{"status":"available","doknr":"OLD243660","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.13B33.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"13 B 33/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragstellerin, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, wurde mit\nBescheiden der Antragsgegnerin vom 11. Juli und 28. August 2008 aufgegeben, Auskünfte\nüber Bestandsdaten, die zu einer von der auskunftsberechtigten Stelle mitgeteilten\ndynamischen IP-Adresse gehören, nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG zu erteilen.\n\n4\n\nGegen die Bescheide erhob die Antragstellerin jeweils Widerspruch. Ihr Antrag auf\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche blieb vor dem Verwaltungsgericht\nohne Erfolg. Mit ihrer Beschwerde macht sie geltend: Im Zuge der Bestandsdatenerhebung sei\neine Auswertung von Verkehrsdaten erforderlich, so dass § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG keine\ntaugliche Rechtsgrundlage und ein sog. Richtervorbehalt zu beachten sei. Ihr\nAuskunftsverlangen beeinträchtige das von Art. 10 Abs. 1 GG geschützte\nFernmeldegeheimnis. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zielwahlsuche\n(BVerfGE 107, 299) sowie zur präventiven polizeilichen Rasterfahndung (BVerfGE 115,\n320) und zur automatischen Kfz-Kennzeichenerfassung (BVerfGE 120, 378) seien thematisch\neinschlägig und zu beachten. Gegebenenfalls sei im Rahmen einer Interessenabwägung die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (NVwZ 2008,\n543) zu berücksichtigen, so dass die Nutzung der begehrten Daten nur zur strafrechtlichen\nVerfolgung bei Katalogstraftaten gemäß § 100 a StPO zulässig sei.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der\nvon der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden\nWirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juli und\n28. August 2008 abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene\nAbwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der\nangefochtenen Verwaltungsakte bis zur abschließenden Entscheidung über ihre\nRechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der möglichst\nschnellen Durchsetzung der Verfügungen fällt auch aus Sicht des Senats zum Nachteil der\nAntragstellerin aus.\n\n8\n\nEs begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Bundesnetzagentur\nfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) bei den\nstreitgegenständlichen Auskunftsanordnungen auf § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG abgestellt hat.\nNach dieser Vorschrift hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt\noder daran mitwirkt, im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich\nAuskünfte über die nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten zu erteilen, sobald dies für\ndie Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der\nVerfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder\ndes militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. In dieser Vorschrift findet auch die zu\nerteilende Auskunft über Inhaber von Internetanschlüssen bei bekannter dynamischer IP-\nAdresse ihre Grundlage. Es handelt sich um sog. Bestandsdaten und nicht um sog.\nVerkehrsdaten, die nach Maßgabe anderweitiger Vorschriften aufgrund richterlicher\nAnordnung zu beauskunften wären (vgl. §§ 100 g, 100 h StPO). \n\n9\n\n§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG verweist auf § 95 TKG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 darf der\nDiensteanbieter \"Bestandsdaten\" unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen erheben und\nverwenden. Die Legaldefinition von \"Bestandsdaten\" findet sich in § 3 Nr. 3 TKG. Sie sind\nDaten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder\nBeendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden.