{"status":"available","doknr":"OLD243722","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0216.1B1918.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-16","aktenzeichen":"1 B 1918/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens \nin beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die \ndieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\nDieser Beschluss soll den Beteiligten per Fax vorab bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDer erstinstanzliche Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im \nJustizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 1. März 2008 \nausgeschriebene Stelle für eine Präsidentin/ einen Präsidenten des Oberlandesgerichts in I. \neinstweilen anderweitig zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist,\n\n5\n\nist nicht begründet. Die für die Abänderung maßgeblichen Beschwerdegründe des \nAntragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttern die vom Verwaltungsgericht zur \nBegründung seiner stattgebenden Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung durchgreifend. \nDie tragenden Erwägungen zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung werden vom \nSenat nicht geteilt (I.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus \nanderen Gründen als im Ergebnis richtig (II.). Der angefochtene Beschluss unterliegt deshalb \nder Abänderung.\n\n6\n\nI. Bezogen auf die für den Antragsteller sowie den Beigeladenen erstellten \nAnlassbeurteilungen aus Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht eine rechtliche Notwendigkeit \nangenommen, in den Beurteilungen selbst einen Beurteilungszeitraum festzulegen, der im \nvorliegenden Falle aus den maßgeblichen Beurteilungen jedoch tatsächlich nicht bestimmbar \nsei. Wegen der insoweit angeblich vorliegenden Defizite hat das Verwaltungsgericht die \nMöglichkeit eines rechtmäßigen Vergleichs der Bewerber um die Stelle der Präsidentin/des \nPräsidenten des Oberlandesgerichts I. verneint, solange eine Festlegung des möglichst \ngleichen Beurteilungszeitraums nicht erfolge. Dem vermag sich der Senat nicht \nanzuschließen. \n\n7\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 - und vom 6. Februar 2009 \n- 1 B 1821/08 -.\n\n8\n\nDem Ansatz des Verwaltungsgerichts fehlt schon jeder Anhalt dafür, dass die \nBestimmung gleicher Beurteilungszeiträume im gegebenen Fall für die gerechte Beurteilung \ngerade des Antragstellers erforderlich war, da dieser \"Fehler\" die Beurteilung des \nBeigeladenen in gleicher Weise betraf. Es fehlt insbesondere jeglicher Hinweis darauf, dass \ndie mangelnde (ausdrückliche) Bestimmung eines festen Beurteilungszeitraums einen \nsachgerechten Vergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen auch nur \nbeeinträchtigt haben könnte, namentlich infolge fehlender Eingrenzung eines \nBeurteilungszeitraums das Recht des Antragstellers auf eine ermessens- und \nbeurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt worden sein könnte. Demgegenüber \nhaben die Beurteiler in gleicher Weise wie der die Auswahlentscheidung eigenständig \nverantwortende Antragsgegner zugrunde gelegt, dass die hier maßgeblichen Beurteilungen, \nnamentlich die in ihnen enthaltenen Bewertungen und Gewichtungen der Eignung für das \nangestrebte Amt, an von den Bewerbern gezeigten Leistungen und Bewährungen \nanzuknüpfen hatten. Dabei konnte den maßgeblichen Stellen alles relevant erscheinen, was \ndie im Lebensalter nur zwei Jahre auseinander liegenden Bewerber an einschlägigen, für die \nbeworbene Stelle geforderten Voraussetzungen in ihrem beruflichen Werdegang aufzuweisen \nhatten. Dadurch sind aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen \nBewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen erstellt worden, deren \nKompatibilität allerdings wegen ihrer unterschiedlichen Herkünfte durch den \nBesetzungsbericht erst hergestellt werden musste, aber auch hergestellt worden ist. \n\n9\n\nDie Ziehung einer starren Zeitgrenze bei der Betrachtung der Leistungs- und \nEignungsprofile der Bewerber, in die Aussagen und Bewertungen vorliegender früherer \nBeurteilungen freilich einzubeziehen sind, wäre demgegenüber geradezu sachwidrig gewesen, \nweil sie sich dem Verdacht als willkürlich gegriffen ausgesetzt hätte. Namentlich für die \nRechtmäßigkeit der Auswahl unschädlich, jedenfalls den Antragsteller nicht in seinen \nRechten verletzend