{"status":"available","doknr":"OLD243898","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0209.12A230.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-09","aktenzeichen":"12 A 230/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 3. November 2008 wird abgelehnt. \n\nGerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht \nerhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat wertet das mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 verfolgte \nRechtsschutzbegehren zu Gunsten des Klägers allein als Antrag, ihm für einen \nbeabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf \nZulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 3. November 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt \nbeizuordnen. Denn allein dieser Antrag könnte zu der von dem Kläger offensichtlich \nerstrebten Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen, während der \nnach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 15. Januar 2009 zugleich gestellte Antrag auf \nZulassung der Berufung unzulässig wäre. Es fehlte - wie dem Kläger auf Grund der \ndem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben worden \nist - bei der Antragstellung an der nach § 67 Absätze 2 und 4 VwGO \nvorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer \ndeutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch \nanwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 \nSatz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n4\n\nDa die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § \n124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides \nan den Kläger am 15. Dezember 2008 bereits mit Ablauf des 15. Januar 2009 \nverstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn dem Kläger nach \n§ 60 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Wiedereinsetzung in diese Frist \ngewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem \nRechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung \nvorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO \nvorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, \nwenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts \nbeantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. \nVoraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein \nvollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf \ndem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.\n\n5\n\nVgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 \nPKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 9. Oktober 2006 - 12 A 3609/06 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A 4569/06 -.\n\n6\n\nUngeachtet der Frage, ob der Eingang des Prozesskostenhilfegesuches bloß \nbeim Verwaltungsgericht fristwahrend ist oder nicht etwa auf den Eingang beim \nOberverwaltungsgericht als Prozessgericht i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 \nSatz 1 ZPO erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgestellt werden muss, \n\n7\n\nvgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 166, Rn. 2, m. w. N.,\n\n8\n\nfehlt es hier jedenfalls an der Einreichung einer solchen Erklärung innerhalb der \nRechtsmittelfrist. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-09/12-a-230-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-09/12-a-230-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243898","retrieved":"2026-07-09 02:07:33.617974+00:00"}}