{"status":"available","doknr":"OLD243956","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0205.9A3953.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"9 A 3953/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Abgabenbescheid des \nBeklagten vom 14. April 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2004 \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 19,92 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 1,8726 ha großen Außenbereichsgrundstücks X. 42a in \nE. . Das Grundstück liegt im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes P. \nL. . Für das Kalenderjahr 2002 wurde die Stadt E. zu einem Unterhaltungsaufwand \nfür dieses Verbandsgebiet in Höhe von 52.663,06 EUR herangezogen, den der Beklagte im \nJahr 2003 auf die Eigentümer der betroffenen Grundstücke umlegte, indem er die Flächen der \nim Zusammenhang bebauten Ortsteile mit 200 %, die Waldflächen mit 50 % und die übrigen \nFlächen mit 100 % ansetzte.\n\n4\n\nMit Abgabenbescheid vom 14. April 2003 setzte der Beklagte die vom Kläger zu \nzahlende Gewässergebühr auf 19,92 EUR fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2004 \nwies der Beklagte den rechtzeitig eingelegten Widerspruch des Klägers zurück. \n\n5\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und unter Bezugnahme auf seine Begründung \nim Widerspruch, soweit hier bezogen auf die Gewässergebühr von Interesse, ausgeführt: Die \nGewässergebühr für das Abrechnungsjahr 2002 sei rechtswidrig. Nach der Satzung würden in \neiner nicht mehr dem Vorteilsprinzip genügenden Art und Weise Grundstücksflächen \nunterschiedlich veranlagt. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten vom 14. April 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 aufzuheben, soweit darin eine Gewässergebühr \nfestgesetzt worden ist.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er ausgeführt, ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip nach § 8 Abs. 6 \nKAG NRW liege nicht vor. Auch gegen § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW sei nicht verstoßen \nworden. Hiernach sollten versiegelte Flächen höher bewertet werden als die übrigen Flächen. \nBei Veranlagung der übrigen Flächen sollten Unterschiede des Wasserabflusses \nberücksichtigt werden. Die Stadt E. habe mit ihrer Satzung durch Typisierung drei \nverschiedene Gruppen geschaffen. Die Vorschrift verpflichte nicht dazu, bei den jeweiligen \nGrundstücken auch die jeweils versiegelte Fläche exakt zu ermitteln. Die typisierte \nBetrachtung sei zulässig. Der Wortlaut der Vorschrift spreche nicht gegen diese Auslegung. \nMit versiegelten Flächen könnten auch solche Flächen gemeint sein, die Versiegelungen \naufwiesen. Unabhängig hiervon stelle § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW lediglich eine Soll-\nVorschrift dar. Die Stadtverordnetenversammlung sei sich dieser Soll-Regelung ausweislich \nder Beschlussvorlage BA 332/97 vom 17. November 1997 bewusst gewesen. Es liege auch \nkein Verstoß gegen §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW vor. Der \nWahrscheinlichkeitsmaßstab habe gewählt werden dürfen, da die Bemessung nach der \ntatsächlichen Inanspruchnahme wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sei. Genaue Daten \nüber die im Einzelnen auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen versiegelten Flächen \nseien nicht für alle Grundstücke vorhanden gewesen. Die exakte Erfassung würde einen nicht \nvertretbaren, unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand sowohl für die Bürger als auch für die \ngemeindliche Verwaltung bedeuten. Der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab stehe auch \nnicht offensichtlich in einem Missverhältnis zu einer Inanspruchnahme der Leistung. In der \nunterschiedlichen Behandlung von Flächen mit gleicher Versiegelung, die aber in den \nverschiedenen Bereichen lägen, sei kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen. Mit dem \noben dargestellten Vereinfachungseffekt liege ein sachlicher Grund für die \nUngleichbehandlung vor. