{"status":"available","doknr":"OLD243958","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0205.16B991.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"16 B 991/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2008 \nwird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die \ndargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den \nAntragsteller günstigeren Ergebnis. Die auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Abwägung \nzwischen den beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen fällt zulasten des \nAntragstellers aus.\n\n3\n\nDie Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die \nangefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Mai 2008 ist offensichtlich \nrechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Senat ist in \nvergleichbaren Fällen des sog. Führerscheintourismus bislang in ständiger Rechtsprechung \nvon offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen und hat eine sog. reine \nInteressenabwägung vorgenommen, die in der Regel zum Nachteil des jeweiligen \nAntragstellers ausfiel, wenn nichts Überzeugendes für die Wiedererlangung der vormals \nentfallenen Fahreignung durch den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis sprach.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43 \n= NWVBl. 2006, 103 = BA 2006, 333, vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol \n43 (2006), 507 = VRS 111 (2006), 466, und vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, NZV \n2007, 266 = Blutalkohol 44 (2007), 265 = NWVBl. 2007, 346.\n\n5\n\nAus den jüngsten Entscheidungen des EuGH zur wechselseitigen Anerkennung von \nFahrerlaubnissen in der Europäischen Gemeinschaft\n\n6\n\nEuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, NJW \n2008, 2403 = Blutalkohol 45 (2008), 225 = DÖV 2008, 723, und C-334/06 bis C-336/06 \n(Zerche u.a.), DAR 2008, 459\n\n7\n\nfolgert der Senat nunmehr, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen und \nso auch im Fall des Antragstellers sogar offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n8\n\nDie Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Antragsgegners ist zunächst nicht \ndeshalb in Frage gestellt, weil es ihr gleichsam an einem Bezugsobjekt, das heißt einer im \nInland gültigen ausländischen Fahrerlaubnis, mangelte.\n\n9\n\nSo ausweislich der Pressemitteilung Nr. 83/2008 zumindest im Ergebnis auch BVerwG, \nUrteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -, veröffentlicht unter \nwww.bundesverwaltungsgericht.de.\n\n10\n\nDie Bestimmung des § 28 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nach der die \nBerechtigung für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von \nKraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem dann nicht gilt, wenn der \nInhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen \nWohnsitz im Inland hatte (Nr. 2) oder wenn ihm zuvor im Inland eine Fahrerlaubnis von \neinem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (Nr. 3), ist nicht \nanwendbar.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, juris; anderer Ansicht \naber Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, juris, sowie \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, DAR 2008, 599 \n= Blutalkohol 45 (2008), 328, und Urteil vom 9. September 2008 - 10 S 994/07 -, DAR \n2008, 660.\n\n12\n\nDie genannte Vorschrift ist nicht mit der vorliegend noch anzuwendenden (zweiten) \nRichtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der zuletzt durch die \nRichtlinie Nr. 2006/103/EG geänderten Fassung (Richtlinie 91/439/EWG) vereinbar. Nach \nder für die Auslegung der Richtlinie maßgebenden Rechtsprechung des EuGH folgt aus dem \nAnerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG eine klare und \nunbedingte Verpflichtung zur Anerkennung (EU- bzw. EWR-)ausländischer Fahrerlaubnisse \nohne jede Formalität.\n\n13\n\nVgl. etwa EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725 \n= DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373, und vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 \n(Wiedemann u.a.) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.) -, jeweils aaO.