{"status":"available","doknr":"OLD243900","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0209.10B1713.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-09","aktenzeichen":"10 B 1713/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. November 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 15. September 2008 anzuordnen.\n\n4\n\nDer Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht gemäß § 86 \nAbs. 1 VwGO von Amts wegen hinreichend ermittelt und es insbesondere \nunterlassen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, greift nicht durch. Das \nBeschwerdegericht prüft in dem durch § 146 Abs. 4 VwGO vorgegebenen Rahmen \nselbstständig, ob ein Anspruch der Antragstellerin auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegeben ist. Unabhängig davon ist das \nvorliegende Karten- und Lichtbildmaterial hinreichend aussagekräftig, um eine \nBeurteilung auch ohne Ortsbesichtigung vornehmen zu können.\n\n5\n\nDie für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen Vorschriften des \nöffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der \nAntragstellerin zu dienen bestimmt sind.\n\n6\n\nDie von der Antragstellerin geltend gemachten Zweifel an der Einhaltung der \nAbstandflächen sind unberechtigt. Nach den genehmigten Bauvorlagen wird \ngegenüber ihrem Grundstück die nach § 6 Abs. 1, 4, 5 und 6 BauO NRW \nerforderliche Abstandfläche eingehalten. Bei der Ermittlung der maßgeblichen \nWandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW) wurde zutreffend auf die natürliche \nGeländeoberfläche abgestellt und die Anschüttung unberücksichtigt gelassen. Für \neine von der Antragstellerin für möglich gehaltene Verschiebung der \nGrundstücksgrenze zu ihren Lasten ergeben sich angesichts des im amtlichen \nLageplan dargestellten eindeutigen Grenzverlaufs keine Anhaltspunkte.\n\n7\n\nDer von der Antragstellerin im Hinblick auf die Höhe des Vorhabens geltend \ngemachte Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt unter Würdigung des \nBeschwerdevorbringens und des darin in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 7. \nNovember 2008 nicht vor. \n\n8\n\n§ 34 Abs. 1 BauGB entfaltet nachbarschützende Wirkung nur über das im \nTatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für die \nAnnahme einer Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass ein \nVorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die \nBebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass \nes im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, \ndie potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es \ndie gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe \nvorhandene Bebauung vermissen lässt.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 77; \nBeschluss vom 13. Februar 1981 - 4 B 14.81 -, BRS 38 Nr. 82.\n\n10\n\nDie Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW schließt eine Prüfung \ndes planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme weder grundsätzlich noch \nregelmäßig aus. \n\n11\n\nDie Annahme eines Lex-Specialis-Verhältnisses zwischen den Regelungen des \n§ 6 BauO NRW und dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der \nRücksichtnahme verbietet sich schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen \nRechtsgebieten mit unterschiedlicher Zweckrichtung und unterschiedlicher \nGesetzgebungskompetenz. \n\n12\n\nVgl. Rechtsgutachten des BVerfG vom 16. Juli 1954 - 1 PBvV 2/52 -, BVerfGE 3, \n407 ff. und BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - BRS 63 Nr. 160 zum \nVerhältnis der nachbarschützenden Vorschrift des § 46 NBauO (in NRW § 51 Abs. 7 \nBauO NRW) zum Gebot der Rücksichtnahme.\n\n13\n\nDie landesrechtliche Vorschrift des § 6 BauO NRW gehört zum \nBauordnungsrecht, während § 34 BauGB eine Regelung des bundesrechtlichen \nBodenrechts ist. \n\n14\n\nDas Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass \nbeide Rechtsvorschriften selbständig zu prüfen sind und das bauplanungsrechtliche \nGebot der Rücksichtnahme auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen \nAbstandsvorschriften eingehalten werden. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 \n- 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 mit weiteren \n\n16\n\nNachweisen.\n\n17\n\nIn der genannten Entscheidung hat es allerdings auch ausgeführt, dass das \nGebot der Rücksichtnahme zumindest im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die \nAbstandflächenvorschriften eingehalten sind. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht weist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf \nhin, dass das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen - \nentsprechend dieser Rechtsprechung - im Falle der Einhaltung der \nbauordnungsrechtlichen Abstandflächen grundsätzlich keinen Verstoß gegen das \nnachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme angenommen hat. Mit § 6 BauO \nNRW habe der Gesetzgeber insoweit regelmäßig abschließend festgelegt, welches \nMaß an Rücksichtnahme der Bauherr seinen Nachbarn schulde und wann diesem \nein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück unzumutbar sei. Unter diesen \nGesichtspunkten lasse sich deshalb bei gewahrten Abstandflächen eine \nRücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht begründen. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 - und Urteil vom 22. \nAugust 2005 - 7 A 806/04 -.\n\n20\n\nDiese Rechtsprechung bedarf - in Abstimmung mit dem ebenfalls für Baurecht \nzuständigen 7. Senat - nach der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. \nGesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 614) und nach dessen Inkrafttreten am \n28. Dezember 2006 der Modifizierung. Der Senat hat danach bereits ausgeführt, \ndass es fraglich erscheint, ob an der bisherigen Rechtsprechung zur Einhaltung der \nAbstandflächen als Indiz für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots in vollem \nUmfang festzuhalten ist, nachdem das Abstandflächenrecht zugunsten einer \nbesseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke und zu Lasten der Nachbarn geändert \nworden ist. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2008 \n- 10 B 866/08 - und vom 29. September 2008 \n- 10 A 3575/07 -.\n\n22\n\nZwar hat sich der nordrhein-westfälische Gesetzgeber anders als andere \nBundesländer gegen die Übernahme des § 6 Musterbauordnung 2002 und damit \ngegen eine Reduzierung des Abstandflächenrechts auf ein sicherheitsrelevantes \nMinimum entschieden. Im Gesetzentwurf der Landesregierung (vom 31.08.2006, LT-\nDrucks. 14/2433, Seite 11) wird zu Sinn und Zweck des novellierten nordrhein-\nwestfälischen Abstandflächenrechts ausführt: \n\n23\n\n\"Die Notwendigkeit von Regelungen über Abstandflächen ergibt sich aus \nGründen des Städtebaus, der Sicherung einer ausreichenden Belichtung, des \nBrandschutzes sowie der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens \n(Sozialabstand). Die Regelungen des § 6 sollen im Hinblick auf diese Belange dem \nNachbarn ein angemessenes Maß an Schutz garantieren, aber zugleich auch den \nStandard dessen festlegen, was ein Nachbar an Bebauung in welchem Abstand \nhinzunehmen hat. Damit soll gewährleistet bleiben, dass auch weiterhin \nentsprechend der bisherigen Rechtsprechung das Gebot der Rücksichtnahme \nhinsichtlich der Schutzziele des Abstandflächenrechts erfüllt ist, wenn die nach § 6 \nvorgeschriebenen Abstandflächen auf dem Grundstück eingehalten werden\".\n\n24\n\nDieses weitgehende Bekenntnis zur bisherigen Rechtsnatur des \nAbstandflächenrechts einschließlich seiner städtebaulichen Funktion darf aber nicht \ndarüber hinwegtäuschen, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit der \nNovelle das bisher geltende Abstandflächensystem überwiegend zu Lasten des \nNachbarn geändert hat. Dabei folgt eine entscheidende Verkürzung der \nAbstandflächen aus dem Wegfall des sogenannten Schmalseitenprivilegs. \n\n25\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06 - BauR \n2007, 1021 und zu den weiteren Änderungen im Einzelnen Schulte, Abstände und \nAbstandflächen in der Schnittstelle zwischen Bundes- und Landesrecht - Der neue § \n6 BauO NRW und seine Bezüge zum Bauplanungsrecht - BauR 2007, 1514, 1518 ff. \n\n26\n\nNach der neuen Rechtslage ist die Einhaltung der Abstandflächen nicht alleiniges \nKriterium für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots. Der bisherige \nAutomatismus erweist sich dort als sachwidrig, wo es zu einer nachhaltigen \nVerkürzung der Abstandflächen durch die Novelle gekommen ist. In solchen Fällen \nist eine eigenständige Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angezeigt. Im \nübrigen kann die Einhaltung der Abstandflächen für die Wahrung des Gebots der \nRücksichtnahme aussagekräftig sein. \n\n27\n\nIm vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben des \nBeigeladenen der Antragstellerin gegenüber rücksichtslos ist. Das Vorhaben, das \neinem der Wohnzimmerfenster und der Terrasse des Wohngebäudes der \nAntragstellerin gegenüber