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der \nAbgabenbescheid sei rechtmäßig. Die Stadt E. sei nach § 92 LWG NRW grundsätzlich \nberechtigt, von ihr an die Wasserverbände zu zahlende Beiträge zum Unterhaltungsaufwand \nder Gewässer zweiter Ordnung auf die im seitlichen Einzugsgebiet liegenden Grundstücke \numzulegen. Die in der Gewässergebührensatzung getroffenen Kostenverteilungsgrundsätze \ngenügten den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW. Der durch § 4 Abs. 1 Satz 2 \nAbs. 2 der Gewässergebührensatzung geregelte Flächenmaßstab sei ein zulässiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab. Eine Verpflichtung des Ortsgesetzgebers, die Veranlagung auf \nder Grundlage jeweils konkret zu ermittelnder versiegelter bzw. nicht versiegelter \nEinzelflächen auf den einzelnen Grundstücken im Einzugsgebiet zu regeln, habe nicht \nbestanden.\n\n12\n\nMit der zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, es fehle bereits an einer wirksamen \nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu Gewässergebühren. Die Gewässergebührensatzung \nverstoße gegen § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW. Mit dem gesetzlich verwendeten \nFlächenbegriff seien Einzelflächen gemeint. Ansonsten bleibe der Flächenbegriff vollkommen \nkonturenlos und die Neufassung der Vorschrift, in der anstatt \"im Zusammenhang bebaute \nOrtsteile\" \"versiegelte Flächen\" verwandt werde, bedeutungslos. Die Pluralverwendung werde \nin der angefochtenen Entscheidung überbewertet bzw. missgedeutet. Die Vorschrift gebe \nlediglich zu erkennen, dass das jeweilige Einzugsgebiet aus mehreren Flächen bestehe; diese \nseien entweder versiegelt oder nicht. Hinsichtlich dieser Eigenschaft solle vom Ortsrecht \ndifferenziert werden. Verwende die Stadt E. die geänderte, konkret zu ermittelnde \nversiegelte Fläche im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbsatz LWG NRW synonym mit der \nBegrifflichkeit \"Grundstücke, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen\", \nverkenne sie den entscheidenden Umstand, dass es seitens des Gesetzgebers lediglich der \nÄnderung des 2. Halbsatzes der vorgenannten Norm bedurft hätte. Der Gesetzgeber gebe \nunmissverständlich zu erkennen, dass bebaute Grundstücke nicht gleichbedeutend mit \nversiegelten Flächen seien; auch bebaute Grundstücke seien nach der Intention des \nLandesgesetzgebers entsprechend ihrer versiegelten Flächen zu bewerten. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt ergänzend vor, das Gesetz spreche nicht von versiegelten und unversiegelten \nEinzelflächen auf den jeweiligen Grundstücken, die dementsprechend einzeln höher zu \nbewerten seien als die übrigen Flächen auf dem Grundstück. Die Ersetzung des Begriffs \"im \nZusammenhang bebaute Ortsteile\" durch \"versiegelte Flächen\" könne allenfalls redaktionellen \nCharakter gehabt haben, denn versiegelte Flächen befänden sich meist in den im \nZusammenhang bebauten Ortsteilen. Sicherlich seien versiegelte Flächen nicht nur auf die \nbebauten Ortsteile beschränkt. Es gebe sie auch im Außenbereich bzw. in unbebauten \nOrtsteilen. Genauso gut sei auch der im Zusammenhang bebaute Ortsteil nicht gänzlich \nbebaut, vielmehr verfüge auch er über einzelne Baulücken. Es könne jedoch davon \nausgegangen werden, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil überwiegend versiegelt \nsei, während der Versiegelung im Außenbereich als Ausnahmefall nur untergeordnete \nBedeutung zukomme, so dass sie unberücksichtigt bleiben könne. Es gebe insoweit keine \nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch Änderung der Begrifflichkeiten die genaue \nErmittlung der versiegelten Einzelflächen im Blick gehabt und eine pauschalierende \nBetrachtungsweise verboten habe. Auch nach Änderung des Landeswassergesetzes seien nach \nwie vor der Begriff der „versiegelten Flächen\" dem vormals benutzten Begriff \"im \nZusammenhang bebauter Ortsteil\" und die „nicht versiegelten Flächen\" mit dem \n„Außenbereich\" gleichzusetzen. Unabhängig hiervon sei die Vorgehensweise der Stadt von § \n92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW gedeckt, da nach den örtlichen Verhältnissen der \nVerwaltungsaufwand in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Aufwand stehe. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5 Hefte).