{"status":"available","doknr":"OLD243656","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.13A2907.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"13 A 2907/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2008 wird auf seine Kosten \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nfür die erste Instanz und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 130.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der \ngebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die \nZulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht gegeben.\n\n3\n\nWird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, \nist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach \nZustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und sind innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (Satz 4). Gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) \nzuzulassen, wenn einer der (fünf) Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. \n\"Darlegung\" ist dabei im Sinne von \"Erläutern\" und \"Erklären\" zu verstehen und erfordert \ndemgemäß in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und \nAufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des \nerstinstanzlichen Urteils. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 - und vom 7. Dezember 1995 \n- 9 B 377.95 -.\n\n5\n\nDarlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung der \nGründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend gemachter \nZulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller zweifelsfrei kundtun, \naus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung \nbegehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert \nerläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist.\n\n6\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 124a Rdnrn. 88 ff; \nSodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdnrn. 179 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli \n2007 - 13 A 1194/07-, vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 - und vom 20. März 1997 \n- 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 \n-, juris.\n\n7\n\nDiesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag des Klägers auf Zulassung der \nBerufung nicht. Er bezeichnet schon nicht einen konkreten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nVwGO, so dass nicht erkennbar ist, welcher der dort angegebenen Zulassungsgründe geltend \ngemacht werden soll. Mit dem Zulassungsantrag wird im Stil einer Berufungsschrift im \nWesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil \nund ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht, \nohne substantiiert und den Anforderungen des Darlegungsgebots genügend darzulegen, \nwarum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO \ngegeben sein soll. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im \nZulassungsverfahren wird dies nicht gerecht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung \nseines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der \nBerufung, etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache.\n\n8\n\nSelbst wenn bei wohlwollender Auslegung zu Gunsten des Klägers dessen Vorbringen \ndahin gewertet wird, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, \nfehlt es an einer hinreichenden Darlegung bzw. führt dies nicht zur Zulassung der \nBerufung.\n\n9\n\nBei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder grob \nungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche \nZweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind \ndabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nnach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner \ntragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen \nGerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnrn. 26 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 \nRdnrn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - 13 A 2806/08 -, vom 20. Januar \n2009 - 13 A 4306/06 -, vom 2. Januar 2009 - 13 A 4566/06 -, und vom 5. Juli 2007 - 13 A \n1194/07 -.\n\n11\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts, die Klage des Klägers gegen den Widerruf der Approbationen als \nArzt und als Zahnarzt abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweisung auf den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Mai 2006 zutreffend die Voraussetzungen und \ndie Kriterien für den Widerruf der Approbationen nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 Bundesärzteordnung - BÄO - bzw. