{"status":"available","doknr":"OLD243924","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0206.9A409.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-06","aktenzeichen":"9 A 409/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.274,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n3\n\n1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Säumniszuschlag \ngemäß § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO kraft Gesetzes entsteht und \nkeiner gesonderten Festsetzung bedarf. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem gesetzlichen \nWortlaut, wonach der Säumniszuschlag zu entrichten ist, wenn eine Steuer nicht bis zum \nAblauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Aus dem Regelungszusammenhang des § 218 \nAbs. 1 Satz 1 AO lässt sich hierfür nichts Gegenteiliges gewinnen. Diese Norm ist, worauf die \nKlägerin zutreffend hinweist, im Rahmen des auf die Festsetzung des \nWasserentnahmeentgelts gerichteten Verfahrens mangels Bezugnahme (vgl. § 10 Abs. 1 \nWasEG) von vornherein nicht anwendbar. Daher ist unerheblich, welches Regel-\n/Ausnahmeverhältnis § 218 Abs. 1 Satz 1 AO für die Notwendigkeit einer vorherigen \nFestsetzung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis aufstellt. Aus welchem \nRechtssatz sonst die Notwendigkeit abgeleitet werden soll, Säumniszuschläge durch \ngesonderten Verwaltungsakt festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin legt hierfür nichts \ndar; dass sich eine solche Notwendigkeit nicht aus §§ 4 und 6 WasEG ergibt, räumt sie \nvielmehr selbst ein. Aus den über § 10 Abs. 2 WasEG ergänzend in Bezug genommenen \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ergibt sich hierfür ebenfalls nichts.\n\n5\n\nAuf die Frage, ob der Klägerin die Berufung auf ein vermeintlich fehlendes \nLeistungsgebot unter dem Aspekt von Treu und Glauben verwehrt ist, kommt es hiernach \nnicht mehr an.\n\n6\n\n2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. benannten Gründen auch nicht die geltend \ngemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage lässt sich auch ohne \nDurchführung eines Berufungsverfahrens unschwer unter Anwendung des Gesetzes \nbeantworten.\n\n7\n\n3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der \nKlägerin aufgeworfene Rechtsfrage, \n\n8\n\nob Säumniszuschläge bei Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts nach Ablauf des \nFälligkeitstags zu ihrer Geltendmachung einer besonderen Festsetzung durch Verwaltungsakt \nbedürfen oder ob die bloße Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des über § 10 \nAbs. 1 lit. l) WasEG beim Vollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes für entsprechend \nanwendbar erklärten § 240 AO genügt,\n\n9\n\nist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, wie sich aus den Ausführungen \nzu 1. ergibt. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-06/9-a-409-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-06/9-a-409-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243924","retrieved":"2026-07-09 02:07:35.615680+00:00"}}