSieht etwa ein Teil der Studienordnungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-\nWestfalen für das Studium des Faches Deutsch für das Lehramt an Haupt-, Real- und \nGesamtschulen das Studium der gesamten deutschen Literatur im Überblick, der andere Teil \nnur das Studium der deutschen Gegenwartsliteratur, aber mit einem Schwerpunkt auf der \nKinder- und Jugendliteratur vor, dann ist allgemein festgelegter Inhalt des Studiums des \nFaches Deutsch für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen \nder Überblick über die gesamte deutsche Literatur oder über die deutsche Gegenwartsliteratur \nmit Schwerpunkt auf der Kinder- und Jugendliteratur. \n\n47\n\nGemessen an diesen Maßstäben kann die vom Kläger am 19. Februar 2002 abgelegte \nMagisterprüfung schon deshalb nicht als eine andere für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen geeignete Prüfung \nanerkannt werden, weil diese Prüfung keine (schriftliche) Prüfungsleistung in den \ndidaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik enthielt. Nach § 34 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 LPO 2003 ist in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an \nGrund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen \nu. a. eine schriftliche Prüfung in den didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch \noder Mathematik abzulegen. Eine vergleichbare Prüfungsleistung musste der Kläger im \nRahmen seiner Magisterprüfung nicht erbringen (siehe §§ 17 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 und 2 \nder Ordnung für die Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung) der Universität - \nGesamthochschule Essen vom 17. Februar 1986, GABl. NW. 1986, 175). Das Fehlen einer \nsolchen Prüfungsleistung ist auch nicht als unwesentlich zu bewerten, da der Gesetzgeber - \nwie dargestellt - das didaktische Grundlagenstudium der Unterrichtsfächer Deutsch oder \nMathematik und dessen Nachweis durch die Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 \ngerade stärken wollte. \n\n48\n\nFerner ist die vom Kläger abgelegte Magisterprüfung auch deshalb keine andere für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und die entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen geeignete Prüfung, weil er die didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs \nDeutsch nicht studieren musste. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz LPO 2003 entfallen \nim Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und die entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen (mindestens) 20 Semesterwochenstunden auf das \ndidaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik. Demgegenüber musste der \nKläger in dem von ihm absolvierten Magisterstudiengang im Fach \nKommunikationswissenschaft keine Didaktik studieren. Nach § 7 Abs. 1 der Studienordnung \nfür das Fach Kommunikationswissenschaft für den Magisterstudiengang an der Universität - \nGesamthochschule Essen vom 5. Februar 1990 gliederte sich das Fach \nKommunikationswissenschaft in die Schwerpunkte Kommunikation und Information, \nKommunikation und Wissen und Kommunikation und Sprache. Didaktische Inhalte \numfassten diese Schwerpunkte ausweislich der Aufzählung ihrer Teilgebiete \n(Studieneinheiten) in § 7 Abs. 2 der Studienordnung sowie der Pflichtveranstaltungen und -\nbereiche in § 14 Abs. 3, § 17 der Studienordnung nicht. Es mag sein, dass einzelne \nVeranstaltungen aus dem Studium des Klägers auf ein Studium der didaktischen Grundlagen \ndes Unterrichtsfachs Deutsch angerechnet werden können, wie dies Professor Dr. S. S. \nC. in der Anlage zu seiner Stellungnahme vom 21. April 2005 empfohlen hat. Dies ändert \njedoch nichts daran, dass durch den vom Kläger absolvierten Studiengang Kenntnisse und \nFähigkeiten in den didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch, wie sie von einem \nLehramtskandidaten gefordert werden, nicht vermittelt wurden. Dies zeigt sich auch daran, \ndass nach dem eigenen Vortrag des Klägers aus seinem Studium allenfalls 12 \nSemesterwochenstunden auf das didaktische Grundlagenstudium des Unterrichtsfachs \nDeutsch angerechnet werden können, während Lehramtskandidaten die didaktischen \nGrundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch in einem Umfang von mindestens 20 \nSemesterwochenstunden studieren müssen. \n\n49\n\nDer hierdurch bewirkte Unterschied zwischen dem vom Kläger absolvierten \nMagisterstudiengang und dem Lehramtsstudiengang ist auch nicht unwesentlich. Dem \nStudium der didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik kommt \n- wie ausgeführt - innerhalb des Studiums für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ein besonderer \nStellenwert zu.