{"status":"available","doknr":"OLD244005","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0204.12A256.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"12 A 256/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Übernahme der Kosten für \nden Besuch der privaten B. -D. -Schule in B1. im Schuljahr 2005/2006. Auf \ndiese Beschulungsmaßnahme hat sich der Antrag des am 1994 geborenen \nKlägers auf Eingliederungshilfe vom 21. Februar 2005, der durch die damals bereits \nallein sorgeberechtigte Mutter gestellt worden ist, im Laufe des \nVerwaltungsverfahrens konkretisiert. \n\n3\n\nDer Kläger lebte nach der Trennung seiner Eltern im Jahre 2000 zusammen mit \ndem 1990 geborenen Bruder K. sowie einem 15 Jahre älteren Bruder zunächst \nbis Mai 2003 im Haushalt des Vaters. \n\n4\n\nEr war 2001 in die Grundschule B2. I. eingeschult worden. Dort wiederholte \ner das 1. Schuljahr, da man ihn für nicht schulreif erachtete. Nach Durchführung \neines Verfahrens zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs \nwechselte der Kläger zum Schuljahr 2002/2003 zur Schule für Erziehungshilfe in \nB1. -X. .\n\n5\n\nIm Mai 2003 wandte sich der Kindesvater an das Jugendamt und bat um Hilfe, \nda er sich mit der alleinigen Betreuung der Kinder überfordert fühle und außerstande \nsehe, den beiden minderjährigen Söhnen die erforderliche Erziehung angedeihen zu \nlassen. Im Mai 2003 wurde den Eltern per Gerichtsbeschluss vorläufig das \nSorgerecht entzogen und auf den Beklagten als Amtsvormund übertragen. Beide \nminderjährigen Jungen wurden in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zunächst bei \neiner Schwester des Vaters untergebracht, um die familiäre Situation zu beruhigen. \nAuf Antrag des Amtsvormundes wurde für die Unterbringung in diesem Haushalt ab \nAugust 2003 für den Kläger und seinen Bruder K. Hilfe zur Erziehung in Form \nder Vollzeitpflege bewilligt. Auf Anregung der Klassenlehrerin unterzog sich der \nKläger ab Herbst 2003 einer psychotherapeutischen Behandlung bei einer Frau \nX1. . \n\n6\n\nIn einem für das Jugendamt des Beklagten erstellten Gutachten vom 23. Juli \n2003 kam der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie L. im Fall des \nKlägers zu folgenden Diagnosen: emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10 F \n93), psychogene Enuresis (ICD-F 98.0) und durchschnittliche intellektuelle \nLeistungsfähigkeit. Signifikante Merkmale einer umschriebenen Entwicklungsstörung \nkonnte der Gutachter nicht erfassen. Es bestünden beim Kläger deutliche \nBeeinträchtigungen in mehreren Bereichen (Familie, Schule, Gleichaltrige). Der \nbevorstehende Wechsel auf die Sonderschule für Erziehungshilfe erscheine sinnvoll; \nebenso die Betreuung in einer heilpädagogischen Tagesstätte. \n\n7\n\nAb Spätsommer 2003 bemühte sich die Mutter des Klägers, die in dieser Zeit \neine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvierte, in Zusammenarbeit mit dem \nJugendamt um die Aufnahme des Klägers und seines Bruders in ihren Haushalt. \nDieser Wechsel wurde schließlich zum 1. März 2004 vollzogen. Mit Urteil vom 4. Mai \n2004 - F - hat das Amtsgericht B1. das Personensorgerecht für den Kläger \nund seinen Bruder K. auf die Mutter übertragen. \n\n8\n\nAuf den Antrag des Amtsvormundes vom 8. Dezember 2003 war zuvor vom \nBeklagten mit Bescheid vom 19. Februar 2004 für die Zeit ab dem 1. März 2004 \nbefristet bis längstens zum 28. Februar 2006 Hilfe zur Erziehung bezüglich des \nKlägers in Form seiner Betreuung in einer heilpädagogischen Tagesgruppe bewilligt \nworden. Nachdem die Hilfebewilligung auf den Antrag der Kindesmutter vom \n8. Dezember 2004 mit Bescheid vom 7. Juni 2005 für die Zeit ab dem 1. Juni 2004 \nals solche nunmehr nach § 35a SGB VIII bestätigt worden war, wurde die Maßnahme \nim Hinblick auf den anstehenden Wechsel des Klägers in die Sekundarschule zum \n15. Juli 2005 eingestellt. \n\n9\n\nMit Antrag vom 16. Februar 2005 beantragte die Mutter des Klägers mit Blick auf \nden im Sommer anstehenden Wechsel in die Sekundarschule für den Kläger \nEingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII unter besonderer Berücksichtigung einer \nGefährdung eines - seinen Begabungen und Fähigkeiten angemessenen - mittleren \nSchulabschlusses, wenn er in größeren Klassenverbänden durch äußere Umstände \nabgelenkt, unruhig sowie unkonzentriert werde und seine Mitschüler störe. Er sei \nzwar wissbegierig und lernfreudig, werde jedoch schnell unsicher und traue sich \nwenig zu. Das Ausbleiben von Erfolgserlebnissen führe zu Frust, auf den er mit Wut \nund Verweigerung reagiere. Bei Misserfolgen, zu hoher Belastung oder auch Angst \nvor fremden Situationen werde er bockig oder albern, verstecke sich oder laufe weg. \n\n10\n\nZur Unterstützung des Antrags legte die Kindesmutter eine gutachterliche \nStellungnahme der seinerzeitigen Therapeutin - Frau T. - vom 23. Februar 2005 \nvor, die detailliert die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers - wie eine nicht \naltersgemäße hohe Anhänglichkeit, irrationale Angst vor Unbekanntem, heftige \naggressive Impulsausbrüche und Einnässen - beschreibt. Im Laufe der Therapie \nhabe sich die Symptomatik gebessert. Dennoch sei der Kläger in seiner emotionalen \nEntwicklung noch nicht altersentsprechend entwickelt bzw. stünden ihm die \nneurotischen Konflikte aus der Vergangenheit im Weg. Eine Schulklasse mit großer \nSchülerzahl überfordere ihn heute noch aufgrund seiner zwanghaften Struktur, da er \nsich einer für ihn unkontrollierbaren Schülermenge ausgesetzt fühlen würde. Er \nwürde vermutlich regredieren, sich sozial zurückziehen oder in Hyperaktivität \nflüchten. Er benötige unbedingt - weil er nicht in der Lage sei, die von ihm erwarteten \nHausarbeiten allein zu bewältigen - eine Ganztagsschule. Wegen der kleineren \nArbeitsgruppen, den überschaubaren Abläufen im Lernumfeld und ihrer festen \nBezugspersonen halte sie die Realisierung des Wechsel auf die B. -D. -Schule \nfür wünschenswert. Sie stelle prognostisch aus ihrer Sicht den besten Rahmen zur \nVerfügung, um seine individuellen Fähigkeiten zu fördern und ihm die Fertigkeiten zu \nvermitteln, derer es zu einer Integration in die Gesellschaft bedürfe. Die Schule \nentspreche auch den emotionalen Bedürfnissen des Klägers, da sie sehr viel Halt \nbiete. Sie biete einen idealen Raum zur Nachreifung. Der Besuch dieser Schule \nkönne schließlich auch dazu beitragen, dass Konfliktpotential zu dem 4 Jahre älteren \nBruder zu vermindern, der ein Gymnasium besuche und den Kläger regelmäßig \nwegen des Sonderschulbesuchs herabsetze. Dies sei bei einer Schule, die der von \nK. besuchten ähnlich sei, nicht mehr zu befürchten. Schließlich habe der Kläger \naufgrund eines absolvierten Praktikums auch selbst den Wunsch, gerade diese \nSchule zu besuchen. \n\n11\n\nWeiter wurde dem Jugendamt ein sonderpädagogisches Gutachten vom 19. \nFebruar 2005 vorgelegt, in dem Frau C. als seinerzeitige Klassenlehrerin des \nKlägers in der städtischen Schule für Erziehungshilfe zu seinem Übergang zur \nSekundarschule Stellung nahm. Dort beschrieb die Lehrerin, dass der Kläger noch \nvor einem Jahr wegen der Änderung seiner Lebenssituation stark verunsichert \ngewesen sei und Verhaltensweisen gezeigt habe, die ihn an die Grenze seiner \npsychischen Gesundheit und der Beschulbarkeit selbst an einer Schule für \nErziehungshilfe gebracht hätten. Da sich mittlerweile seine Lebenssituation \nstabilisiert habe, mache er gute Fortschritte in allen Bereichen. Er fühle sich gut \nangenommen und bewege sich zunehmend sicher in diesen kleinen Systemen mit \nvertrauten Bezugspersonen, überschaubarer Personenzahl, deutlichen Grenzen und \nAbsprachen sowie klarem Tagesablauf. In seiner psychischen und motorischen \nEntwicklung weise er gegenüber seinen Altersgenossen nach wie vor Rückstände \nauf. Resultierend daraus zeige er oft körperliche Unruhe, kurze Konzentrationszeiten \nund wenig Zutrauen in seine Leistungsfähigkeit, zunehmend seltener \nsituationsunangemessenes Verhalten. Für seine weitere schulische Entwicklung \nbenötige er eine kleine Lerngruppe in einem überschaubaren System, wo er sich \nsicher fühlen könne und ernst genommen werde, selbst wenn er zuweilen \neigenwillige Verhaltensweisen zeige. Weiterhin brauche er ein hohes Niveau an \ndifferenzierten Leistungsangeboten, um ihn zu fordern und zu interessieren. Eine \nsolche Kombination von Möglichkeiten, wodurch er die Chance zu einem seinen \nFähigkeiten angemessenen (evtl. gymnasialen) Abschluss erhalte, stehe weder an \nstaatlichen Sonder- noch Regelschulen zur Verfügung. Als geeigneter Förderort \nkomme deshalb nur die private B. -D. -Schule in Betracht. \n\n12\n\nAm 23. Februar 2005 fand ein Hilfeplangespräch zur schulischen Situation des \nKlägers statt, an dem neben seiner Mutter und den zuständigen Mitarbeitern des \nJugendamtes unter anderem auch die besagte Klassenlehrerin sowie Frau G. \nals Ärztin des Kinder- und Jugendärztedienst der Stadt B1. teilnahmen. Die \nKlassenlehrerin brachte als Ergebnis ihres Umgangs mit dem Kläger zum Ausdruck, \ndass sie ihn sehr zurückgezogen und isoliert erlebe. Er verfüge allerdings über ein \ngroßes Wissen und Interesse. Er sei sprachlich sehr fit, habe einen gewählten und \nüberlegten Sprachgebrauch, auf den er selbst großen Wert lege. Für ihn sei wichtig, \nwirklich verstanden zu werden. Er zeige immer wieder zwanghaftes Verhalten. Im \nletzten Jahr habe der Kläger an der B. -D. -Schule ein einwöchiges Praktikum \nabsolviert, das ihm sehr gut gefallen habe. Die Gesprächsteilnehmer waren sich \ndarüber einig, dass es für den Kläger notwendig sei, Mitglied eines kleinen \nKlassenverbandes zu werden, in dem individuell auf ihn eingegangen werde. Er \nbrauche Rituale und eine feste Struktur, Wertschätzung und Anerkennung. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 3. März 2005 bat das Jugendamt die Amtsärztin Frau G. \num eine gutachterliche Stellungnahme zu den weiteren Beschulungsmöglichkeiten \ndes Klägers, ob tatsächlich nur die B. -D. -Schule in Betracht komme oder ob \nes noch Möglichkeiten im Regelschulsystem gebe. Der Kläger habe eine schwierige \nfamiliäre Situation hinter sich und sei ein Kind, dass autistische Züge zeige und nur \nschwer in der Lage sei, sich auf neue Bezugspersonen einzulassen. \n\n14\n\nAuf die Anzeige der Schule für Erziehungshilfe - Primarstufe - stellte das \nSchulamt der Beklagten gegenüber der Mutter des Klägers zwischenzeitlich mit \nBescheid vom 20. April 2005 fest, dass ausweislich des vorliegenden \nsonderpädagogischen Gutachtens auf der Grundlage eines chronisch-\npsychiatrischen Krankheitsbildes bei dem Jungen eine umfassende Persönlichkeits- \nund Kommunikationsstörung gegeben sei, die mindestens in den beiden \nsonderpädagogischen Förderschwerpunkten \"Sprache\" und \"motorische \nEntwicklung\" Störungen der Kommunikations- und Verhaltensentwicklung wie bei \nAutismus beinhalte. Als Förderort nach Abschluss der Primarstufe kämen für das \nKind folgende Schulen in Betracht: \n\n15\n\nDie B3. -G1. -Schule - S. Schule für Körperbehinderte in L1. - , die \nals weiterführende Schule für körperbehinderte Schüler zur Oberschulreife oder \nggfls. zur allgemeinen Hochschulreife führen könne.\n\n16\n\nDie H. -Schule - S. Schule für Sprachbehinderte in T1. -, deren \nFörderangebot zielgleich sei und bis zur Fachoberschul-reife führen könne. \n\n17\n\nDie S. Schule für Körperbehinderte in B1. , deren Förderangebot \nebenfalls zielgleich sei und an der gleichermaßen der Abschluss Oberschulreife \nerreicht werden könne.\n\n18\n\nDarüber hinaus sei das Schulamt mit einer vorläufigen probeweisen Beschulung \nauf einer allgemeinen Schule mit der Schulformempfehlung Gymnasium oder \nGesamtschule bei Inanspruchnahme einer Schulbegleitung einverstanden. In \nBetracht komme auch die Beschulung in einer privaten Schule (z.B. der B. -D. \n-Schule).