{"status":"available","doknr":"OLD243926","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0206.1B1821.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-06","aktenzeichen":"1 B 1821/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren und mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Verfahren erster Instanz.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen haben Erfolg. \n\n3\n\nDas jeweilige Beschwerdevorbringen erschüttert durchgreifend die vom \nVerwaltungsgericht zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung geäußerte \nRechtsauffassung und auch aus anderen - durch den Senat von Amts wegen mit zu \nberücksichtigenden - Gründen ist der angefochtene Beschluss nicht (im Ergebnis) aufrecht zu \nerhalten. Gemessen hieran ist der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte erstinstanzliche \nAntrag der Antragstellerin,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im JMBl. \nNRW 2008 S. 107 ausgeschriebene Stelle \"JOAmtsrat/-rätin - Rechtspfleger/in, d. \nüberwiegend Aufgaben d. Sonderschlüssels wahrnimmt, i. d. LG-Bez. ....Essen (ohne AG \nEssen)\" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist, \n\n5\n\nnicht begründet. Denn die Antragstellerin wird durch die im Streit stehende \nAuswahlentscheidung nicht in ihrem Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung über ihre Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im \nKern mit der Begründung stattgegeben, der seitens des Antragsgegners als zugunsten des \nBeigeladenen ausschlaggebend zugrunde gelegte, dabei aus den Ergebnissen der \nVorbeurteilungen abgeleitete Qualifikationsvorsprung bestehe in Wirklichkeit nicht, weil die \ninsoweit maßgebliche Annahme, der Beigeladene sei im Unterschied zur Antragstellerin auch \nschon für die Jahre 2006 und 2005 mit den Leistungs- bzw. Eignungs(gesamt)urteilen \"gut - \nobere Grenze\" und \"für das angestrebte Amt / für die angestrebte Amtsübertragung besonders \ngeeignet\" bewertet worden, nicht zutreffe. So enthalte die insoweit in Rede stehende \n(vorletzte) Beurteilung über den Beigeladenen vom 7./24. Oktober 2007 weder eine \nausdrückliche Aussage noch sonst einen hinreichenden Anhalt dafür, dass sie sich über das \nJahr 2007 hinaus auf andere Jahre zurückerstrecken würde. Dies gelte unbeschadet der \nansonsten in der Kette der über den Beigeladenen vorliegenden dienstlichen Beurteilungen \neintretenden \"Beurteilungslücke\" (hier bis zu der vorhergehenden Beurteilung vom 26. April / \n11. Mai 2004). Eine nicht vorhandene Beurteilung könne in diesem Zusammenhang auch \nnicht im Wege \"rückwirkender Nachzeichnung\" gewissermaßen fingiert werden. \n\n7\n\nWie die Beschwerdeführer zutreffend erkannt und dargelegt haben, liegt dieser die \nerstinstanzliche Entscheidung tragenden Begründung allerdings eine verfehlte Sichtweise zu \ndem in Bezug auf den Beigeladenen in Rede stehenden vorletzten Beurteilungszeitraum bzw. \nhinsichtlich der näheren zeitlichen Zuordnung der von dem Beigeladenen innerhalb dieses \nZeitraums erbrachten Leistungen zugrunde. Fragen einer \"Rückwirkung\", \"Nachzeichnung\" \nund/oder der Umgehung eines geordneten, hinreichend an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 \nGG ausgerichteten Beurteilungsverfahrens, wie sie vom Verwaltungsgericht in seinem \nBeschluss angesprochen worden sind, stellen sich hiervon ausgehend in Wirklichkeit nicht. \nDie für die rechtliche Beurteilung des Falles wesentliche Vorfrage ist vielmehr, auf welchen \nBeurteilungszeitraum sich die über den Beigeladenen erstellte Beurteilung vom 7./24. \nOktober 2007 tatsächlich erstreckt. Ist dieser Zeitraum