{"status":"available","doknr":"OLD243766","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0212.7D19.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"7 D 19/08.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 0276/4-76- \"Östlich S. -Teil I\" der Stadt L. ist\nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 0267/4-76- \"Östlich S. -\nTeil I\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst einen östlich des Rathauses der Antragsgegnerin\ngelegenen, bislang im Wesentlichen unbebauten Bereich, der auf der Grundlage des\nstädtebaulichen Rahmenplans \"Östlich S. \" neue Wohnbauflächen ausweist. Er dient der\nUmsetzung dieses Rahmenplans, der nordöstlich des Plangebiets des strittigen\nBebauungsplans weitere ausgedehnte Wohnbauflächen vorsieht. Ziel der Planung ist nach den\nDarlegungen in Abschnitt I der Planbegründung, eine in der Region immer noch steigende\nNachfrage nach Wohnfläche pro Person zu decken. Auch solle mit dem Bebauungsplan der\nEntwicklung entgegengewirkt werden, dass die Antragsgegnerin derzeit Einwohner durch\nWegzüge verliere, weil keine entsprechend attraktiven Angebote vorgehalten würden. Das\nausgewiesene Baugebiet befinde sich in zentraler Lage im Stadtgebiet mit kurzen Wegen zu\nden zentralen Versorgungsbereichen und sei daher in hervorragender Weise geeignet, die\nNachfrage nach Flächen für Junge als auch Alte zu bedienen. Der Rahmenplan solle als\ninformelle Planung die langfristige Entwicklung steuern; der strittige Bebauungsplan sei eine\nerste Stufe dieser Entwicklung.\n\n4\n\nDer südliche Zipfel des Plangebiets wird von einem kurzen Abschnitt der Straße I.\nbegrenzt, nämlich dem Bereich der als Kreisverkehr ausgestalteten Verknüpfung mit der nach\nSüdosten führenden Straße Im I1. . In Richtung Norden erstreckt sich das Plangebiet über\nrd. 400 m Länge auf bislang nahezu unbebautes Gebiet. Im Westen wird es insbesondere\nbegrenzt von den bereits bebauten Bereichen eines größeren Seniorenheims sowie des östlich\ndes Rathauses gelegenen Bauhofs. Im Nordwesten reicht das Plangebiet bis an die\nrückwärtigen Grenzen der sich an der Südostseite des C. Wegs entlang ziehenden\nBauzeile, wobei es einen bereits vorhandenen Tennisplatz mit umfasst. Im Nordosten und\nOsten verläuft die Plangebietsgrenze durch unbebaute Bereiche bis zu der nördlich entlang\nder Straße I. verlaufenden Bauzeile. Das Plangebiet erreicht dabei in West-Ost-\nRichtung eine maximale Breite von rd. 200 m. Etwa in der Mitte des östlichen Teils des\nPlangebiets liegt der Quellbereich des Baches I2. , der von dort aus in östlicher Richtung\nfließt und die tiefste Stelle des Plangebiets darstellt. Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt\nden Geltungsbereich des Bebauungsplans wieder.\n\n5\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\n6\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des von ihm selbst bewohnten Grundstücks I. 33\n(Flurstück 636). Dieses liegt unmittelbar östlich des südlichen Zipfels des Plangebiets neben\nden derzeit nördlich des Kreisverkehrs vorhandenen Parkplätzen an der Nordseite der Straße\nI. .\n\n7\n\nDer strittige Bebauungsplan weist zur Erschließung der neuen Bauflächen insbesondere\neine neue Straße (im Nachfolgenden \"Planstraße\" genannt) aus, die sich vom Kreisverkehr\nI. / Im I1. über rd. 200 m zunächst in einem geschwungenen Verlauf nahe dem\nSeniorenheim in Richtung Norden bis südöstlich des Bauhofs erstreckt und sodann in einen\netwa parallel zum C. Weg führenden Verlauf nach Nordosten bis zur\nPlangebietsgrenze übergeht. Nördlich des neben dem Grundstück des Antragstellers liegenden\nParkplatzes ist ein kurzer, nach Osten führender erster Stichweg (Stichweg 1) festgesetzt, der\nnahe der Nordwestecke des Grundstücks des Antragstellers endet. Ein weiterer Stichweg\n(Stichweg 2), der südöstlich des Bauhofs von der Planstraße abzweigt, führt nördlich der\nI2. auf rd. 150 m Länge in Richtung Osten bis zur Plangebietsgrenze. Ein dritter kurzer\nStichweg (Stichweg 3), der von der Planstraße nach Süden bzw. Südosten führt, ist am\nNordostrand des Plangebiets festgesetzt. Schließlich ist am Nordostrand des Plangebiets ein\nweiterer Stichweg (Stichweg 4) festgesetzt, der von der Planstraße zunächst gut 60 m nach\nNordwesten in Richtung auf die Bauzeile an der Südseite des C. Wegs führt und\nsodann etwa rechtwinklig in einen rd. 100 m langen, nach Südwesten führenden Verlauf\nabknickt. Die Straßenachspunkthöhen der neuen Straßenverkehrsflächen sind zwingend\nvorgeben. Für die am Ostrand des Plangebiets jeweils als Wendehammer bzw. Wendekreis\nausgestalteten Endbereiche der Planstraße sowie der Stichwege 2 und 3 ist eine auf § 9 Abs. 2\nNr. 2 BauGB gestützte textliche Festsetzung getroffen, nach der die Wendeanlagen nur bis zu\neinem weiter umschriebenen Zeitpunkt zulässig sind.\n\n8\n\nDie neben der Planstraße und den Stichwegen gelegenen Flächen sind weit überwiegend\nals allgemeine Wohngebiete mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer\nGeschossflächenzahl von 0,6 bzw. 0,8 ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen des\nBebauungsplans sind hier nur Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden\nLäden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen\nfür kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein sowie\nBetriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe\nausnahmsweise zulässig; weitere nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein oder\nausnahmsweise zulässige Nutzungen sind unzulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen\nsind durch Baugrenzen festgelegt. Es ist offene Bauweise festgesetzt, teilweise mit der\nEinschränkung, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Für einzelne Bereiche ist\nfestgesetzt, dass die höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude 2 beträgt. Die\nZahl der Vollgeschosse ist weitgehend mit maximal 1 und in einem kleinen Teilbereich in der\nMitte des Plangebiets mit mindestens 2 und höchstens 3 festgesetzt. In den mit \"I*\"\ngekennzeichneten Bereichen insbesondere im Osten des Plangebiets ist eine maximal\neingeschossige Bebauung mit dem Zusatz festgesetzt, dass gemäß § 31 Abs. 1 BauGB unter\nnäher umschriebenen Voraussetzungen ausnahmsweise ein Vollgeschoss mehr zugelassen\nwerden kann.\n\n9\n\nDie beiderseits des vom Kreisverkehr I. / Im I1. nach Norden führenden\nAbschnitts der Planstraße gelegenen Bereiche im südlichen Zipfel des Plangebiets - auch\nneben dem Grundstück des Antragstellers - sind als Stellplätze ausgewiesen. Der südöstliche\nPlanbereich, der vom Grundstück des Antragstellers bis über die I2. hinaus reicht, ist als -\nvon miteinander verbundenen Fuß- und Radwegen durchzogene - Fläche für Maßnahmen zum\nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. Nach den\ntextlichen Festsetzungen ist hier der Bachlauf zu renaturieren und sind bachbegleitende\nErlengruppen zu pflanzen; ferner ist in einem Abstand von 10 m vom Gewässer eine\nStreuobstwiese herzustellen. Des Weiteren weist der Bebauungsplan öffentliche Grünflächen,\nteilweise mit dem Zusatz \"Spielplatz\" aus, gibt unterschiedliche Wandhöhen sowie die\nErdgeschossfußbodenhöhe und teilweise auch die Hauptfirstrichtung der Bebauung vor.\nSchließlich enthalten die textlichen Festsetzungen auch auf § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW\ni.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB gestützte örtliche Bauvorschriften.\n\n10\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden\nVerlauf:\n\n11\n\nAm 19. September 2006 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss\nfür den Bebauungsplan Nr. 0267/4-76- \"Östlich S. \", der noch ein gegenüber dem\nnunmehr beschlossenen Plangebiet erheblich weiter nach Norden bzw. Nordosten reichendes\nGebiet umfasste, das etwa dem Bereich des städtebaulichen Rahmenplans Östlich S.\nentsprach. Am 13. März 2007 befasste sich der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und\nWirtschaftsförderung der Antragsgegnerin (Planungsausschuss) u.a. mit dem\nErschließungskonzept für den weitgehend dem hier strittigen Plan entsprechenden 1. Teil des\nBebauungsplans. Dabei wurden neben der den Festsetzungen des letztlich als Satzung\nbeschlossenen Plans weitgehend entsprechenden Variante A zwei weitere Varianten (B und\nC) erörtert. Die Variante B sah im Verlauf der Planstraße die Anlage eines Kreisverkehrs etwa\nin der Mitte des Plangebiets vor, von dem eine weitere Erschließungsstraße südlich des\nRathauses nach Westen bis zum T.-------weg westlich des Rathauses führen sollte. Nach der\nVariante C sollte die Planstraße im südlichen Teil des Plangebiets deutlich von dem\nSeniorenheim abgerückt werden, so dass zwischen diesem und der Planstraße neue\nBauflächen ausgewiesen werden konnten; dabei sollte etwa in Höhe des Abzweigs des\nvorgenannten nach Osten führenden Stichwegs 2 ein weiterer nach Südwesten zum\nSeniorenheim führender Stichweg angelegt werden.\n\n12\n\nDie frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in Form der Auslegung des Planentwurfs vom\n26. März bis einschließlich 26. April 2007 sowie der Durchführung einer Bürgerversammlung\nam 26. März 2007 statt. In der Bürgerversammlung, an der auch der Antragsteller teilnahm,\nwurden u.a. die Erschließungsvarianten erörtert und diverse Bedenken gegen die Planung\nvorgetragen. Es gingen ferner zahlreiche schriftliche Einwände gegen die Planung - darunter\nauch des Antragstellers - ein. Am 29. Mai 2007 beschloss der Planungsausschuss der\nAntragsgegnerin, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auf der Grundlage der\nVariante A des vorgestellten Planentwurfs durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger\nöffentlicher Belange wurden daraufhin mit Anschreiben vom 15. Juni 2007 beteiligt und dabei\nauch zur Äußerung zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung\naufgefordert. Es gingen verschiedene Stellungnahmen ein, wobei sich namentlich der\nLandschaftsbeirat des N. Kreises sowie das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW\ngenerell gegen die Planung aussprachen.