{"status":"available","doknr":"OLD243899","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0209.12A2517.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-09","aktenzeichen":"12 A 2517/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend \ngemachten Gesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt zum einen nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S. v. § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich nicht die entscheidungstragende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger sei nicht bis 6 Monate \nvor Abgabe der Erwerbserklärung im September 2001 ohne Verschulden gehindert \ngewesen, die Erklärung abzugeben.\n\n4\n\nInsoweit greift nicht schon der Einwand des Klägers, bei einer frühzeitigeren \nVorsprache bei einer Behörde der Beklagten wäre ihm die Auskunft erteilt worden, \ndass seine Mutter weit vor seiner eigenen Geburt infolge von § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. \nwegen der durch Eheschließung ihrer Eltern erfolgten Legitimation die deutsche \nStaatsangehörigkeit verloren habe, so dass sich für ihn kein Anlass für die Abgabe \neiner entsprechenden Erwerbserklärung ergeben hätte. Mit Blick auf den - \nverfassungsrechtlich legitimen - Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald \nGewissheit darüber zu erlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit Gebrauch macht,\n\n5\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/06 -, NVwZ-\nRR 1999, 403 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A 1974/07 -; \nBeschluss vom 28. November 2008 - 12 A 617/08 -, \n\n6\n\nkommt es auf Tätigwerden des Erklärungsberechtigten an und bleiben \nhypothetische Geschehensabläufe, die einer lediglich gedachten \nInformationsbeschaffung durch den Erklärungsberechtigten eine mehr oder weniger \nzu erwartende Falschberatung des Erklärungsberechtigten entgegenstellen, \nunberücksichtigt. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203, \nII.2 b); OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -, und \nBeschluss vom 28. November 2008 - 12 A 617/08 -.\n\n8\n\nNur wenn sich der Betreffende tatsächlich rechtzeitig um seine \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechend Erkundigungen \neinholt, kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 dadurch eintreten, dass die Nichtabgabe einer (vorsorglichen) \nErklärung auf das Verhalten einer deutschen Stelle - nämlich eine falsche oder \nunvollständige Auskunft, die zu einem Rechtsirrtum geführt hat - zurückzuführen ist. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -, und vom 28. November 2008 - \n12 A 617/08 -.\n\n10\n\nWas eine unvollständige Behördenauskunft betrifft, kann der Kläger auch nicht \ndamit gehört werden, gem. § 25 VwVfG wäre bereits die vertriebenenrechtliche \nAbteilung der Beklagten anlässlich der Stellung des vertriebenenrechtlichen \nAufnahmeantrags am 13. Januar 1992 verpflichtet gewesen, ihn - den Kläger - auf \nErlangung der deutschen Staatsangehörigkeit als äußerst einfachen Weg zu \nHerbeiführung der Aufnahmevoraussetzungen hinzuweisen. Sachlich wird eine \numfassende Auskunftspflicht zwar nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren \nmit Bezug auf die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder \ndurch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits \nfür sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärung zu \nverstehen waren oder zumindest einen Willen erkennen ließen, \nstaatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen. Sie kann vielmehr \nschon dadurch ausgelöst werden, dass eine Person die Einreise oder die Aufnahme \nin das Bundesgebiet nicht nur gezielt (zeitweilig) als Tourist oder (dauerhaft) im \nWege des Übernahme- oder Aufnahmeverfahrens begehrt, sondern sie erkennbar \neine umfassende Aufklärung bzw. Prüfung hinsichtlich aller Möglichkeiten anstrebt, in \ndie Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich dort dauerhaft - sei es \naufgrund eines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatus, sei es aufgrund \ndeutscher Staatsangehörigkeit - aufhalten zu können. Ein solches Begehren liegt \njedoch nicht schon in der Stellung eines bloßen Übernahme- oder Aufnahmeantrags, \nwie ihn der Kläger hier gestellt hat. Das gilt auch dann, wenn in diesem Antrag \nTatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche \nVolkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer deutschen \nStaatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren bzw. \nAnhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb durch \nErklärung in Betracht kommt. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n12\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, a. a. O.\n\n13\n\nDenn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen \nErklärungsgehaltes weder ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 \nRuStaÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichteter Erwerbserklärung \ngewertet werden kann, knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran \nanknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirkten \nPrüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension \nbeschränkt.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, a.a.O.; \nvgl. ferner schon (zur Bit-te um Registrierung) Beschluss vom 17. Juli 1998 \n\n15\n\n- 1 B 73.98 -, Buchholz 130.0 RuStaÄndG Nr. 3. \n\n16\n\nDiese Begründung gilt im Ergebnis auch schon für den Rechtsstand zwischen \ndem 1. Juli 1990 und dem 1. Januar 1993. \n\n17\n\nVgl. insoweit bereits den Senatsbeschlüsse vom 13. April 2007 - 12 A 2279/06 -, \nund vom 25. No-vember 2008 - 12 A 1564/08 -.