{"status":"available","doknr":"OLD243770","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0212.12A57.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"12 A 57/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung \nhat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitern \nmuss, dass er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichenden Maße \ndie Gründe darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des \nDarlegungserfordernisses setzt nämlich zunächst voraus, dass der Antragsteller \neinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent \nbezeichnet und des weiteren die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend \ngemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Begründung der \nZulassungsschrift vom 19. Dezember 2008 lässt hingegen nicht mit hinreichender \nKlarheit auf die Geltendmachung eines oder mehrerer bestimmter Zulassungsgründe \ndes § 124 Abs. 2 VwGO schließen, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung \nlediglich in der Art einer Berufungsbegründung entgegen. \n\n4\n\nSelbst wenn man daraus aber zu Gunsten des Klägers ableiten wollte, dass er \njedenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nGerichtsbescheides i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollte, kann \nder Kläger damit nicht durchdringen. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass der \nKläger die behaupteten Benachteiligungen bzw. Nachwirkungen von \nBenachteiligungen auch unter Berücksichtigung der Beweisangebote des Klägers \naus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 25. September 2008 nicht glaubhaft gemacht \nhat. Es geht zu Lasten des Klägers, wenn er über seinen pauschalen Vortrag hinaus \n\n5\n\n- einerseits für sein individuelles intellektuelles Leistungsvermögen in den für \nseinen schulischen Werdegang entscheidenden Jahren zwischen 1945 und 1953 \nsowohl im Vergleich zu seinen rumänischen Mitschülern als auch gemessen an den \nseinerzeit an Abituranwärter gestellten Leistungsanforderungen und \n\n6\n\n- andererseits für die Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Abiturs, der \nAufnahme und des erfolgreichen Abschlusses eines bestimmten \nneigungsabhängigen Studiums sowie schließlich der Erlangung und Beibehaltung \neiner entsprechenden hochdotierten Berufstätigkeit \n\n7\n\nnach nunmehr mehr als 50 Jahren keine konkreten Begebenheiten oder sonstige \nAnhaltspunkte, aus denen auf mehr als die bloß theoretische Möglichkeit von \nBenachteiligungen bzw. Nachwirkungen von Benachteiligungen geschlossen werden \nkann, und auch keine Zeitzeugen aus seiner näheren Umgebung zu benennen in der \nLage ist. Dass insofern seine 1938 geborene Ehefrau I. C. aufgrund eigener \nFeststellungen zum Lebensweg des Klägers schon Ende der Vierziger bzw. Anfang \nder Fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts in Betracht käme, ist weder \nvorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich, zumal die Eheleute erst weit nach der \nberuflichen Weichenstellung im Jahre 1962 geheiratet haben. Ein Sachverständiger \nkönnte zwar etwas zu den generellen Bildungschancen deutscher Volkszugehöriger \nin den ersten 10 - 15 Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg sagen, aber keine \nhinreichend gesicherten Aussagen dazu treffen, ob die individuellen Fähigkeiten des \nKlägers objektiv zur Ablegung des Abiturs ausgereicht hätten, er mit Erfolg ein \nbestimmtes Hochschulstudium absolviert und in einem entsprechenden - gut \ndotierten - Beruf reüssiert hätte. Ein etwaiger Beweisnotstand hilft über die \nmangelnde Substantiierung der Darlegungen, über deren Tatsacheninhalt Beweis \nerhoben werden könnte, nicht hinweg und muss dem Betreffenden bei Stellung des \nAufnahmeantrags erst im hohen Alter von 70 Jahren viele Jahre nach der politischen \nÖffnung Rumäniens auch zugerechnet werden. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDer Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 84 Abs. \n3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-12/12-a-57-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-12/12-a-57-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243770","retrieved":"2026-07-09 02:07:17.913966+00:00"}}