{"status":"available","doknr":"OLD244006","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0204.13C4.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"13 C 4/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 18. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine \nAufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDer Beschwerdevortrag genügt nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten \nDarlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, warum die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig sei und konkret ausführen, \nweshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Es ist nicht ausreichend, wenn der \nBeschwerdeführer sich mit pauschalen und formelhaften Rügen begnügt. \n\n4\n\nVgl. Bad.-Württ., Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883; OVG \nNRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 -, juris. \n\n5\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Antragstellers nicht. In der \nBeschwerdebegründung wird ohne nähere Präzisierung pauschal auf die Rechtsprechung des \nVerwaltungsgerichts Göttingen verwiesen, die im Unterschied zu der des Verwaltungsgerichts \nim angefochtenen Beschluss nicht einen pauschalen Krankenversorgungsabzug von 30 %, \nsondern von höchstens 28 % für angemessen halte. Weitergehende Ausführungen hat der \nAntragsteller nicht gemacht. Vielmehr verweist er auf die Seiten 22 und 23 einer \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen (8 C 670/07) und macht sich die dort \ngeäußerte Rechtsauffassung und die gerichtlichen Erwägungen zu eigen. Diese - nach allem \nAnschein nicht veröffentlichte - Entscheidung hat er dem Gericht nicht vorgelegt und die aus \nseiner Sicht maßgeblichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch nicht zitiert. \nAber auch wenn er dies getan hätte, läge eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen \nEntscheidung noch nicht vor. Es hätte nämlich noch eines Eingehens der Beschwerde mit \nschlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen \nBeschlusses bedurft, was hier nicht geschehen ist.\n\n6\n\nIm Übrigen würde die Beschwerde auch bei hinreichender Darlegung der \nBeschwerdegründe ohne Erfolg bleiben. Der Senat hat bereits entschieden, \n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 5. März 2007 - 13 C 22/07 u. a. -, m. w. N.,\n\n8\n\ndass eine Verringerung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs von 30 % auf 28 % \nnicht erforderlich ist, und dazu ausgeführt:\n\n9\n\n\"Der gegenwärtig geltende amb. KV-Abzug ist wie seine Vorgängerabzüge eine zahlenförmige \nRechtsnorm. Der Senat hat die Ableitung des vormals geltenden Werts von 36 % in seinem Beschluss vom 6. \nApril 2001 - 13 C 25/00 - dargelegt und nicht beanstandet, wohl aber seinerzeit die Regellehrverpflichtung für \nwissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung (Zeit-Angestellte) vor dem Hintergrund dieses früheren \nWerts auf 5 DS (LVS) korrigiert. Jenen Wert hat der Senat für vereinbar gehalten mit den Forderungen des \nBundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. 610/85 -, BVerfGE 85, 36, \nwonach auch die einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers unterliegenden \nNormen der KapVO dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit bei der Ableitung zahlenförmiger \nRechtsnormen genügen müssen. Der Senat hält daran fest, dass die Ableitung der für ambulante \nKrankenversorgung benötigten Personalstellen ausgehend von dem Ergebnis der von der Projektgruppe \nveranlassten Selbsterhebung dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit grundsätzlich genügt. \nAuch der gegenwärtig geltende Wert von 30 % der Reststellen genügt diesen Anforderungen. Festzuhalten ist \ndabei, dass auch bezüglich Ausgestaltung und Umfang des amb. KV-Abzugs dem Kapazitätsverordnungsgeber \ngrundsätzlich ein normativer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Wie von Studienbewerberseite \nhervorgehoben wird, bestand nach der Errechnung eines Prozentmittelwertes für den Aufwand aller \nLehrpersonen in der ambulanten Krankenversorgung für die in der Überprüfung des Parameters für amb. KV-\nAbzug federführenden Gremien der ZVS eine aus den unterschiedlichen Erhebungsergebnissen folgende Spanne \ndes Abzugswerts von 30 % bis 36 %. Nachdem sich die ZVS-Gremien und ihnen folgend der Verordnungsgeber \nzunächst für den äußersten Grenzwert 36 % entschieden hatten, sind sie hernach im Jahr 2002 nach mehreren \nunterschiedlich begründeten verwaltungsgerichtlichen Korrekturen wegen - bereits von der Projektgruppe \nerkannter - Doppelberücksichtigung ambulanter ärztlicher Tätigkeit durch stellenreduzierenden amb. KV-Abzug \nund Lehrdeputatreduzierung für Weiterbildung von Zeit-Angestellten und nach abwägender Auseinandersetzung \nmit den verwaltungsgerichtlichen Beanstandungen an den untersten Grenzwert gerückt und so zu dem \ngegenwärtig geltenden amb. KV-Abzug von 30% der Rest-Stellen gelangt. Damit hat der \nKapazitätsverordnungsgeber wie zuvor die zuständigen ZVS-Gremien in nachvollziehbarer Weise eine rationale \nAbwägung dazu getroffen, wie die gerügte Doppelberücksichtigung ein und desselben kapazitätsreduzierenden \nUmstandes einer Lehrpersonalgruppe bei unveränderter Regellehrverpflichtung (4 DS) weitgehend \nausgeschlossen werden kann.