{"status":"available","doknr":"OLD243659","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.10A793.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"10 A 793/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \n\nIm Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. \nOktober 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom \n21. Juni 2005 verpflichtet, dem Kläger den mit Antrag vom 2. September 2004 \nbegehrten positiven Bauvorbescheid für das Aufstellen eines Verkaufswagens auf \ndem Grundstück T. , N. Straße 10 unter Ausklammerung des exakten \nStandortes zu erteilen.\n\nDer Kläger trägt 4/5 und der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zum Aufstellen eines \nfahrbaren Verkaufswagens im Eingangsbereich des P. -Heimwerkermarktes auf \ndem Grundstück T. , N. Straße 10 (Gemarkung X. , Flur 104, Flurstück \n216). Das Grundstück ist mit einem P. Bau- und Heimwerkerfachmarkt mit \nGartencenter sowie einer Stellplatzanlage mit 477 genehmigten Stellplätzen bebaut. \nEs liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 406-B-. Dieser setzt für den \nBereich des P. -Marktes ein Sondergebiet \"Bau- und Heimwerkermarkt mit \nGartencenter\" sowie Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen fest. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 2. September 2004 beantragte der Kläger den Vorbescheid \nzum Aufstellen eines fahrbaren Verkaufswagens. Als beabsichtigte Nutzung gab er \nan: \"Feilbieten von Grillwaren zum sofortigen Verzehr (z.B. Würstchen, Steaks), \nheiße Brühwürstchen und Anbieten von Dosen und Flaschengetränken \n(verschlossene Verpackungen)\". Der Verkaufswagen hat nach der vorgelegten \nBaubeschreibung eine Grundfläche von 5,95 m² und sollte nach dem beigefügten \nLageplan angrenzend an die Vorderfront des P. -Gebäudes seitlich des Eingangs \nerrichtet werden. In dem Gebäude befindet sich im Eingangsbereich auch ein \nStehcafé.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Oktober 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab und \nführte aus: Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan W \n406 Teil B weise den Bereich als Sondergebiet aus. Der Plan enthalte sehr konkrete \nFestsetzungen hinsichtlich der zulässigen Nutzungen. Es handele sich um bewusste \nFestsetzungen der \"T1. Politik\", die an dem Standort ausdrücklich nur den \nansässigen Fachmarkt habe zulassen wollen. Befreiungsgründe gemäß § 31 Abs. 2 \nBauGB seien nicht gegeben. Je differenzierter die Festsetzungen des \nBebauungsplans seien, um so geringer sei die Möglichkeit für die Behörde, eine \nBefreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB zuzulassen.\n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 25. November 2004 wies die \nBezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005 zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, durch die Zulassung des Vorhabens würde eine \nstädtebauliche Fehlentwicklung eingeleitet. Andere bauwillige Eigentümer von \nNachbargrundstücken könnten sich auf eine erteilte Genehmigung berufen. Ein \natypischer Sonderfall liege nicht vor. Die Gewährung einer Befreiung würde zu einer \nÄnderung der Grundzüge der Plankonzeption führen. Der Kläger könne sich nicht auf \ndie erteilte Genehmigung für den Kaffee-Ausschank im Eingangsbereich des P. -\nMarktes berufen. Diese sei irrtümlich erfolgt.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 19. Juli 2005 Klage erhoben, die zunächst auf die Erteilung \neiner Baugenehmigung, hilfsweise auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtet \ngewesen ist. Zur Begründung trug er vor: Die Festsetzungen des Bebauungsplans W \n406 stünden der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Jedenfalls sei der \nVerkaufsstand als Nebenanlage zulässig. Das Vorhaben löse auch keinen eigenen \nStellplatzbedarf aus. Zudem habe er Stellplätze auf einem Grundstück südlich der \nE1.------straße nachgewiesen. Diese Stellplätze seien lediglich ca. 150 m von dem \nStandort entfernt. