{"status":"available","doknr":"OLD243721","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0216.12A3303.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-16","aktenzeichen":"12 A 3303/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an \ndie Klägerin die im Hilfefall des Kindes J. F. aufgewendeten Jugendhilfekosten \nfür die Maßnahme der Inobhutnahme in der Zeit vom 18. September 2004 bis 19. \nSeptember 2004 in Höhe von 50,49 Euro sowie für die Maßnahme in Form der Hilfe \nzur Erziehung in der Zeit vom 20. September 2004 bis 16. Februar 2005 in Höhe von \n3.544,64 Euro, jeweils nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab 2. Juni 2005 zu erstatten.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für jugendhilferechtliche \nLeistungen an das Kind J. F. , die die Klägerin in den Zeiträumen vom 18. \nSeptember 2004 bis 19. September 2004 sowie vom 20. September 2004 bis zum \n16. Februar 2005 aufgewendet hat.\n\n3\n\nMutter der am 2003 in B. außerehelich geborenen J. F. ist die \nam 1982 geborene Frau U. F. . \n\n4\n\nDie Kindesmutter wohnte bis zum 18. Februar 2002 in B. in einer Caritas-\nEinrichtung, dem E. -C. -Haus (S. -L. -Straße ), in einer betreuten \nWohnform. Vom 1. März 2002 bis zum 28. Februar 2003 bewohnte sie in B. in \nder K. - H. -Straße eine selbst angemietete Wohnung, die sie eine Zeit nach \ndem Einzug des vermutlichen Kindesvaters verließ. Vom 1. März 2003 bis zum 24. \nAugust 2003 lebte sie wie auch ihre in dieser Zeit geborene Tochter in B. beim \neinem Bekannten der Kindesmutter im B1.------------weg . Die Kindesmutter trat am \n25. August 2003 eine Strafhaft in der JVA G. an; die Kindesmutter und ihr Kind \nfanden Aufnahme in der in der JVA G. betriebenen Mutter-Kind-Einrichtung. \n\n5\n\nSeit dem 1. Juli 2003 bis zum Haftantritt der Kindesmutter am 25. August 2003 \nleistete die Beklagte dieser Hilfe zur Erziehung ihrer Tochter J. in Form \nsozialpädagogischer Familienhilfe durch den T. \nB. e.V. (T1. B. ). In einer Hilfeplankonferenz im Jugendamt der Beklagten am \n25. Juni 2003 vereinbarte eine Mitarbeiterin der Beklagten mit der Leiterin der \nambulanten Dienste des T1. B. , dass versucht werden solle, Mutter und Kind \nnach Haftende in einer Einrichtung des betreuten Wohnens des T1. B. in der \nC1.-----straße unterzubringen. In dem Abschlussbericht des T1. B. über die \nBetreuung von Mutter und Kind vor der Haft vom 20. August 2003 wurde ausgeführt, \ndass man mit Blick auf die Unterbringung von U. und J. F. nach dem \nHaftende bereits einen Besichtigungstermin in der C1.-----straße durchgeführt habe \nund sich Frau F. bei der dortigen Leiterin vorgestellt habe. Während der \nInhaftierung der Kindesmutter in der JVA G. leistete die Beklagte der \nKindesmutter und dem Kind Hilfe nach § 19 SGB VIII. Während ihrer Inhaftierung in \nder JVA G. nutzte die Kindesmutter wiederholt Urlaube dazu, mit ihrem Kind \nnach B. zu dem mutmaßlichen Kindesvater zu fahren, zu dem sie \nzwischenzeitlich wieder eine Beziehung aufgenommen hatte, die jedoch gegen Ende \nder Haftzeit wieder beendet wurde. In einem am 12. Juli 2004 durchgeführten \nFachgespräch und der anschließenden Hilfeplankonferenz teilte eine Mitarbeiterin \ndes T1. B. mit, dass der mit Blick auf eine zwischenzeitlich in Betracht \ngekommene frühzeitige Entlassung der Kindesmutter für August 2004 reservierte \nKindergartenplatz und die reservierte Wohnung in der Einrichtung C1.-----straße \nzunächst aufgegeben werden müssten, man aber bemüht sei, für Ende 2004 bzw. \nAnfang 2005 erneut einen Kindergartenplatz für J. zu bekommen und wieder \neine Wohnung für Mutter und Kind in der C1.-----straße in B. zu reservieren.\n\n6\n\nAm 13. September 2004 flüchtete die Kindesmutter mit ihrem Kind aus der \nEinrichtung. Die Hilfe nach § 19 SGB VIII wurde nach der Flucht mit Wirkung vom 15. \nSeptember 2004 wegen mangelnder Mitarbeit der Kindesmutter eingestellt.\n\n7\n\nAm 18. September 2004 meldete sich beim Pflegekinderdienst der Klägerin eine \nFrau O. H1. aus N. -C2. und gab an, seit dem vorangegangenen Tag, \ndem 17. September 2004, das Kind J. F. zu betreuen. J. Mutter sei aus \nder Justizvollzugsanstalt (JVA) G. (Mutter-Kind-Einrichtung des offenen \nVollzuges) abgängig und habe ihr das Kind zur Betreuung überlassen. Der Name der \nMutter sei U. , der Nachname sei ihr unbekannt. Am Tag der Kontaktaufnahme \nzum Jugendamt, also am 18. September 2004, habe die Mutter von J. ihr \nmitgeteilt, dass sie J. vorerst nicht abholen könne, da sie weiter auf der Flucht \nsei. J. wurde am 18. September 2004 vom Pflegekinderdienst der Klägerin in \nObhut genommen und im Pflegenest Beier im Zuständigkeitsbereich der Klägerin \nuntergebracht; sie blieb dort während des gesamten streitgegenständlichen \nZeitraums.\n\n8\n\nAm 20. September 2004 wurde die Kindesmutter in G. aufgegriffen. Am \nselben Tag richteten sowohl der damalige Betreuer der Kindesmutter als auch diese \nselbst einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der \nVollzeitpflege an das Jugendamt der Klägerin. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 \nbewilligte diese die beantragte Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27, 33 SGB VIII mit \nWirkung ab dem 20. September 2004. Die Kindesmutter setzte die Strafhaft vom 21. \nSeptember 2004 bis zum 17. Februar 2005 in der JVA L1. fort. Sie wurde am 17. \nFebruar 2005 entlassen; am selben Tag erfolgte ihre polizeiliche Anmeldung in E1. \n. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 2004 forderte die Klägerin von der Beklagten die \nErstattung der durch ihre Leistungen in dem Hilfefall J. F. entstandenen \nKosten dem Grunde nach. Diese lehnte die begehrte Kostenerstattung mit Schreiben \nvom 26. Januar 2005 ab.