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - dargelegt und ist auf Grund einer \neigenständigen Würdigung der Tatsachen und Erkenntnisse, insbesondere aus den \nstrafrechtlichen Entscheidungen gegen den Kläger, und mit nicht zu beanstandenden \nErwägungen - auch hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts der Widerspruchsentscheidung - \nzu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerruf der Approbationen des Klägers durch die \nBescheide der Beklagten vom 24. Februar 2006 und 9. Mai 2006 rechtmäßig ist. Dem schließt \nsich der Senat - ebenfalls auf der Grundlage einer eigenständigen Würdigung - sowohl \nhinsichtlich der Wertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers als auch \nhinsichtlich der sich daraus ergebenden Konsequenzen für seine Approbationen als Arzt und \nals Zahnarzt an. Die Ausführungen des Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung sind \nnicht geeignet, die Richtigkeit dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen. \n\n12\n\nDie Verwaltungsbehörden und -gerichte sind grundsätzlich nicht gehindert, andererseits \naber dazu angehalten, die in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem \nstrafgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage einer Hauptverhandlung gewonnenen \nErkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu \nunterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für den Widerruf einer ärztlichen \nund/oder zahnärztlichen Approbation ergeben. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die \nihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen \nEntscheidungen auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten zu lassen. Etwas anderes \nkönnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der \ntatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen \ngegeben sind. \n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; \nBVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913, Beschlüsse vom 6. \nMärz 2003 - 3 B 10.03 -, juris, und vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00, \nÄrzte Nr. 101; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2006 - 13 A 1190/05 - und vom \n12. November 2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl. 2003, 233; OVG Saarl., Urteil vom 29. \nNovember 2005 - 1 R 12/05 -, MedR 2006, 661; OVG Rh. - Pf., Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A \n124/88 -, NJW 1990, 1553. \n\n14\n\nDerartige Anhaltspunkte bestehen nicht. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben \nnicht nur auf die Verurteilung des Klägers als solche abgestellt, sondern die \nWiderrufsverfügung an dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten des Klägers \norientiert. Die entscheidenden Tatsachenfeststellungen, die sowohl die Beklagte als auch das \nVerwaltungsgericht ihrer Einschätzung des Verhaltens und der Person des Klägers zu Grunde \ngelegt haben, finden sich im Urteil des LG X. vom 23. Dezember 2003 - 430 Js 132/01-\n22 Kls 20/02 II -. Deren Berechtigung und Bedeutung im Rahmen des Verfahrens wegen \nWiderrufs der Approbationen sind auf Grund der späteren Entscheidungen im Strafverfahren \neinschließlich des - vom Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht erwähnten - neuerlichen \nnicht rechtskräftigen Urteils des LG X. vom 12. November 2008 - 430 Js 132/01-26 Kls \n14/08 -, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, nicht entfallen. In dem Strafurteil vom \n23. Dezember 2003 ist der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen \nvorsätzlicher Körperverletzung in mehreren Fällen, davon zum Teil in Zusammenhang mit \nVerstößen gegen die Bundesärzteordnung und das Zahnheilkundegesetz, verurteilt worden. \nDas Urteil wurde letztlich, nachdem zuvor Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom \n13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04 - und des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2007 \n- 2 BvR 2090/05 - ergangen waren, durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. \nDezember 2007 - 3 StR 385/04 - wegen der angenommenen Verstöße gegen die \nBundesärzteordnung in vier Fällen und gegen das Zahnheilkundegesetz in einem Fall sowie \nim Strafausspruch aufgehoben und im Schuldspruch geändert; im Umfang der Aufhebung \nwurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des \nLG X. zurückverwiesen. Demgemäß sind, wovon auch das LG X. in seinem Urteil \nvom 12. November 2008 ausgegangen ist, der abgeänderte Schuldspruch, die ihn tragenden \nFeststellungen des Strafurteils vom 23. Dezember 2003 und die den Strafausspruch tragenden \nFeststellungen dieses Urteils rechtskräftig und dementsprechend auch in