\n\n50\n\nDie vom Kläger am 19. Februar 2002 abgelegte Magisterprüfung kann auch nicht als Teil \neiner Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, nämlich als Erste Staatsprüfung für das \ngenannte Lehramt im Fach Deutsch oder im Fach Sozialwissenschaften anerkannt werden, \nweil der vom Kläger absolvierte Studiengang hinsichtlich des Fachs Deutsch kein Studium \nder Literaturwissenschaft und der Fachdidaktik und hinsichtlich des Fachs \nSozialwissenschaften kein Studium der Grundlagen der Politikwissenschaft und der \nSoziologie und kein Studium der Fachdidaktik enthielt.\n\n51\n\nNach dem übereinstimmenden Inhalt aller Studienordnungen der Hochschulen in \nNordrhein-Westfalen, an denen das Fach Deutsch mit dem Ziel des Ablegens der Ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen oder einer entsprechenden Masterprüfung als \nvergleichbarem Abschluss nach § 1 Abs. 4 LABG 2002 studiert werden kann, erfordert ein \nStudium dieses Fachs nicht nur ein Studium der Sprachwissenschaft, sondern auch ein \nStudium der Literaturwissenschaft, das u. a. entweder einen Überblick über die deutsche \nLiteratur oder zumindest über die deutsche Gegenwartsliteratur mit dem Schwerpunkt auf der \nKinder- und Jugendliteratur vermittelt. Nach den Ziffern 5.1 und 6.1 der fächerspezifischen \nBestimmungen für das Fach Germanistik vom 25. Oktober 2007 der Universität Bielefeld \numfasst das Studium der Germanistik sowohl als Kern- wie auch als Nebenfach als fachliche \nBasis zumindest ein Studium des Basismoduls Literaturwissenschaft, das u. a. einen \nÜberblick über die deutsche Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart vermittelt. Nach § 9 \nAbs. 3 Ziffer 3.1.6 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Deutsch an der Universität \nDortmund mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen\" vom 10. Februar \n2005 hat das Modul G 1 „Grundkenntnisse/Basisfähigkeiten\" u. a. den Schwerpunkt der \nKenntnis eines repräsentativen Textkorpus, an dem die literaturwissenschaftlichen \nGrundkenntnisse exemplifiziert werden können. Nach § 5 Abs. 1, § 6 der Studienordnung für \ndas Unterrichtsfach Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Schwerpunkt Haupt-, Real- und \nGesamtschule - an der Universität Essen-Duisburg vom 12. Januar 2007 sind im Grund- und \nHauptstudium die Module Literaturwissenschaft I und II zu studieren, die u. a. ein Seminar \n„Epochen und Werke\" (Schwerpunkt Kinder- und Jugendliteratur) und ein Seminar \n„Literatursystem und literarästhetisches Lernen der Gegenwart\" (Schwerpunkt Kinder- und \nJugendliteratur) enthalten. Nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der \nStudienordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln für das Unterrichtsfach \nDeutsch im Studiengang mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen\" \n(Studienschwerpunkt Grundschule und Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) \nbesteht das Grundstudium u. a. aus dem Basismodul Literaturwissenschaft und ist im \nHauptstudium ein Aufbaumodul Literaturwissenschaft zu studieren. Letzteres umfasst eine \nVorlesung, in der spezifische Kenntnisse der Geschichte der neueren deutschen Literatur, der \ndeutschsprachigen Gegenwartsliteratur oder der Kinder- und Jugendliteratur vermittelt \nwerden, und zwei Seminare, in denen ein Schwerpunkt auf die deutschsprachige \nGegenwartsliteratur und die Kinder- und Jugendliteratur gesetzt wird. Nach §§ 8 und 10 der \nStudienordnung für den Studiengang Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen vom 22. September 2005 der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster \nbeinhalten das Grund- und das Hauptstudium u. a. ein Grundlagen-, ein Aufbau- und ein \nVertiefungsmodul Literatur, nach den Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach \nDeutsch zur Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen im Studium