\n\n13\n\nAm 4. Dezember 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen\nStellungnahmen und beschloss, den überarbeiteten Planentwurf mit einem teilweise -\ninsbesondere im Nordwesten - erweiterten Geltungsbereich sowie den Entwurf der\nBegründung und des Umweltberichts öffentlich auszulegen. Die Offenlegung vom\n17. Dezember 2007 bis 17. Januar 2008 wurde durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel\nder Antragsgegnerin bekannt gemacht. Es gingen wiederum zahlreiche Einwendungen gegen\nden Plan - darunter auch des Antragstellers - ein. Ein Mitglied des NABU wies dabei auf\nnäher spezifizierte Beobachtungen zur Fauna im Planbereich \"Östlich S. \" und\n\"M. \" im Jahr 2007 hin. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange\nwurden mit Anschreiben vom 7. Dezember 2007 erneut beteiligt. Das Landesbüro der\nNaturschutzverbände NRW sprach sich wiederum gegen die Planung aus. Der Landrat des\nN. Kreises trug insbesondere Anregungen zur späteren Straßenausbauplanung vor.\n\n14\n\nAm 26. Februar 2008 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen\nAnregungen und Stellungnahmen, die ihm keinen Anlass gaben, den Bebauungsplan zu\nändern. Sodann beschloss er den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht als\nSatzung. Die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte wiederum durch\nAnschlag an der Bekanntmachungstafel der Antragsgegnerin.\n\n15\n\nDer Antragsteller hat am 17. März 2008 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.\nSeinen am 16. Oktober 2008 beim Senat gestellten Antrag, den Bebauungsplan bis zur\nEntscheidung über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu\nsetzen (7 B 1589/08.NE), hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nach\nVerkündung des vorliegenden Urteils zurück- genommen.\n\n16\n\nZur Begründung seines Begehrens trägt der Antragsteller unter Einbeziehung seines\nVortrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere vor:\n\n17\n\nSein Normenkontrollantrag sei zulässig, denn er werde durch den Bebauungsplan in\neinem Interesse negativ betroffen, das im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu\nberücksichtigen gewesen sei. Sein Grundstück liege direkt an der Erschließungsstraße, die den\nZu- und Abfahrtverkehr für das neu geplante Baugebiet aufnehmen solle. Er werde dadurch\nerhöhten Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt. Es sei zudem davon auszugehen, dass\nder Kreisverkehrsplatz I. jedenfalls zu Verkehrsspitzenzeiten einen ordnungsgemäßen\nAbfluss des Verkehrs nicht mehr gewährleiste, was ebenfalls mit einer Erhöhung des\nVerkehrslärms einhergehen werde.\n\n18\n\nSein Antrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan aus formellen und materiellen\nGründen ungültig sei.\n\n19\n\nBei der Auslegung des Planentwurfs sei gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen\nworden. Öffentliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin hätten nach ihrer Hauptsatzung\nan der Bekanntmachungstafel vor dem Haupteingang des Rathauses und in zwei\nTageszeitungen (N1. Zeitung und Westfälische Rundschau) zu erfolgen. Eine\nBekanntmachung in den beiden Tageszeitungen sei erst am 14. Dezember 2007 - drei Tage\nvor Beginn der Auslegung - erfolgt. Die Pläne bzw. Erläuterungen zu den Bebauungsplänen\n\"Östlich S. \" und \"Gewerbegebiet L1. \" hätten zudem vertauscht ausgehangen. Am\nNachmittag des 8. Januar 2008 seien die Pläne bzw. Erläuterungen ganz abgenommen\nworden. Sie seien erst am 16. Januar 2008 - einen Tag vor Beendigung der förmlichen\nÖffentlichkeitsbeteiligung - in einer den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB\nentsprechenden Form ausgehängt worden. Es treffe nicht zu, dass die Pläne am 8. Januar 2008\nnur für die Dauer des Nachmittags und der nachfolgenden Nacht entfernt worden seien.\n\n20\n\nAn der Sitzung des Rates vom 26. Februar 2008, bei der über die Anregungen entschieden\nund der Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden sei, hätten insgesamt sechs\nRatsmitglieder teilgenommen, die Mitglieder des Aufsichtsrats der Grundstücks- und\nGewerbeentwicklung L. GmbH seien, die wiederum Eigentümerin des überplanten\nGrundstücks Gemarkung L. , Flur 38, Flurstück 139 sei. Für diese Personen ergebe sich\nein Ausschlussgrund aus § 31 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW, da der GmbH durch\ndie Entscheidung ein unmittelbarer Vorteil zuwachse. Die Mitwirkung dieser Personen sei\nauch für den Satzungsbeschluss i.S.v. § 31 Abs. 6 GO NRW ursächlich gewesen, da das\nAbstimmungsergebnis durch die Befangenheit der Ratsmitglieder jedenfalls beeinflusst\nworden sei. Bei einer Person handele es sich um den Bürgermeister der Antragsgegnerin, eine\nPerson sei Fraktionsvorsitzender der SPD, eine weitere Person Vorsitzender der CDU in\nL. .\n\n21\n\nDer Plan leide auch an materiellen Mängeln.\n\n22\n\nDie Festsetzung, dass der Bachlauf der I2. (durch Beseitigung von Verrohrungen und\ndie Herstellung einer Mäandrierung) zu renaturieren sei, sei nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 16\nBauGB gedeckt. Es handele sich um eine Ausbaumaßnahme i.S.v. § 31 Abs. 2 WHG, für die\neine Planfeststellung oder jedenfalls eine Plangenehmigung erforderlich sei. Erst nach\nDurchführung des Verfahrens gemäß § 31 WHG hätte diese Planfeststellung gemäß § 9\nAbs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden können.\n\n23\n\nDer Planung fehle ferner die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Der\nstrittige Bebauungsplan habe auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht\nauf Verwirklichung. Es treffe nicht zu, dass die Nachfrage nach Wohnfläche pro Person in der\nhier maßgeblichen Region steige. In Verlautbarungen der Antragsgegnerin werde vielmehr\neindeutig auf die Problematik der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung hingewiesen. Die\nAntragsgegnerin habe selbst erkannt, dass auch bei Angebot von Vergünstigungen\n(Geldprämien zur Anlockung bauwilliger junger Familien, Angebot der Grundstücke deutlich\nunter dem bestehenden Bodenrichtwert) der Verkauf der Grundstücke im ersten Bauabschnitt\ninnerhalb von fünf Jahren kaum möglich sein werde. Zudem stünden im Stadtgebiet Flächen\nin einer Größenordnung von 35.800 Quadratmetern seit längerem zum Verkauf, ohne dass\nsich Käufer gefunden hätten. Wenn es an attraktiven Angeboten für Einfamilien- und\nDoppelhäusern fehle, müsste dies mit einem Engpass auf dem Grundstücksmarkt\neinhergehen. Das sei jedoch nicht der Fall.\n\n24\n\nDer Bebauungsplan verstoße auch in mehrfacher Hinsicht gegen die Anforderungen des\nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n25\n\nDie mit erhöhtem Verkehrsaufkommen einhergehenden Verkehrsbelastungen seien nicht\nordnungsgemäß in die Abwägung eingeflossen. Gegenwärtig bestehe auf dem I. eine\nBelastung von 4.080 Kfz/24 h und auf der Straße Im I1. eine solche von 2.150 Kfz/24 h, die\nalle den Kreisverkehrsplatz passieren müssten. Nach dem eingeholten\nSachverständigengutachten zur Verkehrsentwicklung sei bei Realisierung von ca. 62\nWohneinheiten im ersten Planungsabschnitt eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens von\n350 Fahrten pro Tag zu erwarten, die zu 60 % über den I. und zu 40 % über die Straße\nIm I1. abgewickelt würden. Alle Fahrzeuge müssten an seinem - des Antragstellers -\nGrundstück vorbei den Kreisverkehrsplatz passieren. Soweit das Gutachten von einem hohen\nAnteil neuer Wohneinheiten für \"Senioren\" und demgemäß einem etwas geringeren\nVerkehrsaufkommen ausgehe, sei eine solche Nutzung für seniorengerechtes Wohnen nicht\nvom Plan vorgegeben. Das Gutachten basiere zudem auf Zählungen, die lediglich an einem\nTag - 23. Januar 2007 - vorgenommen worden seien. Nach seiner - des Antragstellers -\nEinschätzung sei mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens von wesentlich mehr als 350\nKfz/24 h und bei seinem Grundstück mit einer verkehrsbedingten Erhöhung des Lärms von\nmindestens 2 bis 3 dB (A) zu rechnen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine über das\nzulässige Maß hinausgehende Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbevölkerung könne\nausgeschlossen werden und eine signifikante Erhöhung von Immissionen im Randbereich des\nPlangebiets sei nicht möglich, treffe nicht zu. Dieser Mangel sei auch auf das\nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen.\n\n26\n\nDie innere Erschließung des Baugebiets erfolge über eine Sammelstraße unmittelbar\nentlang des Seniorenheims der AWo, ohne dass Maßnahme aktiven bzw. passiven\nSchallschutzes vorgesehen seien. Auch insoweit sei die Steigerung des Verkehrsaufkommens\ntrotz Hinweises im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht in die Abwägung eingeflossen.\n\n27\n\nHinsichtlich des Verkehrslärms sei zudem die Einbettung des strittigen Plans in das\nGesamtkonzept nicht berücksichtigt worden. Mit der Erweiterung des Plangebiets durch die\nBebauungspläne Teil 2 und 3 werde es zu weiteren Erhöhungen des Verkehrsaufkommens\nund damit des Lärms kommen; die informelle Rahmenplanung gehe von der Realisierung von\ninsgesamt ca. 300 Wohneinheiten aus. Dementsprechend sei die Sammelstraße bereits\ngegenwärtig so dimensioniert, dass auch das Verkaufsaufkommen der künftig zu\nüberplanenden Gebiete aufgenommen werden könne. Das Verkehrsgutachten gehe insoweit\nvon einer Mehrbelastung an seinem - des Antragstellers - Grundstück von 1.147 Kfz/24 h aus;\nsollte die Nordumgehung realisiert werden, werde die Mehrbelastung jedenfalls bei ca. 745\nKfz/24 h liegen.