{"status":"available","doknr":"OLD243655","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.13A2853.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"13 A 2853/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2008 wird auf seine Kosten \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt \nan der gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. \nEin Grund für die Zulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht \ngegeben.\n\n3\n\nWird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts \nzugelassen, ist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb \neines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und \nsind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Gem. § 124a \nAbs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn einer der (fünf) Gründe \ndes § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. \"Darlegung\" ist dabei im Sinne \nvon \"Erläutern\" und \"Erklären\" zu verstehen und erfordert demgemäß in Bezug auf \neinen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und Aufarbeitung des \nFalles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen \nUrteils. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 - und vom 7. Dezember \n1995 - 9 B 377.95 -.\n\n5\n\nDarlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung \nder Gründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend \ngemachter Zulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller \nzweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er \ndie Zulassung der Berufung begehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen \nZulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten \nist.\n\n6\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 124a \nRdnrn. 88 ff; Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdnrn. 179 ff; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07-, vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 - \nund vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232; OVG S.-A., Beschluss \nvom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris.\n\n7\n\nDiesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag des Klägers auf \nZulassung der Berufung nicht. Er bezeichnet schon nicht einen konkreten \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO, so dass nicht erkennbar ist, welcher der \ndort angegebenen Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll. Mit dem \nZulassungsantrag wird im Stil einer Berufungsschrift im Wesentlichen eine andere \nSicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und ein nach \nAnsicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht, \nohne substantiiert und den Anforderungen des Darlegungsgebots genügend \ndarzulegen, warum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § \n124 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll. Den besonderen Anforderungen an die \nDarlegungslast im Zulassungsverfahren wird dies nicht gerecht. Die vom Kläger nicht \nakzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt als \nsolche nicht die Zulassung der Berufung, etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung \noder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache.\n\n8\n\nSelbst wenn bei wohlwollender Auslegung zu Gunsten des Klägers dessen \nVorbringen dahin gewertet wird, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend \ngemacht werden soll, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung bzw. führt dies nicht \nzur Zulassung der Berufung.\n\n9\n\nBei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder \ngrob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die \nangefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur \ndarauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung \nbestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnrn. 26 ff; Kopp/Schenke, \nVwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - \n13 A 2806/08 -, vom 20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 -, vom 2. Januar 2009 - 13 A \n4566/06 -, und vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07 -.\n\n11\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage mit dem - vom Verwaltungsgericht \nangenommenen - hauptsächlichen Antrag,\n\n12\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, die Behauptung, \"der Kläger \n(sei) seit dem 10.08.2000 nicht mehr berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland \nden ärztlichen und zahnärztlichen Beruf auszuüben\", aufzustellen, zu wiederholen \noder zu verbreiten,\n\n13\n\nabzuweisen. Die Ausführungen des Klägers im Antrag auf Zulassung der \nBerufung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Entscheidung in Zweifel zu \nziehen.