{"status":"available","doknr":"OLD243923","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0206.7B1767.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-06","aktenzeichen":"7 B 1767/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu ändern. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass \ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte \nmit Tiefgarage sowie fünf Außenstellplätzen auf dem Grundstück Am T. 2 in \nC. H. -C1. mit den Antragsteller schützenden Normen des \nBauordnungs- oder Bauplanungsrechts unvereinbar ist.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass das Vorhaben nicht \ngegen die abstandflächenrechtliche Vorschrift des § 6 BauO NRW verstößt. Das \nhiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller kann \nvon vorneherein nur beanspruchen, dass das genehmigte Vorhaben gegenüber \nseinem Grundstück die erforderlichen Abstandflächen einhält. Seine Einwände \ngegen die Berechnung der danach hier nur maßgebenden Abstandflächen T 1, T 2, \nT 16a und T 18 gehen fehl. \n\n5\n\nNach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der \nAbstandfläche nach der Wandhöhe; als Wandhöhe gilt das Maß von der \nGeländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum \noberen Abschluss der Wand. Maßgeblich ist die vorhandene natürliche \nGeländeoberfläche, soweit sich nicht aus der Baugenehmigung oder den \nFestsetzungen des Bebauungsplans etwas anderes ergibt (§ 2 Abs. 4 BauO NRW). \nEinen Bebauungsplan gibt es hier nicht; auch setzt die Baugenehmigung keine \nGeländehöhen, sondern lediglich die Höhe der Oberkante des \nErdgeschossfußbodens der Verkaufsebene fest (vgl. Nebenbestimmung Nr. 3 der \nBaugenehmigung). Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf \nhingewiesen, dass Abgrabungen im vorliegenden Fall nicht genehmigt worden sind. \nAuf etwaige vorübergehende Geländeabtragungen im Zuge der Bauarbeiten kommt \nes \n\n6\n\n- entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht an. \n\n7\n\nDass die nach den vorstehenden Ausführungen allein maßgebliche vorhandene \nnatürliche Geländeoberfläche unzutreffend ermittelt worden ist, ergibt sich aus dem \nBeschwerdevorbringen nicht. \n\n8\n\nAnders als der Antragsteller meint, begegnet die Berechnung der Abstandfläche \nT 2 diesbezüglich keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW ist bei - wie \nhier - geneigter Geländeoberfläche die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; \ndiese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen \nBegrenzungen der Wandteile. Bei der Ermittlung dieser Wandhöhen ist - bezogen \nauf die Abstandfläche T 2 - von einer Geländehöhe von 154,46 m ü. NHN (südlicher \nMesspunkt) und 155,07 m ü. NHN (nördlicher Messpunkt) ausgegangen worden; \ndaraus ergab sich als Mittelwert 154,76 m ü. NHN. Die so ermittelte Geländehöhe ist \nanhand der zur Baugenehmigung gehörenden Rückansicht ohne weiteres \nnachzuvollziehen. Der Einwand des Antragstellers, die Geländehöhe \"links\" (154,46 \nm ü. NHN) sei im Hinblick auf den Messpunkt 154,85 m ü. NHN \"am unteren Rand \nim Bereich der Fläche T 1\" nicht plausibel, weil das Gelände von Abstandfläche T 1 \nzu Abstandfläche T 2 doch fortlaufend ansteige, greift nicht durch. Der \nAntragsgegner hat hierzu im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 23. Dezember \n2008 zutreffend ausgeführt, dass sich der vom Antragsteller angeführte Messpunkt \n(154,85 m ü. NHN) nicht an der geplanten Gebäudewand, sondern oberhalb an der \nBöschungskrone befindet; die der Berechnung der Abstandflächen zugrundegelegten \nGeländehöhen an der Gebäudewand steigen hingegen von Abstandfläche T 1 zu \nAbstandfläche T 2 stetig an. Dass getrennte Abstandflächen T 1 und T 2 \nausgewiesen worden sind, ist auf die Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW \nzurückzuführen; darauf hatte bereits der Antragsgegner in seinem o.a. Schriftsatz \nvom 23. Dezember 2008 zutreffend hingewiesen.