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Oktober 2004 sowie \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 zu \nverpflichten, ihm für das Grundstück T. , N. Straße 10 den mit Antrag \nvom 2. September 2004 begehrten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er vorgetragen, der Verkaufsstand sei unzulässig, da er \nnicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Der Kläger habe auch \nnicht die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nachgewiesen. Es seien nach Ziff. 3 \nder Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW mindestens zwei Stellplätze erforderlich. Es \nseien 477 Stellplätze vorhanden, bei denen es sich um notwendige Stellplätze \nhandele. Ein Nachweis der Stellplätze außerhalb des P. -Geländes komme nicht in \nBetracht. Es sei unrealistisch anzunehmen, dass Kunden der Bratwurstbude ihren \nPkw außerhalb des weitläufigen P. -Geländes abstellten, um dann an der \nBratwurstbude warme Speisen zu erwerben. Der Fußweg von den Stellplätzen auf \ndem Grundstück E1.------straße 1 betrage - hin und zurück - ca. 300 m. Es erscheine \nfraglich, ob für einen Grillwurststand dieser Fußweg in Kauf genommen werde.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie durch Einschränkung des \nAntrags zurückgenommen worden ist, eingestellt. Im übrigen hat es die Klage \nabgewiesen. Bei dem Imbissstand handele es sich um eine bauliche Anlage im \nSinne des § 2 BauO NRW. Es fehle das Sachbescheidungsinteresse für die \nBauvoranfrage, weil das Vorhaben offensichtlich bauordnungsrechtlich unzulässig \nsei, da die erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden könnten. Daneben \nsei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Es handele sich nicht um eine \nNebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Der Eigenart des \nBaugebiets, nämlich des festgesetzten Sondergebiets, widerspreche die \nNebenanlage Imbisswagen. Auch die Gewährung einer Befreiung komme nicht in \nBetracht. Die Grundzüge der Planung seien berührt, weil sich aus der genauen \nAufgliederung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ergebe, dass diese \ndas Wesentliche des Bebauungsplans ausmachten und dass sich der Rat konkrete \nGedanken über die zuzulassenden Sortimente gemacht habe. \n\n13\n\nZur Begründung der vom Kläger fristgemäß beantragten und vom Senat \nzugelassenen Berufung trägt dieser vor, das Vorhaben entspreche den textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans. Es sei Teil der festgesetzten \nSondergebietsnutzung, denn es erfülle lediglich Hilfsfunktionen im Interesse des \nzugelassenen Betriebes. Selbst wenn planungsrechtliche Bedenken bestünden, sei \neine Befreiung zu erteilen. Der Satzungsgeber habe sich über eine schlichte \nWürstchenbude, die an allen Ecken innerhalb und außerhalb des Zentrums zu finden \nsei, keine Gedanken gemacht.\n\n14\n\nDas Sachbescheidungsinteresse für den begehrten Vorbescheid sei gegeben. \nDas Vorhaben löse keinen zusätzlichen Stellplatzbedarf aus. Hilfsweise habe er \nStellplätze angeboten, die vom Eingang des Fachmarktes weniger weit entfernt \nseien, als die äußersten Stellplätze auf der Grundstücksfläche des P. -Marktes. \nSchließlich könne ein eventuell doch notwendiger Stellplatz abgelöst werden. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 22. Oktober 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 zu verpflichten, ihm für das Grundstück \nT. , N. Straße 10 den mit Antrag vom 2. September 2004 begehrten \npositiven Bauvorbescheid unter Ausklammerung des exakten Standortes zu \nerteilen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor, das Vorhaben halte die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Er \nbleibe bei seiner Auffassung, dass durch den geplanten Verkaufswagen ein \nzusätzlicher Stellplatzbedarf ausgelöst werde. Es sei durchaus damit zu rechnen, \ndass eine nicht unerhebliche Personenzahl das P. -Gelände alleine zu dem Zweck \naufsuche, um sich an dem Verkaufswagen des Klägers zu verköstigen. Als Beispiel \nkönne eine Würstchenbude auf dem Marktplatz in M. -P1. genannt werden. \nSogar Lkw-Fahrer verließen die Autobahn, um dort Würstchen zu essen. In erster \nLinie seien für ihn - den Beklagten - die planungsrechtlichen Ablehnungsgründe \nentscheidend. Die Zulassung des Verkaufswagens laufe der städtebaulichen Absicht \ndes Satzungsgebers zuwider.