{"status":"available","doknr":"OLD243767","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0212.7D48.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"7 D 48/08.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2., die Antragsteller zu 3. und 4. sowie die Antragstellerin zu \n5. tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie \ndie Antragsteller zu 3. und 4. tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil als \nGesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die im Bereich des Bebauungsplans \n\"Bo 14 - in der Ortschaft C. -\" gelegen sind, den sie mit dem Normenkontrollantrag \nangreifen.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfasst die (zur Gemeindestraße abgestufte) L.----straße im Norden, \ndie als öffentliche Verkehrsfläche - verkehrsberuhigter Bereich - festgesetzt ist, in ihrem \nAbschnitt von der L1.---------straße im Westen bis zum T.---------weg im Osten. Der selbst \nebenfalls als Verkehrsfläche - verkehrsberuhigter Bereich - überplante T.---------weg führt \nzunächst in südlicher Richtung, bevor er in westlicher Richtung verschwenkt und in etwa \nparallel zur L.----straße bis zur Q.---------straße weiterführt. Auf Grundlage des \nBebauungsplans soll der T1.---------weg ausgebaut werden und zur Entlastung der L.----straße \nbeitragen; beide Straßen sollen in den vorbeschriebenen Abschnitten als Einbahnstraße \ngegenläufig geführt werden. Die Q.---------straße ist über die E.------straße mit der L1.---------\nstraße verbunden. Im inneren Bereich der Straßengevierte L1.---------straße /L.----straße /E.--\n----straße bzw. L.----straße /Q1. -straße/T2.--------weg setzt der Bebauungsplan \nKerngebiete bzw. Mischgebiete unterschiedlichen baulichen Nutzungsmaßes fest. Für die \nsüdlich an den T.---------weg angrenzenden Grundstücke sieht der Bebauungsplan zunächst \nim Osten eine öffentliche Grünfläche, sodann in westlicher Richtung folgend ein Mischgebiet, \nangrenzend ein Kerngebiet und schließlich eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kirche sowie \nkirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) vor. Der Platzbereich, der östlich \nan die Q.---------straße bzw. südlich an die L.----straße angrenzt, der Q2. -G. -Platz, ist \nals öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich vorgegeben. An \nzwei Stellen des Bebauungsplangebiets sind öffentliche Parkplatzflächen vorgesehen; eine \ndavon soll über den vorhandenen Bestand hinaus in nördlicher Richtung auf das Grundstück \nder Antragstellerin zu 5. erweitert werden. \n\n4\n\nDurch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan Einzelheiten zur Art der \nNutzung. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten \nund ferner die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten \nallesamt nicht zulässig. In den Kerngebieten sind die gemäß § 7 Abs. 3 BauNVO \nausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig, ebenfalls unzulässig sind Tankstellen im \nZusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen. Bestimmt sind in den textlichen \nFestsetzungen weitere Einzelheiten zu überbaubaren Grundstücksflächen, zur Zulässigkeit \nvon Garagen und Stellplätzen auf den überbaubaren und den nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen. Entlang der L.----straße und des T3.--------weges sowie in weiteren \nBereichen des Plangebietes sind Lärmpegelbereiche III und IV gekennzeichnet, für die durch \ntextliche Festsetzungen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen \nbestimmt sind. Der Bebauungsplan regelt Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB. In \nden Bebauungsplan sind Gestaltungsfestsetzungen aufgenommen. \n\n5\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des einem Mischgebiet zugeordneten \nGrundstücks T2.--------weg 13. Das mit einem Wohnhaus nebst Praxis eines \nPhysiotherapeuten bebaute Grundstück grenzt südlich an den T2.--------weg . Südlich grenzt \nan das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. eine Bahnlinie \n(Vorgebirgsbahn/Stadtbahnlinie) an. \n\n6\n\nDie Antragsteller zu 3. und 4. sind Eigentümer des Grundstücks T2.--------weg 8 \n(Parzelle 465). Das mit einem Wohnhaus nebst Arztpraxis bebaute Grundstück liegt dem \nGrundstück der Antragsteller zu 1. und 2. schräg gegenüber auf der nördlichen Seite des T3.--\n------weges . Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an den T2.--------weg , da ihm eine \nfrüher zum Grundstück gehörende, 74 qm große Teilfläche (Parzelle 462) vorgelagert ist, an \nder die Antragsgegnerin auf Grundlage des notariellen Vertrages vom 31. Mai 1972 Eigentum \nerworben hat; die Grundbucheintragung erfolgte am 19. Juni 1973. Die Parzelle 465 ist einem \nMischgebiet, die Parzelle 462 der öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet.\n\n7\n\nDie Antragstellerin zu 5. ist Eigentümerin des Grundstücks L.----straße 43. Dieses \nGrundstück grenzt mit seiner Nordseite an die L.----straße , mit seiner Ostseite zunächst an \ndas Eckhaus T2.--------weg /L.----straße , rückwärtig sodann an den T2.--------weg . Der \nbebaute Bereich des Grundstücks ist einem Kerngebiet zugeordnet, das der Bebauungsplan \nentlang der L.----straße vorgibt. Eine bislang unbebaute, gärtnerisch genutzte \nGrundstücksfläche ist dem Kerngebiet zugeordnet, wobei durch Baugrenzen eine Fläche von \n15 m x 15 m als überbaubar ausgewiesen ist. Der südlichste, etwa 20 m tiefe Teil des \nGrundstücks der Antragstellerin zu 5. soll der Erweiterung des weiter südlich anschließenden \nbestehenden Parkplatzes dienen und ist dementsprechend als Verkehrsfläche mit der \nZweckbestimmung öffentliche Parkfläche festgesetzt. \n\n8\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:\n\n9\n\nAm 7. Mai 2003 beschloss der Verkehrs-, Umwelt- und Planungsausschuss der \nAntragsgegnerin unter Aufhebung seines Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Bo \n1, den Bebauungsplan Bo 14 aufzustellen. Nach Durchführung einer frühzeitigen \nBürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin am 22. Juni 2006, den Bebauungsplanentwurf offenzulegen. Ausweislich der \nBekanntmachung am 18. August 2006 erfolgte die Offenlage in der Zeit vom 28. August bis \nzum 28. September 2006. Träger öffentlicher Belange wurden am Bebauungsplanverfahren \nbeteiligt. Zum Verfahren wurden Bedenken und Anregungen vorgebracht, unter anderem \ndurch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006. \nIm Bebauungsplanverfahren wurde eine gutachterliche Stellungnahme der B. GmbH, \nIngenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik, zur Lärmbelastung infolge des zu \nerwartenden Straßenverkehrs eingeholt. Dem in das Gutachten eingestellten, prognostizierten \nVerkehrsaufkommen liegen Modellberechnungen der IVV B1. , Ingenieurgruppe für \nVerkehrswesen und Verfahrensentwicklung, aus den Jahren 2003 bzw. 2005/2006 zugrunde. \nAufgrund von Änderungen des Planentwurfs wurde der Bebauungsplan zwei weitere Male \njeweils für zwei Wochen öffentlich ausgelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller \nbrachte jeweils erneut Anregungen namens seiner Mandanten in das Verfahren ein.\n\n10\n\nAm 21. Februar 2008 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren \neingebrachten Anregungen und beschloss den mit einer Begründung versehenen \nBebauungsplan sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20. März 2008 \nöffentlich bekannt gemacht. \n\n11\n\nDie Antragsteller haben am 20. Mai 2008 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen \nBegründung sie vortragen: Der Bebauungsplan sei unwirksam, nämlich abwägungsfehlerhaft. \nEr solle der Förderung der einheimischen Wirtschaft dienen, werde von dieser aber wegen der \ninfolge der Bebauungsplanumsetzung befürchteten Nachteile abgelehnt. Wenn die L.----straße \nnur noch einspurig befahren werden könne, werde ein erheblicher Teil der Autofahrer an den \ndort ansässigen Betrieben nicht mehr vorbeifahren. Zudem werde sich das dort gefahrene \nTempo erhöhen. \n\n12\n\nDas Gewicht der betroffenen privaten Belange habe die Antragsgegnerin verkannt. Die \nPlanung beruhe wesentlich auf der von der IVV B1. erarbeiteten Rahmenplanung. Die \nIVV B1. habe zwar verschiedene Planungsvarianten untersucht. Die Planvariante D1, die \nder Bebauungsplanung zugrunde liege, setze eine neue Verkehrsführung für die B2.------gasse \nvoraus, die mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Bo 13 jedoch aufgegeben worden sei; \ndie Absicht, den Bebauungsplan Bo 13 entsprechend zu ändern, sei der Antragsgegnerin bei \nSatzungsbeschluss bekannt gewesen. Dessen ungeachtet, erwecke das Gutachten \nEignungszweifel. Es sei wegen einer baustellenbedingten Sperrung der L.