{"status":"available","doknr":"OLD243741","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0213.16A844.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-13","aktenzeichen":"16 A 844/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) zu wecken. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie \nerweist sich jedenfalls als unbegründet, worauf das Verwaltungsgericht seine Entscheidung \nauch selbständig tragend gestützt hat.\n\n4\n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger Auskunft über die ihn betreffenden Informationen, \ndie dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) außerhalb der über ihn geführten \nPersonenakte zur Verfügung stehen. Aus der Personenakte des Klägers hat das BfV ihm \nbereits Auskunft erteilt, soweit dem nicht Geheimhaltungsgründe nach § 15 Abs. 2 des \nGesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des \nVerfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz \n(Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) entgegenstanden. Informationen außerhalb \nder über den Kläger geführten Personenakte können in Sachakten wie in zu anderen \nBetroffenen geführten Personenakten enthalten sein.\n\n5\n\nDas BfV führt zur Ordnung der bei ihm gespeicherten Informationen sowohl Sach- als \nauch Personenakten. In den Sachakten werden die Informationen zusammengefasst geführt, \ndie das BfV im Hinblick auf einzelne Beobachtungsfelder (z.B. Organisationen) für \nbedeutsam erachtet. Wenn eine Sachakte Informationen enthält, der das BfV auch im \nHinblick auf eine Person Bedeutung beimisst, wird in dem behördeninternen elektronischen \nInformationssystem (NADIS) ein Datensatz zu dieser Person angelegt und eine Verknüpfung \nzwischen der Person und der Fundstelle hergestellt. Für personenbezogene Informationen in \nSachakten, die das BfV - bezogen auf diese Person - für unerheblich hält, wird keine \nVerknüpfung vorgenommen. Wenn es dem BfV aufgrund der in NADIS zu einer Person \nerfassten Informationen geboten erscheint, wird zusätzlich eine Personenakte angelegt, in der \nnur die diese Person betreffenden Informationen zusammengefasst geführt werden.\n\n6\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Auskunft aus den Personenakten Dritter \nsowie aus den Sachakten des BfV kommt § 15 Abs. 1 BVerfSchG entgegen der Ansicht des \nKlägers nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift erteilt das BfV dem Betroffenen über zu \nseiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf \neinen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den von dem Kläger \nnoch begehrten Auskünften nicht um zu seiner Person gespeicherte Daten im Sinne dieser \nVorschrift handelt. Etwaig in anderen Akten des BfV in Bezug auf den Kläger gespeicherte \nDaten wurden dort nicht auf ihn gezielt erfasst. § 15 Abs. 1 BVerfSchG vermittelt einen \nAuskunftsanspruch aber nur für solche gezielt gespeicherten Daten.\n\n7\n\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz unterscheidet zwischen Daten über eine Person und \nDaten zu einer Person. Daten über eine Person sind alle dem BfV zur Verfügung stehenden \nInformationen, die sich auf eine Person beziehen. Demgegenüber führen die Daten zu einer \nPerson auf ein engeres Verständnis. Daten zu einer Person sind nur solche Erkenntnisse, die \ndas BfV gezielt (final) zu dem Betroffenen gespeichert hat.\n\n8\n\nA.A. Scheffcyzk/Wolff, Das Recht auf Auskunftserteilung gegenüber den \nNachrichtendiensten, NVwZ 2008, 1316 (1318); unklar Droste, Handbuch des \nVerfassungsschutzrechts (2007), S. 606 f.\n\n9\n\nDiese gezielte Speicherung erfolgt in der Praxis des BfV, indem in NADIS - wenn noch \nnicht vorhanden zunächst - ein Datensatz zu der Person angelegt wird und eine Verknüpfung \nzwischen der Person und der Fundstelle der Information in einer Sachakte erstellt wird. \nExistiert - wie im Fall des Klägers - eine Personenakte, wird die Information außerdem auch \nin die Personenakte aufgenommen.