\n\n28\n\nIn die Abwägung seien auch die Belange des Umweltschutzes nicht ordnungsgemäß\neingeflossen. Nach dem Umweltbericht bleibe der als schutzwürdiges Biotop erfasste\ndauerfeuchte Bereich der I2. vollständig erhalten. Insoweit werde davon ausgegangen,\ndass der Wasseranfall im direkten Quellbereich wahrscheinlich nachlassen werde; dies solle\njedoch durch Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers über ein\nRegenrückhaltebecken kompensiert werden. Zu einem vollständigen funktionsbezogenen\nAusgleich werde es aber nicht kommen. Auch wenn durch Vergrößerung des Abstands\nzwischen der Bebauung und dem Quellbereich um 25 m der Eingriff minimiert worden sei,\nwerde eingeräumt, dass wohl Eingriffe verbleiben würden. Da die Wasserführung der I2.\nbereits seit Ausbau des Seniorenzentrums in den 80er Jahren wesentlich schlechter geworden\nsei, sei offensichtlich, dass die Verminderung des Wasseranfalls im direkten Quellbereich\nhöchstwahrscheinlich zum Wegfall oder zumindest zu einer starken Beeinträchtigung des\ndauerfeuchten Bereichs der I2. führen werde. Dies wirke sich wiederum direkt auf die\nFauna und Flora im Biotop aus.\n\n29\n\nIm Umweltbericht werde angegeben, dass konkrete Erkenntnisse oder Hinweise über das\nVorkommen \"besonders geschützter Arten\" nicht vorlägen und auch nicht hätten ermittelt\nwerden können. Tatsächlich seien im dauerfeuchten Quellbereich der I2. Vorkommen\nvon jungen Ringelnattern, Erdkröten, Grasfröschen und Schlingnattern (Glattnatter)\nbeobachtet worden. Hierüber sei die Antragsgegnerin von ihm - dem Antragsteller - im\nRahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert worden. Dem sei\nentgegengehalten worden, dass die genannten Beobachtungen zur Fauna sich größtenteils\nnicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans befänden; sollten diese Tierarten sich doch im\nGeltungsbereich aufhalten, werde jedenfalls die Quelle der I2. durch die Planung nicht\nverändert. Es könne jedoch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass durch den verringerten\nWasseranfall auch Veränderungen des Quellbereichs stattfinden würden. Die Antragsgegnerin\nhabe damit den Umfang des Eingriffs in die Fauna nicht vollständig ermittelt und die\nWertigkeit dieses Belangs nicht in vollem Umfang in die Abwägung einbezogen.\n\n30\n\nDie Antragsgegnerin habe zwar die Eingriffsintensität in das Schutzgut Boden als hoch\neingestuft. Auch insoweit sei eine ordnungsgemäße Abwägung jedoch nicht erkennbar. In der\nPlanbegründung werde die Größe des Plangebiets mit 4,48 ha angegeben, tatsächlich habe der\nüberplante Bereich jedoch eine Größe von ca. 5,26 ha. Soweit das Schutzgut Boden nach der\nAbwägung der Antragsgegnerin hinter das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen\nEntwicklung zurücktreten müsse, sei die von der Antragsgegnerin skizzierte Bedarfslage\ngerade nicht vorhanden.\n\n31\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n32\n\nden Bebauungsplan Nr. 0267/4-76- \"Östlich S. -Teil I\" der Antragsgegnerin für\nunwirksam zu erklären.\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n34\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n35\n\nSie trägt unter Einbeziehung ihres Vortrags im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes insbesondere vor:\n\n36\n\nDie öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß\nerfolgt. Dies gelte auch dann, wenn eine Bekanntmachung in den beiden Tageszeitungen erst\ndrei Tage vor Beginn der Auslegung erfolgt sei. Nach der Hauptsatzung erfolge die\nöffentliche Bekanntmachung an der amtlichen Bekanntmachungstafel vor dem Haupteingang\ndes Rathauses. Die darüber hinausgehende Bekanntmachung im Internet und den beiden\nTageszeitungen stellten nur eine Hinweisbekanntmachung dar. Ein beachtlicher Fehler liege\nauch nicht darin, wenn Pläne bzw. Erläuterungen zu den Bebauungsplänen \"Östlich S. \"\nund \"Gewerbegebiet L1. \" vertauscht ausgehangen hätten. Die Bekanntmachung\ngenüge dem § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegenden Hinweiszweck. Mit dem\nzeichnerischen Aushang des Plangebiets nebst der darüber stehenden zutreffenden\nBezeichnung des Bebauungsplanes hätten sich die Bürger hinreichend über ihr Interesse an\nder Bebauungsplanung bewusst werden können. Auch wenn man unterstelle, dass die\nBekanntmachung am 8. Januar 2008 abgenommen worden sei, sei die Wochenfrist des § 3\nAbs. 2 Satz 2 BauGB gewahrt gewesen. Diese beginne nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts bei einer Bekanntmachung durch Aushang mit dem ersten Tag\ndes Aushangs; die Offenlegung könne eine Woche nach diesem Tag beginnen. Dass der\nHinweis auf die Bekanntmachung erst am 14. Dezember 2007 in den Tageszeitungen\nveröffentlicht worden sei, sei unschädlich. Dieser Hinweis trete nur ergänzend als weitere\nHilfe für den Bürger hinzu; ihm solle es erleichtert werden, Kenntnis von der\nBekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel zu erlangen. Wenn der\nHinweis nach § 4 BekanntmVO \"gleichzeitig\" mit der Bekanntmachung zu erfolgen habe,\nsolle nur erreicht werden, dass derjenige, der den Hinweis lese, sich noch zur\nBekanntmachungstafel begeben könne, um sich sodann durch den Anschlag über den Inhalt\nder Bekanntmachung zu informieren. Sie - die Antragsgegnerin - habe im Übrigen\nzwischenzeitlich ihre Hauptsatzung geändert; Bekanntmachungen erfolgten nunmehr in dem\nwieder aufgelegten amtlichen Bekanntmachungsblatt des N. Kreises.\n\n37\n\nEs liege auch keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Mitwirkung\nbefangener Ratsmitglieder vor. Die Erheblichkeit der Mitwirkung könne nicht lediglich damit\nbegründet werden, dass der unerlaubt Mitwirkende allein durch seine Anwesenheit andere\nRatsmitglieder habe beeinflussen können. Nach § 31 Abs. 6 GO NRW werde ausdrücklich auf\ndas Abstimmungsergebnis abgestellt. Ob die sechs seitens des Antragstellers angeführten\nRatsmitglieder befangen gewesen seien, könne dahinstehen. Bei der Abstimmung hätten 27\nRatsmitglieder sowie der Bürgermeister ihre Stimme abgegeben. Da der Rat einstimmig\nbeschlossen habe, hätten die Stimmen der sechs angeführten Ratsmitglieder nicht von\nausschlaggebender Bedeutung für das Ergebnis sein können.\n\n38\n\nDer Plan leide auch nicht an materiellen Mängeln.\n\n39\n\nDie Renaturierung des Bachlaufs sei auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt. Insoweit\nkönne auch eine Pflicht zur Herstellung oder ökologischen Gestaltung von Gewässern wie die\nRenaturierung festgesetzt werden. Die früher in den Nummern 16 und 20 des § 9 Abs. 1\nBauGB enthalten gewesene Subsidiaritätsklausel sei mit der Novellierung durch das BauROG\nentfallen. Es gebe auch keinen generellen Vorrang des Fachplanungsrechts vor der\nBauleitplanung.\n\n40\n\nDem Plan fehle die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht etwa\ndeshalb, weil er auf unübersehbare Zeit nicht vollzugsunfähig sei. Weder tatsächliche noch\nrechtliche Gründe stünden einer Errichtung der Wohngebäude auf unabsehbare Zeit\nentgegen.\n\n41\n\nDer Plan verletze auch nicht im Hinblick auf eine Zunahme des Verkehrslärms das\nAbwägungsgebot. Nicht jede Zunahme von Verkehrslärm gehöre zum notwendigen\nAbwägungsmaterial. Zum Durchgangsverkehr von 4.080 Kfz/24 h auf dem I. komme\nreiner Anliegerverkehr von 350 Fahrzeugen am Tag hinzu. Diese Erhöhung sei in methodisch\nnicht zu beanstandender Weise prognostiziert worden. Die Zählung vom 23. Januar 2007 sei\nan einem repräsentativen Wochentag außerhalb der Ferienzeit erfolgt. Selbst wenn hier von\neinem abwägungsbeachtlichen Belang auszugehen sei, liege ein Abwägungsfehler nicht vor.\nZur Einholung eines Gutachtens zu den zu erwartenden Immissionsbelastungen habe kein\nAnlass bestanden. Es wäre auch kein anderes Ergebnis der Abwägung konkret denkbar\ngewesen.\n\n42\n\nEin Abwägungsfehler liege auch nicht bezüglich der Umweltbelange vor. Der\nUmweltbericht lege zugrunde, dass die I2. als schützwürdiger Biotop erhalten bleibe, weil\nhier eine Bebauung nicht erfolgen werde. Die Nachteile, die für die I2. durch\nVersiegelung anderer Bereiche einträten, sollten durch Einleitung des Niederschlagswassers\nüber ein Regenrückhaltebecken in den Bachlauf ausgeglichen werden. Die Belange der Tiere\nund Pflanzen insbesondere im Bereich der I2. seien damit ordnungsgemäß ermittelt,\nerkannt und abgewogen worden. Auch die Auseinandersetzung mit dem Schutzgut Boden sei\nabwägungsfehlerfrei erfolgt.\n\n43\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 B 1589/08.NE, der von der\nAntragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge sowie der in beiden Verfahren von den\nBeteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n45\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n46\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers steht\naußer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass das Interesse des Antragstellers, dessen Wohnhaus\nnur gut 10 m von dem bereits vorhandenen Kreisverkehr I. / Im I1. und rd. 15 m von\nder festgesetzten Planstraße entfernt ist, vor nachteiligen Immissionen namentlich durch Lärm\ngeschützt zu werden, in der hier gegebenen Situation bei der Aufstellung des strittigen\nBebauungsplans abwägungsrelevant war. Insoweit kann mit Blick auf die Antragsbefugnis\ndes Antragstellers letztlich dahinstehen, ob die Zusatzbelastung des Kreisverkehrs zu einer\nmehr als nur geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung führt. Bei Umsetzung des strittigen\nPlans hätte der Antragsteller entlang der gesamten Südwestseite seines Grundstücks die\nAuswirkungen der neuen Planstraße einschließlich des etwa bis zur Nordwestecke seines\nGrundstücks führenden Stichwegs 1 zu gewärtigen, so dass sich die Immissionssituation\nseines Grundstücks insgesamt jedenfalls nachteilig verändert.