\n\n10\n\nAm 2. Juni 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den \nErstattungsanspruch weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, dass die Kindesmutter \naufgrund ihres - vor den Ereignissen in G. liegenden - lückenlosen \nAufenthaltes in B. zu erkennen gegeben habe, dass sie sich an diesem Ort \naufhalten wolle. Sie habe damals den Mittelpunkt ihrer gesamten \nLebensbeziehungen in B. aufgebaut. Trotz des Antritts der Haftstrafe in der JVA \nG. habe die Kindesmutter diesen Lebensmittelpunkt nicht aufgegeben. Eine \nsolche Absicht sei jedenfalls weder vor noch während der Inhaftierung bekannt \ngeworden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter während ihrer \nHaftzeit in G. mehrmals über die Wochenenden beurlaubt worden sei. Diese \nZeiten habe sie zusammen mit ihrem Kind in B. bei dem mutmaßlichen \nKindesvater verbracht. Für die Zeit nach ihrer - zunächst geplanten - vorzeitigen \nEntlassung sei ebenfalls eine Anschlusshilfe in Form des betreuten Wohnens in \nB. angedacht gewesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die \nKindesmutter jedenfalls in G. keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründet habe. Aufgrund der feststehenden Dauer der Haft (hier: 18 Monate) \nhandele es sich bei einem Aufenthalt in einer JVA um ein nur vorübergehendes \nVerweilen im Sinne des § 30 SGB I, welches nicht geeignet sei, einen gewöhnlichen \nAufenthalt zu begründen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, die im Hilfefall des Kindes J. \nF. aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Maßnahme der Inobhutnahme in der \nZeit vom 18. September 2004 bis 19. September 2004 in Höhe von 50,49 Euro sowie \nfür die Maßnahme in Form der Hilfe zur Erziehung in der Zeit vom 20. September \n2004 bis 16. Februar 2005 in Höhe von 3.544,64 Euro, jeweils nebst Prozesszinsen \nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 2. Juni 2005 zu \nerstatten.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat vorgetragen, dass die Kindesmutter unstreitig seit Februar 2002 ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt habe. In der JVA G. aber habe die \nKindesmutter dann einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Erfüllung \ndes Merkmals des gewöhnlichen Aufenthaltes sei am Ort einer Justizvollzugsanstalt \ndurchaus möglich, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. \nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96) ergebe. Dass es sich bei dem \nAufenthalt der Kindesmutter um einen Zwangsaufenthalt in der JVA gehandelt habe, \nstehe der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen. Hinzu \nkomme, dass die Kindesmutter mit ihrer Flucht am 13. September 2004 diesen \ngewöhnlichen Aufenthalt wiederum aufgegeben habe. Hierfür spreche auch der \nUmstand, dass sie nach ihrer Ergreifung in die JVA L1. verlegt worden und \ndort bis zum Ende ihrer Haftstrafe am 17. Februar 2005 verblieben sei. Unter diesen \nUmständen sei zum Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes J. F. am 18. \nSeptember 2004 ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindesmutter nicht feststellbar \ngewesen. Im Hinblick darauf richte sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 4 SGB \nVIII nach dem gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthalt des Kindes. Dieser liege \nim Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, dass J. F. in \nden mütterlichen Haushalt habe rückgeführt werden sollen.\n\n16\n\nSoweit die Klägerin ab dem 20. September 2004 Hilfe zur Erziehung im \nPflegenest Beier gem. §§ 27, 33 SGB VIII gewährt habe, habe es sich - gemessen \nan den vorgenannten Zielen bei der Hilfe zur Erziehung - um eine qualitativ andere \nLeistung zur Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs von J. F. \ngehandelt. Vor dieser neuen jugendhilferechtlichen Leistung habe J. F. ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt bei Frau O. H1. und seit dem 18. September 2004 \nin einem Pflegeheim im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gehabt.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es \nausgeführt, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten \nErstattungsansprüche nach den §§ 89b, 89c SGB VIII nicht vorlägen, da beide \nAnspruchsnormen davon ausgingen, dass derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe \nerstattungsverpflichtet sei, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt \nnach § 86 SGB VIII begründet werde. In den beiden streitgegenständlichen \nZeiträumen habe die insoweit maßgebliche Kindesmutter jedoch ihren gewöhnlichen \nAufenthalt zu keinem Zeitpunkt mehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten \ninnegehabt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen, ob ein \ngewöhnlicher Aufenthalt im Rechtssinne auch am Ort einer Justizvollzugsanstalt \nbegründet werden könne. Denn jedenfalls habe die Kindesmutter mit ihrer Flucht ab \ndem 13. September 2004 einen möglicherweise zuvor zu bejahenden gewöhnlichen \nAufenthalt am Ort der Justizvollzugsanstalt beendet. Durch die Flucht hätten sich alle \nnoch konstruierbaren Bindungen der Kindesmutter an den Zuständigkeitsbereich der \nBeklagten aufgelöst. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des \nUrteils Bezug genommen.