{"status":"available","doknr":"OLD243818","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0211.12A1796.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"12 A 1796/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht dem \nKläger Prozesszinsen auch hinsichtlich der in der Zeit nach November 2005 \nentstandenen und noch entstehenden Aufwendungen zugesprochen hat. \n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. \n\nDie Beklagte trägt insoweit die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung im \nBerufungsverfahren vorbehalten.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 53.998,31 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat nur bezüglich der Prozesszinsen für den Aufwand ab \nNovember 2005 aufgrund ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Erfolg. Der entsprechende Zinsanspruch steht dem Kläger \nfür den genannten Zeitraum voraussichtlich deshalb nicht zu, weil er die \nRechtshängigkeit der Geldschuld i. S. v. § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB mit Blick auf \nderen mangelnde Bestimmtheit der Höhe nach nicht schon mit der Erhebung der \nFeststellungsklage ausgelöst hat und die Höhe der Geldschuld insoweit nicht \neindeutig beziffert und unstreitig gestellt worden ist. \n\n3\n\nVgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 12 A 525/07 -, \nm. w. N.\n\n4\n\nUngeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht mit dem Zinsausspruch auch für \nden zu erstattenden Aufwand ab November 2005 entgegen § 88 VwGO über das \nKlagebegehren, wie es aus dem in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2007 \ngem. Sitzungsprotokoll gestellten Antrag hervorgeht, hinausgegangen.\n\n5\n\nAbgesehen vom Zinsausspruch hat der Antrag auf Zulassung der Berufung unter \nkeinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.\n\n6\n\nNamentlich führt das Zulassungsvorbringen weder im Hinblick auf das Verhältnis \nvon § 104 SGB X zu § 14 SGB IX noch im Hinblick auf eine rechtzeitige \nAntragstellung gegenüber dem Jugendhilfeträger zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n7\n\nMit der Zulassungsbegründung vermag die Beklagte zum einen nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass \nsich eine alleinige - die nachrangige Leistungserbringung ausschließende - \nZuständigkeit des Klägers nicht daraus ergibt, dass der Kläger den Antrag des Herrn \nP. F. seinerzeit nicht im Rahmen des in § 14 SGB IX vorgesehenen Verfahrens \nan die Beklagte weitergeleitet hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht \nunter Bezugnahme auf das Urteil des LSG NRW vom 16. Februar 2006 - L 9 AL \n88/05 - den Standpunkt eingenommen, die Regelungen des § 14 Abs. 1 und 2 SGB \nIX über die Zusammenarbeit von Leistungsträgern mit einer vorläufigen Zuständigkeit \nvon Leistungsträgern gegenüber den endgültig zuständigen Leistungsträgern ließen \nden sich aus der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ergebenden Erstattungsanspruch \ndes Sozialhilfeträgers nach § 104 Abs. 1 SGB X nicht entfallen und ausgehend vom \nZweck des § 14 SGB IX schlössen auch die Erstattungsregelungen des § 14 Abs. 4 \nSatz 1 und Satz 3 SGB IX nach ihrem Regelungsgehalt einen Erstattungsanspruch \nnach § 104 SGB X nicht aus. Die vom Beklagten dagegen ins Feld geführte \nRechtsprechung des BayVGH,\n\n8\n\nvgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 12 CE 03.2683 -, FEVS 56, 188; vom \n3. März 2005 - 12 CE 04.2180 -, FEVS 56, 519; und vom 28. Juni 2005 - 12 CE \n05.1287 -, FEVS 57, 162,\n\n9\n\nist nicht einschlägig, denn sie ist in Verfahren von Hilfebedürftigen gegen \nSozialhilfeträger ergangen und betrifft nur die Zuständigkeit in diesem \nAußenverhältnis, ohne sich gleichzeitig über die - hier mangels Weiterleitung nach § \n14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX von vornherein nicht in Betracht kommende - Konstellation \ndes § 14 Abs. 4 SGB IX als Spezialregelung zu §§ 102 bis 105 SGB X hinaus zu \neben diesen Erstattungsansprüchen zu verhalten. Auch die von der Beklagten in \nBezug genommenen Kommentarstellen bei Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rnr. 23 und \n24 zu § 14 und bei Hauck/Nolte, SGB IX, K 14 Rdnr. 21 beleuchten ausschließlich \ndie Frage von Erstattungsansprüchen die von § 14 Abs. 4 SGB IX erfasst werden. \nDas DIJuF-Rechtsgutachten vom 25. April 2007 (JAmt 2007, 251 f.) räumt sogar \ndarüber hinausgehend noch ein, dass außerhalb der von § 14 Abs. 4 SGB IX \nerfassten Konstellationen eine Kostenerstattung etwa nach § 104 SGB X in Betracht \nkommt.