\n\n47\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der strittige Bebauungsplan leidet an\nmehreren beachtlichen Mängeln, von denen jedenfalls einer dazu führt, dass der\nBebauungsplan insgesamt ungültig und damit gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für\nunwirksam zu erklären ist.\n\n48\n\nEin formeller Mangel des Bebauungsplans liegt darin, dass die Bekanntmachung der\nOffenlegung des Planentwurfs (einschließlich des Entwurfs der Begründung und des einen\ngesonderten Teil der Begründung bildenden Umweltberichts) nicht ordnungsgemäß erfolgt\nist. Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten\numweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB\nmindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden.\n\n49\n\nFür die Form der Bekanntmachung war hier die - nach Angabe der Antragsgegnerin\nzwischenzeitlich geänderte - Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 5.\nÄnderungssatzung vom 05. Dezember 2006 maßgeblich. In § 16 Abs. 1 dieser Hauptsatzung\nhatte sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, von den in § 4 Abs. 1 der\nBekanntmachungsverordnung NRW vom 26. August 1999 - BekanntmVO NRW -\nvorgesehenen Bekanntmachungsformen die Form nach Buchstabe c) der genannten Vorschrift\nzu wählen. Hiernach erfolgen öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift\nvorgeschrieben sind, an der amtlichen Bekanntmachungstafel vor dem Haupteingang des\nRathauses, T.-------weg 21. Zugleich ist in § 16 Abs. 1 Satz 2 der hier maßgeblichen\nHauptsatzung gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO NRW festgelegt,\ndass \"gleichzeitig\" sog. Hinweisbekanntmachungen im Internet sowie in der N1.\nZeitung und der X. Rundschau erfolgen. Eine Festlegung der Mindestdauer des\nAnschlags enthält § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung zwar nicht. Bei gesetzeskonformer\nInterpretation dieser Hauptsatzung ist jedoch davon auszugehen, dass die Mindestdauer des\nAnschlags entsprechend den normativen Vorgaben des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO\nNRW eine Woche betragen muss.\n\n50\n\nDer tatsächliche Beginn des Anschlags der Offenlegungsbekanntmachung an der\nBekanntmachungstafel ist zwar am 7. Dezember 2007 und damit mehr als eine Woche vor\ndem Beginn der Offenlegung (17. Dezember 2007) erfolgt. Käme es allein auf diesen\ntatsächlichen Beginn des mindestens eine Woche dauernden Anschlags an, wäre der\nAnforderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - Bekanntmachung mindestens eine Woche vor\ndem Beginn der Offenlegung - zwar Genüge getan. Denn bei einer Bekanntmachung durch\nbefristeten Anschlag an der Bekanntmachungstafel ist jedenfalls die Wochenfrist des § 3\nAbs. 2 Satz 2 BauGB gewahrt, wenn der Beginn des Anschlags mindestens eine Woche vor\ndem Beginn der Offenlegung erfolgt ist.\n\n51\n\nVgl. bereits zu § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 -,\nBRS 24 Nr. 15.\n\n52\n\nVon einem rechtlich relevanten Beginn der Bekanntmachung durch Anschlag kann in der\nhier gegebenen Fallkonstellation, nach der die Bekanntmachung aus tatsächlichem Anschlag\nan der Bekanntmachungstafel und \"gleichzeitigen\" Hinweisen - neben dem Internet - in\nmehreren Tageszeitungen besteht, jedoch erst ab dem 14. Dezember 2007, dem\nErscheinungstag der beiden Tageszeitungen mit den Hinweisen auf den Anschlag an der\nBekanntmachungstafel, ausgegangen werden.\n\n53\n\nDie hier maßgebliche Hauptsatzung der Antragsgegnerin fordert in Übereinstimmung mit\nden Vorgaben des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO NRW, dass die Hinweise \"gleichzeitig\"\nmit der Bekanntmachung durch den Anschlag zu erfolgen haben. Dieses Erfordernis ist nur\ndann gewahrt, wenn die Hinweise zugleich am Beginn der Mindestfrist von einer Woche für\nden Anschlag erfolgen. Die Hinweise dienen ersichtlich dazu, den potentiell Planbetroffenen\ndurch Veröffentlichung (auch) in den Tageszeitungen bewusst zu machen, dass eine\nBekanntmachung an der Bekanntmachungstafel angeschlagen ist, so dass sie sich über deren\nnäheren Inhalt vor Ort informieren können. Erst mit diesen gleichzeitigen Hinweisen wird der\nBeginn der Bekanntmachung durch den zeitlich befristeten Anschlag hinreichend in der\nnormativ vorgegebenen Form festgelegt. Allein die vorstehende Sicht stellt sicher, dass die an\nder Bekanntmachung Interessierten die Mindestfrist von einer Woche für den Anschlag in\nvollem Umfang ausnutzen können, um sich über den Inhalt der an der Bekanntmachungstafel\nangeschlagenen Bekanntmachung zu informieren.\n\n54\n\nIst hiernach von einem rechtlich relevanten Beginn der Bekanntmachung durch Anschlag\nerst am 14. Dezember 2007 auszugehen, ist die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB\nnicht gewahrt, denn bis zum Beginn der Offenlegung verblieben nur noch drei Tage. Dies\nmag dann unschädlich gewesen sein, wenn die Monatsfrist für die Offenlegung (§ 3 Abs. 2\nSatz 1 BauGB) und die Wochenfrist für die vorherige Bekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 2\nBauGB) ab dem 14. Dezember 2007 auch noch gewahrt gewesen wären.\n\n55\n\nZu einer solchen Zusammenrechnung von Bekanntmachungs- und Offenlegungsfrist vgl.:\nBVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr. 47.\n\n56\n\nDas trifft hier bei einem rechtlich relevanten Beginn der Bekanntmachung am\n14. Dezember 2007 jedoch nicht zu, da die Offenlegung bereits mit dem 17. Januar 2008\nbeendet worden war.\n\n57\n\nAuf die weitere Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten darüber, wann der\nAnschlag der Bekanntmachung der Offenlegung nach dem Abnehmen am 8. Januar 2008\nwieder an der Bekanntmachungstafel angebracht worden ist, kommt es nicht an. Auch wenn\nder Anschlag, wie der Antragsteller behauptet, vom 8. Januar 2008 an längere Zeit\nunterbrochen war und die Angaben in der dem Senat vorgelegten dienstlichen Äußerung vom\n19. Dezember 2008 damit unrichtig sein sollten, ändert dies nichts daran, dass die\nMindestfrist für den Anschlag von einer Woche ab dem hier rechtlich relevanten Datum -\n14. Dezember 2007 - jedenfalls gewahrt worden ist.\n\n58\n\nAuch der seitens des Antragstellers gerügte und durch Lichtbilder belegte Umstand, dass\nbei dem Aushang der gleichzeitig ausgehängten Bekanntmachungen zu den Bebauungsplänen\nNr. 0066/3 -75- \"Gewerbegebiet L1. \" einerseits und Nr. 0276/4 -76- \"Östlich S. -\nTeil I\" andererseits die mit ausgehängten Pläne vertauscht gewesen sind, ist für die\nKorrektheit des Anschlags ohne Belang. Wie aus den vorgelegten Lichtbildern folgt, war\ndieses Vertauschen der zu den nebeneinander ausgehängten Bekanntmachungen gehörenden\nPläne ohne weiteres ersichtlich. Für einen \"Bürger mit durchschnittlichem\nAuffassungsvermögen\"\n\n59\n\n- vgl. zu dieser Anforderung an die Offenlegungsbekanntmachung: BVerwG, Beschluss\nvom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 -\n\n60\n\nwar bei der Offenlegungsbekanntmachung damit hinreichend erkennbar, welches\nkonkrete Plangebiet von den jeweiligen Bekanntmachungen erfasst sein sollte.\n\n61\n\nDer vorgenannte formelle Mangel einer Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 3 Abs. 2\nSatz 2 BauGB ist auch beachtlich.\n\n62\n\nSowohl die Rügefrist von einem Jahr gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB - für nach § 214\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Mängel der Vorschriften über die\nÖffentlichkeitsbeteiligung (hier: § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) - als auch die Rügefrist von einem\nJahr gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW - für die Verletzung von Verfahrens- und\nFormvorschriften der GO NRW - sind noch nicht verstrichen. Der tatsächliche Beginn des\nAnschlags der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans war nach den dem Senat\nvorgelegten Unterlagen erst am 29. Februar 2008, so dass dahinstehen kann, ob auch insoweit\nvon einem rechtlich relevanten Beginn des Anschlags erst ab dem 12. März 2008 (Tag des\nErscheinens der Hinweise auf den Aushang in den Zeitungen) auszugehen ist.\n\n63\n\nIm Übrigen spricht alles dafür, dass der Antragsteller den vorgenannten Mangel auch\nordnungsgemäß im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BauGB und von § 7 Abs. 6\nSatz 1 Buchst. d) GO NRW gerügt hat. In seiner Antragsschrift vom 15. Oktober 2008 in dem\nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 B 1589/08.NE, die der Antragsgegnerin mit\nVerfügung vom 20. Oktober 2008 übermittelt worden ist, hat der Antragsteller auf S. 6\nausdrücklich die Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 16 der Hauptsatzung der\nAntragsgegnerin gerügt. Dabei hat er zugleich darauf hingewiesen, dass die\n\"Bekanntmachungen\" - gemeint waren ersichtlich die Hinweise auf die an der\nBekanntmachungstafel angeschlagenen Bekanntmachungen - in den beiden ausdrücklich\nbenannten Tageszeitungen am 14. Dezember 2007 und damit erst drei Tage vor Beginn der\nAuslegung erfolgt sind. Der Umstand, dass diese Rüge nicht in einem unmittelbar an die\nAntragsgegnerin gerichteten Schriftsatz erfolgt ist, sondern in einem an das Gericht\ngerichteten Schriftsatz in einem Normenkontroll(Eil-)Verfahren, an dem die Antragsgegnerin\nbeteiligt gewesen ist und in dem der Schriftsatz dieser auch zugeleitet wurde, steht einer\nBeachtlichkeit dieser Rüge nicht entgegen.