\n\n20\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 4. Februar 2009 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll \nverwiesen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n23\n\nSoweit der Kläger seinen Antrag in der Berufungsverhandlung durch die \nAusklammerung der Prüfung des exakten Standortes des Verkaufswagens \neingeschränkt hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen.\n\n24\n\nIm Übrigen ist die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die \nVerpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) ist zulässig und begründet.\n\n26\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. \nDer Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids zum \nAufstellen eines Verkaufswagen auf dem Grundstück des P. -Marktes.\n\n27\n\n1.\n\n28\n\nNach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu \nFragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ein \nsolcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung der \nBausenate des erkennenden Gerichts ein vorweggenommener Teil des \nfeststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Der Bauvorbescheid stellt \nverbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten \nFrage, soweit sie selbständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche \nHindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund \neine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran \ndie behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen \nkann. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173.; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 2008, § 71 Rdnr. 5 ff.\n\n30\n\nMit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des \nVerfahrens und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein soll. Ausgangspunkt für \neine Auslegung gemäß § 133 BGB, welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller im \nRahmen seiner Bauvoranfrage von der Baugenehmigungsbehörde mit \nBindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das konkret beschriebene \nVorhaben sein, denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger \nVerwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag \nvorgegeben wird. Die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen müssen sich auf \nein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist allein Sache des Antragstellers, \nfestzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende \nVerfahrensgegenstand sein soll. \n\n31\n\nDer Kläger hat seinem Antrag auf Vorbescheid nicht auf eine bestimmte \nFragestellung beschränkt. Unter Berücksichtigung des von ihm beschriebenen \nBauvorhabens und der von ihm eingereichten Bauvorlagen besteht keine \nVeranlassung zu der Annahme, dass der Kläger seinen Antrag auf die Frage der \nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränken wollte. Insbesondere ist damit \nauch die Frage, ob der Kläger Stellplätze für seinen Verkaufswagen nachzuweisen \nhat, nicht allein unter dem Gesichtspunkt des Sachbescheidungsinteresses zu \nprüfen. Lediglich hinsichtlich des exakten Standortes und der damit verbundenen \nPrüfung der Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen hat der Kläger seinen \nAntrag in der mündlichen Verhandlung beschränkt. \n\n32\n\n2. \n\n33\n\nDer Kläger bedarf gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW für das Aufstellen des in seiner \nBauvoranfrage bezeichneten Verkaufwagens bzw. Verkaufsanhängers einer \nBaugenehmigung, so dass er insoweit auch zu Fragen des Vorhabens einen \nVorbescheid beantragen kann.\n\n34\n\nBei dem Verkaufswagen handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des 2 \nAbs. 1 BauO NRW. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen mit \ndem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Gemäß Satz 2 \ndieser Bestimmung besteht eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann, wenn die \nAnlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über-wiegend ortsfest \nbenutzt zu werden. \n\n35\n\nVgl. dazu auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O, § 2 Rn. 11 m.w.N. \n\n36\n\nNach der gesetzlichen Regelung sollen auch diejenigen Fahrzeuge wie bauliche \nAnlagen behandelt werden, die zwar zeitweise noch zum Fahren benutzt werden, \nandererseits aber schon für so lange Zeit oder so oft oder sonst unter solchen \nUmständen an einem Platz aufgestellt und benutzt werden, dass sie in eine \nerkennbar verfestigte Beziehung zu diesem Standort treten und damit wie bauliche \nAnlagen wirken. \n\n37\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. November 1992 - 1 M 4620/92 -, BRS 54 \nNr. 142.\n\n38\n\nDas Wort \"überwiegend\" kennzeichnet hiernach eine Zweckbestimmung des \nFahrzeugs, die auf eine derartige verfestigte Beziehung gerichtet ist und bei der \ndamit aus der Sicht der bauaufsichtlichen Belange der Einsatz des Fahrzeugs als \nFortbewegungsmittel in den Hintergrund tritt. Dies ist auf Grund einer wertenden \nBetrachtung zu ermitteln, die sich nicht allein an der Dauer der ortsfesten Nutzung \norientiert. Bei ständig sich wiederholenden Nutzungen muss angesichts des \nFortsetzungszusammenhangs von einer hinreichenden Verfestigung der Aufstellung \nausgegangen werden.\n\n39\n\nVgl. Nds. OVG, a.a.O. (wöchentlich wiederkehrende, vierstündige Aufstellung \neines Fischverkaufswagens), OVG Saarland, Urteil vom 15. November 1985 - 2 R \n135/84 -, BRS 44 Nr. 137.\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbescheidsantrag des Klägers \ngegeben. Der Verkaufswagen soll ganz überwiegend auf dem Gelände des P. -\nMarktes aufgestellt und genutzt werden. \n\n41\n\nBei dem Verkaufswagen handelt es sich zudem um ein Gebäude im Sinne des \n§ 2 Abs. 2 BauO NRW. Gebäude sind nach dieser Bestimmung selbständig \nbenutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden \nkönnen und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder \nSachen zu dienen. Diese Tatbestandsmerkmale sind erfüllt, weil der Wagen nach \nden vorgelegten Bauvorlagen durch eine Eingangstür mit einer Höhe von 2,10 m und \neiner Innenhöhe von 2,50 betreten werden kann. Zudem verfügt der Verkaufswagen \nauch über einen Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 BauO NRW, weil der \nRaum nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder \ngeeignet ist. Davon ist schon dann auszugehen, wenn der Raum - wie hier - objektiv \nfür einen nicht ganz kurzen Aufenthalt geeignet ist. \n\n42\n\nDie Genehmigungspflicht für den Verkaufswagen entfällt nicht nach § 65 Abs. 1 \nBauO NRW. Es handelt sich - wie bereits dargelegt - nicht um ein Gebäude ohne \nAufenthaltsraum im Sinne der Nr. 1 dieser Bestimmung. Auch liegen bei dem auf \nDauer angelegten Vorhaben des Klägers nicht die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 \nNr. 37 ff. BauO NRW für vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen vor. \n\n43\n\n3.\n\n44\n\nDas Aufstellen des Verkaufswagen auf dem Gelände des P. -Marktes ist \nplanungsrechtlich zulässig. \n\n45\n\nNach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die u.a. die Errichtung von \nbaulichen Anlagen zum Gegenstand haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Der \nbundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage setzt sich aus zwei Elementen, dem \nBegriff des Bauens und einem eingeschränkten Merkmal möglicher bodenrechtlicher \nRelevanz zusammen. Bei dem Aufstellen eines Verkaufswagens als Ersatz für ein \nüblicherweise mit dem Boden fest verbundenem Gebäude handelt es sich danach \num ein Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts. Er ist aus Baustoffen hergestellt \nund soll nach seiner Funktion in einer auf Dauer gedachten Weise mit dem Erdboden \nverbunden werden. Zudem besitzt das Vorhaben auch die erforderliche \nstädtebauliche Relevanz. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Anlage - bei einer das \neinzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise - geeignet ist, ein Bedürfnis \nnach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies ist der Fall, wenn \nBelange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB berührt sein können. Dies ist hier im \nHinblick auf die Gestaltung des Ortsbildes der Fall.