{"status":"available","doknr":"OLD243925","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0206.19B524.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-06","aktenzeichen":"19 B 524/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide \nRechtszüge auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt \nhaben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stattzugeben, den sie im Beschwerdeverfahren dahin konkretisiert haben,\n\n4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, muttersprachlichen Unterricht für die angemeldeten \nalbanischen Kinder in der E.------weg -Schule in E1. mit 5 Wochenstunden je \nAltersklasse einzurichten,\n\n5\n\nhilfsweise,\n\n6\n\neinen geeigneten Lehrer vollschichtig für die Durchführung des muttersprachlichen \nUnterrichts zur Verfügung zu stellen.\n\n7\n\nDer Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist wegen Fehlens der Antragsbefugnis der \nAntragsteller unzulässig, soweit er auf die Einrichtung muttersprachlichen Unterrichts im \nbegehrten Umfang „für die angemeldeten albanischen Kinder in E1. „ gerichtet ist. In \nBezug auf den so bezeichneten Personenkreis, soweit dieser über die eigenen Kinder der \nAntragsteller hinausgeht, unabhängig davon, ob es nach Aktenlage um etwa 130 Schüler (so \nder Antragsgegner) oder um 215 Schüler (so die Antragsteller) geht, haben die Antragsteller \nkeine ihnen möglicherweise zustehenden eigenen Rechte. Verwaltungsgerichtlicher \nRechtsschutz dient grundsätzlich (nur) dem Individualrechtsschutz (vg. §§ 42 Abs. 2, 113 \nAbs. 1 Satz 1 und Absatz 5 VwGO). Als der Sache nach von den Antragstellern geltend \ngemachte subjektiv öffentliche Rechte kommen jeweils in Betracht das Recht der Eltern, die \nErziehung und Bildung der Kinder zu bestimmen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW, Art. 6 Abs. \n2 Satz 1 GG), ihr Recht darauf, dass das Recht der Kinder auf schulische Bildung, Erziehung \nund individuelle Förderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, \nArt. 2 Abs. 1 GG) gewahrt wird (§ 2 Abs. 3 SchulG NRW) sowie das Recht auf \nGleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der auf dem Runderlass des früheren \nKultusministeriums vom 23. März 1982, GABl NRW S. 140, in der Fassung vom 19. Mai \n2005 „Unterricht für ausländische Schülerinnen und Schüler\" (bereinigte Fassung: BASS 13-\n63 Nr. 3; im Folgenden: Runderlass) beruhenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners. \nDiese Rechte können den Antragstellern jeweils aber von vornherein nur in Bezug auf ihre \neigenen Kinder zustehen. Dies hat das Verwaltungsgericht unter II. 2 des angefochtenen \nBeschlusses zutreffend zugrundegelegt. Dem sind die Antragsteller mit der Beschwerde nicht \nentgegengetreten. Sie sind vielmehr ungeachtet ihres auch mit der Beschwerde (wie zuvor) \nvertretenen Ansatzes, sie führten das Verfahren im eigenen Namen und handelten „aus \nGründen der Einfachheit\" für ihre namentlich bezeichneten Kinder und in Kenntnis der \nBeschlussgründe des Verwaltungsgerichts bei ihrer weiten, alle „angemeldeten albanischen \nKinder in E1. „ einbeziehenden Antragsfassung geblieben; damit folgen die Antragsteller \nihrem weitergehenden Standpunkt, das Verfahren beziehe sich auf alle angemeldeten \nalbanischen Schüler gleichermaßen, sie „repräsentierten\" die albanische Elternschaft, die für \ndie 215 angemeldeten Schüler Anspruch auf muttersprachlichen Unterricht erhebe und ihr, \nder Antragsteller, gerichtliches Rechtsschutzbegehren unterstütze und bekräftige. Es mag \nsein, dass bei einem - unterstellten - Erfolg des in Bezug