{"status":"available","doknr":"OLD243658","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.10A568.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"10 A 568/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks O.----weg 4 (Flur 7, Flurstück 385, \nGemarkung T. ) in N. . Mit Baugenehmigung vom 30. Juli 1991 erteilte der \nBeklagte ihm die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. \nDie Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks O.----weg 2 (Flur \n7, Flurstück 386, Gemarkung T. ). Ihnen erteilte der Beklagte am 30. Juli 1991 die \nGenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte. Diese Baugenehmigungen \nhaben zur Errichtung fast deckungsgleicher Doppelhaushälften geführt.\n\n3\n\nBeide Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 126 \n\"N. -T. , G.----straße \" vom 17. Dezember 1990 in der Fassung der 1. \nÄnderung von April 1991, der für den maßgeblichen Bereich ein Allgemeines \nWohngebiet und eine GRZ von 0,4 festsetzt sowie bestimmt, dass \"nur Einzel- und \nDoppelhäuser zulässig\" sind. Nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen sind gemäß § \n31 BauGB außerhalb der überbaubaren Flächen ausnahmsweise Wintergärten mit \neiner Grundfläche von max. 3 x 4 m in eingeschossiger Glasbauweise zulässig. \n\n4\n\nAuf den Bauantrag des Klägers vom 25. November 2002 erteilte der Beklagte \nam 13. Januar 2003 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens sowie \neine Befreiung von der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans \nhinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen um 1 m x 8,70 m und hinsichtlich der \nÜberschreitung der Grundflächenzahl um 0,025. Aus der Schnittzeichnung ergibt \nsich, dass die westliche Außenwand des Wintergartens im Wesentlichen aus der auf \ndem Grundstück des Klägers errichteten Mauer zum Grundstück der Beigeladenen \nbesteht. Die genehmigte Grundriss beträgt 8,70 m x 3,70 m. Die Höhe von 3,05 m \nam Wohnhaus fällt zum Garten hin auf 2,60 m ab. Der Überstand beträgt 0,30 m. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legten die Beigeladenen am 4. April 2003 Widerspruch \nein. Die Beigeladenen erhoben darüber hinaus Klage vor dem Landgericht E. \nund verlangten die Beseitigung des Wintergartens. Im Rahmen dieses Verfahrens \nwurde Beweis erhoben über die Verschattungswirkungen des Wintergartens. Der \nSachverständige ermittelte eine verzögerte Sonneneinstrahlung zwischen 31 und 55 \nMinuten im Wohnzimmer bzw. auf der Terrasse der Beigeladenen. Die Klage \nnahmen die Beigeladenen zurück, weil das obligatorische Güteverfahren nicht \ndurchgeführt worden war. Nach erfolgloser Durchführung eines Güteverfahrens ist \nderzeit ein weiterer zivilrechtlicher Rechtsstreit anhängig, der im Hinblick auf das \nvorliegende Verfahren ruht. \n\n6\n\nAuf den Antrag des Klägers vom 15. April 2005 erteilte der Beklagte unter dem 8. \nJuni 2005 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens in einer ver-\nänderten Ausführung und erteilte gleichzeitig eine Befreiung von der zulässigen \nGrundflächenzahl. Nach den zugehörigen Bauvorlagen hält der Wintergarten \naußerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche einen Abstand von 3 m zur \nNachbargrenze ein. Die Bauvorlagen enthalten den Grüneintrag: \"an der \nGrundstücksgrenze Gebäudeabschlusswand gemäß § 31 BauO NRW erforderlich!\" \nGegen diese Baugenehmigung hatten die Beigeladenen nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren Klage erhoben. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Dezember \n2006 - 9 K 4015/05 - wies das Verwaltungsgericht diese Klage ab. \n\n7\n\nMit Ordnungsverfügungen vom 5. Dezember 2003 forderte der Beklagte den \nKläger und seine Ehefrau unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 \nEuro auf, die grenzständige Wand des Wintergartens innerhalb von vier Wochen \nnach Rechtskraft dieser Verfügung als Gebäudeabschlusswand herzustellen. Die \nAlu/Glaskonstruktion zur Ergänzung der vorhandenen Grenzwand erfülle nicht die \nVoraussetzungen des § 31 BauO NRW. Hinsichtlich der Dachverglasung sei ein \nNachweis gemäß § 35 Abs. 7 BauO NRW zu führen. \n\n8\n\nDie Widersprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen diese \nOrdnungsverfügungen wurden in der mündlichen Verhandlung des Senats \nzurückgenommen. \n\n9\n\nAuf Weisung des Landrates