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft \ndie Klägerin ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Sie macht geltend, \ndass die Absicht der Kindesmutter, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. auch \nwährend der Haftzeit aufrechtzuerhalten, insbesondere anhand der \nRückkehrplanungen während der Haft deutlich werde. Diese Rückkehrplanungen \nhabe die Kindesmutter bereits vor Haftantritt gemeinsam mit ihrem damaligen \nBetreuer, dem Zeugen B2. E2. , sowie den Mitarbeitern der Beklagten \nangestellt. Dies gehe schon aus dem Protokoll der Hilfeplankonferenz der Beklagten \nvom 10. Juli 2003 hervor, wonach der psychosoziale Dienst der Beklagten die \nKindesmutter bei ihrer Rückkehr nach B. nach der Haft unterstützen wollte. \nBereits zum Zeitpunkt des Haftantritts habe die Kindesmutter beabsichtigt, nach der \nHaftentlassung nach B. zurückzukehren und dort in eine Einrichtung des T1. \nB. in der C1.-----straße zu ziehen. Die Betreuer des T1. B. hätten für die \nKindesmutter als Familienersatz fungiert. Diese Zukunftsplanungen der Kindesmutter \nhätten sich auch in objektiven Umständen während der Haft manifestiert. So habe die \nKindesmutter ihre Wochenendbeurlaubungen dazu genutzt, die Kontakte nach B. \naufrechtzuerhalten. Unter anderem habe sie diese Urlaube mehrfach dazu genutzt, \nmit ihrem Kind den mutmaßlichen Kindesvater in B. zu besuchen. Als sich nach \neinem Jahr der Haftverbüßung die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung \nergeben habe, sei zum August 2004 ein Kindergartenplatz für J. F. sowie \neine Wohnung in der C1.-----straße reserviert und die Kostenfrage zwischen dem \nBetreuer und der Beklagten geklärt worden. Auch die Gewährung von \njugendhilferechtlichen Leistungen durch die Beklagte während der gesamten \nInhaftierung bis zur Flucht der Frau F. bestätige, dass auch die Beklagte selbst \nden Willen der Kindesmutter zur Aufrechterhaltung ihres Lebensmittelpunktes und \ndamit ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in B. akzeptiert habe. In der JVA G. \nhabe die Kindesmutter auch deshalb keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen \nkönnen, weil sie sich dort nicht im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs bis auf \nWeiteres aufgehalten habe, sondern ihre Inhaftierung lediglich einen von Anfang an \nvorübergehenden Verbleib dargestellt habe. Schließlich habe die Kindesmutter auch \nin der Zeit ihrer Flucht keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können. Im \nHinblick auf den nach § 86 Abs. 4 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt \ndes Kindes J. F. macht die Klägerin geltend, dieses habe schon deshalb \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt in der JVA G. begründen können, da ein \nnatürlicherweise hilfloses Kleinkind in einer Anstalt derartigen Charakters nicht auf \nDauer untergebracht werden könne, so dass dessen Aufenthalt von vornherein als \nvorübergehend zu betrachten sei. Lediglich außergewöhnliche Umstände könnten \nein ausschließlich befristetes Verweilen eines Kleinkindes in einer \nJustizvollzugsanstalt zulassen. Auch das Kind habe während der Flucht der Mutter \nkeinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Beklagte hat im Termin der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die \nKindesmutter habe mit ihrer Trennung von dem vermutlichen Kindesvater etwa im \nAugust 2004 ihre Bindungen zu B. gelöst. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht \nmehr vorgehabt, nach B. zurückzukehren. Dies werde auch dadurch bestätigt, \ndass sie nicht etwa nach B. geflohen sei, sondern sich nach ihrer Flucht in \nG. aufgehalten habe. Ihre Beziehung zu G. bzw. N. werde auch \ndadurch belegt, dass sie ihr Kind auf der Flucht bei einer Freundin in N. gelassen \nhabe. Außerdem habe sie vermutlich einen Freund in G. gehabt, bei dem sie \ndann ja auch von der Polizei aufgegriffen worden sei.\n\n24\n\nDer Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Umstände der \nAufenthaltsnahme des Kindes J. F. Beweis erhoben durch Vernehmung des \nseinerzeitigen Betreuers der Kindesmutter, des Zeugen E2. .\n\n25\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung am 16. Februar 2009 und wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte \nein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die die Klägerin für jugendhilferechtliche \nLeistungen an das Kind J. F. in den Zeiträumen vom 18. September 2004 bis \n19. September 2004 sowie vom 20. September 2004 bis zum 16. Februar 2005 \naufgewendet hat.\n\n28\n\nIm Hinblick auf den ersten Leistungszeitraum vom 18. bis 19. September 2004 \nergibt sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 50, \n49 Euro aus § 89b Abs. 1 SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. Mai 1993 (BGBl. I, 239). \nDanach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von \nKindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen \nTräger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § \n86 SGB VIII begründet wird. Die Klägerin ist hier im Rahmen ihrer örtlichen \nZuständigkeit nach § 87 SGB VIII tätig geworden, da sich das Kind J. F. vor \nBeginn der Inobhutnahme tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich - nämlich bei \nFrau O. H1. in N. -C2. - aufhielt.\n\n29\n\nDie Zuständigkeit der Beklagten wird nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII \nbegründet, da das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung \n\n30\n\n- der Inobhutnahme - seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor im \nZuständigkeitsbereich der Beklagten innehatte.