\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch \nBeschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. \n\n21\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Abgabenbescheid des Beklagten \nvom 14. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2004 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nEs mangelt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nGebühren für den Unterhaltungsaufwand der Gewässer zweiter Ordnung für das hier \nmaßgebliche Jahr 2002. Die einschlägige Satzung der Stadt E. über die Erhebung von \nGebühren für den Unterhaltungsaufwand für Gewässer zweiter Ordnung vom 2. Dezember \n1980 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1997 \n(Gewässergebührensatzung; im Folgenden: GGS) in Verbindung mit der Satzung über die \nFestsetzung der Höhe der für das Haushaltsjahr 2002 zu erhebenden Gebühren für den \nUnterhaltungsaufwand der Gewässer zweiter Ordnung vom 20. Dezember 2002 ist insoweit \nnichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine den Anforderungen des § 92 Abs. 1 \nSatz 6 LWG NRW gerecht werdende Maßstabsregelung. \n\n23\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 2 GGS ist Gebührenmaßstab die Größe der Grundstücksfläche. \nNach § 4 Abs. 2 GGS werden Grundstücke, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten \nOrteile liegen, mit ihrer um 100% erhöhten Fläche und Waldflächen mit einer Größe von \nmehr als 0,3 ha mit 50% ihrer Fläche in Ansatz gebracht. Dieser Maßstab wird den \nAnforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW nicht gerecht. Hiernach sollen versiegelte \nFlächen höher bewertet werden als die übrigen Flächen; bei der Veranlagung der übrigen \nFlächen insbesondere bei Waldgrundstücken, sollen maßgebliche Unterschiede des \nWasserabflusses berücksichtigt werden. \n\n24\n\nWährend § 4 Abs. 2 GGS hiernach bei der Höherbewertung entsprechend der alten \nFassung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW an den Umstand anknüpft, ob ein Grundstück in \neinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, fordert § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW in \nder hier maßgeblichen Fassung für den Regelfall die Anknüpfung an die Eigenschaft einer \nFläche als versiegelt. Da es keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass \ndie im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegenden Grundstücke vollständig versiegelt oder \ndass außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegende Grundstücke gänzlich \nunversiegelt sind, noch der Beklagte für die Stadt E. ein solches vorgetragen hat, verfehlt \ndie satzungsmäßige Maßstabsregelung die gesetzliche Vorgabe von vornherein. \n\n25\n\nAuch mit der im Gesetzgebungsverfahren zu Tage getretenen Intention des Gesetzgebers \nist die streitige Maßstabsregelung nicht vereinbar. Die Vorläuferregelung des § 92 Abs. 1 Satz \n6 LWG NRW hatte folgenden Wortlaut: \n\n26\n\n„Im Zusammenhang bebaute Ortsteile sollen höher bewertet werden als die übrige Fläche; \ndas nähere regelt das Ortsrecht.\"\n\n27\n\nDer Entstehung der im Jahr 2002 maßgeblichen Fassung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG \nNRW liegt ein Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung und Ergänzung wasser- und \nwasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. September 1994 (LT-Drs. 11/7653) zugrunde. \nZu dessen Zielsetzung wurde u. a. ausgeführt (S. 182):\n\n28\n\n„Der natürliche Weg des Regenwassers in das Grundwasser und die Oberflächengewässer \nist durch die zunehmende Flächenversiegelung und die Ableitung in Abwasseranlagen \nvielfach gestört. Die ortsnahe Versickerungs- und Einleitungsmöglichkeit von unbelastetem \nNiederschlagswasser soll wasserwirtschaftlich stärker berücksichtigt werden.