\n\n14\n\nDiesem Geltungsanspruch wird nicht schon dadurch genügt, dass § 28 Abs. 5 FeV ein \nAntragsverfahren vorsieht und damit nach der Beseitigung der Gründe für die vormalige \nFahrerlaubnisentziehung die Wiedererlangung des Rechts ermöglicht, von der ausländischen \nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Denn dieses Antragsverfahren beruht gerade \ndarauf, dass ausländischen Fahrerlaubnissen zunächst die Geltung abgesprochen wird, und \nstellt sich mithin als die Art von „Formalität\" dar, die dem vom EuGH geforderten \nAnerkennungsautomatismus zuwiderläuft.\n\n15\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, \nRdnr. 61 f., sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rdnr. 58 f., jeweils aaO.; ähnlich \nauch schon Otte/Kühner, NZV 2004, 321 (328).\n\n16\n\nNichts anderes folgt daraus, dass der Anerkennungsgrundsatz auch nach der \nRechtsprechung des EuGH nicht unumschränkt gilt, sondern Ausnahmen für die Fälle des \nMissachtens einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis,\n\n17\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, aaO., und vom 26. Juni \n2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, Rdnr. 65, sowie C-334/06 bis C-336/06 \n(Zerche u.a.), Rdnr. 62, jeweils aaO.; Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07 \n(Möginger) -, DAR 2008, 582 = Blutalkohol 45 (2008), 383,\n\n18\n\nsowie für das Vorhandensein zweifelsfreier Hinweise auf einen Verstoß gegen das \nWohnsitzerfordernis,\n\n19\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, \nRdnr. 64 ff., sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rdnr. 67 ff., jeweils aaO.,\n\n20\n\nbestehen. Die angeführten Ausnahmen lassen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall \nfeststellen. In deren Rahmen muss auch ermittelt werden, ob der Inhaber der ausländischen \nFahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. Eine fortdauernde \nVersagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stößt im Hinblick auf den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken, wenn - etwa durch die in solchen Fällen \nregelmäßig veranlasste aktuelle medizinisch-psychologische Untersuchung - zutage tritt, dass \ndie vormaligen Fahreignungszweifel gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht \nmehr begründet sind. Das Erfordernis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung, deren \nErgebnis nicht stets von vornherein abschätzbar ist, schließt es aus, die Ablehnung der \nAnerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft \nausgestellten Führerscheins - und damit auch die Erfüllung jedenfalls des objektiven \nStraftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21a StVG) - allein auf eine abstrakt-\ngenerelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV zu gründen. Anderenfalls bliebe die Geltung der \nausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland \nbestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist. Für den \nBetroffenen würde sich gegebenenfalls erst geraume Zeit nach dem Erwerb der ausländischen \nFahrerlaubnis herausstellen, dass dieser von Anfang an keine Wirkung für das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland zukam. Eine derartige Rechtsunsicherheit wäre weder mit \nrechtsstaatlichen Erwägungen noch mit den Intentionen bei der Schaffung europaweit \ngeltender Fahrerlaubnisse zu vereinbaren, zumal einem solchen Rechtsverständnis kein \nZuwachs an Verkehrssicherheit gegenüberstünde.\n\n21\n\nErmächtigungsgrundlage für die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis des \nAntragstellers sind § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG sowie 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 \nFeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, \nwenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer \nausländischen Fahrerlaubnis hat eine Einziehung zur Folge, dass das Recht erlischt, von der \nausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen des nationalen Rechts für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen \nim Fall des Antragstellers auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens vor. Insbesondere \nsind die im Jahr 1994 erfolgte Entziehung der dem Antragsteller erteilten deutschen \nFahrerlaubnis und die hierfür ursächlichen Umstände nach wie vor zu berücksichtigen.