\nInhaltlich entspricht § 3 Nr. 3 TKG dem § 2 Nr. 3 der Verordnung über den Datenschutz für\nUnternehmen, die Telekommunikationsleistungen erbringen, vom 18. Dezember 2000\n(TDSV-2000). In § 2 Nr. 3 TDSV-2000 waren die sog. Bestandsdaten und in § 2 Nr. 4\nTDSV-2000 die sog. Verbindungsdaten näher umschrieben. Beide betreffen\n\"personenbezogene Daten\". Die \"Bestandsdaten\" beziehen sich jedoch auf das\n\"Vertragsverhältnis\"; die \"Verbindungsdaten\" beziehen sich hingegen auf \"Bereitstellung und\nErbringen von Telekommunikationsdiensten\", also auf den technischen Vorgang bei\nErbringung der Telekommunikationsdienstleistung. Die früheren \"Verbindungsdaten\" werden\nnunmehr als \"Verkehrsdaten\" in § 3 Nr. 30 TKG näher charakterisiert. \n\n10\n\nVgl. Graulich, in: Arndt/Fetzer/Scherer, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2008,\n§ 113 Rdnr. 3.\n\n11\n\nDer Senat sieht im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG als gegeben an. Die angeordnete Erteilung der\nAuskünfte \"über den Anschlussinhaber\" (Bescheid vom 11. Juli 2008) und über\n\"Bestandsdaten\" (Bescheid vom 28. August 2008) betreffen allein \"Bestandsdaten\" im oben\nbeschriebenen Sinne, auch wenn diese mit Hilfe von \"Verkehrsdaten\" festgestellt\nwerden.\n\n12\n\nSoweit bislang in der Rechtspraxis Unsicherheiten bei der Frage bestanden haben, ob die\nAuskunft über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse auf ein Auskunftsersuchen nach\n§ 113 TKG gestützt werden kann,\n\n13\n\nvgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 13 Qs 89/04 -, NJW 2005, 614; LG\nHechingen, Beschluss vom 19. April 2005 - 1 Qs 41/05 -, NJW-RR 2006, 1196; LG\nHamburg, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 631 Qs 43/05 -, MMR 2005, 711; LG Würzburg,\nBeschluss vom 20. September 2005 - 5 Qs 248/05 -, NStZ-RR 2006, 46; LG Offenburg,\nBeschluss vom 17. April 2008 - 3 Qs 83/07 -, MMR 2008, 480; LG Frankenthal, Beschluss\nvom 21. Mai 2008 - 6 O 156/08 -, K&R 2008, 467 sowie nachfolgend OLG Zweibrücken,\nBeschluss vom 26. September 2008 - 4 W 62/08 -, MMR 2009, 45; Sankol, MMR 2006, 361;\nBraun, jurisPR-ITR 17/2008, Anm. 4,\n\n14\n\nhat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung der\nTelekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur\nUmsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im\nFolgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung) eine\nentsprechende klarstellende Regelung in § 113 b Satz 1 Halbsatz 2 TKG eingefügt. Dort heißt\nes, dass Daten für andere Zwecke \"mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 TKG\"\nnicht verwendet werden dürfen. Durch diese Regelung sollte entsprechend der amtlichen\nGesetzesbegründung eine Bestimmung geschaffen werden, dass Auskünfte über Namen und\nAnschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten\nAnschlussinhabers im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG zu erteilen sind, auch\nwenn der Auskunftspflichtige vor Weitergabe der Informationen auf Verkehrsdaten\nzurückgreifen muss (BT-Drucks. 16/6979 S. 46 sowie BT-Drucks. 16/5846 S. 95). Allerdings\nist der Regelungsgehalt von § 113 b Satz 1 Halbsatz 2 TKG nicht leicht zu erschließen. Die\nNorm zeigt aus sich heraus nicht eindeutig auf, dass auch solche Bestandsdaten nach § 113\nTKG erhebbar sind, die mit Hilfe von Verkehrsdaten zu ermitteln sind. Der Senat bejaht\nangesichts der eindeutigen Gesetzesbegründung, die im Wortlaut von § 113 b Satz 1 Halbsatz\n2 TKG noch einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, und aufgrund des klaren\nsystematischen Zusammenhangs dieser Norm mit § 113 TKG eine klarstellende gesetzliche\nBestimmung, dass Auskünfte über Namen und Anschrift eines mittels dynamischer IP-\nAdresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers im manuellen Auskunftsverfahren\nnach § 113 TKG zu erteilen sind, auch wenn der Auskunftspflichtige vor Weitergabe der\nInformationen Verkehrsdaten berücksichtigen muss.\n\n15\n\nVgl. auch LG Offenburg, Beschluss vom 17. April 2008 - 3 QS 83/07 -, MMR 2008, 480,\n481;\n\n16\n\nBär, MMR 2008, 215, 221.