\n\n46\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 -, BRS 54 \nNr. 126.\n\n47\n\nNach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten \nBebauungsplans ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans \nnicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. \n\n48\n\nDas Vorhaben des Klägers widerspricht seiner Art nach nicht den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans W 406 - Teil B -. Dieser setzt für den in Rede stehenden \nBereich ein Sondergebiet: Bau- und Heimwerkerfachmarkt mit angeschlossenem \nGartencenter sowie eine Fläche für Stellplätze und Nebenanlagen fest. \n\n49\n\nAuszugehen ist davon, dass nach der Art der baulichen Nutzung das Anbieten \nvon Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle nicht als \nEinzelhandel, sondern als Schank- und Speisewirtschaft zu qualifizieren ist, § 1 Abs. \n1 GastG.\n\n50\n\nVgl. auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 2. Aufl., § 4 \nRdnr. 29 mwN.\n\n51\n\nSchon deshalb liegt die Argumentation des Beklagten, bei den Grillwaren, \nBrühwürstchen und Getränken, die der Kläger anbieten will, handele es sich nicht um \ndas gemäß Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans \nzulässiges Kern- oder Randsortiment des Sondergebietes nach § 11 BauNVO, \nneben der Sache.\n\n52\n\nDas Vorhaben des Klägers ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 als \nNebenanlage zulässig. Nach dieser Bestimmung sind außer den in den §§ 2 bis 13 \ngenannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, \ndie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des \nBaugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. \n\n53\n\nTrifft der Plangeber - wie hier - eine Festsetzung im Sinne des § 1 Abs. 2 \nBauNVO wird gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auch § 14 BauNVO Bestandteil des \nBebauungsplans. Ein Ausschluss gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ist nicht \nerfolgt.\n\n54\n\nEine Nebenanlage setzt notwendigerweise voraus, dass es sich um eine \neigenständige Anlage handelt, die nicht Bestandteil der Hauptanlage ist. Die \nNebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO muss dabei sowohl in ihrer \nFunktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem \nBaugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck \nentsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 (1246); \nOVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88. \n\n56\n\nDies erfordert einen Funktionszusammenhang oder eine zubehörähnliche \nHilfsfunktion dergestalt, dass die Nutzung der Hauptanlage gefördert wird. Die \nNebenanlage muss gleichsam eine von dem Hauptvorhaben \"ausgelagerte\" \nNutzungsweise bleiben. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, \nund vom 5. Januar 1999 - 4 B 131.98, BRS 62 Nr. 84; Reidt, in Gelzer/Bracher/Reidt, \nBauplanungsrecht, 7. Aufl. Rdnr. 1248 ff.\n\n58\n\nAn den Funktionszusammenhang zwischen Nebenanlage und dem \nNutzungszweck der Hauptanlage sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, \njedoch muss ein Mindestmaß sachlicher Zusammengehörigkeit von Haupt- und \nNebenanlage gegeben sein. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Haupt- und \nNebenanlage schwierig sein. Insbesondere sind gewerblichen Zwecken dienende \nAnlagen nur im Ausnahmefall als untergeordnete Nebenanlage anzusehen. Im \nEinzelfall ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der \nVerkehrsanschauung geboten.\n\n59\n\nVgl. Stock, a.a.O., § 8 Rdnr. 17 a, § 14 Rdnr 2, 11.\n\n60\n\nDiese Würdigung führt im vorliegenden Verfahren zur Annahme einer \nuntergeordneten Nebenanlage. Der Verkaufswagen verfügt lediglich über eine \nGrundfläche von ca. 6 m² und soll ersichtlich dem Betrieb des Baumarktes mit über \n14.000 m² Verkaufsfläche zugeordnet sein. Die geplante Aufstellung in der Nähe des \nEingangsbereichs erfolgt allein in der Erwartung, dass Kunden des Baumarktes vor \noder nach dem Einkauf einen Imbiss zu sich nehmen. Wie sich aus dem von dem \nKläger vorgelegten Schriftverkehr mit dem Betreiber des Baumarktes ergibt, möchte \nauch dieser seinen Kunden ein solches Angebot zur Verfügung stellen. Sollte der \nKläger daneben bei Gelegenheit Würstchen o.