\n\n23\n\nDie mit Bescheid des Antragsgegners vom 2. August 1994 erfolgte \nFahrerlaubnisentziehung ist im vorliegenden Verfahren noch verwertbar, weil sie im \nVerkehrszentralregister nicht getilgt ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 \nHalbsatz 1 StVG galten für die Tilgung von Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 ins \nVerkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis zum 1. Januar 2004 die bis zum \n1. Januar 1999 gültigen Tilgungsvorschriften fort. Seit dem 1. Januar 2004 richtet sich die \nTilgung von zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Eintragungen aus der Zeit bis zum \n1. Januar 1999 nach neuem Recht.\n\n24\n\nVgl. BR-Drs. 821/96, S. 87.\n\n25\n\nNach dem bis zum 1. Januar 1999 geltenden Recht begann die Tilgungsfrist mit der am \n6. September 1994 eingetretenen Bestandskraft der Entziehungsverfügung zu laufen (§ 13a \nAbs. 1 Satz 4 StVZO a.F.) und betrug zehn Jahre (§ 13a Abs. 2 Nr. 3 StVZO a.F.). Weil diese \nFrist bis zum 1. Januar 2004 noch nicht abgelaufen war, richtet sich die Tilgung seither \nausschließlich nach neuem Recht. Hiernach beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls zehn Jahre \n(§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG). Sie beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG allerdings erst mit \nder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden \nEntscheidung. Die sich mangels Neuerteilung einer Fahrerlaubnis binnen fünf Jahren \nergebende Frist von insgesamt 15 Jahren bis zu einer Tilgung der mit Bescheid des \nAntragsgegners vom 2. August 1994 erfolgten Fahrerlaubnisentziehung ist noch nicht \nabgelaufen.\n\n26\n\nDer Drogenkonsum des Antragstellers, der Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis \nim Jahr 1994 war, ist nach seinem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten nach wie vor \ngeeignet, dessen Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen und die Anordnung einer \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung zu rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, richtet sich \nnach Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Dabei sind dessen Häufigkeit und Dauer \nsowie die Art der konsumierten Droge und ihre Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, zu \nberücksichtigen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rdnr. 22 ff. (= NJW 2005, \n3081).\n\n28\n\nDer Antragsteller hat über mehrere Jahre Heroin konsumiert. Diese Droge besitzt ein \nhohes Suchtpotential. Angesichts der Schwere seiner früheren Heroinabhängigkeit ist die \nFrage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, der gewährleistet, dass der \nAntragsteller auch in Krisensituationen keine Betäubungsmittel einnimmt, für die \nEinschätzung der Gefährdungssituation nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Dies \nfestzustellen, ist der Zweck eines medizinisch-psychologisches Gutachtens. Bei der \nBeurteilung der Schwere der früheren Heroinabhängigkeit des Antragstellers ist die \nerhebliche Dauer seines Betäubungsmittelkonsum zu berücksichtigen. Er hat von 1989 bis \nMai 1993 Heroin konsumiert, wobei er zuletzt zwei Heroinpäckchen pro Tag benötigte. Trotz \ngünstiger Rahmenbedingungen (ständiger Kontakt mit der Drogenberatung, aktive Mitarbeit \nder Eltern, Aufnahme eines Studiums) gelang es dem Antragsteller nach einer ohne fremde \nHilfe vorgenommenen Entgiftung nicht, dauerhaft auf Drogen zu verzichten. Bis Mitte \nFebruar 1994 unterzog er sich einer Entgiftung in Y. . Von Januar 1995 bis Januar 1996 \nbefand er sich zur stationären Therapie in der Fachklinik Q. .\n\n29\n\nDer Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG sowie 46 Abs. 1 und Abs. 5 \nSatz 2 FeV auf den Fall des Antragstellers steht Europäisches Gemeinschaftsrecht, namentlich \ndie Richtlinie 91/439/EWG, nicht entgegen. Der Antragsgegner war nicht gehindert, auf der \neuroparechtlichen Grundlage des Abs. 4 des Art. 8 Richtlinie 91/439/EWG dem Antragsteller \ndie Befugnis abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen. Nach der genannten Bestimmung kann es die Bundesrepublik Deutschland als \nMitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat, ablehnen, die \nGültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer \nPerson ausgestellt wurde, gegen die zuvor in Deutschland eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 \nRichtlinie 91/439/EWG („Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der \nFahrerlaubnis\") angewandt wurde.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG für eine solche \nAblehnung liegen vor, da dem Antragsteller durch Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 2. August 1994 die Fahrerlaubnis entzogen worden war und nachfolgende Bemühungen \ndes Antragstellers um eine Neuerteilung in Deutschland ohne Erfolg geblieben sind.