\n\n19\n\nMit Bescheid vom 27. April 2005 lehnte der Beklagte daraufhin die begehrte \nEingliederungshilfe für die B. -D. -Schule ab. Es sei festgestellt worden, dass \nbei dem Kläger weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Die \nSchulbehörde habe drei mögliche öffentliche Schulen benannt, die als geeignete \nFörderorte für den Kläger in Betracht kämen. Die schulische Förderung von Kindern \nsei vorrangig vom öffentlichen Schulwesen zu erbringen. Leistungen der Jugendhilfe \nseien demgegenüber nachrangig. Es bestehe die Verpflichtung der öffentlichen \nSchulen, auch Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder angemessen \nschulisch zu fördern. Unabhängig von dem sonderpädagogischen Förderbedarf \nerkenne das Jugendamt aber die diagnostizierten seelischen Störungen als \nseelische Behinderung an. Der Kläger sei somit dem Grunde nach \neingliederungshilfeberechtigt im Sinne des § 35a SGB VIII. Um Vereinbarungen über \ngeeignete Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu treffen, sei deshalb \nein weiteres Hilfeplangespräch erforderlich.\n\n20\n\nIm anschließenden Hilfeplangespräch vom 18. Mai 2005 untermauerte es der \nBeklagte, Eingliederungshilfe nicht durch die Übernahme der Kosten für den Besuch \nder Privatschule leisten zu können, soweit die Zuweisungsentscheidung des \nSchulamtes Bestand habe. Erst bei der Änderung des Bescheides der Schulbehörde \nwürde der Beklagte in die Prüfung eintreten, ob die B. -D. -Schule eine \ngeeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe sei. Letzteres wurde von dem \nanwesenden Herrn T2. - einem Lehrer des Klägers - als Ergebnis des Gesprächs \nvon Lehrern mit vielen Fachleuten über die in einem Fall, wie dem vorliegenden, \ngeeignete weiterführende Schule bejaht. Die sachbearbeitende Mitarbeiterin des \nJugendamtes räumte auch ein, dass im Vorfeld seitens der Schulbehörde mündlich \nmitgeteilt worden sei, dass es in B1. keine geeignete weiterführende Schule für \nKinder mit Autismus gebe; diese Aussage sei jedoch durch den Bescheid der \nSchulbehörde nicht bestätigt worden. Die anwesenden Lehrer wiesen darauf hin, \ndass es insoweit an einem Gremium des Schul- und Jugendamtes fehle, dass die \nErfahrungen solcher Schüler an Sonderschulen einerseits und der Privatschule \nandererseits beobachte und auswerte. Die Mutter des Klägers kündigte Widerspruch \nsowohl gegen den Schulamtsbescheid als auch den Jugendhilfebescheid des \nBeklagten an, da die benannten öffentlichen Schulen keine geeignete Alternative zur \nprivaten B. -D. -Schule darstellten und der besonderen Situation ihres Sohnes \nnicht gerecht würden. Die Entscheidung sei am grünen Tisch getroffen worden, ohne \nden Kläger selbst zu kennen. Es sei dem Kläger auch nicht zuzumuten, diese \nSonderschulen als \"Versuchskaninchen\" erst einmal auszuprobieren, weil sie auf \nbesondere Bedürfnisse von Kindern mit anderen Behinderungen zugeschnitten \nseien, die mit den Defiziten des Klägers nichts zu tun hätten. Sollten die Kosten der \nPrivatschule übernommen werden, könne der Beklagte durch den Wegfall \nkostenintensiverer Hilfe - wie der heilpädagogischen Tagesgruppe - Kosten \neinsparen. Allein der Besuch der Privatschule trage auch dem Umstand Rechnung, \ndass X2. unter anderem darunter leide, dass sein Bruder zum Gymnasium gehe \nund er bisher zur Sonderschule. Seitens des Jugendamtes wurde betont, dass es \nden Kläger hinsichtlich eines nicht durch die Beschulung an einer der angebotenen \nöffentlichen Schulen gedeckten Bedarfs für Eingliederungshilfe als berechtigt \nbetrachte. \n\n21\n\nNoch am selben Tage legte die Mutter des Klägers auch förmlich Widerspruch \ngegen den Jugendamtsbescheid vom 27. April 2005 ein. Diesen begründet sie damit, \ndass ihm der Besuch der im Bescheid des Schulamtes genannten Schulen nicht \nzugemutet werden könne. Er sei weder körper- noch sprachbehindert. Müsste er eine \nsolche Schule besuchen, würde ihn das seelisch schwer belasten. In der ständigen \nUmgebung von Kranken fühle er sich selbst krank und minderwertig. Regelschulen - \nwie etwa eine Gesamtschule - mit einem etwaigen Schulbegleiter zu besuchen, sei \nnicht möglich, weil die Klassen zu groß seien und der Schulbegleiter ihn zum \nSonderling stempele. Im Hilfeplangespräch hätten die Lehrer selbst erklärt, dass es \nim Raum B1. keine Regelschule oder Sonderschule für Kinder mit autistischen \nZügen gäbe. \n\n22\n\nIn einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. April 2005, die dem Jugendamt \nerst nachträglich am 31. Mai 2005 zuging, kamen die Ärztinnen für Kinder- und \nJugendmedizin Frau G2. und Frau Dr. U. -C1. zu der Diagnose, beim \nKläger liege eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit deutlich \nautistischen Zügen vor. Es habe sich ein kinderpsychiatrisches Krankheitsbild mit \neiner grundlegenden Störung ergeben, sich in die Situation anderer Menschen \neinfühlen zu können. Es fehlten ihm altersentsprechende sozial-emotionale \nKompetenzen, soziales Handeln sei für ihn aufgrund seines Krankheitsbildes \ntheoretisch nicht verstehbar bei andererseits guten kognitiven Fähigkeiten mit guten \nschulischen Leistungen. Der Kläger habe deutliche Kontaktschwierigkeiten, in \ngrößeren Gruppe habe er Angstzustände mit aggressiven, verweigernden \nVerhaltensweisen; er könne mit neuen Situationen nicht umgehen. Er zeige eine \nzwanghafte Symptomatik (Kontrollzwänge); in entsprechendem Lernumfeld könne er \nsich Wissen selbst aneignen. Er habe viele besondere Interessen (Musik, \nGeschichte, Technik). Aufgrund dieser Auffälligkeiten benötige er aus medizinischer \nSicht ein schulisches Umfeld, in dem er soziales Handeln, Regeln, Interaktionen \nanschaulich durch konkretes Üben lernen könne, dass ihm aber auch die Möglichkeit \ngebe, seine Intelligenz und seinen Interessen entsprechend gefördert zu werden. Er \nbenötige eine möglichst kleine Lerngruppe mit viel Zuwendung und Aufmerksamkeit, \nWertschätzung und Anerkennung, überschaubare Strukturen, konsequente Führung \nund individuelle Anleitung und Förderung in einem Umfeld von positiven Vorbildern. \nWie im Hilfeplangespräch und bei einer Dienstbesprechung mit dem Schulamt \neingehend erörtert, sei dieses Lernumfeld bei den in Frage kommenden \nFörderschulen eher nicht gegeben. Aus medizinischer Sicht scheine die private B. -\nD. -Schule in B1. am ehesten geeignet, die für die schulische Integration des \nKlägers notwendigen Voraussetzungen zu bieten. \n\n23\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies er erneut darauf, dass die \nGeeignetheit öffentlicher Schulen von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt \nwerde und Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Verpflichtungen der Schule \nnachrangig seien. Auch wenn im Bescheid des Schulamtes das Einverständnis \ngegeben werde, ihn probeweise an der privaten B. -D. -Schule anzumelden, \nbeinhalte dieses Einverständnis nicht den Anspruch gegenüber dem Jugendamt auf \nKostenübernahme für diese Privatbeschulung. Dies ergebe sich insbesondere \ndaraus, dass vom Schulamt verbindlich drei öffentliche Sonderschulen als geeignete \nSchulen genannt worden seien und die Möglichkeit der Regelbeschulung unter \nInanspruchnahme einer Schulbegleitung ebenfalls gestattet werde. Auch die \nmittlerweile vorliegende fachärztliche Stellungnahme gebe zu keiner anderen \nEntscheidung Anlass. Die Einschätzung, dass die private B. -D. -Schule am \nehesten die für die schulische Situation des Klägers notwendigen Voraussetzungen \nzu bieten scheine, stütze sich auf die mündlichen Ausführungen der Schulrätin im \nSchulamt für die Stadt B1. , die aber in dem Bescheid der Schulbehörde keinen \nentsprechenden Niederschlag gefunden hätten.\n\n24\n\nDer Kläger hat am 5. Juli 2005 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und \nVertiefung seines Vortrags aus dem Vorverfahren sein Begehren weiterverfolgt hat. \n\n25\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n26\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 zu verpflichten, dem Kläger \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten des \nBesuchs der B. -D. -Schule in B1. für das Schuljahr 2005/2006 zu \nbewilligen.\n\n27\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr ist dem Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen \nder versagenden Bescheide entgegen getreten. Zusätzlich hat er vorgetragen, dass \nin einem anderen vergleichbaren Fall eines Kinder mit autistischen Zügen, Kind und \nEltern das Angebot einer Beschulung in der auch hier angebotenen Schule in \nT1. angenommen hätten und das Kind dort gut zurecht gekommen sei. Deshalb \nsei es auch für den Kläger eine zumutbare Alternative, die er zunächst einmal \nanzunehmen habe. \n\n30\n\nDie vom Verwaltungsgericht als vorgreiflich angesehene Klage gegen den \nSchulamtsbescheid vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung L1. vom 10. August 2005 hat der Kläger nach einem \nErörterungstermin vor dem Berichterstatter im März 2007 zurückgenommen.\n\n31\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung der vorliegenden Sache hat das \nVerwaltungsgericht die Leitende Schulamtsdirektorin N. -T3. als Zeugin zu \ndem Zustandekommen der schulamtlichen Entscheidung und die \nRückkehrmöglichkeit des Klägers von der seit dem Schuljahr 2005/2006 besuchten \nB. -D. -Schule in das öffentliche Schulsystem gehört. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom \n11. September 2007 Bezug genommen.\n\n32\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Es hat sich dazu maßgeblich auf den Standpunkt gestellt, dass - trotz \ndes in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII niedergelegten Nachranggrundsatzes und der \nverbindlichen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen Förderort - \nEingliederungshilfe für den Besuch der privaten B. -D. -Schule geleistet \nwerden müsse, weil nach Maßgabe der ihm vorliegenden Gutachten und \nStellungnahmen das öffentliche Schulsystem - namentlich vom Schulamt benannten \nSonderschulen - keine Ausbildungsangebote bereit hielten, die den \nbehinderungsbedingten speziellen Defiziten des Klägers Rechnung trügen. Eine \nEntscheidung über die ausreichende Beschulung bei Erkrankungen aus dem \nautistischen Formenkreis durch Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens könne \nmangels empirischer Erkenntnisse immer nur unter Berücksichtigung der \nAusprägung der seelischen Behinderung im Einzelfall getroffen werden, wobei \ngerade den medizinischen Feststellungen zum aus der Behinderung folgenden \nHilfebedarf eine besondere Bedeutung beizumessen sei. Der Besuch der privaten \nErgänzungsschule stelle sich hier als richtige Art der Hilfegewährung dar. Eine \ngeeignete Alternative zur B. -D. -Schule sei auch durch ein Angebot des \nBeklagten nicht aufgezeigt worden. Mit dem Vorschlag eines Schulbegleiters zur \nIntegration in die Regelschule könne dem Hauptproblem für den Kläger zu großer \nKlassen nicht ent-gegengewirkt werden; werde der Schulbegleiter beim Besuch der \nvom Schulamt vorgeschlagenen Sonderschulen eingesetzt, entstünden im Verhältnis \nzum Besuch der privaten B. -D. -Schule auch erhebliche Mehrkosten, wie sie \nbei Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII zu beachten seien. \nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des ange-fochtenen \nUrteils verwiesen. \n\n33\n\nDer Beklagte begründet die mit Beschluss des Senates vom 12. März 2008 \nzugelassene Berufung wie folgt: Schüler mit Teilleistungsschwächen angemessen zu \nfördern, sei nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB \nVIII primär Aufgabe der Schule, die ihren Erziehungsauftrag gegenüber \nlernbeeinträchtigten, behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Schülern \ninsoweit u.a. durch sonderpädagogische Förderung oder schulpsychologische \nBetreuung nachkomme. Dementsprechend sehe § 7 Abs. 1 SchpflG vor, dass \nSchulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder \nwegen Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht an der Grundschule oder \neiner weiterführenden Schule nicht hinreichend gefördert werden könnten, ihrem \nindividuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert würden. \nDieser Förderverpflichtung sei das Schulamt der Stadt B1. mit seinem Bescheid \nvom 20. April 2005 durch Benennung verschiedener Schulen als möglicher Förderort \nunter evtl. Inanspruchnahme einer Schulbegleitung nachgekommen. Der Beklagte \nals Träger der Jugendhilfe sei hinsichtlich der Schulzuweisung insoweit an die \nbestandskräftig gewordene Entscheidung des Schulamtes gebunden. Solange davon \nauszugehen sei, dass der Bedarf des betroffenen Schülers durch die angebotenen \nFörderleistungen der Schulbehörde gedeckt sei bzw. gedeckt werden könne, \nbestehe mangels Bedarfs kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen des \nJugendamtes. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW könne ein behinderter \nSchüler, der eine bedarfsdeckende Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung \ndurch eine öffentliche Schule erhalten könne, hierauf vor Inanspruchnahme von \nJugendhilfe zur Ermöglichung einer Privatschule verwiesen werden. Sofern der \nWiderspruch und die nachfolgende Klage gegen die Bestimmung der \nSonderschulförderorte im Schulamtsbescheid vom 20. April 2005 aufschiebende \nWirkung gehabt haben sollten, verbliebe die vorrangige probeweise Beschulung an \neiner allgemeinen Schule mit der Schulformempfehlung Gymnasium oder \nGesamtschule bei Inanspruchnahme einer Schulbegleitung.\n\n34\n\nEntgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehe in den \nangebotenen öffentlichen Schulen auch objektiv eine ausreichende Möglichkeit der \nbedarfsdeckenden Beschulung des Klägers. Wie durch den Bescheid des \nSchulamtes der Stadt B1. , durch den die Schulverwaltung auch eine Bestimmung \ndes sonderpädagogischen Förderorts getroffen habe, zum Ausdruck gebracht werde, \nkönne der Kläger in den dort aufgeführten öffentlichen Schulen entsprechend seinem \nBedarf ausreichend beschult werden. Dies sei von der Leitenden Schulamtsdirektorin \nN. -T3. im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nochmals bestätigt \nworden und decke sich mit den mittlerweile gesammelten Erfahrungen des \nJugendamts des Beklagten in ähnlich gelagerten Fällen. Die Geeignetheit der \nangebotenen Förderung an öffentlichen Schulen werde durch die herangezogenen \närztlichen und sonstigen fachlichen Stellungnahmen, in denen zum Besuch der \nPrivatschule geraten werde, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Angebot der \nöffentlichen Schulen werde als solches nicht näher bewertet und die Geeignetheit \ndes Lernumfeldes lediglich mit \"eher nicht gegeben\" umschrieben. Die seitens des \nSchulamtes vorgeschlagenen bestimmten öffentlichen Schulen seien zum Zeitpunkt \nder Begutachtung bzw. der Stellungnahmen noch nicht konkret benannt gewesen, so \ndass diese bei den Beurteilungen nicht hätten einbezogen werden können.\n\n35\n\nDarüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel daran, dass eine Beschulung an \nder B. -D. -Schule eine geeignete Hilfsmaßnahme sei, da diese nicht befugt \nsei, die Abschlussprüfungen selbst abzunehmen. Wenn Leistungen der \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII iVm § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII u.a. die Hilfe \nzu einer angemessenen Schulbildung umfassten, müsse eine gewährte Maßnahme \nauch dazu geeignet sein, den erstrebten Schulabschluss zu verschaffen, um somit \ndurch das Schaffen der Voraussetzungen für eine Berufsausbildung und spätere \nBerufstätigkeit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sicherzustellen. Die B. -\nD. -Schule habe jedoch erst vor Kurzem und nur für den gymnasialen Zweig den \nStatus der privaten Ersatzschule erhalten, während sie für den Realschulbereich \nnach wie vor nur als private Ergänzungsschule qualifiziert werden müsse. Dies \nbedeute, dass der Kläger in diesem Bereich seine Abschlussprüfung nicht in dem \n- für ihn angesichts des Krankheitsbildes so sehr wichtigen - gewohnten Umfeld vor \nvertrauten Lehrern ablegen könne, sondern vielmehr an einer anderen Schule in \nunbekannter Umgebung und vor vollkommen unbekanntem Lehrpersonal. Dies \nberge bei Kindern mit einer seelischen Behinderung, wie sie der Kläger habe, die \nGefahr, dass sie sich angesichts der ohnehin schon belastenden Prüfungssituation \ndarüber hinaus noch mit weiteren stressauslösenden Faktoren konfrontiert sähen \nund sich verweigerten, so dass ein erfolgreicher Abschluss gefährdet werde. \n\n36\n\nSelbst wenn man davon ausgehen wolle, dass der Bedarf des Klägers durch das \nöffentliche Schulsystem nicht gedeckt werden könne und vielmehr der Besuch der \nB. -D. -Schule eine geeignete Hilfe darstelle, führe dies jedoch nicht zu einem \nAnspruch auf nachträgliche Erstattung der Kosten für die private Schule und damit \neinhergehend zur Rechtfertigung der Selbstbeschaffung. Dem Kläger bzw. seiner \ngesetzlichen Vertreterin seien wiederholt eine Schulbegleitung für den Fall des \nBesuchs einer allgemeinen Schule sowie ergänzende Hilfen beim Besuch einer \nSonderschule angeboten worden; dies hätte die gesetzliche Vertreterin des Klägers \njedoch abgelehnt. Da die Ablehnung also nicht seitens des Beklagten erfolgt sei, \nlägen selbst im Falle der Ungeeignetheit des öffentlichen Schulsystems für den \nKläger die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für eine \nselbstbeschaffte Leistung auf der Grundlage des § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht \nvor.\n\n37\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n40\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n41\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n42\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.