\"\n\n29\n\nEinen Änderungsvorschlag zu § 92 LWG NRW enthielt dieser Entwurf noch nicht. Die \nendgültige gesetzgeberische Fassung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW geht vielmehr auf \ndie Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und \nNaturschutz vom 10. Februar 1995 (LT-Drs. 11/8440, S. 232 f.) zurück. Zur Begründung wird \ndort ausgeführt:\n\n30\n\n„Für unbebaute bzw. nicht versiegelte Flächen werden Differenzierungen häufig nicht \nvorgenommen, da die Vorschrift des § 92 LWG dazu nicht verpflichtet. Sie lässt diese \nMöglichkeit allerdings zu. Das führt bisher häufig zu Beiträgen, die als ungerecht empfunden \nwerden. Dies trifft beispielsweise auf wasserwirtschaftlich bedeutsame Waldgrundstücke zu, \ndie in der gleichen Größenordnung veranlagt werden wie die übrigen Flächen, obwohl Wälder \nvor allem durch Versickerung und Verdunstung einen dämpfenden Einfluss auf den \nWasserabfluss haben und deshalb auch geringere Kosten bei der Gewässerunterhaltung \nverursachen.\"\n\n31\n\nDem Ausschussprotokoll vom 19. Januar 1995 (11/1476, S. 21) lässt sich \nentnehmen:\n\n32\n\n„Bisher habe ein Unterschied zwischen im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und dem \nRest bestanden, wobei es bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen versiegelte und \nunversiegelte Flächen gebe. Die SPD-Fraktion wolle deutlich machen, dass man genauer \ndifferenzieren sollte. Versiegelte Flächen sollten stärker belastet werden als \nunversiegelte.\"\n\n33\n\nDies macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit seiner Anknüpfung an die \nversiegelten Flächen gerade eine Abkehr von der bis dahin anzuwendenden \nMaßstabsbildung beabsichtigt und es sich nicht, wie der Beklagte meint, um eine \nbloße redaktionelle Änderung gehandelt hat. Auch der Interpretation des \nVerwaltungsgerichts, welche auf eine undifferenzierte Gleichsetzung von „Fläche\" \nund „Grundstück\" führt, kann damit nicht gefolgt werden.\n\n34\n\nSoweit der Beklagte meint, die Ermittlung der versiegelten Flächen sei zu \nverwaltungsaufwändig, eröffnet dieses finanzielle Argument allein - andere \nortsbezogene Besonderheiten sind weder ersichtlich noch vorgetragen (vgl. \nBeschlussvorlage des Stadtdirektors E. vom 17. November 1997) - nicht das über \ndie Soll-Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW ausnahmsweise mögliche \nErmessen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Denn es steht \ndem Beklagten frei, z. B. ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen einer \nSelbstveranlagung der Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet die \nversiegelten Flächen zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu \nbeschränken. Wenn der Beklagte dabei feststellen sollte, dass Gebührenschuldner \npflichtwidrig nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben, kann er \nauch später noch weitere Kontrollen vornehmen und entsprechende \nNachveranlagungen, soweit erforderlich, veranlassen. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, DÖV 2008, \n294.\n\n36\n\nDie Vorgehensweise der Stadt kann auch (von vornherein) nicht von § 92 Abs. 1 \nSatz 9 LWG NRW gedeckt sein. Zwar können nach dieser Vorschrift bebaute \nGrundstücke pauschal höher belastet werden als unbebaute Grundstücke, wenn \nnach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand in einem Missverhältnis \nzum umlagefähigen Aufwand steht. Für das Umlagejahr 2002 kommt dieser erst ab \ndem 12. Mai 2005 gültigen Norm jedoch kein Aussagegehalt zu.\n\n37\n\nDie Maßstabsregelung rechtfertigt sich auch nicht über § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW i. \nV. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Hiernach kann, wenn die Bemessung der Gebühr nach \nder Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besonders schwierig oder wirtschaftlich \nnicht vertretbar ist, ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem \noffensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Vorgaben des § 92 \nAbs. 1 Satz 6 LWG NRW sind jedoch auch unter Anlegung dieses \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs zu beachten. Der Beklagte wird über § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG \nNRW nicht davon entbunden, die Bewertung von der Ermittlung der versiegelten Flächen \nabhängig zu machen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-05/9-a-3953-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-05/9-a-3953-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243956","retrieved":"2026-07-09 02:07:37.986792+00:00"}}