----straße von \nälteren Verkehrszahlen ausgegangen und habe keine neuen Zahlen abgewartet, die nach \nBeseitigung der Baustelle hätten erhoben werden können. Es sei mehrfach nachgerechnet \nworden, ohne dass überprüft werden könne, wie die Zahlen wirklich ermittelt worden seien. \nDies gebe zur Vermutung Anlass, die Zahlen seien nicht seriös ermittelt, zumal Änderungen \nim Rechenverfahren erklärt werden müssten. Schließlich hätten der Antragsgegnerin vor dem \nSatzungsbeschluss die Zahlen aus der Verkehrszählung 2005 und das von der IVV B1. im \nJahre 2007 erstellte Verkehrsgutachten für C. vorgelegen, auf dessen Ergebnisse der Rat \nhätte abstellen müssen. Bei einer früheren Sperrung der L.----straße infolge Bauarbeiten sei \nder T2.--------weg als Umgehungsstraße genutzt worden. Eine von den Anwohnern zu dieser \nZeit in Auftrag gegebene Messung habe eine Lärmbelastung von 67/56 dB(A) tags/nachts \nergeben. Das von der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingeholte, \nvergleichsweise recht optimistische Gutachten zeige ebenfalls auf, dass durch die geplanten \nUmbaumaßnahmen die zulässigen Grenzwerte für Verkehrslärm \n\n13\n\n- selbst unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin festgesetzten Mischgebietes \n- deutlich überschritten werden würden. Dabei sei der Schallgutachter von 4300 Kfz-\nBewegungen täglich ausgegangen, während die IVV B1. eine Belastung von 4700 Kfz für \nden T.---------weg prognostiziert habe. Ob in die Begutachtung eingestellt worden sei, dass \nkünftig Busverkehr in den T2.--------weg verlegt und dorthin die Bushaltestelle C. -Mitte \nverlegt werden müsse, sei unklar. Die tatsächliche Bebauung und Nutzung am T2.--------weg \nwürde zudem einem Wohngebiet entsprechen, weshalb ein höherer Schutzmaßstab als der für \nein Mischgebiet geltende berücksichtigt werden müsse. Es gebe am T1.---------weg im \nBereich der Wohnhausbebauung nur einzelne Arztpraxen sowie vereinzelte nicht störende \ngewerbliche Nutzungen, die in Wohngebieten zulässig seien. Der T2.--------weg stelle sich in \nder Örtlichkeit gewissermaßen zweigeteilt dar. Der östliche Bereich mit der dortigen \nWohnbebauung werde topografisch durch den relativ steilen Anstieg im Bereich der I.----\nstraße vom westlichen Bereich mit andersartigen Einrichtungen getrennt. Die Prägung des \nWohngebiets werde durch die Wohnhäuser auf der Ostseite des T3.--------weges bestärkt, \nauch wenn diese im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bo 13 stehen würden. \n\n14\n\nDie Überschreitung der Nachtgrenzwerte sei nicht im Ansatz zu rechtfertigen, denn es \ngehe hier sehr deutlich um Gesundheitsgefahren für die Anwohner. Diese Problematik werde \nauf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. sowie dem benachbarten Grundstück T2.---\n-----weg 11 noch verschärft, denn auf diese beiden Grundstücke wirke rückwärtig der Lärm \ndes Bahnbetriebs (Stadtbahnlinien 18 und, teilweise, 68) ein. Beide Grundstücke hätten \nkeinen ruhigen Außenbereich; der relativ ruhige vordere Bereich zum T2.--------weg solle \nnun massiv verlärmt werden. \n\n15\n\nDer Bebauungsplan schreibe mit der Mischgebietsfestsetzung keine ohnehin vorhandene \nEntwicklung fest. Vielmehr gehe es der Antragsgegnerin um eine Nutzungsänderung, mit der \ndie in der Innenstadt unerwünschte Wohnnutzung beschränkt werden solle. Auf absehbare \nZeit dürfte auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen keine Wohnnutzung mehr \nzugelassen werden, vielmehr müsste eine verstärkte Ansiedlung gewerblicher \nGrundstücksnutzer erfolgen, um zu verhindern, dass sich die festgesetzten Mischgebiete in \nfaktische Wohngebiete umwandelten. Die Verstärkung gewerblicher Nutzung würde der \nWertung aus § 1 a Abs. 2 BauGB widersprechen, denn danach sollten für Wohnzwecke \ngenutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.\n\n16\n\nNicht nur die Umwandlung des Straßenzugs, sondern auch die Verstärkung gewerblicher \nNutzung werde zu einer Belastung der Anwohner und zu einer Wertminderung ihrer \nGrundstücke führen. Über den Bestandsschutz hinausgehende Baugenehmigungen für dem \nWohnen dienende Umbauten müssten versagt werden, bis die für ein Mischgebiet notwendige \nNutzungsdurchmischung erreicht sei. Entgegen der Intention der Antragsgegnerin werde die \nWohnsituation auf diesem Wege nicht verbessert. Ob in dem bereits 1995 aufgehobenen \nfrüheren Bebauungsplan für die fraglichen Bereiche schon ein Mischgebiet vorgesehen \ngewesen sei, sei unerheblich, denn maßgebend seien nunmehr die faktischen Gegebenheiten \nim Plangebiet. Falls die Antragsgegnerin gar keine Änderung des status quo erreichen wollte, \nwäre die Überplanung als Mischgebiet ein bloßer Etikettenschwindel, der nur dazu dienen \nwürde, höhere Immissionsbelastungen der Anwohner zu ermöglichen, als dies auf Grundlage \neiner Wohngebietsfestsetzung möglich sei. Für einen Etikettenschwindel spreche auch, dass \ndie Antragsgegnerin wesentliche Nutzungen eines Mischgebietes für nicht zulässig erklärt \nhabe. Gegen die Überplanung als Mischgebiet spreche schließlich, dass das überplante Gebiet \nfür die Verwirklichung eines Mischgebietes gar nicht groß genug sei. \n\n17\n\nDer T2.--------weg sei bislang als ruhige Wohnstraße nicht durch Lärm vorbelastet. Die \nvon der Antragsgegnerin auf ihre Kosten vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen \nbewirkten keinen Ausgleich; es könne den Anwohnern nicht abverlangt werden, sich in ihren \nHäusern nur bei geschlossenen Fenstern aufzuhalten. Vielmehr müssten schädliche \nUmwelteinwirkungen in erster Linie durch eine entsprechende Planung vermieden werden, \nbevor Lärmschutzmaßnahmen erwogen würden. Zudem fordere das in § 50 BImSchG \nverankerte Optimierungsgebot, schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder \nüberwiegend dem Wohnen dienende Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden. Die \nAntragsgegnerin habe dem Interesse der Anwohner des T3.--------weges an wirksamen \nLärmschutz nicht das erforderliche besondere Gewicht gegeben. Der Hinweis auf die frühere \nÜberplanung als Mischgebiet führe nicht weiter, denn vor Aufstellung des Bebauungsplans \nBo Nr. 14 habe es sich um einen seit jedenfalls 13 Jahren unbeplanten Innenbereich \ngehandelt, der maßgeblich durch Wohnnutzung geprägt sei. Hätte die Antragsgegnerin \nernsthaft die Durchführung ihrer Bebauungsplanung auch nach Aufhebung des früheren \nBebauungsplans verfolgen wollen, hätten einige Baugenehmigungen in der Folgezeit gar nicht \nerteilt werden dürfen. Dem Immissionskonflikt hätte durch eine anderweitige Planung \nbegegnet werden müssen. Da die Planung ungeeignet sei, die wirtschaftliche Entwicklung der \nInnenstadt zu fördern, und da die Wirtschaftstreibenden ihr Widerstand entgegengesetzt \nhätten, komme dem Ziel der Wirtschaftsförderung hier nur geringes Gewicht zu. Ohnehin sei \nfraglich, ob die Entlastung der L.----straße mit gleichzeitiger Belastung des T3.--------weges \nnotwendig sei, habe sich doch die Verkehrsbelastung der L.----straße allein infolge einer \nneuen Autobahnauffahrt C. und ohne Anschluss der L 183 nach C1. -U. bereits \nim Jahre 2005 gegenüber dem Jahr 2000 um 23 % auf 11000 Kfz täglich reduziert.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin habe festgestellt, die zu erwartende Lärmbelastung sei derart hoch, \ndass Wohn- und Schlafräume zu der dem T2.--------weg abgewandten Gebäudeseite errichtet \nwerden müssten. Den Anwohnern könne jedoch nicht angesonnen werden, die über Jahre \ngewohnte Raumnutzung komplett umzustellen. Der Schutz der Gärten sei von der \nAntragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Passive Schallschutzmaßnahmen würden \ninsoweit nicht weiterhelfen. Bei diesen Gegebenheiten müsste die Planung durch besondere \nGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein, die jedoch fehlen würden. \n\n19\n\nDer T2.--------weg eigne sich aus topographischen Gründen und wegen seiner Kurven \nund Verwinkelungen nicht als Durchgangsstraße. Insbesondere im Bereich des Parkplatzes \nbestehe eine ein starkes Gefälle aufweisende scharfe Kurve mit hohem Gefährdungspotential. \nDie Sinnhaftigkeit einer Verlegung der Ortsdurchfahrt sei zweifelhaft, wenn auf der neuen \nDurchgangsstraße - wie nach der Ausbauplanung vorgesehen - die höchstzulässige \nGeschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt werden sollte, um einen sicheren Verkehr zu \nermöglichen. Verkehrsstauungen seien vorprogrammiert. \n\n20\n\nDie Planung sei nur umsetzbar, wenn Anlieger des T3.--------weges Grundstücksteile \nabgeben müssten, wozu sie, die Antragsteller, jedoch nicht bereit wären, sie also enteignet \nwerden müssten. Dies würde insbesondere die Antragstellerin zu 5. sehr hart treffen, da sie für \nein früheres Planungsprojekt schon einmal Grundstücksteile habe abgeben müssen. Die \nNutzbarkeit ihres Grundstücks werde zudem durch die Vorgabe zwingender \nZweigeschossigkeit und dadurch beschränkt, dass auf ihrem Grundstück vorerst nur \ngewerbliche Nutzung möglich wäre. Infolge der Überplanung eines Großteils ihres \nGrundstücks für die Parkplatzfläche werde sie doppelt belastet, ohne irgendwelche Vorteile \naus der Planung zu ziehen. Eine Enteignung komme aber schon deshalb nicht in Betracht, \nweil die Antragsgegnerin festgestellt habe, es gebe in der Innenstadt genügend \nParkplatzflächen, die nur ungünstig genutzt würden. Dann aber sei es ausreichend, \nschonendere Maßnahmen (z.B.: Aufstellen von Parkautomaten) durchzuführen.