war es, die Rechtsprechungs- und Verwaltungstätigkeiten der Bewerber \ninsgesamt in den Blick zu nehmen; die dabei zu betrachtenden unterschiedlichen Zeiträume \nergaben sich aus den unterschiedlichen Inhalten und Verläufen der von beiden bewältigten \nKarrieren. So lagen die den Antragsteller nach Auffassung des Antragsgegners besonders \nauszeichnenden Rechtsprechungstätigkeiten im Schwerpunkt in einem Zeitraum, in welchem \ndie in dem Besetzungsbericht für den Beigeladenen wiederholt hervorgehobene \nVerwendungsbreite und Flexibilität sich noch nicht hatten entfalten können. Gerade deswegen \netwa eine Vergleichbarkeit der Bewerber zu verneinen, würde deren beider Anspruch auf \nermessensgerechte und beurteilungsfehlerfreie Auswahl ohne nachvollziehbaren Grund \nunberücksichtigt lassen und wäre deswegen rechtswidrig. Der Besetzungsbericht vom 17. Juli \n2008 stellt deswegen zutreffend - die Grenzen jedweder starrer Zeiträume außer Acht \nlassend - im Schwerpunkt die dem Anforderungsprofil entsprechenden Eignungs- und \nBefähigungsprofile der Bewerber dar, was notwendig die Inkaufnahme von Zeitsprüngen mit \neinschließen musste. So wurden die Verwaltungstätigkeiten des Antragstellers auf \nministerieller Ebene zutreffend als weiter zurückliegend und vertretbar als qualitativ niedriger \nangesiedelt erachtet als diejenigen des Beigeladenen, welche dieser - später - auf \nGerichtsverwaltungs- ebenso wie auf ministerieller Ebene bewältigt hat. Zudem wurde der \nweiter zurückliegende Beginn der auf Gerichtsebene liegenden Verwaltungstätigkeiten des \nAntragstellers sowie die langanhaltende Kontinuität derselben nicht übersehen, was indes \nweiterhin einen Unterschied in der Betrachtung eines Zeitraums notwendig nach sich ziehen \nmusste, ohne dass hierin eine Rechtsverletzung des Antragstellers gesehen werden könnte. \nDamit ist hinreichend belegt, dass es für die getroffene Auswahl nicht darauf ankam, welche \nZeiträume im Einzelnen betrachtet worden sind, da insoweit keiner der Bewerber relevant \nbevorzugt oder benachteiligt worden ist, vielmehr für beide Bewerber ein auf das \nAnforderungsprofil bezogener Querschnitt durch die unterschiedlichen beruflichen Karrieren \ngezogen worden ist, aus dem gerade unter dem Gesichtspunkt allein des zeitlichen Sich-\nEreignens einer gezeigten Leistung keine isolierten, den Konkurrenten insoweit etwa \nbenachteiligenden Schlüsse gezogen worden sind.\n\n10\n\nVgl. zu derartigen Fehlern Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, \nIÖD 2005, 230, und vom 28. August 2008 - 1 B 412/08 -.\n\n11\n\nAuch sind auf diese Weise nicht etwa Ergebnisse früherer dienstlicher Beurteilungen \nnachträglich abgeändert oder gar konterkariert worden. \n\n12\n\nII. Die getroffene Auswahl verletzt den Antragsteller auch unter sonstigen einschlägigen \nPrüfungsgesichtspunkten nicht in seinem Anspruch auf ermessens- und \nbeurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Maßstab für die erforderliche \numfassende Prüfung der Auswahlentscheidung ist Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser \nVerfassungsnorm hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach \nMaßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird \nnach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient \nzum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen \nDienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die \nungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum \nanderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten/Richter an einem \nangemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche \nRechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl \nbegründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für \ndie Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von \nArt. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf \nGesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nder Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, \nwenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten \nkein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert \nsind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen \nebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Werden die subjektiven Rechte aus Art. 33 Abs. 2 \nGG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar \nregelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. \nDer unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung \nbeanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 \nAbs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen \nVerfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-\nöffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der betroffene Bewerber kann \ndabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als \nauch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des \nausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der \nQualifikationsbeurteilung des betroffenen Bewerbers selbst als auch in derjenigen des \nerfolgreich konkurrierenden Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern \nliegen. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat \nder Dienstherr nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch des \nBundesverfassungsgerichts regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend \ndifferenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen \nvorzunehmen. \n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 ff. \n(168), sowie Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433 ff. \n(434), sowie \nBeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 ff. (165).\n\n14\n\nGemessen an diesen Maßstäben, die in dem Besetzungsbericht ausdrücklich zugrunde \ngelegt worden sind, enthält die Auswahlentscheidung des Antragsgegners keine das Begehren \ndes Antragstellers stützenden Rechtsfehler. \n\n15\n\n1. Die Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung ist in dem umfänglichen \nBesetzungsbericht vom 17. Juli 2008 verschriftlicht worden. Dies ist mit dem \nnachvollziehbaren Anspruch geschehen, die wesentlichen Auswahlerwägungen vollständig zu \ndokumentieren. Dass die Justizministerin gegenüber dem Präsidialrat hierzu erläuternde \nErklärungen abgegeben hat, stellt dies in keiner Weise in Frage. Die demgegenüber von dem \nAntragsteller bereits in der Antragsbegründung vom 14. November 2008 vorgetragene \nAnsicht, die Ministerin habe gegenüber dem Präsidialrat vom Besetzungsbericht nicht \ngedeckte anderweitige und weitergehende Ermessenserwägungen angestellt, sind rein \nspekulativ. Namentlich die Annahme, auf der Grundlage des Besetzungsvotums sei der \nMinisterin kein echtes Auswahlermessen eröffnet gewesen, ist eher fernliegend. Das \nBesetzungsvotum dokumentiert vielmehr ins Einzelne gehend die Art und Weise der \nErmessensausübung und offenbart vor allem die für die Auswahlentscheidung entscheidenden \nAbwägungsgesichtspunkte. \n\n16\n\n2. Die als Grundlage für die Eignungseinschätzung der Bewerber herangezogenen \ndienstlichen Beurteilungen sind - z.T. unter zulässiger Einbeziehung der bewertenden \nWürdigungen im Rahmen des Besetzungsberichts - nicht zu beanstanden. Einen ihnen \nanhaftenden, die Rechte des Antragstellers verletzenden Rechtsfehler hat der Antragsteller \nnicht aufgezeigt; ein solcher Fehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Anlassbeurteilungen \ndes Antragstellers vom 11. Juni 2008 und des Beigeladenen vom 20. Juni 2008 enthalten \numfassende, differenzierte und letztlich aussagekräftige Feststellungen zu den fachlichen und \npersönlichen Eigenschaften der beiden Bewerber. Von den in diesen Beurteilungen den \njeweiligen Bewerbern attestierten hervorragenden Leistungen und von deren hervorragender \nEignung für das angestrebte Amt konnte und musste der Antragsgegner deswegen bei seiner \nhieraus folgenden Pflicht zur Ausschärfung/Ausschöpfung der Beurteilungen ohne \nRechtsfehler ausgehen. Namentlich der von dem Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung \nhervorgehobene Umstand, dass in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen für von anderen \nBeurteilungen abgedeckte Zeiträume eine zustimmende Anschließung an die einschlägigen \npositiven Bewertungen des Beigeladenen erfolgt ist, lässt einen Rechtsfehler zu Lasten des \nAntragstellers nicht hervortreten. Insbesondere ist nicht zu sehen, inwieweit sich gerade \ndieses Detail lobender Erwähnung von Befähigungen des Beigeladenen im Zusammenhang \nmit der höchst ungewöhnlichen Fülle \n(Aneinanderreihung/Wiederholung) der Darstellung superlativer Eigenschaften des \nBeigeladenen zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Insoweit maßgebend \nist vielmehr der Besetzungsbericht. In ihm wird - im gegebenen Zusammenhang rechtlich \nrelevant - in den Vorbemerkungen die