auf die eigenen Kinder verfolgten \nAntrags der Antragsteller zu 1. bis 6. die Ausweitung des Angebots muttersprachlichen \nUnterrichts für albanische Schüler durch Erhöhung der Gesamtzahl der zur Verfügung \ngestellten Lehrerwochenstunden und der Wochenstunden je Lerngruppe allen angemeldeten \nSchülern und damit mehr Schülern als bisher zugute kommt und mehr Unterricht je \nLerngruppen erteilt wird. Dies wäre aber nicht Inhalt des von den Antragstellern im \ngerichtlichen Verfahren verfolgbaren Rechtsanspruchs, sondern nur (zwangsläufige) faktische \nFolge ihrer Rechtsverfolgung. Darin unterscheidet sich praktisch das verwaltungsgerichtliche \nVerfahren von der gemeinschaftlichen Interessenverfolgung der albanischen Elternschaft \ngegenüber der Behörde durch ihre gewählten Interessenvertreter, bei welcher es durchaus \nsinnvoll ist, dass die Eltern ihre Interessen bündeln und „einheitlich sprechen\", um den \ngesehenen Bedarf an muttersprachlichen Unterricht für alle betreffenden Schüler aufzuzeigen \nund auf eine Gesamtlösung hinzuwirken.\n\n8\n\nAntragsbefugt sind die Antragsteller danach, soweit ihr Begehren ihre eigenen Kinder \nbetrifft. Insoweit ist ihr Antrag aber unbegründet.\n\n9\n\nDie Antragsteller haben bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Da ihr \nAntrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, setzt \nder Erlass der begehrten Anordnung die Glaubhaftmachung voraus, dass den Antragstellern \nohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile \ndrohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, \nihnen also ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar \nist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass im \nZuständigkeitsbereich des Antragsgegners im 2. Halbjahr des Schuljahres 2007/2008 \nmuttersprachlicher Unterricht für die albanische Sprache mit insgesamt 16 Wochenstunden \nfür alle Lerngruppen angeboten wurde. Dass sich das Angebot im laufenden Schuljahr \n2008/2009 zum Nachteil der Antragsteller verändert hat, wird nicht geltend gemacht. Die 16 \nWochenstunden werden nach den Angaben des Antragsgegners auf 8 teilweise \njahrgangsübergreifende Lerngruppen verteilt, so dass je Lerngruppe 2 Wochenstunden zur \nVerfügung stehen. Nach den Angaben der Antragsteller wurde im 2. Halbjahr des Schuljahrs \n2007/2008 für die 1. Klasse kein muttersprachlicher Unterricht angeboten und die 16 \nWochenstunden auf 6 oder 7 Lerngruppen verteilt, je Gruppe stünden 2 bzw. bis zu 4 \nWochenstunden zur Verfügung. Danach ist hier zugrunde zu legen, dass die Lerngruppen, \ndenen jeweils die Kinder der Antragsteller zugeordnet sind, muttersprachlichen Unterricht im \nUmfang von mindestens 2 Wochenstunden erhalten. Sofern auch im laufenden Schuljahr für \ndie 1. Jahrgangsstufe kein muttersprachlicher Unterricht angeboten werden sollte, ist nicht \naufgezeigt, dass eines der Kinder der Antragsteller zu 1. bis 6. dieser Altersgruppe angehört. \nDass die schulische Förderung der Kinder der Antragsteller im muttersprachlichen Unterricht \nin diesem Umfang gemessen an der Aufgabe dieses Unterrichts, die muttersprachlichen \nFähigkeiten in Wort und Schrift zu erhalten und zu erweitern sowie die für die Landeskunde \nwichtigen Inhalte zu vermitteln (Nr. 5. 