{"status":"available","doknr":"OLD243822","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0211.11D45.06AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"11 D 45/06.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin zu 5. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger zu 1. bis 3. und 6. auf \nErgänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006 - III B 4-32-03/790 - um \nzusätzliche Lärmschutzauflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1. bis 3. und 6. jeweils 1/14, die Kläger zu \n4., 5. und 7. jeweils 1/7 sowie der Beklagte 2/7. Der Beklagte trägt die Hälfte der \naußergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. bis 3. und 6., die ihrerseits jeweils 1/14 der \naußergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen. Die Kläger zu 4., 5. und 7. tragen jeweils 1/7 \nder außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten \nnicht erstattet. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. \nJanuar 2006, mit dem dieser den Plan für den sechsstreifigen Ausbau der A 40 von Bau-km \n0+000 (Stadtgrenze Bochum/Essen) bis Bau-km 3+100 (ca. 600 m östlich der Anschlussstelle \nE.-----weg ) in Bochum-Wattenscheid festgestellt hat.\n\n3\n\nDie A 40 ist eine gewachsene Verkehrsverbindung, die in Ost-West-Richtung verläuft. \nSie entstand aus einem Teilabschnitt der früheren B 1, der nach Ausbau und Aufstufung zur \nAutobahn im Jahr 1987 die Bezeichnung A 430 trug und 1992 zur A 40 umbenannt wurde. \nDie A 40 verbindet über die weiterführenden Bundesfernstraßen B 1 und A 44 die Benelux-\nLänder mit den östlichen neuen Bundesländern bzw. dem osteuropäischen Raum. Für den \nIndividualverkehr ist die A 40 in Ost-West-Richtung die zentrale Hauptverkehrsader des \nBallungsraumes Ruhrgebiet. Der sechsstreifige Ausbau der im Zeitpunkt der Planfeststellung \nvierstreifig ausgebauten A 40 ist in dem Bereich, der vom Planfeststellungsbeschluss erfasst \nwird, im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs \nausgewiesen. Der geplante Ausbau soll asymmetrisch nach Süden hin erfolgen.\n\n4\n\nDer sechsstreifige Ausbau der A 40 in dem planfestgestellten Abschnitt ist ein Teil der \nsog. „Bochumer Lösung\", die den weiteren sechsstreifigen Ausbau der A 40 bis zur \nAnschlussstelle Bochum-Stahlhausen, eine niveaufreie Verknüpfung der A 40 mit dem \nBochumer Außenring (sog. „Westring\", bestehend aus Nordhausen-, Orviedo- und \nDonezkring) im Bereich der Anschlussstelle Bochum Stahlhausen und dessen weitere \nAnbindung an das Autobahnkreuz Bochum-Witten (A 43/A 44) - sog. „Querspange\" - \nbeinhaltet. \n\n5\n\nDie Kläger zu 1. bis 6. sind Eigentümer von Wohnhausgrundstücken, die nördlich der A \n40 liegen. Grundeigentum dieser Kläger soll für das Ausbauvorhaben nicht in Anspruch \ngenommen werden. Die Grundstücke der Kläger zu 1. und 5. liegen rund 50 m nordöstlich der \nöstlichen Planfeststellungsgrenze. Der Kläger zu 7. ist Bewohner eines ihm ehemals \ngehörenden Wohnhauses, das im Süden von Bochum südlich des O. S. (L 705) liegt; \nvon der Trasse der A 40 ist dieses Anwesen etwa 6,5 km entfernt. \n\n6\n\nDas Planfeststellungsverfahren wurde im Februar 2002 eingeleitet. Der Vorhabenträger \n(Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) übersandte der Bezirksregierung Arnsberg \ndie Planunterlagen und bat um die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die \nPlanunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt \nEssen vom 22. März 2002 und in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung sowie den Ruhr \nNachrichten vom 23. März 2002 in der Zeit vom 9. April 2002 bis einschließlich 8. Mai 2002 \nbei den Städten Essen und Bochum öffentlich aus. Die Bekanntmachung enthielt unter \nanderem einen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 FStrG (a. F.). \n\n7\n\nDie Kläger zu 1. bis 3., 5. und 6. haben gegen das Vorhaben in persönlichen Schreiben, \nder Kläger zu 7. als unterzeichnendes Mitglied der „C. C1. gegen die E. „ \nEinwendungen erhoben.\n\n8\n\nDie Benachrichtigung über die Durchführung eines Erörterungstermins wurde in den \nAmtsblättern der Stadt Essen vom 8. November 2002 und für den Regierungsbezirk Arnsberg \nvom 9. November 2002 sowie in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und in der Neuen \nRuhr Zeitung vom 9. November 2002 bekannt gemacht.\n\n9\n\nAuf Grund von Bedenken und Forderungen Dritter im Erörterungstermin, den die \nBezirksregierung Arnsberg in der Zeit vom 21. bis zum 29. November 2002 durchführte, \nerfolgte hinsichtlich der zu erwartenden Luftschadstoffbelastungen eine vom Vorhabenträger \nals Deckblatt I in das Verfahren eingeführte Überarbeitung der Planunterlagen. Dieses \nDeckblatt lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Essen \nvom 23. Mai 2003 und in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung sowie den Ruhr \nNachrichten vom gleichen Tag in der Zeit vom 3. Juni bis einschließlich 2. Juli 2003 bei den \nStädten Essen und Bochum öffentlich aus. Die Bekanntmachung enthielt unter anderem einen \nHinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 FStrG (a. F.). \n\n10\n\nGegen das Deckblatt I erhoben alle Kläger - der Kläger zu 7. wiederum als Mitglied der \n„C. C1. gegen die E. „ - schriftlich Einwendungen. \n\n11\n\nNach vorheriger Bekanntmachung in den Amtsblättern für den Regierungsbezirk \nArnsberg vom 10. Januar 2004 und der Stadt Essen vom 16. Januar 2004 sowie in der \nWestdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 19. und 24. Januar 2004 führte die \nAnhörungsbehörde in der Zeit vom 11. bis zum 16. Februar 2004 einen Erörterungstermin \nbetreffend das Deckblatt I durch. \n\n12\n\nIm weiteren Verlauf sind ferner die nicht offen gelegten Deckblätter II bis IV zum \nGegenstand des Verfahrens gemacht worden, die im Wesentlichen Modifikationen der \nÜberplanung einzelner Grundstücke und Änderungen von Erschließungs- sowie \nLärmschutzanlagen zum Gegenstand haben. Darüber hinaus wurden die lärmtechnischen \nUnterlagen mit den Zielen überarbeitet, bei dem Straßenbau einen offenporigen Asphalt zu \nverwenden und am nördlichen Fahrbahnrand die bisher nur bis zur Planfeststellungsgrenze \n(Bau-km 3+100) geplante Lärmschutzwand nach Osten hin bis Bau-km 3+500 als Steilwall \nmit aufgesetzter Lärmschutzwand zu verlängern. \n\n13\n\nDer Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 23. Januar 2006 den Plan für die \nStraßenbaumaßnahme fest. Er erkannte den Klägern zu 1. bis 6. jeweils dem Grunde nach \neinen Erstattungsanspruch für Maßnahmen des passiven Schallschutzes und einen \nEntschädigungsanspruch in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches zu. Im \nÜbrigen wurden die Einwendungen der Kläger zurückgewiesen. \n\n14\n\nAm 24. April 2006 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nmachen sie im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig. \nDas Planaufstellungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die öffentliche \nBekanntmachung sei fehlerhaft erfolgt, weil C1. keine einheitliche Ortsausgabe der zur \nBekanntmachung ausgewählten Tageszeitung WAZ habe. Eine Bekanntmachung in \nbenachbarten Städten sei nicht erfolgt. Eine Planskizze habe bei der Bekanntmachung gefehlt, \nauch sei die Lagebezeichnung nicht eindeutig gewesen. Der Text der Bekanntmachung sei \nmissverständlich und rechtlich teilweise unzutreffend gewesen. Die Auslegung der \nPlanunterlagen habe bei der Stadt C1. unter nicht sachgerechten Umständen stattgefunden. \nDie Durchführung des Erörterungstermins sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der \nRegierungspräsident Arnsberg sei befangen gewesen, weil er sich zuvor für das Vorhaben \nausgesprochen habe. Die Erörterung sei mit Schikanen verbunden gewesen, zum Teil seien \nEinwände gar nicht erörtert worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei mangelhaft. Sie \nberuhe auf unzureichenden Ermittlungen. Eine umweltmedizinische \nGesundheitsverträglichkeitsprüfung betreffend den Straßenverkehrslärm fehle, das \nGesundheitsamt C1. sei nicht beteiligt worden. Die betriebsbedingten Auswirkungen auf \ndas Schutzgut Mensch seien unzureichend dargestellt worden, wobei nur auf den Lärm \nabgestellt worden sei, nicht aber auf die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Luft- \nund Bodenqualität. Ein humantoxikologisches Gutachten fehle. Die erhöhte Staugefahr sei bei \nder Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden. Der \nPlanfeststellungsbeschluss sei auch materiell fehlerhaft. Er berücksichtige in seinem \nverfügenden Teil bei der Altlastenproblematik nicht das Bundesbodenschutzgesetz. Der \nlandschaftspflegerische Begleitplan sei wegen Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung \nebenfalls fehlerhaft, insbesondere sei die Versiegelungsfläche falsch berechnet worden. Die \nAuswirkungen des Vorhabens auf das Makro- und das Mikroklima seien nicht hinreichend \nberücksichtigt worden, so etwa diejenigen der Luftschadstoffe auf den Boden. Für das \nVorhaben sei keine Planrechtfertigung gegeben. Die Ziele seien durch den Ausbau nicht zu \nerreichen und die Verkehrsprobleme nicht zu lösen. Es werde weiterhin eine Überbelastung \ndes Streckenabschnitts vorhanden sein. Die Verkehrsprognosen seien veraltet und fehlerhaft, \nweil die Verkehrsmengen zu niedrig angesetzt seien. Die herangezogenen Prognosen beträfen \nnicht das konkrete Vorhaben und berücksichtigten weder den Pendlerverkehr noch den durch \neinen Nachfragesog entstehenden induzierten Verkehr. Die Prognosemenge sei um zehn \nProzent höher anzusetzen. Eine Erhöhung der Verkehrssicherheit werde nicht eintreten und \nStaugefahren würden durch den Ausbau nicht beseitigt. Behauptete Unfallgefahren seien nicht \nbelegt. Die Variantenuntersuchung sei fehlerhaft. Eine differenzierte Abwägung einer \nteilweise kombinierten Tunnellösung bzw. Einhausung habe nicht stattgefunden. Bei den \ngegen diese Lösung sprechenden Kosten seien falsche Annahmen zu Grunde gelegt worden. \nAb der Anschlussstelle E.-----weg sei in östlicher Richtung eine in südlicher Richtung \nverschobene Streckenführung sinnvoller gewesen. Eine günstigere Bauausführung und der \nSchutz der nördlich angrenzenden Straßen hätte - gegebenenfalls mit einer Einhausung der \nAutobahn - gewährleistet werden können. Die Abschnittsbildung sei abwägungsfehlerhaft. Es \nhabe eine willkürliche Aufteilung ohne Bezug zur Gesamtkonzeption der „Bochumer \nLösung\" stattgefunden. Die Abschnittsbildung sei nur in Relation zum Ausbau der A 40 \ngesetzt worden, sonstige Planunterlagen bezögen sich aber auf die „Bochumer Lösung\". Eine \neinheitliche Planung sei erforderlich gewesen, weil sämtlichen Abschnitten der „Bochumer \nLösung\" rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Zumindest müsse sichergestellt werden, \ndass eine Realisierung des streitigen Vorhabens nicht vor einer bestandskräftigen \nPlanfeststellung anderer Abschnitte erfolge. Die Abschnittsbildung sei willkürlich und \nverstoße wegen der Erschwerung der Rechtswahrnehmung gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da bei \nden parallel laufenden Verfahren für die Planfeststellung anderer Abschnitte ebenfalls Fristen \neinzuhalten und Verhandlungen in mehreren Erörterungsterminen zu absolvieren gewesen \nwären. Betroffene würden gezwungen auch gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für andere \nAbschnitte zu klagen. Es würden Zwangspunkte für die westlich und östlich angrenzenden \nAbschnitte und für die „Bochumer Lösung\" insgesamt gesetzt, etwa durch eine Verhinderung \neiner Untertunnelung oder Einhausung auch in diesen Abschnitten; nur eine Verlängerung der \nSteilwall-/Wandkombination in östlicher Richtung sei planfestgestellt worden, die zudem \nkeinen Schutz vor den Luftschadstoffen biete. Probleme bei den anderen Abschnitten der \n„Bochumer Lösung\" seien nicht berücksichtigt worden, etwa die Einwendungen zum \nöstlichen Folgeabschnitt und zum Neubau der A 44 und die Dauerbelastung des Bochumer \nAußenrings. Der planfestgestellte Abschnitt habe mit einer Länge von nur 3,1 km keinen \neigenen Verkehrswert. Eine Verflüssigung des Verkehrs sei nicht zu erwarten, vielmehr \nentstünden durch die „Flaschenhalsbildung\" neue Staus. Die Verkehrssicherheit werde nicht \nerhöht. Eine Verbesserung der Lärm- und Luftschadstoffbelastung der Anwohner trete nicht \nein. Der Planfeststellungsbeschluss sei außerdem rechtswidrig, weil die Regelungen zum \nLärmschutz fehlerhaft seien. Bereits das Abwägungsmaterial sei wegen der mangelhaften \nUmweltverträglichkeitsprüfung defizitär gewesen. Die Verkehrsprognose sei zu niedrig \nangesetzt und die Vorbelastung ebensowenig wie die Zusatzbelastung, etwa durch \nUmleitungen, berücksichtigt worden. Ein Summenpegel mit anderen gesundheitsschädlichen \nLärmquellen sei nicht gebildet worden. Die Fehler der Verkehrsprognose hätten \nAuswirkungen auf die Emissionsberechnung allgemein. Die Berechnung nach der RLS-90 sei \nwegen falscher Parameter unrichtig, unter anderem hinsichtlich der Geräuschemissionen von \nLKW. Die Maßgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie, wie Lärmausbreitung, Meteorologie \noder Frequenz seien nicht berücksichtigt worden. Eine Vorsorge entsprechend den Zielen \ndieser Richtlinie fehle. Neueste Ergebnisse der Lärmforschung seien unberücksichtigt \ngeblieben. Die Regelungen zum aktiven und passiven Schallschutz, die den Stand der Technik \nnicht berücksichtigten, seien unzureichend um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der \nVerkehrslärmschutzverordnung zu gewährleisten. Der Bau und der Betrieb des Vorhabens \nziehe Gesundheitsgefahren für die Anwohner nach sich. Beim aktiven Schallschutz seien die \nMöglichkeiten einer Tunnellösung oder einer Einhausung fehlerhaft abgelehnt worden. Der \nvorgesehene offenporige Asphalt sei nicht geeignet, den in Ansatz gebrachten Korrekturwert \nDStro von - 5 dB(A) zu gewährleisten. Eine dauerhafte Lärmminderung könne nicht erreicht \nwerden, weil die A 40 vorwiegend nachts von LKW befahren würde, was eine erhöhte \nAbnutzung des Straßenbelages bewirke. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte zudem weder \neine genaue Spezifizierung, welcher offenporige Asphalt zu verwenden sei, noch Maßgaben \nzu einer Qualitätssicherung des Lärmminderungswertes. Es sei auch zweifelhaft, ob die \nLärmschutzwände geeignet seien, auf Dauer den ihnen zugedachten Schutz sicherzustellen. \nDie Luftschadstoffproblematik sei im Planfeststellungsbeschluss unzureichend berücksichtigt \nworden. Es fehle an den notwendigen Ermittlungen. Bereits bei der \nUmweltverträglichkeitsprüfung sei kein humantoxikologisches Gutachten eingeholt worden. \nFehler in der wegen Nichtberücksichtigung der „Bochumer Lösung\" zu niedrig angesetzten \nVerkehrsprognose hätten Auswirkungen auf die Emissionsberechnung. Der vorgenommene \nVergleich zwischen der „Nullfall\"-Prognose und der Prognose für das festgestellte Vorhaben \nsei nicht tragfähig, da die A 40 die Planfallmenge derzeit nicht tragen könne. Das \nLuftschadstoffgutachten aus Januar 2003 sei keine geeignete Abwägungsgrundlage, weil die \nVorbelastung falsch definiert und die angenommenen Werte nicht nachvollziehbar seien: Der \nVorbelastungswert sei nur abgeleitet worden, die nach der 22. BImSchV vorgeschriebenen \nMessungen seien unterblieben. Das angenommene Ausbreitungsmodell - sog. Gauß-Modell - \nsei ungeeignet. Reduktionsfaktoren seien im Gegensatz zum Folgeabschnitt fehlerhaft \nberücksichtigt worden, auch sei das Ausbreitungsmodell unzulänglich, weshalb der Beklagte \nnicht habe abschätzen können, ob Überschreitungen der Grenzwerte mit einer \nLuftreinhalteplanung zu bewältigen seien. Insgesamt seien die Werte für Benzol, \nStickstoffdioxid und PM10 zu niedrig angenommen. Die bereits festgestellten \nGrenzwertüberschreitungen könnten nicht mit einer Luftreinhalteplanung bewältigt werden, \nwas auch Beispiele in der näheren Umgebung zeigten. Das Vorhaben führe bei etlichen \nNachbargrundstücken in unmittelbarer Nähe zur Autobahn zu nicht ortsüblichen \nErschütterungen, die die Wohnnutzung erheblich beeinträchtigten. \n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\nden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. Januar 2006 aufzuheben,\n\n17\n\nhilfsweise,\n\n18\n\nden Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über \ngeeignete Maßnahmen zur Minderung negativer Umweltauswirkungen auf die Grundstücke \nder Kläger zu entscheiden. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und \nträgt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Kläger legten nicht dar, dass die von ihnen \ngerügten Mängel des Planfeststellungsverfahrens auf das Ergebnis von Einfluss gewesen \nseien und eine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigten. Die \nPlanrechtfertigung des Vorhabens sei gegeben, die Planungsziele seien mit ihm zu erreichen. \nDer Leistungsfluss der Straße werde erhöht. Ein sechsstreifiger Ausbau sei leistungsfähiger \nals ein vierstreifiger, weshalb auch die Staugefahr vermindert werde, was zusätzlich durch \neine Streckenbeeinflussungsanlage und eine Zuflussdosierung geschehe. Umleitungsprobleme \nentstünden durch das Vorhaben nicht. Die Einwendungen gegen die Verkehrsprognose seien \nnicht gerechtfertigt, was bereits im Erörterungstermin erläutert worden sei. Dass für den \nAbschnitt Wattenscheid höhere Verkehrszahlen der Lärm- und Luftschadstoffberechnung zu \nGrunde gelegt worden seien als für den Bereich Gelsenkirchen, habe sich nicht zum Nachteil \nder Anwohner ausgewirkt. Der privat induzierte Verkehr sei bei der Prognose nicht gesondert \nberücksichtigt worden, weil dieser auf Grund der geringen Belastungsveränderung für die \nDimensionierung der A 40 nicht relevant werde. Lärmschutzansprüche der Kläger ergäben \nsich aus den §§ 41 bis 43 BImSchG und der 16. BImSchV, nicht aber aus der EU-\nUmgebungslärmrichtlinie, die im Übrigen die RLS-90 nicht modifiziert habe. Die \nVorbelastung sei an beliebig ausgewählten Gebäuden geprüft worden, wo sich jeweils eine \nMinderung der Belastung nach dem Ausbau ergeben habe. Durch den \nPlanfeststellungsbeschluss werde sichergestellt, dass der zu verwendende offenporige Asphalt \nseine lärmmindernde Wirkung auf Dauer einhalte, was nach sechs Jahren zu prüfen sei; \ngegebenenfalls sei die Deckschicht zu ersetzen. Untersuchungen der Bundesanstalt für \nStraßenwesen hätten ergeben, dass offenporige Asphalte neuerer Generation mindestens sechs \nJahre lärmmindernd seien und sogar noch bessere Minderungswirkungen hätten. Die von den \nKlägern geforderte Tunnellösung oder Einhausung sei zu Recht abgelehnt worden. Mängel \ndes landschaftspflegerischen Begleitplans mit Blick auf die Versiegelungsflächen unter \nBerücksichtigung des Regenrückhaltebeckens seien nicht gegeben. Die Auswirkungen des \nVorhabens auf die menschliche Gesundheit gehörten zum Prüfprogramm der \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Der Einholung eines humantoxikologischen Gutachtens habe \nes nicht bedurft. Einer Verschiebung der Trasse ab der Anschlussstelle E.-----weg stünden zu \nbeachtende Trassierungsvorgaben entgegen. \n\n22\n\nDen von den Klägern zugleich mit ihrer Klage gestellten Aussetzungsantrag hat der Senat \nmit Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 11 B 627/06.AK - abgelehnt.\n\n23\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin zu 5. die Klage \nzurückgenommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 B 627/06.AK \neinschließlich der jeweiligen Beiakten, des Verfahrens 11 D 39/06.AK und der hierzu \nbeigezogenen planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie \nder Bezirksregierung Arnsberg verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nSoweit die Klägerin zu 5. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die \nKlage zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen.\n\n27\n\nIm Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n28\n\nA. Die Klage der Kläger zu 1. bis 4. und 6. ist zulässig, insbesondere sind diese Kläger \nsowohl hinsichtlich der mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage auf Aufhebung \ndes angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses als auch bezüglich der hilfsweise auf eine \nErgänzung des Beschlusses um Schutzauflagen gerichteten Verpflichtungsklage klagebefugt \nim Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Diese Kläger werden zwar von dem Vorhaben nicht \nenteignend betroffen, wohl aber von dessen Immissionen. Dies gilt auch für den Kläger zu 1., \ndessen Grundstück zwar nordöstlich der Planfeststellungsgrenze des planfestgestellten \nAbschnitts liegt, aber insbesondere den Lärmimmissionen des Vorhabens ausgesetzt ist, wie \nbereits die nachträglich in die Planunterlagen mit aufgenommene und planfestgestellte \nVerlängerung des Steilwalles mit aufgesetzter Lärmschutzwand am nördlichen Fahrbahnrand \nüber die östliche Planfeststellungsgrenze (Bau-km 3+100) hinaus bis Bau-km 3+500 \nzeigt.\n\n29\n\nDemgegenüber erscheint zweifelhaft, ob der Kläger zu 7. klagebefugt ist. Er wird von \ndem planfestgestellten Vorhaben weder enteignend noch von den Lärm- bzw. \nLuftschadstoffimmissionen der Autobahnverbreiterung betroffen. Das nicht (mehr) in seinem \nEigentum stehende und von ihm nur noch mitbewohnte Grundstück liegt vielmehr rund 6,5 \nkm Luftlinie von dem planfestgestellten Ausbauabschnitt der A 40 entfernt. Es wird auch \ndurch einen möglichen weiteren Ausbau der A 40 nicht tangiert. Gleichwohl kann unter dem \nGesichtspunkt der von § 42 Abs. 2 VwGO verlangten Rechtsschutzbehauptung eine \nKlagebefugnis wohl nicht gänzlich verneint werden. \n\n30\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1977 - IV B 13.77 -, BVerwGE 54, 99 \nf.\n\n31\n\nDenn der Ausbau der A 40 im streitigen Abschnitt ist nach den Vorstellungen des \nBeklagten ein Teil der „Bochumer Lösung\", die nach den Planungsabsichten den weiteren \nsechsstreifigen Ausbau der A 40 bis zur Anschlussstelle C1. -Stahlhausen, dort eine \nVerknüpfung der A 40 mit dem Bochumer Außenring und ferner dessen Anbindung an die \nQuerspange der A 44 als Verbindung mit dem Autokreuz C1. /Witten (A43/A 44) \neinschließt. Das vom Kläger zu 7. bewohnte Grundstück liegt indes nur unweit südlich des \nBochumer Außenringes (dort: O1. -Ring), wo dieser Kläger durch den Ausbau der A 40 \neinen verstärkten Verkehr befürchtet. \n\n32\n\nIm Ergebnis kann der Senat die Frage der Klagebefugnis des Klägers zu 7. aber offen \nlassen, weil seine Klage aus den nachstehenden Gründen jedenfalls in der Sache keinen \nErfolg hat. \n\n33\n\nB. Die Klage ist teilweise begründet. Die Kläger können nicht die mit ihrem Hauptantrag \nverfolgte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner \nRechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen (dazu I.). Die Kläger zu 1. bis 3. und 6. \nhaben aber einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die mit dem Hilfsantrag unter \nanderem begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen (dazu \nII.); weitergehende Ansprüche auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um \nSchutzauflagen wegen der behaupteten sonstigen Beeinträchtigungen - Luftschadstoffe, \nErschütterungen - stehen ihnen nicht zu (dazu III.). Ansprüche der Kläger zu 4. und 7. auf \nSchutzauflagen sind nicht gegeben (dazu IV.).\n\n34\n\nI. Die Anfechtungsklage bleibt erfolglos. Der Planfeststellungsbeschluss, bei dessen \nÜberprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen \nist\n\n35\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Buchholz 451.91 Europ. \nUmweltR Nr. 30, S. 170 -,\n\n36\n\nverstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Kläger mit der Folge einer \nAufhebung des Beschlusses oder zumindest der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und \nNichtvollziehbarkeit geltend machen könnten.\n\n37\n\nRechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006 ist § 17 Abs. 1 \ndes Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar \n2003 (BGBl. I S. 286), geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), in \nVerbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 \n(GV. NRW. S. 602), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. \nMai 2005 (GV. NRW. S. 498). \n\n38\n\n1. Der Senat ist weitgehend an der inhaltlichen Prüfung gehindert, ob der auf dieser \nGrundlage erlassene Planfeststellungsbeschluss die Klägerin zu 4. in ihren subjektiven \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Diese Klägerin ist mit ihren \nEinwendungen, soweit sie sich gegen die Grundlagen der Planung wendet, mit ihrem \nKlagevorbringen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (nunmehr: § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG i. \nd. F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206) ausgeschlossen. Soweit ihre \nEinwendungen berücksichtigungsfähig sind, führen sie nicht zum Erfolg der \nAnfechtungsklage.\n\n39\n\na) Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) sind \nEinwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im \nPlanfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung \nnormiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. \nDie Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche \nPräklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das \nnachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. \n\n40\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG \nNr. 119, S. 136 f.\n\n41\n\naa) Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. \nF.) liegen vor. Die Auslegung der Ursprungsplanung erfolgte in der Zeit vom 9. April 2002 \nbis zum Mittwoch, den 8. Mai 2002, einschließlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § \n73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW lief daher am Mittwoch, den 5. Juni 2002, ab (§ 31 Abs. 1 \nVwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Klägerin zu 4. hat \ninnerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben. Hierauf hatte der Beklagte bereits im \nEilverfahren in seiner Antragserwiderung (S. 5 des Schriftsatzes vom 7. Juni 2006, Bl. 94 der \nGerichtsakte 11 B 627/06.AK) hingewiesen. Anhaltspunkte für eine fristgerechte Erhebung \nvon Einwendungen hat die Klägerin zu 4. nicht dargelegt. Auch bei einer Prüfung von Amts \nwegen lassen sich den beigezogenen Unterlagen keine Anhaltspunkte für fristgerechte \nEinwendungen der Klägerin zu 4. entnehmen. Ein entsprechendes Einwendungsschreiben der \nKlägerin zu 4. ist weder in dem Hefter mit den Originalen der Einwendungen Privater \n(Beiakte 17 zu 11 D 39/06.AK) enthalten, noch ist sie als Mitglied der „C. C1. \ngegen die E1. „ aufgetreten (vgl. Namensliste in der Synopse der Einwendungen und \nStellungnahmen Beiakte 20 zu 11 D 39/06.AK lfd. Nr. 29, Bl. 29-1 und 29-2). Auch in der \nSynopse der Einwendungen Privater und der Stellungnahmen des Vorhabenträgers (Beiakte \n22 zu 11 D 39/06.AK) sind Einwendungen der Klägerin zu 4. mit keinem Wort erwähnt. \n\n42\n\nbb) Gründe für die Annahme, die Klägerin zu 4. sei durch die Verfahrensausge-staltung \ngehindert gewesen, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Das Anhörungsverfahren wurde - soweit hier für die Klägerin zu \n4. von Relevanz - ordnungsgemäß durchgeführt.\n\n43\n\nDer Ausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. tritt gemäß Satz 2 dieser Bestimmung \nein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese \nRechtsfolge hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Bekanntmachung \nder Stadt Bochum über die Auslegung der Planungsunterlagen in der Westdeutschen \nAllgemeinen Zeitung vom 23. März 2002 und in den Ruhr-Nachrichten vom gleichen Tag \nenthielt einen den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a. F. genügenden Hinweis. In \ndem Text der Bekanntmachung heißt es ausdrücklich, nach Ablauf dieser Einwendungsfrist - \ndie angegeben ist - seien Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen. Auch auf die \nVorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. wird hingewiesen. Im Übrigen entspricht die \nBekanntmachung auch den Anforderungen des § 74 Abs. 5 VwVfG NRW. Dies war \nausreichend. \n\n44\n\nDie von der Klägerin zu 4. ebenso wie von den anderen Klägern vorgetragenen Rügen \ngegen das Aufstellungsverfahren lassen keinen Fehler der öffentlichen Bekanntmachung \nerkennen. Das in § 73 VwVfG NRW vorgesehene Verfahren wurde eingehalten. Die \nBezirksregierung Arnsberg hat als zuständige Anhörungsbehörde die Auslegung des Planes in \nden Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, veranlasst (§ 73 Abs. 2 VwVfG \nNRW). \n\n45\n\nDie Bekanntmachung der Auslegung war ferner ortsüblich. Was als ortsübliche \nBekanntmachung in diesem Sinne anzusehen ist, ergibt sich primär aus den dafür \nmaßgeblichen Normen des Landes- oder Ortsrechts, hier aus § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG \nNRW. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337 (340).\n\n47\n\nDanach reichte die Veröffentlichung in örtlichen Tageszeitungen aus, die in dem Bereich \nverbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken würde (vgl. §§ 72 Abs. 2, \n74 Abs. 5 VwVfG NRW). Die öffentliche Bekanntmachung entsprach hier den \nAnforderungen des § 18 der Hauptsatzung der Stadt C1. . Hiernach werden öffentliche \nBekanntmachungen der Stadt in den Ortsausgaben der Tageszeitungen „Westdeutsche \nAllgemeine\" und „Ruhr-Nachrichten\" vollzogen. \n\n48\n\nDie weitere Frage, ob die „Bochumer Lösung\" in Teilabschnitten geplant werden durfte, \nist eine solche der materiellen Rechtmäßigkeit der Planung unter dem Blickwinkel des \nAbwägungsgebotes (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a. F./§ 17 Satz 2 FStrG n. F.). Sie betrifft \nim Grundsatz aber nicht die ordnungsgemäße Durchführung der Einleitung des jeweiligen \nAnhörungsverfahrens für einzelne Abschnitte der Planfeststellung. Im Übrigen trifft die der \nSache nach vorgebrachte Rüge, eine Abschnittsbildung sei rechtswidrig, wenn ein Betroffener \nseine Einwendungen in mehreren Verfahren vorbringen müsse, in dieser Allgemeinheit nicht \nzu. Vielmehr besteht bei jeder Abschnittsbildung die Möglichkeit, dass in den Grenzbereichen \neinzelne Grundstücke von zwei Abschnitten betroffen sein können und ihre Eigentümer oder \nBewohner deshalb in beiden Planfeststellungsverfahren zu Einwendungen gehalten sind, \nwenn sie ihre Rechte wahren wollen. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, a. a. O. (343 f.).\n\n50\n\ncc) Der zu Lasten der Klägerin zu 4. eingetretene Einwendungsausschluss ist schließlich \nnicht deshalb unbeachtlich geworden, weil die Klägerin zu 4. mit Schreiben vom 26. Juli 2003 \nfristgerecht Einwendungen gegen das später ins Verfahren eingeführte Deckblatt I betreffend \ndie Luftschadstoffbelastungen erhoben hat. Ist ein Kläger mit seinen gegen die Grundzüge der \nPlanung erhobenen Einwendungen mangels fristgerechter Geltendmachung ausgeschlossen, \nentfällt diese Präklusion grundsätzlich nicht deshalb, weil im weiteren Verlauf des \nPlanaufstellungsverfahrens ein die Planung änderndes Deckblatt in das Verfahren eingeführt \nwurde, das die Identität des Vorhabens - wie hier - nicht modifiziert. Nur für Einwendungen \ngegen diese Planänderung wurde das Anhörungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG NRW \nneu eröffnet. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 \nAEG Nr. 17, S. 40.\n\n52\n\ndd) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG NRW \nhinsichtlich der versäumten Einwendungsfrist sind weder vorgetragen noch ersichtlich, auch \nkäme eine solche Wiedereinsetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Ablauf der Jahresfrist \ndes § 32 Abs. 3 VwVfG NRW nicht mehr in Betracht. \n\n53\n\nb) Die berücksichtigungsfähigen Einwendungen der Klägerin zu 4. gegen das Deckblatt I \nbetreffend die Luftschadstoffproblematik führen nicht zum Erfolg ihrer Anfechtungsklage, \nweil ihre Rügen zur Luftschadstoffbelastung ebenso wenig wie die entsprechenden Einwände \nder übrigen Kläger eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen; hierauf \nwird noch einzugehen sein.\n\n54\n\n2. Die Kläger zu 1. bis 3., 6. und 7. dringen mit ihrer Anfechtungsklage nicht durch. Ihre \nGrundstücke werden nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen. Nach ständiger \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung \n\n55\n\n- vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, \n56 (66 ff.), und vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 (348) - \n\n56\n\nkann der nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffene nicht eine schlechthin \numfassende objektiv-rechtliche Plankontrolle verlangen, sondern nur die Prüfung, ob seine \neigenen subjektiven Rechte nachteilig berührt werden. Das aus dem planungsrechtlichen \nAbwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen \nBelange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner \nBelange mit entgegenstehenden anderen Belangen; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass \ndie Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. \nDementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner \neigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen \ngegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das \nVorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist demgegenüber \nangesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf \nden Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) \nnicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle. Eine gewisse Ausdehnung mag die \nKontrolle lediglich in der Weise erfahren, dass gleichgerichtete Interessen, wie z. B. die \nLärmschutzbelange benachbarter Anlieger, die sinnvoller Weise nur einheitlich mit den \nentsprechenden Belangen eines Klägers gewichtet werden können, in die Prüfung \neinzubeziehen sind. Eine Ausnahme vom Grundsatz dergestalt eingeschränkter gerichtlicher \nAbwägungskontrolle gilt allein für den durch die Planung unmittelbar in seinem \nEigentumsrecht Betroffenen. Auf das Eigentum darf durch einen Planfeststellungsbeschluss \nnur dann mit enteignender Vorwirkung zugegriffen werden, wenn dies zum Wohl der \nAllgemeinheit erforderlich ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Da rechtswidriges Handeln dem \nGemeinwohl nicht zu dienen vermag, braucht der unmittelbar betroffene Eigentümer nur eine \nin jeder Hinsicht rechtmäßige Enteignung hinzunehmen und kann dementsprechend \ngrundsätzlich eine gerichtliche Vollprüfung des mit enteignender Vorwirkung ausgestatteten \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen.\n\n57\n\nVgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, NVwZ-RR \n1998, 297, vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11, S. 5 f., und \nvom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 11 f., jeweils m. \nw. N.\n\n58\n\nDer nicht in seinem Eigentum Betroffene kann daher insbesondere nicht mit Erfolg rügen, \nPlanungsgesichtspunkten wie etwa der Zweckmäßigkeit der Linienführung und technischen \nGestaltung der Straße, deren Wirtschaftlichkeit in Bau und Unterhaltung, ihrer Einwirkung \nauf ihre Umgebung, ihrer Beziehung zur Raum- und Ortsplanung, ihrer Rücksichtnahme bei \nder notwendigen Inanspruchnahme fremden Grundeigentums sowie auf den Landschafts- und \nNaturschutz sei bei der Planung nicht optimal Rechnung getragen worden.\n\n59\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, a. a. O. (67).\n\n60\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze können die Kläger daher keine Vollprüfung des \nangefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern sich nur auf eine fehlerhafte \nBerücksichtigung ihrer eigenen Belange berufen. Aus diesem Grund können sie daher \ninsbesondere nicht gehört werden mit ihren Einwänden zu einer fehlerhaften Bewältigung der \nAltlastenproblematik infolge Nichtanwendung des Bundesbodenschutzrechts, zu behaupteten \nFehlern des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und hinsichtlich der möglichen \nAuswirkungen des Vorhabens auf das Makro- und das Mikroklima im Allgemeinen, \ninsbesondere der Luftschadstoffe auf den Boden. \n\n61\n\n3. Soweit sich die Kläger auf berücksichtigungsfähige eigene Interessen berufen können, \nist aus den von ihnen erhobenen Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses kein Grund für dessen Aufhebung oder zumindest die \nFeststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit ersichtlich. \n\n62\n\na) Das Vorbringen der Kläger zu den von ihnen behaupteten Mängeln der öffentlichen \nBekanntmachung, der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen und der Durchführung des \nErörterungstermins zeigt keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf. Es wird nicht deutlich, \ninwieweit die mögliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift sich auf materielle Rechte \neines der Kläger und auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben könnte. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 11 A 50.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG \nNr. 28, S. 30 f.\n\n64\n\nDer erforderliche Kausalzusammenhang wäre nur dann gegeben, wenn nach den \nUmständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass die Planungsbehörde \nanders entschieden hätte. Ein solcher Kausalzusammenhang wird von den Klägern für die von \nihnen gerügten Verfahrensfehler nicht näher dargelegt und erscheint auch sonst nicht \nnaheliegend, wenn man sich das Planungsziel und den Planungsprozess einschließlich des zur \nEntscheidungsfindung führenden umfangreichen Materials vor Augen hält. \n\n65\n\nVgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 \n§ 17 FStrG Nr. 110, S. 82.\n\n66\n\nb) Die Rügen der Kläger zu der aus ihrer Sicht fehlerhaften \nUmweltverträglichkeitsprüfung greifen unbeschadet der Frage, ob sie mit Blick auf den nur \neingeschränkten Prüfungsumfang insoweit überhaupt erfolgreich Einwendungen geltend \nmachen können, nicht durch. Die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist im Verfahren mit \nBlick auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter an mehreren Stellen \nuntersucht worden. Untersucht wurden die Umweltauswirkungen des Autobahnausbaus auf \nden Menschen in den lärmtechnischen Unterlagen und in den lufthygienischen \nUntersuchungen. Ermittlungen der Auswirkungen auf Flora und Fauna, Boden und Wasser \nsowie auf Klima, Landschaft und sonstige Schutzgüter sind im Landschaftspflegerischen \nBegleitplan mit integrierter Umweltverträglichkeitsuntersuchung enthalten. \n\n67\n\nRechtsfehler, die die nicht enteignend betroffenen Kläger mit Blick auf ihre eigenen \nBelange rügen können und die sich in der Sache ausgewirkt hätten, sind nicht ersichtlich. Dies \ngilt insbesondere, soweit die Kläger eine unzureichende Darstellung der betriebsbedingten \nAuswirkungen auf das Schutzgut Mensch sowie das Fehlen einer gesonderten \numweltmedizinischen Begutachtung beanstanden. Bei Fehlern einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung kommt die Aufhebung der planerischen \nZulassungsentscheidung ebenso wie bei anderen Verfahrensmängeln grundsätzlich nur dann \nin Betracht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde anders entschieden \nhätte. Die UVP-Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen \nRechtsvorschriften beschränken sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der \nSachentscheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern. Die \nUmweltverträglichkeitsprüfung ist ein der allgemeinen Abwägung vorgeschalteter \nZwischenschritt. Als Ausprägung des Frühzeitigkeitsprinzips soll sie eine auf die \nUmweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange \ngewährleisten. Die Umweltbelange sollen in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. \nVerstärkt wird die Bedeutung der Umweltprüfung durch ihren integrativen Ansatz. \nUnterbleibt eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung, folgt allein aus diesem \nUmstand nicht, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erreicht wird und die \nAbwägungsentscheidung rechtswidrig ist. Der Mangel ist nur unter der Voraussetzung \nerheblich, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ist nur \nanzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den \nFehler anders entschieden hätte.\n\n68\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83 (94 \nf.), m. w. N.\n\n69\n\nVorliegend ist ebenso wie bei den weiteren von den Klägern gerügten Verfahrensmängeln \nkein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte unter Einbeziehung der weiteren von \nden Klägern geforderten Untersuchungen eine andere Entscheidung getroffen hätte. Dem \nBeklagten lagen - wie bereits erwähnt - mit Blick auf die schutzwürdigen Belange der \nAutobahnanrainer insbesondere lärmtechnische Untersuchungen und solche betreffend die \nLuftschadstoffsituation vor. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Umweltauswirkungen \ndes Vorhabens einschließlich der betriebsbedingten Auswirkungen im \nPlanfeststellungsbeschluss anlässlich der Abwägung ermittelt, beschrieben und bewertet (PFB \nB. 4.4.1 ff., S. 47 ff.). Gesichtspunkte, die für die Annahme sprechen, dass weitere \nUntersuchungen - etwa umweltmedizinische Gutachten - das Gewicht der Belange der \nbetroffenen Anwohner so verstärkt hätten, dass diese sich in der Abwägung gegen die für das \nVorhaben ins Feld geführten Belange hätten durchsetzen können, sind nicht ersichtlich.\n\n70\n\n4. Aus dem Vortrag der Kläger und dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen \nSachverhalt ergibt sich keine Verletzung des materiellen Planfeststellungsrechts, die einen \nAnspruch der Kläger auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder \neine Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit begründen könnte. \n\n71\n\na) Ohne Erfolg stellen die Kläger die Planrechtfertigung in Frage. Die Planrechtfertigung \nist auf die Klage eines Dritten nicht nur dann zu prüfen, wenn dieser für das Vorhaben \nenteignet werden soll, sondern auch, wenn sich der Dritte gegen unmittelbare \nBeeinträchtigungen durch das Vorhaben, insbesondere Immissionen zur Wehr setzt. Auch ein \nsolcher Kläger kann geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den \nZielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (373).