näher bestimmt worden, und zwar hier \nzutreffenderweise als die bis zum Ende des von der letzten Beurteilung des Beigeladenen vom \n26. April / 11. Mai 2004 - einer Regelbeurteilung - erfassten Zeitraums reichende Zeitspanne, \nkommt (erst) in einem weiteren Schritt dem Gesichtspunkt Bedeutung zu, dass sich \nnamentlich eine Leistungsbeurteilung als periodische Durchschnittsbetrachtung der im Dienst \ngezeigten Arbeitsleistungen auf den gesamten (jeweils erfassten) Beurteilungszeitraum \nbezieht, es sei denn, aus dem konkreten Inhalt der Beurteilung, wie insbesondere einem - wie \nhier - frei formulierten Text, ergäben sich hinreichend deutliche Hinweise für von den \nBeurteilern beabsichtigte weitergehende zeitliche Differenzierungen, was die \nLeistungsentwicklung innerhalb des konkreten Beurteilungszeitraums betrifft. An derartigen \ndurchgreifenden Hinweisen fehlt es hier allerdings, wie noch näher zu zeigen sein wird. \n\n8\n\nDer angefochtene Beschluss geht offenbar davon aus, dass Beurteilungszeitraum in Bezug \nauf die vorletzte Beurteilung des Beigeladenen ausschließlich das Jahr 2007 (genauer: die \nMonate dieses Jahres bis zur Erteilung der Beurteilung im Monat Oktober) sei. \nUnausgesprochen knüpft das Verwaltungsgericht dabei wohl an die Bezeichnung \"Jahr 2007\" \nim Kopf des hier verwendeten Formulars für die Personal- und Befähigungsnachweisung an. \nAnders, als auch die Antragstellerin meint, handelt es sich bei dieser Angabe jedoch nicht um \neine nähere Festlegung des Beurteilungszeitraums, sondern schlicht um die \n(zugegebenermaßen leicht zu Missverständnissen verleitende) Mitteilung, in welchem \nKalenderjahr die jeweilige Beurteilung erstellt wurde. Das erschließt sich unschwer aus den in \nden Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen enthaltenen Zeugnisheften \n(Beiakten Hefte 2 und 4). Aus diesen ergibt sich, dass die Bezeichnung \"Jahr ....\" nach der \nbisherigen Praxis offenbar allein nach Maßgabe des Erstellungsdatums der Beurteilung \nausgefüllt wird, und zwar auch in solchen Fällen, in denen dieses Datum in die Monate \nJanuar, Februar oder März des bezeichneten Jahres fällt, wobei die letzte Vorbeurteilung \nkeineswegs notwendig aus dem voraufgegangenen Dezember stammen muss, sondern schon \nwesentlich früher erfolgt sein kann. Hieraus resultierende potenzielle \"Beurteilungszeiträume\" \nvon zum Teil nicht einmal der Länge eines Monats oder nur wenig darüber könnten aber \nwegen offensichtlich ungenügender, zu punktueller Aussagekraft die Funktion dienstlicher \nBeurteilungen im Rahmen von Auswahlverfahren nach den Grundsätzen der Bestenauslese \nvon vornherein nicht erfüllen. Das schlichte Anknüpfen an das im Kopf der Beurteilung \nausgewiesene Kalenderjahr würde insofern klar erkennbar zu einem sinnwidrigen Ergebnis \nführen, wollte man es für die Auslegung, was Beurteilungszeitraum sein soll, als maßgeblich \nzugrunde legen. Unterstützt wird diese Sichtweise durch die innerhalb des Kalenderjahres \nvöllig unterschiedlichen Beurteilungsstichtage (Erstellungsdaten) sowie auch dadurch, dass \nim Text der betreffenden Beurteilungen nicht selten solche Umstände oder Entwicklungen mit \naufgegriffen werden, welche nicht (allein) in den Zeitraum des angegebenen Jahres fallen, \nsondern sich auf die Zeit davor bzw. auf mehrere Jahre beziehen. Auch in der hier vor allem \nim Blick stehenden Beurteilung des Beigeladenen vom 7./24. Oktober 2007 ist solches der \nFall gewesen (\"den zahlreichen zusätzlichen Vertretungen der vergangenen Jahre .... \nuneingeschränkt gewachsen gezeigt\", \"seine Leistungen in den letzten Jahren kontinuierlich \ngesteigert\"; Hervorhebungen jeweils durch den Senat). Schließlich belegt auch der Umstand, \ndass sich auch auf den Kopfbögen der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nRegelbeurteilungen jeweils lediglich die Angabe eines Jahres - z. B.: \"Jahr 2004\" - findet, \ndass diese Angabe nur das Jahr der Erstellung bezeichnet. Denn die Regelbeurteilungen sind \nerkennbar in Intervallen von vier Jahren erstellt worden und sollen ganz offensichtlich den \njeweils zurückliegenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen. \n\n9\n\nFreilich findet sich auch an anderer Stelle der vorletzten Beurteilung des Beigeladenen - \nwie auch in früheren oder späteren Beurteilungen über ihn und andere Beamte - keine \nausdrückliche Angabe zur konkreten Festlegung des Beurteilungszeitraums. Dies \nkennzeichnet einen Befund, welcher insbesondere bei Anlassbeurteilungen \n(Bedarfsbeurteilungen), um die es hier vornehmlich geht, nicht selten anzutreffen ist. Das \nFehlen einer solchen ausdrücklichen Angabe im Kopf bzw. Text einer Anlassbeurteilung ist \naber nicht als solches im Rechtssinne schädlich, namentlich kann hieraus für sich genommen \nin aller Regel noch nicht auf einen zu Lasten des ausgewählten Mitbewerbers durchgreifenden \nBeurteilungsfehler geschlossen werden. \n\n10\n\nVgl. in entsprechendem Sinne, dort den Gesichtspunkt hinreichender Vergleichbarkeit bei \nunterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen im Falle von Anlassbeurteilungen betreffend, \nSenatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -.\n\n11\n\nDie Gerichte müssen vielmehr auch sämtliche sonst in Betracht kommenden \neinschlägigen Anhaltspunkte berücksichtigen, aus denen der von dem Beurteiler bzw. den \nBeurteilern zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum näher bestimmt werden kann. In manchen \nFällen kann dabei der Anlass der Beurteilung näheren Aufschluss zugleich über den erfassten \nZeitraum geben, etwa wenn es um die Beurteilung nach Ablauf der Probezeit geht. Geht es \nwie hier um die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt oder um \neinen Beförderungsdienstposten, so dürfte im Zweifel - auch um der korrekten \nBewerberauswahl nach Bestenauslesekriterien abträgliche \"Beurteilungslücken\" möglichst zu \nvermeiden - der Zeitraum bis hin zu der jeweils letzten Vorbeurteilung (Regel- oder \nAnlassbeurteilung) rückschauend erfasst sein. \n\n12\n\nVgl. auch Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: \nNovember 2008, Rn. 352.\n\n13\n\nDas wirft jedenfalls dann keine durchgreifenden Zweifel auf, wenn zwischenzeitlich \nkeine Beförderung stattgefunden hat und auch nicht Zeiträume in den Blick zu nehmen sind, \nwelche von ihrer Länge her deutlich aus dem üblichen Rahmen einer periodischen \nBeurteilung fallen würden. Letzteres ist hier mit Blick auf den Zeitraum von etwas über drei \nJahren, welcher zwischen der vorletzten Beurteilung des Beigeladenen aus Oktober 2007 und \nder davorliegenden aus April/Mai 2004 liegt, indes nicht anzunehmen.\n\n14\n\nVgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, wo ein Zeitraum von \nrund 5 Jahren für unbedenklich erachtet worden ist.