\n\n14\n\nDabei kann dahinstehen, ob die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche \nWiederholungsgefahr\n\n15\n\nvgl. dazu OVG M.-V., Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 M 43/07 -, juris; Bay. \nVGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 4 CE 06.1217 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. \nApril 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599, Beschluss vom 20. April 1994 - 5 B \n1821/93 -, NJW 1995, 1629, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 13 E 1108/08 - \njuris;\n\n16\n\nvom Verwaltungsgericht zu Recht bejaht wurde, oder ob diese angesichts einer \ninzwischen völlig anderen materiellen Rechtssituation, auf die im angefochtenen \nUrteil hingewiesen wurde, und der Erwartung, dass die Beklagte nach den \nAusführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 StR \n385/04 - die fragliche Äußerung nicht erneut kundtun wird, verneint werden müsste. \n\n17\n\nBezüglich des konkreten Aussagegehalts der im Rahmen des \nUnterlassungsanspruchs angeführten Mitteilung der Beklagten vom 18. August 2000 \nan das belgische Gesundheitsministerium mit der Aussage, der Kläger sei wegen der \nAnordnung des Ruhens der Approbationen seit dem 10. August 2000 in der \nBundesrepublik nicht mehr zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs \nberechtigt, die inhaltlich wiederholt wurde in den vom Kläger ebenfalls bezeichneten \nSchreiben der Beklagten vom 29. November 2001 an den Verband Privater \nKrankenversicherung und vom 6. Dezember 2001 an die Deutsche \nKrankenversicherung, ist nach der entsprechenden Klarstellung in der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts nunmehr vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens \nder Ruhensverfügung am 21. August 2000 auszugehen. Bezüglich des \nmaßgebenden Datums der Wirkung der für sofort vollziehbar erklärten \nRuhensanordnung ist daher eine fehlerhafte (Tatsachen-)Behauptung nicht (mehr) \ngegeben. \n\n18\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage auf Unterlassung der o. a. \nBehauptung abzuweisen, begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Die fragliche \nÄußerung in dem Schreiben der Beklagten vom 18. August 2000 an das belgische \nMinisterium war im Zeitpunkt ihrer Absendung ersichtlich von der seinerzeit allgemein \nvertretenen Ansicht getragen, dass eine vollziehbare Anordnung des Ruhens einer \ndeutschen Approbation die Berechtigung zur Ausübung des (Zahn-)Arztberufs in \nDeutschland - unabhängig von etwaigen ausländischen Berechtigungen für diese \nTätigkeit - entfallen lässt. Die Beklagte hielt sich deshalb seinerzeit zu der Aussage \nfür berechtigt. Erst das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2005 hat \ninsoweit eine Klarstellung zu der Befugnis einer ärztlichen oder zahnärztlichen \nBerufstätigkeit in Deutschland auf Grund einer EU-Dienstleistungsberechtigung \nergeben. Zwar war der Beklagten bei der Mitteilung vom 18. August 2000 \noffensichtlich die ärztliche Niederlassung des Klägers, der deutscher \nStaatsangehöriger ist, in Belgien bekannt. Der Kläger war aber bis dahin seiner \nAnzeigepflicht, dass er für seine (zahn-)ärztliche Tätigkeit in Deutschland seine EU-\nDienstleistungsberechtigung auf Grund der Niederlassung in Belgien wahrnehmen \nwolle, nicht nachgekommen - dies ist im Übrigen auch bis heute nicht erfolgt. Der \nKläger hatte vielmehr durchgängig als deutscher Staatsangehöriger auf die \ndeutschen Approbationen abgestellt und die Berechtigung für eine (zahn-)ärztliche \nTätigkeit in Deutschland auf Grund einer ärztlichen Niederlassung in Belgien offenbar \nerst \"entdeckt\" und in den Vordergrund gestellt, als verwaltungsbehördliche \nMaßnahmen in Zusammenhang mit den deutschen Approbationen zu gewärtigen \nwaren wie beispielsweise die Einleitung des Verfahrens wegen Widerrufs der \nApprobationen im März 1985 und die in Verbindung mit der Frage von \nKassenzulassungen im Oktober 1989 erklärte Bereitschaft, seine Praxisführung in \nX. aufzugeben und nur noch überwiegend in Belgien praktizieren zu wollen. \n\n19\n\nGem. § 10b Abs. 2 Bundesärzteordnung - BÄO -, § 13 a Abs. 2 \nZahnheilkundegesetz - ZHG - in den u. a. in den maßgebenden Jahren 2000 - 2002 \ngeltenden Fassungen, die in dem o. a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. \nOktober 2005 nicht berücksichtigt wurden, hatte ein Dienstleistungserbringer das \nErbringen der Dienstleistung der zuständigen Stelle unter Beifügung