\n\n17\n\nDie Berücksichtigung von Verkehrsdaten zur Identifizierung des Anschlussinhabers einer\nbereits bekannten dynamischen IP-Adresse ist danach im vorliegenden Zusammenhang\nunerheblich. Die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG verlangte Auskunft ist allein die Mitteilung\neines Bestandsdatums. Weder ist über Verbindungsdaten eine Auskunft verlangt worden noch\nwerden diese Daten Außenstehenden mitgeteilt.\n\n18\n\nEbenfalls vermag der Senat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu\nerkennen, dass die Ermittlung und die Beauskunftung dynamischer IP-Adressen nur als ein\neinheitlicher grundrechtsrelevanter Vorgang im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG zu bewerten und\nein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG zu bejahen wäre. Eine andere\nverfassungsrechtliche Einordnung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht\ngeboten, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beauskunftung im Hinblick auf\ndynamische IP-Adressen nur unter Zuhilfenahme von \"Verkehrsdaten\" zu bewerkstelligen ist,\ndie dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (vgl. auch § 88 TKG). \n\n19\n\nDer Schutz des verfassungsrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnisses des Art. 10\nAbs. 1 GG erfasst die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und schirmt den\nKommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte ab. Als Folge der\nDigitalisierung hinterlässt jede Nutzung der Telekommunikation personenbezogene Spuren,\ndie gespeichert und ausgewertet werden können. Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den\nSchutzbereich des Art. 10 GG. Das Grundrecht schützt deshalb die Vertraulichkeit der\nnäheren Umstände des Telekommunikationsvorgangs.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2090/04 -, BVerfGE 115, 166, 183 =\nNJW 2006, 976, 978, m. w. N.\n\n21\n\nSoweit Telekommunikationsunternehmen durch staatliche Anordnung verpflichtet\nwerden, Auskunft über Kommunikationsverbindungsdaten (Verkehrsdaten) zu geben, stellt\nsich die Frage eines mittelbaren Grundrechtseingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG. Eine derartige\nÜbermittlung von Kommunikationsdaten durch das Unternehmen an staatliche Stellen ist der\nöffentlichen Gewalt zuzurechnen und als Grundrechtseingriff zu werten, wenn es sich um eine\nhoheitliche Anordnung zur Datenübermittlung handelt, die von den Betreibern auszuführen\nist, ohne dass ihnen ein Handlungsspielraum zur Verfügung steht. Durch die Übermittlung\nsolcher Daten erlangt die Behörde Kenntnis von den Umständen der\nTelekommunikation.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96 u. a. -, BVerfGE 107, 299, 313\nff. = NJW 2003, 1787, 1789; Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer, a. a. O., § 96 Rdnr. 2.\n\n23\n\nDie Ermittlung des Inhabers einer dynamischen IP-Adresse ist indessen kein - auch nicht\nmittelbarer - Grundrechtseingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. Verkehrsdaten werden nicht\nmitgeteilt. Es verwirklicht sich keine spezifische Gefährdung der gewährleisteten\nVertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und der Umstände des\nKommunikationsvorgangs. Es geht nicht unmittelbar um Inhalt oder Umstände eines\nkonkreten Telekommunikationsvorgangs, sondern die begehrte Auskunft bezieht sich auf eine\nbestimmte Person und damit auf ein Basisdatum des Vertragsverhältnisses zwischen dem\nProvider und seinem Kunden. Der Auskunft allein lässt sich lediglich entnehmen, dass ein\nbestimmter Anschlussinhaber in einem solchen Vertragsverhältnis mit dem Provider steht und\ndass jemand von seinem Anschluss aus zu einem bestimmten, von den Ermittlungsbehörden\nbenannten Zeitpunkt und mit einer bestimmten, gleichfalls von der Ermittlungsbehörde\nbenannten Kennung eine Verbindung im Internet unterhielt. Insofern ist kein wesentlicher\nUnterschied zu der Mitteilung zu sehen, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte\nTelefonnummer zugeteilt war, was aber, weil ohne Bezug zu einem konkreten\nTelekommunikationsvorgang, nach allgemeiner Meinung lediglich die Mitteilung des\n\"Bestandsdatums\" im Sinne von § 3 Nr. 3, § 111 Abs. 1 Satz 1 TKG darstellt und deshalb\nnicht dem Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG unterfällt.