\n\n15\n\nAuch ist der Beigeladene innerhalb des genannten Zeitraums nicht (erneut) befördert \nworden. Wie schon gesagt, sprechen im Übrigen schon bestimmte Formulierungen in der \nBeurteilung des Beigeladenen vom 7./24. Oktober 2007 selbst dafür, dass sich der \nBeurteilungsinhalt jedenfalls auf einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken soll. Dafür, dass \nsich dieser mehrjährige Zeitraum (ausnahmsweise) nicht bis hin zu dem Ende des \nvorangegangenen Beurteilungszeitraums, also hier bis April/Mai 2004, erstrecken soll, gibt es \nweder in der Beurteilung selbst einen Anhalt, noch deuten sonstige Umstände in diese \nRichtung. \n\n16\n\nNicht zuletzt steht diese Würdigung durch den Senat auch in Übereinstimmung mit dem \nsinngemäßen Vorbringen des Antragsgegners in diesem Verfahren, auch wenn dieser \nmehrfach allein die (Rück-)Erstreckung der Beurteilung auf das Jahr 2006 als Vergleichsjahr \nausdrücklich erwähnt hat. Spätestens mit der Beschwerdebegründung hat er aber zugleich \nklargestellt, dass seiner Auffassung nach in der betreffenden Zeit für den Beigeladenen \n(überhaupt) keine Beurteilungslücke bestehe. Soweit der Antragsgegner in seiner erläuternden \nKonkurrentenmitteilung an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. August \n2008 sowie in der Antragserwiderung erster Instanz noch von einer \"Rückwirkung\" der \nVorbeurteilung des Beigeladenen gesprochen hatte, ist dies nicht in einem rechtstechnischen \nSinne gemeint gewesen, sondern zielte in der Sache ebenfalls schon auf die zeitliche \nErstreckung des Beurteilungszeitraums selbst.\n\n17\n\nIst damit der zugrunde liegende Beurteilungszeitraum bestimmt, gibt es hier darüber \nhinaus keinen hinreichenden Anhalt für eine bei der Beurteilung des Beigeladenen aus \nOktober 2007 beabsichtigt gewesene zeitliche \"Binnendifferenzierung\", was dessen \nLeistungsentwicklung innerhalb des dieser Beurteilung zugrunde liegenden, rund dreijährigen \nBeurteilungszeitraums betrifft. Eher gibt es Belege in die Richtung, dass eine derartige \nDifferenzierung nicht erfolgen sollte. So heißt es im Text der vorgenannten Beurteilung unter \nanderem, der Beigeladene habe seine Leistungen in den letzten Jahren kontinuierlich \ngesteigert. Eine entsprechende Aussage fand sich in der (im Gesamturteil schwächeren) \nBeurteilung aus dem Jahre 2004 demgegenüber noch nicht. In der Beurteilung aus Oktober \n2007 ist außerdem davon die Rede, der Beigeladene verfüge über zur Spitzennote (also einer \nnoch besseren Note) tendierende Fähigkeiten. Hiernach ist nicht die Annahme gerechtfertigt, \nder Beigeladene habe überhaupt erst gegen Ende des Beurteilungszeitraumes - nämlich im \nJahre 2007 - sein mit \"gut - oberer Bereich\" bewertetes Leistungsniveau erreicht. Statt dessen \nsollte mit der Note erkennbar seine (Durchschnitts-)Leistung bezogen auf den gesamten \nBeurteilungszeitraum bewertet und diese Gesamtleistung höher als in dem vorangegangenen \nBeurteilungszeitraum August 2001 bis April 2004 eingestuft werden. Erst recht kein \ndurchgreifendes Gegenargument ist in diesem Zusammenhang die Verwendung des Wortes \n\"nunmehr\" eingangs der Formulierung zur Vergabe der Leistungsgesamtnote \"gut - oberer \nBereich\" in der Beurteilung des Beigeladenen aus Oktober 2007. Diese Wortwahl lässt sich \njedenfalls ohne Schwierigkeiten auch schlicht damit erklären, dass sich die Gesamtnote im \nVerhältnis zu derjenigen aus der vorangegangenen Beurteilung (nunmehr) verbessert hat, und \nentspricht insoweit einer weit verbreiteten Formulierungspraxis. Um eine etwaige zeitliche \nBinnendifferenzierung der Leistungsentwicklung des Beigeladenen innerhalb des \nbetreffenden Beurteilungszeitraums zum Ausdruck zu bringen, hätte es einer wesentlich \ndeutlicheren, letztlich unmissverständlichen Angabe bedurft, an der es aber fehlt. \n\n18\n\nHiervon ausgehend ist es eine zulässige, hinreichend am Grundsatz der Bestenauslese \n(Leistungsgrundsatz) orientierte Auswahlerwägung des Antragsgegners, einen \nQualifikationsunterschied zwischen dem Beigeladenen und der Antragstellerin maßgeblich \ndaran