\n\n64\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47\nm.w.N.; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1982 - 4 N 6.79 -, BRS 39 Nr. 28.\n\n65\n\nDie weitere formelle Rüge des Antragstellers, am Satzungsbeschluss zu dem hier\nstrittigen Bebauungsplan hätten befangene Ratsmitglieder mitgewirkt, greift allerdings nicht\ndurch.\n\n66\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller benannten sechs Ratsmitglieder\nüberhaupt gemäß § 31 Abs. 1 GO NRW an der Mitwirkung beim Satzungsbeschluss gehindert\nwaren. Nach Satz 1 Nr. 3 der genannten Vorschrift liegt ein solcher Hinderungsgrund vor,\nwenn die Entscheidung zwar nicht dem Ratsmitglied selbst oder einem seiner Angehörigen,\naber jedenfalls einer von dem Ratsmitglied kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen\nnatürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.\nDies setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der zu treffenden Entscheidung und\ndem daraus resultierenden Vor- und Nachteil voraus.\n\n67\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 \n\n68\n\n- 7a D 20/02.NE -, NVwZ-RR 2003, 667.\n\n69\n\nOb diese Voraussetzungen bei einer Aufsichtsratsposition der hier angeführten Art\nüberhaupt vorliegen können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Beachtlichkeit eines\neventuellen Verstoßes gegen § 31 Abs. 1 GO NRW scheidet, wie die Antragsgegnerin\nzutreffend eingewandt hat, hier schon mit Blick auf die Regelungen des Absatzes 6 der\ngenannten Vorschrift aus. Hiernach kann die Mitwirkung eines wegen Befangenheit\nBetroffenen nach der Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für\ndas Abstimmungsergebnis entscheidend war. Maßgeblich ist insoweit, ob die Stimme des -\nunterstellt - befangenen Ratsmitglieds für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend\ngewesen ist.\n\n70\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 8. April 2002 \n\n71\n\n- 7a D 137/99.NE -, JURIS (RdNr. 19).\n\n72\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Da nach dem unwidersprochenen Vortrag der\nAntragsgegnerin bei dem einstimmig gefassten Satzungsbeschluss insgesamt 27\nRatsmitglieder sowie der Bürgermeister ihre Stimme abgegeben haben, kann selbst eine -\nunterstellte - Befangenheit von sechs Ratsmitgliedern nicht für das Abstimmungsergebnis\nentscheidend gewesen sein.\n\n73\n\nSonstige rügepflichtige Verfahrens- oder Formmängel sind nicht gerügt. Für nicht\nrügepflichtige Mängel ist auch nichts ersichtlich.\n\n74\n\nDer strittige Bebauungsplan weist einen weiteren beachtlichen Mangel auf. Die auf § 9\nAbs. 2 BauGB gestützte Festsetzung zu den Wendeanlagen der Planstraße und der Stichwege\n2 und 3 ist ungültig. Im Übrigen sind beachtliche Mängel des Plans allerdings nicht\nerkennbar. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n75\n\nDie jeweils am Ostrand des Bebauungsplangebiets festgesetzten Wendeanlagen der\nPlanstraße sowie der Stichwege 2 und 3 sind in der Planurkunde mit einer Rastersignatur\ngekennzeichnet. Zu dieser Signatur ist in den textlichen Festsetzungen ausgeführt:\n\n76\n\n\"Gemäß § 9 (2) Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Wendeanlagen bis zu dem\nZeitpunkt zulässig sind, bis eine weitere Bebauungsplanung andere Festsetzungen im Sinne\nder Darstellungen des städtebaulichen Rahmenplanes trifft.\"\n\n77\n\nDiese Festsetzung ist aus mehreren Gründen ungültig.\n\n78\n\nIhr fehlt bereits die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1\nBauGB. Die Festsetzung gibt der Sache nach nur etwas wieder, was sich auch ohne sie bereits\naus der einschlägigen Rechtslage ergibt. Nach dem Grundsatz \"lex posterior derogat legi\npriori\"\n\n79\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2 -\n\n80\n\ntreten die Festsetzungen eines Bebauungsplans ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein\nzeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich\nanderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Für eine\nausdrückliche Normierung dieses anerkannten Grundsatzes in textlichen Festsetzungen eines\nBebauungsplans besteht schon kein Anlass, so dass eine solche Normierung nicht\nstädtebaulich gerechtfertigt ist.\n\n81\n\nSollte die angeführte Festsetzung dahin zu verstehen sein, dass der Grundsatz \"lex\nposterior derogat legi priori\" nur eingeschränkt gelten soll, etwa dass die Zulässigkeit der\nfestgesetzten Wendeanlagen nur dann durch andere Festsetzungen eines späteren\nBebauungsplans außer Kraft gesetzt werden soll, wenn dieser einen bestimmten Inhalt hat,\nnämlich Festsetzungen \"im Sinne des städtebaulichen Rahmenplanes trifft\", würde ihr zudem\neine einschlägige Rechtsgrundlage fehlen. Die Geltung des genannten Grundsatzes kann nicht\ninhaltlich dergestalt eingeschränkt werden, dass das Außerkrafttreten der durch spätere\n\"andere Festsetzungen\" überlagerten Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans nur unter\nbestimmten Voraussetzungen eintreten soll.\n\n82\n\nDes weiteren lässt die in Bezug genommene Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2\nNr. 2 BauGB auflösend bedingte Festsetzungen - um eine auflösende Bedingung soll es sich\nhier handeln - nur insoweit zu, als der Bedingungseintritt hinreichend bestimmt sein\nmuss.\n\n83\n\nVgl. hierzu: Kuschnerus \"Befristete und bedingte Festsetzungen in Bebauungsplänen -\nZur praktischen Anwendung des neuen § 9 Abs. 2 BauGB\" in ZfBR 2005, 125 ff.\n\n84\n\nVon einer hinreichenden Bestimmtheit kann jedoch keine Rede sein, wenn die anderen\nFestsetzungen des späteren Bebauungsplans nur \"im Sinne\" der Darstellungen des\nstädtebaulichen Rahmenplans getroffen sein sollen. Bei dieser Formulierung bleibt offen, ob\ndie der Planurkunde des strittigen Bebauungsplans aufgedruckten Darstellungen des\nRahmenplans \"Östlich S. \" von dem späteren Bebauungsplan strikt eingehalten werden\nmüssen oder ob und in welchem Ausmaß eventuelle Abweichungen von diesem Rahmenplan\nunschädlich sein sollen.\n\n85\n\nSoweit die Antragsgegnerin diese in der Planbegründung nicht näher motivierte\nFestsetzung getroffen haben mag, um den vom strittigen Bebauungsplan Betroffenen zu\nverdeutlichen, dass sie nicht darauf vertrauen können, die festgesetzten Verkehrsflächen der\nPlanstraße und der Stichwege 2 und 3 würden auf Dauer als Stichstraßen enden, hätte es\nhierzu einer Festsetzung im Bebauungsplan nicht bedurft. Um einem solchen Vertrauen\nentgegenzuwirken, wären vielmehr entsprechende Verlautbarungen in der Planbegründung -\nals Hinweis auf eventuelle künftige Weiterplanungen - ausreichend gewesen.\n\n86\n\nDie gegen die städtebauliche Rechtfertigung der strittigen Planung als solche\nvorgetragenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.\n\n87\n\nDie Ausführungen in Abschnitt I der Planbegründung reichen aus, die hier festgesetzte\nAusweisung neuer Bauflächen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinreichend zu\nrechtfertigen. Insoweit ist die planende Gemeinde ermächtigt, die Städtebaupolitik zu\nbetreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dabei ist sie zur\nPlanung schon dann befugt, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche\nAllgemeinbelange ins Feld führen kann.\n\n88\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n89\n\nSolche sind hier in ausreichendem Maß verlautbart. So hat die Antragsgegnerin durchaus\nerkannt, dass sie - wie zahlreiche weitere Städte und Gemeinden gerade in ländlichen\nRegionen wie dem Sauerland - einen Rückgang der Bevölkerung in Rechnung stellen muss.\nWenn die Antragsgegnerin dem dadurch entgegen wirken will, dass sie in einem - hier\nersichtlich gegebenen - städtebaulich günstigen Bereich in zentraler Lage des Stadtgebiets mit\nkurzen Wegen zu den zentralen Versorgungsbereichen attraktive Bauangebote ermöglichen\nwill, so ist dies unter städtebaulichen Aspekten nicht zu beanstanden.\n\n90\n\nAuf die konkrete Nachfrage nach Wohnungen jeder Art im Stadtgebiet kommt es insoweit\nnicht an. Zum einen kann auch bei einem generellen Überangebot an Wohnraum (jeder Art)\nein konkreter Bedarf jedenfalls an bestimmten attraktiven Wohnungen und Hausgrundstücken\nin bevorzugter Lage bestehen. Zum anderen macht auch der durch vielfältige Faktoren\nbedingte Strukturwandel der Bevölkerung deutlich, dass gerade auf spezielle Zielgruppen\nzugeschnittene Angebote weiterhin attraktiv sein können.\n\n91\n\nFür die Annahme des Antragstellers, eine tatsächliche Umsetzung der Planung scheide\nauf unabsehbare Zeit aus, so dass der Planung wegen tatsächlicher Vollzugsunfähigkeit die\nstädtebauliche Rechtfertigung fehle, liegt hingegen kein Anhalt vor. Insoweit ist schon der\nvom Antragsteller angesprochene Umsetzungszeitraum von lediglich fünf Jahren bei weitem\nzu kurz angesetzt. Im Übrigen kommt eine Vollzugsunfähigkeit von Bebauungsplänen\n\n92\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 \n\n93\n\n- 4 NB 12.97 - BRS 59 Nr. 29 - \n\n94\n\nauch im Hinblick auf tatsächliche Hindernisse nur in Betracht, wenn die Umsetzung des\nPlans zwangsläufig auf unabsehbare Zeit an solchen Hindernissen scheitern muss.\n\n95\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 \n\n96\n\n- 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 m.w.N..\n\n97\n\nDafür ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers kein Anhalt\nerkennbar.\n\n98\n\nFehl gehen auch die Einwände des Antragstellers, die strittige Planung werde nicht den\nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht. Die Antragsgegnerin\nhat die insoweit abwägungsrelevanten Belange hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3\nBauGB). Ebensowenig ist ihr insoweit bei der abwägenden Gewichtung der Belange unter-\nund gegeneinander ein beachtlicher Fehler unterlaufen.