2 Satz 2 des Runderlasses), in erheblichem Maße \nunzulänglich und schlechthin unzumutbar ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hält \ndieses Angebot für ausreichend. Dass diese auch schulfachliche Einschätzung verfehlt wäre, \nzeigen die Antragsteller nicht auf. Die Qualität des Unterrichts bei 2 Wochenstunden je \nLerngruppe hängt u. a. von der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts, der \nGröße der jeweiligen Lerngruppe und den fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten der \neingesetzten Lehrkraft ab. Dass insofern gravierende Mängel vorlägen und die konkrete \nFördersituation in den Lerngruppen ihrer Kinder schlechthin unzumutbar wäre, haben die \nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht. \n\n10\n\nDie Antragsteller haben ungeachtet der Frage der Passivlegitimation des Antragsgegners \nauch einen (Anordnungs-)Anspruch darauf, dass der Antragsgegner für ihre Kinder \nmuttersprachlichen Unterricht im Umfang von 5 Wochenstunden anbietet, nicht glaubhaft \ngemacht. Der in Bezug auf die Kinder der Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf \nErweiterung des Angebots an muttersprachlichem Unterricht für die albanische Sprache - sei \nes auf 5 Wochenstunden je Lerngruppe, sei es hilfsweise durch Einsatz einer „vollschichtig\" \nunterrichtenden (weiteren) Lehrkraft - ergibt sich weder aus dem Grundrecht auf \nGleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der auf dem Runderlass \nberuhenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners noch aus nordrhein-westfälischen \nschulrechtlichen Vorschriften noch aus Verfassungsrecht.\n\n11\n\nDie Antragsteller stützen ihr Begehren vorrangig auf Nr. 5.1 und Nr. 5.2 des nach § 131 \nAbs. 2 SchulG NRW weiter anzuwendenden Runderlasses. Nach Nr. 5.1 wird \nmuttersprachlicher Unterricht angeboten „insbesondere\" für den der Muttersprache nach \nbezeichneten Kreis der Schüler „sowie im Rahmen des Möglichen\" für Schüler aus dem \nehemaligen Jugoslawien (was auch Schüler mit albanischer Muttersprache einschließt); er \nergänzt nach Nr. 5.2 mit „in der Regel\" 5 Wochenstunden den Unterricht in Regelklassen und \nin Vorbereitungsklassen der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Die Antragsteller rügen \ninsofern auch mit der Beschwerde, der begehrte Umfang des muttersprachlichen Unterrichts \nvon 5 Wochenstunden ergebe sich aus dem Runderlass, auch wenn der entsprechende \nAnspruch nur im Rahmen des Möglichen bestehe; es gehe jedoch nicht an, nach dem \naltersbedingten Ausscheiden eines Lehrers, der ausreichenden Unterricht gegeben habe, \neinfach Stellen vorübergehend nicht oder nur in reduziertem Umfang mit einer Ersatzkraft, \ndie an mehreren Schulen tätig sei, zu besetzen und dann den Unterricht zu reduzieren. Mit \ndiesem Vortrag können die Antragsteller aus den Vorgaben des Erlasses keinen Anspruch auf \nErweiterung des Angebots muttersprachlichen Unterrichts im begehrten Umfang herleiten, \nwie sie letztlich selbst einräumen. \n\n12\n\nBei dem Runderlass handelt es sich um eine Vorschrift des Innenrechts, eine nach innen \ngerichtete Verwaltungsvorschrift mit Bindungswirkung nur gegenüber den nordrhein-\nwestfälischen Schulbehörden. Als solche ist er keine taugliche Grundlage, um Rechte der \nAntragsteller zu begründen. Für etwaige Ansprüche nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG \nhergeleiteten Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kommt es allein auf die \nAnwendungspraxis an, hier der Schulaufsichtsbehörden und in diesem Rahmen des \nAntragsgegners, der den muttersprachlichen Unterricht in E1. organisiert. Eine \n(generelle) Änderung der bisherigen Praxis für die Zukunft ist jederzeit zulässig, wenn sie aus \nwillkürfreien, also sachgerechten Gründen erfolgt und nicht gegen das verfassungsrechtlich \nverbürgte (Art. 20 Abs. 3 GG) Gebot des Vertrauensschutzes verstößt.