des S. -Kreises O1. hob der Beklagte mit \nBescheid vom 10. Februar 2004 die Baugenehmigung vom 13. Januar 2003 sowie \ndie Befreiung vom 13. Januar 2003 \"gemäß § 50 VwVfG NRW\" auf und forderte den \nKläger auf, den Wintergarten innerhalb von 8 Wochen nach Rechtskraft der \nVerfügung zu entfernen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das \nVorhaben befinde sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und halte \ndaher die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Gegen diesen Bescheid legte der \nKläger am 18. Februar 2004 Widerspruch ein. Den Widerspruch des Klägers gegen \ndiese Verfügung wies der Landrat des S. -Kreises O1. mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Juli 2006, zugestellt am 17. Juli 2006 zurück. Zur \nBegründung führte er aus, der genehmigte Wintergarten befinde sich außerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche und halte die erforderliche Abstandfläche nicht ein. \nDa es sich hierbei um eine nachbarschützende Vorschrift handele, sei das Ermessen \nauf Null reduziert. \n\n10\n\nAm 17. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben und unter anderem \nvorgetragen, ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liege nicht vor. Es \nkomme nämlich für die Frage, was zur überbaubaren Grundstücksfläche gehöre, auf \nden durch die Befreiung zusätzlich geschaffenen überbaubaren Bereich an. \nAußerdem sei bei der Errichtung des Wintergartens die Fläche der ursprünglichen \nTerrasse nicht erweitert worden.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des S. -Kreises O1. vom 12. Juli 2006 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nDie Beigeladenen haben vorgetragen, der Kläger habe schon vor der Errichtung \ndes Wintergartens gewusst, dass sie ihr Einverständnis hierzu nicht geben würden. \nDas Vorhaben verstoße auch gegen die nachbarschützende Festsetzung \n\"Doppelhaus\". Der Wintergarten habe eine erdrückende Wirkung und beeinträchtige \nsie unzumutbar. Außerdem seien Fenster- und Türöffnungen in Gebäudeteilen, die \nauf der Nachbargrenze errichtet würden, nicht zulässig.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil \nstattgegeben. Die Rücknahme der Baugenehmigung sei jedenfalls \nermessensfehlerhaft. Die Verfügung sei ausschließlich damit begründet worden, \ndass das Vorhaben gegen die Abstandflächenvorschriften verstoße. Die Annahme, \ndass sich der Wintergarten außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinde, \nsei unzutreffend. Der Wintergarten könne jedenfalls nach Sinn und Zweck der unter \nNr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassenen Ausnahme als in \neingeschossiger Glasbauweise errichtet angesehen werden. Damit liege der \nWintergarten innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. \n\n17\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vertiefen die \nBeigeladenen ihren Vortrag zu einem Abstandflächenverstoß. Einschlägig sei § 6 \nAbs. 1 Satz 2 a) BauO NRW, da an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ge-\nschlossene Bauweise gelte. Hinter der festgesetzten Baugrenze lebe die offene \nBauweise wieder auf. Der Wintergarten widerspreche den Festsetzungen des \nBebauungsplans und erfülle auch nicht die Voraussetzungen der im Bebauungsplan \nzugelassen Ausnahmen für Wintergärten. Zudem ergebe sich auch nicht die \nErmächtigung, von bauordnungsrechtlichen Grenzabstandsvorschriften \nabzuweichen. Die Voraussetzungen der § 23 Abs. 2, 3 und 4 BauNVO sowie für eine \nBefreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor.\n\n18\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt weiterhin vor, dass sich die Doppelhausfestsetzung durch die erteilte \nBefreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche auf den \ndadurch zusätzlich überbaubaren Bereich erstrecke, so dass vor dem Wintergarten \nkeine Abstandflächen freizuhalten seien.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 4. Februar 2009 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll \nverwiesen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung der Beigeladenen ist unbegründet.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die \nAnfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist zulässig und begründet.