\n\n99\n\nIm Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes waren hier in erster Linie nur solche\ndurch den planbedingten Verkehr von und zu den neuen Wohnbauflächen zu berücksichtigen.\nInsoweit hat die Antragsgegnerin ihrer Planung eine Verkehrsuntersuchung vom März 2007\nzugrunde gelegt, in der das voraussichtliche Verkehrsaufkommen bei einer Umsetzung der\nstrittigen Planung prognostisch ermittelt wurde.\n\n100\n\nDiese Prognose ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, vom Gericht nur\neingeschränkt überprüfbar. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist die\nFrage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden\nAnforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder\nweniger bestätigt oder widerlegt ist.\n\n101\n\nSo grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1.\n\n102\n\nKonkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten\nMethode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde\nund ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.\n\n103\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 m.w.N..\n\n104\n\nGemessen an diesen Anforderungen sind die Ermittlungen der genannten\nVerkehrsuntersuchung nicht zu beanstanden.\n\n105\n\nNach den Darlegungen in Abbildung 6 (S. 10) der Verkehrsuntersuchung ist bei\nUmsetzung des strittigen Bebauungsplans mit voraussichtlich 62 neuen Wohneinheiten\ninsgesamt mit einem planbedingten Mehraufkommen von rd. 350 Kfz/24 h im Plangebiet zu\nrechnen. Dieses soll ausschließlich über den neben dem Grundstück des Antragstellers bereits\nvorhandenen Kreisverkehr I. an das vorhandene innerörtliche Straßennetz angebunden\nwerden. Dass dieses voraussichtliche Mehraufkommen auf fachlich verfehlten Prämissen\nberuht, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht zu erkennen.\nZwar trifft es zu, dass der strittige Bebauungsplan nicht vorgibt, dass ein bestimmter\nProzentteil der neuen Wohnungen nur von Senioren (und anderen Personen mit geringer\nMobilität) zu nutzen ist. Angesichts der erkennbaren Entwicklung der Bevölkerungsstruktur\nist jedoch auch im Stadtgebiet der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der Anteil der\nälteren Bevölkerung künftig deutlich steigen wird, wie in Abschnitt I der Planbegründung\nnäher ausgeführt ist. So wird nach der vom Statischen Bundesamt 2006 herausgegebenen 11.\nkoordinierten Bevölkerungsvorausberechnung\n\n106\n\n- im Internet abrufbar unter \"www-ec.destatis.de\"-\n\n107\n\nin der Bundesrepublik Deutschland der Altenquotient (Anzahl der 65-Jährigen und\nÄlteren je 100 Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren) von 34 im Jahr 2010 auf 50 im Jahr\n2030 und weiter bis 60 im Jahr 2050 steigen.\n\n108\n\nSoweit in Abbildung 12 auf S. 16 der Verkehrsuntersuchung ferner für den Fall einer\nvollständigen Umsetzung des Rahmenplans \"Östlich S. \" bei ca. 250 Wohneinheiten ein\nzusätzliches Gesamtaufkommen von 1.610 Kfz/24 h prognostiziert wurde, brauchte die\nAntragsgegnerin dieses Aufkommen bei ihrer Beschlussfassung über den strittigen\nBebauungsplan noch nicht konkret in Rechnung zu stellen, weil die planerische Umsetzung\nder weiteren Abschnitte des Rahmenplans noch offen ist. Dass die Antragsgegnerin ihre im\nstrittigen Bebauungsplan festgesetzte Straßenplanung hinsichtlich der Dimensionierung und\nFührung der Verkehrsflächen bereits auch daran orientiert hat, solche künftigen Planungen\nnicht von vornherein zu erschweren oder gar unmöglich zu machen, ist demgegenüber ohne\nBelang.\n\n109\n\nEs liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, die der\nVerkehrsuntersuchung zugrunde gelegten Ergebnisse der eintägigen Verkehrszählung seien\nfachlich verfehlt ermittelt worden. Dem ersichtlich zutreffenden Hinweis der\nAntragsgegnerin, konkret sei die Zählung an einem durchaus repräsentativen Werktag\ndurchgeführt worden, ist der Antragsteller nicht mehr substantiiert entgegen getreten.\n\n110\n\nAusgehend von dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Prognose des planbedingten\nzusätzlichen Verkehrsaufkommens unterliegt es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin\nauf weitere konkrete Prognosen der hierdurch zu erwartenden Lärmbelastungen verzichtet hat,\nda schon eine überschlägige Grobabschätzung die Richtigkeit der dieser Entscheidung\nzugrunde liegenden Einschätzungen bestätigt.\n\n111\n\nInsoweit ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, es sei \"keine über das zulässige\nMaß hinausgehende Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbevölkerung durch vom\nPlangebiet ausgehende Emissionen\" zu erwarten (S. 13 des Umweltberichts) und \"eine\nsignifikante Erhöhung von Immissionen im Randbereich des Plangebiets <sei> nicht\nmöglich\" (Bl. 52 der vom Rat der Antragsgegnerin gebilligten Stellungnahme zu den\nEinwendungen im Offenlegungsverfahren; Bl. 465 der Beiakte Heft 2). Diese Einschätzungen\nsind nicht zu beanstanden.\n\n112\n\nSoweit es um die Steigerung des Verkehrsaufkommens auf den bereits vorhandenen\nStraßen geht, ist der hier in erster Linie in Betracht zu ziehende Kreisverkehr neben dem\nGrundstück des Antragstellers derzeit mit rd. 4.000 Kfz/24 h belastet. Wenn diese\nVerkehrsbelastung, wie hier sachgerecht prognostiziert wurde, um rd. 350 Kfz/24 h, also\nweniger als 10 % erhöht wird, ist das Fehlen einer signifikanten Erhöhung der\nImmissionsbelastung offensichtlich. Die Annahme des Antragstellers, er habe eine Erhöhung\nder Verkehrslärmbelastung um 2 bis 3 dB (A) zu gewärtigen, geht - bezogen auf den\nKreisverkehr - ersichtlich fehl. Eine Erhöhung um 3 dB (A) ist erst bei einer Verdoppelung\ndes Verkehrsaufkommens - mithin bei einer Erhöhung um rd. 4.000 Kfz/24 h - zu erwarten.\nSelbst eine Erhöhung der Lärmbelastung um 2 dB (A) würde eine Erhöhung des aktuell\ngegebenen Verkehrsaufkommens um mehrere Tausend Kfz/24 h voraussetzen. Hierfür ist\nauch nicht ansatzweise ein Anhalt erkennbar.\n\n113\n\nNichts anderes gilt hinsichtlich der Auswirkungen der Planstraße selbst, die nach der\ngenannten sachgerechten Prognose maximal mit rd. 350 Kfz/24 h belastet sein wird. Bei einer\nGemeindestraße mit einer solchen Belastung kann in der Tat keine Rede sein von\nunzumutbaren oder auch nur gravierend belastenden Immissionen. So sind bei einer\nGemeindestraße mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 500 Kfz/24 h ohne\nrelevanten Lkw-Anteil mit einer hier realistischen maximal zulässigen Geschwindigkeit von\n30 km/h selbst in einem Abstand von 10 m zur Straßenachse nur Lärmwerte von rd. 49\ndB (A) am Tag bzw. 42 dB (A) in der Nacht zu erwarten.\n\n114\n\nVgl.: Kuschnerus \"Der sachgerechte Bebauungsplan\", 3. Auflage 2004, Grafik zu\nRdNr. 312.\n\n115\n\nBei größeren Abständen liegen die Werte noch deutlich niedriger. Damit werden selbst\ndie Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) am Tag\nbzw. 45 dB (A) in der Nacht deutlich unterschritten. Die für den Bau neuer Straßen\neinschlägigen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für\nWohngebiete von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht, bei deren Überschreitung an\nvorhandener Wohnbebauung Lärmschutz durch aktiven bzw. ggf. nur passiven Lärmschutz\nvorzusehen ist, werden sogar noch weit deutlicher unterschritten.\n\n116\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch nicht ansatzweise erkennbar ist, die\nAntragsgegnerin habe wegen der von der Planstraße ausgehenden Verkehrslärmimmissionen\nfür das westlich dieser Straße gelegene Seniorenheim den vom Antragsteller vermissten\naktiven bzw. passiven Schallschutz auch nur erwägen müssen. Selbst wenn man diesem\nSeniorenheim den u.a. für Altenheime nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen\nSchutzmaßstab von 57 dB (A) am Tag und 47 dB (A) in der Nacht beimisst, ist bei einem\nAbstand des Heims von mindestens 15 m zur Achse der Planstraße nicht erkennbar, dass die\nvorgenannten Werte, bei deren Überschreiten Lärmschutz anzuordnen ist, auch nur annähernd\nerreicht werden könnten; vielmehr werden sie ersichtlich um etliche dB (A)\nunterschritten.\n\n117\n\nKonnte die Antragsgegnerin nach alledem davon davon ausgehen, dass jedenfalls auf\nGrund der strittigen Planung keine signifikanten Erhöhungen der Belastung der Nachbarschaft\ndes Plangebiets durch Verkehrslärm zu erwarten waren und dass auch die von den neuen\nStraßen ausgehenden Verkehrslärmimmissionen sowohl die Orientierungswerte der DIN\n18005 als auch die Grenzwerte der 16. BImSchV - letztere noch erheblich stärker - deutlich\nunterschreiten, ist auch ihre Entscheidung, das hier geplante neue Erschließungssystem\nfestzusetzen und ausschließlich über die Planstraße an den Kreisverkehr I. anzubinden,\nunter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die letztgenannte Anbindung bot\nsich in der hier gegebenen Situation der Sache nach geradezu an. Dies gilt um so mehr, als der\nBereich nördlich des Kreisverkehrs bereits in gewissem Umfang durch die dort bereits\nvorhandenen Parkplätze vorbelastet war und die Planstraße bei der hier festgesetzten\nLinienführung auch zur möglichst einfachen Erschließung der östlich des Seniorenheims und\nnordwestlich des Grundstücks des Antragstellers vorgesehenen neuen Bauflächen nutzbar\ngemacht werden konnte.\n\n118\n\nMit den Lärmimmissionen des nordwestlich des Plangebiets neben dem S. gelegenen\nBauhofs hat sich die Antragsgegnerin nach den Darlegungen in Abschnitt VII der\nPlanbegründung näher befasst. Anhaltspunkte dafür, dass die dort wiedergegebene\nEinschätzung verfehlt wäre, die betriebsbedingten Immissionen seien - hinsichtlich der\nNachtzeit unter Berücksichtigung der im Plan festgesetzten Maßnahmen passiven\nSchallschutzes - der künftigen Wohnbebauung zuzumuten, sind weder dargetan noch sonst\nersichtlich.