\n\n31\n\nAuf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter, die mangels Anerkennung \noder gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft der nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \nmaßgebliche Elternteil ist, kann nicht abgestellt werden, da diese zum Zeitpunkt der \nInobhutnahme auf Grund ihrer Flucht aus der JVA G. und des Untertauchens \nkeinen feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Angesichts der Angaben von \nFrau O. H1. , bei der die Kindesmutter ihr Kind gelassen hatte, sie könne \nJ. vorerst nicht abholen, da sie weiterhin auf der Flucht sei, sowie des \nUmstandes, dass die Kindesmutter zur Fahndung ausgeschrieben worden war und \nerst am 20. September polizeilich aufgegriffen werden konnte, da sie tatsächlich \nuntergetaucht war, waren weitere Ermittlungen der Klägerin betreffend den \nAufenthaltsort der Kindesmutter entbehrlich.\n\n32\n\nVgl. zum Erfordernis der Nutzung der Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde \nnach § 21 SGB X: Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86, Rn. 25; \nKunkel, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86, Rn. 31. \n\n33\n\nIst aber der gewöhnliche Aufenthaltsort des maßgeblichen Elternteils nicht \nfeststellbar, so richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach \ndem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der \nLeistung. Vor der Inobhutnahme am 18. September 2004 befand sich J. F. \ntatsächlich in der Obhut von Frau O. H1. . Einen gewöhnlichen Aufenthalt \njedoch konnte J. F. bei dieser nicht begründen.\n\n34\n\nDa der Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im SGB VIII nicht näher \numschrieben ist, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz \n2 SGB I,\n\n35\n\nvgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86, Rn. 6; Kunkel. In: \nKunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86, Rn. 18; Münder, Frankfurter \nKommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 86, Rn. 2; W. Schellhorn, in: \nSchellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 86, Rn. 27; BVerwG, Urteil \nvom 26. September 2002 - 5 C 46.01 und 5 B 37.01 -, FEVS 54, 198; BayVGH, \nBeschluss vom 12. Februar 2008 - 12 ZB 07.921 -, juris; HessVGH, Beschluss vom \n25. Oktober 2005 - 10 ZU 2031/05 - ASR 2006, 38, \n\n36\n\nmit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung \nvon Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm \nauszulegen ist. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 162, \nund vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434.\n\n38\n\nDen gewöhnlichen Aufenthalt begründet eine Person nach § 30 Abs. 3 SGB I \ndort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem \nOrt oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.\n\n39\n\nVgl. zur Legaldefinition zusammenfassend: OVG\n\n40\n\nNRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A \n\n41\n\n4352/01 -, FEVS 54, 283 m. w. N.\n\n42\n\nDiese Feststellung ist aufgrund einer die tatsächlichen Verhältnisse \nberücksichtigenden Prognose zu treffen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C \n\n44\n\n25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751.\n\n45\n\nErforderlich ist zunächst auch bei Minderjährigen eine tatsächliche\n\n46\n\nAufenthaltsnahme,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 5 C\n\n48\n\n9.04 -, NVwZ 2006, 97; Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 und 5 B \n37.01 -, a.a.O.,\n\n49\n\nwie sie hier durch die Unterbringung des Kindes am 17. September 2004 bei \nFrau H1. erfolgt ist. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist zwar nicht \nerforderlich. Notwendig ist jedoch, dass sich der Betroffene an einem bestimmen Ort \n\"bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den \nMittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, a.a.O.\n\n51\n\nBei einem Kleinkind, das zu einer Willensbildung im genannten Sinne noch nicht \nfähig ist, sind allein die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I \nentscheidend.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, a.a.O.\n\n53\n\nEin Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, \nan dem er seine Erziehung erhält, wobei es darauf ankommt, ob sie nur \nvorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5\n\n55\n\nC 46.01, 5 B 37.01 -, a.a.O. mit Hinweis auf\n\n56\n\nUrteile vom 26. November 1981 - 5 C 56.80 -,\n\n57\n\nBVerwGE 64, 224 und vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 -, BVerwGE 74, 206; OVG \nNRW, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 576/07 -, juris.\n\n58\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat das Kind J. F. keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt bei Frau O. H1. begründet. Denn die Umstände \nihres Aufenthaltes waren eindeutig weder auf einen zukunftsoffenen Verbleib noch \nauf eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in den Haushalt der Frau O. H1. \nausgerichtet. Dafür spricht schon der Umstand, dass die Kindesmutter ihr Kind bei \nFrau H1. auf der Flucht untergebracht hat, ohne mit dieser irgendwelche \nVereinbarungen über einen weiteren, ggfls. zukunftsoffenen Verbleib zu treffen. Dies \nwird durch das Telefonat zwischen Frau H1. und der Kindesmutter am Tag der \nKontaktaufnahme zum Jugendamt belegt, in dem die Kindesmutter mitgeteilt haben \nsoll, dass sie J. vorerst nicht abholen könne, da sie weiterhin auf der Flucht sei. \nDamit hat die Kindesmutter zugleich deutlich gemacht, dass J. keineswegs auf \ngewisse Dauer bei Frau H1. ihren Lebensmittelpunkt haben sollte, sondern die \nAufenthaltnahme dort lediglich vorübergehender Natur sein sollte, bis sie, die Mutter \neinen Ort gefunden hätte, wo sie bleiben könnte. Offensichtlich war die Beziehung \nzwischen Frau F. und Frau H1. auch nicht derart eng und freundschaftlich, \ndass ohne Weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass das Kind J. bei \nFrau H1. zunächst einmal für einen nicht näher umrissenen Zeitraum verbleiben \nhätte können. Dies wird zum einen dadurch