\n\n21\n\nWährend im Bereich des T3.--------weges neuer Parkraum vorgesehen werden solle, der \nnicht der Öffentlichkeit, sondern den Geschäfts- und sonstigen Nutzern entlang der L.----\nstraße und des Q2. -G. -Platzes dienen solle, würde die dem Grundstück der \nAntragsteller zu 1. und 2. dienende Parkplatzfläche als öffentliche Verkehrsfläche überplant, \nohne dass ein Ersatzstellplatz vorgesehen sei.\n\n22\n\nDie Antragsteller zu 3. und 4. würden für die Arztpraxis Parkraum benötigen, den sie \nbislang auf ihrem Grundstück zur Verfügung hätten. Notwendige Stellplätze müssten \ninsbesondere auch für behinderte Patienten vorgehalten werden. Zwar sehe der \nBebauungsplan weiterhin Stellplätze vor, die jedoch nicht öffentlich zugänglich seien, \nsondern den Geschäftsleuten entlang der L.----straße und des Q2. -G. -Platzes dienen \nsollten. Es sei zudem abwägungsproblematisch, auf einem \"grünen Grundstück\" weitere \nStellplätze zu schaffen.\n\n23\n\nEntgegen der Bebauungsplanbegründung würde die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl \nvon Stellplätzen für Kunden der Nutzungen auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1. bis \n4. gerade nicht sichergestellt; Ausgleichsflächen seien nicht vorgesehen.\n\n24\n\nDie Abwägungsmängel würden zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt \nführen.\n\n25\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n26\n\nden Bebauungsplan Bo 14 -\"In der Ortschaft C. \" - der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n28\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n29\n\nSie erwidert: Der T2.--------weg sei seit jeher Bestandteil des innersten Ortskerns \ngewesen und deshalb natürlicher Standort für gemischte Nutzungsarten. In der Vergangenheit \nhätten sich verstärkt ergänzende Nutzungen angesiedelt. Der 1969 in Kraft getretene \nBebauungsplan \"C. Nr. 3\" habe über 25 Jahre entsprechende Festsetzungen und auch den \nAusbau des T3.--------weges auf 9 m Breite ebenso vorgesehen, wie die Inanspruchnahme \neines Teilstücks des Grundstücks der Antragstellerin zu 5. für einen öffentlichen Parkplatz. \nDie Anwohner hätten daher mit einer entsprechenden Entwicklung rechnen müssen, und zwar \nauch nach Aufhebung des Bebauungsplans \"C. Nr. 3\" im Jahre 1995, denn mit der \nAufhebung dieses Bebauungsplans sei gleichzeitig die Aufstellung des Bebauungsplans Bo 1 \nbeschlossen worden, der später in die Bebauungspläne Bo 11, Bo 12 und Bo 14 aufgeteilt \nworden sei. Die 1991 vom Rat beschlossene Rahmenplanung für die Weiterentwicklung des \nOrtskerns habe ebenfalls die Umgestaltung von L.----straße und T2.--------weg sowie die \nHerstellung des öffentlichen Parkplatzes auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 5. \nvorgesehen. Das Ziel der Weiterentwicklung des Ortskerns werde schließlich mit dem \nIntegrierten Handlungskonzept L.----straße verfolgt, das über Jahre intensiv in einem \nStadtmarketingprozess diskutiert worden sei. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin \nsei der Bereich als Hauptversorgungsbereich der Stadt, ein Mittelzentrum in einer \nBallungsrandzone, gekennzeichnet. Das Land unterstütze die städtebauliche Umgestaltung \nmit ca. 1,5 Millionen Euro Städtebauförderungsmitteln.\n\n30\n\nDie von den Antragstellern frühzeitig vorgetragenen privaten Belange hätten wegen der \ndie Planung tragenden überragenden öffentlichen Interessen nicht vorrangig berücksichtigt \nwerden müssen. Es habe keine repräsentative negative Stimmungslage gegen den \nBebauungsplan gegeben. Sämtliche Ausschuss- und Ratsentscheidungen seien einstimmig \nerfolgt. 13 für den Ausbau des T3.--------weges benötigte Teilgrundstücke seien aufgrund \neinvernehmlicher Regelungen an die Antragsgegnerin verkauft worden; es fehlten nur noch 2 \nFlächen, darunter eine Fläche aus dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2.. \nWesentlicher Bestandteil der Bebauungsplanung wie der Gesamtplanung der Antragsgegnerin \n(Integriertes Handlungskonzept) sei die intensive Begutachtung und Diskussion aller \nmöglichen denkbaren Verkehrsvarianten gewesen. Die Planungsgruppe IVV aus B1. habe \neine umfangreiche Variantenuntersuchung vorgelegt. Es gehe der Verkehrsplanung um die \nAufwertung des Hauptversorgungsbereiches der Stadt in der L.----straße sowie um die \nVerringerung des Durchgangsverkehrs im gesamten Ortskern. Auf den T2.--------weg entfalle \nderzeit noch eine recht geringe Verkehrsmenge, weil die seit Jahrzehnten bestehenden \nAusbauplanungen bisher nicht umgesetzt worden seien. Dabei sei die Ausbauplanung \ngegenüber den bisherigen Absichten mit der Folge einer Verkehrsreduzierung auf \nprognostizierte 4.700 Kfz/täglich reduziert worden. Der T1.---------weg solle in den \nverkehrsberuhigten Geschäftsbereich integriert werden, weshalb Verkehrsflächen mit \nbesonderer Zweckbestimmung festgesetzt worden seien. Die schalltechnischen Auswirkungen \nder Planung seien ausführlich begutachtet und abgewogen worden.\n\n31\n\nMisch- und Kerngebiete seien abwägungsfehlerfrei festgesetzt worden. Die Festsetzungen \nrechtfertigten sich aus den real vorhandenen Nutzungen sowie der großräumigen Lage des \nPlangebiets im Stadtgefüge. Im Plangebiet befinde sich die größte Ansammlung von \nEinzelhändlern und Dienstleistungen im Stadtgebiet. Vorhanden seien auch großvolumige \nund flächenintensive Nutzungen mit zum Teil gesamtstädtischer Bedeutung (katholische \nKirchengemeinde C. mit Gemeindehaus, ehemalige Schule als Bürogebäude, Zentrale \nder Kreissparkasse für C. , 3 bis 4-geschossiges Ärztezentrum, das Servatiuscenter mit \nzentraler Stadtbücherei, der Markt auf dem Q2. -G. -Platz). Die im östlichen Bereich des \nT3.--------weges stark vertretene Wohnnutzung sei mit Arztpraxen und der gewerblichen \nNutzung durch einen Fliesenleger durchsetzt. Der Parkplatz am T2.--------weg diene \nüberwiegend den örtlichen Einzelhandelsgeschäften und den Dienstleistern. Abgesehen von \ndieser Nutzungsmischung sei es paralleles Ziel der Stadtentwicklung, die Mischung von \nGewerbe und Wohnen zu fördern. Weitere Wohnnutzung werde möglich bleiben. So habe die \nTochter der Antragsteller zu 1. und 2. im Jahre 2006 eine Genehmigung zur Aufstockung des \nZweifamilienhauses T2.--------weg 13 erhalten. Die Mischgebietsfestsetzung diene dem \nWerterhalt der Grundstücke. Im Umfeld des T3.--------weges lägen weitere großräumige \nNutzungen mit hervorgehobener Bedeutung (zwei Kindergärten, Feuerwehr, Evangelische \nKirche, Gemeindezentrum). Der Ausschluss bestimmter in Mischgebieten allgemein \nzulässiger Nutzungen ändere den Gebietscharakter nicht und komme dem Ruhebedürfnis der \nAnwohner entgegen. Die topographischen Gegebenheiten stünden dem Ausbau des T3.--------\nweges nicht entgegen, der im Übrigen auch aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich sei, \nda sich in seinem östlichen - noch nicht ausgebauten - Abschnitt Fußgänger und \nKraftfahrzeuge eine viel zu schmale Fahrbahn teilen müssten. Der T.---------weg werde durch \nden Regionalverkehr L2. (RVK) auch mit Gelenkbussen befahren werden können, wie \ndurch eine Schleppkurvendarstellung belegt werde. \n\n32\n\nFür die Grundstücke T2.--------weg 11 und 13 könnten die infolge des Ausbaus des T3.---\n-----weges entfallenden, aber notwendigen Stellplätze - notwendig seien gemäß der \nBaugenehmigung vom 21. September 1998 insgesamt 5 (senkrecht vor dem Haus bestehende) \nStellplätze - auf der im städtischen Eigentum stehenden, unmittelbar benachbarten Parzelle 17 \nangeboten werden, soweit der Stellplatzbedarf nicht durch Stellplätze gedeckt werden könne, \ndie in Längsaufstellung auf dem Grundstück auch nach dem Ausbau des T3.--------weges \nmöglich sein würden. Soweit darüber hinaus noch erforderlich, könnte im umliegenden \nöffentlichen Bereich ein Ersatzstellplatz zur Verfügung gestellt werden. \n\n33\n\nZum Nachteil der Antragsteller zu 3. und 4. würden keine privaten Stellplatzflächen \nüberplant. Die tatsächlich als Parkplatz genutzten Flächen entlang der Nordseite der Gebäude \nder Antragsteller zu 3. und 4. stünden seit Jahren in ihrem, der Antragsgegnerin, Eigentum. \nDie notwendigen Stellplätze - gemäß den Bauvorlagen zur für den Neubau eines \nMehrfamilienhauses mit Arztpraxis erteilten Baugenehmigung vom 7. Dezember 1972 \nhandele es sich um 4 senkrecht unmittelbar vor dem Haus ausgerichtete sowie drei auf der \ngegenüberliegenden Straßenseite vorhandene Stellplätze - würden durch den Ausbau des T3.