\n\n43\n\nEntscheidungsgründe:\n\n44\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n45\n\nSie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Recht stattgegeben, weil der Kläger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach \n§ 35a SGB VIII in Form der Übernahme der für den Besuch der B. -D. -Schule \nB1. im Schuljahr 2005/2006 entstandenen Kosten besitzt. Der Eingliederungshilfe \nfür den Besuch der Privatschule ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. April \n2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n46\n\nHaben Leistungsberechtigte sich - wie hier - eine Leistung, die grundsätzlich im \nRahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und \nZustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst \nbeschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht zum ersatzlosen \nWegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, \ndass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits \nanderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. \n\n47\n\nVgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 12 A 739/06 - m. \nw. N.\n\n48\n\nDer (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten ist in der selben Weise vom \nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die \nprimäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 ff. (88), \nm. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und \nBeschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, Juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil \nvom 11. August 2005 - 5 C 18/04 -, BVerwGE 124, 83 = FEVS 57, 481. \n\n50\n\nAllerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer \nJugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines \nbestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche \nJugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für \ndie Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches \n\"Systemversagen\" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen \nJugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung \ndurch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht \nhat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung \nvorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung \nselbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht \nzuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2004 \n\n52\n\n- 12 A 1174/01 -, a. a. O., Beschluss vom 19. April 2005 - 12 A 4458/04 -; \nBeschluss vom 26. April 2004 - 12 B 2536/03 -, jeweils m. w. N.\n\n53\n\nDiese Grundsätze sind als § 36a Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und \nJugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl. I S. \n2729) zum 1. Oktober 2005 ausdrücklich normiert worden,\n\n54\n\nvgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 36a Rn. 3 f.; W. Schellhorn, in: \nSchellhorn/Fi-scher/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 5 Rn. 14; Münder, FK-SGB VIII, \n5. Aufl. 2006, VorKap 2 Rn. 13, 14 und 15,\n\n55\n\nohne dass dies für den vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Anforderungen \nführt.\n\n56\n\nDie insoweit geltenden Anforderungen sind erfüllt. Der Beklagte ist von Seiten \ndes Klägers durch den Antrag vom 21. Februar 2005, der spätestens mit \nÜberreichung der Stellungnahme der Therapeutin T. vom 23. Februar 2005 und \nder sonderpädagogischen Stellungnahme der Klassenlehrerin C. vom 19. Februar \n2005 auf Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der \nKosten einer Beschulung durch die private B. -D. -Schule in B1. gerichtet \nwar, rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf in \nKenntnis gesetzt worden. \n\n57\n\nVgl. zum Erfordernis der rechtzeitigen Antrag-stellung etwa: BVerwG, Urteil vom \n28. Septem-ber 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 = FEVS 52, 532; OVG NRW, \nBeschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, a.a.O., m. w. N.\n\n58\n\nEbenso haben i. S. der oben genannten Rechtsprechung bzw. § 36a Abs. 3 Satz \n1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der (selbstbeschafften) \nHilfe nach § 35a SGB VIII i. d. F. des Art. 8 SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I \nS. 1046) bzw. nach der zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Neufassung des § \n35a SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz \n\n59\n\n- KICK - vom 8. September 2005 vorgelegen. \n\n60\n\nDie in § 35a Abs. 1 a) SGB VIII n. F. festgeschriebenen Anforderungen an die \nmedizinische/psychologische Begutachtung sieht der Senat ebenso wie das \nVerwaltungsgericht im konkreten Fall als erfüllt an; der Beklagte hat insoweit \nEinwände nicht erhoben. \n\n61\n\nAuch ist davon auszugehen, dass im Anspruchszeitraum 1. die seelische \nGesundheit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem \nfür ihr Lebensalter typischen Zustand abgewichen ist und 2. daher seine Teilnahme \nam Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt gewesen ist oder eine solche \nBeeinträchtigung zu erwarten gewesen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nnimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO insoweit Bezug auf die zutreffenden \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des \nangefochtenen Urteils (UA S. 12 - S. 14, 2. Abs.).\n\n62\n\nDie private B. -D. -Schule in B1. stellte sich für das Schuljahr \n2005/2006 ferner als eine zur Leistung der erforderlichen Eingliederungshilfe \ngeeignete Einrichtung dar, an der der Kläger eine seiner seelischen Behinderung und \nseinem dadurch bedingten Persönlichkeitsprofil einerseits sowie seiner Begabung \nandererseits adäquate Beschulung erhalten konnte. Dies ergibt sich sowohl aus der \nsonderpädagogischen Stellungnahme der Klassenlehrerin C. vom 19. Februar \n2005 als auch insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme der Therapeutin \nT. vom 23. Februar 2005 sowie aus der amtsärztlichen Stellungnahme der \nÄrztinnen für Kinder- und Jugendmedizin G2. und Dr. U. -C1. vom 22. \nApril 2005, nach der aus medizinischer Sicht die private weiterführende Schule - B. \n-D. -Schule - am ehesten die für Wolfgangs schulische Integration notwendigen \nVoraussetzungen (kleinste Lerngruppen mit fester Bezugsperson, überschaubares \nSystem, Angebot aller Schulabschlüsse) zu bieten in der Lage zu sein schiene. Nach \neiner im Internet abrufbaren Broschüre (http://www.B. -D. -schule.de) der \nEinrichtung wendet sich die B. -D. -Schule gerade auch an Schülerinnen und \nSchüler mit ADS, HKS und ähnlichen Lernschwierigkeiten und bereitet sie in