\n\n73\n\nDas streitige Ausbauvorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § \n1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der \nBekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl. I S. 201) als Maßnahme des vordringlichen \nBedarfs ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan \naufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind \ndamit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 \nAbs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese \nBindungswirkung erstreckt sich auf die gerichtliche Kontrolle von \nPlanfeststellungsbeschlüssen. Die gesetzgeberische Entscheidung ist allein an den Vorgaben \ndes Verfassungsrechts zu messen. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob \nder Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens \nüberschritten hat. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident \nunsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die \nAnnahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte.\n\n74\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, a. a. O., S. 2 f., m. w. \nN. \n\n75\n\nEs sind keine Anhaltspunkte von den Klägern konkret vorgetragen oder sonst ersichtlich, \ndass hier die Bedarfsfeststellung verfehlt und vom gesetzgeberischen Ermessen nicht mehr \ngedeckt ist. Die A 40 ist in Ost-West-Richtung die Hauptverkehrsader im Ruhrgebiet und \nschon derzeit stark belastet, wenn nicht gar überlastet. Die Autobahn von vier auf sechs \nFahrspuren auszubauen dient daher ohne Weiteres der Förderung des weiträumigen Verkehrs \nim Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG. \n\n76\n\nb) Die von den Klägern gerügten Mängel bei der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a. F. (§ \n17 Satz 2 FStrG n. F.) gebotenen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen \nund privaten Belange führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur \nFeststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Derartige Mängel könnten nur \ndann zum Erfolg der Klage führen, wenn sie gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG a. F. (§ 17e \nAbs. 6 FStrG n. F.) erheblich, also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen sind und nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren \nbehoben werden können. Bei der von den Klägern allein zu beanspruchenden Prüfung, ob die \nPlanung im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade ihrer eigenen Belange dem \nAbwägungsgebot entspricht, ergeben sich solche Mängel nicht. \n\n77\n\naa) Die Prüfung der Varianten des Ausbaus der A 40 lässt keinen Abwägungsfehler zu \nLasten der Kläger erkennen. Der Beklagte musste keine die Kläger weniger belastende \nVariante ernsthaft in Betracht ziehen. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so \nhat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv \nzukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten \njeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der \nUmweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung \nbis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen \nAlternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der \nPlanungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine \nsachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. \nSie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger \ngeeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in \ndieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die \nvon ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern \nerst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen. \n\n78\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (249 \nf.), m. w. N.\n\n79\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler bei der \nVariantenprüfung unterlaufen. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss ausführlich \ndargelegt, welche Überlegungen ihn dazu bewogen haben, sich unter den näher untersuchten \nVarianten - einschließlich der sog. Null-Variante - für die planfestgestellte zu entscheiden \n(PFB B. 5.4.3.1 ff., S. 67 ff.). Die sog. Null-Variante auszuschließen, d. h. von dem Ausbau \nnicht Abstand zu nehmen, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat gesehen (PFB B. \n5.4.3.2.1, S. 68, und B. 5.4.3.4, S. 70 f.), dass er im Rahmen der planerischen Abwägung die \nFrage des Verkehrsbedarfs nicht abweichend von den gesetzgeberischen Vorgaben \nentscheiden darf\n\n80\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. \n131, S. 203 ff., und vom 26. Oktober 2005 - 9 A 33.04 -, juris, Rn. 30 -,\n\n81\n\ndem Vorhaben indes unbeschadet der gesetzlichen Bedarfsfeststellung andere \nabwägungserhebliche Belange entgegenstehen können, diese aber für nicht so gewichtig \nerachtet, dass sie den kraft Gesetzes bestehenden Bedarf überwinden können. Dagegen ist \nnichts zu erinnern. \n\n82\n\nEbensowenig ist zu beanstanden, dass sich der Beklagte in der Variantenprüfung in erster \nLinie aus Kostengründen gegen die von den Klägern geforderte Tunnellösung oder \nEinhausung entschieden hat. In die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die eine \noder andere Trassen- oder Ausführungsvariante dürfen Kostengesichtspunkte einfließen. \nDenn das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu \nden öffentlichen Belangen, denen in der Abwägung Rechnung zu tragen ist.\n\n83\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 159, S. 67, m. w. N.\n\n84\n\nDer Beklagte hat unter Berufung auf erhebliche Mehrkosten sowie auf das Erfordernis der \nsparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln eine Tunnellösung oder Einhausung als \nPlanungsvariante verworfen (PFB B. 5.4.3.2.2, S. 68, und B. 5.4.12, S. 98 f.). Bereits im \nPlanfeststellungsbeschluss hat er die Errichtungskosten sowohl bei einem Tunnel als auch bei \neiner Einhausung mit ca. 50.000,00 Euro je lfd. Meter beziffert. Er hat daraus Gesamtkosten \nin Höhe von 155 Mio. Euro errechnet und damit die Mehrkosten im Verhältnis zur \nplanfestgestellten Lösung auf 125 Mio. Euro beziffert; daraus ergibt sich, dass er bei einem \nkonventionellen Straßenbau mit ca. 30 Mio. Euro an Kosten, d. h. etwa 10.000,00 Euro je lfd. \nMeter rechnete. Ferner hat der Beklagte im Gerichtsverfahren Kostenbeispiele für eine \nTunnelkonstruktion und eine - allerdings einen geringeren Straßenquerschnitt abdeckende - \nLärmschutzgalerie bei von ihm bereits durchgeführten Projekten benannt, aus denen sich \nKosten bei einer Einhausung von 58.750,00 Euro je lfd. Meter bei einem Tunnel und rund \n14.500,00 Euro je lfd. Meter bei der Galerie ergeben (Bl. 25 GA). Die von den Klägern \nhiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch, insbesondere wird nichts dafür dargetan, \ndass die (Vergleichs-)Berechnungen des Beklagten gänzlich neben der Sache liegen. Denn es \nerschließt sich von selbst, dass Tunnelbauwerke oder Teilabdeckungen, Einhausungen und \nGalerien gegenüber dem Straßenbau auf der freien Strecke wesentlich höhere Kosten \nverursachen.\n\n85\n\nVgl. ergänzend Bundesministerium für Verkehr, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau \n(ARS) 25/1998 vom 28. Juni 1998, VkBl. S. 848, i. V. m. Leitfaden für die \nPlanungsentscheidung „Einschnitt oder Tunnel\", S. 7 ff.\n\n86\n\nDie vom Beklagten benannten Referenzfälle weichen auch nicht wesentlich von den \nInvestitionskosten ab, die für die Tunnel bzw. Einhausungen an anderer Stelle aufzuwenden \nwaren.\n\n87\n\nVgl. BT-Drucks. 16/11351, S. 44 f.\n\n88\n\nBei Baukosten, die jedenfalls deutlich, zum Teil drei- bis fünffach höher liegen als bei \neinem konventionellen Straßenbau, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte gegen \ndie in Rede stehenden Alternativen entschieden hat.\n\n89\n\nVgl. ergänzend BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris, Rn. 18. \n\n90\n\nDie neben den Kosten vom Beklagten gegen eine Tunnellösung oder Einhausung \nzusätzlich ins Feld geführten Gesichtspunkte sind gleichfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Der \nAusbau der A 40 soll wegen der Bedeutung der Verkehrsachse bei laufendem Betrieb \nerfolgen. Insofern ist es plausibel, dass neben den durch Bauarbeiten ohnehin verursachten \nBehinderungen des Verkehrsflusses zusätzliche Untertunnelungs- oder Einhausungsarbeiten \nin dem baulich verdichteten Umfeld zu einer Sperrung der Strecke führen würden. Auch die \nDammlage der Straße, die anschaulich etwa durch das Lichtbild in der WAZ vom 17. Februar \n2004 (Verwaltungsvorgang des Beklagten Teil II, Beiakte 26 zu 11 D 39/06.AK) belegt wird, \nund das Erfordernis der Herstellung von Rampen sprechen gegen einen Tunnel oder eine \nEinhausung. Eindeutig vorzugswürdig sind diese Planungsalternativen jedenfalls nicht.\n\n91\n\nSchließlich liegt es auf der Hand, dass die weitere von den Klägern angeführte Variante \neines (weiträumigen) Verschwenkens der Trasse nach Süden ab der Anschlussstelle E.-----\nweg zum Schutz der Wohnbereiche nördlich der A 40 vor weiteren Immissionen ebenfalls \nnicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Abgesehen von einem weiteren \nLandschaftsverbrauch, wären wegen des Verlassens der bisherigen Trasse unschwer \nerkennbar erhebliche Mehrkosten entstanden, da in diesem Falle ein völliger Neubau der \nStraße erforderlich geworden wäre, auch hätte die Verschwenkung eine kurvenreichere und \nbewegtere Linienführung zur Folge gehabt, was für eine Schnellverkehrsverbindung \nhinderlich gewesen wäre. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die \nPlanfeststellungsbehörde beim Ausbau eines bereits vorhandenen Straßenzuges aus sachlich \nnachvollziehbaren Gründen gegen eine Planungsalternative entscheidet, die einer \nNeutrassierung gleichkommt.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 (128), und \nvom 25. September 2002 - 9 A 5.02 -, juris, Rn. 41.\n\n93\n\nbb) Abwägungsrelevante Fehler des Beklagten bei der vorgenommenen \nAbschnittsbildung sind nicht gegeben. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor \nallem für Straßenneubauvorhaben entwickelte Rechtsfigur der planungsrechtlichen \nAbschnittsbildung stellt eine Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die Erwägung \nzugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten \nStreckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches \nGesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Die jeweils getroffene \nAbschnittsbildung muss sich inhaltlich rechtfertigen lassen. Die Bildung von Teilabschnitten \nhat dabei ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung zu sein. Die der \nPlanfeststellungsbehörde zustehende Gestaltungsfreiheit vermag nicht zu rechtfertigen, dass \ndie Teilabschnitte ohne sachlichen Bezug auf eine konzeptionelle Gesamtplanung gebildet \nwerden. Denn erst dieser Bezug wird es regelmäßig rechtfertigen können, dass trotz gewisser \nplanerischer Schwächen, die - bei isolierter Betrachtung - ein einzelner Teilabschnitt enthalten \nmag, die Teilplanung vor dem Hintergrund der angestrebten Gesamtplanung dennoch als \nausgewogen angesehen werden kann. Darüber hinaus bedarf der planfestgestellte \nStreckenabschnitt der eigenen Planrechtfertigung. Diese ist allerdings vor dem Hintergrund \nder beabsichtigten Gesamtplanung zu sehen. Daher muss der jeweilige Teilabschnitt eine \ninsoweit selbständige Verkehrsfunktion besitzen. Mit dieser rechtlichen Bindung soll unter \nanderem gewährleistet werden, dass die Bildung von Teilabschnitten auch dann noch \nplanerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich - aus welchen Gründen auch immer - die \nVerwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder schließlich ganz aufgegeben werden \nsollte. Diese spezifische Verkehrsfunktion kann allerdings von unterschiedlichem Gewicht \nsein. \n\n94\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 (14 f.), m. w. \nN.\n\n95\n\nDer Beklagte hatte ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (B. \n5.4.4, S. 71 ff.) die Gesamtplanung vor Augen, insbesondere die laufende Planung für die \nwestlich und östlich angrenzenden Ausbauabschnitte. Der planfestgestellte Ausbauabschnitt \nhat zwar nur eine Länge von 3,1 km. Dass der Beklagte diesem relativ kurzen Teilstück mit \nBlick auf die gewollte Erhöhung des Verkehrsflusses einen eigenen Verkehrswert \nbeigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob für den Fall einer fehlenden \nRealisierung des Ausbaus der Anschlussabschnitte die von den Klägern gerügten \n„Flaschenhals\"-Probleme entstehen können, berührt ersichtlich nicht die klägerischen \nBelange. Ferner durfte der Beklagte abwägungsfehlerfrei berücksichtigen, dass angesichts der \nbesonderen örtlichen Lage der im Laufe der Zeit in einem städtebaulich verdichteten \nBallungsraum gewachsenen Autobahn und des hieraus resultierenden Erfordernisses, beim \nAusbau eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Belangen regeln zu müssen, eine relativ \nkurze Strecke für eine sachgerechte Durchführung des Planfeststellungsverfahren förderlich \nwar. Abschnittsbildungen dienen aber dem Zweck, die vielfältigen Schwierigkeiten, die etwa \nmit einer detaillierten Streckenausbauplanung einhergehen, praktikabel und effektiv zu \nbewältigen.\n\n96\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 \n(340), m. w. N.\n\n97\n\nEine übermäßige Parzellierung der Gesamtplanung, die einen effektiven Rechtsschutz der \nKläger faktisch unmöglich gemacht hätte, kann ebensowenig erkannt werden. Dass sich \nmöglicherweise Offenlegungszeiten und Einwendungsfristen einzelner Planverfahren \nüberschnitten haben, ist unerheblich. Denn von den nicht enteignend betroffenen Klägern \nkonnte und musste ohnehin nur jeder einzelne für sich seine eigenen Belange, soweit sie von \neinem Teilabschnitt berührt werden können, geltend machen. \n\n98\n\ncc) Die Bewältigung der Luftschadstoffproblematik im angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft. \n\n99\n\nNach den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses (B. 5.4.5.2 ff., S. 84 ff.) und der \nvon ihm in Bezug genommenen Untersuchungen (Schadstoffbelastungen an Straßen, \nDeckblatt I - Gutachten M. vom Januar 2003, Beiakte 5 zu 11 D 39/06.AK; Ergänzung \nzur lufthygienischen Untersuchung 6-streifiger Ausbau der A 40 in C1. /Wattenscheid - \nGutachten M. vom Oktober 2004, Beiakte 10 zu 11 D 39/06.AK) wird der Grenzwert für \nStickstoffdioxid (NO2) des § 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der \nLuft - 22. BImSchV) vom 11. September 2002, BGBl. I S. 3626, im Zeitpunkt der \nPlanfeststellung geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004, BGBl. I S.1612, teilweise \nüberschritten; diese Überschreitungen liegen nach Einschätzung der Gutachter allerdings \nunter den für den Nullfall prognostizierten Belastungen (PFB B. 5.4.5.2.4, S. 85 f.). Im \nÜbrigen geht der Planfeststellungsbeschluss von einer Einhaltung der maßgeblichen \nImmissions- und Konzentrationswerte der 22. BImSchV, insbesondere derjenigen für Benzol \naus.