--\n------weges nicht betroffen.\n\n34\n\nZur Erweiterung des Parkplatzes am T2.--------weg würden Teile des Grundstücks der \nAntragstellerin zu 5. benötigt. Da die für Parkplätze im öffentlichen Raum bestehenden \nAlternativen nahezu ausgeschöpft seien, handele es sich um eine wesentliche Option für die \nParkplatzbedienung im Ortskern. Mit einer entsprechenden Entwicklung hätte die \nAntragstellerin zu 5. seit Jahrzehnten rechnen müssen. Für das Grundstück der Antragstellerin \nzu 5. sei das Maß baulicher Nutzung in Anlehnung an die vorhandene Bebauung bestimmt \nworden.\n\n35\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 19. Januar 2009 \nverwiesen. \n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n37\n\n Entscheidungsgründe:\n\n38\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n39\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n40\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche \nPerson stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als nach § \n42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des \nBebauungsplans in einem Recht verletzt wird.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n\n42\n\n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n43\n\nDie Antragsbefugnis steht danach regelmäßig jedenfalls den Eigentümern eines im \nPlangebiet gelegenen Grundstücks zu, die sich gegen ihr Eigentum betreffende Festsetzungen \nwenden. Dementsprechend ist die Antragsbefugnis der Antragsteller, die alle (Mit-\n)Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sind, gegeben. Die Antragsteller zu 1. und 2. \nbehaupten namentlich, infolge der Bebauungsplanung durch ihnen nicht zumutbare \nLärmimmissionen beeinträchtigt zu werden sowie in nicht hinnehmbarer Weise durch die \nInanspruchnahme eines Teilstücks ihres Grundstücks notwendige Stellplätze zu verlieren. \nAuch die Antragsteller zu 3. und 4. behaupten eine ihnen unzumutbare Lärmsituation sowie \nBeeinträchtigungen in der Nutzung ihres Grundstücks durch den Wegfall von Stellplätzen, die \nihrem Grundstück vorgelagert sind. Die Antragstellerin zu 5. schließlich soll einen Teil ihres \nGrundstücks für die Anlage eines öffentlichen Parkplatzes verlieren, was sie als \nabwägungsfehlerhaft mit der Behauptung rügt, die Antragsgegnerin habe andere \nMöglichkeiten, die erforderlichen Stellplätze vorzuhalten.\n\n44\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n45\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln, die ohne Rüge \nbeachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind gegenüber der \nAntragsgegnerin nach Lage der Akten nicht vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht \nersichtlich.\n\n46\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen \ngetragen.\n\n47\n\nDer durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.1 und 1.1.2 bewirkte Ausschluss einzelner \nNutzungen ist gemäß § 1 Abs. 5, Abs. 6 BauNVO zulässig. Wird ein bestimmter \nBaugebietstyp festgesetzt, für den verschiedene der in den einschlägigen Baugebietsnormen - \nhier der §§ 6, 7 BauNVO - aufgeführten Nutzungsarten ausgeschlossen werden, müssen diese \nAusschlüsse im Ergebnis noch sicherstellen, dass die allgemeine Zweckbestimmung des \nBaugebiets gewahrt bleibt. Diese in § 1 Abs. 5 letzter Halbsatz BauNVO für den Ausschluss \nallgemein zulässiger Nutzungen ausdrücklich normierte Grenze gilt für alle \nDifferenzierungsmöglichkeiten nach den Absätzen 4 bis 9 des § 1 BauNVO.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74.\n\n49\n\nGeht es um ein Mischgebiet, so muss dieses insgesamt betrachtet noch der in \n\n50\n\n§ 6 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen allgemeinen Zweckbestimmung entsprechen, nämlich \ndem Wohnen und der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden \nGewerbebetrieben dienen. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, dass diese beiden \nNutzungsarten nicht nur gleichgewichtig und wechselseitig verträglich vorhanden sein, \nsondern auch in ihrer jeweiligen Qualität gemischt sein sollen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 \n\n52\n\n- 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37.\n\n53\n\nDer von der Antragsgegnerin verfügte Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen \nund Vergnügungsstätten ändert an dem Gebietscharakter im Wesentlichen nichts. Bis auf die \ngenannten drei Betriebsarten sind alle anderen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe \nweiterhin allgemein zulässig. Die in § 6 Abs. 2 BauNVO ferner darüber hinaus benannten \nNutzungen treten hinzu. Der Ausschluss drängt sich im Übrigen vor dem Hintergrund der \nbeabsichtigten Gebietsentwicklung bzw. der Qualitätssteigerung des Gebiets geradezu auf. \nGartenbaubetriebe oder Tankstellen würden wegen ihres Flächenbedarfs der Entwicklung \ngemischter Strukturen im Plangebiet eher hinderlich sein und wegen des ihnen zuzuordnenden \nVerkehrsaufkommens dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Verkehrsbelastung auf ein \ninsgesamt verträgliches Maß zu reduzieren, entgegenstehen. Der Sache nach gilt nichts \nanderes für den Ausschluss von Tankstellen in den Kerngebieten.\n\n54\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich.\n\n55\n\nStädtebaulich erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen \nKonzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nsetzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein \nPlanungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen umfasst neben dem \"Wie\" auch \ndas \"Ob\" und \"Wann\" planerischer Gestaltung; es bedeutet Entschließungs- und \nGestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen \nBebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt; maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen \nVorstellungen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 17. September 2003 \n\n57\n\n- 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1.\n\n58\n\nDas Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit verlangt, das überhaupt hinreichend \ngewichtige städtebaulich beachtliche allgemeine Belange für eine bestimmte Planung der \nGemeinde sprechen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n\n60\n\n- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4.\n\n61\n\nDie städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans Bo 14 der Antragsgegnerin im \nvorstehend genannten Sinne ergibt sich bereits mit Deutlichkeit aus dem in der \nBebauungsplanurkunde zum Ausdruck kommenden planerischen Konzept der \nAntragsgegnerin, ferner im Übrigen aus der Bebauungsplanbegründung. Die durch Verkehr \nschwer belastete L.----straße soll (bei Reduzierung des Durchgangsverkehrs im Übrigen) \nentlastet und dadurch aufgewertet werden. Die Planung zielt auf die Erhaltung und Schaffung \nvon zentralen Kernfunktionen des Handels, der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur im \nZentrum der Stadt als dem Hauptversorgungsbereich des Mittelzentrums C. . Der Q2. -\nG. -Platz soll als zentraler Platz im Ortszentrum aufgewertet werden. Der abschnittsweise \ninsbesondere wegen fehlender Flächen für Fußgänger und Radfahrer mangelhafte \nAusbauzustand des T3.--------weges soll verbessert werden.\n\n62\n\nDie Antragsgegnerin zielt damit auf städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange, die die \nPlanung tragen. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist auch insoweit \ngegeben, als sie in den Bereichen des Bebauungsplangebiets Mischgebiete entlang des T3.----\n----weges festsetzt, die überwiegend wohngenutzt werden. Insbesondere handelt es sich nicht \num einen Fall des sogenannten Etikettenschwindels, wie die Antragsteller meinen, weil \nMischgebiete nur deshalb festgesetzt worden seien, um das Maß zulässiger \nVerkehrslärmbelastung höher ansetzen zu können als dies auf der Grundlage eines \nWohngebiets der Fall wäre.\n\n63\n\nDie baulichen Gegebenheiten namentlich entlang des T3.--------weges entsprechen nicht \neinem faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Ein Baugebiet im Sinne des \n§ 34 Abs. 2 BauGB ist nur dann anzunehmen, wenn die prägende Bebauung der Umgebung \nnur solche Anlagen aufweist, wie sie in einem bestimmten Baugebietstyp nach der \nBaunutzungsverordnung zulässig sind.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991 \n\n65\n\n- 4 B 1.91 -, BRS 52 Nr. 64 = BauR 1991, 569.\n\n66\n\nDie maßgebende Umgebung wird jedoch nicht vorwiegend durch Wohngebäude oder \nsolche Nutzungen geprägt, wie sie in einem reinen oder in einem allgemeinen Wohngebiet \nzulässig sind (vgl. §§ 3, 4 BauNVO).\n\n67\n\nDie für die Bestimmung des Gebietscharakters maßgebende nähere Umgebung wird \ndadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen geprüft wird, wie weit die jeweiligen \nAuswirkungen vorhandener oder geplanter Vorhaben reichen. Die Umgebung ist zum einen \ninsoweit zu berücksichtigen, als sich Vorhaben auf sie auswirken können, und zweitens \ninsoweit als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugebiets prägt \noder doch beeinflusst.