Absicht umschrieben, die beiden Beurteilungen aus den \nin den Vorbemerkungen im Einzelnen zutreffend angeführten Gründen kompatibel zu \nmachen. Im gegebenen Zusammenhang wird dort vor allem ausdrücklich bemerkt, dass das \njeweilige Maß an Bekräftigung einzelner Fähigkeiten und Eigenschaften durch Verwendung \nschmückender Adjektive und Attribute oder ihre Wiederholung in unterschiedlichen \nZusammenhängen für die vergleichende Bewertung nicht ausschlaggebend gewesen ist. Für \ndie Ausschärfung/ Ausschöpfung könnten grundsätzlich nur solche Bewertungen erheblich \nsein, die auf nachvollziehbaren Fakten beruhten. Damit hat der Besetzungsbericht die \nAusblendung einer sachlich ungerechtfertigten Häufung/Wiederholung von auf den \nBeigeladenen gehaltenen Lobeshymnen bei der Ausschärfung der Beurteilungen angekündigt, \ndie auch durchgehalten worden ist.\n\n17\n\nDie darin liegende Klarstellung der Beurteilungsgrundlage hinsichtlich des Beigeladenen \nist von der Kompetenz und Verpflichtung des zur Auswahl berechtigten Dienstherrn gedeckt, \ndie vorliegenden aktuellen Beurteilungen als Grundlage für die Auswahl heranzuziehen. \nAllerdings ist der Dienstherr an derartige Beurteilungen nicht in jeder Hinsicht, vor allem \nnicht in der Richtung gebunden, dass er die in den Beurteilungen enthaltenen \nTatsachenangaben oder Bewertungen kritiklos übernehmen müsste. Der Dienstherr ist \nvielmehr von Rechts wegen gehalten, derartige Beurteilungen kritisch auf ihre \nNachvollziehbarkeit zu hinterfragen, gegebenenfalls gesehene Rechtsfehler aufzudecken und \nnachzubessern oder nachbessern zu lassen. So können handgreifliche Übertreibungen zu \nGunsten eines Bewerbers oder die Nichteinbeziehung maßgeblicher Umstände des \nEinzelfalles sehr wohl die rationale Nachvollziehbarkeit gezogener Schlussfolgerungen \ndurchgreifend in Frage stellen,\n\n18\n\nvgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 23. Juni 2005 \n- 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, 165 ff. (166), und \nBeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, ZBR 2008, 35 ff. (36),\n\n19\n\nund deswegen eine Nachbesserung erforderlich machen. Die Nachbesserungswürdigkeit \nder Anlassbeurteilung des Beigeladenen bezog sich hier auf gesehene Übertreibungen im \nSinne von bloß schmückendem und deswegen überflüssigem Beiwerk. Sie betraf daher \nUmstände, die nicht unmittelbar für die Gesamtbeurteilung erheblich gewesen sind. Der \nBesetzungsbericht konnte und musste deswegen zur Vermeidung derartiger Angriffsflächen \ndas gebotene Augenmaß, welches in der den Antragsteller betreffenden Anlassbeurteilung \nwohltuend gewahrt worden ist, bei der Beurteilung des Beigeladenen als dadurch eingehalten \nbelegen, dass die übertrieben erscheinenden Belobigungen des Beigeladenen in der für ihn \nerstellten Anlassbeurteilung auf die insoweit erkennbar gewordenen Fakten zurückgeführt \nworden sind.\n\n20\n\n3. Der Antragsgegner hat mit Blick auf den - von den Beteiligten unstreitig \nangenommenen - Gleichstand der Bewertungen der Konkurrenten in den aktuellen \nAnlassbeurteilungen die in einem solchen Fall erforderliche gewichtende Ausschärfung der \nAuswahlgrundlage vorgenommen. Er hat dabei unter anderem und grundlegend die \nLeistungsentwicklung beider Bewerber tatsächlich eingehend betrachtet, so dass die \nFormulierung auf Seite 21 des Besetzungsberichts, es komme auf die Leistungsentwicklung \nfür die Auswahlentscheidung nicht (mehr) an, insoweit missverständlich ist. Wegen der auf \nSeite 14 dieses Berichts erkennbar gewordenen Betrachtung auch früherer dienstlicher \nBeurteilungen sollte damit im Kontext der geleisteten Ausschärfung lediglich auf eine formale \nGegenüberstellung älterer Beurteilungen - vor allem wegen des langjährigen \nLeistungsgleichstandes im Gesamturteil - und auf die Untersuchung der Frage verzichtet \nwerden, wer von den Bewerbern wie schnell welches Amt/Besoldungsgruppe erreicht hat. \nNach dem insoweit dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraum brauchte ihm \ndiese Gegenüberstellung nicht erheblich zu erscheinen, weil der Vorsprung des Antragstellers \ninsoweit allenfalls marginal gewesen ist.