\n\n100\n\nTrotz der prognostizierten Grenzwertüberschreitung für Stickstoffdioxid war der Beklagte \nnicht an einer Planfeststellung ohne zusätzliche Schutzauflagen gehindert. Die Einhaltung der \nGrenzwerte der 22. BImSchV stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die \nPlanfeststellung eines Straßenbauvorhabens dar. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte \nFreiheit der Wahl zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln schließt \neine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte \nvorhabenbezogen zu garantieren, aus. Es besteht außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein \nspezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren der \nLuftreinhalteplanung, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann. \nDarüberhinausgehender Schutzvorkehrungen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens \nbedarf es grundsätzlich nicht.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 (60 ff.), und \nvom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 (27 ff.).\n\n102\n\nAn dieser Beurteilung ist festzuhalten, auch wenn der 7. Senat des \nBundesverwaltungsgerichts den Anspruch eines von gesundheitsrelevanten Überschreitungen \ndes Immissionsgrenzwertes für Feinstaubpartikel PM10 betroffenen Dritten auf die Erstellung \neines Aktionsplans im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG nach nationalem Recht verneint \nhat.\n\n103\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 -, BVerwGE 128, 278 (284 \nff.).\n\n104\n\nDenn der betroffene Bürger wird nicht schutzlos gestellt bzw. auf einen Rechtsschutz \nverwiesen, den er effektiv nicht erlangen kann. Der unmittelbar betroffene Einzelne kann \nnämlich im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen \nbei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans jedenfalls nach \neuropäischem Gemeinschaftsrecht auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie \n96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der \nLuftqualität, ABl. L 296, S. 55, in der Fassung des Art. 3 in Verbindung mit Nr. 62 des \nAnhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 29. September 2003, ABl. L 284, S. 1, erwirken.\n\n105\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07 -, NVwZ 2008, 984 (985).\n\n106\n\nBesondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Verwirklichung des \nVorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der \nLuftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu \nsichern\n\n107\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 \n\n108\n\n- 4 A 5.04 -, a. a. O. (28 f.) -, \n\n109\n\nsind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bedurfte hierzu auch keiner \nweiteren Sachverhaltsaufklärung. Insbesondere musste der Senat nicht die im Termin zur \nmündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung zu Fragen der Luftschadstoffbelastung \ndurchführen. \n\n110\n\nDie Beweisanträge sind nicht fristgerecht gestellt worden. Eine Zulassung der ohne \ngenügende Entschuldigung verspätet gestellten Beweisanträge hätte die Erledigung des \nRechtsstreits verzögert. Sie konnten sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der weiteren \n„geänderten/ergänzten/präzisierten\" Fassung vom Senat im Rahmen seines Ermessens \nabgelehnt werden (vgl. § 17 Abs. 6b FStrG a. F./§ 17e Abs. 5 FStrG n. F. i. V. m. § 87b Abs. \n3 VwGO). Die Kläger waren gemäß § 17 Abs. 6b Satz 1 FStrG a. F. (§ 17e Abs. 5 Satz 1 \nFStrG n. F.) gehalten, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung ihrer Klage \ndienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die Beantragung der Einholung von \nSachverständigengutachten zum Beweis der nunmehr von ihnen als erheblich angesehenen \nFragen ist schriftsätzlich nicht innerhalb der genannten Frist angekündigt worden. Entgegen \nder Auffassung der Kläger gingen „die angesprochenen Beweisbehauptungen\" auch nicht \netwa dem Sinne nach „bereits aus der Antrags- und der Klageschrift- und -begründung klar \nund deutlich\" hervor, so dass bereits damals schon eine weitere sachverständige Begutachtung \nunbedingt gefordert worden wäre.\n\n111\n\nDie Kläger haben die Verspätung nicht genügend im Sinne von § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nVwGO entschuldigt. Bereits der angegriffene Planfeststellungsbeschluss enthielt eine \nRechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf das Erfordernis, innerhalb einer Frist von sechs \nWochen die zur Begründung einer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben \n(vgl. PFB B. 7.1, S. 105). Wenngleich sich die Verweisung in § 17 Abs. 6b Satz 2 FStrG a. F. \n(§ 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG n. F.) ihrem Sinn nach nicht auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO \nbezieht, weil die darin vorgeschriebene Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis nur \nfür eine richterlich gesetzte Frist, nicht aber für eine solche kraft Gesetzes gilt, war wegen \ndieser zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eine Entschuldigung der Verspätung gemäß § 87 b \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO von vornherein kaum denkbar.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 -, Buchholz 310 § 87b VwGO \nNr. 3, S. 5.\n\n113\n\nDiese Feststellung gilt darüberhinaus auch mit Blick auf den zusätzlichen gerichtlichen \nHinweis, mit dem die Kläger in der Bestätigung des Eingangs ihrer Klage mit Verfügung des \nSenats vom 26. April 2006 nochmals auf die Bestimmung des § 17 Abs. 6b FStrG \nausdrücklich aufmerksam gemacht worden sind.\n\n114\n\nUnbeschadet dessen legt die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat abgegebene Erklärung zu den Ursachen der Verzögerung keine \ngenügenden Entschuldigungsgründe dar. Das Erfordernis, sich bei einer Klägermehrheit \nuntereinander zu verständigen, bevor kostenträchtige Entscheidungen getroffen werden, ist \nder prozessimmanenten Situation einer aktiven Klagehäufung geschuldet, die den Klägern - \nzumal bei anwaltlicher Vertretung - bereits mit Klageerhebung bewusst sein musste. Die \nAngabe, dass die Kläger zur Klärung von Vorfragen ein Sachverständigenbüro eingeschaltet \nhätten, dessen Angaben sie für nicht verwertbar hielten, weshalb die Arbeit an den \nBeweisanträgen auf anderer Grundlage neu habe begonnen werden müssen, legt einen \nhinreichenden Entschuldigungsgrund ebenfalls nicht dar. Seit der Klageerhebung im April \n2006 und nach Ablehnung des Aussetzungsantrages mit Beschluss des Senats vom 28. \nDezember 2006 - 11 B 627/06.AK - bestand ausreichend Zeit, das weitere Vorgehen zu \nplanen. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, dass der \nProzessbevollmächtigte der Kläger im Januar 2009 einen Unfall und wegen der darauf \nberuhenden Erkrankung Abstimmungsschwierigkeiten mit den Klägern hatte bzw. dass \nebenfalls auf Klägerseite Krankheitsfälle aufgetreten sein mögen. \n\n115\n\nDie Zulassung der Beweismittel hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, weil die \nSache ohne die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens spruchreif ist. Der \nSenat hat daher von seinem ihm durch § 87b Abs. 3 VwGO eingeräumten Ermessen \ndahingehend Gebrauch gemacht, die Beweisanträge der Kläger zurückzuweisen. Der streitige \nAusbau der A 40 gehört zu den Projekten, für die der Gesetzgeber einen vordringlichen \nBedarf festgestellt hat, der unbeschadet der Tatsache, dass zwischen dem Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses und der vorliegenden Entscheidung nunmehr rund drei Jahre und \nauch nach Abschluss des vorausgegangenen Eilverfahrens etwas mehr als zwei Jahre \nvergangen sind, keinen weiteren Aufschub mehr duldet. Wie in der mündlichen Verhandlung \nerörtert und dem Senat aus der Presseberichterstattung bekannt, wird das Bauvorhaben zur \nZeit realisiert und benötigt daher jedenfalls im Grundsatz eine endgültige Planungssicherheit. \nDiese Feststellung gilt auch mit Blick auf das teilweise Obsiegen der Kläger zu 1. bis 3. und \n6., weil die vom Beklagten noch nachzuholende Entscheidung zu Lärmschutzfragen die \nGrundzüge der Planung nicht berührt. \n\n116\n\nDes Weiteren konnten die fraglichen Beweisanträge auch deshalb abgelehnt werden, weil \nder Senat angesichts der vorliegenden Begutachtungen keinen Anlass zur Einholung eines \nweiteren Gutachtens gesehen hat. Liegen dem Gericht bereits Gutachten vor, steht die \nEinholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen nach \n§ 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. \n\n117\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412 \n(414), m. w. N.\n\n118\n\nDabei kann sich das Gericht grundsätzlich auch auf eine gutachterliche Stellungnahme \nstützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Das bei der Ablehnung \neiner weiteren Gutachteneinholung eröffnete Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft \nausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die \nNotwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen.\n\n119\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268.\n\n120\n\nDie Einholung eines weiteren Gutachtens zur Prognose der Luftschadstoffe entsprechend \nden Beweisanträgen zu I. 1. bis 3. und zu II. 3. (zu I. 3. auch in der nach Ablehnung des ersten \nBeweisantrages „präzisierten\" Fassung) musste sich dem Gericht nicht aufdrängen, weil die \nvorliegenden Gutachten des Ingenieurbüros M1. vom Januar 2003 (Deckblatt I, Beiakte 5 \nzu 11 D 39/06.AK) und vom Oktober 2004 (Beiakte 10 zu 11 D 39/06.AK) formal verwertbar \nund inhaltlich hinreichend aussagekräftig sind.\n\n121\n\nBei dem Ingenieurbüro M1. , das die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde \nliegenden Gutachten erstellt hat, handelt es sich um ein anerkanntes Gutachterbüro, das \nbereits in einer Vielzahl von Planaufstellungsverfahren Immissionsprognosen erstellt hat. \nZweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit der Gutachter hat der Senat nicht. Er sah \ndeshalb auch keine Veranlassung, dem Beklagten aufzugeben, „sämtlichen Schriftverkehr mit \nallen im vorliegenden Verfahren eingeschalteten Sachverständigen und \nSachverständigenbüros im Original vorzulegen\". \n\n122\n\nDie Notwendigkeit, den gutachterlich bereits aufgehellten Sachverhalt durch eine weitere \nGutachteneinholung weiter zu erforschen, bestand aus Sicht des Senats nicht. Die Einwände \nder Kläger gegen die beiden in Rede stehenden Gutachten sind nicht geeignet, die \nImmissionsprognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die methodische Richtigkeit einer \nBerechnung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe mit dem Berechnungsverfahren \nPROKAS, einem Gauß-Modell, wird durch die Kritik der Kläger nicht durchgreifend in Frage \ngestellt. Dass die zu erwartenden Immissionen auch auf der Grundlage eines anderen \nBerechnungsmodells hätten berechnet werden können, stellt die methodische Eignung des \nProgramms PROKAS nicht in Frage. Zudem hat das Ingenieurbüro M1. im Gutachten \nvom Januar 2003 (S. 41 ff.) die mit dem Programm PROKAS berechneten Werte mit \ndenjenigen verglichen, die anhand des MLuS 02 für drei ausgewählte Teilabschnitte \nberechnet worden sind. Ebenso wie bei den Berechnungen nach dem Programmsystem \nPROKAS haben auch diejenigen nach dem MLuS 02 Überschreitungen im Nahbereich der A \n40 für NO2 und PM10 ergeben. Eine von den Klägern offenbar geforderte weitere und bis zum \nErlass des Planfeststellungsbeschlusses ständig aktualisierte Luftschadstoffprognose unter \nEinbeziehung der jeweils aktuellsten Daten der ohnehin berücksichtigten Messstationen war \nnicht erforderlich, da es sich ohnehin um eine Prognose handelte. \n\n123\n\nEntscheidend ist zudem, dass die von den Gutachtern prognostizierte und auch der \nPlanfeststellung zu Grunde gelegte Grenzwertüberschreitung (PFB B. 5.4.5.2.7, S. 87 f.) bei \neiner Verwirklichung des Vorhabens nicht die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der \nGrenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens \nzu vereinbarenden Weise zu sichern. Diese Annahme des Planfeststellungsbeschlusses wird \ndurch die Angaben der Kläger nicht ausreichend in Frage gestellt, weshalb auch unter diesem \nBlickwinkel keine weitere Gutachteneinholung erforderlich ist. Eine extreme \nGrenzwertüberschreitung wird selbst von den Klägern nicht behauptet. Da die \nFeinstaubbelastung und die Stickstoffdioxidemissionen nach den auch den Klägern bekannten \nErkenntnissen \n\n124\n\n- vgl. etwa Gutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen 2005, BT-Drucks. \n15/5900, S. 40 f. -, \n\n125\n\nnur zum Teil vom Straßenverkehr verursacht werden, ist weder substantiiert aufgezeigt \nnoch sonst ersichtlich, dass die Luftreinhalteplanung durch das Vorhaben vor unlösbare \nAufgaben gestellt wird. \n\n126\n\nEiner weiteren Begutachtung zu den neben der Verkehrslärmprognose auch für die \nLuftschadstoffprognose bedeutsamen Verkehrsprognosewerten entsprechend den \nBeweisanträgen zu II. 1. bis 2. (auch in der nach Ablehnung des ersten Beweisantrages \n„geänderten/ergänzten\" Fassung) bedurfte es aus den weiter oben dargelegten, hier sinngemäß \ngeltenden Gründen ebenfalls nicht. Der Beweisantrag konnte in dieser Hinsicht zum einen \nbereits gemäß § 17 Abs. 6b FStrG a. F. (§ 17e Abs. 5 FStrG n. F.) i. V. m. § 87b Abs. 3 \nVwGO abgelehnt werden. Zum anderen hat der Senat in Ausübung des ihm nach § 98 VwGO \ni. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens für die Einholung eines zusätzlichen \nSachverständigengutachtens auch insoweit keinen Anlass gesehen.\n\n127\n\ndd) Das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses ist ebenfalls nicht mit \ndurchgreifenden Abwägungsfehlern behaftet, die der Anfechtungsklage zum Erfolg verhelfen. \nMängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden \nund rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. \nEine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen \nausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung \noder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.\n\n128\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und \nvom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 23 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff. \nveröffentlicht), sowie Beschluss vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, a. a. O. (299 f.), \njeweils m. w. N. \n\n129\n\nDaran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die \nPlanfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der von den Klägern gerügten Defizite im \nLärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau des streitigen \nAbschnitts der A 40 getroffen; soweit das Lärmschutzkonzept des \nPlanfeststellungsbeschlusses einen Mangel aufweist, besteht allenfalls ein \nErgänzungsanspruch.\n\n130\n\nII. Die Kläger zu 1. bis 3. und 6. können vom Beklagten eine Entscheidung über die \nErgänzung des Planfeststellungsbeschlusses zu der Frage verlangen, ob sie wegen des \nVerkehrslärms weitergehende Ansprüche auf aktiven Schallschutz haben.\n\n131\n\nDer Schutz der (Wohn)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine \nStraßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist unter \nanderem bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG \nsicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche \nhervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diesem \nErfordernis wird der Planfeststellungsbeschluss nur unzureichend gerecht. Der Beklagte hat \nProbleme, die bei der notwendigen Berücksichtigung dieses Belanges zugunsten der Kläger \nzu 1. bis 3. und 6. hätten gelöst werden müssen, nicht abwägungsfehlerfrei bewältigt. Insoweit \nist dem Hilfsantrag zu entsprechen und der Beklagte zu verpflichten, über das Begehren \ndieser Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n132\n\nMaßgeblich für den Schallschutz, den die Kläger zu 1. bis 3. und 6. schon nach dem \nbisherigen Stand der Dinge beanspruchen können, sind die Regelungen der §§ 41, 43 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. \nJuni 1990, BGBl. I S. 1036. Hiernach ist unter anderem bei der wesentlichen Änderung \nöffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV \nberechnete Beurteilungspegel bestimmte Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet; dies gilt \nnicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten \nSchutzzweck stehen würden. \n\n133\n\nAusweislich der planfestgestellten Unterlagen liegen die Wohnhausgrundstücke der \nKläger zu 1. bis 3. und 6. in einem als allgemeines Wohngebiet eingestuften Bereich (PFB A. \n5.2.2.1, S. 19 f., und B. 5.4.5.1.2 bzw. 5.4.5.1.5, S. 74 ff.; Lagepläne mit Beurteilungsprofilen \nund Darstellung der baulichen Nutzung, Unterlage 12.3, Blatt 1 und 2, Beiakte 3 zu 11 D \n39/06.AK). Die Darstellung als allgemeines Wohngebiet „entspricht den Ausweisungen der \nstädtischen Bauleitplanung\" (Erläuterungsbericht, Unterlage 12.1, Beiakte 3 zu 11 D \n39/06.AK). Diese Kläger haben daher einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen, die \nsicherstellen, dass die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete \nmaßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht \nüberschritten werden. \n\n134\n\nDer Beklagte hat auf der Grundlage der vom Vorhabenträger zusammengestellten \nlärmtechnischen Unterlagen ein Lärmschutzkonzept entwickelt, das wegen der nach der 16. \nBImSchV berechneten Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zunächst Maßnahmen \ndes aktiven Schallschutzes - insbesondere Lärmschutzwälle/-wände, Aufbringung eines \noffenporigen Asphaltes (OPA) - vorsieht (PFB A. 5.2.1, S. 18 f.). Im Übrigen hat der \nBeklagte den Betroffenen - so auch den vorgenannten Klägern - wegen der Überschreitung \nder Immissionsgrenzwerte jeweils dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch für \nMaßnahmen des passiven Schallschutzes (PFB A. 5.2.2.1, S. 19 f.) und einen \nEntschädigungsanspruch in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches (PFB A. \n5.2.3, S. 21) zuerkannt. \n\n135\n\nDas vom Beklagten dem Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses zu Grunde \ngelegte Abwägungsmaterial unterliegt hinsichtlich einzelner Berechnungsansätze zwar keinen \ngrundsätzlichen Bedenken (1.). Es fehlt aber die für eine sachgerechte Abwägung \nerforderliche Zusammenstellung des notwendigen Abwägungsmaterials zu der Entscheidung, \nweitergehenden aktiven Schallschutz abzulehnen und die Kläger zu 1. bis 3. und 6. auf \nErstattungsansprüche für passiven Schallschutz sowie auf Entschädigungsansprüche für die \nBeeinträchtigung des Außenwohnbereichs zu verweisen (2.).\n\n136\n\n1. Die dem Lärmschutzkonzept zu Grunde gelegten einzelnen Berechnungsansätze lassen \nim Grundsatz keinen Fehler erkennen.\n\n137\n\na) Ausgangspunkt der Lärmberechnungen nach § 3 der 16. BImSchV war die \nVerkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV-Aachen. Diese beruhte auf zwei dem Beklagten \nausweislich seiner Verwaltungsvorgänge (vgl. Beiakte 26 zu 11 D 39/06.AK) bei der \nBeschlussfassung vorliegenden Verkehrsuntersuchungen, nämlich zum einen auf der \nUntersuchung „Verkehrliche Wirkungen von Straßenmaßnahmen („Bochumer Lösung\") im \nStadtgebiet Bochum\" vom Dezember 1996 und zum anderen auf der weiteren Untersuchung \n„Verkehrsströme an ausgewählten Knoten der A 40 und A 44 im Raum Bochum (Ergänzung \nzum Verkehrsgutachten „Bochumer Lösung\")\" vom August 1998/Januar 1999. Beide \nGutachten stellen im Ansatz zunächst auf den Prognosehorizont des Jahres 2010 ab, wobei \nschon in der zweiten Untersuchung erklärt wird, dass „die für das Jahr 2010 ausgewiesenen \nVerkehrsstärken im wesentlichen auch für den Zeithorizont 2015 als maßgebend angesehen \nwerden können\" (IVV-Aachen vom August 1998/Januar 1999, S. 33). Bezüglich des \nPrognosehorizontes 2015 stellt der Beklagte ferner darauf ab, dass die Gutachter auf \nVeranlassung des Vorhabenträgers im Jahr 2003 für den Abschnitt von der Anschlussstelle \nGelsenkirchen bis zur Anschlussstelle Wattenscheid-West eine erneute Prognose aufgestellt \nhaben, die unter anderem auf der Strukturdatenprognose für die Bundesverkehrswegeplanung \n2003 beruht und die EU-Osterweiterung berücksichtigt; nach den Ergebnissen dieser \nPrognose könne - so der Beklagte - die ursprüngliche Prognose als sehr stabil angesehen \nwerden und es spreche vorliegend nichts dagegen, dieses Ergebnis auf die benachbarten \nAbschnitte der A 40 zu übertragen (PFB B. 5.4.2.5.1, S. 65). Dieser Bewertung liegt offenbar \ndas Schreiben der Ingenieurgruppe IVV vom 20. Juli 2004 zu Grunde, das der Vorhabenträger \ndem Beklagten unter dem 27. Juli 2004 zugesandt hatte (Beiakte 26 zu 11 D 39/06.AK). \n\n138\n\nb) Die gutachterliche Verkehrsprognose ist nicht zu beanstanden. Die Erstellung einer \nPrognose ist grundsätzlich Sache der zuständigen Behörde, wobei sich die Behörde \ngrundsätzlich auch gutachterlichen Sachverstandes bedienen darf. Die gerichtliche Prüfung \nbehördlicher Prognosen beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die Prognose nach einer \ngeeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der der Prognose zugrunde gelegte Sachverhalt \nzutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist. \n\n139\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364 \n(378).\n\n140\n\nHiervon ausgehend kann die Verkehrsprognose nicht beanstandet werden. Die Auswahl \nder Gutachter, deren Fachkompetenz und insbesondere deren Unparteilichkeit unterliegt \nkeinen Bedenken. Auch insoweit hat der Senat keinen Grund für die von den Klägern - \nallerdings nicht als förmlicher Beweisantrag - begehrte Vorlage des Schriftverkehrs des \nBeklagten mit dem Sachverständigenbüro der Ingenieurgruppe IVV-Aachen im Original \ngesehen. Die Ingenieurgruppe IVV-Aachen ist ein seit Jahrzehnten im Bereich des \nVerkehrswesens tätiges Gutachterbüro, das bundesweit und - wie dem Senat aus eigener \nErfahrung bekannt ist - insbesondere in Nordrein-Westfalen in einer Vielzahl von Fällen \nPlanfeststellungsverfahren für Straßen durch die Erarbeitung von Fachbeiträgen begleitet hat. \nUnregelmäßigkeiten sind dem Senat nicht bekannt geworden und von den Klägern im \nvorliegenden Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt worden. \n\n141\n\nIn Ermangelung normativer Vorgaben ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des \nBeklagten, bei der Verkehrsprognose auf den Prognosehorizont 2015 abzustellen (u. a. PFB \nA. 5.2.2.1, S. 19, B. 5.4.2.3, S. 63 f., und B. 5.4.5.1.14, S. 80 f.), zeitlich zu kurz bemessen \noder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung ist.\n\n142\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG \nNr. 13, S. 35 f., und vom 1. Oktober 1997 - 11 A 10.96 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32, \nS. 164 f.\n\n143\n\nDie ursprüngliche Prognose war zunächst auf das Jahr 2010 ausgerichtet. Da die \nErmittlung dieser Prognose aus den Jahren 1996 bzw. 1998/99 stammte, das \nPlanfeststellungsverfahren aber erst im Jahr 2002 eingeleitet wurde, lag das Erfordernis einer \nÜberprüfung auf der Hand. Unter Berücksichtigung des Bundesverkehrswegeplans 2003 und \nder EU-Osterweiterung sowie einer jüngeren Verkehrsprognose für den westlich \nangrenzenden Abschnitt sind die Gutachter der Ingenieurgruppe IVV-Aachen ausweislich \nihres Schreibens vom 20. Juli 2004 an den Vorhabenträger zu der Einschätzung gelangt, dass \ndie ursprüngliche Prognose als sehr stabil angesehen werden könne. Die zeitliche \nAnknüpfung an das Jahr 2015 ist ohne weiteres mit dem der Planfeststellung zu Grunde \nliegenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 \nFStrAusbauG 2004, in dem die Maßnahme als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist, zu \nvereinbaren. Wie die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs zeigt, orientiert sich \nder Plan an der Verkehrsentwicklung, die der Bundesgesetzgeber bis zum Jahr 2015 \nerwartet.\n\n144\n\nVgl. BT-Drucks. 15/1657, S. 9.\n\n145\n\nDie Einwände der Kläger, die Verkehrsprognose berücksichtige nicht den durch einen \nNachfragesog entstehenden induzierten Verkehr, zeigen keine fehlerhafte \nSachverhaltsermittlung auf. Zunächst wird bei den als Referenzfällen angeführten Vorhaben \nmit einem höheren induzierten Verkehr nicht ausreichend differenziert zwischen Neu- und \nAusbauvorhaben. Dass ein Neubauvorhaben Verkehr gerade anziehen soll, liegt auf der Hand. \nDer Ausbau einer bestehenden Verkehrsverbindung dient demgegenüber in erster Linie der \nBewältigung eines ohnehin wegen höherer Nachfrage bestehenden Engpasses. Hinsichtlich \ndes induzierten Verkehrs ist ferner zu beachten, dass die Gutachter des IVV-Aachen \nausweislich ihres Schreibens vom 20. Juli 2004 ihre Prognose jedenfalls überprüft und dabei \nauch die Strukturdatenprognose des Bundesverkehrswegeplanes 2003 mit in Betracht gezogen \nhaben. Der Bundesverkehrswegeplan 2003, der Grundlage des Fernstraßenausbaugesetzes \n2004 ist, berücksichtigt aber ausweislich der von den Klägern selbst ins Feld geführten \nGutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen 2005 gerade auch den induzierten \nVerkehr.\n\n146\n\nVgl. BT-Drucks. 15/5900, S. 77.\n\n147\n\nFehl gehen ebenfalls die Rügen der Kläger zu der von ihnen behaupteten falschen \nBerücksichtigung des Pendlerverkehrs. Dass gerade im Ballungsraum Ruhrgebiet der \nPendlerverkehr ein wesentlicher Faktor für das Verkehrsaufkommen insgesamt ist, liegt auf \nder Hand. In den Gutachten der Ingenieurgruppe IVV-Aachen kommt dies an verschiedenen \nStellen zum Ausdruck, etwa bei den Darstellungen der Verkehrsspitzen im Tagesverlauf und \nbei der Berücksichtigung des Lokalverkehrs einerseits und des Regional-/Fernverkehrs \nandererseits, beides jeweils unter Berücksichtigung einer erhöhten Entwicklung des \nVerkehrsaufkommens. Warum trotz der nach dem Schreiben der Ingenieurgruppe IVV-\nAachen vom 20. Juli 2004 erfolgten Prognoseüberprüfung gleichwohl ein so hoher und nicht \nberücksichtigter Pendlerverkehr gegeben sein soll, der das Prognoseergebnis hinfällig \nerscheinen lassen könnte, wird von den Klägern nicht substantiiert dargelegt und ist auch \nsonst nicht ersichtlich.\n\n148\n\nc) Auch der weitere Einwand der Kläger, bei der Berechnung der Lärmimmissionen habe \neine summative Betrachtung erfolgen müssen, weil das Vorhaben eine Funktionsänderung \nanderer innerstädtischer Straßen zur Umleitungsstrecke bewirke, greift nicht durch. \n\n149\n\nSofern die Kläger rügen sollten, dass der Lärmzuwachs auf anderen städtischen Straßen \ninfolge des Vorhabens nicht berücksichtigt worden sei, machen sie keine eigenen Belange \ngeltend, insbesondere weil ihre Grundstücke gerade nicht an solchen Umleitungsstrecken \nliegen. \n\n150\n\nSollte ein erhöhter Lärm gemeint sein, der auf der A 40 wegen eines verstärkten \nKraftfahrzeugzuflusses von innerstädtischen Umleitungsstrecken zur Autobahn entstehen \nkönnte, war auch insofern keine besondere Berücksichtigung erforderlich. Der nach § 3 der \n16. BImSchV maßgebliche Beurteilungspegel ist grundsätzlich nicht als \"Summenpegel\" \nunter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu \nermitteln. Allerdings dürfen ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die \ndurch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende \nzusätzliche Lärmbeeinträchtigung zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine \nGesundheitsgefährdung darstellt\n\n151\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, Buchholz 406.25 § 43 \nBImSchG Nr. 16, S. 23, m. w. N. \n\n152\n\nDem hat die Planfeststellungsbehörde Rechnung getragen, ist allerdings zu dem Ergebnis \ngelangt, dass Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben seien (PFB B. 5.4.5.1.16, S. 82 f.). \nEine nennenswerte Erhöhung des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens auf der A 40 \ndurch einen ungehinderten Zufluss des über Umleitungsstrecken fließenden Verkehrs wird es \nohnehin nicht geben, da nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten in \nder Klageerwiderung die Autobahn mit einer Streckenbeeinflussungsanlage und \nZuflussdosierung ausgestattet ist und es im Stadtgebiet Bochum nur eine, hier allerdings nicht \nrelevante Umleitungsstrecke in Richtung Dortmund gibt. \n\n153\n\nd) Schließlich gibt der pauschale Hinweis der Kläger auf die Richtlinie 2002/49/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und \nBekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S.12) keinen Anlass zu einer weiteren \nÜberprüfung, da die zur Umsetzung unter anderem auch dieser Richtlinie erlassenen §§ 47a \nff. BImSchG Regelungen zur Lärmminderungsplanung enthalten, indes keine Veränderung \ndes Verfahrens zur Berechnung und Bewertung von Verkehrsimmissionen bei der Planung \nvon Straßen bewirken.