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April \n1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.-9.86 -, BRS 46 \nNr. 64.\n\n69\n\nDabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten \nBezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz \nunterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Die maßgebliche Umgebung \nist bei der Beurteilung der Art einer Nutzung schon deshalb in aller Regel weiter zu ziehen, \nals dies beispielsweise für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche der Fall ist, weil \ndie Auswirkungen der Nutzungsart einer baulichen Anlage weiter reichen als die von der \nÜberbauung einer Grundstücksfläche als solcher ausgehende prägende Wirkung.\n\n70\n\nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wird der Gebietscharakter nicht etwa nur durch \ndie Wohnhäuser (nebst einzelnen Arztpraxen bzw. der Praxis eines Physiotherapeuten) sowie \nein Fliesenfachgeschäft (Ausstellung und Büro, T1.---------weg 3) am T2.--------weg geprägt. \nDies hat die Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter bestätigt, deren Ergebnis er \ndem Senat anhand der gefertigten Fotos sowie dem Inhalt der Akten im Übrigen vermittelt \nhat. Die I.----straße inmitten des Straßengevierts L.----straße /T2.--------weg /Q.---------straße \nist in ihrer Ausbaubreite und ihrem Erscheinungsbild zu unbedeutend, als dass sie das \nStraßengeviert in zwei unterschiedlicher baurechtlicher Betrachtung zugängliche Bereiche \naufteilen würde. Vielmehr strahlt der durch eine intensive Geschäftsnutzung insbesondere im \nErdgeschossbereich entlang der L.----straße entstehende Gebietseindruck deshalb auf den \nT2.--------weg aus, weil sich diese Nutzungen deutlich in den rückwärtigen Bereich \nerstrecken. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen sind diesen Nutzungen zugeordnete \nStellplätze vorhanden, die jedenfalls zum Teil vom T2.--------weg aus angefahren werden. \nHinzu tritt der bestehende öffentliche Parkplatz, der westlich an den T2.--------weg grenzt \nund schon nach seinen Dimensionen durchaus nicht etwa nur der angrenzenden Wohnnutzung \ndient. Schließlich finden sich am T2.--------weg weitere Nutzungen, namentlich das etwa \nmittig des westlichen Bereichs gelegene großvolumige T4. (mit Stadtbücherei, \nOptiker, Arztpraxen, Steuerberater, Verwaltungsnutzung), das bereits eine deutlich prägende \nWirkung entfaltet. Am Q2. -G. -Platz steht das (vornehmlich einer Verwaltungsnutzung \ndienende) Gebäude Q2. -G. -Platz 1, das rückwärtig an den T2.--------weg angrenzt. \nEntlang des östlichen Bereichs dieses Platzes zieht sich das Gebäude der Kreissparkasse von \nder L.----straße bis zu der ihm zugeordneten Parkpalette am T2.--------weg . Von deutlich \nprägender Wirkung ist auch das sogenannte \"Gesundheitszentrum\", ein Ärztehaus, welches in \ndiesen Dimensionen und seiner ausschließlichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet \nnicht allgemein zulässig wäre. Gegebenheiten, die eine klare Trennung der Wohnnutzung auf \nder einen Seite, gegenüber den selbst in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht \nausnahmsweise zulässigen Nutzungen auf der anderen Seite kennzeichnen würden, gibt es \nnicht. Die Steigung des T3.--------weges , die von Osten bis etwa in Höhe der I.----straße \nverläuft, kann allenfalls als \"relativ\" beachtlich bezeichnet werden, hat aber keinerlei \nbaugebietstrennende Dimensionen. Trennende Wirkung hat auch nicht die im südlichen \nBereich unbebaute, westlich an die I.----straße angrenzende, gärtnerisch angelegte Parzelle. \nSie ist Teil des Grundstücks L.----straße 39, grenzt ihrerseits westlich an eine Parkplatzfläche \nan und ist daher eher Teil dieser Zusammenhänge. \n\n71\n\nOb die vorhandenen Nutzungsstrukturen Misch- oder Kerngebietscharakter haben oder \neine sogenannte Gemengelage darstellen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist es bei den \ndargestellten Gegebenheiten plausibel, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr zu \nverantwortenden städtebaulichen Konzeption Entwicklungsmöglichkeiten (unter Wahrung der \nInteressen der Eigentümer wohngenutzter Grundstücke) durch die Festsetzung von \nMischgebieten in solchen Bereichen Rechnung trägt, die sich rückwärtig der L.----straße am \nT1.---------weg entlang ziehen und nicht durch eindeutige Kerngebietsnutzungen \n(T5. ) bereits als Kerngebiet vorgeprägt sind. Die Ausweisung der Mischgebiete im \nvorbezeichneten Straßengeviert wird dadurch bestärkt, dass die Wohngrundstücke auf der \nOstseite des T3.--------weges durch den Bebauungsplan Bo Nr. 13 einem Mischgebiet \nzugeordnet sind.\n\n72\n\nStädtebaulich gerechtfertigt ist auch die Festsetzung von Kerngebieten entlang der L.----\nstraße . Mit dem T5. , dem überwiegend bürogenutzten Gebäude Q2. -G. -Platz \n1, dem Ärztehaus sowie der Kreissparkasse sind kerngebietstypische Nutzungen im \nPlangebiet vorhanden. An diese Nutzungen durfte die Antragsgegnerin mit der \nBebauungsplanung anknüpfen und Entwicklungsmöglichkeiten entlang der L.----straße in \nÜbereinstimmung mit ihrem städtebaulichen Konzept der Entwicklung des \nVersorgungsschwerpunkts der Stadt eröffnen.\n\n73\n\nDer Mischgebietsfestsetzung widerspricht auch nicht, wie die Prozessbevollmächtigten \nder Antragsteller meinen, dass sie weitere Wohnnutzung im Hinblick auf die im Mischgebiet \nvorausgesetzte gewerbliche Nutzung hindere. Zum einen sieht der Bebauungsplan größere \nTeilflächen, namentlich westlich der öffentlichen Parkplatzfläche am T2.--------weg , vor, die \nbislang unbebaut sind, aber nunmehr baulich genutzt werden können. Welche \nNutzungsentwicklung dort eintritt, ist derzeit offen. Die Annahme der Antragsgegnerin, es \nkönnten sich mischgebietstypische Nutzungen entwickeln, ist nicht offenkundig fehlerhaft. \nDass sich in diesen Bereichen nicht auch gewerbliche Nutzung entwickeln könnte, ohne dass \ndie Antragsgegnerin entsprechende Fördermaßnahmen ergreifen müsste, die über das \nAngebot hinausgehen, das der Bebauungsplan eröffnet, ist nicht ersichtlich, zumal eine \ngewerbliche Nutzung durch den östlich angrenzenden öffentlichen Parkplatz unterstützt \nwird.\n\n74\n\nDer Bebauungsplan ist auch abwägungsgerecht.\n\n75\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander \nabzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nwird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche \nVerletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelanges entscheidet.\n\n76\n\nDie Antragsgegnerin hat namentlich die Belange der Anwohner des T3.--------weges vor \nihnen unzumutbaren Lärmimmissionen des Verkehrs geschützt zu sein, fehlerfrei \nabgewogen.\n\n77\n\nZunächst hat sich die Gemeinde Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem \nAusmaß das Straßenbauvorhaben - oder wie im vorliegenden Fall wesentliche bauliche \nÄnderungen einer vorhandenen Straße - Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes \nnach sich ziehen. Dies folgt aus den §§ 50 und 41 BImSchG, die von der Gemeinde bereits \nbei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten sind. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG muss \nsich die Gemeinde insbesondere vor Augen führen, welche Dimension der Lärmkonflikt hat, \nden sie auslöst, wenn sie eine Straße - bzw. wesentliche Änderungen einer vorhandenen \nStraße - plant. Ihr Interesse, von der Festsetzung aktiver Schutzvorkehrungen \n(Lärmschutzwall, Lärmschutzwand) abzusehen, ist mit den Lärmschutzinteressen der \nbetroffenen Grundstücksnachbarn abzuwägen. Kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen aus \ntechnischen und/oder finanziellen Gründen nicht in Betracht, hat die Gemeinde zu prüfen, ob \nhinreichend gewichtige (Verkehrs-)Belange ihre Planung gleichwohl rechtfertigen. Bejaht sie \ndas, wie im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der gewichtigen für die strittige \nPlanung sprechenden Belange, muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch \nMaßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen bewahrt \nwerden. Das gilt auch für eine an der Straße bereits vorhandene Bebauung. In diesem Fall \nhaben die betroffenen Anlieger, wie die Antragsgegnerin zutreffend in der \nBebauungsplanbegründung ausgeführt hat, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die \nDurchführung der erforderlichen (passiven) Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sowie ggf. \neinen Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung der Nutzung ihrer \nAußenwohnbereiche.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26, \nm.w.N..\n\n79\n\nFür die Planung der Antragsgegnerin sprechen gewichtige Gründe. Die L.