\n\n9\n\nHinsichtlich der Abstandfläche T 16a rügt der Antragsteller, dass - anders als bei \nder Abstandfläche T 2 - bei der Ermittlung der zugrundeliegenden Geländehöhe kein \nMittelwert gebildet worden sei. Er legt jedoch nicht dar, wieso dies im Ergebnis zu \neiner Verletzung eigener Rechte führen könnte. Die Abstandfläche ist mit 3,91 m \nermittelt worden. Der tatsächliche Abstand zwischen dem geplanten Gebäude und \nder Grundstücksgrenze beträgt ca. 7,00 m. Die Abstandfläche läge also auch bei \neiner hier nur in Betracht kommenden geringfügigen Fehlmessung der Geländehöhe \nin jedem Fall noch auf dem Grundstück der Beigeladenen. \n\n10\n\nDer Vortrag des Antragstellers, dass die Abstandfläche T 2 in sein Grundstück \nhineinrage, findet in den vorliegenden Plänen keine Bestätigung (vgl. insbesondere \nden als Bestandteil der von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen grün \ngestempelten Detailplan zu den Abstandflächen im Bereich des Grundstücks des \nAntragstellers). Diese Pläne lassen auch nicht den Schluss zu, dass mit ihnen - wie \nder Antragsteller meint - die Grenzen der zeichnerischen Darstellung erreicht sind. \n\n11\n\nAuch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten greift das \nBeschwerdevorbringen nicht durch. \n\n12\n\nDem Antragsteller steht der von ihm behauptete Gebietserhaltungsanspruch \nnach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 - hilfsweise § 4 - BauNVO nicht zu.\n\n13\n\nVgl. zum Gebietserhaltungsanspruch: BVerwG, \n\n14\n\nUrteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, \n\n15\n\nBRS 55 Nr. 110.\n\n16\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens entspricht bei \nsummarischer Prüfung weder einem reinen noch einem allgemeinen \nWohngebiet.\n\n17\n\nDie maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB wird \ndadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - in der Richtung vom Vorhaben auf die \nUmgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, \nwie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung \neinmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und \nzweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des \nBaugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.\n\n18\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 \n\n19\n\n - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass zur maßgeblichen näheren \nUmgebung des Grundstücks der Beigeladenen jedenfalls auch die beiden gewerblich \ngenutzten Grundstücke P.---weg 8 (Getränkevertrieb Max N. ) und P1. \nStraße 19 (Laminatstore) gehören. Der mit der Beschwerde vorgetragene Einwand \ndes Antragstellers, es sei fraglich, ob das Grundstück P.---weg 8 überhaupt noch zur \nnäheren Umgebung gehöre, weil es lediglich \"am Rande des Wohngebiets\" liege, \ngreift nicht durch. Maßgeblich ist nicht, wo dieses Grundstück innerhalb \"des \nWohngebiets\" liegt, sondern ob dieses Grundstück zur näheren Umgebung des \nGrundstücks der Beigeladenen gehört. Dies ist der Fall. Das Grundstück P.---weg 8 \nist \n\n21\n\n- ebenso wie das Grundstück P1. Straße 19 - nur etwa 100 m vom \nGrundstück der Beigeladenen entfernt, steht mit ihm - ohne städtebauliche Zäsur - in \neinem ununterbrochenen baulichen Zusammenhang und kann deswegen nicht außer \nBetracht bleiben.\n\n22\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen wird - \nanders als der Antragsteller meint - nicht ausschließlich durch Wohnbebauung \ngeprägt. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück \nder Beigeladenen bis zum 30. Juni 2007 eine Kfz-Werkstatt mit überdachtem \nBremsenprüfstand betrieben wurde, und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt, dass dieser Altbestand bei der \nBeurteilung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB \nrechtlich fortwirkt. Hinzu kommt die gewerbliche Nutzung der Grundstücke P.---weg \n8 und P1. Straße 19. Der Hinweis des Antragstellers, dass die Kfz-Werkstatt \nihre \"Genehmigung vor Inkrafttreten der ersten Benutzungsverordnung 1962 erhielt\", \nist unerheblich. Unerheblich ist auch, dass - wie der Antragsteller vorträgt - der \nLaminatstore auf einem Gelände liegt, das früher einmal zu der genannten Kfz-\nWerkstatt gehört hat. Für die Prägung der näheren Umgebung kommt es allein \ndarauf an, was an Bebauung in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden \nist.\n\n23\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 \n\n24\n\n - 4 C 9.77 -, a.a.O.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die (frühere) Kfz-Werkstatt \nals störender Gewerbebetrieb weder in einem reinen noch in einem allgemeinen \nWohngebiet zulässig wäre. Der Vortrag des Antragstellers, dass diese Kfz-Werkstatt \nbei der Charakterisierung der näheren Umgebung des Bauvorhabens außer Betracht \nzu bleiben habe, weil sie ein Fremdkörper gewesen sei, greift nicht durch. Zwar sind \nsinguläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im \nWesentlichen homogenen Bebauung stehen, für die Ermittlung der Eigenart der \nnäheren Umgebung regelmäßig unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre \nUmgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden.\n\n26\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS \n50 Nr. 75.\n\n27\n\nOb die Kfz-Werkstatt ihre Umgebung in diesem Sinne beherrscht hat, kann \ndahinstehen. Es handelte sich jedenfalls nicht um eine singuläre Anlage.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in einem reinen \nWohngebiet außer der Kfz-Werkstatt auch der Getränkemarkt auf dem Grundstück \nP.---weg 8 und der Laminatstore auf dem Grundstück P1. Straße 19 nicht \nzulässig wären, weil diese Betriebe nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zur \nDeckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets dienen. Bei dem \nLaminatstore liegt dies schon wegen seines speziellen Warenangebots auf der Hand. \nHinsichtlich des Getränkemarkts hat das Verwaltungsgericht - vom Antragsteller nicht \nsubstantiiert bestritten - ausgeführt, dass dieser sich nach dem \"Umfang des \nAngebots, wie er im Ortstermin erkennbar geworden ist, ... augenscheinlich einem \nGroßhandel annähert.\"\n\n29\n\nAuch in einem allgemeinen Wohngebiet wären bei summarischer Prüfung außer \nder Kfz-Werkstatt auch der Laminatstore und der Getränkehandel nicht zulässig. \nNach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten nur Läden, die der \nVersorgung des Gebiets dienen, zulässig. Ein Laminatgeschäft dürfte schon wegen \nseines speziellen, auf den mittel- oder gar langfristigen Bedarf zugeschnittenen \nAngebots auch auf Kunden aus einem weiteren Einzugsbereich angewiesen sein. \nHierfür spricht im vorliegenden Fall zusätzlich die verkehrsgünstige Lage dieses \nBetriebs unmittelbar an der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stark \nbefahrenen P1. Straße. Wegen des durch den Betrieb zu erwartenden Zu- und \nAbgangsverkehrs und der damit verbundenen Störungen ist bei summarischer \nPrüfung auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht \nanzunehmen. Im Hinblick auf den Getränkehandel hat das Verwaltungsgericht - wie \nausgeführt - festgestellt, dass sich der Umfang dieses Getränkehandels \n\"augenscheinlich einem Großhandel annähert\". Ausgehend von dieser Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts dürfte der Getränkehandel ebenfalls nicht lediglich der \nVersorgung des Gebiets dienen, zumal auch er verkehrsgünstig in unmittelbarer \nNähe (und Sichtweite) der Durchgangsstraße Am T. liegt. Eine \nausnahmsweise Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO kann auch hier bei \nsummarischer Prüfung nicht angenommen werden. Der Vortrag des Antragstellers, \ndass der Betrieb keine störenden Liefer- und Kundenverkehre auslöse, ist nicht \nhinreichend substantiiert.\n\n30\n\nOb das genehmigte Vorhaben in einer Umgebung, die in ihrer Eigenart einem \nallgemeinen Wohngebiet entspricht, zulässig wäre, wie das Verwaltungsgericht \ngemeint hat, kann nach alledem dahinstehen. \n\n31\n\nLetztlich entspricht die nähere Umgebung des genehmigten Vorhabens bei \nsummarischer Prüfung entweder einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO oder \nes handelt sich um eine diffuse, allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende \nInnenbereichslage. Im erstgenannten Falle stünde der entsprechende \nGebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers dem Vorhaben nicht entgegen. \nDenn das genehmigte Vorhaben wäre in einem Mischgebiet zulässig. Nach § 6 Abs. \n2 Nr. 3 BauNVO sind in derartigen Gebieten Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich \nzulässig. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um großflächige \nEinzelhandelsbetriebe im Sinne des \n\n32\n\n§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter \nHinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n33\n\n vgl. dessen Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 14.04 -, BRS \n 69 Nr. 72,\n\n34\n\nausgeführt, dass Einzelhandelsbetriebe mit weniger als 800 qm nicht als \ngroßflächig anzusehen sind. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im \nvorliegenden Fall diese Grenze nicht erreicht wird. Das Beschwerdevorbringen \nrechtfertigt diesbezüglich keine andere Bewertung. Zur Verkaufsfläche gehören nach \nder vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts diejenigen Bereiche innerhalb eines \nSelbstbedienungsladens, die vom Kunden betreten werden dürfen oder in denen die \nWare für ihn sichtbar ausliegt. Der Aufzug gehört im vorliegenden Fall nicht dazu. Er \nbefindet sich außerhalb des Ladens. Die Benutzer dieses Aufzugs betreten den \nLaden wie alle anderen Kunden durch die Eingangstür. Bereits deswegen bleibt die \nFläche des Aufzugs außer Betracht. Außer Betracht bleibt ferner die ebenfalls \naußerhalb des Ladens befindliche Abstellfläche für die Einkaufswagen. Der Windfang \nam Ein- und Ausgang ist wie auch die Eingangs- und Packzone in die Berechnung \nder Verkaufsfläche einbezogen worden. Dies gilt auch für den den Kunden noch \nzugänglichen Gang vor dem WC, Pfandraum und Sonderlager (2,10 x 3,94 qm). Die \nFläche des WC selbst ist zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil sie dem Kunden \nnicht zugänglich ist; auf \"Notfälle\" kommt es nicht an. Die Fläche des Pfandraums \ngehört bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zur Verkehrsfläche, denn aus dem \nzur Baugenehmigung gehörigen Grundriss des Erdgeschosses ist ersichtlich, dass \ndas Leergut über zwei von außerhalb zu beschickende Fließbänder in den \nPfandraum gelangt, der Pfandraum selbst von den Kunden also nicht betreten wird. \nDer Vortrag des Antragstellers, dass die Lagerfläche unrealistisch groß sei und \ndeswegen damit gerechnet werden müsse, dass auch dort Verkauf stattfinde, ist \nunerheblich. Abzustellen ist vorliegend allein auf das genehmigte Vorhaben. Dass \naus sonstigen Gründen das genehmigte Vorhaben in einem Mischgebiet unzulässig \nwäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Vorhaben bei summarischer Prüfung \nfür die umgebende Wohnbebauung im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO \"nicht \nwesentlich störend\". Dabei ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben im \nWesentlichen zu der - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stark \nbefahrenen - P1. Straße und zu der nach den vorliegenden Plänen ebenfalls \nals Durchgangsstraße anzusehenden Straße Am T. ausgerichtet ist und auch \nder Zu- und Abgangsverkehr über diesen Straßenzug - und nicht etwa über ruhige \nWohnstraßen - abgewickelt werden wird.\n\n35\n\nIm letztgenannten Fall - Einordnung der näheren Umgebung des Bauvorhabens \nals diffuse Innenbereichslage - bemisst sich die planungsrechtliche Zulässigkeit allein \nnach § 34 Abs. 1 BauGB. Nachbarschützende Wirkung entfaltet diese Vorschrift \nhinsichtlich der Art baulichen Nutzung nur, wenn diese einem der in der \nBaunutzungsverordnung erfassten Gebietstypen entspricht. Dass sich das Vorhaben \nauch im Übrigen - insbesondere nach seinem Maß - in die nähere Umgebung einfügt, \nkann der Antragsteller - anders als er offenbar meint - nicht verlangen. \n\n36\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, \nBRS 57 Nr. 209.\n\n37\n\nSchutz kann er daher nur nach Maßgabe des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nverankerten Rücksichtnahmegebots beanspruchen. Das Verwaltungsgericht hat \nunter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend \nausgeführt, dass ein Nachbar sich dann, wenn - wie hier - die Abstandflächen \neingehalten sind und - wie vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten worden ist - \ndie Lärmbelastung zumutbar ist, in der Regel nicht mit Erfolg darauf berufen kann, \ndass der Wohnfrieden beeinträchtigt werde. Besondere Umstände, die hier dennoch \ndie Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen im bauplanungsrechtlichen \nSinne begründen könnten, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht \nhinreichend dargetan. Dass das Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf das \nGrundstück des Antragstellers haben könnte, hat bereits das Verwaltungsgericht \nzutreffend verneint. \n\n38\n\nSoweit sich der Antragsteller im Übrigen schlagwortartig auf Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung sowie die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung beruft, bezieht er sich damit nicht auf nachbarschützende Belange. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. \n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. \n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-06/7-b-1767-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-06/7-b-1767-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243923","retrieved":"2026-07-09 02:07:35.538035+00:00"}}