\n\n30\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2004 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrates des S. -Kreises O1. vom 12. Juli 2006 \nsind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 1, 114 \nVwGO. \n\n31\n\nDie Rücknahme der dem Kläger erteilten Baugenehmigung zur Errichtung des \nWintergartens vom 13. Januar 2003 und des Befreiungsbescheids vom 13. Januar \n2003 sind jedenfalls ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 VwGO erfolgt, weil der \nBeklagte - auf Weisung des Landrates des S. -Kreises-O1. - hinsichtlich der \nAnnahme eines Abstandflächenverstoßes von unzutreffenden Voraussetzungen \nausgegangen ist (1.). Ob bereits die tatbestandlichen Vor-aussetzungen für eine \nRücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vorliegen, weil die \nBaugenehmigung rechtmäßig erteilt worden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls verletzt \ndie Baugenehmigung die Beigeladenen nicht mehr in ihren Rechten (2.).\n\n32\n\n1. \n\n33\n\nDie Rücknahme der Baugenehmigung und des Befreiungsbescheides leidet an \neinem Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO. Die tragende Erwägung des \nangefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides, die Baugenehmigung \nverstoße gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW, ist unzutreffend. \n\n34\n\nDie Einhaltung einer Abstandfläche für das grenzständig errichtete Vorhaben des \nKlägers ist hier nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW a.F. entbehrlich. \nNach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine \nAbstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze \nerrichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne \nGrenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem \nNachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.\n\n35\n\n1.1\n\n36\n\nSo liegt der Fall hier. Der Wintergarten ist innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche errichtet worden, weil die überbaubare Grundstücksfläche nicht \nnur durch die festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans der Stadt N. \nbestimmt wird. Die Festsetzung der hinteren Baugrenze ist für das Vorhaben des \nKlägers durch den Befreiungsbescheid vom 13. Januar 2003 gewissermaßen \nerweitert worden.\n\n37\n\nAuf Grund des Vorrangs des Bauplanungsrechts,\n\n38\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 11. März 1994\n\n39\n\n- 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65 und vom 18. Juli 1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 \nNr. 131,\n\n40\n\nbeurteilt sich die Frage, ob an die Grenze gebaut werden muss bzw. kann, bei \nVorliegen eines Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen zur Bauweise im \nSinne des § 22 BauNVO (1990).\n\n41\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1991 \n\n42\n\n- 11 B 2967/90 -, NWVBl. 1991, 265 (266).\n\n43\n\nNach Planungsrecht muss - abgesehen von dem in § 22 Abs. 3 BauNVO \nangeführten Ausnahmefall - an die seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden, \nwenn in einem Gebiet die geschlossene Bauweise festgesetzt ist oder tatsächlich \nbesteht. Das gleiche gilt in einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 Satz 1 \nBauNVO, sofern die Errichtung einer Außenwand an einer Grundstücksgrenze \nzwingend vorgesehen ist. Ferner muss ein Gebäude dann, wenn Doppelhäuser oder \nHausgruppen in einem Gebiet zwingend vorgeschrieben sind (vgl. § 22 Abs. 2 Sätze \n2 und 3 BauNVO), bezüglich der \"inneren Ordnung\" bei Errichtung auf verschiedenen \nbenachbarten Grundstücken an der Grenze errichtet werden. Bei diesen Hausformen \nhandelt es sich zwar um eine Bauform der offenen Bauweise, innerhalb der \nGesamtbaukörper müssen aber die selbstständigen Gebäudeeinheiten an eine \nseitliche Grundstücksgrenze (Doppelhaushälften und Reiheneckhäuser) oder an \nbeide seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden.\n\n44\n\nVgl. Urteil des Senats vom 22. August 2005 - 10 A 3611/05 -, BRS 69 Nr. 91; \nBayVGH, Urteil vom 21. Juli 1997 - 14 B 96.3096 -, BRS 59 Nr. 113.\n\n45\n\nDer Bebauungsplan Nr. 126 \"N. -T. \", 1. vereinfachte Änderung sieht für \nden hier maßgeblichen Bereich offene Bauweise vor, wie sich aus der Festsetzung \n\"nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig\" ergibt, vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO. Die \nAnnahme der Beigeladenen, es handele sich um eine ge-schlossene Bauweise, geht \ndamit fehl. Aufgrund der zur inneren Gliederung getroffenen Festsetzung \"nur Einzel- \nund Doppelhäuser zulässig\" sind die Doppelhaushälften ohne seitlichen \nGrenzabstand zu errichten.