bestätigt, dass Frau H1. noch nicht \neinmal den Nachnamen der Kindesmutter kannte. Zum anderen spricht auch der \nUmstand, dass Frau H1. unverzüglich, nämlich schon einen Tag nach \nÜberlassung des Kindes, Kontakt zum Jugendamt der Klägerin aufgenommen hat \nund das Kind offensichtlich ohne jede Gegenwehr dem Jugendamt überlassen hat, \ndafür, dass sie nicht bereit war, das Kind für längere Zeit bei sich aufzunehmen, und \nsich dafür auch nicht verantwortlich sah. Die objektiven Umstände der \nAufenthaltnahme des Kindes bei Frau H1. , insbesondere deren Verhalten, \nsprechen insoweit eindeutig gegen die von der Beklagtenvertreterin in der \nmündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, es müsse sich bei Frau H1. \nwohl um eine sehr gute Freundin der Kindesmutter gehandelt haben, was für die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes dort spreche - die \nKindesmutter hätte ihr Kleinkind doch sonst dort nicht in Obhut gegeben.\n\n59\n\nHat das Kind J. F. aber unmittelbar vor Beginn der Leistung keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt innegehabt, so kommt es nach § 86 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. \nSatz 2 SGB VIII darauf an, ob das Kind während der letzten sechs Monate vor \nBeginn der Leistung einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diesen gewöhnlichen \nAufenthalt hatte das Kind im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. \n\n60\n\nDabei scheidet allerdings der Zeitraum vom 13. September 2004 bis zum 17. \nSeptember 2004 von vornherein aus, da sich J. F. in dieser Zeitspanne \ngemeinsam mit ihrer Mutter auf der Flucht befand, mithin ein Anknüpfungspunkt für \neine Verlagerung des Lebensmittelpunktes und Umstände, die auf ein nicht nur \nvorübergehendes Verbleiben an einem bestimmten Ort haben schließen lassen, \ngerade nicht gegeben waren. Soweit die Beklagtenvertreterin diesbezüglich geltend \nmacht, die Kindesmutter habe sich während ihrer Flucht in G. aufgehalten und \nnicht in B. , was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in G. \nspreche, so entbehrt eine solche Aufenthaltsnahme jeder nachhaltbaren \ntatsächlichen Grundlage. Denn bis auf den Zeitpunkt der Abgabe des Kindes bei \nFrau H1. in N. (17. September) und den Zeitpunkt des Aufgreifens der \nKindesmutter in G. (20. September), ist über deren Aufenthalt während der \nFlucht nichts bekannt. Auch der Zeuge E2. konnte hierüber keine Angaben \nmachen. Der Umstand alleine, dass die Kindesmutter möglicherweise einen Freund \nin G. hatte - sie wurde bei einem Herrn P1. T2. von der Polizei \naufgegriffen - gibt für sich genommen ebenfalls nichts her für die Annahme der \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zeitraum zwischen dem 13. \nSeptember und dem 17. September 2004.\n\n61\n\nVor der Flucht der Kindesmutter mit ihrem Kind und damit noch innerhalb des \nSechs-Monats-Zeitraums des § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII hatte das Kind J. \nF. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Denn \nes hat den unstreitig vor Antritt der Strafhaft der Mutter am 25. August 2003 in B. \ninnegehabten gewöhnlichen Aufenthalt während des Aufenthaltes in der Mutter-Kind-\nEinrichtung der JVA G. nicht aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen \nAufenthalt in der Einrichtung nicht begründet.\n\n62\n\nOb der Haftort bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe - hier der Mutter des \nbetroffenen Kindes, das dieser in den Strafvollzug gefolgt ist -, die als objektiver \nUmstand der Aufenthaltnahme des Kindes für die Beurteilung des gewöhnlichen \nAufenthaltes des Kindes maßgeblich ist, den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes \nbegründen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, zu deren Beantwortung nicht alleine \nauf die Dauer der Inhaftierung abzustellen ist, sondern auch die sonstigen \nLebensumstände zu berücksichtigen sind.\n\n63\n\nVgl. zu vergleichbaren ausländerrechtlichen Fallkonstellationen: BVerwG, Urteil \nvom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, a.a.O.; Beschluss vom 8. Oktober 1993 - 1 B 71.93 -, \nInfAuslR 1994, 13; zum Kinder- und Jugendhilferecht: BayVGH, Beschluss vom 19. \nApril 2000 - 12 ZB 98.2862 -, ZfJ 2000, 417 m.w.N. \n\n64\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts des Umstandes, dass der \ntatsächliche Aufenthalt eine zwar nicht hinreichende aber notwendige Bedingung für \ndie Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes darstellt, der sich aus einer ex-ante \nBeurteilung ergibt,\n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46.1 und 5 B 37.01 -, \na.a.O.,\n\n66\n\nder Fortfall des bisherigen tatsächlichen Aufenthaltes, der mit einer \nAufenthaltnahme zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt \nzwangsläufig einhergeht, ein gewichtiges Indiz für die Aufgabe des bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthaltes ist.\n\n67\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 13. Dezember 2007 - AN 14 K 06.04115 -, juris.\n\n68\n\nAllerdings kann dieses Indiz im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung in \nden Hintergrund treten, sofern es andere konkrete Anhaltspunkte gibt, die für eine \nAufrechterhaltung des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes sprechen wie etwa \nfamiliäre, häusliche, soziale oder berufliche Bindungen, die sich beispielsweise in \nkonkreten Rückkehrplanungen manifestieren.