\n\n21\n\nDass der dem Beigeladenen zugestandene Eignungsvorsprung als eindeutig charakterisiert \nworden ist (Seite 21 des Besetzungsvotums), enthält keinen die Wiederholung der Auswahl \nerzwingenden Rechtsfehler. Zwar ist diese Eindeutigkeit nicht überzeugend hergeleitet \nworden. Dies schon deswegen nicht, weil die Bevorzugung des Beigeladenen ersichtlich auf \neiner keineswegs zwingenden, indes erkennbar gewollten Gewichtung der unterschiedlichen \nEignungsprofile der Bewerber beruht. Da entsprechende Bewertungen in ihrem Kern aber \ngerade nicht objektivierbar sind und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar im Bereich des \nBeurteilungsspielraums wurzeln, kommt es nicht darauf an, dass zum Beispiel gegenüber der \nkurzfristigen Flexibilität und gezeigten Verwendungsbreite des Beigeladenen der soliden \nKontinuität der vom Antragsteller in einem besonders breiten Spektrum der \nAufgabenstellungen als Landgerichtspräsident gezeigten Leistungen sowie der ihm \nzugestandenen höheren Kompetenz in Sachen Rechtsprechung selbstverständlich der Vorzug \nhätte eingeräumt werden können. Die Annahme, die Auswahlentscheidung zu Gunsten des \nBeigeladenen sei fehlerhaft, hätte aber unter den gegebenen Umständen ausschließlich \nvorausgesetzt, dass die \"Belobigungen\" des Beigeladenen tatsächlich keine sachlich \nnachvollziehbare Basis gehabt hätten. Hierfür hat der Antragsteller indes nichts durchgreifend \nvorgetragen; es ist insoweit auch sonst nichts ersichtlich. Der Antragsgegner hat vielmehr im \nAnschluss an die in den Anlassbeurteilungen enthaltenen Gesamturteile die Bewerber anhand \nder für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen \nweiter verglichen und dabei im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens festgelegt, welchen \nEignungsmerkmalen er im Hinblick auf die zu besetzende Stelle ein größeres, für seine \nBesetzungsentscheidung ausschlaggebendes Gewicht beimisst.\n\n22\n\nVgl. gerade zu dieser exklusiven Kompetenz des Dienstherrn BVerfG, Beschluss vom \n5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, a.a.O.\n\n23\n\n4. Die getroffene Auswahl orientiert sich maßgeblich an dem die Sach- und \nFachkompetenz betreffenden Hauptkriterium des insoweit feststehenden Anforderungsprofils. \nDanach verfügen die Amtsinhaber über Vorerfahrungen in der Bearbeitung von \nVerwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen (vgl. AV d. \nJM vom 2. Mai 2005 - 2000 - Z. 155 -, JMBl. NRW S. 121, Anlage, Teil 2, dort S. 126), \nwobei es sich um ein Kriterium handelt, das zwingend abzuarbeiten gewesen ist (vgl. die \nvorzitierte AV, Anlage, Teil 1 D Absatz 2). Der Antragsgegner hat damit aufgrund der \nvorgenommenen Gewichtung den für seine Auswahl ausschlaggebenden Maßstab zutreffend \nangewendet. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Gewichtung der \nVerwendungsbreite, Flexibilität und Qualität der von dem Beigeladenen auf verschiedenen \nEbenen erbrachten Verwaltungsleistungen, durch welche die übrigen - zum Beispiel die \nRechtsprechung und die sonstigen (Verwaltungs-)Leistungen betreffenden - \nEigenschaften/Leistungen des Antragstellers vergleichsweise in den Hintergrund gedrängt \nworden sind, betrifft den erwähnten ureigensten Beurteilungs- und Bewertungs- sowie \nGewichtungsspielraum des Antragsgegners, dessen Grenzen im gegebenen Fall nicht \nüberschritten worden sind. Namentlich hat der Antragsgegner den einzuhaltenden Maßstab \nnicht dadurch verfehlt, dass er in Bezug auf die Verwaltungsarbeit zu Gunsten des \nBeigeladenen gerade dessen knapp zweijährigen Leistungen auf dem Posten des \nAbteilungsleiters Z (ALZ) ausschlaggebend gewichtet und damit nicht entscheidend in seine \nErwägungen eingestellt hat, dass dem Antragsteller ein Vorsprung hinsichtlich \ngerichtsverwaltender Tätigkeiten zuzuerkennen ist. Denn mit dieser Gewichtung sollte \nerkennbar nicht gesagt sein, dass die konkreten Anforderungen des ALZ-Postens auf den \nPosten des OLG-Präsidenten eins zu eins übertragen werden könnten oder gar müssten. \nVielmehr sollte damit sowie mit der hervorgehobenen Flexibilität und Verwendungsbreite des \nBeigeladenen - im Kontext des Besetzungsberichtes erkennbar - belegt werden, dass der \nBeigeladene auf gerade seinem Karriereweg Eigenschaften und Fähigkeiten sich aneignen \nund diese anwenden konnte, welche aus der wertenden Sicht des Auswählenden die beste \nGewähr für eine optimale Besetzung des Postens des OLG-Präsidenten bieten. Dass diese \nBewertung unter dem einen oder anderen Gesichtspunkt (etwa des vorbildlichen \"Standings\" \ndes Antragstellers) durchaus auch anders hätte ausfallen können, spielt für ihre \nRechtmäßigkeit keine Rolle, sofern sie nur wie hier sachlich nachvollziehbar und vertretbar \nist.