\n\n31\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht aufgrund der vom EuGH in ständiger \nRechtsprechung vorgegebenen engen Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \n91/439/EWG unzulässig. Der EuGH hat insoweit nach Jahren der Rechtsunsicherheit und \nunter teilweiser Abkehr von seiner vormaligen Rechtsprechung klargestellt, dass das \nWohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (auch) die Funktion hat, \nden verbreiteten sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, und dass die Sicherheit des \nStraßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf \neine Person, auf die vormals eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG \nangewandt worden ist, nicht beachtet würde.\n\n32\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, \nRdnr. 69 und 71, sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rdnr. 66 und 68, jeweils a.a.O.; \nenger noch Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, a.a.O.\n\n33\n\nDie oben genannten Vorabentscheidungsverfahren betrafen jeweils tschechische \nFahrerlaubnisse und waren jedenfalls in der Mehrzahl dadurch geprägt, dass dieser \nAusstellerstaat zumindest bis zum Sommer 2006 das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft und in \ndie Kartenführerscheine den deutschen Wohnsitz der Führerscheinerwerber eingetragen hat. \nDer EuGH hat - unter nochmaliger Betonung der grundsätzlichen Anerkennungspflicht - \nentschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG einen Mitgliedstaat nicht zur \nAnerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis verpflichten, wenn auf der Grundlage von \nAngaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden \nunbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses \nFührerscheins dessen Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine \nMaßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen \nordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.\n\n34\n\nDas gleiche gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn aufgrund eines \nEingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung \nzurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substantiiert bestrittener Angaben mit \nderselben Sicherheit wie in den vom EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß \ngegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen \nwerden kann.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, juris.\n\n36\n\nDiese Überzeugung wird durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH getragen. Wenn \nüberhaupt, können Zweifel nur wegen einer - allerdings nicht in den abschließenden Tenor \nübernommenen - Formulierung in den Gründen der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rdnr. 72 der \nRechtssache Wiedemann u.a., bzw. Rdnr. 69 der Rechtssache Zerche u.a.) aufkommen. So hat \nder EuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei zu fahrerlaubnisrechtlichen \nMaßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung „zwar nicht \nanhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage \nvon Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden \nunbestreitbaren Informationen\" festzustellen sei. Dies kann so verstanden werden, dass \nGrundlage einer die Geltung der Fahrerlaubnis verneinenden Entscheidung des sog. \nAufnahmemitgliedstaates nur vom Ausstellerstaat herrührende Informationen sein dürfen, \nnicht aber sonstige Informationen, auch wenn sie zu demselben klaren Schluss auf einen \nVerstoß gegen das Wohnsitzerfordernis führen. Ein derart enges Verständnis der \nEntscheidungsgründe würde aber nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der EuGH die von \nihm entschiedenen Verfahren als Ausschnitt einer Gruppe von Verfahren ansieht, in denen \nsich die Verletzung des Wohnsitzprinzips auf der Grundlage von vom Ausstellerstaat \nherrührenden Informationen ergibt. Als weiteres Kriterium hat der EuGH jedoch die \n„Unbestreitbarkeit\" der Informationen als maßgeblich erachtet. Er hat dieses Kriterium nicht \netwa als nachrangig im Verhältnis zur Herkunft der Informationen aus dem Ausstellerstaat \nangesehen. In Konsequenz daraus müssen aber auch bzw. erst Recht bestimmte \n„unbestrittene\" Informationen verwertet werden dürfen, um einen Wohnsitzverstoß \nfestzustellen. Das sind jedenfalls vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zugestandene \noder ihm als eigene Verlautbarung zurechenbare und trotz Kenntnis der Problemlage von ihm \nnicht substantiiert bestrittene Angaben.