liegt, führt zwar zu gewissen Beeinträchtigungen; die von \nder Antragstellerin behauptete erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück ist jedoch \nnicht gegeben. \n\n28\n\nEine erdrückende Wirkung hat die Rechtsprechung angenommen, wenn eine \nbauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven \nGestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es \ndiesem förmlich \"die Luft nimmt\", wenn für den Nachbarn das Gefühl des \n\"Eingemauertseins\" entsteht oder wenn die Größe des \"erdrückenden\" Gebäudes auf \nGrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der \nerforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das \"erdrückte\" \nGebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem \n\"herrschenden\" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche \nCharakteristik wahrgenommen wird.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris, Beschlüsse \nvom 13. Januar 2005 - 10 B 971/05 -, juris, vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, juris, \nvom 21. März 2007 - 7 B 137/07 - und vom 28. März 2008 - 7 B 274/08 -.\n\n30\n\nVon einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe der \nGebäude, die sich ohne weiteres aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial \nergibt, nicht die Rede sein. Ihr steht bereits entgegen, dass das Vorhaben des \nBeigeladenen mit einer vergleichsweise geringen Bautiefe von 10,50 m dem über 32 \nm tiefen Gebäude der Antragstellerin nur teilweise gegenüber liegt. Auch wenn das \nBauvorhaben infolge der Hanglage und seiner Zweigeschossigkeit deutlich höher ist \nals das eingeschossige Wohnhaus der Antragstellerin stehen die Gebäude \ngleichberechtigt nebeneinander.\n\n31\n\nEin Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die \ngeltend gemachte Verschattung und die Möglichkeit eines Einblicks auf das \nGrundstück der Antragstellerin. Maßgeblich ist auch insoweit, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten \nnach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei sind u.a. die topografischen Verhältnisse, \ndie Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die \nSchutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von \nBedeutung.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, Beschluss vom \n29. Oktober 2001 - 10 B 891/01 - und Urteil vom 18. Dezember 2003 - 10 A 2512/00 \n-.\n\n33\n\nZwar wird das Wohnhaus der Antragstellerin zu bestimmten Jahreszeiten von \neiner Verschattung durch das Bauvorhaben betroffen sein. Dies macht das \nBauvorhaben für sie jedoch noch nicht unzumutbar. In einem bebauten \ninnerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass \nNachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das \nBauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich \nausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen \nGrundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Entsprechendes gilt auch für \nEinsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind und regelmäßig \nhingenommen werden müssen. Dass entsprechende Einsichtsmöglichkeiten von \ndem bislang unbebauten Vorhabensgrundstück nicht bestanden, rechtfertigt keine \nandere Beurteilung. Denn die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass das \nGrundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht \ngegeben ist. Angesichts der in der Umgebung vorhandenen mehrgeschossigen \nBebauung (H.---straße 9, I. Straße 4 bis 14) musste die Antragstellerin damit \nrechnen, dass das Grundstück des Beigeladenen mehr als nur eingeschossig bebaut \nwird. Die bestehende Hanglage rechtfertigt keine anderen Erwartungen. Die \nbehaupteten Einsichtsmöglichkeiten aus den Fenstern im Obergeschoss führen nicht \ndazu, dass der Antragstellerin kein Rückzugsraum auf ihrem großzügig \ngeschnittenen Grundstück verbleibt, zumal sich die Antragstellerin durch \nAnpflanzungen auch unter Wahrung der nach zivilem Nachbarrecht erforderlichen \nPflanzabstände gegen Einsichtnahme schützen kann.\n\n34\n\nSoweit die Antragstellerin vorträgt, dass in dem Vorhaben größere Fenster \neingebaut worden seien als genehmigt, kann dies im vorliegenden Verfahren nicht \nberücksichtigt werden, da eine abweichende Bauausführung die Rechtmäßigkeit der \nBaugenehmigung nicht berührt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-09/10-b-1713-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-09/10-b-1713-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243900","retrieved":"2026-07-09 02:07:33.761547+00:00"}}