weiterer in den \nBestimmungen bezeichneter Bescheinigungen vorher anzuzeigen. (Örtlich) zuständig \nfür die Entgegennahme der Dienstleistungsanzeige war nach der Verordnung zur \nRegelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und \nPsychologische Therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten \nvom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 213) die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Beruf \nausgeübt wurde oder werden sollte. Das war hier die Bezirksregierung E. , die \ndiese Sach- und Rechtslage dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten auch \nschon im Rahmen von Vergleichsüberlegungen für den Abschluss des Verfahrens \nwegen Widerrufs der Approbationen mit Schreiben vom 13. November 2006 \nmitgeteilt hatte. Eine in den Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung E. \nenthaltene Abhandlung mit dem Titel \"Der Zahnarzt als grenzüberschreitender \nDienstleister\" und mit der Angabe des Bevollmächtigten des Klägers als Autor, die \nhinsichtlich ihrer Abfassung und des Erhalts durch die Bezirksregierung nicht näher \nkonkretisiert werden kann, lässt im Übrigen mit der Bemerkung, der Dienstleister \nhabe seine Absicht der Erbringung von ärztlichen Leistungen der jeweiligen \nBezirksregierung anzuzeigen, erkennen, dass der Klägerseite diese Notwendigkeit \ndurchaus bekannt war/ist. \n\n20\n\nVor dem dargelegten Hintergrund bedingt auch das Vorbringen des Klägers im \nZulassungsantrag, mit Schreiben vom 9. August 2000 die Dienstleistungserbringung \nangezeigt zu haben, nicht die Zulassung der Berufung. Das Schreiben des Klägers \nvom selben Tage, das einem Schreiben gleichen Datums seiner damaligen \nBevollmächtigten an die Bezirksregierung E. beigefügt war, enthält zwar die \nFormulierung, dass \"heute die Grundlage meiner Tätigkeit die Niederlassung in \nBelgien ohne Fachgebietsmitteilung ist\". Das Schreiben steht jedoch eindeutig nur in \nZusammenhang mit einer seinerzeit relevanten Überprüfung der Konzession für die \nFelderbachklinik in X. nach § 30 Gewerbeordnung und der Tätigkeit des \nKlägers in dieser Klinik und kann auch wegen Fehlens der der \nDienstleistungsanzeige beizufügenden Bescheinigungen belgischer \nGesundheitsbehörden nicht als solche gewertet werden. \n\n21\n\nAuch der vom Kläger im Zulassungsantrag erwähnte Schriftwechsel in dem \nfrüheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Ärztekammer Nordrhein (VG \nE. - 3 K 12933/96 -) wegen Ausstellens einer Bescheinigung über seine \nbelegärztliche Tätigkeit in der Felderbachklinik kann nicht als Anzeige der \nDienstleistungserbringung im Sinne des § 10b Abs. 2 BÄO, § 13a Abs. 2 ZHG \ngewertet werden. Das Verfahren, dem ein Bescheid der Ärztekammer Nordrhein vom \n26. August 1996 über die Ablehnung einer Bestätigung über die belegärztliche \nTätigkeit des Klägers in der Felderbachklinik zu Grunde lag und das letztlich durch \nRücknahme der Berufung durch den Kläger beendet wurde (OVG NRW, Beschluss \nvom 15. August 2000 - 13 A 590/98 -), betraf mit dieser Frage einen anderen \nStreitgegenstand als die Anzeige einer Dienstleistungserbringung und war gegen \neine andere Beklagte als gegen die insoweit allein zuständige Bezirksregierung \nE. gerichtet und hat deshalb bezüglich der Dienstleistungsanzeige keinen \nAussagewert. \n\n22\n\nSoweit der Kläger im Zulassungsantrag geltend macht, das Verwaltungsgericht \nhabe die Rechtslage verkannt, indem es nicht beachtet habe, dass er auf der \nGrundlage älterer zwischenstaatlicher Abkommen mit Belgien als sog. Grenzarzt \ntätig geworden sei, begründet auch das nicht die Zulassung der Berufung. Dabei \nkann dahinstehen, inwieweit derartigen Regelungen nach der Kodifizierung \numfangreicher europarechtlicher Bestimmungen überhaupt noch Geltung zukommt. \nJedenfalls kann sich der Kläger auch nach Sinn und Zweck der alten Regelungen \nnicht mehr darauf berufen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der mindestens ca. 35 \n- 40 km von der deutsch-belgischen Grenze entfernte Niederlassungsort in I. \n/Belgien als Grenzregion im Sinne der alten Regelung angesehen werden kann, für \ndas noch weiter von der Grenze entfernt gelegene X. und die dortige \nFelderbachklinik ist das jedenfalls auf keinen Fall zutreffend.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/13-a-2853-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10b","ref_norm":"10b","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/13-a-2853-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243655","retrieved":"2026-07-09 02:07:08.545930+00:00"}}