{"status":"available","doknr":"OLD243768","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0212.12A3077.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"12 A 3077/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt zum einen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. \n\n4\n\nDabei mag dahinstehen, ob - vor dem Hintergrund einer möglichen \nUnmöglichkeit der Ausreise der Tochter des Klägers auf der Grundlage des der \n(inzwischen in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrten) Mutter erteilten \nAufnahmebescheides - ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für die nachträgliche \nErteilung eines Aufnahmebescheides deswegen zuzubilligen ist, weil ein \nweitergehendes Begehren - hier eine wirksame Einbeziehung und damit der \nSpätaussiedlerstatus der Angehörigen - anders nicht erreicht werden kann. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2007 \n\n6\n\n- 12 A 307/07 -, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, \nNVwZ-RR 2002, 388.\n\n7\n\nJedenfalls vermögen die Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 29. \nDezember 2008 nicht die in gleichem Maße entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, es lasse sich nicht feststellen, dass die \nVersagung des Aufnahmebescheides eine - für die Erteilung gem. § 27 Abs. 2 i. V. \nm. Abs. 1 Satz 1 BVFG erforderliche - besondere Härte bedeuten würde. Zu Unrecht \nberuft sich der Kläger auf Parallelen zu dem vom Bundesverwaltungsgericht mit \nUrteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, a.a.O., entschiedenen Fall. Die dortigen \nWertungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich nicht zu Gunsten des \nKlägers auf die vorliegende Konstellation übertragen, sondern stützen im Gegenteil \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts.\n\n8\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat über die nachträgliche Einbeziehung des \nEhegatten als Voraussetzung für eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 \nBVFG an diesen Angehörigen befunden und dabei die Möglichkeit der \nnachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Stammberechtigten - \nanders als im vorliegenden Fall - nur als erst noch abzuklärende Vorfrage behandelt. \nEs hat diesbezüglich zwar eingeräumt, dass Gesichtspunkte für eine besondere \nHärte durchaus erkennbar seien, weil insoweit - entgegen der zu eng auf den \nZeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes abstellenden Sichtweise des \nBerufungsgerichts - auch nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes \neingetretene Umstände Berücksichtigung finden könnten. Ob die Versagung einer \nsolchen nachträglichen Aufnahme eine besondere Härte bedeuten würde, sei jedoch \ninsbesondere unter Beachtung der Auswirkungen auf die Ehefrau des Klägers als \nSpätaussiedlerin - also speziell auf die Rechtsstellung des Stammberechtigten - zu \nbeurteilen. Hinzu kommt, dass sich der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene \nFall insofern wesentlich von dem vorliegenden Fall unterscheidet, als in jenem Fall \ndie maßgeblichen Familienangehörigen gemeinsam in die Bundesrepublik \nDeutschland ausgereist waren. \n\n9\n\nNachdem dem Kläger S. T. am 31. Januar 2005 eine Bescheinigung als \nSpätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden ist, sind vorliegend \nrechtsrelevante Einschränkungen seiner persönlichen Stellung als Spätaussiedler \ndadurch, dass ihm ursprünglich kein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, jedoch \ngerade nicht erkennbar. Soweit der Rechtskreis eines Spätaussiedlers auch die \n\n10\n\n- insoweit von Art. 6 GG geschützte - Berechtigung umfasst, gem. § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG Angehörige in den eigenen Aufnahmebescheid einbeziehen zu lassen, \nkann das hier schon deshalb nicht greifen, weil die Einbeziehung immer \"zum \nZwecke der gemeinsamen Aussiedlung\" erfolgen muss. Da der Kläger sich - im \nGegensatz zu seiner Tochter O. - schon seit dem Jahre 2004 in der \nBundesrepublik Deutsch-land befindet, kann eine gemeinsame Aussiedlung nämlich \nnicht mehr erfolgen. Eine solche gemeinsame Aussiedlung stand aber auch \nanlässlich der Antragstellung des Klägers am 15. Dezember 1998, die die \nEinbeziehung seiner Tochter umfasste, tat-sächlich nicht ernstlich in Frage. Denn die \nTochter O. ist trotz ihrer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des \nKlägers - ihrer Großmutter - vom 8. April 2003 nicht im Jahre 2004 mit ihrem Vater \nzusammen in das Bundesgebiet ausge-reist.