{"status":"available","doknr":"OLD243957","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0205.16B839.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"16 B 839/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Berichterstatter kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 \nanstelle des Senats entscheiden.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die \ndargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den \nAntragsteller günstigeren Ergebnis. Die auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Abwägung \nzwischen den beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen fällt zulasten des \nAntragstellers aus.\n\n4\n\nDie Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die \nangefochtene Ordnungsverfügung vom 13. August 2008, mit der dem Antragsteller seine am \n20. September 2005 ausgestellte polnische Fahrerlaubnis mit der Folge entzogen wurde, dass \nihm das Recht aberkannt wurde, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ist \noffensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Senat ist \nin vergleichbaren Fällen des sog. Führerscheintourismus bislang in ständiger Rechtsprechung \nvon offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen und hat eine sog. reine \nInteressenabwägung vorgenommen, die in der Regel zum Nachteil des jeweiligen \nAntragstellers ausfiel, wenn nichts Überzeugendes für die Wiedererlangung der vormals \nentfallenen Fahreignung durch den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis sprach.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43 \n= NWVBl. 2006, 103 = BA 2006, 333, vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol \n43 (2006), 507 = VRS 111 (2006), 466, und vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, NZV \n2007, 266 = Blutalkohol 44 (2007), 265 = NWVBl. 2007, 346.\n\n6\n\nAus den jüngsten Entscheidungen des EuGH zur wechselseitigen Anerkennung von \nFahrerlaubnissen in der Europäischen Gemeinschaft\n\n7\n\nEuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, NJW \n2008, 2403 = Blutalkohol 45 (2008), 225 = DÖV 2008, 723, und C-334/06 bis C-336/06 \n(Zerche u.a.), DAR 2008, 459\n\n8\n\nfolgert der Senat nunmehr, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen und \nso auch im Fall des Antragstellers sogar offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n9\n\nDie Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Antragsgegners ist zunächst nicht \ndeshalb in Frage gestellt, weil es ihr gleichsam an einem Bezugsobjekt, das heißt einer im \nInland gültigen ausländischen Fahrerlaubnis, mangelte.\n\n10\n\nSo ausweislich der Pressemitteilung Nr. 83/2008 zumindest im Ergebnis auch BVerwG, \nUrteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -, veröffentlicht unter \nwww.bundesverwaltungsgericht.de.\n\n11\n\nDie Bestimmung des § 28 Abs. 4 FeV, nach der die Berechtigung für Inhaber einer \ngültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der \nBundesrepublik Deutschland unter anderem dann nicht gilt, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt \nder Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte \n(Nr. 2) oder wenn ihm zuvor im Inland eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer \nVerwaltungsbehörde entzogen worden ist (Nr. 3), ist nicht anwendbar.\n\n12\n\nAnderer Ansicht aber Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2008 \n- 11 ZB 07.1259 -, Juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008 \n- 10 S 1688/08 -, DAR 2008, 599 = Blutalkohol 45 (2008), 328, und Urteil vom 9. September \n2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660.\n\n13\n\nDie genannte Vorschrift ist nicht mit der vorliegend noch anzuwendenden Richtlinie \n91/439/EWG vereinbar. Nach der für die Auslegung der Richtlinie maßgebenden \nRechtsprechung des EuGH folgt aus dem Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der \nRichtlinie 91/439/EWG eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung (EU- \nbzw. EWR-)ausländischer Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität.\n\n14\n\nVgl. etwa EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725 \n= DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373, und vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 \n(Wiedemann u.a.) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.) -, jeweils aaO.\n\n15\n\nDiesem Geltungsanspruch wird nicht schon dadurch genügt, dass § 28 Abs. 5 FeV ein \nAntragsverfahren vorsieht und damit nach der Beseitigung der Gründe für die vormalige \nFahrerlaubnisentziehung die Wiedererlangung des Rechts ermöglicht, von der ausländischen \nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Denn dieses Antragsverfahren beruht gerade \ndarauf, dass ausländischen Fahrerlaubnissen zunächst die Geltung abgesprochen wird, und \nstellt sich mithin als die Art von \"Formalität\" dar, die dem vom EuGH geforderten \nAnerkennungsautomatismus zuwiderläuft.