{"status":"available","doknr":"OLD243603","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.19A1690.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"19 A 1690/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2008 ist \nwirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 3/4 und die \nBeklagte zu 1/4.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2008 \nentsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären und \nnach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen \nunter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem \nErmessen, die Kosten wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu verteilen, weil die Klägerin \nmit ihrem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihre an der Universität X. am \n27. November 1991 und 26. November 1992 abgelegten Diplomprüfungen als Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in den beruflichen Fachrichtungen \nSozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften anzuerkennen, voraussichtlich unterlegen \nwäre, aber mit ihrem weiteren Begehren, ihre an der Universität X. im Studiengang \nSozialpädagogik angefertigte Diplomarbeit als der schriftlichen Hausarbeit vergleichbare \nPrüfungsleistung einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der \nberuflichen Fachrichtung Sozialpädagogik anzuerkennen, voraussichtlich obsiegt hätte. Das \nGericht bewertet das Verhältnis des voraussichtlichen Obsiegens zum voraussichtlichen \nUnterliegen mit 1/4, weil nach § 38 Abs. 1 LPO 2003 in der Ersten Staatsprüfung für das \nLehramt an Berufskollegs 9 Prüfungsleistungen zu erbringen sind, Prüfungsleistungen in \nErziehungswissenschaft (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 9 LPO 2003) für die Anerkennung einer \nanderen geeigneten Prüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach §§ 20 Abs. 2 Satz 2 \nLABG 2002, 50 Abs. 4 LPO 2003 aber nicht nachgewiesen werden müssen und die \nschriftliche Hausarbeit in der Ersten Staatsprüfung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz \nLPO 2003 doppelt gewichtet wird.\n\n3\n\nDie Klägerin hatte voraussichtlich keinen Anspruch auf die Anerkennung ihrer \nDiplomprüfungen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in den beruflichen \nFachrichtungen Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften aus §§ 20 Abs. 2 Satz 1 \nLABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003. Nach diesen Vorschriften kann das Ministerium eine \nandere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten \nStaatsprüfung anerkennen. Die von der Klägerin am 27. November 1991 und 26. November \n1992 abgelegten Diplomprüfungen sind keine anderen für ein Lehramt geeignete Prüfungen. \n\n4\n\nDas gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal „eine andere für ein Lehramt \ngeeignete Prüfung\" ist erfüllt, wenn diese Prüfung den Anforderungen an das Erste \nStaatsexamen für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht im Wesentlichen \nentspricht. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Prüfung, deren Anerkennung \nin Rede steht, mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in jeder Hinsicht identisch ist. \nDie anzuerkennende Prüfung muss dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen auch \nnicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein \nwesentliches Maß an Übereinstimmung. Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten \nPrüfungsleistungen und sonstigen Leistungen die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung \nerbracht und welche Noten sie erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und \nFähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten \nBildungsgang, den die Klägerin durchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs \nerworben werden, und ob die erworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, \ndie durch das nordrhein-westfälische Erste Staatsexamen vermittelt wird. Das ist der Fall, \nwenn unter Berücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen \nVorbildungselemente bei genereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die dem \nZiel des nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamens entspricht. Bei der gebotenen \ngenerellen Betrachtung ist nicht nur auf Umfang und Inhalt der Prüfung, deren Anerkennung \nerstrebt wird, und des nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamens für das angestrebte \nLehramt abzustellen, sondern auch auf den Inhalt des diesen Prüfungen jeweils \nvorausgehenden Studiums. Bei der vergleichenden Betrachtung der Studien- und \nPrüfungsinhalte kommt es nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern zudem auf die \nfachdidaktischen Inhalte an. Die für die Anerkennung gemäß §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG \n2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden fachwissenschaftlichen \nund fachdidaktischen Studien- und Prüfungsinhalte nach nordrhein-westfälischem Recht sind \nauch hinreichend normativ geregelt. Insbesondere ist das Ministerium für Schule und \nWeiterbildung NRW seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 4 LABG 2002 