\n\n11\n\nVor diesem Hintergrund würde die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebe-\nscheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Zwecke der nachträglichen Einbe-\nziehung eines Abkömmlings im Härtewege nicht dem Gesetzeszweck entsprechen, \nder im Lichte des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzes von Ehe und Familie \ndarin besteht, dass der Familienverbund beim Aussiedlungsvorhaben nicht zer-\nschlagen wird, vielmehr Bezugsperson und Ehegatte bzw. Abkömmlinge das \nAussiedlungsgebiet im Familienverbund verlassen können. Ein darüberhinaus \ngehendes Gesetzesverständnis liefe hier auf eine neben dem Ausländerrecht \nbestehende - nicht gewollte - Einreisemöglichkeit von Ausländern aus dem \nAussiedlungsgebiet hinaus, deren Verwandte aufsteigender Linie bereits in der \nBundesrepublik Deutschland leben. \n\n12\n\nVgl. etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -, m. \nw. N.\n\n13\n\nDass aus Art. 6 Abs. 1 GG ein weitergehender Schutz auch der nachträglichen \nFamilienzusammenführung folgt - zumal bezogen auf volljährige Abkömmlinge -, \nlässt sich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 5 C \n32.00 -, a.a.O., an keiner Stelle entnehmen. \n\n14\n\nSoweit trotz alledem darin, dass dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. \nDezember 1998 kein eigener Aufnahmebescheid unter Einbeziehung u. a. seiner \nTochter O. erteilt worden ist, sondern der Kläger ebenso wie seine Tochter \nstattdessen in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers vom 8. April 2003 \neinbezogen worden ist, eine unter § 25 VwVfG fallende fehlerhafte Sachbearbeitung \nzu sehen sein sollte, kann auch das nicht in die nachträgliche Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Härtewege münden. Es könnte allenfalls ein \nAmtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG, § 839 BGB in Betracht kommen, der \nregelmäßig nur Schadensersatz in Geld umfasst, unter dem Vorbehalt der \nSchadensabwendung durch den Verletzten steht, (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) und nicht \nvor den Verwaltungsgerichten, sondern auf dem ordentlichen Rechtsweg zu \nverfolgen ist. \n\n15\n\nNach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch \nkeine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die vom \nKläger für grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, \n\n16\n\nob die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides für eine Person, die \nmit einem Einbeziehungsbescheid übergesiedelt und im Bescheinigungsverfahren \nnach § 15 Abs. 1 BVFG hochgestuft worden ist, möglich zum Zwecke der \nEinbeziehung eines (eigenen) Abkömmlings im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG \nist,\n\n17\n\nstellt sich in dieser Abstraktheit im vorliegenden Verfahren von vornherein schon \nnicht, sondern lässt sich ohne Weiteres durch Subsumtion unter die gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG und die hierzu \nbereits ergangene obergerichtliche sowie höchstrichterliche Rechtsprechung \nbeantworten. Es kommt schon deshalb nicht darauf an, inwieweit das \nOberverwaltungsgericht über die aufgeworfene Frage in den Beschlüssen vom 19. \nOktober 2005 - 2 A 4647/04 -, vom 30. Januar 2007 - 2 A 4632/05 - und vom 18. \nFebruar 2008 - 2 A 2863/06 - bereits entschieden hat. Gesichtspunkte, die die Sache \nin einem anderen Licht erscheinen lassen könnten - nämlich Aspekte, nach denen \nvon der Verweigerung eines nachträglichen Aufnahmebescheides unzumutbare \nAuswirkungen für den Spätaussiedler ausgehen - spart die Fragestellung des \nKlägers gerade aus. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-12/12-a-3077-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-12/12-a-3077-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243768","retrieved":"2026-07-09 02:07:17.755175+00:00"}}