ä. auch an Dritte, die nicht Kunden des \nBaumarktes sind, abgeben, kann dies den dargestellten Funktionszusammenhang \nnicht insgesamt in Frage stellen. Schließlich folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO \nnicht, dass die Nebenanlage von dem Nutzer der Hauptanlage betrieben werden \nmuss. \n\n61\n\nVgl. auch VG Neustadt, Beschluss vom 2. September 2002 - 2 L 2176/02.NW, \njuris; \n\n62\n\nDie Nebenanlage widerspricht auch nicht der Eigenart des Baugebiets. Die im \nbeplanten Bereich maßgebende Eigenart des Baugebiet wird durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplans geprägt. Des weiteren können Lage, Größe und \nZuschnitt der Grundstücke des Baugebiets von Bedeutung sein. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten sind Anlagen nicht bereits dann unzulässig, wenn sie den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes nicht entsprechen. Nach dem ausdrücklichen \nWortlaut geht § 14 BauNVO ebenso wie § 30 BauGB davon aus, dass Anlagen \nzulässig sind, die der Eigenart des Baugebiets bzw. den Festsetzungen des \nBebauungsplans \"nicht widersprechen\". Das Gesetz nimmt es somit hin, dass auch \nsolche Anlagen errichtet werden dürfen, an die der Plangeber zwar möglicherweise \nnicht gedacht hat, die aber nicht den Grad des Widerspruchs zur Plankonzeption \nerreichen und dieser deshalb nicht \"wahrhaft\" widersprechen.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, BRS 40 Nr. 64 \n(S.156).\n\n64\n\nNach diesen Grundsätzen ist für einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets \nnichts ersichtlich. Entgegen der Einschätzung des Beklagten folgt ein solcher auch \nnicht daraus, dass der Plangeber ins Einzelne gehend aufgelistet hat, welcher \nEinzelhandel im Sondergebiet zulässig sein soll. Abgesehen davon, dass der Betrieb \ndes Imbisswagens des Klägers - wie oben dargelegt - als Schank- und \nSpeisewirtschaft zu qualifizieren ist, lassen sich dem Inhalt des Bebauungsplans \nkeine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Plangeber sich überhaupt \nGedanken über derartige Kleinbetriebe des Gaststättengewerbes Gedanken \ngemacht hat. Plausible städtebauliche Gründe für den vollständigen Ausschluss \nentsprechender Nebenanlagen, an denen sich auch die in dem Gebiet tätigen \nArbeitnehmer versorgen könnten, sind auch nicht erkennbar. \n\n65\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -\n\n66\n\nDas Vorhaben des Klägers ist auch außerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche des Baugebiets planungsrechtlich zulässig. Nach § 23 Abs. 5 \nSatz 1 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen \nNebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im \nBebauungsplan - wie hier - nichts anderes festgesetzt ist. Der Plangeber hat diesen \nBereich ausdrücklich als Fläche für Stellplätze und Nebenanlagen festgesetzt. \nGründe, die gegen die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme für das Vorhaben \ndes Klägers sprechen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst \nersichtlich, so dass das Ermessen des Beklagten insoweit auf Null reduziert ist. Die \nAusführungen des Beklagten, es solle das Entstehen einer kirmesartigen \nAtmosphäre vermieden werden, erscheint bei einer Würstchenbude sachwidrig, weil \nim vorliegenden Verfahren bei der erstmaligen Genehmigung einer Würstchenbude \neine solche Besorgnis gerade nicht besteht. Es ist ihm unbenommen, gegebenenfalls \nbei künftigen Bauanträgen zu prüfen, ob eine Häufung solcher Anlagen noch \ngebietsverträglich ist.