{"status":"available","doknr":"OLD243901","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0209.6B1744.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-09","aktenzeichen":"6 B 1744/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \nProfessur für das Fach Phonetik und Akustische Kommunikation der \nBesoldungsgruppe W 3 BBesO an der Universität C. nicht mit dem Beigeladenen \nzu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat einen seinen \nAntrag stützenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in \nVerbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n3\n\nDas Auswahlverfahren zur Besetzung der Professur für das Fach Phonetik und \n\n4\n\nAkustische Kommunikation der Besoldungsgruppe W 3 BBesO an der Universität \nC. ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die maßgeblichen \nEntscheidungen der Berufungskommission sind nicht mit den nach § 14 Abs. 5 der \nVerfassung der S. G. -X. -Universität C. (Universitätsverfassung) \nerforderlichen Mehrheiten getroffen worden. Nach dieser Regelung bedürfen \nEntscheidungen, die die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, außer der \nMehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. \nIn der Sitzung der Berufungskommission am 29. Juni 2007, in der über die Aufnahme \nder Bewerber in die Berufungsliste beziehungsweise deren Reihung entschieden \nwurde, waren lediglich fünf der 13 dem Gremium angehörenden Professoren \nanwesend. Die erforderliche Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren \nist damit nicht gegeben, auch wenn offenbar alle erschienenen Professoren für die \nden Antragsteller nicht umfassende Vorschlagsliste gestimmt haben. Vergleichbares \ngilt für die Sitzung der Berufungskommission am 5. April 2007. In dieser Sitzung, in \nder im Anschluss an die Probevorträge der eingeladenen Bewerber - auch des \nAntragstellers - bestimmt wurde, welche der Kandidaten einer auswärtigen \nBegutachtung unterzogen werden sollten, waren nur sechs der 13 Professoren \nzugegen.\n\n5\n\nEs führt zu keiner anderen Entscheidung, dass der Dekan des Fachbereichs \n(Philosophische Fakultät) im Anschluss an die Sitzung der Berufungskommmission \nvom 29. Juni 2007 per E-Mail \"schriftliche Voten\" der in der Sitzung nicht \nerschienenen professoralen Kommissionsmitglieder eingeholt und von allen im \nErgebnis zustimmende Rückmeldungen erhalten hat. Diese Vorgehensweise wird \nden an das Berufungsverfahren zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.\n\n6\n\nDer Berufungskommission kommt bei der Vorbereitung des Berufungsvorschlags \nein grundsätzlich auch die Verfahrensgestaltung umfassender \nEntscheidungsspielraum zu.\n\n7\n\nVgl. auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage 2004, Rdnr. 680.\n\n8\n\nDieser Entscheidungsspielraum kann zunächst durch das einschlägige \nSatzungsrecht der Hochschule begrenzt werden. § 14 Abs. 1 Satz 1 der \nUniversitätsverfassung besagt für den vorliegenden Streitfall, dass Abstimmungen \"in \nder Regel durch Handzeichen\" erfolgen. Schon dies spricht dafür, dass die \nBerufungskommission ihre Entscheidungen nur aufgrund und in einer Sitzung bei \nAnwesenheit aller an der Abstimmung Beteiligten treffen darf. Eine Abstimmung \nunter Abwesenden im schriftlichen Verfahren ist damit nicht zu vereinbaren.\n\n9\n\nEine weitere Einschränkung folgt aus dem Zweck des Berufungsverfahrens, den \nim Sinne der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) qualifiziertesten Bewerber für \ndie ausgeschriebene Stelle zu ermitteln. Bei der Gestaltung des Verfahrens ist \ninsbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass - obwohl die \nBerufungskommission nicht die abschließende Entscheidung über den zu \nberufenden Bewerber trifft - ihrer Empfehlung nahezu entscheidende Bedeutung \nzukommt.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 - und 1 BvR 325/72 -, \nBVerfGE 35, 79 (145).\n\n11\n\nDenn die Berufungskommission ist im Idealfall das mit dem höchstmöglichen \nSachverstand ausgestattete Gremium für die Einschätzung der Qualifikation der \nBewerber für die ausgeschriebene Professur. Das setzt zwar nicht zwangsläufig eine \nBesetzung der Berufungskommission lediglich mit Professoren desselben Fachs \noder derselben Fachrichtung voraus. Eine solche Zusammensetzung der \nBerufungskommission wäre angesichts des breit gefächerten Zuschnitts vieler \nFachbereiche oder der interdisziplinären Ausrichtung zahlreicher ausgeschriebener \nStellen nicht ohne weiteres realisierbar. Auch kann die fachliche Qualifikation der \nBewerber unter Zuhilfenahme des Sachverstandes einzelner Kommissionsmitglieder \nund/oder mittels Einholung auswärtiger Gutachten festgestellt werden.\n\n12\n\nVgl. auch Kehler, in: Denninger, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1984, § \n45 Rdnr. 24.\n\n13\n\nUmso mehr bedarf es aber der Befolgung von Verfahrensregeln, die es \nsicherstellen, dass sich die beschließenden Kommissionsmitglieder bei ihrer \nEntscheidung tatsächlich auch auf diese sachverständige Grundlage stützen können. \nDas setzt vor allem einen hinreichenden Informationsaustausch voraus. Hieran fehlt \nes, wenn die Mehrheit der Professoren nicht an den Beratungen teilnimmt, in denen \nder für die sachgerechte Erstellung der Berufungsliste erforderliche und \nmitentscheidende Austausch auch fachlichwissenschaftlicher Gesichtspunkte \nstattfindet.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei \nder sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-09/6-b-1744-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-09/6-b-1744-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243901","retrieved":"2026-07-09 02:07:33.833461+00:00"}}