festzumachen, dass Letztere in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erstmals für den \nan ihre Beurteilung vom 19./24. Oktober 2006 anschließenden Beurteilungszeitraum mit \"gut \n- obere Grenze\" und \"für das angestrebte Amt besonders geeignet - obere Grenze\" beurteilt \nworden ist, wohingegen der Beigeladene eine entsprechende Leistungs- und \nEignungsgesamtnote bereits für den an die Beurteilung vom 26. April / 11. Mai 2004 \nanschließenden Zeitraum erreicht hat. Der Beigeladene hat sich insofern in einem noch \nhinreichend aktuellen Bezug bereits längere Zeit als leistungsstärker und besser geeignet als \ndie Antragstellerin erwiesen. Der Antragsgegner war in diesem Zusammenhang insbesondere \nnicht aus Rechtsgründen verpflichtet, im Rahmen der vergleichenden Würdigung der sog. \nLeistungsentwicklung (einschließlich Entwicklung der Eignung) anhand früherer \nBeurteilungen ausschließlich an die jeweiligen Zeitpunkte der Beurteilungserstellung \nanzuknüpfen. Eine derartige Vorgehensweise wäre vielmehr mit Blick auf die damit \nnotwendig verbundene Ausblendung der hier nicht unerheblich auseinanderfallenden (Vor-\n)Beurteilungszeiträume ihrerseits nicht rechtmäßig.\n\n19\n\nSchließlich lässt sich hier ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auch nicht aus \nanderen, vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nicht behandelten Gesichtspunkten \nherleiten. Insbesondere führt der Vortrag erster Instanz der Antragstellerin, für den Fall, dass \nder Zeitraum der Beurteilung des Beigeladenen aus dem Jahre 2007 unmittelbar an dessen \nVorbeurteilung aus dem Jahre 2004 anschließe, lägen im Ergebnis nicht miteinander \nvergleichbare Beurteilungszeiträume vor, nicht auf eine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin. Es liegt insoweit bereits kein auf das \nAuswahlverfahren durchschlagender Beurteilungsfehler vor. \n\n20\n\nZwar können namentlich Regelbeurteilungen ihrer Aufgabe, den mit Verfassungsrang \nausgestatteten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) zu verwirklichen, grundsätzlich nur \ngerecht werden, wenn sie auf der Grundlage größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen \nDaten zustande kommen. Dies wird im Wesentlichen durch gemeinsame Stichtage und \nprinzipiell gleiche Beurteilungszeiträume gewährleistet. Insbesondere für \nAnlassbeurteilungen, um die es hier vornehmlich geht, kann solches aber nicht \neinschränkungslos in gleicher Weise gelten. Insoweit ist in der Praxis die vollumfängliche \nVergleichbarkeit der Beurteilungen, auch was den Vergleich von Anlass- mit \nRegelbeurteilungen betrifft, aus vielfachen Gründen nicht gegeben. Das betrifft wegen der bei \nAnlassbeurteilungen fehlenden einheitlichen Beurteilungsstichtage vor allem Unterschiede bei \nden Beurteilungszeitpunkten und -zeiträumen. Wird eine personalbearbeitende Stelle \n(Auswahlbehörde) in einer solchen Weise mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen \nkonfrontiert, darf dies indes aus Rechtsgründen nicht dazu führen, dass wegen der \neingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen zugleich auch die Leistungen der \nBewerber als unvergleichbar betrachtet werden und die Bewerber im Ergebnis nicht \nmiteinander konkurrieren können. Vielmehr verpflichten gerade die Bestenauslesegrundsätze \ndes Art. 33 Abs. 2 GG und das durch sie zugleich abgedeckte Interesse des Beamten an einem \nangemessenen beruflichen Fortkommen die zuständige Auswahlbehörde dazu, alle \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, um miteinander vergleichbare Aussagen über die \nLeistungen der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden \nBewerber um ein öffentliches Amt zu erlangen und die gebotene Gleichheit der \nBeurteilungsmaßstäbe, um die es letztlich allein geht, auf geeignete Weise herzustellen. \n\n21\n\nVgl. zum Vorstehenden und Nachfolgenden eingehend Senatsbeschluss vom 20. Januar \n2009 - 1 B 1267/08 -.