\n\n10\n\nDas Absenken des pauschalen Stellenabzugs durch den Verordnungsgeber auf den untersten Grenzwert ist \nnicht deshalb nicht mehr rational und nicht nachvollziehbar, weil durch ihn ein kapazitätsverkürzendes \nWirksamwerden ambulanter ärztlicher Tätigkeit der Zeit-Angestellten sowohl über den amb. KV-Abzug als auch \nüber die Lehrverpflichtungsermäßigung nicht mit völliger Sicherheit und nicht in vollem Umfang \nausgeschlossen wird. Denn die Versuche zur Entwicklung eines dahingehend unbedenklichen Parameters bei \nBeibehaltung der reduzierten Regellehrverpflichtung für die besagte Stellengruppe und einer ungeteilten \nLehreinheit Zahnmedizin sind bisher fehlgeschlagen und ein dahin gehend unbedenklicher Parameter zeichnet \nsich aus Sicht des Senats selbst gegenwärtig nicht ab. Die Verhältnisse an den Hochschulen sind derart \nverschieden und demgemäß die Aufgaben der Zeit-Angestellten, die einerseits eine \nLehrverpflichtungsreduzierung, andererseits aber auch einen amb. KV-Abzug rechtfertigen, insbesondere nach \nden mehrfachen Änderungen hochschulrechtlicher Regelungen betreffend diese Mitarbeitergruppe derart \nkomplex und unterschiedlich, dass ein notwendigerweise generalisierender und pauschalierender Stellenabzug, \nder alle möglichen Unterschiede und Unwägbarkeiten hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer möglichen \nDoppelberücksichtigungen in akzeptierbarer Weise erfassen könnte, gegenwärtig nicht zu erwarten ist. So ist \nnicht ausgeschlossen, dass ein Zeit-Angestellter u.a. mit ambulanter Krankenversorgung betraut ist, die nicht \ndeckungsgleich mit einer lehrverpflichtungsreduzierenden weitergehenden Aufgabe ist, somit ein doppelt \nkapazitätsreduzierend wirksam werdender gleicher Umstand nicht vorliegt und sowohl eine \nLehrverpflichtungsreduzierung als auch ein amb. KV-Abzug in vollem Umfang gerechtfertigt sein kann. Ferner \nist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeit-Angestellter mit Lehrverpflichtungsreduzierung aus \nnichtkrankenkurativen Gründen u.a. in sehr hohem Maße Krankenversorgung erbringt, die von dem pauschalen \namb. KV-Abzug dem Umfang nach nicht annähernd erfasst wird. All die vielfältigen nicht greifbaren und \nständigen Änderungen unterliegenden Besonderheiten, was die mit einer Zeit-Angestelltenstelle verbundenen \nAufgaben und die Gefahr von Überschneidungen in ihren lehrdeputatsreduzierenden und stellenreduzierenden \nWirkungen angeht, lassen insbesondere unter Berücksichtigung des der Kapazitätsverordnung immanenten \nPrinzips der Praktikabilität einen Pauschalwert für amb. KV-Abzug, und zwar einen solchen an der unteren \nGrenze einer empirisch gestützten Spanne, als auch im Lichte grundrechtlich geschützter Rechte hochschulreifer \nBewerber gerechtfertigt und hinnehmbar erscheinen. \n\n11\n\nSoweit einige Verwaltungsgerichte insoweit nur einen Abzugswert von 28 % akzeptieren, gehen auch sie \nvon bloßen \"Annahmen\" (bzgl. Anteil der Krankenversorgung an der Gesamttätigkeit des Zeit-Angestellten) aus, \ndie nicht als gesichert gelten können und für die keine alleinige Richtigkeit beansprucht werden kann. Der \nnormative Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers der KapVO ist daher nicht derart verengt, dass nur der \nWert von 28 % in der Sache vertretbar wäre. \n\n12\n\nSelbst wenn, wie von Studienbewerberseite angeführt wird, der aktuelle Abzugswert im Umfang seiner \nkapazitätsreduzierenden Wirkung immer noch gleich demjenigen sein sollte, der in der zitierten Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts für unwirksam erklärt worden ist, belegt das nicht die alleinige Richtigkeit des \nAbzugswerts 28 %. Denn wenn ein verfassungsrechtlichen Anforderungen standhaltender damaliger \nAbzugswert, der sich nicht ohne Weiteres aus einer Eliminierung des vom Bundesverfassungsgericht \nbeanstandeten Doppelabzugs ergibt, nicht bekannt ist, verbietet sich bereits im Ansatz ein Vergleich der \nseinerzeitigen und gegenwärtigen Sachlage. Der Senat folgt daher im Ergebnis den verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidungen, die einen Abzugswert von 30 % akzeptieren.\n\n13\n\nVgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 CE 02.10090 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 5 NC 201.99 -.\"\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der Ankündigung in dem \nSchreiben des Berichterstatters vom 20. Januar 2009 auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. \n1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG).\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-04/13-c-4-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-04/13-c-4-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244006","retrieved":"2026-07-09 02:07:41.946274+00:00"}}