----straße ist, \nwas insoweit auch von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt wird, stark \nverkehrsbelastet. Dies drängt die Überlegung auf, wie eine Entlastung herbeigeführt werden \nkann, zum Schutz der dort anwohnenden Bevölkerung, aber auch zur Entwicklung und \nFörderung der Strukturen des zentralen Versorgungsbereichs. Die Antragsgegnerin hat zudem \ndurch das Gutachten der IVV B1. umfänglich prüfen lassen, welche Planalternativen \nbestehen. Eine gleichermaßen geeignete Planalternative, die zudem zu einer deutlich \ngeringeren Verkehrsbelastung des T3.--------weges führen würde, ist nicht erkennbar \ngeworden. \n\n80\n\nDas Gutachten der IVV B1. war geeignet, der Antragsgegnerin die erforderliche \nAbwägungsgrundlage zu vermitteln.\n\n81\n\nPrognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer \nder Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. \nGegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der \nPlanungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen \ngenügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger \nbestätigt oder widerlegt ist.\n\n82\n\nSo grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1.\n\n83\n\nKonkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten \nMethode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde \nund ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.\n\n84\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133) \nm.w.N..\n\n85\n\nGemessen an diesen Maßstäben geben die Einwände der Antragsteller nichts dafür her, \ndie Sachgerechtheit der von der Antragsgegnerin ihrer Planungsentscheidung zugrunde \ngelegten Prognose der planbedingten Verkehrszunahme und der darauf beruhenden Prognose \nder künftigen Belastungen der betroffenen (Wohn)Bevölkerung durch Verkehrslärm zu \nverneinen.\n\n86\n\nHinsichtlich der voraussichtlichen Verkehrsmengen hat die Gutachterin, Dipl.-Geografin \nSchwarz von der IVV B1. , in der mündlichen Verhandlung als Sachverständige ausgesagt, \nsie habe in das Gutachten die Ergebnisse der amtlichen Verkehrszählung für Landesstraßen \naus dem Jahre 2000 und ferner örtliche Zählungen der Planungsgruppe N. vom 24. Juli \n2003 eingestellt. Sie hat erläutert, weshalb sie auf diese Verkehrszahlen und nicht auf die - \nalle fünf Jahre erhobenen - Daten der nächstfolgenden Verkehrszählung für Landesstraßen \nabgestellt hat; die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahre 2005 seien erst im Jahre 2007 \nveröffentlicht worden. Dass die Gutachterin dennoch nicht auf die Zählergebnisse aus den \nJahren 2000 und 2003 hätte abstellen dürfen, sondern auf andere Daten hätte abstellen \nmüssen, um methodisch einwandfrei vorzugehen, ist nicht ersichtlich und wird auch von den \nAntragstellern nicht aufgezeigt.\n\n87\n\nDie Antragsteller bezweifeln, die Gutachterin habe die Verkehrsbeziehungen im \nStraßennetz zutreffend berücksichtigt, denn sie habe die Neuplanung der Verkehrsführung der \nB2.------gasse im Bereich des Bebauungsplans Bo 13 durch die erste Änderung dieses \nBebauungsplans nicht berücksichtigt; zumindest hätte der Rat der Antragsgegnerin die \nveränderte Verkehrsführung berücksichtigen müssen, da sie sich auf die Prognose der zu \nerwartenden Verteilung der Verkehrsströme erheblich auswirke. Tatsächlich hat der \nBebauungsplan Bo 13 noch vorgesehen, nördlich der Unterführung der Bahnlinie den \nStraßenverkehr über zwei getrennte Straßen jeweils im Einbahnverkehr zu führen, während \nmit der Bebauungsplanänderung das Konzept verfolgt werden soll, den Verkehr über nur \nnoch eine (verbreiterte) Straße im Zweirichtungsverkehr zu führen. Schon eine nennenswerte \nAuswirkung der geänderten Verkehrsführung auf die Verkehrsströme ist nach den Angaben \nder Sachverständigen jedoch auszuschließen. Die in die Modellberechnung der \nVerkehrsströme eingestellte Bahnunterführung ist als \"Widerstand\" eingestellt worden und \nwäre weiterhin als solcher zu berücksichtigen, da die Durchfahrtsbreite der \nBahnunterführung unverändert bleiben soll. Die Veränderungen in der Führung der B2.------\ngasse haben deshalb nur marginale Bedeutung, weil - wie die Sachverständige ausgeführt \nhat - die neue verbreiterte Fahrbahn für den Zweirichtungsverkehr nahe der ursprünglich \n(geplanten) zwei getrennten Fahrbahnen (für jeweils eine Fahrrichtung) vorgesehen ist; diese \nAussage ist im Übrigen ohne Weiteres einleuchtend.\n\n88\n\nDie Antragsteller wollen die Seriosität der Berechnungen der Gutachterin mit der \nErwägung in Frage stellen, es sei nicht klar, wie der Seite 6 des Gutachtens aus dem Jahre \n2003 beschriebene Rechenvorgang verstanden werden sollte, wenn erst durch mehrfache \nWiederholungen des Rechengangs Übereinstimmung zwischen den Daten punktuell gezählter \nVerkehrsstärken und den ermittelten Kordonverflechtungen erzielt werde. Hierzu hat die \nSachverständige vor dem Senat überzeugend den Vorgang der Modellberechnung \nbeschrieben, der wiederholende Berechnungen (so genannter iterativer Prozess) fordert, weil \nin das Modellnetz verschiedenste Widerstände eingestellt werden müssen, deren \nAuswirkungen letztlich auf Erfahrungswerten beruhen, die zu prognostizierenden \nVeränderungen der Verkehrsströme selbst jedoch nur mit punktuellen Zählungen des \nIstzustandes verglichen werden können. Es geht also um die Darstellung eines bezogen auf \ndas Verkehrsnetz mit seinen vielfältigen Quell- und Zielbeziehungen insgesamt schlüssigen \nGesamtergebnisses. Dass die Prognose der zu erwartenden Verkehrsströme angesichts der \nkomplexen Verkehrsbeziehungen nicht mit einer gewissermaßen nur additiven \nZusammenfassung gezählter Verkehrsmengen auskommen kann, sondern sich an das \nwahrscheinlich zu erwartende Geschehen durch Änderung verschiedener in die Prognose \neinzustellender Parameter gewissermaßen annähern muss, hat wohl auch der \nProzessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung des Senats der \nSache nach eingeräumt. Seine Frage, ob das von der IVV B1. verwandte Prognosemodell \nschon einmal auf Genauigkeit von Dritter Seite überprüft worden sei, etwa im Rahmen einer \nDoktorarbeit, hat die Gutacherin verneint und zugleich eine eigene Schätzung abgegeben, mit \nwelcher Genauigkeit die von der IVV B1. erstellten Gutachten zu zutreffenden \nErgebnissen kommen würden. Auch dem Senat, dem seit vielen Jahren Gutachten der IVV \nB1. in verschiedensten Verfahren vorgelegen haben, sind Einwände der vom \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller angesprochenen Art nicht bekannt.\n\n89\n\nDie Erläuterungen der Gutachterin zur Vorgehensweise bei der Modellberechnung zeigt \nsogleich auf, dass der Einwand der Antragsteller, die Gutachterin habe eine Verkehrszählung \nberücksichtigt, die zu Zeiten einer Baustellensperrung eines Teilstücks der L.----straße \nerfolgt sei, den Aussagewert ihrer Prognose nicht erschüttert. Denn sie hat ausweislich ihrer \nAngabe gegenüber dem Senat die Baustellensperrung als Netzstörung berücksichtigt, also \ngewissermaßen herausgerechnet.\n\n90\n\nOb der Rat bei seiner Entscheidung auf das von der IVV B1. in anderem \nZusammenhang für die Antragsgegnerin erstellte Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2007 \nhätte abstellen müssen, ist als Einwand gegenüber dem tatsächlich erstellten Gutachten nicht \nvon Belang. Nur angemerkt sei hier, dass die von den Antragstellern aus diesem \nVerkehrsgutachten zitierten Zahlen, die sich auf das Prognosejahr 2020 beziehen, die Güte \ndes Gutachtens der IVV B1. aus den Jahren 2003 bzw. 2005/2006 mit dem \nPrognosehorizont 2015 bestätigen. Denn danach unterscheidet sich die Prognosebelastung \nfür den T2.--------weg fast gar nicht (4300 Kfz Planfall D.1 \"mit Verkehrsberuhigung\", 4600 \nbis 4700 Kfz ohne Verkehrsberuhigung (Werte aus dem Gutachten 2005/2006) gegenüber \n4600 Kfz täglich (Behauptung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung)); für die L.--\n--straße verbleibt die prognostizierte Differenz im Verkehrsaufkommen schon wegen des \nanderen Prognosehorizonts und des von den Antragstellern hervorgehobenen veränderten, \ntatsächlich gezählten Verkehrsaufkommens in verhältnismäßig geringen, jedenfalls \noffensichtlich nicht entscheidungserheblichen Größenordnungen (5700 Kfz/täglich im \nwestlichen, 6500 Kfz/täglich im östlichen Abschnitt der L.----straße nach dem Gutachten \n2005/2006 gegenüber 7600 Kfz/täglich nach dem Gutachten aus dem Jahre 2007 (Angabe der \nAntragsteller in der mündlichen Verhandlung)). \n\n91\n\nZutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass aktiver Lärmschutz in Form \nvon Lärmschutzwällen oder einer Lärmschutzwand bei den Gegebenheiten im Plangebiet \nnicht in Betracht kommt. Der T2.--------weg ist straßennah angebaut. Die baulichen \nNutzungen haben ihre Zugänge und darüber hinaus Zufahrten zum T2.