\n\n16\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, \nRn. 61 f., sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 58 f., jeweils aaO.; ähnlich auch \nschon Otte/Kühner, NZV 2004, 321 (328).\n\n17\n\nNichts anderes folgt daraus, dass der Anerkennungsgrundsatz auch nach der \nRechtsprechung des EuGH nicht unumschränkt gilt, sondern Ausnahmen für die Fälle des \nMissachtens einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis\n\n18\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, aaO., und vom 26. Juni \n2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, Rn. 65, sowie C-334/06 bis C-336/06 \n(Zerche u.a.), Rn. 62, jeweils aaO.; Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07 \n\n19\n\n(Möginger) -, DAR 2008, 582 = Blutalkohol 45 (2008), 383\n\n20\n\nsowie für das Vorhandensein zweifelsfreier Hinweise auf einen Verstoß gegen das \nWohnsitzerfordernis\n\n21\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, \nRn. 64 ff., sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 67 ff., jeweils aaO.\n\n22\n\nbestehen. Die angeführten Ausnahmen lassen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall \nfeststellen. In deren Rahmen muss auch ermittelt werden, ob der Inhaber der ausländischen \nFahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. Eine fortdauernde \nVersagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stößt im Hinblick auf den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken, wenn - etwa durch die in solchen Fällen \nregelmäßig veranlasste aktuelle medizinisch-psychologische Untersuchung - zutage tritt, dass \ndie vormaligen Fahreignungszweifel gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht \nmehr begründet sind. Das Erfordernis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung, deren \nErgebnis nicht stets von vornherein abschätzbar ist, schließt es aus, die Ablehnung der \nAnerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft \nausgestellten Führerscheins - und damit auch die Erfüllung jedenfalls des objektiven \nStraftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21a StVG) - allein auf eine abstrakt-\ngenerelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV zu gründen. Anderenfalls bliebe die Geltung der \nausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland \nbestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist. Für den \nBetroffenen würde sich gegebenenfalls erst geraume Zeit nach dem Erwerb der ausländischen \nFahrerlaubnis herausstellen, dass dieser von Anfang an keine Wirkung für das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland zukam. Eine derartige Rechtsunsicherheit wäre weder mit \nrechtsstaatlichen Erwägungen noch mit den Intentionen bei der Schaffung europaweit \ngeltender Fahrerlaubnisse zu vereinbaren, zumal einem solchen Rechtsverständnis kein \nZuwachs an Verkehrssicherheit gegenüberstünde.\n\n23\n\nErmächtigungsgrundlage für die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis des \nAntragstellers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach diesen \nVorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr \nInhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 \nSatz 2 FeV insbesondere, wenn bei dem Betreffenden Erkrankungen oder Mängel nach den \nAnlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt \ngegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Eine solche Entziehung hat \nnach den §§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei ausländischen Fahrerlaubnissen \nzur Folge, dass das Recht erlischt, von diesen im Inland Gebrauch zu machen.\n\n24\n\nDer Anwendung dieser nationalen Vorschriften auf den Fall des Antragstellers steht \nEuropäisches Gemeinschaftsrecht, namentlich die Richtlinie 91/439/EWG, nicht entgegen. \nNach Abs. 4 des Art. 8 Richtlinie 91/439/EWG kann es die Bundesrepublik Deutschland als \nMitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat, ablehnen, die \nGültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer \nPerson ausgestellt wurde, gegen die zuvor in Deutschland eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 \nRichtlinie 91/439/EWG (\"Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der \nFahrerlaubnis\") angewandt wurde.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG für eine solche \nAblehnung liegen vor, da dem Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts \nMönchengladbach-Rheydt vom 6. September 1991 die Fahrerlaubnis entzogen worden war \nund nachfolgende Bemühungen des Antragstellers um eine Neuerteilung in Deutschland ohne \nErfolg geblieben sind.