\n\n69\n\nVgl. HessVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 10 UZ 2031/05 -, a.a.O.; \nBayVGH, Beschluss vom 19. April 2000 - 12 ZB 98.2862 -, a.a.O.; VG Ansbach, \nUrteil vom 4. Oktober 2007 - AN 14 K 05.00925 -, juris. \n\n70\n\nGemessen an diesen Grundsätzen geht der Senat davon aus, dass der unstreitig \nbis zum Antritt der Haftstrafe der Kindesmutter am 25. August 2003 durch das Kind \nJ. F. innegehabte gewöhnliche Aufenthalt in B. auch während des \nAufenthaltes in der Mutter-Kind-Einrichtung der JVA G. aufrechterhalten \nwurde.\n\n71\n\nDenn es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Lebensmittelpunkt in B. \nbeibehalten werden sollte. Dies gilt für die Planungen unmittelbar vor Eintritt in die \nMutter-Kind-Einrichtung genauso wie für die Begleitung des Aufenthaltes des Kindes \nin der Einrichtung durch die Beklagte. Bereits vor Beginn des Aufenthaltes in der JVA \nG. wurden von der Kindesmutter, unterstützt durch die Beklagte, den T1. \nB. sowie ihren damaligen Betreuer konkrete Planungen für eine Rückkehr des \nKindes und seiner Mutter nach B. getroffen. Dies geht aus dem Protokoll der \nHilfeplankonferenz am 25. Juni 2003 hervor, wonach das Jugendamt der Beklagten \nmit der Vertreterin des T1. B. , der die Kindesmutter und das Kind im Rahmen \neiner sozialpädagogischen Familienhilfe nach §§ 27, 31 SGB VIII betreut hat, \nvereinbart hat, dass versucht werden solle, Mutter und Kind nach Haftende in einer \nEinrichtung des Betreuten Wohnens des T1. B. in der C1.-----straße \nunterzubringen. Diese Planungen werden ferner bestätigt durch den abschließenden \nBericht des T1. B. vom 20. August 2003 - also kurz vor Haftantritt der \nKindesmutter. In diesem Bericht wird ausgeführt, dass man im Hinblick auf eine \ngeplante Unterbringung nach der Haftentlassung mit der Kindesmutter bereits einen \nBesichtigungstermin in der Einrichtung in der C1.-----straße durchgeführt habe und \nein Vorstellungsgespräch mit der dortigen Leiterin geführt worden sei, die sich gut \nhabe vorstellen können, dass sich Frau F. in das dortige Konzept integrieren \nwürde. Während des Aufenthaltes in der Mutter-Kind-Einrichtung der JVA G. \nwurden diese Planungen weiter konkretisiert. Dies ergibt sich zum einen aus dem \nProtokoll der Beklagten über das Fachgespräch am 12. Juli 2004, wonach der T1. \nB. für die in Aussicht genommene, dann jedoch nicht realisierte vorzeitige \nEntlassung der Kindesmutter aus der Haft bereits einen Kindergartenplatz für J. \nF. sowie eine Wohnung in der Einrichtung C1.-----straße B. ab August 2004 \nreserviert hatte. Dass diese Planungen trotz der aufgeschobenen vorzeitigen \nHaftentlassung nicht fallen gelassen wurden, bestätigt das Protokoll der \nHilfeplankonferenz am 12. Juli 2004, wonach sich der T1. B. weiter darum \nbemühen werde, nunmehr für Dezember 2004 oder Januar 2005 einen \nKindergartenplatz für J. F. und eine Wohnung in der C1.-----straße zu \nreservieren. Nach dem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 16. März 2004 war für \ndie Zeit nach der Haftentlassung außerdem eine intensive Betreuung im Rahmen \neines sozialpädagogischen Familienhilfe geplant, wobei davon ausgegangen werden \nkann, dass diese wiederum vom T1. B. , der bereits wieder in die Hilfeplanung \nab Juli 2004 einbezogen wurde, durchgeführt werden sollte. Dass sich der als Zeuge \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vernommene seinerzeitige Betreuer \nder Frau F. nicht mehr an Einzelheiten dieser Rückkehrplanungen erinnern \nkonnte, ist insoweit unschädlich, als die Planungen sich in erster Linie aus den \neigenen Vermerken und Protokollen der Beklagten ergeben und von dieser nicht \nbestritten werden. Ein weiterer konkreter Anknüpfungspunkt für die Aufrechterhaltung \ndes bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes in B. sind die wiederholten Kontakte \ndes Kindes J. F. zu seinem mutmaßlichen Vater. Ausweislich zweier \nVermerke der Beklagten vom 11. Februar 2004 und vom 11. Januar 2005, eines \nBerichtes der Mutter-Kind-Einrichtung an die Beklagte vom 15. März 2004 sowie des \nProtokolls über das Hilfeplangespräch am 16. März 2004 hat die Kindesmutter die ihr \ngewährten Wochenendbeurlaubungen wiederholt dazu genutzt, mit dem Kind J. \nnach B. zu dem mutmaßlichen Vater des Kindes zu fahren. Diese Kontakte rissen \nerst kurz vor der Flucht der Kindesmutter aus der JVA auf deren Veranlassung ab. \nDass das mutmaßliche Ende der Beziehung zu dem vermutlichen Kindesvater nicht \nzugleich auch ein Ende der Rückkehrplanungen bezogen auf B. darstellte, wird \nschon daraus deutlich, dass nach dem Fachgespräch am 12. Juli 2004 die \nRückkehrplanungen nach B. unabhängig von dem weiteren Verhältnis zu dem \nKindesvater verfolgt wurden. So sollte die geplante Unterbringung von Mutter und \nKind in der C1.-----straße ohne den mutmaßlichen Kindesvater erfolgen. Auch aus \ndem behördeninternen Vermerk der Mitarbeiterin der Beklagten vom 13. Juli 2004, in \ndem sich diese für eine Weitergewährung der Hilfe nach § 19 SGB VIII zunächst bis \nzum Ende des Jahres 2004 aussprach, wird deutlich, dass die Beklagte die Rückkehr \nder Kindesmutter und des Kindes nach B. unabhängig von der Rolle des \nmutmaßlichen Vaters plante. Denn diesbezüglich wurde von Seiten der Mitarbeiterin \nder Beklagten lediglich festgestellt, dass sie diesen mit Blick auf Versorgung und \nBetreuung des Kindes bisher nicht beurteilen könne. \n\n72\n\nDass die Kindesmutter ihren Lebensmittelpunkt in B. gesehen hat und die \nRückkehrplanungen dorthin bis zu ihrer Flucht am 13. September 2004 auch nicht \naufgegeben hat, wird durch die Angaben des Zeugen E2. bestätigt. Dieser führte \naus, dass Frau F. persönliche Kontakte zu einigen Personen in B. hatte, \ndarunter zu einem Bekannten, bei dem sie vor ihrem Haftantritt gewohnt hatte und \nbei dem sie auch einige persönliche Gegenstände (Sofa, Fotoalben