\n\n24\n\nVgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Septem-ber 2008 - 4 W 62/08 -, MMR 2009,\n45, 46.\n\n25\n\nSoweit das Bestandsdatum durch Rückgriff auf Verkehrsdaten festgestellt wird, kommt\ndem im Hinblick auf Art. 10 Abs.1 GG keine Relevanz zu, weil die Verkehrsdaten den\nberechtigten staatlichen Stellen nicht mitgeteilt werden, sondern diese nur über das\nBestandsdatum informiert werden. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass die Mitteilung\ndes Bestandsdatums an die berechtigte Stelle das Endergebnis einer staatlichen\nErmittlungstätigkeit sein kann, die sich in zwei Abschnitte unterteilt hat, falls die berechtigte\nStelle die Angaben über die dynamische IP-Adresse nicht von einem Privaten freiwillig\nerhalten hat. Ergebnis des ersten staatlichen Untersuchungsabschnitts ist die Feststellung der\ndynamischen IP-Adresse und des Verbindungszeitraums. Es werden Verkehrsdaten ermittelt,\nderen zulässige Erhebung wegen spezifischer Gefahren im Zusammenhang mit\nKommunikationsvorgängen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 10 Abs. 1\nGG genügen muss. Das anonyme Verkehrsdatum darf nur unter den qualifizierten\nVoraussetzungen der Strafprozessordnung (§ 100 g StPO) erhoben werden. Die Feststellung\ndes konkreten Telekommunikationsvorgangs hat mit Abschluss dieser Ermittlung indes ihr\nEnde gefunden. Der Umstand der Deanonymisierung von Verkehrsdaten ist hiervon zu\ntrennen und begründet keinen selbständigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1\nGG mehr. Die Deanonymisierung dient allein der Identifizierung des Namens des\nAnschlussinhabers, was mit der Feststellung des Halters eines Fahrzeuges mit einem erfassten\namtlichen Kennzeichen vergleichbar ist. Die Deanonymisierung einer dynamischen IP-\nAdresse ist daher ebenso wenig wie die Auskunft über den Inhaber eines statischen IP-\nAdresse, die ohne Auswertung von Verkehrsdaten auskommt, ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1\nGG. \n\n26\n\nOb und unter welchen Voraussetzungen eines solche Beauskunftung gleichwohl\nverfassungsrechtlich - etwa aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit - zu beanstanden sein\nkann, hat der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Derartige Fragen stehen hier nicht im\nRaum. Schließlich musste der Senat nicht auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin\nzur präventiven polizeilichen Rasterfahndung (BVerfGE 115, 320) und zur automatischen\nKfz-Kennzeichenerfassung (BVerfGE 120, 378) eingehen, da ihnen im vorliegenden Kontext\nkeine Bedeutung zukommt. Die Frage einer von der Antragstellerin geltend gemachten\nÜbertragbarkeit der verfassungsgerichtlichen Ausführungen zum Grundrecht auf\ninformationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) auf das\nGrundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG stellt sich nicht, weil es bei der Beauskunftung der\nangeforderten Bestandsdaten nicht um die Kenntnis von einzelnen\nTelekommunikationsvorgängen geht. Insofern sind die in den zitierten Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts relevanten Ermittlungsdaten, die im Wege der Zusammenführung\nund Kombination von Datenbeständen und ihres wechselseitigen Abgleichs festgestellt\nwerden sollen, mit Verkehrsdaten vergleichbar, aber nicht mit den hier in Rede stehenden\nBestandsdaten. Der Senat musste schließlich auch nicht dem Umstand nachgehen, dass mit\nder Auskunftserteilung zu einer dynamischen IP-Adresse nur ein bestimmter\nAnschlussinhaber erkannt werden kann, aber nicht notwendigerweise ein tragfähiger Beleg\ndafür gegeben ist, dass der Anschlussinhaber selbst die beanstandeten Internetseiten besucht\nhat, da andere Personen, die Zugang zu diesem Internetanschluss haben, unter der\ndynamischen IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt die entsprechenden Internetseiten\nbesucht haben können. Diese Möglichkeiten sind vorliegend nicht\nverfahrensentscheidend.