{"status":"available","doknr":"OLD243654","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.13A2852.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"13 A 2852/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2008 wird auf seine Kosten \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der \ngebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die \nZulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht gegeben.\n\n3\n\nWird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, \nist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach \nZustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und sind innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (Satz 4). Gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) \nzuzulassen, wenn einer der (fünf) Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. \n\"Darlegung\" ist dabei im Sinne von \"Erläutern\" und \"Erklären\" zu verstehen und erfordert \ndemgemäß in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und \nAufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des \nerstinstanzlichen Urteils. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 - und vom 7. Dezember 1995 \n- 9 B 377.95 -.\n\n5\n\nDarlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung der \nGründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend gemachter \nZulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller zweifelsfrei kundtun, \naus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung \nbegehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert \nerläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist.\n\n6\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 124a Rdnrn. 88 ff; \nSodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdnrn. 179 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli \n2007 - 13 A 1194/07-, vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 - und vom 20. März 1997 \n- 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 \n-, juris.\n\n7\n\nDiesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag des Klägers auf Zulassung der \nBerufung nicht. Er bezeichnet schon nicht einen konkreten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nVwGO, so dass nicht erkennbar ist, welcher der dort angegebenen Zulassungsgründe geltend \ngemacht werden soll. Mit dem Zulassungsantrag wird im Stil einer Berufungsschrift im \nWesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil \nund ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht, \nohne substantiiert und den Anforderungen des Darlegungsgebots genügend darzulegen, \nwarum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO \ngegeben sein soll. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im \nZulassungsverfahren wird dies nicht gerecht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung \nseines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der \nBerufung, etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache.\n\n8\n\nSelbst wenn bei wohlwollender Auslegung zu Gunsten des Klägers dessen Vorbringen \ndahin gewertet wird, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, \nfehlt es an einer hinreichenden Darlegung bzw. führt dies nicht zur Zulassung der \nBerufung.\n\n9\n\nBei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder grob \nungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche \nZweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind \ndabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nnach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner \ntragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen \nGerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnrn. 26 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 \nRdnrn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - 13 A 2806/08 -, vom 20. Januar \n2009 - 13 A 4306/06 -, vom 2. Januar 2009 - 13 A 4566/06 -, und vom 5. Juli 2007 - 13 A \n1194/07 -.\n\n11\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts, die Klage mit dem - richtig zu verstehenden - hauptsächlichen \nAntrag,\n\n12\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, die Äußerung: \"Wir müssen diesem \nMann, der eine Blutspur durch Deutschland gezogen hat, unbedingt das Handwerk legen\", \naufzustellen, zu wiederholen oder zu verbreiten,\n\n13\n\nabzuweisen. Die Ausführungen des Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung sind \nnicht geeignet, die Richtigkeit dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen. \n\n14\n\nInsbesondere begegnet die Erwägung des Verwaltungsgerichts, Voraussetzung für einen \nöffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch sei u. a. das Bestehen einer \nWiederholungsgefahr, \n\n15\n\nvgl. dazu OVG M.