diesem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Approbationen \nberücksichtigungsfähig und verwertbar. Das Strafurteil des LG X. vom 12. November \n2008 bezieht sich nur auf das Strafmaß für den Kläger bezüglich der Straftaten, die \nGegenstand des Strafurteils des LG X. vom 23. Dezember 2003 waren und ist deshalb \nnicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen jenes Urteils als Grundlage für die angefochtenen \nBescheide in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Frage zu stellen. Dies gilt auch \nim Hinblick auf das Vorbringen im Zulassungsantrag, im neuerlichen Strafverfahren vor dem \nLG X. seien erneut die Personen als Zeugen gehört worden, die nach dem Strafurteil \nvom 23. Dezember 2003 Betroffene der Körperverletzungen durch den Kläger gewesen seien, \nund das Verwaltungsgericht hätte vor seiner Entscheidung die strafgerichtliche \nBeweisaufnahme und -würdigung durch das Landgericht abwarten müssen. Nach dem Urteil \ndes LG X. vom 12. November 2008 ist die erneute Vernehmung der Zeugen erfolgt im \nRahmen der Neuverhandlung des Strafausspruchs und der Strafzumessungserwägungen für \nden Kläger und sind die Zeugen lediglich befragt worden zu den seinerzeit erlittenen \nVerletzungen und zu den nachwirkenden Folgen. (Andersartige) Feststellungen zum \nTatbestand und zur Rechtswidrigkeit der vom Kläger begangenen Körperverletzungen sind \nhingegen in der erneuten Strafverhandlung nicht erfolgt, so dass die auf das Strafurteil vom \n23. Dezember 2003 abstellende Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts nicht \nerschüttert wird.\n\n15\n\nEine behauptete unrechtmäßige Berücksichtigung längst löschungsreifer bzw. gelöschter \ndisziplinar- oder strafrechtlicher Ahndungen durch das Verwaltungsgericht ist nicht gegeben. \nDas Verwaltungsgericht hat zwar im Sinne einer vollständigen Wiedergabe der beruflichen \nVita des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 10. September 2008 (UA S. 2) \neine frühere Verurteilung vom 17. Mai 1984 und ein heilberufsgerichtliches Verfahren von \n1989/1991 genannt, in den Entscheidungsgründen aber bei der Beurteilung der \nRechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbationen des Klägers ersichtlich nicht tragend auf \ndiese Verfahren abgestellt.\n\n16\n\nEin Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts liegt - entgegen der Ansicht des \nKlägers - auch nicht in der Form eines bewussten Widerspruchs zu den Feststellungen in den \nstrafrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor. Bei diesem Vorbringen lässt der \nKläger unberücksichtigt, dass sich die insoweit zur Aufhebung des Strafurteils des \nLandgerichts X. vom 23. Dezember 2003 führenden Erwägungen des \nBundesgerichtshofs im - durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenen - Beschluss vom \n13. Oktober 2005 und in dem Beschluss vom 13. Dezember 2007 auf eine Strafbarkeit des \nKlägers wegen verbotener Ausübung des Arzt- bzw. Zahnarztberufs nach § 13 BÄO, § 18 Nr. \n2 ZHG beziehen, die Verurteilungen des Klägers wegen (tateinheitlich begangener) \nKörperverletzungen aber ausdrücklich vom Bundesgerichtshof als rechtsfehlerfrei angesehen \nwurden und Bestand behalten haben. Eben diese vom Kläger begangenen Körperverletzungen \n- und nicht auch eventuelle eigenständige Verstöße gegen die Bundesärzteordnung und das \nZahnheilkundegesetz - lagen der Bewertung des Verhaltens des Klägers im \nWiderspruchsbescheid der Beklagten und im darauf Bezug nehmenden Urteil des \nVerwaltungsgerichts zu Grunde, so dass von einem Widerspruch des angefochtenen Urteils zu \nden Feststellungen des Bundesgerichtshofs keine Rede sein kann.\n\n17\n\nSoweit der Kläger geltend macht, der Verlust der Berufsausübungsberechtigung in der \nBundesrepublik Deutschland habe für ihn wirtschaftlich existentielle Folgen, steht dies \nzunächst nicht in Einklang mit der Annahme des Bundesgerichtshofs in den genannten \nEntscheidungen, nach Abmeldung der Niederlassung und Praxisführung in Deutschland habe \nder Kläger im Inland nur vorübergehend als Arzt praktiziert. Es kann dahinstehen, ob diese \nAnnahme des Bundesgerichtshofs der Realität entsprach oder ob der (finanzielle) \nSchwerpunkt seiner Tätigkeit nicht überwiegend in Deutschland lag, wovon das LG X. \nim Urteil vom 23. Dezember 2003 ausgegangen ist. Jedenfalls ist es angesichts dessen, dass es \nkeine verifizierbaren Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich überwiegende Tätigkeit des \nKlägers in Deutschland im Verhältnis zu einer Tätigkeit außerhalb Deutschlands gibt, nicht \nüberzeugend, in Zusammenhang mit dem Widerruf der Approbationen in Deutschland die \nVernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage anzuführen. Im Übrigen ist diese \nWirkung Folge des massiven Fehlverhaltens des Klägers in der Vergangenheit und daher von \nihm selbst zu verantworten. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm seit dem Jahre 2002 \nkeine Vorhaltungen mehr bezüglich einer ordnungsgemäßen Berufsausübung gemacht werden \nkönnen, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die frühere Anordnung des Ruhens der \nApprobationen vom 10. August 2000 als auch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende \nWiderrufsverfügung vom 24. Februar 2006 für sofort vollziehbar erklärt wurden, so dass bei \nderen Befolgung ohnehin keine Möglichkeit zur Ausübung ärztlicher und/oder zahnärztlicher \nTätigkeit durch den Kläger bestand. Dass die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen zum \nZeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens bereits einige Jahre zurück lagen, \nführt nicht dazu, den Widerruf der Approbation als rechtswidrig anzusehen bzw. ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen. Maßgeblich für \nden Widerruf der Approbationen sind die konkreten Umstände und - im Hinblick auf die \nZuverlässigkeit - der vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die \nBerufspflichten manifest gewordene Charakter des Arztes. Im Rahmen dieser umfassenden \nWertung ist der Zeitablauf lediglich ein Faktor unter anderen, dem je nach Lage des Falles \neine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 95. \n\n19\n\nDas dem Kläger vorzuwerfende Fehlverhalten der gefährlichen und der vorsätzlichen \nKörperverletzung in mehreren Fällen ist aber so schwerwiegend, dass allein der Zeitablauf \nzwischen den entsprechenden Handlungen und dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens \nnicht ausschlaggebend ist, um (jetzt) von einem Widerruf der Approbationen abzusehen. Liegt \n- wie hier - auch Berufsunwürdigkeit vor, so lässt das Gesetz zudem keinen Raum für die \nBerücksichtigung weiterer individueller Umstände. Ist die Voraussetzung eines \nschwerwiegenden Fehlverhaltens eines (Zahn-)Arztes, das bei Würdigung aller Umstände \ndessen weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt, \ngegeben, so ist der im Entzug der Approbation liegende massive Eingriff in die Berufsfreiheit \nsachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit \nindividuellen Umständen bedarf. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756; Beschluss \nvom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425. \n\n21\n\nAbgesehen davon, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts somit von der Sache \nher gerechtfertigt ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit und \neine etwaige Befangenheit des erstinstanzlichen Richters, so dass - sollte der Kläger auch \ndiesen Zulassungsgrund geltend machen wollen - eine Zulassung der Berufung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht geboten ist.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1, 63 \nAbs. 3 Satz 1 GKG. Die formell auf 5.000,-- Euro erfolgte Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts ist wegen der rechnerischen Inkongruenz schon aus sich heraus \nmissverständlich, wie auch der Vergleich mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch \nBeschluss vom 16. Juni 2006 belegt. Sie entspricht im Übrigen nicht den \nStreitwertfestsetzungen, die üblicherweise in vergleichbaren Verfahren erfolgen. Für \nHauptsacheverfahren, in denen es um die Erteilung oder den Widerruf einer ärztlichen oder \nzahnärztlichen Approbation geht, nimmt der Senat in Orientierung an den mit einer \nApprobation generell verbundenen Verdienstmöglichkeiten, bezogen auf den Zeitraum eines \nJahres (vgl. Nr. 16.1 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, \n1525), regelmäßig einen Streitwert von 65.000,-- Euro an.\n\n24\n\nVgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - 13 E 1654/08 - und vom 19. März 2007 - 13 \nA 3180/06.\n\n25\n\nDa die fragliche Widerrufsverfügung der Beklagten sowohl die Approbation des Klägers \nals Arzt als auch als Zahnarzt betrifft, ist deshalb in Zusammenrechnung beider Werte ein \nStreitwert von 130.000,-- Euro festzusetzen, worauf bereits mit gerichtlicher Verfügung vom \n18. November 2008 hingewiesen wurde.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/13-a-2907-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/13-a-2907-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243656","retrieved":"2026-07-09 02:07:08.622502+00:00"}}