\n\n22\n\nDies kann je nach den vorliegenden Umständen auf unterschiedliche Weise geschehen, \netwa durch die Einholung ggf. benötigter zusätzlicher dienstlicher Beurteilungen oder \nergänzender Stellungnahmen, aber unter anderem auch durch die Auswertung bereits \nvorhandener Erkenntnisgrundlagen, wie etwa vorausgegangener dienstlicher Beurteilungen. \nGerade Letzteres kann sich als hilfreich erweisen, die zeitliche Erkenntnisdifferenz \nauszugleichen, welche zunächst besteht, wenn die Zeiträume der jeweils \nentscheidungserheblichen (aktuellen oder - hier - früheren) Beurteilungen der miteinander zu \nvergleichenden Bewerber stark voneinander abweichen. \n\n23\n\nVgl. auch schon Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, \n230, sowie juris (dort inkongruente Regelbeurteilungszeiträume betreffend).\n\n24\n\nBezogen auf das vorliegende Verfahren ist insoweit aber kein beachtlicher Fehler \naufgezeigt oder ersichtlich. Der Antragsgegner hat nämlich den von ihm angenommenen \nVorsprung des Beigeladenen vor der Antragstellerin in der Leistungsentwicklung \n(Leistungskonstanz) gerade daraus abgeleitet, dass er in der gebotenen Weise seine \nLeistungen in dem der Vorbeurteilung aus dem Jahre 2007 zugrunde liegenden (rund \ndreijährigen) Zeitraum mit den von der Antragstellerin in dem entsprechenden Zeitraum \nerbrachten Leistungen verglichen hat. Dies machte im Falle der Antragstellerin wegen des bei \nihr im Vergleich zum Beigeladenen deutlich kürzeren Zeitraums der Beurteilung aus dem \nJahre 2007 die Einbeziehung weiterer früherer Anlassbeurteilungen, die sie in den Jahren \n2006 und davor 2005 erhalten hatte, erforderlich. Für die davon abgedeckten Zeiträume, \nsoweit diese dem von der Beurteilung des Antragstellers aus Oktober 2007 erfassten Zeitraum \nentsprechen, war die Antragstellerin allerdings - wie oben schon aufgezeigt - in der Leistungs- \nund Eignungsgesamtnote schlechter beurteilt als der Antragsteller. Auf diesen unter statthafter \nAusschöpfung der Aussagen in früheren Beurteilungen gut vertretbar angenommenen \nQualifikationsunterschied hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung tragend \ngestützt.\n\n25\n\nDiese Entscheidung lässt auch im Übrigen keine im vorliegenden Verfahren relevanten \nRechtsfehler erkennen. Namentlich der vom Verwaltungsgericht mit angesprochene \nGesichtspunkt der Frauenförderung im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW greift hier \nnicht durch, weil nach dem Vorstehenden zwischen der Antragstellerin und dem \nBeigeladenen kein Qualifikationsgleichstand besteht. Angesichts dessen kommt es hier auf \nsog. Hilfskriterien ebenfalls nicht an.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die im \nBeschwerderechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind \nerstattungsfähig, nicht hingegen diejenigen aus dem ersten Rechtszug. Insoweit verbleibt es \ndabei, dass es mangels Stellung eines Antrages nicht der Billigkeit entspricht, diese Kosten \nder Antragstellerin aufzuerlegen (Arg. aus § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 \nAbs. 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-06/1-b-1821-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-06/1-b-1821-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243926","retrieved":"2026-07-09 02:07:35.769900+00:00"}}