--------weg . Bereits \ndiese Gegebenheiten stehen der Errichtung eines wirksamen aktiven Lärmschutzes entgegen. \nDies wird von den Antragstellern auch nicht in Abrede gestellt.\n\n92\n\nDie Antragsgegnerin hat sich schließlich sorgsam mit der Frage befasst, welche \nLärmbelastung auf die Grundstücke im Plangebiet infolge der veränderten Verkehrsführung, \ndie der Bebauungsplan ermöglichen soll, einwirken wird. Sie hat die gutachterliche \nStellungnahme zur Geräuschsituation im Geltungsbereich des Bebauungsplans der B. \nGmbH vom 1. Juni 2006 eingeholt. Das Gutachten begegnet keinen methodischen Bedenken, \nsolche werden von den Antragstellern auch nicht aufgezeigt. Das Gutachten ermittelt die zu \nerwartenden Immissionen nach Maßgabe der Anforderungen der § 16. BImSchV. Gegen die \nin das Gutachten eingestellte Verkehrsbelastung ergeben sich keine Bedenken. Die \nAntragsteller meinen, es sei auf dem T2.--------weg nach dem Gutachten der IVV B1. aus \nNovember 2003 von einem DtV (durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen) von 4700 \nKfz auszugehen, während die B. GmbH lediglich ein DtV von 4300 Kfz berücksichtigt \nhabe. Die B. GmbH ist jedoch von dem Werten ausgegangen, die sich auf Grundlage der \nÜberarbeitung durch die IVV B1. aus Dezember 2005/Mai 2006 für den Planfall D.1 \"mit \nVerkehrsberuhigung\" ergeben haben. In die Berechnung waren ferner keine möglichen \nHaltepunkte von Bussen im Bereich des T3.--------weges einzustellen, denn eine \nBushaltestelle ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, ein \nHaltepunkt müsste gerade im Bereich schutzwürdiger Wohnnutzung mit der Folge festgesetzt \nwerden, dass dort die zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten würden. Entgegen der \nAnnahme der Antragsteller sieht die Berechnung des Beurteilungspegels des von dem T2.-----\n---weg ausgehenden Verkehrslärms keine gesonderte Erfassung von Bussen vor. Vielmehr \nunterscheidet die Anlage 1 zur 16. BImSchV zwischen der Verkehrsstärke M (in Kfz/h) und \neinem Wertungsfaktor \"p\" für den LKW-Anteil (für Fahrzeuge über 2,8 t zulässiges \nGesamtgewicht). In das Schallgutachten ist dementsprechend ein LKW-Anteil von 3% tags, \n7% nachts eingeflossen (S. 12 des Gutachtens). Anzumerken ist, dass auf die Berechnungen \nder prognostizierten Lärmwerte abzustellen ist, nicht aber auf die im Auftrag der Antragsteller \ngemessenen Werte. \n\n93\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2003 \n\n94\n\n- 4 BN 19.03 -, Buchholz 406.25 \n\n95\n\n§ 43 BImSchG Nr. 20.\n\n96\n\nDie Messung erfolgte ohnehin in einer nicht unmittelbar übertragbaren Situation \n(Sperrung des Königwegs). \n\n97\n\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, der Gutachter hätte ausnahmsweise deshalb \neinen nicht nur den Straßenverkehrslärm, sondern auch den Stadtbahnlinienlärm \nberücksichtigenden Summenpegel bilden müssen, weil Gesundheitsbeeinträchtigen der \nAntragsteller drohen würden. Der Gutachter hat die Emissionspegel der Stadtbahn berechnet. \nDie sich hiernach ergebenden Emissionswerte sind derart gering, dass sie sich auf die \nLärmbewertung nicht, jedenfalls nicht bemerkbar auswirken, vgl. Gutachten S. 16 f. sowie \nferner das Diagramm V der Anlage 2 zur 16. BImSchV.\n\n98\n\nDer in Misch- und Kerngebieten zulässige - rechnerisch und nicht durch Messung zu \nbestimmende - Immissionsgrenzwert beträgt gemäß § 2 der 16. BImSchV 64/54 dB(A) \ntags/nachts. Während die Tagwerte eingehalten werden, kommt es an einzelnen Gebäuden des \nT3.--------weges zu Überschreitungen der Nachtwerte um bis zu 3 dB(A) (vgl. das Gutachten \nder B. GmbH Seite 20 f.). Von einer Überschreitung ist das Wohnhaus der Antragsteller zu \n3. und 4. nicht betroffen, wohl aber das Wohnhaus der Antragsteller zu 1. und 2., da dort \nWerte bis zu 55 dB(A) nachts prognostiziert sind. Diesen Gegebenheiten hat die \nAntragsgegnerin durch Festsetzung von entsprechenden Lärmpegelbereichen Rechnung \ngetragen. Soweit die Antragsteller einwenden, die Antragsgegnerin habe die Schutzwürdigkeit \nvon Außenwohnbereichen (Gärten) verkannt, ist dieser Belang von geringem Gewicht, da \neine Gartennutzung nachts nicht gesteigert schutzwürdig ist. \n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 (vgl. auch \nJuris-Abdruck Rdn. 362 ff.).\n\n100\n\nTags werden die in Mischgebieten zulässigen Immissionsgrenzwerte eingehalten. \n\n101\n\nDie Maßnahmen passiven Schallschutzes, die gemäß § 42 BImSchG von der \nAntragsgegnerin zu tragen sind, stellen sicher, dass im Inneren der Gebäude gesunde \nWohnverhältnisse bestehen, und zwar auch nachts. Wenn es dennoch einzelne \nGrundstückseigentümer als erforderlich ansehen sollten, die jeweilige Wohnnutzung räumlich \nneu zu ordnen, ist dies durch die Regelungen der 16. BImSchV und auch durch den \nBebauungsplan nicht vorgegeben. Dessen ungeachtet haben die Antragsteller nicht \nsubstantiiert, weshalb eine solche Veränderung den jeweiligen Eigentümern unzumutbar sein \nsollte. \n\n102\n\nAbwägungsgerecht hat die Antragsgegnerin ferner die Interessen der von der strittigen \nPlanung betroffenen Grundstückseigentümer gewürdigt, deren Eigentum mit der durch den \nBebauungsplan festgelegten Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums, \n\n103\n\nvgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 \nund vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6,\n\n104\n\nnachteilig betroffen wird. Insoweit fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 \nGG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige \nBelastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit \nwie möglich erhalten. \n\n105\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, a.a.O.\n\n106\n\nInsbesondere muss im Rahmen der planerischen Abwägung auch beim Erlass eines \nBebauungsplans das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte mit dem \nöffentlichen Interesse einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. \nDabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher \nNutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und \ndass dem Bestandschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares \nGewicht zukommt.\n\n107\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, a.a.O.\n\n108\n\nInsoweit hatte die Antragsgegnerin betreffend das Grundstück der Antragstellerin zu 5. \nzum einen zu erwägen, ob die Festsetzung des Maßes baulicher Nutzbarkeit auf zwingend \nzwei Vollgeschosse in dem zur L.----straße hin gelegenen Grundstücksbereich sowie die \nFestsetzung eines Baufensters entlang des Servatiuswegs unter Bestimmung der \nverbleibenden Flächen nördlich des öffentlichen Parkplatzes als nicht überbaubare Flächen \nabwägungsgerecht sind. Die dahingehende Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ist \nnach Maßgabe der Gegebenheiten der Örtlichkeit zu bejahen. Das Wohn- und Geschäftshaus \nder Antragstellerin zu 5. ist unmittelbar angebaut an das Eckgebäude T2.--------weg /L.----\nstraße . Für das dortige Gebäude, die erste Apotheke in C. , ist ein \nDenkmalschutzverfahren eingeleitet (Bebauungsplanbegründung Nr. 3.5 und 4.3). Bei diesen \nGegebenheiten sprach Überwiegendes dafür, die bauliche Ausnutzbarkeit dieser \nGrundstücksfläche am Bestand zu orientieren und damit die Wirkung der Gesamtanlage an \neiner durch einen Kreisverkehr ausgebildeten Stelle der L.----straße hervorzuheben. Nicht zu \nbeanstanden ist ferner die Festlegung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche rückwärtig \ndes zur L.----straße ausgerichteten Gebäudes. Zum einen hat die Antragstellerin zu 5. im \nOrtstermin ihr Interesse an der Gartenanlage, die zu einem Teil durch die öffentliche \nVerkehrsfläche, Parkplatzfläche, in Anspruch genommen werden soll, betont; diesem \nInteresse dient die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Darüber hinaus \nhat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 5. die Möglichkeit eröffnet, ein weiteres \nBaufenster auf ihrem Grundstück baulich zu nutzen. Dieses Baufenster ist zwar einem \nBereich zuzuordnen, der auch nach einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auf der \nGrundlage des § 34 BauGB als grundsätzlich überbaubar anzusehen sein dürfte. Die durch \nBaugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche bleibt jedoch hinter dem Maß der \nBebauung nicht zurück, das die Wohnhäuser auf der Ostseite der T6.--------straße in Anspruch \nnehmen. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin zu 5. auf dieser Baufläche durch den \nBebauungsplan eine Kerngebietsnutzung ermöglicht wird, die über das Spektrum der \nNutzungen hinausgeht, das sich bei einer anhand der Nutzungen entlang des T3.--------weges \norientierten Bewertung ergeben würde. \n\n109\n\nDie Inanspruchnahme eines geringen Teils des Grundstücks der Antragsteller zu 1. und 2. \nfür den geplanten Ausbau des T3.