\n\n37\n\nÄhnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -, \njuris, für den Fall, dass auch dem Ausstellerstaat die vom Betroffenen angegebenen, gegen die \nEinhaltung des Wohnsitzerfordernisses sprechenden Erkenntnisse vorgelegen haben bzw. ihm \nbekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen; vgl. auch den \nVorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23. September 2008 - 10 S 1037/08 -, \njuris; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2008 - 2 K 991/08.KS -, veröffentlicht unter \nwww.fahrerlaubnisrecht.de; in erster Linie auf die Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers \nstellt auch der BGH im Urteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07 - , NJW 2008, 3558 \n= Blutalkohol 45 (2008), 395, ab; anderer Ansicht OVG Rheinl.- Pfalz, Urteil vom \n31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08 -, juris.\n\n38\n\nEs gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die \nWohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem \nDokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des \nFahrerlaubnisinhabers ergibt. Das Wohnsitzerfordernis und seine strikte Beachtung tragen \nmangels einer vollständigen Harmonisierung der materiellen Bestimmungen über die \nFahrerlaubniserteilung zur Bekämpfung des auch vom EuGH als Missstand \nwahrgenommenen Führerscheintourismus bei. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang \nunter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen \nausdrücklich auf die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der materiellen \nStandards bei der Führerscheinausstellung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs \nhin. Dem ist einschränkungslos beizupflichten. Die in Rede stehenden Rechtsgüter - nicht nur \ndas Abstraktum „Sicherheit des Straßenverkehrs\", sondern Leib, Leben und Gesundheit einer \nnicht eingrenzbaren Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer - sind so gewichtig, dass in \nderartigen Fällen der Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG \ndahinter zurücktritt. Der unabdingbare Schutz dieser Rechtsgüter schließt es aber auch aus, \nbei jeweils übereinstimmendem Gefährdungspotenzial Zufälligkeiten wie der Herkunft der \nInformationen, aus denen zweifelsfrei die Europarechtswidrigkeit der ausländischen \nFahrerlaubnis folgt, entscheidenden Raum zu geben. Die individuelle Schutzwürdigkeit von \n„Führerscheintouristen\", die einen Scheinwohnsitz angeben und insoweit die ausländischen \nFahrerlaubnisbehörden täuschen, ist nicht höher, sondern im Gegenteil geringer als die \nderjenigen Fahrerlaubnisbewerber, die wie die Kläger der Ausgangsverfahren zu den \nEuGH-Urteilen vom 26. Juni 2008 im Hinblick auf den Wohnsitz ehrlich gegenüber den \nausländischen Behörden waren und deshalb (nur) einen Führerschein mit deutscher \nWohnsitzangabe erhalten haben. Belange des Schutzes der Freizügigkeit von Unionsbürgern \nstehen ohnehin nicht zur Diskussion, wenn sich die Beziehungen des Betroffenen zum \nAusstellerstaat auf die Schaffung eines Scheinwohnsitzes und die Erlangung einer \neuroparechtswidrigen Fahrerlaubnis beschränkt haben. Schließlich vermag auch der dem \nAnerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG innewohnende Aspekt \nder gegenseitigen Respektierung von Rechtsakten anderer Mitgliedstaaten keine \nDifferenzierung nach den für den unbestreitbaren Nachweis des Verstoßes gegen das \nWohnsitzerfordernis heranzuziehenden Beweistatsachen oder Beweismitteln zu rechtfertigen. \nDenn der EuGH hat in den Urteilen vom 26. Juni 2008 zugelassen, dass die jeweiligen \nFahrerlaubnisse wegen ihres rechtsfehlerhaften Zustandekommens aberkannt werden können; \nmit anderen Worten durfte die räumliche Geltung ausländischer Fahrerlaubnisse beschränkt \nwerden, weil die betreffenden ausländischen Behörden das europäische Führerscheinrecht \nunrichtig angewandt hatten. Im Vergleich zu einem solchen Verdikt der flagranten \nMissachtung des Europarechts greift eine nachträgliche Geltungsbeschränkung von \nFahrerlaubnissen weniger empfindlich in die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des \nAusstellerstaates ein, wenn dessen Fahrerlaubnisbehörde vom betreffenden \nFahrerlaubnisbewerber über dessen Aufenthaltsverhältnisse getäuscht worden ist und davon \nausgegangen werden kann, dass die Behörde ohne diese Täuschung selbst von der \nFahrerlaubniserteilung Abstand genommen hätte.