\n\n24\n\nIn dieser Bewertung liegt im gegebenen Fall entgegen der Auffassung des Antragstellers \nauch nicht etwa eine Verletzung des Leistungsprinzips unter dem Gesichtspunkt sachwidrigen \nAusschlusses von gerade denjenigen Leistungsträgern, die auf eine auf den ausgeschriebenen \nPosten langjährig ausgerichtete Karriere zurückblicken können. \n\n25\n\nVgl. zu einem solchen Fall Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 -, \nZBR 2004, 277 = NWVBl. 2004, 258.\n\n26\n\nDenn dies trifft auf den Antragsteller als einen - wenn auch besonders bewährten - \nPräsidenten eines großen Landgerichtes nicht zu. Darüber hinaus ist der Antragsteller - anders \nals in dem der vorstehend zitierten Entscheidung des Senats zugrundeliegenden Fall - nicht \netwa qua konstitutiver Elemente des Anforderungsprofils aus dem Bewerberkreis \nherausgefallen, sondern erst auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung und \nGewichtung der jeweiligen Verwendungen unberücksichtigt geblieben, wobei die den \nAntragsteller betreffende Anlassbeurteilung rechtlich nicht zu beanstanden ist, was in dem \nvorzitierten Fall für die Anlassbeurteilung des damaligen Antragstellers aus verschiedenen \nGründen nicht zutraf.\n\n27\n\nDass der Zuschnitt der in Rede stehenden Bewertungen und Gewichtungen vorliegend \nden Beigeladenen begünstigt, macht dessen Auswahl nicht rechtswidrig. Es steht insoweit in \ndem außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG liegenden Organisationsermessen des Dienstherrn, den \nZuschnitt eines Dienstpostens nach Kriterien festzulegen, die ihm sachlich nachvollziehbar \nopportun erscheinen. Dass der Dienstherr sich darüber hinaus zugleich an ein etwa \nfestgelegtes Anforderungsprofil und im \nÜbrigen an die sonstigen Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 GG zu halten hat, \nwiderspricht dem nicht.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, a.a.O. (168); \nBeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom \n25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 und juris, Rn. 54 und Rn. 55.\n\n29\n\nDer Umstand allein, dass der Beigeladene nicht auch im Bereich des Strafrechts auf \ngehobener Richterebene tätig gewesen ist, konnte ohne Verletzung von Rechten des \nAntragstellers als für die Entscheidung nicht ausschlaggebend bewertet werden, da derlei \nDefizite auf allen Ebenen (zum Beispiel auch hinsichtlich notwendiger Beurteilungen) ohne \nweiteres durch Ergreifen einschlägiger organisatorischer Maßnahmen neutralisierbar sind. \nDasgleiche gilt für den Gesichtspunkt der (für den Beigeladenen fehlenden) langjährigen \nBewährung auf der Leitungsebene des Landgerichts. Schließlich durfte die im Rahmen der \nvergleichenden Gewichtung erfolgte Hintanstellung der Rechtsprechungstätigkeiten des \nAntragstellers als der ganz überwiegend zu erwartenden Verwaltungstätigkeit auf dem Posten \ndes OLG-Präsidenten geschuldet erachtet werden. Im Gesamtergebnis ist daher zur \nRechtfertigung der Bevorzugung des Beigeladenen auf Kriterien abgestellt worden, die eine \nsachliche Basis aufweisen und im Übrigen in den gerichtlich nicht weiter zu überprüfenden \nBewertungsspielraum des Antragsgegners fallen.\n\n30\n\nDer Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Antragsgegner nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts verpflichtet ist, vor Aushändigung der Urkunde an den \nBeigeladenen einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem Antragsteller die \nMöglichkeit zu geben, Verfassungsbeschwerde zu erheben.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, ZBR 2008, 169 sowie \nBeschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 -, ZBR 2008, 166.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die etwaigen \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht \nder Billigkeit, weil dieser im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt \nund sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 \nGKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung \n- gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-16/1-b-1918-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-16/1-b-1918-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243722","retrieved":"2026-07-09 02:07:14.016759+00:00"}}