{"status":"available","doknr":"OLD243927","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0206.6A1415.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-06","aktenzeichen":"6 A 1415/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das beklagte Land den Antrag \nder Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig \nabgelehnt habe. Die am 17. Mai 1971 geborene Klägerin habe die laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW) im \nZeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst am 9. August \n2006 um knapp drei Monate überschritten gehabt. Die Ausnahmeregelung des § 84 \nAbs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 LVO NRW greife nicht ein, weil die \nKlägerin auch im Zeitpunkt des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis in \nForm der am 18. Mai 2006 eingegangenen Bewerbung die Höchstaltersgrenze nicht \nmehr eingehalten habe. Frühere erfolglose Bewerbungen seien unerheblich. Denn \nSinn und Zweck der Ausnahmeregelung sei es, dem Bewerber anderenfalls aus der \nDauer des (konkreten) Lehrereinstellungsverfahrens entstehende Nachteile zu \nvermeiden.\n\n5\n\nDie von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat die in § 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 1 LVO NRW vorgesehene Ausnahmemöglichkeit zu Recht verneint. Nach \ndieser Regelung gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung oder \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als erteilt, wenn der Bewerber an \ndem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht \nüberschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach \nAntragstellung erfolgt. Maßgeblicher Antrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Antrag, \nder zur Einstellung in das Dauerbeschäftigungsverhältnis geführt hat. Das folgt aus \ndem Sinn und Zweck der in Satz 2 enthaltenen allgemeinen Ausnahme. Mit dem \nAbstellen auf das Lebensalter im Zeitpunkt der Antragstellung sollen Härten \nvermieden werden, die durch den Ablauf des Einstellungsverfahrens, insbesondere \ndessen Dauer, bedingt sind. Auf diese Weise wird erreicht, dass dem Bewerber, der \nbei einer Einstellung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner \nAntragstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre, keine \nNachteile durch eine zwischenzeitliche\n\n6\n\nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze entstehen. Infolgedessen ist der Antrag \nbeziehungsweise die Bewerbung in dem Verfahren entscheidend, das später zur \nEinstellung des Bewerbers geführt hat. Anträge in anderen Verfahren sind \ndemgegenüber nicht von Bedeutung, weil diese nicht Grundlage der Auswahl des \nBewerbers waren.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -.\n\n8\n\nDass letztlich erst die am 18. Mai 2006 und damit nach Vollendung des 35. \nLebensjahrs eingegangene schulscharfe Bewerbung um eine Stelle an der \nGemeinschaftsgrundschule C.-----straße in L. zur Einstellung in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis geführt hat, stellt auch die Klägerin nicht in \nFrage.\n\n9\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n10\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das \nangefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im \nZulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden.\n\n11\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n12\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin \naufgeworfene Rechtsfrage \"ob ein Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW \nein Schreiben ist, mit welchem man unmissverständlich sein Einstellungsbegehren \nzum Ausdruck bringt, oder ob zusätzlich zu fordern ist, dass dieser Antrag dann auch \nzur Einstellung führt\", ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich nach allgemeinen \nAuslegungsregeln beantworten und ist zudem in der Rechtsprechung des Senats \nbereits geklärt.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. \n1 und 3 GKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-06/6-a-1415-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-06/6-a-1415-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243927","retrieved":"2026-07-09 02:07:35.846676+00:00"}}