an der Westfälischen \nWilhelms-Universität mit Ausrichtung auf schulische und außerschulische Bildungsarbeit mit \nKindern und Jugendlichen werden im Bachelorstudium zumindest ein Grundlagen- und ein \nAufbaumodul Literatur studiert. Das Grundlagenmodul vermittelt jeweils u. a. einen \nliteraturgeschichtlichen Überblick von den Anfängen der deutschen Literatur bis zur \nGegenwart. Nach § 18 Abs. 5 der Studienordnung für das Studium des Unterrichtsfaches \nDeutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und \nGesamtschulen an der Universität Paderborn vom 14. Dezember 2007 sind ein Basis- und ein \nAufbaumodul Literaturwissenschaft zu studieren. Hierin sind u. a. die Kenntnis verschiedener \nGattungen und Autoren/Werke der Literatur sowie literaturgeschichtliche Kenntnisse zu \nerwerben. Nach den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 der Fachspezifischen Bestimmungen des Faches \nDeutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Universität Siegen vom 10. August 2007 sind im \nGrundstudium des Faches Deutsch u. a. das Modul M 1: Kombinierte Einführung Literatur \nund ihre Didaktik und im Hauptstudium das Modul M 6: Literaturgeschichte und ihre \nDidaktik / fachdidaktische Unterrichtsforschung zu studieren. In Letzterem sind u. a. \nliteraturhistorisches Wissen und Kenntnisse zur Genese und Struktur des schulischen \nLektürekanons zu erwerben. Nach § 1 der Fachspezifischen Bestimmungen für das Fach \nGermanistik des kombinatorischen Studiengangs Bachelor of Arts an der Bergischen \nUniversität Wuppertal vom 17. September 2007 sind im Bereich Literaturwissenschaft das \nBasismodul „Grundlagen der germanistischen Literaturwissenschaft\" und die Aufbaumodule \n„Deutsche Literaturgeschichte im europäischen Kontext\" und „Gattungen und Formen\" zu \nstudieren. Nach Absolvierung des Aufbaumoduls „Deutsche Literaturgeschichte im \neuropäischen Kontext\" sollen die Studierenden die Grundzüge der Entwicklung des \nLiteratursystems in den deutschsprachigen Ländern überblicken und zu zumindest einem \nEpochenkontext der Älteren oder Neueren deutschen Literaturgeschichte vertiefte Kenntnisse \nerwerben.\n\n52\n\nDerartige Kenntnisse musste der Kläger in dem von ihm absolvierten Studiengang nicht \nerwerben. Nach § 7 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Kommunikationswissenschaft für \nden Magisterstudiengang an der Universität - Gesamthochschule Essen vom 5. Februar 1990 \ngliederte sich das Fach Kommunikationswissenschaft in die Schwerpunkte Kommunikation \nund Information, Kommunikation und Wissen und Kommunikation und Sprache. \nLiteraturwissenschaftliche Inhalte umfassten diese Schwerpunkte ausweislich der Aufzählung \nihrer Teilgebiete (Studieneinheiten) in § 7 Abs. 2 der Studienordnung sowie der \nPflichtveranstaltungen und -bereiche in § 14 Abs. 3, § 17 der Studienordnung nicht. Es mag \nsein, dass einzelne Veranstaltungen aus dem Studium des Klägers auf ein Studium der \nLiteraturwissenschaft angerechnet werden können, wie dies Professor Dr. S. S. C. in \nder Anlage zu seiner Stellungnahme vom 21. April 2005 empfohlen hat. Dies ändert jedoch \nnichts daran, dass durch den vom Kläger absolvierten Studiengang Kenntnisse in \nLiteraturwissenschaft, insbesondere ein Überblick über die deutsche Literatur oder zumindest \ndie deutsche Gegenwartsliteratur mit einem Schwerpunkt auf der Kinder- und Jugendliteratur, \nwie sie von einem Lehramtskandidaten gefordert werden, nicht vermittelt wurden. Dies \nzeigen auch die von Professor Dr. C. zur Anrechnung auf das Studium der \nLiteraturwissenschaft empfohlenen Veranstaltungen, die der Kläger im Rahmen des von ihm \nabsolvierten Studiengangs besucht hat, nämlich „Einführung in die Volksliteratur\", \n„Medienpraxis I\", „Medientheorie\", „Konkrete Poesie und Sprachreflexion\", „Semiotik\" und \n„Der freie Text in Theorie und Praxis\". Ein Überblick über die deutsche Literatur oder \nzumindest über die deutsche Gegenwartsliteratur mit einem Schwerpunkt auf der Kinder- und \nJugendliteratur wurde hierdurch jedenfalls nicht vermittelt.