-V., Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 M 43/07 -, juris; Bay. VGH, \nBeschluss vom 24. Mai 2006 - 4 CE 06.1217 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - \n21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599, Beschluss vom 20. April 1994 - 5 B 1821/93 -, NJW \n1995, 1629, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 13 E 1108/08 -, juris,\n\n16\n\nund deren Verneinung in dem angefochtenen Urteil keinen Bedenken. Abgesehen davon, \ndass der die fragliche Äußerung enthaltende Artikel von Januar 2006 unter FOCUS-Online \nweder unter dem Namen des Klägers noch unter dem Suchwort \"Blutspur\", sondern nur in \nVerbindung mit dem Namen des (damaligen) Regierungspräsidenten von E. zu finden \nist, begründet die Speicherung eines Artikels im Online-Archiv einer Zeitung nicht schon als \nsolche eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Allein durch die \nBereithaltung eines Artikels in einem Archiv wird nämlich der Betroffene nicht erneut \"an das \nLicht der Öffentlichkeit gezerrt\", weil sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis \nauf eine in der Vergangenheit erfolgte Berichterstattung erschöpft; es besteht auch nicht die \nGefahr des \"ewigen Prangers im Internet\".\n\n17\n\nVgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2007 - 16 U 2/07 -, ZUM 2007, 915, Beschluss \nvom 20. September 2006 - 16 W 55/06 -, NJW 2007, 1366.\n\n18\n\nDass, wie der Kläger meint, das beklagte Land in Bezug auf die Online-Archivierung \nausdrücklich an der fraglichen Äußerung festhält, kann aus dem Bereithalten im \nZeitungsarchiv nicht hergeleitet werden. Eine Wiederholungsgefahr besteht über die vom \nVerwaltungsgericht dargelegten Erwägungen hinaus zur jetzigen Zeit auch deshalb nicht, weil \nsich - wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. September 2008 - 7 K 6215/07 - \nzum Unterlassungsbegehren des Klägers, betreffend die Behauptung der Bezirksregierung \nE. , er sei seit dem 10. August 2000 nicht mehr zur Ausübung des ärztlichen und \nzahnärztlichen Berufs in Deutschland berechtigt, zutreffend ausgeführt hat (UA S. 7) - die \nRechtslage inzwischen geändert hat und deshalb jetzt andere rechtliche Kriterien, die einer \nWiederholung der Äußerung in der bezeichneten Fassung entgegenstehen, gelten. Ein \nWiderruf der Äußerung oder etwa ein Begehren gegen das beklagte Land, FOCUS zu \nveranlassen, den Artikel aus dem Online-Archiv zu entfernen, ist ohnehin nicht Gegenstand \ndes Klagebegehrens. \n\n19\n\nDie besagte Äußerung, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist und nicht in einzelne \nFormulierungs-Bestandteile zerlegt werden kann, ist zudem im Kontext der maßgebenden \nGesamtumstände zu sehen. Diese stellten sich unabhängig von den konkreten \nBegleitumständen beim \"Presse-Essen\" im Dezember 2005, in dessen Verlauf die Äußerung \ngefallen ist, seinerzeit so dar, dass der Kläger im Dezember 2003 durch das LG Wuppertal - \n430 Js 132/01-22 Kls 20/02 II - wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher \nKörperverletzung in mehreren Fällen, zum Teil in Tateinheit mit Verstößen gegen die \nBundesärzteordnung und gegen das Zahnheilkundegesetz, und wegen eigenständiger Verstöße \ngegen letztere Gesetze verurteilt worden war, und dass diese Entscheidung durch Urteil des \nBundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04 - wegen der angenommenen \n(eigenständigen) Verstöße gegen die Bundesärzteordnung und gegen das \nZahnheilkundegesetz aufgehoben und im Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung \nsowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in mehreren Fällen geändert worden war - \nwobei die Entscheidung des BGH die bis dahin allgemein vertretene Ansicht revidiert hat, \ndass die Anordnung des Ruhens einer deutschen Approbation als Arzt oder als Zahnarzt \nzugleich bedeutete, dass der Betreffende in Deutschland auch nicht auf Grund einer \nausländischen Berechtigung tätig sein durfte. Des Weiteren war unter Berücksichtigung der \nstrafrechtlichen Bewertung von der Bezirksregierung E. im November 2005 das \nVerfahren wegen Widerrufs der ärztlichen und der zahnärztlichen Approbation des Klägers \neingeleitet worden, nachdem bereits im August 2000 das Ruhen der Approbationen und \ndessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden und das Begehren des Klägers auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes dagegen erfolglos geblieben war, der Kläger aber \ngleichwohl auch danach noch ärztliche Tätigkeiten in Deutschland verrichtet und als Arzt \nschwerwiegende Strafdelikte begangen hatte. Zudem war von Bedeutung, dass belgische \nBehörden trotz der Mitteilung deutscher Gesundheitsbehörden vom ärztlichen Fehlverhalten \ndes Klägers in Deutschland keine Veranlassung zu berufsrechtlichen Maßnahmen gegen den \nKläger sahen. Diese sowie weitere Umstände waren/sind auch in dem besagten FOCUS-\nArtikel angeführt, durch den die in Frage stehende Äußerung erst der Öffentlichkeit \nzugänglich wurde. \n\n20\n\nVor diesem Hintergrund und in dem bezeichneten Rahmen mit einer nach wie vor \nrelevanten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen erheblichen ärztlichen \nFehlverhaltens und der neuen Erkenntnis, dass die frühere Anordnung des Ruhens der \ndeutschen Approbationen rechtlich nicht geeignet gewesen war, eine weitere ärztliche \nTätigkeit des Klägers in Deutschland zu verhindern, seine nachfolgende ärztliche Tätigkeit in \nDeutschland und das dabei zu verzeichnende Fehlverhalten vielmehr \"unter dem Schutz einer \nBerechtigung zur vorübergehenden Ausübung des Arztberufs als Staatsangehöriger eines \nanderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union\" erfolgt waren, sowie angesichts \nunterbliebener berufsrechtlicher Maßnahmen belgischer Behörden kann die fragliche \nÄußerung bei verständiger Würdigung - bei der ein konkret auf bestimmte Worte bezogene \nInterpretation (z. B. \"Blutspur\") nicht sachangemessen ist - nur als im Ausdruck zwar \ndrastische, aber plakative und schlagwortartige Umschreibung des massiven ärztlichen \nFehlverhaltens und der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers in Deutschland (\"Blutspur\") \nsowie der als Folge davon anstehenden Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren \närztlichen Tätigkeit des Klägers hier (\"Handwerk legen\") verstanden werden. Insbesondere \ndie insoweit die Verurteilung des Klägers durch das LG X. im Dezember 2003 \nbestätigende Entscheidung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2005, der \nKläger werde unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie \nwegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn Fällen verurteilt, hat offenkundig eine \nentscheidende Rolle gespielt bei den weiteren Maßnahmen der Bezirksregierung E. und \nbei ihrer Bewertung des früheren ärztlichen Handelns des Klägers in Deutschland, die u. a. \nauch in der fraglichen Äußerung ihren Niederschlag gefunden hat. Das Vorbringen des \nKlägers im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe bei der Wertung dieses \nKomplexes nicht bedacht, dass er in Heilungsabsicht für die Betroffenen gehandelt habe, er \nfür sein Handeln strafrechtlich belangt worden sei und eine weitergehende Beschränkung \nseiner Persönlichkeitsrechte durch einen Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde nicht zulässig \ngewesen sei, und dass wenige Fälle einer ärztlichen Fehlbehandlung nicht mit dem \"Legen \neiner Blutspur\" verglichen werden könnten, steht dem nicht entgegen und lässt - abgesehen \ndavon, dass darin erneut eine nicht gerechtfertigte Verharmlosung der schwerwiegenden \nDelikte liegt - die Bewertung der Äußerung durch das Verwaltungsgericht nicht als fehlerhaft \nerscheinen. \n\n21\n\nDie wie dargelegt zu verstehende Äußerung verletzt den Kläger nicht in seinem \nallgemeinen Persönlichkeitsrecht, zu dem auch der Schutz der persönlichen und/oder der \nberuflichen Ehre gehört. Bei der Äußerung handelt es sich um ein Werturteil, weil ihr \nAussagegehalt einer objektiven Klärung im Sinne eines Beweises nicht zugänglich ist, \nsondern ihr eine subjektive Einschätzung der Qualität des beruflichen Wirkens des Klägers zu \nGrunde liegt. Die Erwägung, bei den Operationen, für die der Kläger strafrechtlich belangt \nworden ist, sei - wie bei jeder Operation - auch Blut geflossen und deshalb stelle der Begriff \n\"Blutspur\" eine Tatsachenbehauptung dar, erscheint in diesem Zusammenhang als nicht \nsachgerecht. Eine der Form nach gegebene Beleidigung liegt in der Äußerung nicht. Der \nentsprechende Straftatbestand des § 192 StGB setzt eine Tatsachenbehauptung voraus, eine \nsolche aber nicht gegeben. Die Äußerung überschreitet auch nicht die Grenze zur sog. \nSchmähkritik, die bei einer vorsätzlichen Ehrkränkung mit der Absicht, nicht nur \nanzuprangern, sondern zu beleidigen und zu diffamieren, anzunehmen ist. Wesentliches \nKriterium für die Annnahme einer Schmähkritik ist dabei, dass es nicht mehr um die \nAuseinandersetzung in der Sache geht und die (vermeintliche) Verunglimpfung losgelöst vom \nSachbezug der Kritik oder der Auseinandersetzung erfolgt.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, a. a. O.\n\n23\n\nDas ist hier nicht der Fall. Wie dargelegt, knüpft die fragliche Äußerung an die \nstrafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen mehrerer Körperverletzungen an, die durch \ndie seinerzeit nur wenige Wochen vorher ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs \nerneut bestätigt bzw. ausgesprochen wurde und steht des Weiteren in Zusammenhang mit dem \nvon der Bezirksregierung E. beabsichtigten Widerruf der Approbationen des Klägers. \nVon einer isolierten Diffamierung des Klägers unabhängig von jeglichem Sachbezug der \nKritik kann daher keine Rede sein. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/13-a-2852-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/13-a-2852-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243654","retrieved":"2026-07-09 02:07:08.470255+00:00"}}