\n\n13\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, NVwZ 2006, 1184, 1188, und \n8. April 1997 - 3 C 6.95 -, NVwZ 1998, 273, 274; OVBG NRW, Beschlüsse vom 19. August \n2004 - 19 B 1579/04 - und 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 -, juris.\n\n14\n\nDaran gemessen können die Antragsteller für ihre Kinder die begehrte Erweiterung des \nAngebots muttersprachlichen Unterrichts nicht verlangen. Der Antragsgegner hat seine \nbisherige Verwaltungspraxis willkürfrei geändert.\n\n15\n\nDer Antragsgegner orientiert, wie seiner Antragserwiderung vom 29. Februar 2008 in \nVerbindung mit der Stellungnahme der Bezirksregierung B. vom 11. März 2008 zu \nentnehmen ist, seine Angebotspraxis maßgeblich an der zur Verfügung stehenden Kapazität \nan Lehrkräften. Die Angebotsbeschränkung auf die verfügbare Lehrerkapazität ist für den \nAntragsgegner eine sachbedingte Notwendigkeit. Diese hat nach Aktenlage zur Folge, dass \neine Stellenausweitung und Neueinstellungen von Lehrkräften für muttersprachlichen \nUnterricht für die albanische Sprache im Bereich des Antragsgegners aufgrund der \nlandesweiten deutlichen Reduzierung der Lehrerstellen für den muttersprachlichen Unterricht \nmit dem Schuljahr 2003/2004 nicht möglich sind. Eine Umschichtung von Lehrerstellen zu \nLasten des Regelunterrichts kommt nicht in Betracht, da muttersprachlicher Unterricht diesen \nlediglich ergänzt; dass eine Umverteilung zu Lasten des Angebots muttersprachlichen \nUnterrichts in anderen Sprachen, für welche nach Nr. 5.1 des Runderlasses muttersprachlicher \nUnterricht „insbesondere\", also mit Vorrang angeboten wird, vertretbar oder geboten ist, ist \nnicht ersichtlich. Diese Ausgangslage war nach dem unwidersprochenen Vortrag des \nAntragsgegners der Grund für die Reduzierung des Unterrichtsangebots auf insgesamt 16 \nWochenstunden ab dem 2. Halbjahr des Schuljahres 2007/2008. Diese Änderung der \nAngebotspraxis beruht ihrerseits auf sachgerechten Gründen, nämlich der beschränkten \nKapazität an verfügbaren Lehrerstunden. Sie ist auch unter dem Aspekt des \nVertrauensschutzes nicht zu beanstanden, weil das Angebot muttersprachlichen Unterrichts \nvon vornherein unter dem Vorbehalt des Möglichen stand (vgl. auch Nr. 5.1 des \nRunderlasses) und die Antragsteller mit der uneingeschränkten Beibehaltung des Angebots \nnicht rechnen konnten. Auch die Verteilung des verfügbaren Stundenkontingents auf etwa 8 \nteilweise jahrgangsübergreifende Lerngruppen und so auf im Wesentlichen 2 Wochenstunden \nje Lerngruppe lässt keine Willkür erkennen. Die Antragsteller haben auch insofern \nsubstantiierte Einwände nicht erhoben.\n\n16\n\nDie Antragsteller können den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus dem \nSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen herleiten. Bei summarischer Prüfung liegen \ndie Voraussetzungen eines individuellen Anspruchs gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 10 \nSatz 2 SchulG NRW nicht vor. \n\n17\n\nNach § 1 Abs. 1 SchulG NRW haben Schüler ein Recht auf schulische Bildung, \nErziehung und individuelle Förderung, das nach Maßgabe des Schulgesetzes gewährleistet \nwird. Das Recht auf individuelle Förderung,\n\n18\n\nvgl. zu diesem Recht auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 19 E 726/07 -, \njuris, \n\n19\n\nschließt allgemein die angemessene Berücksichtigung der Herkunft der Schüler aus einer \nausländischen Familie und der durch ausländische Muttersprache und Kultur geprägten \nAusgangslage für schulische Bildung und Erziehung ein, soweit dies für die Erfüllung des \nBildungs-, Erziehungs- und Förderauftrags der Schule geboten