\n\n154\n\ne) Wie vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, wurde bei der \nBerechnung der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung der prognostizierten \ndurchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) der nach Anlage 1 zu § 3 der 16. \nBImSchV maßgebende Lkw-Anteil p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % am \nGesamtverkehr berücksichtigt. Er ist mit P(t) und P(n) in die Berechnung eingegangen \n(Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlagen, Unterlage 12 der Beiakte 3 zu 11 D \n39/06.AK), wobei die prozentualen Annahmen auf der Auswertung der im Termin ebenfalls \nvorgelegten Verkehrszählungsübersichten der Bundesanstalt für Straßenwesen beruhen. \n\n155\n\nDie Auswertung dieser Verkehrszählungsübersichten der Bundesanstalt für Straßenwesen \nmit den konkreten Zählungen für das Jahr 2005 an vier unterschiedlichen Zählstellen \nzwischen der Anschlussstelle Gelsenkirchen und der Anschlussstelle Bochum Stahlhausen \nsowie den hierauf beruhenden Hochrechnungen für die Jahre 2010, 2015, 2020 und 2025 \nbestätigt im Übrigen, dass die Verkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV-Aachen und die \nvom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss (PFB B. 5.4.2.3, S. 64) für das Jahr 2015 zu \nGrunde gelegten DTV-Werte keinen Grund zu Beanstandungen bieten. \n\n156\n\nMit Blick auf das vorstehend Dargelegte konnte der Senat den Beweisantrag zu II. 1. und \n2. (auch in der weiteren „präzisierten\" Fassung) sowohl wegen Verspätung gemäß § 17 Abs. \n6b FStrG a. F. (§ 17e Abs. 5 FStrG n. F.) i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO als auch nach § 98 \nVwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ablehnen, weil \ner für die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens ebenso keinen Anlass \ngesehen hat.\n\n157\n\n2. Der Planfeststellungsbeschluss ist aber insoweit abwägungsfehlerhaft, als es an der \nerforderlichen vollständigen Zusammenstellung des notwendigen Abwägungsmaterials zu der \nEntscheidung fehlt, weitergehenden aktiven Schallschutz abzulehnen und die Kläger zu 1. bis \n3. und 6. auf Erstattungsansprüche für passiven Schallschutz zu verweisen. Die \nplanfestgestellten aktiven Schallschutzmaßnahmen lassen zwar im Grundsatz keinen Fehler \nzu Lasten der vorgenannten Kläger erkennen. Jedoch wird die Entscheidung des Beklagten, \nauf weitere aktive Schallschutzmaßnahmen zugunsten dieser Kläger zu verzichten, dem \nAbwägungsgebot nicht in jeder Hinsicht gerecht. \n\n158\n\na) Der Beklagte hat als Maßnahmen des aktiven Schallschutzes Lärmschutzwälle und - \nwände bzw. zum Teil kombinierte Wall-/Wandkonstruktionen als aktive \nLärmschutzmaßnahmen planfestgestellt. Ferner hat er dem Vorhabenträger aufgegeben, einen \nStraßenoberflächenbelag aufzubringen, der einen Korrekturwert DStrO - 5 dB(A) erbringt (PFB \nA. 5.2.1, S. 18 f.). Diese Maßnahmen sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht \nungeeignet, zu einem wirksamen aktiven Lärmschutz beizutragen. \n\n159\n\naa) Die pauschale Behauptung der Kläger, es sei fraglich, ob die planfestgestellten \nLärmschutzwände auf Dauer Schutz gewährleisteten, greift nicht durch. Der Vorhabenträger \nhat zugesichert, dass „die vorgesehenen Lärmschutzwände ... unter Einhaltung der \nmaßgebenden Richtlinien hochabsorbierend ausgebildet\" werden (Stellungnahme zu 29.129 \nder Einwendungen, Blatt 29-106, Beiakte 20 zu 11 D 39/06.AK). Dementsprechend wird der \nVorhabenträger zu gewährleisten haben, dass die Lärmschutzwände mit hochabsorbierenden \nEigenschaften (vgl. Nr. 3.2.1.3 der RLS-90, S. 9 f.) entsprechend den hierfür bestehenden \nVorgaben der Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von \nLärmschutzwänden an Straßen - ZTV-Lsw - ausgeführt werden. \n\n160\n\nVgl. etwa die Zusammenstellung im ARS Nr. 01/2008, VkBl. 2008, S. 380 (402). \n\n161\n\nAusdrückliche Auflagen zur Kontrolle bei der Durchführung des Vorhabens waren hier \nentbehrlich. Es ist mangels besonderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der staatliche \nVorhabenträger seine Zusagen bei der Durchführung des Vorhabens in loyaler Art und Weise \nerfüllen wird. \n\n162\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 B 2.02 -, juris, Rn. 8\n\n163\n\nbb) Im Ergebnis nicht weiterführend ist ferner die Kritik der Kläger an der dem \nVorhabenträger gemachten Auflage, einen Straßenoberflächenbelag aufzubringen, der \nsicherstellt, dass der in den lärmtechnischen Berechnungen mit offenporigem Asphalt \nangegebene Korrekturwert DStrO - 5 dB(A) erzielt wird und dadurch die Beurteilungspegel \nbzw. die durch die 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Dauer eingehalten \nwerden. \n\n164\n\nDie Beschaffenheit der Straßenoberfläche ist bei der Berechnung der Lärmimmissionen \neines Verkehrsweges, der - wie hier - wesentlich geändert wird, zu berücksichtigen. § 2 der \n16. BImSchV setzt Immissionsgrenzwerte fest, die beim Bau von Verkehrswegen nicht \nüberschritten werden dürfen. § 3 Satz 1 der 16. BImSchV regelt, wie diese Grenzwerte zu \nermitteln sind, indem er bestimmt, dass der maßgebliche Beurteilungspegel für Straßen nach \nder Anlage 1 der Verordnung zu berechnen ist. Zu den Faktoren, die den Verkehrslärm \nbeeinflussen, gehört unter anderem die Beschaffenheit der Straßenoberfläche. Sie findet \nEingang in die Berechnung, indem nach der Tabelle B zur Anlage 1 verschiedene \nOberflächenarten mit bestimmten Korrekturwerten zu berücksichtigen sind. Bei den \nausdrücklich in der Tabelle aufgeführten Straßenoberflächen handelt es sich um solche, die - \nauch in ihrer Lärmwirkung - dem Verordnungsgeber bekannt waren. Nach der Bewertung des \nVerordnungsgebers ergibt sich aus den unterschiedlichen Korrekturwerten für die \nverschiedenen Straßenoberflächen im Ergebnis eine einheitliche Lärmbelastung, die \nGrundlage für die Bestimmung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV ist. Auf \ndiese Bewertung greift der Verordnungsgeber mit seiner Fußnote zur Tabelle B zurück, wenn \ner hier bestimmt, dass für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen aufgrund neuer \nbautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, auch andere \nKorrekturwerte berücksichtigt werden können, z. B. für offenporige Asphalte bei zulässigen \nGeschwindigkeiten über 60 km/h minus 3 dB(A). Mit dieser \"Öffnungsklausel\" soll erkennbar \nerreicht werden, dass auch bei der - erwünschten - Verwendung lärmmindernden \nOberflächenmaterials dieselben Zumutbarkeitsgrenzen, die der Tabelle zugrunde liegen, \nmaßgeblich bleiben. Die Tabelle B (einschließlich ihrer Fußnote) stellt sich deshalb im \nErgebnis wie eine Normierung mit Hilfe von Regelbeispielen dar. Gegen sie bestehen keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n165\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1999 - 4 B 87.98 -, Buchholz 406.25 § 43 \nBImSchG Nr. 12, S. 2 f.\n\n166\n\nWie der Wortlaut der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zeigt, hat der \nVerordnungsgeber keine strikten Obergrenzen für einen höchstzulässigen Korrekturwert bei \nlärmmindernden Straßenoberflächen normiert, d. h. auch höhere Korrekturwerte als minus 3 \ndB(A) können grundsätzlich in Betracht kommen, wenn eine dauernde Lärmminderung \nnachgewiesen ist. Deshalb musste hier der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss nicht \ndetailliert festlegen, welche genaue technische Beschaffenheit der aufzubringende \nFahrbahnbelag haben muss. Welcher Belag im konkreten Fall aufgetragen wird, ist eine Frage \nder Bautechnik. Diese hat der Vorhabenträger, der die Eignung des verwendeten Belags \nnachweisen muss, selbst zu beantworten. Entscheidend ist dabei zur Wahrung der Belange der \nDrittbetroffenen, dass die Lärmminderung auf Dauer sichergestellt ist. Denn das \nSchwergewicht der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 liegt nicht darauf, dass die \nStraßenoberfläche auf einer neuen bautechnischen Entwicklung beruhen muss, sondern dass \nfür sie eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist. Was als „dauerhaft\" im Sinne der \nFußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu verstehen ist, legt die Verkehrslärmschutzverordnung \nselbst nicht ausdrücklich fest. Nach dem Sprachgebrauch ist „dauerhaft\" mehr als „nur \nvorübergehend\", kann aber auch nicht als „auf Ewigkeit\" verstanden werden. Denn der \nStraßenbelag, der einer mechanischen Beanspruchung durch Reifen und Witterungseinflüsse \nausgesetzt ist, unterliegt der Abnutzung. Dem Verordnungsgeber war dementsprechend \nbewusst, dass „sich im Laufe der Zeit die Textur einer Straßenoberfläche und damit die \nSchallabstrahlung ändern kann\".\n\n167\n\nBR-Drucks. 661/89, S. 41. \n\n168\n\nNach den im Verordnungsverfahren angenommenen Empfehlungen der Ausschüsse \n\n169\n\n- vgl. BR-Drucks. 661/1/89, S. 17 f., Nr. 11, und BR-Plenarprotokoll 610 vom 16. März \n1990, S. 119 f. -,\n\n170\n\nist der Verordnungsgeber bei der Einführung der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 \ndavon ausgegangen, dass bereits offenporige Asphalte entwickelt und für die Praxis \nanwendbar geworden sind, die zu Pegelminderungen von 3 bis 5 dB(A) führen, eine \nMinderung von minus 3 dB(A) bei zulässigen Geschwindigkeiten von über 60 km/h gesichert \nist und die Formulierung als Fußnote die Berücksichtigung anderer künftiger bautechnischer \nEntwicklungen erlaubt. \n\n171\n\nBezogen auf den konkreten Fall spricht hier bereits vieles für die Annahme, dass auf \nGrund neuerer technischer Entwicklungen Straßenoberflächenbeläge vorhanden sind, die - \nwie etwa bestimmte offenporige Asphaltdeckschichten - geeignet sind, nicht nur \nvorübergehend eine Lärmminderung von - 5 dB(A) zu gewährleisten. \n\n172\n\nBereits nach dem ARS Nr. 14/1991 vom 25. April 1991, VkBl. 1991, 480, ist der \nBundesminister für Verkehr unter Berufung auf neuere Untersuchungsergebnissen der \nBundesanstalt für Straßenwesen davon ausgegangen, dass bei Außerortsstraßen mit zulässigen \nHöchstgeschwindigkeiten über 60 km/h für offenporige Asphaltdeckschichten, die im \nNeuzustand einen Hohlraumgehalt über/gleich 15 % mit Kornaufbau 0/8 aufweisen, ein \nKorrekturwert DStrO = - 5 dB(A) möglich ist. \n\n173\n\nIn dem späteren ARS Nr. 5/2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen vom 26. März 2002, VkBl. 2002, S. 313, ist wiederum unter Berufung auf \nErkenntnisse der Bundesanstalt für Straßenwesen ausgeführt, dass durch die bis 1998 \nverwendeten offenporigen Asphaltdeckschichten der sog. zweiten Generation \n(Hohlraumgehalt über/gleich 22 %) auf Autobahnen eine dauerhafte Lärmminderung im \nAusmaß von - 4 dB(A) (OPA 0/11) bzw. - 5 dB(A) (OPA 0/8) jedenfalls für einen Zeitraum \nvon sechs Jahren gewährleistet sei. Bei der ab 1998 eingebauten sog. dritten Generation von \noffenporigen Asphaltdeckschichten könne von einer über diesen Zeitraum hinaus gehenden \nakustischen Wirksamkeit sowie einer besseren Anfangsminderung ausgegangen werden. Nach \ndem Statuspapier der Bundesanstalt für Straßenwesen, das dem ARS als Anlage beigefügt ist, \nwerden seit 1998 nur noch offenporige Asphaltdeckschichten einer dritten Generation mit \nspeziell angepassten Sieblinien und verbesserten Bindemitteln gebaut, die eine höhere \nAnfangsminderung aufweisen und daher eine länger andauernde lärmmindernde Wirkung \nerwarten lassen. \n\n174\n\nDie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch Anfang 2004 geäußerten generellen \nBedenken an der Eignung von offenporigem Asphalt zur dauerhaften Lärmminderung\n\n175\n\n- vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - 8 A 02.40082 -, NVwZ-RR 2005, 98 (99 \nf.); offen gelassen: Nds. OVG, Urteil vom 19. September 2007 - 7 KS 196/03 -, n. v. \n(nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 5. September 2008 - 9 B 10.08 -, juris) -,\n\n176\n\ndie unter anderem auch auf der Erwägung beruhen, dass das Bundesministerium für \nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen im ARS Nr. 5/2002 die Verwendung von offenporigem \nAsphalt nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtet hatte, sind durch das weitere ARS 8/2004 \nvom 18. Oktober 2004, VkBl. 2004, S. 584, weitgehend überholt. Hierin hat das Ministerium \nunter Entwicklung eines den Entscheidungsträgern an die Hand gegebenen \nMaßnahmenkonzeptes für aktiven Schallschutz auch unter Verwendung von offenporigem \nAsphalt ausdrücklich seinen Vorbehalt aufgegeben, dass offenporiger Asphalt nur noch in \nAusnahmefällen zum Einsatz kommen darf. \n\n177\n\nNeuere tatsächliche Erkenntnisse bestätigen die längere Nutzungsdauer offenporiger \nAsphaltdeckschichten. So wurde in den Jahren 1996 bis 1999 auf einem rund 90 km langen \nAutobahnabschnitt der A 2 zwischen Helmstedt und Bad Eilsen offenporiger Asphalt der \nKörnung 0/8 und einem Hohlraumgehalt von mindestens 22 Vol.