\n\n18\n\nEs trifft zwar zu, dass seinerzeit der Aussiedlerstatus nach §§ 27 Abs. 1, 1 Abs. 2 \nNr. 3 BVFG F. 1990 auch anknüpfend an eine (bestehende) deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben werden konnte. Dies ändert aber nichts an dem \nErklärungsgehalt des Antrags. Zielrichtung des Aufnahmeantrages war nämlich auch \ndamals allein eine Aufnahme auf vertriebenenrechtlicher Grundlage und eine nur \nhieran anknüpfende Einreisemöglichkeit. \n\n19\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 1564/08 -.\n\n20\n\nDies gilt erst recht, wenn - wie hier auf Seite 23 des Aufnahmeantrags des \nKlägers - lediglich die Rede davon ist, dass die Großmutter mütterlicherseits \n\"vielleicht\" in den Jahren 1943/44 anlässlich ihrer Internierung statt der russischen \ndie deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Unabhängig davon spricht auch \nalles dafür, dass in dem Aufnahmeverfahren schon mit Blick auf dessen \nvertriebenenrechtlichen Charakter eine Prüfung selbst einer nur behaupteten, nicht \naber nachgewiesenen deutschen Staatsangehörigkeit - siehe insoweit die Erklärung \nder Mutter des Klägers vom 4. November 2001 - nicht stattzufinden hatte, sondern \nggfs. ein gesondertes Verfahren vor der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde \ndurchzuführen war. \n\n21\n\nVgl. insoweit auch Häußer, in: Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung \nnach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Kommentar, § 1 Rn 57. \n\n22\n\nDas spiegelt sich auch darin wider, dass die Behördenzuständigkeit für eine \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. für die Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises einerseits und für die Erteilung eines \nAufnahmebescheides andererseits seinerzeit durchaus auseinanderfallen konnte \n(zur örtlichen Zuständigkeit der Behörden für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten \nvgl. §§ 27, 17 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der \nStaatsangehörigkeit - StAngRegG - vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, zuletzt \ngeändert durch Art. 9 § 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen \nSorge vom 18. Juli 1979, BGBl. I S. 1061). \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 1564/08 -.\n\n24\n\nAuch nach dem hier interessierenden Rechtsstand konnte also eine im Rahmen \neines Aufnahmeverfahrens abgegebene Erklärung nur dann zumindest sinngemäß \nals Erwerbserklärung aufgefasst werden, wenn unabhängig von dem \nAufnahmeantrag oder über diesen hinaus erkennbar zum Ausdruck gebracht worden \nwar, auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden \nvertriebenenrechtlichen Grunde Deutscher werden zu wollen. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n26\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, a. a. O.\n\n27\n\nDa der Kläger - wie bereits ausgeführt - am 13. Januar 1992 ausschließlich einen \nregulären Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 BVFG F. 1990 gestellt und \ninsbesondere nicht auf eine eigene deutsche Staatsangehörigkeit hingewiesen hat, \nbestand für die bearbeitenden Behörden hier jedoch keine Veranlassung, \nstaatsangehörigkeitsrechtliche Hinweise in Bezug auf seine Person zu geben.\n\n28\n\nDer Rechtssache kommt zum anderen auch nicht die grundsätzliche Bedeutung \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die ihr die Klägerseite beimisst. Die vom Kläger \nsinn-gemäß aufgeworfene Frage, \n\n29\n\nob von einem unverschuldeten Hindernis an der Abgabe der Erwerbserklärung \nnach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 auszugehen ist, wenn mit hinreichender \nSicherheit angenommen werden kann, dass dem Erklärungsberechtigten bei einer \nrechtzeitigen Nachfrage bei einer deutschen Behörde nach seinen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen mitgeteilt worden wäre, in seinem \nFalle scheide ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus und sei insoweit \nvon seiner Seite daher nichts zu veranlassen,\n\n30\n\nbeantwortet sich im Zusammenhang mit der dazu vorliegenden \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung unschwer aus Sinn und Zweck der \nmaßgeblichen Norm und hat in den zitierten Entscheidungen des Senats bereits eine \nKlärung erfahren. \n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers weicht die angefochtene Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts schließlich auch nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O., \nab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung keinen Rechtssatz \ndes Inhalts aufgestellt, dass ein Erklärungshindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG \n1974 nur dann vorliegt, wenn tatsachengerichtlich festgestellt oder ansonsten \nersichtlich ist, dass der Erklärungsberechtigte - wenn er sich rechtzeitig bei einer \ndeutschen Behörde nach seinem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen \nerkundigt hätte - unzutreffend beraten worden wäre und aufgrund dessen die \nErwerbserklärung nicht abgegeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich \ndie tatsächliche Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine (bewusst) \nunzutreffende Beratung erfolgt ist, und insoweit den Vortrag für unerheblich gehalten, \ndass ein Besuch einer Auslandsvertretung lediglich zu unzutreffenden Auskünften \ngeführt haben würde. Für maßgeblich hat es ausschließlich ein tatsächlich \nunzureichendes Verhalten von Behörden gehalten. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-09/12-a-2517-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-09/12-a-2517-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243899","retrieved":"2026-07-09 02:07:33.688173+00:00"}}