ist. Dies verdeutlicht für \nSchüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, § 2 Abs. 10 Satz 2 SchulG NRW. Nach dieser \nVorschrift achtet und fördert die Schule bei der Förderung der Integration von Schülern, deren \nMuttersprache nicht Deutsch ist (§ 2 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW), die ethnische, kulturelle \nund sprachliche Identität (Muttersprache). Die Regelung bezweckt keine bloße \n„Rückkehrhilfe\" für Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sondern eine schulische \nFörderung der Mehrsprachigkeit und der interkulturellen Bildung, die auch der Identitäts- und \nPersönlichkeitsentwicklung dienen soll.\n\n20\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 1 S 2132/07 -, NVwZ-RR \n2008, 179 = juris Rn. 9, unter Hinweis auf das Sekretariat der ständigen Konferenz der \nKultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Bericht „Zuwanderung\" \n(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 24. Mai 2002), S. 13; ferner Jampert, RdJB \n2004, 63 ff., und Schmahl, RdJB 2004, 23 ff.\n\n21\n\nAllerdings lässt sich aus § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 10 Satz 2 SchulG NRW kein \nRechtsanspruch des einzelnen Schülers darauf herleiten, dass generell muttersprachlicher \nUnterricht in dem vom Schüler und seinen Eltern gewünschten Umfang an einer bestimmten \nSchule angeboten wird. Ein individueller Anspruch auf muttersprachlichen Unterricht kommt \nnur dann in Betracht, wenn dies für den jeweiligen Schüler zur hinreichenden Gewährleistung \nseiner individuellen Bildung, Erziehung und Förderung in der Schule geboten ist, um für ihn \netwa unzumutbare oder gänzlich unangemessene Schulbedingungen zu vermeiden.\n\n22\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006 - 19 B 192/06 -.\n\n23\n\nDafür bestehen hier keine greifbaren Anhaltspunkte in Bezug auf die Kinder der \nAntragsteller. Diese haben nicht dargelegt, dass ihre Kinder ohne muttersprachlichen \nUnterricht in dem von ihnen gewünschten Umfang nicht hinreichend in der Schule gebildet, \nerzogen und gefördert werden können. Insoweit kann auf die Ausführungen zur fehlenden \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes Bezug genommen werden. Ergänzend wird \ndarauf hingewiesen, dass es Sache der Antragsteller ist, etwaige sich aus der Reduzierung der \nStundenzahl des muttersprachlichen Unterrichts für ihre Kinder ergebenden Nachteile in \nderen schulischer Ausbildung substantiiert dazulegen. \n\n24\n\nDer Anspruch auf individuelle Förderung aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 10 Satz 2 SchulG \nNRW begründet auch bei Heranziehung des Runderlasses keinen Anspruch der Antragsteller \nauf muttersprachlichen Unterricht im begehrten Umfang. Aus ihm ergeben sich keine \nschulfachlichen Erkenntnisse, die die Notwendigkeit des Angebots an muttersprachlichem \nUnterricht für die Kinder der Antragsteller im begehrten Umfang belegen. Das Maß an \nindividueller Förderung, das zur Erfüllung der Aufträge und Ziele der Schule erforderlich ist, \nkann zwar (auch) durch eine sachverständige schulfachliche Konkretisierung in Gestalt eines \nministeriellen Erlasses dahin bestimmt sein, dass konkrete Fördermaßnahmen beansprucht \nwerden können.\n\n25\n\nVgl. zum LRS-Erlass: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 19 E 726/07 -, \njuris.