\n\n27\n\nDa der Senat in diesem Eilverfahren § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG als geeignete\nErmächtigungsgrundlage für das Auskunftserlangen der BNetzA ansieht und Gründe für eine\nfehlerhafte Rechtsanwendung der BNetzA nicht erkennbar sind, kommt es auf die weiteren\nvon der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren angesprochenen Punkte nicht mehr an. \n\n28\n\nDies gilt auch für die Abwägung von privatem und öffentlichem Interesse. Denn eine\nAbwägung dieser Interessen kann sich von vornherein auf solche Umstände konzentrieren,\ndie die Antragstellerin vorgetragen hat und die die Annahme rechtfertigen könnten, dass im\nkonkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 137 Abs. 1 TKG\nausnahmsweise abzuweichen ist. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen\nAntragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als\nregelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs der gesetzgeberischen\nGrundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben.\n\n29\n\nZur gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung vgl. insbesondere BVerfG, 2. Kammer des\nErsten Senats, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93, 94;\nOVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, juris.\n\n30\n\nSolche in diesem Sinne - hier beachtliche - qualifizierte Umstände hat die Antragstellerin\nnicht dargetan. Ihr Vortrag weist nicht auf besondere Umstände hin, aufgrund derer eine\nAbwägung zugunsten ihrer Privatinteressen ausfallen müsste. Ihre Ausführungen beschränken\nsich auf die Situation einer reinen Interessenabwägung. Angesichts der nach allem Anschein\nrechtmäßigen Entscheidungen der BNetzA ist für eine reine Interessenabwägung hier kein\nRaum. Deshalb kommt es auf die Frage der Tragfähigkeit des vom Verwaltungsgericht in die\nAbwägung eingestellten überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses, namentlich der\nEffektivität der Strafverfolgung und des Restitutionsinteresses der Opfer von Straftaten, nicht\nan. Auch sind die Überlegungen der Antragstellerin hier nicht von Belang, wonach in\nAnlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsspeicherung von\nTelekommunikations-Verkehrsdaten vom 11. März 2008 (- 1 BvR 256/08 -, NVwZ 2008,\n543) und die weitere Entscheidung in diesem Verfahren vom 28. Oktober 2008 (NVwZ 2009,\n96) ein Auskunftsverlangen nur bei Katalogstraftaten gemäß § 100 a Abs. 2 StPO oder unter\nden Voraussetzungen des § 100 a Abs. 1 StPO zur Abwehr dort genannter schwerwiegender\nGefahren zulässig sei. Schließlich lässt sich aus den Ausführungen des\nBundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zur sog.\nBestandsdatenauskunft nach § 113 TKG für eine Interessenabwägung nichts anderes\nentnehmen. Dort hat das Bundesverfassungsgericht zur sog. Bestandsdatenauskunft ohne\nnähere Ausführungen angegeben, dass auch diese Nutzung Rechtsfragen aufwerfe, die im\nHauptsacheverfahren näherer Prüfung bedürften. Konsequenzen hat das\nBundesverfassungsgericht aber im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 32 BVerfGG\nnicht gezogen und § 113 TKG nicht vorläufig supendiert.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht\nauf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/13-b-33-09","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":13},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100g","ref_norm":"100g","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/13-b-33-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243660","retrieved":"2026-07-09 02:07:08.947491+00:00"}}