\n\n10\n\nDemgegenüber hat das BSG unter Beachtung seiner früheren - insofern von der \nBeklagten ebenfalls zu Unrecht der Auffassung der ersten Instanz \nentgegengehaltenen - Rechtsprechung die vom Verwaltungsgericht herangezogene \nEntscheidung des LSG NRW in aller Deutlichkeit bestätigt und dazu, dass der \nErstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers gegen den vorrangig \nverpflichteten Träger entgegen der hier von der Beklagten vertretenen Auffassung \nnicht durch die Regelungen des § 14 SGB IX ausgeschlossen wird, in seinem Urteil \nvom 28. November 2007 - B 11a AL 29/06 R -, FEVS 59, 492, folgende - auf den \nvorliegenden Fall übertragbaren - Ausführungen gemacht: \n\n11\n\n\"Der wesentliche Zweck des § 14 SGB IX ist die schnelle und dauerhafte Klärung \nder Zuständigkeit im Verhältnis zwischen betroffenen behinderten Menschen und \nden Rehabilitationsträgern, also im sog Außenverhältnis (vgl im Einzelnen BSGE 93, \n283, 285 f = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; Urteil des BSG vom 26. Juni 2007, B 1 KR \n34/06 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 12 ff, jeweils mit \nHinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Dagegen können die Regelungen des § 14 \nSGB IX nicht ohne Weiteres auf das sog Innenverhältnis der Rehabilitationsträger \nuntereinander übertragen werden, denn anderenfalls würde das gegliederte \nSozialsystem in Frage gestellt. Dem Ausgleich unter den Rehabilitationsträgern \ndienen vielmehr in erster Linie die Vorschriften der §§ 102 ff SGB X (vgl Urteil vom \n26. Juni 2007 aaO RdNr 8, 16, 17). Insofern ist der Vortrag der Revision, § 104 SGB \nX komme von vornherein neben der speziellen Norm des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX \nnicht zur Anwendung, in dieser allgemeinen Form unzutreffend. \n\n12\n\nAllerdings sind innerhalb des die Träger betreffenden Ausgleichssystems die \nspeziellen Anforderungen des § 14 SGB IX zu beachten. Diese erklären den in § 14 \nAbs 4 Satz 1 SGB IX geregelten besonderen Erstattungsanspruch des \nzweitangegangenen Rehabilitationsträgers, der sich in der Sondersituation befunden \nhat, nach Zuleitung des Leistungsantrages an ihn durch den erstangegangenen \nTräger seinerseits nicht weiterleiten zu dürfen, sondern die Leistung erbringen zu \nmüssen (§ 14 Abs 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IX). Allein der zweitangegangene Träger \nkann den die §§ 102 ff SGB X verdrängenden Anspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB \nIX geltend machen (vgl Urteil vom 26. Juni 2007 aaO RdNr 18, 19). Ein solcher Fall \nliegt der vorliegenden Konstellation aber nicht zu Grunde; denn der Kläger war nicht \nzweitangegangener Rehabilitationsträger. ...\n\n13\n\nWar der Kläger ... erstangegangener Träger, scheidet eine Anwendung des § 14 \nAbs 4 Satz 1 SGB IX aus und es bleibt im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem \nbei der Anwendung des § 104 SGB X. ... Unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des BSG kann die Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg geltend \nmachen, der Kläger könne keine Erstattung beanspruchen, weil er als \nerstangegangener Träger den Antrag nicht fristgerecht weitergeleitet und \nzielgerichtet in eine fremde Zuständigkeit eingegriffen habe. Zutreffend ist, dass ein \nangegangener Träger, der das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX \nmissachtet und trotz Verneinung seiner Zuständigkeit leistet, obwohl nach dem \nErgebnis seiner Prüfung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, im Hinblick \nauf den Eingriff in eine fremde Zuständigkeit von der Erstattung ausgeschlossen ist \n(BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, aaO RdNr 25). Die genannten Voraussetzungen \neines Erstattungsausschlusses treffen jedoch nach den Tatsachenfeststellungen des \nLSG auf den Kläger nicht zu. Dieser hat nicht etwa seine Zuständigkeit verneint und \nin Missachtung des Weiterleitungsgebots trotz Kenntnis einer anderen Zuständigkeit \ngeleistet; er hat vielmehr seine Zuständigkeit nach den Vorschriften des BSHG ... \nzutreffend bejaht. Von einem Eingriff in die Zuständigkeit der Beklagten kann unter \ndiesen Umständen keine Rede sein ... auch im Falle der verspäteten Weiterleitung \ndes Antrages liegt kein Tatbestand vor, der den Anspruch des Klägers aus § 104 \nSGB X ausschließen würde. Ohne eine spezielle Regelung kann der Kläger nicht \ndadurch, dass er unter Beachtung der Zielvorgabe des § 14 SGB IX im Interesse der \nschwerbehinderten M geleistet hat, seinen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig \nverpflichteten Träger verlieren. Gegenteiliges ergibt sich nicht - wie die Beklagte \nmeint - aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/5074 S 102); diesen ist vielmehr \nzu entnehmen, dass über die Beschleunigung der Zuständigkeitsklärung hinaus die \nVorschriften des § 14 SGB IX für die Träger der Sozialhilfe \"in aller Regel wegen der \nNachrangigkeit gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern keine Bedeutung\" \nhaben (BT-Drucks aaO).