\n\n26\n\nDie Bedeutung einer solchen sachverständigen schulfachlichen Konkretisierung des zur \nindividuellen Förderung Erforderlichen kommt aber dem in Rede stehenden Runderlass im \nHinblick auf den Umfang des muttersprachlichen Unterrichts nicht zu. Dagegen spricht schon, \ndass die Anmeldung zum muttersprachlichen Unterricht freiwillig ist und dass nach Nr. 5.1 \nder muttersprachliche Unterricht nicht für alle Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, \nangeboten wird, sondern nur für Schüler mit den dort angeführten Muttersprachen. Zu dem \nwird in Nr. 5.4 als Regel die Einrichtung des Unterrichts davon abhängig gemacht, dass eine \nbestimmte Mindestzahl an Schülern angemeldet wird. Schließlich wird der Umfang des \nUnterrichts allgemein mit „in der Regel\" 5 Wochenstunden festgelegt, für Schüler aus dem \nehemaligen Jugoslawien wird er nur „im Rahmen des Möglichen\" angeboten.\n\n27\n\nSchließlich kann aus dem Grundrecht der Antragsteller als Eltern auf Erziehung und \nBildung ihrer Kinder in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) \nund dem entsprechenden Recht ihrer Kinder (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. ( Abs. 1 Satz 1 LV \nNRW) der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht hergeleitet werden. Diese Rechte \nbegründen - über den Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen \nBildungseinrichtungen und -angeboten bzw. auf Zugang zu den öffentlichen \nBildungseinrichtungen unter zumutbaren Bedingungen hinaus - keinen Anspruch auf ein \nbestimmtes, an den Wünschen der Eltern und Schüler ausgerichtetes Unterrichtsangebot oder \nauf eine bestimmte personelle oder sachliche Ausstattung der Schule. Die Ausgestaltung der \nAusbildungsgänge und Unterrichtsziele wie auch die Festlegung des Unterrichtsstoffs und \nvon zusätzlichen Unterrichtsangeboten obliegt der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 \nGG; Art. 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 LV NRW).\n\n28\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131, 132; \nOVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 19 B 407/03 -, m.w.N., juris; Niehues/Rux, \nSchulrecht, 4. Aufl., Rn 172 ff.\n\n29\n\nDie Länder haben dabei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, bei deren Wahrnehmung \nsie aus Sicht des Verfassungsrechts,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, a. a. O.,\n\n31\n\nauch die nur begrenzt verfügbaren finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten \nberücksichtigen können, die der (landesweiten) Ausgestaltung des Unterrichtsangebots je \nnach der politischen Prioritätensetzung von Gemeinschaftsbelangen Grenzen setzen \nkönnen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 \nZPO.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 \nAbs. 3 GKG. Das Begehren der Antragsteller lässt sich einem bestimmten Geldbetrag nicht \nzuordnen. Da sie nicht nur für ihre Kinder, sondern für alle „angemeldeten albanischen \nKinder in E1. „ die Fortführung des muttersprachlichen Unterrichts im bisherigen \nUmfang erstreben, bietet auch der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG keinen \nausreichenden Anknüpfungspunkt für die Streitwertfestsetzung. Im Rahmen seines Ermessens \n(§ 52 Abs. 1 GKG) hält es der Senat für angemessen und ausreichend, den Streitwert in einem \nHauptsacheverfahren auf 20.000 EUR festzusetzen. Dieser Betrag ist mit Blick auf den nur \nvorläufig regelnden Charakter des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im \nvorliegenden Verfahren auf die Hälfte und damit auf 10.000 EUR zu reduzieren.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-06/19-b-524-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-06/19-b-524-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243925","retrieved":"2026-07-09 02:07:35.692231+00:00"}}