\n\n46\n\n1.2\n\n47\n\nDie Errichtung des Wintergartens stellt den Charakter des Doppelhauses nicht in \nFrage. Die einzelnen \"Häuser\" eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe müssen \nin wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sein. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185; \nBoeddinghaus/ Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rn. 117.\n\n49\n\nDiese Voraussetzung ist entgegen der Annahme der Beigeladenen gegeben. \nDurch den im Wesentlichen aus Glaselementen bestehenden, eingeschossigen \nWintergarten, der über den ursprünglichen Terrassenbereich lediglich um ca. 0,70 m \nhinausgeht, entsteht ersichtlich nicht der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus. \nDie Gesamtanlage stellt weiterhin eine bauliche Einheit dar. \n\n50\n\n1.3\n\n51\n\nDer Wintergarten ist danach ohne Einhaltung von Abstandflächen zulässig, \nobwohl er sich zum Teil außerhalb der festgesetzten überbaubaren \nGrundstücksfläche befindet. Der Bebauungsplan trifft mit der Festsetzung von \nBaugrenzen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO u.a. für die \nGebäuderückseiten Fest-setzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. Der hier in \nRede stehende Wintergarten des Klägers überschreitet die rückwärtige Baugrenze \num 0,7 Meter.\n\n52\n\nEin Herausschieben der Baugrenze mittels einer Abweichung gem. § 23 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO (1990) mit der Folge, dass sich im Einzelfall die Festsetzung \"nur \nEinzel- und Doppelhäuser\" auf die zusätzlich überbaubare Grundstücksfläche \nerstreckt und ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden muss, \n\n53\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 7 B 2212/02 -, BRS 66 \nNr. 126 mwN.\n\n54\n\nscheitert hier bereits daran, dass bei einem Überschreiten der Baugrenze um 0,7 \nm auf einer Breite von 8,70 m nicht von einem geringfügigen Vortreten auszugehen \nist.\n\n55\n\nAuch die Voraussetzungen der in der Festsetzung Nr. 7 vorgesehenen \nAusnahme in Verbindung mit §§ 31 Abs. 1 BauGB, 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz \n3 BauNVO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Wintergarten des Klägers eine \nandere als in der Ausnahme vorgesehene Grundfläche aufweist, insbesondere \ndoppelt so breit ist, und auch nicht (vollständig) in Glasbauweise errichtet ist.\n\n56\n\nJedoch hat der Beklagte für die Errichtung eines Wintergartens eine Befreiung \nvon der festgesetzten hinteren Baugrenze gem. § 31 Abs. 2 BauGB in nicht zu \nbeanstandener Weise erteilt. Die Festsetzungen zur Bauweise erstrecken sich im \nFall einer Befreiung in vergleichbarer Weise auf den dadurch zusätzlich \nüberbaubaren Bereich, so dass die Festsetzung \"nur Einzel- und Doppelhäuser \nzulässig\" eine Pflicht zum Grenzanbau in diesem Bereich begründet.\n\n57\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2004 - 7 B 1908/04 -\n.\n\n58\n\n1.4\n\n59\n\nDie Befreiung von der Festsetzung der rückwärtigen Baugrenzen ist rechtmäßig \nerteilt worden. \n\n60\n\nNach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur \nbefreit werden, wenn \n\n61\n\n- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und \n- die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die \n Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des \n Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde \n- und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \n öffentlichen Belangen vereinbar ist.\n\n62\n\nMit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der \nGesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig \noder in einem allmählich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt außer Kraft \ngesetzt werden dürfen. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen \ndürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben \nwerden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans ist nach § 1 Abs. 8 BauGB nicht \nSache der Bauaufsichtsbehörde, sondern der Gemeinde vorbehalten.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 \n- 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99.