\n\n53\n\nDieser Mangel im Studium des Klägers ist auch nicht unwesentlich. Der Bereich \nLiteraturwissenschaft ist neben dem der Sprachwissenschaft einer der beiden Hauptbereiche \nim Studium des Fachs Deutsch für ein Lehramt. Ferner liegt es auf der Hand, dass ein Lehrer \nan einer Haupt-, Real- oder Gesamtschule über einen Überblick über die deutsche Literatur \noder zumindest die deutsche Gegenwartsliteratur mit einem Schwerpunkt auf der Kinder- und \nJugendliteratur verfügen muss, um hieraus Lektüre für den Unterricht auswählen zu \nkönnen.\n\n54\n\nUnabhängig hiervon ist der vom Kläger absolvierte Studiengang der \nKommunikationswissenschaft auch deshalb nicht im Wesentlichen mit dem \nLehramtsstudiengang des Faches Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vergleichbar, weil \ner die Fachdidaktik des Fachs Deutsch nicht studieren musste. \n\n55\n\nNach § 32 Abs. 2 Satz 3 LPO 2003 sind im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in jedem der \nbeiden Fächer acht Semesterwochenstunden Fachdidaktik nachzuweisen. Vergleichbare \nfachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach Deutsch musste der Kläger in seinem \nStudium nicht erwerben. Ausweislich der Aufzählung der Teilgebiete (Studieneinheiten) \nseines Fachs Kommunikationswissenschaft in § 7 Abs. 2 der Studienordnung sowie der \nPflichtveranstaltungen und -bereiche in § 14 Abs. 3, § 17 der Studienordnung beinhaltete dies \nkeine (fach-) didaktischen Inhalte. Es mag sein, dass die vom Kläger besuchte Veranstaltung \n„Schrift und Rechtschreibung\" im Umfang von zwei Semesterwochenstunden auf ein \nStudium der Fachdidaktik des Fachs Deutsch angerechnet werden kann, wie dies Professor \nDr. S. S. C. in der Anlage zu seiner Stellungnahme vom 21. April 2005 empfohlen \nhat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger die Fachdidaktik des Unterrichtsfachs \nDeutsch nicht studieren musste und auch nicht in einem vergleichbaren Umfang studiert hat \nwie Lehramtsstudenten des Fachs Deutsch.\n\n56\n\nDer hierdurch bewirkte Unterschied zwischen dem Lehramtsstudiengang und dem vom \nKläger absolvierten Studiengang ist auch nicht unwesentlich. Der Kläger hat fachdidaktische \nInhalte allenfalls im Umfang von zwei Semesterwochenstunden studiert, während das \nLehramtsstudium ein Studium der Fachdidaktik im Umfang von acht Semesterwochenstunden \nerfordert. Dieser Unterschied kann nicht als unwesentlich bewertet werden, weil der \nGesetzgeber - wie dargestellt - das Studium der Fachdidaktik durch die Neufassung des \nLehrerausbildungsgesetzes 2002 gerade stärken wollte. \n\n57\n\nIm Fach Sozialwissenschaften erfordert der übereinstimmende Inhalt aller \nStudienordnungen der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, an denen dieses Fach mit dem \nZiel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder einer \nentsprechenden Masterprüfung studiert werden kann, nicht nur ein Studium der Grundlagen \nder Wirtschaftswissenschaft, sondern auch der Politikwissenschaft und der Soziologie. Nach \nder Ziffer 6.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach \nSozialwissenschaften an der Universität Bielefeld vom 15. Januar 2009 sind im Studium des \nFachs Sozialwissenschaften als Nebenfach u. a. die Module „Politikwissenschaft\" und \n„Soziologie: Grundbegriffe\" zu studieren. Nach § 6 der Fächerspezifischen Bestimmungen für \ndas Fach „Gesellschafts- und Sozialwissenschaften\" zur Prüfungsordnung für den Bachelor-\nStudiengang im Bachelor vermittlungswissenschaftliches Profil im Modellversuch „Gestufte \nStudiengänge in der Lehrerausbildung\" an der Universität Dortmund enthält das \nBachelorstudium im Kern- wie im Komplementfach ein Modul E: „Einführung\" zur \nEinführung in die fachwissenschaftlichen Disziplinen Soziologie, Politikwissenschaft, \nWirtschaftwissenschaft und Geographie, und in den weiteren Modulen ebenfalls Anteile an \nPolitikwissenschaft und Soziologie. Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 der Studienordnung für das \nUnterrichtsfach Sozialwissenschaften für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen \nund den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Studienschwerpunkt Haupt-, \nReal- und Gesamtschule - an der Universität Duisburg-Essen vom 8. Juni 2007 sind im \nGrund- und im Hauptstudium neben den Modulen G 3 und H 3: Wirtschaftswissenschaft I \nund II die Module G 1, G 2, H 1 und H 2: Politikwissenschaft I und II und Soziologie I und II \nzu studieren. Nach §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3 der Studienordnung für das Studium des \nUnterrichtsfaches Sozialwissenschaften mit dem Abschluss „Erste Staatsprüfung für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen\" (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) der Universität Köln \nsind im Grundstudium das Modul II: Grundlagen der Sozialwissenschaften mit den \nPflichtveranstaltungen „Grundlagen der Politikwissenschaft\" und „Grundlagen der \nSoziologie\" und im Hauptstudium das Modul IV: Vertiefung der Sozialwissenschaften in \neinem übergreifenden Schwerpunktthema ebenfalls mit Anteilen an Politikwissenschaft und \nSoziologie zu studieren. Nach § 8 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach \nSozialwissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluss \nErste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, \nRealschulen und entsprechende Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vom 27. Oktober 2005 \nsind u. a. die Module „Politikwissenschaftliche Grundlagen\" und „Soziologische Grundlagen\" \nzu studieren. Nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 der Fachspezifischen Bestimmungen für das Fach \nSozialwissenschaften für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem \nSchwerpunkt Haupt- und Realschulen (GHR-HR) an der Universität Siegen vom 3. August \n2007 sind im Grundstudium neben dem Grundlagenmodul Wirtschaftswissenschaft die \nGrundlagenmodule Soziologie und Politikwissenschaft und im Hauptstudium zumindest das \nIntegrationsmodul Soziologie/Politikwissenschaft zu studieren. Nach § 2 der Fachspezifischen \nBestimmungen für das Fach Sozialwissenschaften des kombinatorischen Studiengangs \nBachelor of Arts an der Bergischen Universität Wuppertal vom 29. September 2008 umfasst \ndas Bachelorstudium u. a. einen Kernbereich mit Veranstaltungen zur Einführung in das \nsoziologische Denken, zu den Sozialstrukturen moderner Gesellschaften und zur Einführung \nin die Politikwissenschaft.\n\n58\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Kenntnisse in den Grundlagen der \nPolitikwissenschaft und der Soziologie in dem von ihm absolvierten Studiengang erwerben \nmusste. Eine Studienordnung für das Fach BWL/Marketing gab es nach der Auskunft des \nVorsitzenden des Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-\nEssen vom 26. Januar 2009 vor 1999 nicht. Der Kläger gibt an, nach der Studienordnung für \ndas Fach Volkswirtschaftslehre studiert zu haben, diese aber nicht vorlegen zu können. Er hat \nauch nicht vorgetragen, dass er nach dieser Studienordnung Lehrveranstaltungen zu den \nGrundlagen der Politikwissenschaft oder der Soziologie besuchen musste. Hierfür ist auch \nsonst nichts ersichtlich. Aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses \nWirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen vom 26. Januar 2009 ergibt sich \nvielmehr, dass Kenntnisse in den Grundlagen der Politikwissenschaft und der Soziologie nicht \nzu den Anforderungen im Nebenfach BWL/Marketing gehörten. Demnach teilte der \nzuständige Studiengangsverantwortliche Prof. Dr. T. mit, dass es nach seiner Erinnerung \nvor 1999 statt der Vorlesung Externes Rechnungswesen (§ 13 Abs. 2 lit. e der Studienordnung \n1999) eine Statistik-Vorlesung und eine VWL-Vorlesung mit Sitzschein gab. Hieraus ergibt \nsich, dass für das Studium des Nebenfachs BWL/Marketing vor 1999 offenbar dieselben \nAnforderungen wie nach der Studienordnung 1999 mit den genannten Abweichungen galten. \nKenntnisse in den Grundlagen der Politikwissenschaft und der Soziologie gehörten hierzu \nausweislich der §§ 7 Abs. 4 und 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 2 der genannten \nStudienordnung nicht. \n\n59\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen der Professoren Dr. S1. \nF. , Dr. I. T. und Dr. I1. O. . Sie können schon deshalb zu keiner \nanderen Bewertung führen, weil sie erkennbar nicht davon ausgehen, welche Inhalte der \nKläger in dem von ihm absolvierten Studiengang studieren musste, sondern davon, was er \ntatsächlich studiert hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die für die Anerkennung des \nAbschlusses des Klägers notwendige wesentliche Übereinstimmung mit einer Ersten \nStaatsprüfung für das Fach Sozialwissenschaften an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangstufen der Gesamtschulen muss sich - wie dargelegt - aus dem \nallgemein, nämlich durch die entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten \nInhalt beider Prüfungen und der ihnen zugrundeliegenden Studiengänge ergeben. Auf \naußerhalb des Studiengangs, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt, erworbene \nKenntnisse und Fähigkeiten kommt es deshalb nicht an, weil solche außerhalb des \nStudiengangs erworbenen Kenntnisse nicht mit der anzuerkennenden Prüfung nachgewiesen \nwerden.