{"status":"available","doknr":"OLD243663","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.5A3413.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"5 A 3413/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der \nmündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 139,40 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei berechtigt gewesen, auf dem \ngemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO - Zeichen 314 i.V.m. Zusatzzeichen 1044-10 - \ngekennzeichneten Parkplatz zu parken. Denn er habe seinerzeit seinen schwerbehinderten \nVater befördert und dessen mit dem Merkzeichen \"aG\" versehenen \nSchwerbehindertenausweis (ausgestellt vom zuständigen Versorgungsamt) mit der \nVorderseite nach oben auf dem Armaturenbrett ausgelegt. Entgegen der Auffassung des \nKlägers reicht es nicht aus, dass der einschlägig gekennzeichnete Parkplatz von einem \nSchwerbehinderten benutzt und die Behinderung durch eine sonstige behördliche Bestätigung \nnachgewiesen wird. \n\n4\n\nGemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StVO gelten die nach Satz 1 der Vorschrift geregelten \nAusnahmen zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis ausgestatteten Schwerbehinderten \nnur, wenn diese besonderen Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Weder die Behinderung \nals solche noch der Besitz eines vom Versorgungsamt ausgestellten \nSchwerbehindertenausweises rechtfertigen die Inanspruchnahme eines \nBehindertenparkplatzes. Nur wenn der einschlägige Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist, kann \ndie zuständige Behörde jederzeit zuverlässig und schnell kontrollieren, ob der \nSonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt wird. Eine gleichermaßen wirksame \nKontrolle ist demgegenüber nicht gewährleistet, wenn - wie im Streitfall - ein vom \nVersorgungsamt ausgestellter Schwerbehindertenausweis mit der Vorderseite ausgelegt wird. \nDer Vorderseite ist nämlich nicht zu entnehmen, welche Art der Schwerbehinderung in Rede \nsteht und ob das für die Erteilung eines besonderen Parkausweises erforderliche Merkzeichen \nvorliegt. \n\n5\n\nMit Blick auf die vorstehenden Darlegungen kommt es auf die vom Kläger angeführten \nRandnummern 118 bis 128 (= Nummer I.) der Verwaltungsvorschrift zu Nr. 11 § 46 Abs. 1 \nStVO nicht an. \n\n6\n\nOhne Erfolg wendet der Kläger ein, der zuständige Außendienstmitarbeiter des Beklagten \nhabe, ausgehend von einem falschen Sachverhalt, eine fehlerhafte Ermessensentscheidung \ngetroffen. Die Überlegung, dem Mitarbeiter sei nicht aufgefallen, dass sich der ausgelegte \nSchwerbehindertenausweis auf eine ersichtlich ältere Person als den Kläger bezog, begründet \nkeinen Ermessensfehler. Wie ausgeführt ist allein entscheidend, ob der von der zuständigen \nBehörde ausgestellte besondere Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt war oder nicht. \nDa dies unstrittig nicht der Fall war, ist ein etwaiger Irrtum des zuständigen Mitarbeiters des \nBeklagten über den Inhaber des ausgelegten Schwerbehindertenausweises rechtlich nicht \nerheblich.\n\n7\n\nDie Abschleppmaßnahme war schließlich nicht unverhältnismäßig. Eigenen Angaben des \nKlägers zufolge hat der Mitarbeiter des Beklagten mindestens 25 Minuten gewartet, bevor er \ndas Abschleppen angeordnet hat. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war für ihn nicht erkennbar, \ndass das klägerische Fahrzeug in absehbarer Zeit entfernt werden würde. Das gilt auch unter \nBerücksichtigung des Gesichtspunkts, dass bei Erteilung des Abschleppauftrags um 11.45 \nUhr die ersten Gottesdienstbesucher die Kirche verließen. Es ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Teilnahme des Klägers am Gottesdienst für \nden Mitarbeiter des Beklagten hinreichend deutlich erkennbar war. Im Übrigen erschwerte die \nvom Kläger für notwendig erachtete (weitere) Nachforschungspflicht die effektive \nVerwaltungstätigkeit des Beklagten unzumutbar.\n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die allenfalls mittelbar aufgeworfene Frage, \n\n9\n\nob für die Benutzung eines gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO - Zeichen 314 i.V.m. \nZusatzzeichen 1044-10 - gekennzeichneten Parkplatzes das Auslegen des vom \nVersorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweises ausreicht,\n\n10\n\nbedarf zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist \nauf der Grundlage der vorstehend dargelegten Rechtslage ohne weiteres im verneinenden \nSinne zu beantworten.\n\n11\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2005 -\n 7 A 11726/04 -, NVwZ-RR 2005, 577; Hess. VGH, Urteil vom 5. Juli 1994 - 11 UE 666/94 -, \njuris; VGH B.-W., Urteil vom 30. März 1992 - 1 S 1266/91 -, NJW 1992, 2442.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/5-a-3413-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/5-a-3413-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243663","retrieved":"2026-07-09 02:07:09.168941+00:00"}}