\n\n64\n\nDer Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das \ntrotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der \nEinzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die \nden Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen \naber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität bei \ngleichzeitiger Wahrung der Grundzüge der Planung schafft.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 \n- 4 B 5.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom \n20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 \nNr. 84.\n\n66\n\nOb die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, \nob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die \nBefreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der \nSchluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-\n)Planung möglich ist. \n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 \n- 10 A 4840/01 -, a.a.O. \n\n68\n\nMaßgebend ist die konkrete Planungssituation. Hierzu gehört alles, was das \nErgebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und \nprivaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten \nInteressenausgleich trägt. In jedem Befreiungsfall ist eine Einzelfallentscheidung zu \ntreffen, die die Besonderheiten der konkreten Planungssituation vollständig erfasst \nund die Auswirkungen des zur Befreiung gestellten Vorhabens umfassend bewertet. \n\n69\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen sind die Grundsätze der Planung nicht \nberührt. Der Plangeber selbst hat eine Ausnahme für Wintergärten mit einer \nGrundfläche von 3 x 4m außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche \nzugelassen. Den vorliegenden Fall eines zum großen Teil innerhalb und nur 70 cm \nhinter die Baugrenze tretenden Wintergartens hat er nicht bedacht. Da zudem \nlediglich eine Fläche von ca 6 m² sich jenseits der Baugrenze befindet, kann die \nBefreiung nicht der planerischen Grundkonzeption zuwider laufen.\n\n70\n\nDie Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist städtebaulich \nvertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Was städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich \ndanach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des \nBebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt, sondern anhand der \nkonkreten Gegebenheiten und danach zu beurteilen, ob das Leitbild einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zu-\ngrunde liegt und von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 \n- 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71.\n\n72\n\nDies ist bei dem hier in Rede stehenden Ausmaß der Überschreiten der \nBaugrenze ersichtlich der Fall. \n\n73\n\nDie Befreiungsentscheidung hat auch die nachbarlichen Interessen im Sinne des \n§ 31 Abs. 2 BauGB hinreichend berücksichtigt. Unter welchen Voraussetzungen \ndurch eine Befreiung Nachbarrechte verletzt werden, ist nach den Grundsätzen des \nGebots der Rücksichtnahme zu beantworten, das in dem Tatbestandsmerkmal \"unter \nWürdigung nachbarlicher Interessen\" seinen rechtlichen Anknüpfungspunkt findet. \nBei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Schutzwürdigkeit des \nbetroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des \nBebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und \nNachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen einerseits mit den Interessen \ndes Bauherrn an der Erteilung der Befreiung andererseits abzuwägen. Der Nachbar \nkann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung \ndurch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung \ntretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, \nder die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je \nverständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Unter \nwelchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn verletzt, hängt \nwesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es darauf an, \nwas einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem \nRücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Geht es wie hier \num ein Vorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und \nnur ausnahmsweise über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein \nkann, ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan \nberufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang \nhat.