--------weges ist durch überwiegende Gründe des \nöffentlichen Interesse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \ngerechtfertigt. Bei der Festsetzung von öffentlichen Zwecken dienenden Flächen sind nicht \nschon die Voraussetzungen für eine Enteignung im vollen Umfang zu prüfen, weil eine solche \nFestsetzung im Bebauungsplan noch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt hat, \ndass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre. Jedoch muss \nauch ein Eingriff unterhalb der Schwelle einer förmlichen Enteignung durch überwiegende \nGründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Die Bestandsgarantie des privaten Eigentums nach \nArt. 14 GG ist daher ein in hervorgehobener Weise abwägungsbeachtlicher Belang und nur \ndurch gewichtige öffentliche Belange zu überwinden. Bei der Festsetzung öffentlicher \nVerkehrsflächen ist eine größtmögliche Schonung privater Flächen anzustreben.\n\n110\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 - 10 D 129/05 -, m.w.N.; Beschluss vom 22. \nJuni 2007 - 10 B 627/07.NE -.\n\n111\n\nDie Inanspruchnahme im öffentlichen Eigentum stehender Flächen kam für die von der \nAntragsgegnerin auf Grundlage ihres städtebaulichen Konzepts zu Recht als erforderlich \nangesehene Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin \nhat den T2.--------weg soweit möglich gradlinig entsprechend seiner bisherigen \nVerkehrsführung geplant. Sie hat dabei vorhandene Nutzungsstrukturen in den Blick \ngenommen, etwa vorhandene Stellplätze im öffentlichen Straßenraum in die Planung \neinbezogen. Im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen sowie die Absicht, einen \ndurchgehenden Rad- und Fußweg anzulegen, konnte sie die Verkehrsbreite der Straße nicht \ngeringer wählen als im Bebauungsplan festgesetzt. Eine Verschiebung der Straßentrasse in \nnördlicher Richtung, vom Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. weg, hätte bedeutet, die \nnördlich angrenzenden Grundstückseigentümer stärker zu belasten als die im Süden an den \nT2.--------weg angrenzenden Grundstücke. Dies ist nicht gerechtfertigt. Auf Grundlage der \nPlanung wird zwar ein Teil der derzeit faktisch vorhandenen Stellplätze auf dem Grundstück \nder Antragsteller zu 1. und 2. in Wegfall gelangen. Von der Baugenehmigung des \nGrundstückes erfasst sind 5 Stellplätze, die im nicht überbaubaren Grundstücksbereich \nnördlich des Wohnhauses der Antragsteller zu 1. und 2. genehmigt sind. Aufgrund der Breite \ndes Grundstücks können unter Berücksichtigung etwaiger geländeausgleichender \nMaßnahmen, die Gegenstand des Straßenausbaus sein können und nicht im Bebauungsplan \ngeregelt werden müssen, ohne Weiteres Stellplätze in Längsaufstellung für 2, wenn nicht 3 \nPkw ermöglicht werden. Der Antragsteller zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung \neingewandt, in Längsaufstellung seien Stellplätze aus Sicherheitsgründen nicht gleichermaßen \nnutzbar, wie Parkplätze die senkrecht zum Haus errichtet seien. Diese Erwägung überzeugt \nden Senat nicht; in Längsaufstellung ausgerichtete Stellplätze sind namentlich im öffentlichen \nStraßenraum eine Normalität. Die Antragsgegnerin hat angeboten, und dies ist auch ohne \nWeiteres umsetzbar, auf der Parzelle 17 (Teilstück der früheren Parzelle 536), die im \nEigentum der Antragsgegnerin steht, 2 Ersatzstellplätze anzulegen, die der Nutzung des \nHauses der Antragsteller zu 1. und 2. zugeordnet werden können. Die von den Antragstellern \nzu 1. und 2. im Ortstermin aufgestellte Behauptung, die Nutzung dieser Stellplätze sei nicht \nzumutbar, ist unzutreffend. Die Stellplätze dürften aufgrund der dem Grundstück der \nAntragsteller anschließenden Lage des Grundstücks der Antragsgegnerin unmittelbar seitlich \nihres Wohnhauses errichtet werden, wie dies vielfach der Normalität in anderen \nZusammenhängen entspricht. Die Antragsteller heben auf die Frage ab, ob es ihnen, \ninsbesondere dem Antragsteller zu 1., aus gesundheitlichen Gründen zumutbar sei, einen dort \nerrichteten Stellplatz aufzusuchen. Das Bauplanungsrecht stellt jedoch nicht auf die konkreten \npersönlichen Befindlichkeiten ab. Ohnehin ist nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller zu \n1. nicht einen der in Längsausrichtung vor dem Wohnhaus möglichen Stellplätze nutzen \nkönnen sollte und andere Bewohner des Hauses auf die seitlich gelegenen Stellplätze \nverwiesen werden könnten.\n\n112\n\nAus überwiegenden öffentlichen Interessen ist auch die Inanspruchnahme einer Teilfläche \ndes Grundstücks der Antragstellerin zu 5. für eine öffentliche Parkplatzfläche gerechtfertigt. \nZunächst ist das Grundstück dem Ortszentrum von C. zugeordnet, das überwiegend \ndurch solche Nutzungen geprägt wird, die dem Versorgungsschwerpunkt zuzuordnen sind. \nDem Interesse an der Entwicklung des Versorgungsschwerpunkts wird auch durch das \nVorhaben der Antragsgegnerin Rechnung getragen, den zentralen Q2. -G. -Platz \nauszubauen und mit der Folge aufzuwerten, dass die dortigen Stellplätze entfallen. Dass in \nräumlicher Nähe Ersatz geschaffen werden muss, liegt auf der Hand. Der \nProzessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung auf Seite 10 der \nvon der Planungsgruppe N1. erarbeiteten \"Rahmenplanung Stadtkern/L.----straße \" \nhingewiesen, wonach es in C. -Mitte genügend Stellplätze gebe. Jedoch erstreckt sich \ndiese Feststellung entsprechend dem Gutachtenauftrag auf einen weit über den Bereich des \nBebauungsplans Bo 14 hinausreichenden räumlichen Zusammenhang (vgl. etwa die \nÜbersichtskarte \"Bestandsanalyse\" hinter Seite 6 des Gutachtens). Für den Bereich des \n\"Zentrums\" ist hingegen gerade für den Bereich des Bebauungsplans Bo 14 von der N1. \neine Situation aus- bzw. überlasteter Stellplätze ermittelt worden (vgl. Abbildung 8 hinter \nSeite10 des Gutachtens). Bei diesen Gegebenheiten lag es nahe, den Ausbau des bereits \nbestehenden Parkplatzes am T2.--------weg - auch unter Berücksichtigung der Stellplätze auf \ndem Parkplatz im Bereich des Bebauungsplans Bo 11 nördlich der L.----straße und nördlich \nder dortigen Bebauung sowie auf dem Parkplatz Q2. -I1. -Platz - für die (anteilige) \nBedarfsdeckung heranzuziehen. Der Erweiterung des dortigen Parkplatzes ist zudem \nnaheliegend, weil erst die Vergrößerung des Parkplatzes es sinnvoll macht, diesen mit 2 \nAnschlüssen an den T1.---------weg anzubinden und auf diese Weise den reibungslosen \nVerkehr auf dem T2.--------weg zu stützen. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin auf ein mögliches Parkraumkonzept der Antragsgegnerin führt nicht \nentscheidend weiter. Ein solches Konzept mag in gewissem Umfang dazu führen, dass im \nöffentlichen Straßenraum Stellplätze nicht durch Dauerparker belegt werden, stellt den Bedarf \nan sich jedoch nicht in Frage. Die Annahme der Antragsgegnerin, mit entsprechenden \nMaßnahmen werde der Stellplatzbedarf nicht hinreichend befriedigt werden, ist durch den \nHinweis der Antragsteller deshalb nicht entkräftet. Ohnehin dürfte dann, wenn sich das \nBebauungsplangebiet der Kerngebietsfestsetzung entsprechend entwickelt, mit einem weiter \nsteigenden Stellplatzbedarf zu rechnen sein. \n\n113\n\nDas Grundstück der Antragsteller zu 3. und 4. wird, wie in der mündlichen Verhandlung \nunstrittig gestellt worden ist, nicht mit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche \nbelastet, sondern nur die Parzelle 462, an der die Antragsgegnerin bereits 1973 Eigentum \nerlangt hat.\n\n114\n\nVorsorglich merkt der Senat an, dass der Antrag auch dann keinen Erfolg hätte, wenn \nentgegen der Auffassung des Senats die Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin deshalb \nals an einem Abwägungsmangel leidend anzusehen sein sollte, weil er in die \nAbwägungsentscheidung nicht das Verkehrsgutachten der IVV B1. aus dem Jahre 2007, \nsondern das Gutachten aus dem Jahre 2005/2006 eingestellt hat. Es kann ausgeschlossen \nwerden, dass ein hierin etwaig zu sehender Abwägungsmangel auf das Abwägungsergebnis \nvon Einfluss gewesen sein könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Es besteht nicht der \nmindeste Anhalt, der Rat hätte eine andere Entscheidung getroffen, hätte er entsprechend den \nvon den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung des Senats angegebenen Ergebnissen \ndes Gutachtens aus dem Jahre 2007 berücksichtigt, die Verkehrsbelastung des T3.--------\nweges sei vom Gutachter gegenüber dem Gutachten aus dem Jahre 2005/2006 etwa \ngleichbleibend, die Verkehrsbelastung der L.----straße um ein gewisses Maß höher \nprognostiziert worden.\n\n115\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 \nZPO.\n\n116\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n117\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-12/7-d-48-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-12/7-d-48-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243767","retrieved":"2026-07-09 02:07:17.654684+00:00"}}