hinreichend \nnachgekommen, die Durchführung der Ersten Staatsprüfungen im Einzelnen (§ 17 Abs. 4 Satz \n1 LABG 2002), die Bezeichnung und Inhalte des Studiums der Unterrichtsfächer, der \nLernbereiche, der beruflichen Fachrichtungen und der sonderpädagogischen Fachrichtungen \neinschließlich deren Verbindungen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002) sowie die \nPrüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, (§ 17 Abs. 4 \nSatz 2 Nr. 6 LABG 2002) zu regeln. Weitergehender Regelungen hinsichtlich der \nStudieninhalte durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW bedurfte es nicht. \nDenn nach § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 entwickeln die Hochschulen verbindliche \nStudieninhalte. Hiermit hat der Gesetzgeber die Regelung der Studieninhalte bewusst den \nHochschulen übertragen und konnte sich der Verordnungsgeber in §§ 2 bis 4 LPO 2003 \nfolglich auf die Regelung des allgemeinen Inhalts der fachwissenschaftlichen, \nfachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studien beschränken. Hinsichtlich der \nErmittlung des für die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen allgemein \nfestgelegten Inhalts folgt daraus, dass sich der Inhalt des Studiums und damit der Prüfung nur \naus dem übereinstimmenden Inhalt der Studienordnungen der Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen ergeben kann, an denen das betreffende Fach studiert werden kann. \n\n5\n\nVgl. zu allem Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 -\n, juris, Rdn. 29 - 60.\n\n6\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den von der Klägerin am 27. \nNovember 1991 und 26. November 1992 an der Universität X. abgelegten Zweiten \nDiplomprüfungen um keine für das Lehramt an Berufskollegs in den beruflichen \nFachrichtungen Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften geeignete andere Prüfungen. \nDie von der Klägerin abgelegten Prüfungen stimmen mit einer Ersten Staatsprüfung für das \nLehramt an Berufskollegs in den genannten beruflichen Fachrichtungen nicht im \nWesentlichen überein.\n\n7\n\nDie von der Klägerin abgelegte Zweite Diplomprüfung in der Studienrichtung Pädagogik \nstimmt nicht im Wesentlichen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an \nBerufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik überein, weil sie den für das \nAblegen dieser Prüfung vorausgesetzten Bereich der Pädagogik der frühen Kindheit nicht und \nden Bereich der Jugendhilfe nicht vertieft studiert hat.\n\n8\n\nNach der Studienordnung für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik, Lehramt an \nBerufkollegs, der Universität Dortmund, der einzigen Universität in Nordrhein-Westfalen, an \nder diese berufliche Fachrichtung mit dem Ziel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung für das \nLehramt an Berufskollegs studiert werden kann, sind in diesem Studiengang u. a. die Module \n3/1: Grundlagen der Pädagogik der frühen Kindheit, 6/1: Pädagogik der frühen Kindheit und \n6/2: Jugendhilfe zu studieren. \n\n9\n\nDie in diesen Modulen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten hat die Klägerin in ihrem \nStudium der Pädagogik nicht erworben. Nach §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 5 der Verordnung des \nBundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. August 1973 über die \nStudienordnung für die Studienrichtung Pädagogik (Bundesgesetzblatt für die Republik \nÖsterreich - öBGBl. - 1973, 107. Stück, Nr. 472, S. 2353) waren in der Studienrichtung \nPädagogik mindestens die Pflichtfächer Theorie der Erziehung und Bildung einschließlich \nProblemgeschichte der Pädagogik, Allgemeine Methodologie, Einführung in die \nvergleichende Erziehungswissenschaft, Pädagogische Psychologie einschließlich \nEntwicklungspsychologie, Pädagogische Soziologie, Systematische Pädagogik, eine spezielle \nPädagogik nach Wahl des Kandidaten und weitere Teilgebiete der genannten Fächer zu \ninskribieren (zu belegen). Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht \nvorgetragen, dass diese Fächer die o. g. Bereiche der Pädagogik der frühen Kindheit und der \nJugendhilfe beinhalten.\n\n10\n\nDer sich hieraus ergebende Unterschied zwischen dem Studium der Klägerin und dem \nLehramtsstudium für das Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung \nSozialpädagogik ist auch nicht unwesentlich. Der Klägerin fehlt ca. ein Drittel der \nStudieninhalte, die ein angehender Lehrer an einem Berufskolleg für die berufliche \nFachrichtung Sozialpädagogik studieren muss. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 LPO 2003 \nbeträgt das Studienvolumen für das Lehramt an Berufskollegs 155 bis \n160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf \nErziehungswissenschaft und jeweils mindestens 60 Semesterwochenstunden auf die Fächer. \nDie der Klägerin fehlenden Module haben einen Umfang von 22 Semes-terwochenstunden, \nnämlich das Modul 3/1: Grundlagen der Pädagogik der frühen Kindheit einen Umfang von 6 \nSemesterwochenstunden, das Modul 6/1: Pädagogik der frühen Kindheit einen Umfang von \n8 Semesterwochenstunden und das Modul 6/2: Jugendhilfe einen Umfang von \n8 Semesterwochenstunden. \n\n11\n\nFerner stimmt die von der Klägerin abgelegte Zweite Diplomprüfung in der \nStudienrichtung Völkerkunde nicht im Wesentlichen mit einer Ersten Staatsprüfung für das \nLehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften überein. \nNach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und \nForschung vom 26. November 1977 über die Studienordnung für die Studienrichtung \nVölkerkunde (öBGBl. 