kleinen, \nüberschaubaren Lerngruppen auf die Abschlüsse der Sekundarstufe I \n(Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife/Mittlere Reife) und auf die Allgemeine \nHochschulreife (Abitur) vor. \n\n63\n\nDie Eignung der B. -D. -Schule wird in der Sache auch nicht durch den \nschulamtlichen Bescheid vom 20. April 2005 in Frage gestellt. Als fachlicher Beleg \nspricht der Bescheid vielmehr gerade für die Eignung der B. -D. -Schule. In \ndem Bescheid werden zwar drei verschiedene Sonderschulen (zwei Schulen für \nKörperbehinderte und eine Schule für Sprachbehinderte) als in Frage kommende \nFörderorte bezeichnet. \"Darüber hinaus\" hat die zuständige Schulbehörde, der im \nRahmen der ihr insoweit zukommenden exklusiven Entscheidungskompetenz \nbesondere Sachkunde zukommt, jedoch eine alternative, wenn auch nur vorläufige \nprobeweise Beschulung in einer allgemeinen Schule oder sogar in einer privaten \nSchule zugelassen (\"wäre ich mit einer (vorläufig) probeweisen Beschulung Ihres \nKindes in den nachfolgend aufgeführten Schule einverstanden: …\", \"Bitte melden Sie \nX2. an einer der vorgenannten Schulen an …\"), wobei als beispielhaft in \nBetracht kommende private Schule (\"z.B.\") ausdrücklich die B. -D. -Schule \nbezeichnet wird, die der Kläger im Schuljahr 2005/2006 dann tatsächlich besucht hat. \n\n64\n\nHat das Schulamt - wie hier - alternativ und ohne ein erkennbares Ranggefüge, \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2007 \n\n66\n\n- 12 A 3004/06 - (\"bestmöglicher Förderort\"),\n\n67\n\nzu der Beschulung in den benannten Sonderschulen eine vorläufige und \nprobeweise Beschulung des Klägers in allgemeinen Schulen oder privaten Schulen, \nwie z.B. der B. -D. -Schule, zugelassen, dann steht diese zugelassene \nalternative Beschulung hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit \ngrundsätzlich gleichrangig neben der Beschulung des Klägers in den benannten \nSonderschulen. \n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 \n\n69\n\n- 12 A 734/02 -, a.a.O.\n\n70\n\nSoweit eine lediglich vorläufige und probeweise Beschulung in der B. -D. -\nSchule als privater Schule zugelassen worden ist, ist diese zwar nach dem Bescheid \nunter den Vorbehalt einer schulrechtlichen Ergebniskontrolle und einer auf dieser \nGrundlage \"ggf.\" erneut zu treffenden Entscheidung über Förderbedarf und Förderort \ngestellt gewesen (\"Soweit die Aufnahme Ihres Kindes in einer allgemeinen Schule \noder in der B. -D. -Schule erfolgen sollte, werde ich nach Ablauf eines \nangemessenen Zeitraumes einen Lern- und Entwicklungsbericht für Ihren Sohn \nerstellen lassen und ggf. erneut über Förderbedarf und Förderort entscheiden.\"). \nEine nachträgliche schulrechtliche Entscheidung über die Nichteignung der B. -\nD. -Schule zur Erfüllung des im Schuljahr 2005/2006 bestehenden Förderbedarfs \ndes Klägers entsprechend der sich aus dem Vorbehalt ergebenden Befugnis ist \njedoch nicht erfolgt. \n\n71\n\nNach dem schulamtlichen Bescheid vom 20. April 2005 war also auch das \nSchulamt der Auffassung, dass sich der Kläger - wie erfolgt - für eine alternative \n(vorläufige und probeweise) Beschulung z.B. in der B. -D. -Schule als \ngeeigneten Förderort entscheiden und damit seine Schulpflicht dort erfüllen konnte. \n\n72\n\nVgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 12 \nA 734/02 -, Juris.\n\n73\n\nDie Erfüllung der Schulpflicht war nach § 22 Abs. 1 des bis zum 31. Juli 2005 \nmaßgeblichen Schulpflichtgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Februar 1988 bzw. nach §§ 34 Abs. 3, 118 Abs. 2 des Schulgesetzes NRW vom \n15. Februar 2005 (GV NRW, S. 102) jeweils i. V. m. dem RdErl. des \nKultusministeriums vom 27. Dezember 1967 zur Erfüllung der Schulpflicht in \nErgänzungsschulen in seiner maßgeblichen Fassung auch an der B. -D. -\nSchule als einer anerkannten Ergänzungsschule möglich. Nach den dem Senat \nvorliegenden Unterlagen ist die B. -D. -Schule mit Bescheid vom 14. Juli 2005 \nüber den 31. Juli 2004 hinaus bis zum 31. August 2008 und nochmals mit Bescheid \nder Bezirksregierung L1. vom 25. August 2008 als eine solche Ergänzungsschule \nanerkannt worden. \n\n74\n\nDas Argument des Beklagten, der Geeignetheit einer Beschulung des Klägers an \nder B. -D. -Schule stehe entgegen, dass er - als auf das gewohnte Umfeld \nangewiesen - bei einer bloßen Ergänzungsschule seine Abschlussprüfung nicht vor \nden vertrauten Lehrern, sondern vielmehr an einer anderen Schule in unbekannter \nUmgebung und vor vollkommen fremden Lehrpersonal ablegen müsse, auch in der \nSache nicht zu greifen. Die Abnahme einer Abschlussprüfung konnte den Kläger \nnicht schon im streitigen Bewilligungszeitraum, sondern frühestens nach 4 Jahren am \nEnde der Klasse 9 oder noch später treffen, wobei sowohl sein eigentlicher \nschulischer Werdegang als auch die bis dahin erreichte Befähigung, mit \nPrüfungssituationen umzugehen, sowie die bei Ablegung einer der in Betracht \nkommenden Prüfungen dann geltenden Prüfungsbedingungen auch nicht annähernd \nabsehbar waren. Bezeichnenderweise ist der privaten B. -D. -Schule mit \nBescheid der Bezirksregierung L1. vom 4. Juli 2007 mit Wirkung zum 1. August \n2007 die bereits seit längerem angestrebte Anerkennung als Ersatzschule für die \ngesamte Sekundarstufe I und II verliehen worden. Ersatzschulen können Prüfungen \nselbst abnehmen.\n\n75\n\nDem hiernach gegebenen Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in der \nForm der Beschulung an der privaten B. -D. -Schule in B1. steht der \nGrundsatz des Nachrangs der Jugendhilfe gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht \nentgegen. Danach werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger \nanderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Nach \nden Gesetzesmaterialen,\n\n76\n\nvgl. BT-Drs. 15/5616 vom 1. Juni 2005, S. 25,\n\n77\n\nstellt die nunmehrige ausdrückliche Erwähnung der Schulen, die zum 1. Oktober \n2005 durch das KICK in das Gesetz eingefügt worden sind, lediglich eine \nKlarstellung dar, weil auch schon nach der vorherigen Gesetzesfassung Leistungen \nder Schulverwaltung vorrangig gegenüber Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen \nwaren. \n\n78\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 -, JAmt 2006, \n200; W. Schellhorn, a.a.O., § 10 Rn. 19; Münder, a.a.O., § 10 Rn. 19; Wiesner, \na.a.O., § 10 Rn. 23; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10 Rn. 12.