\n\n39\n\nIm Falle des Antragstellers liegt der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund \neigener Einlassungen bzw. eigenen Verhaltens deutlich zutage. Er hat, obwohl er im \nVerwaltungsverfahren mit Schreiben vom 29. Februar 2008 mit dem Verdacht eines solchen \nVerstoßes konfrontiert worden war und auch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 14. Mai 2008 auf einen solchen Verstoß abstellte, erstmals mit der \nBeschwerdebegründung zu seinem Aufenthalt in Q1. Stellung genommen. Er hat unter \nVorlage einer polnischen Arbeits- und Aufenthaltskarte ausgeführt, er halte sich „übers Jahr \nlängerfristig in Q1. auf.\" Angesichts der aus seiner Sicht eindeutigen europarechtlichen \nRechtsprechung sei „im Hinblick auf den Zweitwohnsitz des Antragstellers\" nicht früher \nvorgetragen worden.\n\n40\n\nDie Vorlage einer p. Arbeits- und Aufenthaltskarte reicht nicht aus, um einen \ntatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers in Q1. nachzuweisen, weil ein derartiger \nAufenthaltstitel lediglich das Recht zum Aufenthalt begründet.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2008 - 16 B 1619/08 -.\n\n42\n\nUnabhängig hiervon hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung \nzugestanden, dass ein den Anforderungen des europäischen Fahrerlaubnisrechts genügender \np. Wohnsitz nie bestanden hat. Ein Zweitwohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, wie ihn der \nAntragsteller in Q1. besessen haben will, ist nicht ausreichend, um dort eine Fahrerlaubnis \nerwerben zu können. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG präzisiert den Begriff des \nordentlichen Wohnsitzes dahingehend, dass er während mindestens 185 Tagen im Jahr - also \nmehr als der Hälfte des Jahres - bestehen muss. Daraus folgt, dass die innereuropäische \nZuständigkeit für die Erteilung von Fahrerlaubnissen jeweils nur einem Staat zukommen kann \nund keine konkurrierenden Zuständigkeiten anerkannt werden. Dem entspricht, dass nach \nArt. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem \nMitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann. Dafür, dass der Aufenthalt des \nAntragstellers in Q1. die nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG mindestens \nerforderlichen 185 Tage im Jahr betragen hat, ist nichts ersichtlich. Dies wird durch die \nmelderechtlichen Erkenntnisse, die ganz wesentlich auf den eigenen Angaben des \nAntragstellers gegenüber den Meldebehörden beruhen und ihm daher zuzurechnen sind, \nbestätigt. Der Antragsteller war seit seiner Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz im \nKreis X. gemeldet.\n\n43\n\nEs ist schließlich nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller inzwischen seine \nFahreignung wiedererlangt hat. Insoweit ist nicht ausreichend, dass er seit mehr als zehn \nJahren nicht mehr als Betäubungsmittelkonsument in Erscheinung getreten ist. Nötig sind im \nHinblick auf Art und Ausmaß des früheren Heroinkonsums des Antragstellers und die \nSchwere seiner damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit vielmehr Nachweise, die eine \nstabile und von einer entsprechenden dauerhaften Motivation getragene Drogenabstinenz \nbelegen. Solche Nachweise hat er nicht beigebracht. Insbesondere hat der Antragsteller von \nder Möglichkeit, diesen Nachweis durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens zu führen, keinen Gebrauch gemacht.\n\n44\n\nErweist sich mithin die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, \nführt die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen \nder öffentlichen Belange. Die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids dient, wie \nausgeführt, dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des \nStraßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer. \nDemgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig am motorisierten \nStraßenverkehr teilnehmen zu können, zurückstehen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n46\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-05/16-b-991-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-05/16-b-991-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243958","retrieved":"2026-07-09 02:07:38.145710+00:00"}}