\n\n67\n\n4. \n\n68\n\nDas Vorhaben des Klägers ist - nachdem der exakte Standort und damit \nzusammenhängend die Frage der gemäß § 6 Abs. 13 BauO NRW erforderlichen \nAbstandfläche ausgeklammert worden ist - auch bauordnungsrechtlich zulässig. \n\n69\n\nDas Vorhaben scheitert nicht an einem fehlenden Nachweis von Stellplätzen. \nNach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen u.a. bei der Errichtung von baulichen \nAnlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze \nhergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen \nVerkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, \ndass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt. \n\n70\n\nDie Festlegung von Zahl, Art und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze ist \neine gebundene Entscheidung. Die Behörde hat insoweit eine prognostische \nBeurteilung vorzunehmen, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei ist eine an den \nlokalen Verkehrsverhältnissen orientierte Einzelfallbetrachtung geboten, wie viele \nStellplätze entsprechend dem jeweiligen Bedarf unter Berücksichtigung des \nöffentlichen Personennahverkehrs geschaffen werden müssen. Die Richtzahlen für \nden Stellplatzbedarf sind Verwaltungsvorschriften und deshalb für das Gericht nicht \nbindend. Sie sind jedoch als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende \nAnhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von \nBedeutung.\n\n71\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51, Rdnr. 1 ff. m.w.N.\n\n72\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass das \nVorhaben des Klägers überhaupt einen relevanten Zu- und Abgangsverkehr auslöst. \nDas Vorhaben des Klägers zielt ersichtlich auf die Kunden des Baumarktes, die vor \noder nach dem Einkauf Getränke oder Speisen zu sich nehmen wollen. Für den Fall, \ndas ein Kunde ausschließlich den Stand des Klägers aufsuchen sollte, steht unter \nden hier gegebenen Umständen die vorhandene Stellplatzanlage des P. -Marktes \nim Wege einer kurzfristigen Mehrfachnutzung zur Verfügung, vgl. § 51 Abs. 8 Satz 2 \nBauO NRW. Sind schon die Zahl der Kunden des P. -Marktes nicht exakt \nbestimmbar und vielfältigen Einflüssen unterworfen, so fehlt jeder Anhalt dafür, dass \ndie vorhandene Stellplatzanlage mit 477 genehmigten Stellplätzen in dem \nbeschriebenen, seltenen Ausnahmefall für einen etwaigen zusätzlichen Bedarf nicht \nausreichen könnte. Hiervon geht offenbar auch der Beklagte - abweichend von \nseinem Vortrag im vorliegenden Verfahren - auch in seiner Praxis ersichtlich aus. \nAbgesehen von anderweitigen Nutzungen der Stellplatzanlage durch den Baumarkt \nist die Genehmigung des an die Stellplatzanlage angrenzenden Q. -Marktes \ngeradezu darauf angelegt, dass die Kunden dieses Marktes auch die Stellplätze des \nP. -Marktes nutzen. Die genehmigten Stellplätze des Q. -Marktes liegen mehrere \nMeter oberhalb des Marktes an der C.--------straße und sind auf direktem Weg nur \nüber eine Treppenanlage und damit nicht mit Einkaufswagen erreichbar. Dem \nentsprechend weist auch bereits an der genehmigten Zufahrt zum P. -Markt eine \ngroße Werbeanlage auf die Zufahrtsmöglichkeit zum Q. -Markt hin. Damit kommt \nes auf die Geeignetheit der Stellplätze, die der Kläger auf einem Gewerbegrundstück \nin der näheren Umgebung nachweisen könnte, nicht an.\n\n73\n\n5.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n76\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n77\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n78\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen.\n\n79\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich \neinzureichen. \n\n80\n\nStatt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde \nauch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \nerfolgen.\n\n81\n\nIm Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch \nProzessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft \nGesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen \nVertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes \nzur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. \n2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - \nRDGEG -).\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/10-a-793-07","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/10-a-793-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243659","retrieved":"2026-07-09 02:07:08.865445+00:00"}}