{"status":"available","doknr":"OLD243653","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.8A136.09A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"8 A 136/09.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 24. November 2008 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend \ngemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Daran fehlt es \nhier.\n\n5\n\nDie vom Kläger formulierte Frage, \n\n6\n\nob in Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG von Betroffenen, denen die \nFlüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, weil sie exilpolitisch tätig gewesen \nwaren, zur Klärung des Sachverhalts festzustellen ist, ob der Betroffene allein schon \naufgrund seiner früheren zur Anerkennung führenden exilpolitischen Tätigkeit den \nVertretern des potentiellen Verfolgerstaates oder den nicht staatlichen Akteuren, die \nVerfolgungsmaßnahmen durchführen können, bekannt ist und ob er von diesen \ngesucht und im Falle der Rückkehr einer eingehenden asylrelevanten Untersuchung \nunterzogen wird,\n\n7\n\nbedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist - soweit sie die \nanzuwendenden rechtlichen Maßstäbe betrifft - ohne weiteres zu bejahen. \nAusgehend von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nist in einem Widerrufsverfahren zu prüfen, ob die Umstände, die zur Gewährung der \nAsylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus geführt haben, nachträglich entfallen \nsind. Wenn dem betreffenden Ausländer - beispielsweise aufgrund exilpolitischer \nBetätigung - weiterhin asylrelevante Maßnahmen drohen, darf der Widerruf nicht \nerfolgen. \n\n8\n\nDavon ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat aber - \nanders als vom Kläger mit der Frage unterstellt - im Anschluss an die vom \nVerwaltungsgericht in das Verfahren eingeführte Rechtsprechung des Senats \nzugrunde gelegt, dass aufgrund einer geänderten Verfolgungspraxis derzeit und \nschon mindestens seit dem Jahr 2005 - selbst exponierte - exilpolitische Aktivitäten \neine beachtliche Verfolgungsgefahr nicht mehr ohne weiteres, sondern nur dann \nbegründen, wenn der Betreffende dadurch nach türkischem Recht strafrechtlichen \nVorwürfen ausgesetzt ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris; zur früheren \nSituation vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, juris, (jeweils \nLeitsatz 5).\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer \nEinzelfallwürdigung, die mit der Grundsatzrüge nicht angreifbar ist, verneint.\n\n11\n\n2. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 \nVwGO wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. \n\n12\n\na) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen \nder Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es \ngebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen \nmit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. \nDeshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall \nbesondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines \nBeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der \nEntscheidung nicht erwogen worden ist. \n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 \n(146), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR \n1994, 298 f., m.w.N.\n\n14\n\nDas zeigt der Kläger nicht auf. Mit seiner Rüge, er habe sich durch seine \nexilpolitischen Aktivitäten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nhinreichend exponiert, wendet sich der Kläger der Sache nach in der Art einer \nBerufungsbegründung gegen die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des \nVerwaltungsgerichts. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers die \nrichtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, \nist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und \nBeweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, \n248 (251), m.w.N.\n\n16\n\nFehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören nicht zu den in \n§ 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen \nVerfahrensfehlern.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, \n359.\n\n18\n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, die Würdigung seines \nVorbringens sei überraschend, weil das Verwaltungsgericht den Maßstab für die \nBewertung der Verfolgungserheblichkeit exilpolitischer Aktivitäten nicht deutlich \ngemacht habe.\n\n19\n\nEine unzulässige Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht \nohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch \nein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen \nProzessverlauf nicht zu rechnen brauchte. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 \n(190), und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144 f.); BVerwG, \nBeschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, juris. \n\n21\n\nDies zugrunde gelegt kann von einer Überraschungsentscheidung keine Rede \nsein. Denn der Kläger musste schon deshalb damit rechnen, dass das \nVerwaltungsgericht den oben aufgezeigten Maßstab zugrunde legen würde, weil \nbereits zuvor das Bundesamt in dem Bescheid vom 3. September 2007 unter \nBezugnahme auf diesbezügliche obergerichtliche Urteile und den aktuellen \nLagebericht des Auswärtigen Amtes ausgeführt hatte, dass nur türkische \nStaatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender \nPosition für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig seien und sich nach \ntürkischem Recht strafbar gemacht hätten, Gefahr liefen, dass sich die \nSicherheitsbehörde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit ihnen befassen. \n\n22\n\nIm Übrigen begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des \nVerwaltungsgerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die \nmögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und \nrechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden \nEntscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt.\n\n23\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 - , a.a.O., und \nUrteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (929).\n\n24\n\nMit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger zur vollständigen \nAufklärung des Sachverhalts ergänzend befragen müssen, kann der geltend \ngemachte Gehörsverstoß ebenfalls nicht begründet werden. Aufklärungsmängel \nbegründen grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehören sie zu den \nsonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 VwGO. \nDies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung \n(\"Ermittlungstiefe\") verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.\n\n25\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. September 2001 - 12 UZ 2284/01.A -.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/8-a-136-09-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/8-a-136-09-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243653","retrieved":"2026-07-09 02:07:08.399392+00:00"}}