\n\n119\n\nFehl gehen auch die Einwände des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei unter Aspekten\ndes Schutzes von Natur und Landschaft - einschließlich der insoweit gebotenen\nBerücksichtigung geschützter Tiere und Pflanzen - den Anforderungen des Abwägungsgebots\nnicht hinreichend gerecht geworden.\n\n120\n\nDie genannten Belange waren Gegenstand eingehender Ermittlungen und Bewertungen,\nwie aus den Darlegungen sowohl im Umweltbericht als auch in den Anlagen zur Vorlage\nNr. 0646 hervorgeht, denen der Rat der Antragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss\ngefolgt ist. Die Antragsgegnerin hat insbesondere die bereits in der Bauleitplanung\nabschließend zu prüfenden Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung\nordnungsgemäß \"abgearbeitet\".\n\n121\n\nInsoweit stellt § 21 Abs. 1 BNatSchG klar, dass dann, wenn auf Grund der Aufstellung,\nÄnderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen - um Satzungen nach § 34 Abs. 4\nSatz 1 Nr. 3 BauGB geht es hier nicht - Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind,\nüber die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu\nentscheiden ist. Letztere geben in § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor, dass die Vermeidung und\nder Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der\nLeistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a)\nBauGB bezeichneten Bestandteilen \"in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 (BauGB) zu\nberücksichtigen\" sind. Das Folgenbewältigungsprogramm der Eingriffsregelung ist in der\nBauleitplanung mithin im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach den hierfür\neinschlägigen Maßstäben abzuarbeiten. Dies bedeutet bei der Aufstellung von\nBebauungsplänen auch, dass für diese Abwägungsentscheidung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1\nBauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung\nmaßgebend ist.\n\n122\n\nDiese spezifisch bauleitplanerische \"Abarbeitung\" des Folgenbewältigungsprogramms der\nEingriffsregelung setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen\nim Einzelnen näher ermittelt werden. Hieran anknüpfend sind diese Beeinträchtigungen zu\nbewerten. Sodann hat die planende Gemeinde nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB über die\nVermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des\nLandschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in\n§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB bezeichneten Bestandteilen abwägend zu befinden.\n\n123\n\nFür diese Bewertungen und abwägenden Gewichtungen ist davon auszugehen, dass für\nalle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfungen, die (zumindest auch) Wertungen\neinschließen, sich bislang keine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards\nherausgebildet haben. Die Folge, dass bei naturschutzfachlichen Bewertungen sich je nach\ndem, welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden,\nunterschiedliche Ergebnisse ergeben können, ist letztlich hinzunehmen. Entscheidend ist\nallein, ob die dem konkreten Bewertungsverfahren zu Grunde liegenden Ansätze\nnaturschutzfachlich vertretbar sind.\n\n124\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS, m.w.N..\n\n125\n\nDementsprechend ist seit langem anerkannt, dass es bei der Abarbeitung des\nFolgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung Aufgabe der planenden Gemeinde ist,\nin eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten\nund über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz abwägend zu entscheiden.\n\n126\n\nVgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.\n\n127\n\nInsoweit kommt es auch nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter etwa\nein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht vielmehr erst dann\nAnlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel\nerweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.\n\n128\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 \n\n129\n\n- 4 A 32.02 -, NVwZ 2004, 722, insoweit in BRS 67 Nr. 216 nicht abgedruckt.\n\n130\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die abwägende Berücksichtigung der\nvoraussichtlichen Folgen einer Umsetzung des strittigen Bebauungsplans für Natur und\nLandschaft nicht zu beanstanden.\n\n131\n\nDass die im Umweltbericht wiedergegebenen Bestandsaufnahmen von Natur und\nLandschaft - die potentiellen Betroffenheiten geschützter Tier- und Pflanzenarten werden im\nNachfolgenden noch gesondert angesprochen - den tatsächlichen Gegebenheiten nicht\nhinreichend gerecht würden, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat insbesondere\nerkannt, dass mit dem Quellbereich der I2. einschließlich der im weiteren Verlauf des\nBaches anzutreffenden dauerfeuchten Bereiche schutzwürdige Biotopstrukturen von der\nPlanung betroffen sind, die zugleich besondere Bedeutung als Lebensraum für die Tier- und\nPflanzenwelt haben.\n\n132\n\nUnter dem Aspekt der Vermeidung hat sie die Planung darauf ausgerichtet, dass der\nQuellbereich als solcher wie auch die anschließenden Bachstrukturen nicht unmittelbar in\nAnspruch genommen werden. Die zulässigen Bebauungsmöglichkeiten sind vielmehr deutlich\nvom Quellbereich abgerückt worden. Sowohl der Quellbereich als auch die weiteren noch im\nPlangebiet gelegenen Bachstrukturen sind zudem als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur\nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft überplant worden mit der Vorgabe,\ndass der Bachlauf zu renaturieren und in seinem vom Plan erfassten Verlauf sowie im\nweiteren Umfeld diverse Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation\n(standortgerechte Anpflanzungen, Herstellung einer Streuobstwiese) durchzuführen sind.\n\n133\n\nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, die getroffenen Festsetzungen\nfänden keine Rechtsgrundlage, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die hier\ngetroffenen Vorgaben von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt sind und dass diese Vorschrift\nnicht mehr, wie früher auch § 9 Abs. 1 Nr.16 BauGB, eine Subsidiaritätsklausel des Inhalts\nenthält, dass Festsetzungen nur zulässig sind, \"soweit\" sie \"nicht nach anderen Vorschriften\ngetroffen werden können\".\n\n134\n\nDie Behauptung des Antragstellers, die vom Plan zugelassenen Baumöglichkeiten würden\noffensichtlich zur Verminderung des Wasseranfalls im direkten Quellbereich und\nhöchstwahrscheinlich zum Wegfall oder zumindest zu einer starken Beeinträchtigung des\ndauerfeuchten Bereichs der I2. führen, ist nicht konkret belegt. Im Übrigen will die\nAntragsgegnerin - sollte es zu einer solchen Entwicklung kommen - durch Einleitung des\nanfallenden Niederschlagswassers über eine Regenrückhaltebecken die Wasserführung der\nI2. verbessern. Dies leuchtet schon deshalb ein, weil eine Rückhaltung die Möglichkeit\nschafft, das anfallende Niederschlagswasser gedrosselt und ggf. auch zeitlich dosiert dem\nVorfluter zuzuleiten.\n\n135\n\nSoweit der Antragsteller eine Verkennung der Bedeutung des Schutzguts Boden rügt,\nlässt er den bereits dargelegten Grundsatz unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin im\nRahmen ihrer Abwägung letztlich eigenverantwortlich über Vermeidung und Ausgleich zu\nbefinden hat. Wie groß die Quadratmeterzahl der umgenutzten Bodenflächen tatsächlich sein\nwird, ist dabei nicht von ausschlaggebener Bedeutung. Dies folgt schon daraus, dass bei einer\nAngebotsplanung, wie sie hier festgesetzt worden ist, die im Rahmen der Planumsetzung\ntatsächlich versiegelten Flächen nicht im vorhinein ganz exakt ermittelt werden können. Im\nÜbrigen kann die Antragsgegnerin, wie bereits dargelegt wurde, durchaus gewichtige\nstädtebauliche Belange für die hier festgesetzte Ausweisung neuer Wohnbauflächen ins Feld\nführen. Von einem ersichtlichen Verstoß gegen die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1\nBauGB kann daher keine Rede sein.\n\n136\n\nEs ist auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Ausgleichsbedarf nicht -\nentsprechend dem vorstehend Dargelegten - in naturschutzfachlich vertretbarer Weise\nermittelt worden wäre. Ebenso wenig liegt ein Anhalt dafür vor, dass die Deckung des\nAusgleichsbedarfs, soweit sie nicht bereits durch im Plan getroffene Festsetzungen, sondern\nplanextern erfolgen soll, nicht hinreichend gesichert wäre.\n\n137\n\nSchließlich greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, die Antragsgegnerin\nhabe potentiellen Vorkommen geschützter Tierarten im Plangebiet oder dessen Umfeld nicht\nhinreichend Rechnung getragen.\n\n138\n\nZu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von\n§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB gehören auch Tiere und Pflanzen, so dass eventuelle\nAuswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des\nFolgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung zu berücksichtigen sind. Diese\nAnforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach Abwägungsgesichtspunkten\nabzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des\n§ 42 BNatSchG im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1\nBauGB und können diese nicht etwa ersetzen.\n\n139\n\nZu den spezifischen Anforderungen einer Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen\nZugriffsverbote des § 42 BNatSchG im Hinblick auf die Frage, ob eine Planumsetzung ggf.\nzwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss und der Plan deshalb im\nHinblick auf den Artenschutz nicht vollzugsfähig ist, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar\n2009 - 7 D 11/08.NE -, zur Veröffentlichung vorgesehen.