etc.) \nzurückgelassen hatte, die allerdings im Zuge einer Zwangsräumung der Wohnung \nspäter abhanden gekommen sind. Dass die Kindesmutter auch zum Ende ihres \nAufenthaltes in der JVA G. die feste Absicht hatte, nach B. \nzurückzukehren betätigen die Angaben des Zeugen zu den Gründen ihres \nUntertauchens. Denn der Zeuge hat angegeben, dass Frau F. ihm anlässlich \neines Gesprächs in der JVA L1. erläutert habe, dass sie aus der JVA G. \ngeflohen sei, weil sie den Eindruck gehabt habe, dass man sie im Umkreis von \nG. in einer Einrichtung unterbringen wolle, sie aber nach B. habe \nzurückkehren wollen. Die Bekundungen des Zeugen E2. sind glaubhaft, da er \nohne ein eigenes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens detailliert \nund lebensnah die Fragen des Gerichts und der Beteiligten beantwortete, wobei er \nauch jeweils differenziert deutlich machte, inwieweit er sich überhaupt erinnern \nkonnte, ob er Kenntnisse aus eigener Wahrnehmung oder nur vom Hörensagen \nhatte und, ob er eigene Wertungen abgab.\n\n73\n\nDafür, dass die Mutter von J. F. seit dem Bruch mit Herrn T3. etwa im \nAugust 2004 ihren Lebensmittelpunkt in G. und nicht mehr in B. gesehen \nhabe, fehlen demgegenüber jegliche konkreten Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte \nhierzu geltend macht, die Kindesmutter habe offensichtlich kurz vor ihrer Flucht eine \nneue Beziehung zu einem Mann aus G. begründet, ergeben sich daraus \nkeinerlei konkreten Hinweise darauf, dass die Rückkehrplanungen der Kindesmutter \nnach B. schon während der Haft in G. - und zwar während des für die \nBeurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes J. F. maßgeblichen \nZeitraumes von sechs Monaten vor Beginn der Leistung - aufgegeben worden \nwaren. Selbst wenn es sich bei dem in einem Vermerk der Klägerin vom 30. \nSeptember 2004 genannten Herrn P1. T2. , bei dem die Kindesmutter am 20. \nSeptember 2004 aufgegriffen wurde, um den Freund der Frau F. gehandelt haben \nsollte, lässt sich hierauf alleine nicht die Annahme der Aufgabe der konkreten \nRückkehrplanungen nach B. , die sich in den oben genannten Umständen \nmanifestiert haben, stützen. Auch der Umstand, dass die Kindesmutter auf der Flucht \nihr Kind bei einer Bekannten in N. und nicht in B. abgegeben hat, lässt \nkeinerlei Rückschlüsse auf die Aufgabe der konkreten Zukunftspläne bezogen auf \nB. in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum von 6 Monaten vor Leistungsbeginn \nzu. Denn - wie bereits oben dargelegt - sprechen die Umstände der Aufenthaltnahme \ndes Kindes bei der Bekannten O. H1. insgesamt dafür, dass diese Unterkunft \nlediglich eine Notlösung für die Zeit des Untertauchens der Kindesmutter war. \nAusdruck irgendwelcher bestimmter Zukunftspläne, die sich bereits während der Haft \nkonkretisiert hätten, ist dies sicherlich nicht. \n\n74\n\nDer Annahme, dass der ursprünglich in B. begründete gewöhnliche \nAufenthalt des Kindes angesichts der sozialen und familiären Bindungen sowie der \nkonkreten Rückkehrplanungen durch den Aufenthalt in der Mutter-Kind-Einrichtung \nder JVA G. nicht aufgegeben worden ist, steht auch nicht entgegen, dass der \nin B. begründete gewöhnliche Aufenthalt nach der Aufgabe des letzten \ntatsächlichen Aufenthaltsortes in B. (B1.------------weg ) nicht an eine bestimmte \nUnterkunft, eine Wohnadresse, eine Wohnung oder ein Haus anknüpft. Denn der \ngewöhnliche Aufenthalt wird nicht für ein bestimmtes Haus oder für eine bestimmte \nWohnung, sondern an einem bestimmten Ort begründet, worunter die jeweilige \npolitische Gemeinde zu verstehen ist,\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973 - V C 107.72 -, BVerwGE 42, 196; \nBayVGH, Urteile vom 29. Juli 1999 - 12 B 97.3431 -, FEVS 51, 517 und vom 25. \nJanuar 2001 - 12 B 99.512 -, FEVS 52, 373; Beschluss vom 12. Februar 2008 - 12 \nZB 07.921 - a.a.O.\n\n76\n\nDer Klägerin steht im Hinblick auf die im Leistungszeitraum vom 20. September \n2004 bis zum 16. Februar 2005 erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen ein \nErstattungsanspruch in Höhe von 3.544,64 Euro gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB \nVIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches \nSozialgesetzbuch vom 3. Mai 1993 (BGBl. I, 239) zu.\n\n77\n\nDanach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung \nnach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen \nZuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB \nVIII begründet wird. Die Klägerin war im vorliegenden Fall nach \n§ 86d SGB VIII vorläufig verpflichtet, die beantragte Hilfe zur Erziehung in der Form \nder Vollzeitpflege des Kindes J. F. zu erbringen, da nach § 86d SGB VIII der \nnach § 86 SGB VIII für die Leistungserbringung örtlich zuständige Träger, die \nBeklagte, nicht tätig geworden ist. Die Beklagte war auch für den hier in Rede \nstehenden Zeitraum der nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Träger. \n\n78\n\nDenn auch bezogen auf den Leistungsbeginn am 20. September 2004 kann von \neinem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter im Inland nicht ausgegangen \nwerden. Der nach dem oben Gesagten zuvor noch während des Aufenthaltes in der \nJVA G. aufrechterhaltene gewöhnliche Aufenthalt in B. war, wie das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat, mit der Flucht und \ndem Untertauchen der Kindesmutter aufgegeben worden, da sie damit alle noch \nzuvor bestehenden Bindungen, die sich insbesondere in den konkreten \nRückkehrplanungen nach B. manifestiert hatten, gekappt hatte. Einen neuen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte die Kindesmutter am 20. September 2004 indes auch \nnoch nicht begründet. Wo sie sich während ihres Untertauchens aufgehalten hat, ist \nnicht bekannt, so dass Anknüpfungspunkte für die Annahme eines gewöhnlichen \nAufenthaltes nicht gegeben sind. Der Umstand, dass sie in der Wohnung eines bzw. \nihres Freundes von der Polizei angetroffen wurde, besagt - wie bereits oben \nausgeführt - nichts über ihren Verbleib während der Flucht. Am 20. September war \nsie von der Polizei in G. aufgegriffen worden. Dass sie in dieser Situation, in \nder über ihren Verbleib noch keine auch nur annähernd auf eine gewisse Dauer \nangelegte Entscheidung getroffen war, keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründet hat, liegt auf der Hand.