1978, 14. Stück, Nr. 45, S. 465) waren in der Studienrichtung \nVölkerkunde mindestens die Pflichtfächer Grundbegriffe, Geschichte und Methoden der \nEthnologie, Sachgebiet der Ethnologie: Überblick und Grundbegriffe, Regionale Ethnologie: \nÜberblick und Grundprobleme, Theoretische Ethnologie, nach Wahl des Studierenden ein \nregionales Spezialgebiet der Ethnologie unter Berücksichtigung gegenwartsbezogener \nProbleme, nach Wahl des ordentlichen Hörers ein sachliches Spezialgebiet der Ethnologie \noder eine Kombination mehrerer Sachgebiete der Ethnologie und nach Wahl des ordentlichen \nHörers ein weiteres der drei zuletzt genannten Fächer oder ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 des \nBundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, \nwie zum Beispiel Museumskunde, ein Fach der Publizistik- und \nKommunikationswissenschaft oder ein Teilgebiet des Völkerrechts zu inskribieren. Dass \ndieses Studium seinen Inhalten nach keine oder nur ganz geringe Berührungspunkte mit \neinem Lehramtsstudium der Wirtschaftswissenschaften aufweist, liegt auf der Hand und \nbedarf keiner näheren Begründung.\n\n12\n\nDass die Klägerin neben ihrem Studium der Pädagogik und der Völkerkunde an der \nUniversität X. an der Universität H. Betriebswirtschaftslehre studiert hat, ist für die \nAnerkennungen ihrer an der Universität X. abgelegten Zweiten Diplomprüfung in der \nStudienrichtung Völkerkunde als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der \nberuflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften ohne Belang. Denn die für die \nAnerkennung des Abschlusses der Klägerin notwendige wesentliche Übereinstimmung mit \neiner Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung \nWirtschaftswissenschaften muss sich - wie dargelegt - aus dem allgemein, nämlich durch die \nentsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten Inhalt beider Prüfungen und \nder ihnen zugrundeliegenden Studiengänge ergeben. Auf außerhalb des Studiengangs, mit \ndem die anzuerkennende Prüfung abschließt, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kommt \nes deshalb nicht an. Ihre Studien der Betriebswirtschaftslehre an der Universität H. hatte \ndie Klägerin bis zu dem erledigenden Ereignis - dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung für \ndas Lehramt an Berufskollegs in den beruflichen Fachrichtungen Sozialpädagogik und \nWirtschaftswissenschaften am 14. Oktober 2008 - nicht mit einer Prüfung abgeschlossen. Die \nZulassung zur Promotion an der C. Universität X1. war keine \nHochschulabschlussprüfung, sondern lediglich ein Zwischenschritt auf dem Weg zu einer \nsolchen, nämlich der Promotion.\n\n13\n\nDagegen hätte sie voraussichtlich einen Anspruch auf Anerkennung ihrer an der \nUniversität X. angefertigten Diplomarbeit als Teil einer Ersten Staatsprüfung, nämlich als \nschriftliche Hausarbeit in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik, gehabt. Diese \nDiplomarbeit dürfte im Wesentlichen einer schriftlichen Hausarbeit in der beruflichen \nFachrichtung Sozialpädagogik gleichwertig sein. Nach § 17 Abs. 1 und 2 LPO 2003 dient die \nschriftliche Hausarbeit der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, eine wissenschaftliche \nProblemstellung in einer begrenzten Zeit selbstständig inhaltlich und methodisch zu \nbearbeiten und das Ergebnis fachlich und sprachlich korrekt darzustellen. Das Thema der \nschriftlichen Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem \nder Prüfungsgebiete gemäß Studienordnung zum Gegenstand haben, den \nPrüfungsanforderungen entsprechen, in der Regel aus dem Studiengang oder einem Modul \ngemäß § 7 Abs. 2 LPO 2003 erwachsen und so abgegrenzt sein, dass die Arbeit in drei \nMonaten abgeschlossen werden kann. Diesen Voraussetzungen dürfte die Diplomarbeit der \nKlägerin entsprochen haben. Denn nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli \n1966 über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-\nStudiengesetz) (öBGBl. 1966, 59. Stück, Nr. 177, S. 1101) hat der Kandidat (mit der \nDiplomarbeit) durch die selbstständige Bearbeitung eines Themas aus einem der \nStudienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung \ndarzutun. Im Übrigen spricht für die Gleichwertigkeit der Diplomarbeit der Klägerin mit einer \nschriftlichen Hausarbeit auch, dass ihre Diplomarbeit im Rahmen der von ihr am 14. Oktober \n2008 abgelegten Ersten Staatsprüfung als schriftliche Hausarbeit anerkannt wurde.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/19-a-1690-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-18/19-a-1690-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243603","retrieved":"2026-07-09 02:07:04.106088+00:00"}}