{"status":"available","doknr":"OLD243769","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0212.12A3108.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"12 A 3108/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. \n\nDas Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt \njeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 weise einen zur \nRechtswidrigkeit führenden Ermessensfehler auf, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nIm Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX, in der unter dem \nspeziellen Gesichtspunkt der Schwerbehindertenfürsorge das Interesse des \nArbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse \ndes schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes \nabzuwägen ist, hat das Integrationsamt nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von \nihm ausgehend all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um \ndie gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten \nArbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; \nBeschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; \nUrteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni \n1992 \n\n6\n\n- 5 B 16.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 5; Beschluss vom 18. Mai \n1988 - 5 B 135.87 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 1; Beschluss vom 12. \nJuni 1978 - V B 97.77 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 26. Oktober \n1971 - V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 ff.; Urteil vom 28. Februar 1968 - V C 33.66 -, \nBVerwGE 29, 140 ff.; Urteil vom 28. November 1958 - V C 32.56 -, BVerwGE 8, 46 \nff., jeweils zu den Vorgängerregelungen des § 85 SGB IX.\n\n7\n\nDas Integrationsamt ist dabei nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit \nder für seine Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung \nzu verschaffen; gründet es seine Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann \nbegeht es einen Ermessensfehler. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das \nIntegrationsamt (oder der zuständige Widerspruchsausschuss) sich damit begnügt, \ndas Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es in der Interessenabwägung zu \nberücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n9\n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., \njeweils zu der Vorgängerregelung des § 85 SGB IX; OVG NRW.\n\n10\n\nHiervon unberührt bleibt die vom Integrationsamt nicht zu prüfende \narbeitsrechtliche bzw. kündigungsschutzrechtliche Wirksamkeit der Kündigung. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n12\n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O.\n\n13\n\nHieraus folgt, dass in einem Fall, in dem die Kündigung mit einem konkreten \nFehlverhalten begründet wird, wie hier mit einem Verstoß gegen nebenvertragliche \nPflichten aus dem Arbeitsverhältnis, der Pflichtenverstoß als solcher und die für die \nBewertung der Schwere dieses Pflichtenverstoßes unerlässlichen Begleitumstände \neinschließlich etwaiger Verantwortungsanteile des Arbeitgebers oder von \nKollegen,\n\n14\n\nvgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 \n\n15\n\n- 5 C 51.90 -, a.a.O., Urteil vom 26. Oktober 1971 \n\n16\n\n- V C 78.70 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 12 A 1474/05 -\n, \n\n17\n\nfestzustellen ist. Eine derartige, im Zusammenhang mit der rechtlichen Wertung \ndes Verhaltens des Klägers als Verstoß gegen nebenvertragliche Pflichten stehende \nSachverhaltsaufklärung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nersichtlich unterblieben. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides \nist der Widerspruchsausschuss zwar davon überzeugt, \"dass es sich bei der \nNichtherausgabe des Firmenfahrzeuges um einen Verstoß gegen nebenvertragliche \nPflichten aus dem Arbeitsvertrag\" handele. Die gegenteiligen Ausführungen des \nKlägers, die dieses bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zentrale \nAbwägungselement vollständig in Frage stellen, weil \"ihm das streitige \nFirmenfahrzeug aufgrund seines ungekündigten Anstellungsvertrags weiterhin zu \nbelassen sei und ein Herausgabeanspruch der Widerspruchsführerin (d.h. der \nBeigeladenen - Ergänzung durch den Senat) nicht bestehe und er (d.h. der Kläger - \nErgänzung durch den Senat) sich diesbezüglich auf die Rechtsauskunft seiner \nRechtsanwältin verlassen habe\", hat der Widerspruchsausschuss zwar zur Kenntnis \ngenommen. Von der sich nach Auffassung des Widerspruchsausschusses deswegen \naufdrängenden und notwendigen Sachverhaltsaufklärung (\"wäre zur weiteren \nAufklärung des Sachverhaltes eine Beweiserhebung notwendig\") hat er jedoch \naufgrund seiner mit den o.g. Maßstäben nicht zu vereinbarenden Rechtsauffassung \nabgesehen, wonach die Erhebung von Beweisen, z.B. die Zeugenvernehmung, allein \nder Arbeitsgerichtsbarkeit obliege und der Widerspruchsausschuss nur eine \n\"Offensichtlichkeitskontrolle\" durchführen könne.\n\n18\n\nSoweit im unmittelbaren Anschluss an diese Begründung im \nWiderspruchsbescheid ausgeführt wird,\n\n19\n\n\"Danach ist lediglich zu prüfen, ob ein Grund objektiv vorliegt, der \nmöglicherweise eine Kündigung sozial rechtfertigen könnte\",\n\n20\n\nist der Widerspruchsausschuss deutlich hinter seinen eigenen Anforderungen \nzurückgeblieben. Denn das objektive Vorliegen des Kündigungsgrundes - hier also \nder objektive Verstoß gegen nebenvertragliche Pflichten aus dem Arbeitsvertrag - ist \ngerade nicht festgestellt worden. Vielmehr ist dieser Umstand streitig geblieben. \nDamit ist zugleich offen geblieben, ob dem Kläger überhaupt eine Pflichtverletzung \nvorgeworfen werden kann. Ohne eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung fehlt es \njedoch schon im Ansatz an einem zugunsten des Arbeitgebers und der \nAufrechterhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten streitenden \nErmessensgesichtspunkt.\n\n21\n\nDer Widerspruchsbescheid und die ihn tragende Ermessensbetätigung sind \ndanach offenkundig nur auf der Grundlage des von der Beigeladenen als \nArbeitgeberin vorgetragenen - streitigen - Kündigungsgrundes erfolgt.\n\n22\n\nVgl. zum Ausschluss des Nachschiebens von Ermessenserwägungen, wenn der \nBescheid von einem Ausschuss erlassen worden ist, der - wie auch hier (vgl. §§ 118 \nf. SGB IX) - nicht nur aus Bediensteten der betreffenden Behörde besteht, etwa: \nBVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1968 - V B 174.67 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwbG \nNr. 6; Urteil vom 15. April 1959 - V C 162.56 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwBG Nr. 3; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2008 \n\n23\n\n- 12 A 3176/07 -, vom 25. September 2007 - 12 A 1243/07 - und vom 9. Oktober \n2007 - 12 A 2269/07 -, Juris; letzterer zum Nachschieben von \nErmessenserwägungen bei der Entscheidung über Leistungen aus Mitteln der \nAusgleichsabgabe.\n\n24\n\nAuf die weitere - vom Verwaltungsgericht ohnehin offen gelassene - Frage, ob \nsein Urteil vom 11. Februar 2008 im Verfahren 19 K 4363/07 in den \nErmessenserwägungen Berücksichtigung hätte finden müssen, kommt es danach \nnicht mehr an.\n\n25\n\nEin grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der \nRechtssache nicht zu. Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen können auf der \nGrundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres \nbeantwortet werden.\n\n26\n\nEine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, a.a.O., liegt nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht hat weder ausdrücklich noch konkludent einen abstrakten \nRechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in \ndem vorgenannten Urteil abweicht. Den speziellen Gesichtspunkt der \nSchwerbehindertenfürsorge, der nach dem vorgenannten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts die Ermessenserwägungen prägt, hat das \nVerwaltungsgericht vielmehr ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 8, 2. Absatz, \ndes Urteilsabdrucks ausdrücklich seiner Entscheidungsfindung \n\n27\n\nzugrundegelegt. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-12/12-a-3108-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-12/12-a-3108-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243769","retrieved":"2026-07-09 02:07:17.835441+00:00"}}