\n\n140\n\nDie Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tier- und Pflanzenarten\nbetroffen sind, die etwa den Zugriffsverboten des § 42 BNatSchG unterliegen, setzt eine\nausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten\nund ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein\nlückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich\nvon den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als\nErkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener\nErkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die\nAnforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa\ndurch spezielle Begehungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi \"ins\nBlaue hinein\" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass\nBestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine\nMomentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und\nden \"wahren\" Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus\nlangjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen\nökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Schließlich ist der -\nauch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den\nUntersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn\nAnforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für\ndie Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes\nvernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen\nwürden.\n\n141\n\nVgl. zu alledem bezogen auf die Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen\nPlanfeststellung: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS, m.w.N..\n\n142\n\nSoweit in der vorerwähnten Rechtsprechung des BVerwG weiter ausgeführt ist, dass auf\nErkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender\nErfassung des Arteninventars \"allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden\" kann, kann\ndies für die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben gelten, die - wie in jenem Fall -\nweiträumig natürliche Freiräume mit einem ersichtlich breiten und intensiven Artenspektrum\ndurchschneiden. Diese Einschätzung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf eine\nBebauungsplanung der hier in Rede stehenden Art übertragen, bei der im Wesentlichen nur\npunktuell Bereiche überplant werden, die als erkennbar schützenswerte Biotope in größere\nFlächen eingestreut sind, die im Übrigen keine spezifischen, aus naturschutzfachlicher Sicht\nbesonders sensible Strukturen aufweisen.\n\n143\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist allerdings die - vom Antragsteller ausdrücklich\nangesprochene - Aussage im Umweltbericht, konkrete Erkenntnisse oder Hinweise über das\nVorkommen besonders geschützter Arten im Planungsraum, die ggf. durch das Planvorhaben\ngestört bzw. deren Nist-, Brut- oder Zufluchtstätten durch die durch den Bauleitplan\nvorbereiteten Bauvorhaben zerstört werden könnten, lägen nicht vor und hätten nicht ermittelt\nwerden können, nur begrenzt aussagekräftig. Die Grundlagen dieser Aussage hat der\nVerfasser des Umweltberichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch\neinleuchtend und glaubhaft näher erläutert. Danach hat er namentlich den hier\ninteressierenden Quellbereich einschließlich des weiterführenden Bachlaufs der I2. vor\nErstellung des Umweltberichts zwei durch Lichtbilder dokumentierten Begehungen am\n26. April 2006 und 9. März 2007 unterzogen sowie noch weitere, nicht entsprechend\ndokumentierte Begehungen - auch zu warmen Jahreszeiten - durchgeführt. Dabei hat er sein\nAugenmerk, namentlich auch nach den entsprechenden, anlässlich der Planoffenlegung\nvorgetragenen Hinweisen auf (potentiell) vorhandene geschützte Arten, insbesondere auch auf\nAnzeichen für das Vorhandensein von besonders und streng geschützten Reptilien wie der\nhier konkret angesprochenen Schlingnatter (Glattnatter) gerichtet. Wenn dabei keine\nkonkreten Erkenntnisse über das tatsächliche Vorhandensein von Tieren dieser Art festgestellt\nwurden, konnte es damit - gemessen an den dargelegten Maßstäben für sachgerechte\nErmittlungen - sein Bewenden haben. So hat der Verfasser des Umweltberichts bei seinen\nDarlegungen hinreichend erläutert, dass ihm die konkreten fachspezifischen Anhaltspunkte\nfür ein Vorhandensein von Tieren dieser Art bekannt sind. Zum anderen war in der anlässlich\nder Offenlage des Planentwurfs vorgetragenen Einwendung hinsichtlich eines Vorkommens\nder Schlingnatter (Glattnatter) im Quellbereich der I2. auch nur vorgetragen worden, dass\neine Beobachtung vor einigen Jahren zu überprüfen wäre. Wenn die nach Eingang dieses\nHinweises erfolgten Überprüfungen negativ ausgegangen sind und den Befund früherer\nBegehungen bestätigt haben, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein Vorhandensein\ndieser Tierart erkennbar waren, bestand - auch und gerade mit Blick auf den bereits\nangesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - in der hier gegebenen Situation kein\nAnlass zu weiteren, ggf. umfangreicheren Ermittlungen.\n\n144\n\nAuch die Aussage auf S. 41 der Anlage zur Vorlage Nr. 0646, der der Rat der\nAntragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss gefolgt ist, kulturflüchtende Arten, soweit sie\nnicht durch die vorhandene menschliche Nähe und Nutzung verschwunden seien, würden\ndurch die heranrückende Bebauung ein Stück weiter vergrämt, jedoch nicht in ihrer Existenz\nbedroht, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläutert worden. Ihr liegt\nhiernach die Einschätzung zugrunde, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte\nschützenswerte - ggf. auch besonders oder gar streng geschützte - Arten im Plangebiet\nangetroffen werden könnten. Der Sache nach wurde für diesen - als denkbar erwogenen - Fall\njedoch davon ausgegangen, dass mit erheblichen Beeinträchtigungen (im Sinne der\nEingriffsregelung) oder gar einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 i.V.m.\nAbs. 5 BNatSchG\n\n145\n\n- vgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, zur\nVeröffentlichung vorgesehen -\n\n146\n\nnicht zu rechnen wäre. Dass diese Einschätzung, gemessen an den dargelegten\nAnforderungen an naturschutzfachliche Bewertungen verfehlt wären, ist weder dargetan noch\nsonst ersichtlich. Es leuchtet vielmehr durchaus ein, dass beispielsweise für die Glattnatter,\nsollte sie im Quellbereich der I2. bzw. in dem noch vom Plangebiet erfassten obersten\nAbschnitt der I2. tatsächlich anzutreffen sein, bereits die vorgesehenen ökologischen\nAufwertungen dieses Bereichs günstige Lebensbedingungen für die Zukunft sichern können.\nFür den weiter erwogenen Fall, dass dies nicht erreicht werden sollte, ist es nicht zu\nbeanstanden, dass dann auf das Vorhandensein jedenfalls günstiger Biotopstrukturen im\nweiteren, hangabwärts gelegenen Bachverlauf verwiesen wird.\n\n147\n\nSoweit anlässlich der Offenlegung auf Beobachtungen bestimmter Tierarten im weiteren\nUmfeld des Plangebiets verwiesen wurde, ist die Antragsgegnerin dem weitgehend mit dem\nzutreffenden Hinweis entgegengetreten, die betroffenen Bereiche lägen nicht im Plangebiet.\nIn der Tat beginnen diese Bereiche erst einige 100 Meter nördlich bzw. nordöstlich des\nPlangebiets und erstrecken sich bis zur nahezu einen Kilometer entfernten W. .\n\n148\n\nAuch hinsichtlich der angesprochenen Beobachtungen von - nur teilweise besonders und\nstreng geschützten - Tierarten im nördlichen Teil des Plangebiets und dem nach Norden\nanschließenden Bereich bestand zu weiteren Ermittlungen kein Anlass. Dass Tiere wie\nRehwild, Dachs und Fuchs in ihrem Bestand erheblich beeinträchtigt würden, wenn - wie hier\n- die umfangreichen Waldflächen hin zum Lauseberg im Wesentlichen erhalten bleiben, ist\nnicht ersichtlich. Der Umstand, dass Teilflächen des Plangebiets u.a. von den geschützten\nVogelarten Wiesenweihe, Rotmilan und Turmfalke als Nahrungsgebiet aufgesucht werden,\nlässt ebenso wenig Anhaltspunkte für erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der\nEingriffsregelung oder gar für eine Verwirklichung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1\ni.V.m. Abs. 5 BNatSchG bei Umsetzung des Plans erkennen.\n\n149\n\nAus dem Vorstehenden folgt nicht nur, dass die Antragsgegnerin den Anforderungen\neiner abwägungsgerechten Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der\nEingriffsregelung gerecht wurde. Es liegt auch kein hinreichender Anhalt dafür vor, dass sie\nspeziell zu prüfen hatte, ob eine Umsetzung des strittigen Bebauungsplans zwangsläufig an\nartenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern müsste.\n\n150\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im Übrigen den Anforderungen des\nAbwägungsgebots nicht hinreichend gerecht geworden wäre, sind weder dargetan noch sonst\nersichtlich.\n\n151\n\nErweist sich nach alledem, dass die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung den\nAnforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB an die Offenlegungsbekanntmachung nicht\nhinreichend gerecht wurde, führt bereits dieser Mangel dazu, dass der strittige Bebauungsplan\ninsgesamt ungültig ist. Hinsichtlich der mangelhaften auf § 9 Abs. 2 BauGB gestützten\nFestsetzung zu den Wendeanlagen der Planstraße und der Stichwege 2 und 3 ist anzumerken,\ndass dieser Mangel für sich betrachtet die Gültigkeit des strittigen Plans nicht insgesamt in\nFrage stellen würde.\n\n152\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n153\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n154\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO\nnicht gegeben sind.\n\n155","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-12/7-d-19-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-12/7-d-19-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243766","retrieved":"2026-07-09 02:07:17.542803+00:00"}}