\n\n26\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht aufgrund der vom EuGH in ständiger \nRechtsprechung vorgegebenen engen Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \n91/439/EWG unzulässig. Der EuGH hat insoweit nach Jahren der Rechtsunsicherheit und \nunter teilweiser Abkehr von seiner vormaligen Rechtsprechung klargestellt, dass das \nWohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (auch) die Funktion hat, \nden verbreiteten sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, und dass die Sicherheit des \nStraßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf \neine Person, auf die vormals eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG \nangewandt worden ist, nicht beachtet würde.\n\n27\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, \nRn. 69 und 71, sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 66 und 68, jeweils aaO.; enger \nnoch Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, aaO.\n\n28\n\nDie oben genannten Vorabentscheidungsverfahren betrafen jeweils tschechische \nFahrerlaubnisse und waren jedenfalls in der Mehrzahl dadurch geprägt, dass dieser \nAusstellerstaat zumindest bis zum Sommer 2006 das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft und in \ndie Kartenführerscheine den deutschen Wohnsitz der Führerscheinerwerber eingetragen hat. \nDer EuGH hat - unter nochmaliger Betonung der grundsätzlichen Anerkennungspflicht - \nentschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG einen Mitgliedstaat nicht zur \nAnerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis verpflichten, wenn auf der Grundlage von \nAngaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden \nunbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses \nFührerscheins dessen Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine \nMaßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen \nordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.\n\n29\n\nDas gleiche gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn aufgrund eines \nEingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung \nzurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben \nmit derselben Sicherheit wie in den vom EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß \ngegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen \nwerden kann.\n\n30\n\nDiese Überzeugung wird durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH getragen. Wenn \nüberhaupt, können Zweifel nur wegen einer - allerdings nicht in den abschließenden Tenor \nübernommenen - Formulierung in den Gründen der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rn. 72 der \nRechtssache Wiedemann u.a., bzw. Rn. 69 der Rechtssache Zerche u.a.) aufkommen. So hat \nder EuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei zu fahrerlaubnisrechtlichen \nMaßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung \"zwar nicht \nanhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage \nvon Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden \nunbestreitbaren Informationen\" festzustellen sei. Dies kann so verstanden werden, dass \nGrundlage einer die Geltung der Fahrerlaubnis verneinenden Entscheidung des sog. \nAufnahmemitgliedstaates nur vom Ausstellerstaat herrührende Informationen sein dürfen, \nnicht aber sonstige Informationen, auch wenn sie zu demselben klaren Schluss auf einen \nVerstoß gegen das Wohnsitzerfordernis führen. Ein derart enges Verständnis der \nEntscheidungsgründe würde aber nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der EuGH die von \nihm entschiedenen Verfahren als Ausschnitt einer Gruppe von Verfahren ansieht, in denen \nsich die Verletzung des Wohnsitzprinzips auf der Grundlage von vom Ausstellerstaat \nherrührenden Informationen ergibt. Als weiteres Kriterium hat der EuGH jedoch die \n\"Unbestreitbarkeit\" der Informationen als maßgeblich erachtet. Er hat dieses Kriterium nicht \netwa als nachrangig im Verhältnis zur Herkunft der Informationen aus dem Ausstellerstaat \nangesehen. In Konsequenz daraus müssen aber auch bzw. erst Recht bestimmte \n\"unbestrittene\" Informationen verwertet werden dürfen, um einen Wohnsitzverstoß \nfestzustellen. Das sind jedenfalls vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zugestandene \noder ihm als eigene Verlautbarung zurechenbare und trotz Kenntnis der Problemlage von ihm \nnicht substanziiert bestrittene Angaben.