\n\n10\n\nDie systematische Auslegung bestätigt den bereits dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 \nBVerfSchG zu entnehmenden Unterschied zwischen Daten über eine Person und Daten zu \neiner Person. § 11 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG setzt genau diese Differenzierung voraus und \nverbietet grundsätzlich die Speicherung von Daten über Minderjährige vor Vollendung des \n16. Lebensjahrs in zu ihrer Person geführten Akten. Die - ohne Verknüpfung erfolgende - \nAufnahme solcher Daten in Sachakten oder Personenakten Dritter bleibt dagegen \nmöglich.\n\n11\n\nDie Beschränkung des Auskunftsanspruchs aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf gezielt zu \ndem Betreffenden gespeicherte Informationen entspricht dem Zweck dieser Vorschrift. Sie \nsoll das durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 in \nVerbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Interesse des Einzelnen an möglichst \nweitgehender Auskunft mit den durch eine Auskunftserteilung berührten öffentlichen \nInteressen in angemessenen Ausgleich bringen.\n\n12\n\nBei Auskunftsansprüchen gegen Behörden ist stets das öffentliche Interesse an der \nFunktionsfähigkeit der Behörde in den Blick zu nehmen, das durch einen Auskunftsanspruch \nmit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand gefährdet sein kann.\n\n13\n\nVgl. § 19 Abs. 2, Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz, § 3 Abs. 2 Satz 3 \nUmweltinformationsgesetz, § 1 Abs. 2 Satz 3 Informationsfreiheitsgesetz, § 4 Abs. 2 Nr. 4 \nLandespressegesetz NRW.\n\n14\n\nBei Auskunftsansprüchen gegen das BfV, dessen Aufgabenerfüllung dem mit \nVerfassungsrang ausgestatteten Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. \nArt. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b, Art. 18 Satz 1, Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG) dient, ist das \nsich aus der Eigenart dieser Behörde als Nachrichtendienst ergebende besondere \nGeheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen. Dieses Geheimhaltungsinteresse ist nicht nur \nauf einzelne Vorgänge beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Arbeitsweise des BfV, \nseinen Erkenntnisstand, die verwandten Quellen usw.\n\n15\n\nVgl. BT-Drs. 11/7235, S. 107.\n\n16\n\nIn Bezug auf die Interessen des Betroffenen ist zwischen den zu seiner Person und den \nüber seine Person gespeicherten Informationen zu unterscheiden. Jenen kommt ein deutlich \ngrößeres Gewicht zu als diesen, die nicht ohne Weiteres erschließbar sind.\n\n17\n\nDas Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dem der Auskunftsanspruch \nRechnung trägt, gewährleistet unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung den \nSchutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und \nWeitergabe seiner persönlichen Daten und gewährleistet dessen Befugnis, grundsätzlich selbst \nüber die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.\n\n18\n\nBVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, juris Rdnr. 149 \n(= BVerfGE 65, 1); \nUrteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris Rdnr. 87 ( = BVerfGE 115, 166).\n\n19\n\nHinsichtlich der gezielt zu einer Person erfassten Informationen besteht die typische \nGefahrenlage, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begegnet. Das BfV ist in \nder Lage, auf diese Informationen kurzfristig zuzugreifen und sich mit ihrer Hilfe ein Bild von \ndieser Person zu machen. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit, diese Informationen zu \nvervielfältigen, weiterzugeben oder mit anderen Datenbeständen zu verknüpfen. Dieser \ntypischen Gefahrenlage entspricht das Bundesverfassungsschutzgesetz, indem es durch § 15 \nAbs. 1 hinsichtlich solcher Informationen einen Auskunftsanspruch für den Betroffenen \nschafft. Diesen Auskunftsanspruch zu erfüllen, ist für das BfV grundsätzlich mit keinem \nunverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden.\n\n20\n\nHinsichtlich der Informationen, bei denen es an einer Verknüpfung mit der Person des \nBetroffenen fehlt und hinsichtlich derer § 15 Abs. 1 BVerfSchG keinen Auskunftsanspruch \ngewährt, ist die Interessenlage hingegen eine andere. Auskunft über diese Informationen zu \nerteilen, ist dem BfV nicht möglich, ohne zuvor alle in Betracht kommenden Vorgänge seines \numfangreichen Aktenbestands durchzusehen. Diesem in vielen Fällen erheblichen Aufwand \nzur Erfüllung des Auskunftsbegehrens steht jedoch grundsätzlich ein deutlich geringeres \nInteresse des Betroffenen an dieser Auskunft gegenüber. Solange die Informationen nicht \ngezielt zu der Person des Betroffenen erfasst sind, sind die typischerweise mit der \nelektronischen Speicherung verbundenen Gefahren, vor denen das Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung schützen soll, kaum gegeben. Weder ist es möglich, unmittelbar auf diese \nInformationen zuzugreifen, noch können sie ohne Weiteres vervielfältigt, weitergegeben oder \nmit anderen Informationen verknüpft werden.\n\n21\n\nDie widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen hat der Gesetzgeber durch die \nBeschränkung des Auskunftsanspruchs aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf gezielt zu einer \nPerson erfasste Informationen in angemessenen Ausgleich gebracht. Dem Gesetzgeber war \nbei der Neufassung des Bundesverfassungsschutzgesetzes im Jahr 1990 und der in diesem \nZusammenhang erfolgten Einführung eines Auskunftsanspruchs gegen das BfV die \ngrundsätzliche Arbeitsweise dieser Behörde bekannt. Die Ausgestaltung des \nAuskunftsanspruchs in § 15 Abs. 1 BVerfSchG erfolgte in Kenntnis des Ordnungssystems des \nBfV mit Personen- und Sachakten und deren elektronischer Erschließung. In der Eigenart \ndieses Ordnungssystems liegt, dass neben solchen gezielt zu einer Person erfassten \nInformationen beim BfV weitere Informationen über eine Person vorhanden sein können, bei \ndenen es an einer Verknüpfung mit der Person fehlt. Auf diese nicht verknüpften \nInformationen könnte nur nach einer Suche in allen in Betracht kommenden Vorgängen \nzugegriffen werden. Dies wäre ungeachtet zunehmend komfortablerer elektronischer \nZugriffsmöglichkeiten jedenfalls in Bezug auf die vom BfV weiter geführten Sachakten sowie \nPersonenakten Dritter mit erheblichem zeitlichen und personellen Aufwand verbunden.\n\n22\n\nDie Regelung des § 15 Abs. 1 BVerfSchG ist auch im Hinblick darauf interessengerecht, \ndass es möglich ist, personenbezogene Daten in Sachakten und Personenakten Dritter, die \nbislang nicht gezielt zu einer Person erfasst sind, nachträglich mit dieser zu verknüpfen. Wenn \nim Einzelfall nachträglich eine Verknüpfung der Daten mit der Person des Betroffenen \nhergestellt wird, handelt es sich fortan um Daten zu einer Person, auf die sich der \nAuskunftsanspruch des § 15 Abs. 1 BVerfSchG erstreckt.\n\n23\n\nDer Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG muss nicht deshalb im Wege \nverfassungskonformer Auslegung auf Daten erweitert werden, die über eine Person \ngespeichert sind, weil das BfV die Akten mittlerweile teilweise elektronisch führt. Weiterhin \nist der schnelle Zugriff auf Informationen, die nicht gezielt zu einer Person erfasst wurden, für \nden überwiegenden Teil des hier interessierenden Datenbestands des BfV nicht möglich. Nur \ndie ab 2007 erhobenen Informationen zu linksextremistischen Aktivitäten sind digitalisiert. \nDie Beschränkung des Auskunftsanspruchs aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf gezielt zu dem \nBetreffenden erfasste Informationen ist angesichts des verhältnismäßig kleinen Umfangs \nmittlerweile digitalisierter Daten weiterhin verfassungsrechtlich unbedenklich. Ohnehin kann \nin Ergänzung zu § 15 Abs. 1 BVerfSchG immer ein Anspruch auf Auskunft über \nInformationen in Sachakten und Personakten Dritter gegeben sein. Legt der Betroffene die für \nEingriffe in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG typische Gefahrenlage dar, \nist die Auskunftserteilung für das BfV nicht mit nennenswertem Aufwand verbunden und \nliegen keine Geheimhaltungsgründe vor, besteht neben dem gebundenen Auskunftsanspruch \nnach § 15 Abs. 1 BVerfSchG für Auskünfte aus Sachakten und Personenakten Dritter der \nallgemeine Anspruch auf Auskunftserteilung im Ermessenswege. Das dem BfV in diesem \nZusammenhang eingeräumte Ermessen kann dabei im Einzelfall im Lichte des Rechts auf \ninformationelle Selbstbestimmung reduziert sein, sodass nur die Auskunftserteilung \nermessensfehlerfrei ist.