\n\n79\n\nEin gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes vor dem Beginn der Leistung i. S. d. § 86 \nAbs. 4 Satz 1 SGB VIII bestand nicht. \n\n80\n\nDabei kann der Senat vorliegend offen lassen, ob mit der Formulierung in § 86 \nAbs. 4 SGB VIII \"vor Beginn der Leistung\" die konkrete jugendhilferechtliche Leistung \nim Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII, für die Kostenerstattung begehrt wird - hier also \ndie Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, die im Gegensatz zur \nInobhutnahme nach § 42 SGB VIII eine Leistung und nicht eine \"andere Aufgabe der \nJugendhilfe\" im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII darstellt - gemeint ist, wobei insoweit \nauf den Zeitpunkt des Antrages abzustellen wäre,\n\n81\n\nin diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 576/07 -, a.a.O. \nm.w.N.,\n\n82\n\noder ob man den Beginn der Leistung mit der Inobhutnahme des Kindes am \n18. September 2004 zusammenfallen lässt, da der Gegenstand der Leistung bzw. \nAufgabe der Jugendhilfe im vorliegenden Fall mit der Unterbringung und Betreuung \nin dem Q. C3. identisch ist und sich lediglich die rechtliche Einkleidung - \neinmal als Inobhutnahme und einmal als Hilfe zur Erziehung in Form der \nVollzeitpflege - unterscheidet.\n\n83\n\nDenn zu beiden Zeitpunkten - am 18. September 2004 genauso wie am Tag der \nAntragstellung durch die Mutter am 20. September 2004 - hatte das Kind J. F. \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Stellt man auf den 18. September 2004 \nab, so kann vollinhaltlich auf das oben zu dem ersten Anspruchszeitraum Gesagte \nBezug genommen werden. Das Kind hatte danach am 18. September 2004 keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet.\n\n84\n\nKnüpft man an den 20. September 2004 an, so scheidet die Annahme der \nBegründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes im Q. C3. , wo sich \nJ. seit dem 18. September aufgehalten hat, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch \naus.\n\n85\n\nDenn nach den oben geschilderten Grundsätzen für die Annahme eines \ngewöhnlichen Aufenthaltes fehlte es zu diesem frühen Zeitpunkt der \nAufenthaltnahme in dem Q. C3. - ausgehend von einer prognostischen \nBewertung - an Umständen, die haben erkennen lassen, dass das Kind J. F. \nan diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilen würde. Die äußeren Umstände der \nAufenthaltnahme sprachen im Gegenteil sogar eher dafür, dass es sich nur um eine \nvorübergehende Unterbringung des Kindes handeln würde. Schließlich war das Kind \nrein zufällig im Zuständigkeitsbereich der Klägerin von seiner Mutter bei einer \nBekannten hinterlassen worden. Im Übrigen stellte sich die Situation bezüglich des \nweiteren Verbleibs des Kindes am 20. September 2004 - insbesondere angesichts \nder ungeklärten Situation seiner Mutter, die am selben Tag von der Polizei \naufgegriffen wurde - als noch völlig offen dar. Aus einem Vermerk der Klägerin über \nein Gespräch mit dem Betreuer der Kindesmutter geht ferner hervor, dass die \nKlägerin erst am 21. September 2004 erstmals mit diesem sprechen konnte, um \neinige Hintergründe des Falles zu erfahren, die für den weiteren Aufenthalt des \nKindes J. F. ausschlaggebend sein konnten. Dass die Klägerin zudem \nbestrebt war, eine frühestmögliche Klärung der Zuständigkeitsfrage für den Hilfefall \nherbeizuführen, geht schon aus einem Gesprächsvermerk der Klägerin über ein \nTelefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 30. September 2004 hervor, \nwonach die Mitarbeiterin der Klägerin auf eine mögliche Zuständigkeit der Beklagten \nhinwies. Dass sich die Klägerin für die Hilfeleistung als unzuständig erachtete, belegt \nihr Schreiben vom 18. Oktober 2004 an die Beklagte, in dem sie die \nKostenerstattung für die geleistete Hilfe verlangte. \n\n86\n\nBestand - wie hier - ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes i. S. d. § 86 Abs. 4 \nSatz 1 SGB VIII vor dem Beginn der Leistung nicht, ist nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB \nVIII der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes während der letzten sechs Monate vor \ndem Beginn der Leistung maßgebend, der, wie oben dargelegt, im \nZuständigkeitsbereich der Beklagten aufrechterhalten worden ist. \n\n87\n\nDer Zinsanspruch folgt bezüglich beider Erstattungsansprüche aus einer \nanalogen Anwendung von §§ 288, 291 BGB,\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 \nVwGO.\n\n90\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung\n\n91\n\nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n92\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. \n2\n\n93\n\nVwGO nicht gegeben sind. \n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-16/12-a-3303-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":15},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-16/12-a-3303-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243721","retrieved":"2026-07-09 02:07:13.929655+00:00"}}