\n\n31\n\nÄhnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -, \nJuris, für den Fall, dass auch dem Ausstellerstaat die vom Betroffenen angegebenen, gegen \ndie Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sprechenden Erkenntnisse vorgelegen haben bzw. \nihm bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen; vgl. auch \nden Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23. September 2008 \n- 10 S 1037/08 -, Juris; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2008 - 2 K 991/08.KS -, \nveröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de; in erster Linie auf die Einlassungen des \nFahrerlaubnisinhabers stellt auch der BGH im Urteil vom 11. September 2008 \n- III ZR 212/07 -, NJW 2008, 3558 = Blutalkohol 45 (2008), 395, ab; anderer Ansicht \nOVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08 -, Juris.\n\n32\n\nEs gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die \nWohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem \nDokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des \nFahrerlaubnisinhabers ergibt. Das Wohnsitzerfordernis und seine strikte Beachtung tragen \nmangels einer vollständigen Harmonisierung der materiellen Bestimmungen über die \nFahrerlaubniserteilung zur Bekämpfung des auch vom EuGH als Missstand \nwahrgenommenen Führerscheintourismus bei. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang \nunter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen \nausdrücklich auf die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der materiellen \nStandards bei der Führerscheinausstellung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs \nhin. Dem ist einschränkungslos beizupflichten. Die in Rede stehenden Rechtsgüter - nicht nur \ndas Abstraktum \"Sicherheit des Straßenverkehrs\", sondern Leib, Leben und Gesundheit einer \nnicht eingrenzbaren Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer - sind so gewichtig, dass in \nderartigen Fällen der Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG \ndahinter zurücktritt. Der unabdingbare Schutz dieser Rechtsgüter schließt es aber auch aus, \nbei jeweils übereinstimmendem Gefährdungspotenzial Zufälligkeiten wie der Herkunft der \nInformationen, aus denen zweifelsfrei die Europarechtswidrigkeit der ausländischen \nFahrerlaubnis folgt, entscheidenden Raum zu geben. Die individuelle Schutzwürdigkeit von \n\"Führerscheintouristen\", die einen Scheinwohnsitz angeben und insoweit die ausländischen \nFahrerlaubnisbehörden täuschen, ist nicht höher, sondern im Gegenteil geringer als die \nderjenigen Fahrerlaubnisbewerber, die wie die Kläger der Ausgangsverfahren zu den \nEuGH-Urteilen vom 26. Juni 2008 im Hinblick auf den Wohnsitz ehrlich gegenüber den \nausländischen Behörden waren und deshalb (nur) einen Führerschein mit deutscher \nWohnsitzangabe erhalten haben. Belange des Schutzes der Freizügigkeit von Unionsbürgern \nstehen ohnehin nicht zur Diskussion, wenn sich die Beziehungen des Betroffenen zum \nAusstellerstaat auf die Schaffung eines Scheinwohnsitzes und die Erlangung einer \neuroparechtswidrigen Fahrerlaubnis beschränkt haben. Schließlich vermag auch der dem \nAnerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG innewohnende Aspekt \nder gegenseitigen Respektierung von Rechtsakten anderer Mitgliedstaaten keine \nDifferenzierung nach den für den unbestreitbaren Nachweis des Verstoßes gegen das \nWohnsitzerfordernis heranzuziehenden Beweistatsachen oder Beweismitteln zu rechtfertigen. \nDenn der EuGH hat in den Urteilen vom 26. Juni 2008 zugelassen, dass die jeweiligen \nFahrerlaubnisse wegen ihres rechtsfehlerhaften Zustandekommens aberkannt werden können; \nmit anderen Worten durfte die räumliche Geltung ausländischer Fahrerlaubnisse beschränkt \nwerden, weil die betreffenden ausländischen Behörden das europäische Führerscheinrecht \nunrichtig angewandt hatten. Im Vergleich zu einem solchen Verdikt der flagranten \nMissachtung des Europarechts greift eine nachträgliche Geltungsbeschränkung von \nFahrerlaubnissen weniger empfindlich in die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des \nAusstellerstaates ein, wenn dessen Fahrerlaubnisbehörde vom betreffenden \nFahrerlaubnisbewerber über dessen Aufenthaltsverhältnisse getäuscht worden ist und davon \nausgegangen werden kann, dass die Behörde ohne diese Täuschung selbst von der \nFahrerlaubniserteilung Abstand genommen hätte.\n\n33\n\nIm Falle des Antragstellers ist in dem polnischen Führerschein zwar eine Adresse in \nQ. eingetragen. Der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis tritt \njedoch aufgrund eigener Einlassungen bzw. eigenen Verhaltens des Antragstellers offen \nzutage. Der Antragsteller hat in seiner Einlassung gegenüber der Kreispolizeibehörde W. \nvom 15. Januar 2008 selbst angegeben, er habe sich im September 2005 lediglich eine Woche \nlang in Q1. aufgehalten, um dort täglich Fahrstunden zu nehmen. Während dieser Zeit habe \ner in einem Hotel gewohnt. Später sei er nur zur Ablegung der Prüfungen noch einmal nach \nQ1. gefahren. Damit hat er zugestanden, dass ein polnischer Wohnsitz nie bestanden hat. \nAuch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller im Übrigen zu keinem Zeitpunkt einen \nlängeren als zum Erwerb der Fahrerlaubnis erforderlichen Aufenthalt in Q1. behauptet, \ngeschweige denn nähere Angaben hierzu gemacht. Schließlich sind dem Antragsteller auch \ndie melderechtlichen Erkenntnisse, die ganz wesentlich auf seinen eigenen Angaben \ngegenüber den Meldebehörden beruhen und ihm daher zuzurechnen sind, entgegenzuhalten. \nDanach ist der Antragsteller seit Oktober 2003 durchgehend unter seiner aktuellen Anschrift \nin N. gemeldet. Der lediglich kurze Polenaufenthalt des Antragstellers beim Erwerb \ndes Führerscheins kann - neben dem fortwährenden Wohnsitz in Deutschland - keinen \nweiteren den Anforderungen der Richtlinie 91/439/EWG genügenden Wohnsitz in Q1. \nbegründen. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG präzisiert den Begriff des ordentlichen \nWohnsitzes dahingehend, dass er während mindestens 185 Tagen im Jahr - also mehr als der \nHälfte des Jahres - bestehen muss. Daraus folgt, dass die innereuropäische Zuständigkeit für \ndie Erteilung von Fahrerlaubnissen jeweils nur einem Staat zukommen kann und keine \nkonkurrierenden Zuständigkeiten anerkannt werden. Dem entspricht, dass nach Art. 7 Abs. 5 \nder Richtlinie 91/439/EWG jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat \nausgestellten Führerscheins sein kann.\n\n34\n\nEs ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller inzwischen seine \nFahreignung wiedererlangt hat. Nachdem ihm die Fahrerlaubnis 1991 wegen fahrlässiger \nStraßenverkehrsgefährdung entzogen worden war, ist der Antragsteller in den Jahren 2000 \nund 2001 insgesamt siebenmal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auffällig \ngeworden. In diesem Zusammenhang hat ihn zuletzt das Amtsgericht W. durch Urteil \nvom 14. März 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung \nverurteilt. Weiterhin ist gegen ihn durch Entscheidung des Amtsgerichts W. vom 19. \nDezember 2005 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das \nPflichtversicherungsgesetz auf eine Geldstrafe erkannt worden. Durch die Häufigkeit der \nbegangenen Straftaten sowie ihre Art und Schwere - insbesondere durch das wiederholte \nFahren ohne Fahrerlaubnis - hat der Antragsteller eine erhebliche Verantwortungs- und \nRücksichtslosigkeit gegenüber dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit an den Tag \ngelegt. Die darin zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit in Bezug auf die Beachtung der \nzum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer und der Allgemeinheit erlassenen \nRechtsvorschriften begründet Bedenken gegen seine Kraftfahreignung. Ohne den Nachweis \neiner selbstkritischen Auseinandersetzung mit dieser negativen Grundeinstellung, die nicht \nzuletzt durch den Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis im Wege des sog. \nFührerscheintourismus in Frage steht, und einer nachhaltigen Verhaltensänderung kann die \ncharakterliche Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs daher nicht \nangenommen werden. Die ihm vom Antragsgegner zu diesem Zweck eingeräumte \nMöglichkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung hat der Antragsteller jedoch \nnicht wahrgenommen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seit Erlangung der \npolnischen Fahrerlaubnis - soweit ersichtlich - ohne Beanstandung am Straßenverkehr \nteilgenommen hat, kann eine fachkundige Überprüfung seiner Fahreignung nicht ersetzen. \nDaraus ergibt sich schon nicht, dass insbesondere die vom Antragsteller in der Vergangenheit \nvielfach missachtete Einsicht, ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr kein \nKraftfahrzeug führen zu dürfen, nunmehr hinreichend gefestigt ist. Im Übrigen kann auch \neine mehrjährige Unauffälligkeit im Straßenverkehr auf der geringen Dichte der polizeilichen \nVerkehrsüberwachung oder auf bloßem Zufall beruhen. \n\n35\n\nStellt sich nach alledem die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich \nrechtmäßig dar, führt die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu einem \neindeutigen Überwiegen der öffentlichen Belange. Die sofortige Vollziehung des \nangefochtenen Bescheids dient, wie ausgeführt, dem überragenden Interesse der \nAllgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger \nRechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer. Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig \nam motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, muss demgegenüber zurückstehen. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n37\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-05/16-b-839-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-05/16-b-839-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243957","retrieved":"2026-07-09 02:07:38.063447+00:00"}}