\n\n24\n\nDies führt vorliegend jedoch nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel \nan der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Kläger ist im \nZulassungsverfahren der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen getreten, dass \ndas BfV die Erteilung der Auskunft ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Insoweit hat der \nKläger nicht dargetan, dass in Bezug auf die digitalisierten Daten etwas anderes gilt. Die \nGefahren, vor denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützen soll, sind \ndurch behördeninterne Organisationsmaßnahmen weiterhin auf ein Minimum beschränkt. \nZwar ist es nunmehr technisch möglich, innerhalb des digitalisierten Datenbestands nicht \ngezielt zu einer Person erfasste Informationen in kürzerer Zeit als bisher aufzufinden. Die \nBeklagte hat jedoch ausweislich der vom Kläger zu den Akten gereichten Ablichtung der \nSitzungsniederschrift im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - 20 K 2752/07 - die Suche \nnach nicht in \nNADIS gespeicherten personenbezogenen Informationen behördenintern untersagt. Die \nEinhaltung dieser Anweisung wird engmaschig überwacht, wobei Mitarbeiter im Fall von \nVerstößen dienstrechtlich zur Konsequenz gezogen werden. All dem ist der Kläger nicht \nsubstantiiert entgegen getreten.\n\n25\n\nVor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Ausführungen des Klägers im \nZulassungsverfahren zur Zulässigkeit und Begründetheit seiner Klage nicht (mehr) an.\n\n26\n\nAus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.\n\n27\n\nDer Rechtssache kommt schließlich nicht die von dem Kläger geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Streitigkeit, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche \nFrage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den \nEinzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. \nLetzteres ist nicht der Fall, wenn eine Rechtsfrage bereits auf der Grundlage des \nGesetzeswortlauts und gegebenenfalls der bereits vorliegenden Rechtsprechung eindeutig \nbeantwortet werden kann.\n\n28\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. (2006), § 124 Rdnr. 143.\n\n29\n\nDie von dem Kläger sinngemäß als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage ob § 15 Abs. 1 \nBVerfSchG - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - keinen Anspruch auf Erteilung von \nAuskunft über Daten außerhalb der Personenakte des Betroffenen eröffnet, bedarf nicht der \nKlärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage ist - wie vom Senat ausgeführt - eindeutig \naus dem Gesetz zu beantworten.\n\n30\n\nDie weitere von dem Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob „§ 15 Abs. 1 \nBVerfSchG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen (ist), \ndass das Tatbestandsmerkmal des konkreten Sachverhalts, den der Betroffene darzulegen hat, \nzu keiner Beschränkung der Auskunftspflicht des Bundesamts auf den mitgeteilten \nSachverhalt führt\", würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Klage ist - wie \nvom Senat ausgeführt - bereits deshalb unbegründet, weil die Informationen, über die der \nKläger noch Auskunft begehrt, nicht gezielt im Hinblick auf seine Person erfasst wurden.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 \nGKG unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-13/16-a-844-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-13/16-a-844-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243741","retrieved":"2026-07-09 02:07:15.485718+00:00"}}