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1981 \n\n75\n\n- 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 \nNr. 159; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2004 - 7 B 1908/04 -.\n\n76\n\nBei der Interessenabwägung können u.a. die topografischen Verhältnisse, die \nLage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die \nSchutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung \nsein.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 10 B 891/01 - und Urteil vom \n18. Dezember 2003 - 10 A 2512/00 -.\n\n78\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der von dem \nBerichterstatter im Ortstermin festgestellten und dem Senat vermittelten örtlichen \nVerhältnisse stellt sich das Vorhaben des Klägers auf Grund der konkreten \nUmstände des vorliegenden Falles gegenüber den Beigeladenen nicht als \nrücksichtslos dar. Die gegenteilige Annahme der Beigeladenen geht bereits von der \nunzutreffenden Vorstellung aus, dass sie jeder Anbau an das Doppelhaus auf dem \nNachbargrundstück auch innerhalb der - bei Errichtung der Gebäude nicht \nausgenutzten - überbaubaren Grundstücksfläche in ihren Rechten verletzen wür-de. \nDies ist jedoch, wie sich aus den Ausführungen zum Begriff des Doppelhauses \nergibt, nicht der Fall. Für den hier zu beurteilenden Wintergarten, der im \nWesentlichen aus Glaselementen bzw. der bereits vorhandenen Grenzwand besteht \nund die Baugrenze lediglich 0,70 m überschreitet, besteht danach kein Anhalt für die \nAnnahme einer Rücksichtslosigkeit. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die \nFeststellungen des im Verfahren vor dem LG E. eingeholten Gutachtens zu \neiner nur geringfügigen zusätzlichen Verschattung.\n\n79\n\n1.5\n\n80\n\nSchließlich liegt die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW a.F. erforderliche \nöffentlich-rechtliche Sicherung hier darin, dass auf dem Grundstück der \nBeigeladenen ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut worden ist. \n\n81\n\n1.6\n\n82\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt des Weiteren, dass auch die \nRücknahme der Befreiungsentscheidung rechtswidrig ist und der verfügte Rückbau \ndes Wintergartens keinen Bestand haben kann.\n\n83\n\n2.\n\n84\n\nOb die Baugenehmigung vom 13. Januar 2003 insgesamt rechtmäßig erteilt \nworden ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. \n\n85\n\nZweifel bestehen insoweit, weil das genehmigte Vorhaben - unstreitig - nicht den \nbrandschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Der Senat geht davon aus, dass die \nBauaufsichtsbehörde im Einzelfall befugt ist, ihre präventive Prüfung über § 68 Abs. \n1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW hinaus auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken. Sie ist \nhierzu verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder \nGesundheit von Menschen droht oder brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen \nalleiniger Genehmigungsgegenstand sind.\n\n86\n\nVgl. Urteil des Senats vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -.\n\n87\n\nOb ein solcher Fall hier vorliegt, kann offen bleiben. Jedenfalls verletzt die \nBaugenehmigung insoweit nicht mehr die Rechte der Beigeladenen. Eine \nRechtsverletzung des Nachbarn scheidet nämlich aus, wenn der Bauherr im \ngerichtlichen Verfahren verbindlich erklärt, von der Baugenehmigung nur in einer den \nNachbarn in seinen Rechten nicht verletzenden Weise Gebrauch zu machen.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 4 B 81.05 -, ZfBR 2006, \n260.\n\n89\n\nEin vergleichbarer Fall ist hier gegeben. Der Beklagte hat dem Kläger und seiner \nEhefrau mit Ordnungsverfügungen vom 5. Dezember 2003 aufgegeben, die \ngrenzständige Wand zum Nachbargrundstück als Gebäudeabschlusswand gemäß § \n31 BauO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechend § 29 BauO NRW \nherzustellen. Die hiergegen erhobenen Widersprüche sind in der mündlichen \nVerhandlung des Senats zurückgenommen worden. \n\n90\n\n3.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n92\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n93\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/10-a-568-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-17/10-a-568-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243658","retrieved":"2026-07-09 02:07:08.780945+00:00"}}