\"\n\n14\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag zum anderen auch nicht die ebenfalls \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der für \nJugendhilfeleistungen erforderliche Antrag gelte nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I mit \ndem beim Kläger als für Jugendhilfeleistungen unzuständigem Leistungsträger am \n24. Juli 2003 eingegangenen Antrag als gestellt. Das Antragserfordernis wird in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung auch im Kostenerstattungsstreit etwa nach § 104 \nSGB X als zu beachtende Voraussetzung rechtmäßiger Leistungsgewährung \nangesehen. \n\n15\n\nVgl. im einzelnen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A \n1990/07 -, m. w. N.\n\n16\n\nVor dem Hintergrund, dass das Antragserfordernis im Jugendhilferecht nicht nur \nformale Bedeutung besitzt, sondern vielmehr in erster Linie die Dispositionsfreiheit \nund das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten schützen soll,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 \n\n18\n\n- 12 A 1266/07 -,\n\n19\n\nund deshalb ein Antrag erstattungsrechtlich unverzichtbare \nAnspruchsvoraussetzung ist, \n\n20\n\nvgl. dazu BSG, Urteil vom 28. April 1999 \n\n21\n\n- B 9 V 8/98 R -, BSGE 84, 61,\n\n22\n\nfehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass im Rahmen des § 16 SGB I für die Frage \nvon Zuständigkeit oder Unzuständigkeit auf die gleichartige Sozialleistung \nabzustellen ist, die der nachrangig verpflichtete Sozialleistungsträger erbracht hat. \n\n23\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der Leistungskonkurrenz: BVerwG, Urteil vom 23. \nSeptember 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337.\n\n24\n\nDas Antragserfordernis soll nicht den vorrangig Leistungspflichtigen vor \nErstattung, sondern den Hilfesuchenden vor einer aufgedrängten Leistung schützen. \nDaraus, dass es für den Antragsteller keine Beschwer bedeutet, ob er eine \ngewünschte Leistung durch einen nachrangigen oder einen vorrangigen \nSozialleistungsträger erhält, den Schluss zu ziehen, zuständiger Leistungsträger sei \nauch der mit seiner gleichartigen Leistung nachrangig verpflichtete \nSozialleistungsträger, verkennt, dass Ausgangspunkt des § 16 SGB I immer nur eine \nbestimmte Sozialleistung sein kann. Völlig neben der Sache liegt es auch, aus dem - \nder schnellen und dauerhaften Klärung der Zuständigkeit im Verhältnis zwischen \nbetroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern, also im \nAußenverhältnis dienenden - Zuständigkeitsklärungsverfahren des § 14 SGB IX,\n\n25\n\nvgl. BSG, Urteil vom 28. November 2007, a.a.O., \n\n26\n\nm. w. N.,\n\n27\n\nauf das Verhältnis der Sozialhilfeträger untereinander - namentlich auf die \nZuständigkeiten für vorrangige oder nachrangige Leistungen - schließen zu wollen. \nDie Regelungen des § 14 SGB IX können nicht ohne weiteres auf das sog. \nInnenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander übertragen werden, denn \nanderenfalls würde das gegliederte Sozialsystem in Frage gestellt. \n\n28\n\nVgl. BSG, Urteil vom 28. November 2007, a.a.O.\n\n29\n\nNach alledem kann die Berufung auch nicht wegen besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen \nwerden. Die rechtlichen Fragen zu den Auswirkungen des \nZuständigkeitsklärungsverfahrens nach § 14 SGB IX auf die Zuständigkeit nach § 16 \nSGB I und auf die Kostenerstattungsansprüche bereitet spätestens seit der \nEntscheidung des BSG vom 28. November 2007, a.a. O., keine \nüberdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende \nSchwierigkeiten. \n\n30\n\nEbenso wenig kommt der Rechtssache die ihr von der Beklagten beigemessene \ngrundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, nachdem die \nEntscheidung des LSG NRW vom 16. Februar 2006 - L 9 AL 88/05 - durch das \nbesagte Urteil des BSG vom 28. November 2007, a.a.O., bestätigt worden ist. \n\n31\n\nSoweit die Berufung nicht zugelassen wird, beruht die Kostenentscheidung auf § \n154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.\n\n32\n\nMit der aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG folgenden Streitwertfestsetzung schließt sich \nder Senat dem erstinstanzlichen Streitwertbeschluss an.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die \nUnanfechtbarkeit der Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme des Ausspruchs \nzu den Prozesszinsen betreffend die in der Zeit ab November 2005 entstandenen \nund noch entstehenden Aufwendungen nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-11/12-a-1796-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":21},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-11/12-a-1796-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243818","retrieved":"2026-07-09 02:07:26.949072+00:00"}}