-% verwendet. Der für den \nLärmschutz wichtige Hohlraumgehalt war auch nach bis zu sechsjähriger Liegedauer \nzumindest im Hauptfahrstreifen vollständig gegeben.\n\n178\n\nVgl. Renken, Optimierung und Qualitätssicherung offenporiger Asphaltdeckschichten - \nTeil II: Veränderung der Eigenschaften nach längerer Liegezeit (Forschung Straßenbau und \nStraßenverkehrstechnik Heft 951), Januar 2007, S. 48 ff.\n\n179\n\nUnabhängig davon, ob auch über die Zeitspanne von sechs Jahren hinaus bereits heute \neine dauerhafte Lärmminderung zweifelsfrei als gesichert zu gelten hat, ist im vorliegenden \nFall die Dauerhaftigkeit des Lärmschutzes jedenfalls über die schallmindernde Wirksamkeit \ndes (ersten) Straßenbelags hinaus sichergestellt. Denn aus der im Planfeststellungsbeschluss \nenthaltenen Regelung zur dauerhaften Einhaltung der Lärmminderungswirkung des \noffenporigen Asphaltes („Soweit dies nicht gewährleistet werden kann, ist die Einhaltung der \nPegelwerte bzw. der Immissionsgrenzwerte durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen; \nggf. ist für die Festlegung dieser Maßnahmen ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren \ndurchzuführen\", PFB A. 5.2.1.2, S. 18), folgt zugleich, dass der Vorhabenträger den \naufzubringenden offenporigen Asphalt regelmäßig beobachten und gegebenenfalls eine \nfachkundige Begutachtung veranlassen muss, um die Dauerhaftigkeit der lärmmindernden \nWirkung sicherzustellen. Unter Umständen hat dies zur Konsequenz, dass eine neue \nDeckschicht aufzubringen ist, sollte die lärmmindernde Wirkung des offenporigen Asphaltes \nunter den angenommenen Korrekturwert von - 5 dB(A) sinken. \n\n180\n\nb) Demgegenüber wird die Entscheidung des Beklagten, auf weitere aktive \nSchallschutzmaßnahmen zugunsten der Kläger zu 1. bis 3. und 6. zu verzichten und sie auf \nErstattungsansprüche für Maßnahmen des passiven Schallschutzes sowie auf \nEntschädigungsansprüche für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs zu verweisen, \ndem Abwägungsgebot nicht in jeder Hinsicht gerecht.\n\n181\n\nNach § 41 Abs. 1 BImSchG hat der aktive Schallschutz grundsätzlich Vorrang vor dem \npassiven Schallschutz. Der Betroffene hat also prinzipiell einen Anspruch auf \"Vollschutz\" \ndurch aktive Schutzmaßnahmen, von dem aber nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG \n„Abstriche\" möglich sind. Ob die Kosten aktiver Schallschutzmaßnahme außer Verhältnis \nzum angestrebten Schutzzweck stehen und deshalb dem Vorhabenträger nach dem Maßstab \ndes § 41 Abs. 2 BImSchG nicht zuzumuten sind, ist in umfassender Weise daran zu messen, \nmit welchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander gegenüberstehen. Diese Prüfung \nist nach der Rechtsprechung des für das Sachgebiet Straßenrecht zuständigen 9. (vormals 11.) \nSenats des Bundesverwaltungsgerichts \n\n182\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 -, BVerwGE 110, 370 (380 ff.), \nm. w. N. auch zur Auffassung des früher für diese Rechtsmaterie zuständigen 4. Senat des \nBundesverwaltungsgerichts - \n\n183\n\nuntrennbar mit der allgemeinen fachplanerischen Abwägung verbunden. Dabei ist auch zu \nberücksichtigen, ob und inwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner durch \nVorbelastungen gemindert ist, ob öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder \nprivate Belange negativ betroffener Dritter der Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten \naktiven Schallschutzes entgegenstehen und mit welchen Mehrkosten der Schutz des \nAußenwohnbereichs im Verhältnis zu wirksamem passiven Schallschutz verbunden ist. \nInsoweit besteht für die Planfeststellungsbehörde ein Abwägungsspielraum, der vom Gericht \nnicht inhaltlich ausgefüllt, sondern nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Grenzen hin \nüberwacht werden kann. \n\n184\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 11 A 10.96 -, a. a. O., S. 166 f.\n\n185\n\nNach diesen Grundsätzen ist zwar nicht zu beanstanden, dass der Beklagte als \nMaßnahmen des aktiven Schallschutzes keine Untertunnelung oder Einhausung der Strecke \nvorgesehen hat. Insoweit liegt es auf der Hand, dass die vom Beklagten näher bezifferten und \nplausibel dargelegten Kosten evident außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck \ngestanden hätten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf das \nvorstehend bei der Frage der Variantenprüfung Ausgeführte; diese Erwägungen gelten hier \nsinngemäß. \n\n186\n\nDemgegenüber hat der Beklagte aber eine abwägungsfehlerhafte Entscheidung zum \nSchallschutz getroffen, weil es an einer nachvollziehbaren objektiven Ermittlung der \njeweiligen Kosten aller ernsthaft in Betracht kommenden, d. h. sich nach Lage der Dinge \nanbietenden Alternativen des aktiven und passiven Schallschutzes sowie ihrer jeweiligen \nAuswirkungen auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner und anderer öffentlicher und privater \nBelange fehlt. Der Beklagte hat in dem streitigen Planfeststellungsbeschluss (PFB B. \n5.4.5.1.5, S. 75) lediglich festgestellt: \n\n187\n\n„In den Fällen, in denen aktive Lärmschutzmaßnahmen oder weitergehende als in den \nPlanunterlagen enthaltene Maßnahmen an der Straße notwendig wären, jedoch nicht \nplanfestgestellt wurden, standen die Kosten für solche Maßnahmen außer Verhältnis zum \nangestrebten Schutzzweck (§ 41 Abs. 2 BImSchG)\". \n\n188\n\nDiese Wertung übernimmt offenbar unkritisch die inhaltsgleiche pauschale Aussage des \nVorhabenträgers, wie sie etwa in seinen Stellungnahmen zu den Einwendungen im \nPlanfeststellungsverfahren dokumentiert ist (vgl. Stellungnahme zu 29.120 und zu 29.124 der \nEinwendungen, Blatt 29-100 und 29.103, Beiakte 20 zu 11 D 39/06.AK).\n\n189\n\nEine zumindest überschlägige Ermittlung der Gesamtkosten der Schutzanlagen im \nPlanfeststellungsabschnitt und eine Bewertung des damit erzielbaren Lärmschutzeffektes lässt \nsich aber weder dem Planfeststellungsbeschluss noch den zu seinem Gegenstand gemachten \nUnterlagen entnehmen. Der Beklagte hatte lediglich die Mehrkosten für eine Untertunnelung \nbzw. Einhausung der A 40 vor Augen (PFB B. 5.4.3.2.2, S. 68) und darüber hinaus den \n„Kostenvergleich Splittmastixasphalt/Offenporiger lärmmindernder Asphalt (OPA)\" \nberücksichtigt (PFB A. 2.6 Lfd. Nr. 58., S. 14; Beiakte 9 zu 11 D 39/06.AK). \n\n190\n\nEine Kostenaufstellung für etwa in Betracht kommende erhöhte Lärmschutzwände fehlt \nindes. Gründe für die Richtigkeit der Annahme, dass - so der Vorhabenträger - eine „weitere \nErhöhung der vorgesehenen Lärmschutzwände mit einer Höhe von bis zu 7 m ... mit sehr \nhohen (weiteren) Kosten verbunden (wäre), ohne dass sich dadurch die Lärmbelastung noch \nangemessen verringern würde\" (vgl. Stellungnahme zu 29.120 der Einwendungen, Blatt 29-\n100, Beiakte 20 zu 11 D 39/06.AK), werden nicht dargelegt. Es ist weder eine Aufstellung der \nKosten der Erhöhung der geplanten Lärmschutzwälle bzw. -wände vorhanden noch ein \nVergleich, inwieweit erhöhte Schallschutzanlagen eine Reduzierung der Beurteilungspegel \nbewirken können. Die Kosten für weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes \nwerden auch nicht in Relation zu den Aufwendungen für die Regulierung der Erstattungs- \nbzw. Entschädigungsansprüche gesetzt. Die erforderliche differenzierte Kosten-Nutzen-\nAnalyse \n\n191\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 -, a. a. O. (382 ff.) - \n\n192\n\nhätte sich hier aber schon deshalb aufdrängen müssen, weil eine Vielzahl Lärmbetroffener \nvorhanden ist. Südlich und insbesondere nördlich der A 40 liegen unter anderem etliche \nBaugebiete, die der Beklagte als allgemeine Wohngebiete bewertet hat. Diese Baugebiete \nweisen zum Teil eine stark verdichtete Bebauung auf. Allein für die als Wohngebiete \neingestuften Bereiche hat der Beklagte bei über 250 Objekten Erstattungsansprüche für \nAufwendungen des passiven Schallschutzes bejaht (PFB A. 5.2.2.1, S. 19 f.); insgesamt soll \nannähernd 300 Grundstücken wegen der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV ein \npassiver Schallschutz zu Gute kommen. Mit welchen Kosten die Erstattungsansprüche für \npassiven Schallschutz und die Entschädigungsansprüche für die Beeinträchtigung des \nAußenwohnbereichs zu Buche schlagen, lässt sich den Planfeststellungsunterlagen nicht \nentnehmen. Ohne eine derartige Ermittlung bleibt die im Planfeststellungsbeschluss \nwiedergegebene Erwägung der Beklagten, dass die Kosten weitergehender aktiver \nSchallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünden, hinter \nden Vorgaben des § 41 Abs. 2 BImSchG zurück. \n\n193\n\nSchließlich bleibt die Aussage des Beklagten, „auch bautechnische und städtebauliche \nGesichtspunkte sprechen gegen eine Erhöhung der Lärmschutzanlagen\" (PFB B. 5.4.5.1.18, \nS. 84), ebenfalls ohne jeden Beleg. Nähere Aussagen wären aber allein schon deshalb zu \nerwarten gewesen, weil nach den ministeriellen Vorgaben zur Verwendung des offenporigen \nAsphalts in dem bereits zitierten ARS 8/2004 vom 18. Oktober 2004, VkBl. 2004, S. 584, \nWälle und Wände von über 8 oder 10 m Höhe heute keine Seltenheit mehr sind. Gegen eine \nErhöhung der Lärmschutzanlagen sprechende städtebauliche Gesichtspunkte werden im \nPlanfeststellungsbeschluss nicht einmal ansatzweise erläutert. \n\n194\n\nDie vorstehend aufgezeigten Mängel sind nicht nach § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG a. F. (§ \n17e Abs. 6 FStrG n. F.) unerheblich. Sie sind offensichtlich, weil sie sich aus dem \nPlanfeststellungsbeschluss und den dazu gehörenden Aufstellungsvorgängen ergeben. Diese \nMängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen \ndes Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders \nausgefallen und den Klägern zu 1. bis 3. und 6. weitergehender aktiver Lärmschutz \nzugesprochen worden wäre. \n\n195\n\nIII. Weitergehende Ansprüche auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um \nSchutzauflagen wegen der behaupteten sonstigen Beeinträchtigungen - Luftschadstoffe, \nErschütterungen - stehen den Klägern zu 1. bis 3. und 6. nicht zu. Hinsichtlich der möglichen \nBeeinträchtigungen wegen der vom planfestgestellten Vorhaben ausgelösten Luftschadstoffe \nverweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits vorstehend \nAusgeführte. \n\n196\n\nDie Belange möglicherweise von Erschütterungen betroffener Grundstückseigentümer hat \nder Beklagte im Rahmen seiner Abwägung berücksichtigt und in einem Fall vor Baubeginn \nein Beweissicherungsverfahren angeordnet (PFB B. 5.4.5.3, S. 89). Die Rüge der Kläger, für \netliche Nachbargrundstücke in unmittelbarer Nähe zur A 40 im Planabschnitt ergäben sich \nErschütterungswirkungen, die über das ortsübliche Maß hinausgingen und die Wohnnutzung \ndieser Häuser erheblich beeinträchtigten, bleibt sowohl hinsichtlich der Lage der Gebäude, die \nhiervon betroffen sein sollen, als auch zu der Frage völlig unsubstantiiert, weshalb trotz der \neinzuhaltenden Regeln der Baukunst durch den Bau oder den Betrieb der \nAutobahnerweiterung - anders als u. U. bei Schienenwegen - besondere Belastungen durch \nKörperschall oder sekundären Luftschall entstehen und die Schwelle schädlicher \nUmwelteinwirkungen überschreiten könnten. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, weshalb für \ndie Planfeststellungsbehörde eine Veranlassung bestanden hätte, über die allgemeinen \nÜberlegungen zum Erschütterungsschutz hinausgehend für die Wohnhäuser der Kläger zu 1. \nbis 3. und 6. Besonderheiten ins Auge zu fassen.\n\n197\n\nIV. Ansprüche des Klägers zu 7. und der Klägerin zu 4. auf Schutzauflagen sind nicht \ngegeben. \n\n198\n\nDer Kläger zu 7. wohnt von dem planfestgestellten Ausbauabschnitt der A 40 rund 6,5 km \nLuftlinie entfernt. Ansprüche auf Lärmschutz stehen ihm nicht zu. Die 16. BImSchV gibt zu \nseinen Gunsten nichts her, weil es nach dieser Verordnung allein auf den Verkehrslärm \nankommt, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht \ngerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der \nVerkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt.\n\n199\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, a. a. O. (155), und vom 23. \nNovember 2005 - 9 A 28.04 -, a. a. O. (338 f.), jeweils m. w. N. \n\n200\n\nEbensowenig kann der Kläger zu 7. nach dem vorstehend Ausgeführten mit Erfolg \nverlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss zu seinen Gunsten um Schutzauflagen zum \nSchutz vor Luftschadstoffen oder sonstigen Einwirkungen ergänzt wird. \n\n201\n\nAuch die Klägerin zu 4. kann trotz ihrer fristgerecht gegen das Deckblatt I erhobenen \nEinwendungen keine Schutzauflage hinsichtlich der Belastung durch Luftschadstoffe zu ihren \nGunsten verlangen, weil insoweit nach den oben bereits ausgeführten und hier ebenfalls \ngeltenden Erwägungen kein Ergänzungsanspruch besteht.\n\n202\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 und 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die \nKlägerin zu 5. hat die Kosten der von ihr zurückgenommenen Klage in vollem Umfang zu \ntragen. Die Kostenverteilung im Übrigen berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und \nUnterliegen im Verhältnis zum festgesetzten Streitwert. Die Kläger zu 4. und 7. unterliegen in \nvollem Umfang. Die Kläger zu 1. bis 3. und 6. unterliegen mit der Anfechtungsklage, \nobsiegen aber weitgehend mit der hilfsweise verfolgten Verpflichtungsklage. Dieses teilweise \nObsiegen berücksichtigt der Senat jeweils mit der Hälfte. \n\n203\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \nden §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n204\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n205","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-11/11-d-45-06-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":25},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":8},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17e","ref_norm":"17e","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"FStrAusbauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-11/11-d-45-06-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243822","retrieved":"2026-07-09 02:07:27.226439+00:00"}}