\n\n60\n\nAbgesehen davon ist die Stellungnahme des Professors Dr. S1. F. , derzufolge \ndie Leistungen des Klägers in vollem Umfang mit allen Teilbereichen (Soziologie, Politik und \nhier dem Schwerpunkt Wirtschaft) auf das Lehramt „Sozialwissenschaften SEK I / HRGe\" \nanzuerkennen seien, unsubstantiiert. Aus ihr wird nicht ersichtlich, welche Studienleistungen \nder Kläger in den Teilbereichen Politikwissenschaft und Soziologie des Fachs \nSozialwissenschaften erbracht hat, die für ein Studium der Sozialwissenschaften mit dem Ziel \ndes Ablegens der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen \nund den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in diesem Fach anzuerkennen \nsein könnten. Die Stellungnahme des Professors Dr. I. T. bezieht sich ausschließlich \nauf den Bereich „Wirtschaft\". Die Stellungnahme des Professors Dr. I1. O. ist schon \ndeshalb nicht aussagekräftig, weil er sich hierin nicht festlegt („könnte ich mir durchaus \nvorstellen\"). \n\n61\n\nAus der Auflistung seiner Studienleistungen für den Bereich Sozialwissenschaften ergibt \nsich ebenfalls nicht, dass der Kläger die Grundlagen der Politikwissenschaft und der \nSoziologie studiert hat. Die „Grundlagen der Wirtschaftspolitik\" decken den sehr viel \nweiteren Bereich der Grundlagen der Politikwissenschaft nicht ab. Soweit der Kläger vorträgt, \ndie Veranstaltung „Einführung in die Soziologie I (Grundbegriffe)\" besucht zu haben, wird \nhieraus nicht deutlich, dass er hiermit das Studium der Grundlagen der Soziologie abgedeckt \nhat, denn wenn es eine Veranstaltung „Einführung in die Soziologie I\" gibt, dann impliziert \ndies, dass es auch eine Veranstaltung „Einführung in die Soziologie II\" gibt, die der Kläger \nnicht besucht hat. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Veranstaltung \n„Einführung in die Soziologie I\" im Rahmen des von ihm absolvierten Studiengangs belegt \nhat. Auf außerhalb des Studiengangs, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt, \nerworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es - wie dargelegt - nicht an.\n\n62\n\nDer durch das Fehlen der Grundlagen der Politikwissenschaft und der Soziologie \nbewirkte Unterschied zwischen dem vom Kläger absolvierten Magisterstudiengang und dem \nLehramtsstudiengang ist auch nicht unwesentlich. Politikwissenschaft und Soziologie sind \nzwei der drei Bereiche des Fachs Sozialwissenschaften, das an Haupt-, Real- und \nGesamtschulen unterrichtet wird (siehe § 33 Abs. 3 Nr. 2 LPO 2003).\n\n63\n\nUnabhängig hiervon ist der vom Kläger absolvierte Magisterstudiengang auch deshalb \nnicht im Wesentlichen mit dem Lehramtsstudiengang des Fachs Sozialwissenschaften für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen vergleichbar, weil er die Fachdidaktik des Fachs Sozialwissenschaften nicht \nstudiert hat. Nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LPO 2003 sind im Studium für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in \njedem der beiden Fächer acht Semesterwochenstunden Fachdidaktik nachzuweisen. Der \nKläger hat nicht vorgetragen und es ist auch aus der Studienordnung 1999 nichts dafür \nersichtlich, dass er in diesem Studiengang Didaktik studieren musste. Der hierdurch bewirkte \nUnterschied zwischen dem Lehramtsstudiengang und dem vom Kläger absolvierten \nMagisterstudiengang ist auch nicht unwesentlich. Der Gesetzgeber wollte - wie dargestellt - \ndas Studium der Fachdidaktik durch die Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 \ngerade stärken. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n65\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/19-a-482-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/19-a-482-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243604","retrieved":"2026-07-09 02:07:04.190332+00:00"}}