\n\n79\n\nDie schulische Förderung von Kindern ist schon immer eine vorrangig dem \nöffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe gewesen,\n\n80\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2004 - 12 B 721/04 -, m. w. \nN.,\n\n81\n\nwobei das öffentliche Schulsystem seinem Erziehungsauftrag in der Regel \ndadurch nachkommt, dass es z. B. Schulpsychologen, Ganztagsschulen, \nKernzeitenbetreuung oder sonderpädagogische Förderung bereitstellt. Öffentliche \nSchulen, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, auch \nLernbeeinträchtigte, Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler \nschulisch angemessen zu fördern. \n\n82\n\nSo schon OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - und \nvom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 -.\n\n83\n\nDass dies auch für Kinder und Jugendliche mit autistischem Verhalten gilt, geht \nanschaulich aus den entsprechenden Empfehlungen zu Erziehung und Unterricht \ndurch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Juni 2000, herausgegeben \nvom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der \nBundesrepublik Deutschland, hervor und hat durch § 4 Nr. 6 i. V. m. § 36 der \nVerordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die \nSchule für Kranke - AO-SF - vom 29. April 2005 (SGV.NRW. 223) eine Klarstellung \nerfahren. \n\n84\n\nDer Vorrang der schulischen Förderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt \njedoch voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen \nSchulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur \nVerfügung steht. \n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -, Beschluss \nvom 8. September 2008 - 12 A 1752/08 -, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 \n-, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08, Beschluss vom 10. Januar 2008, - 12 \nA 2791/07 -; Urteile vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, Juris, und - 12 A 2437/03 -; \nBeschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, JAmt 2004, 437; Beschluss vom 18. \nMärz 2004 - 12 B 2634/03 -, Juris; Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, \nFEVS 55, 469; zur gleichgelagerten Frage des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber \nder Förderung im öffentlichen Schulwesen vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 13. \nJuni 2001 - 5 B 105/00 -, NJW 2001, 2898 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - \n12 A 734/02 -, Juris; Beschluss vom 27. Januar 2005 - 16 A 4527/01 -; Urteil vom 12. \nJuni 2002 - 16 A 5013/00 -, RDLH 2002, 104, Urteile vom 15. Juni 2000 - 16 A \n2975/98 -, Juris, bzw. - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513.\n\n86\n\nAuf eine Beschulung an einer - hier insoweit in Betracht kommenden - \nöffentlichen Sonderschule kann der Betroffene aber nur dann verwiesen werden,\n\n87\n\nvgl. zu dieser Folge des Nachranggrundsatzes etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n16. Juli 2004 \n\n88\n\n- 12 B 1338/04 -; und vom 31. Mai 2006 \n\n89\n\n- 12 E 1569/05 -; Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, Juris, m. w. N.\n\n90\n\nwenn eine diesbezügliche wirksame schulrechtliche Entscheidung über einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort vorliegt, \n\n91\n\nso schon OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 \n\n92\n\n- 12 A 806/03 -, a.a.O., m. w. N.,\n\n93\n\ndie die rechtlichen Voraussetzungen dafür schafft, dass die im Regelfall an einer \nallgemeinen Schule zu erfüllende Schulpflicht (§§ 34 ff. des Schulgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005, GV. NRW. S. 102; \nvormals § 6 SchpflG) nunmehr an einem bestimmten Ort der sonderpädagogischen \nFörderung (§§ 19 f. SchulG i.V.m. der am 1. August 2005 in Kraft getretenen \nVerordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht, und die \nSchule für Kranke - AO-SF - vom 29. April 2005, GV. NRW. S. 538, zuletzt geändert \ndurch Art. 2 der Verordnung vom 13. Juli 2005, GV. NRW. S. 676; vormals § 7 \nSchpflG i.V.m. Verordnung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und die \nEntscheidung über den schulischen Förderort - VO-SF - vom 22. Mai 1995, GV. \nNRW. S. 223), dessen Konkretisierung die öffentliche Sonderschule darstellt, zu \nerfüllen ist.\n\n94\n\nVgl. zur Erforderlichkeit einer derartigen Ent-scheidung für die Herstellung des \nNachrangs und zur Reichweite der Bindungswirkung einer sol-chen Entscheidung: \nBVerwG, Urteile vom 28. April 2004 - 5 C 20.04 -, BVerwGE 123, 316 ff.; und vom \n16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, S. 1 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. \nJanuar 2008 - 12 A 2791/07 -, und vom 12. Januar 2007 - 12 A 3004/06 -; Urteile \nvom 22. März 2006, - 12 A 806/03 -, a.a.O., vom 19. April 2005, - 12 A 734/02 -, \na.a.O., vom 22. März 2006, - 12 A 2437/03 -, vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, \nJuris; sowie Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 -, Juris.\n\n95\n\nEine hiernach zur Bewirkung des Nachrangs erforderliche verbindliche \nschulrechtliche Bestimmung einer Sonderschule als denjenigen Ort der \nsonderpädagogischen Förderung, an dem der Kläger seiner Schulpflicht \nnachzukommen hat - und auf die er damit jugendhilferechtlich verwiesen werden \nkann -, hat hier zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 und in seinem Verlauf indes \nnicht vorgelegen.\n\n96\n\nWie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L1. vom 10. August 2005 \nselbst feststellt, hat sich der Widerspruch gegen den Schulamtsbescheid vom \n20. April 2005 nicht gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs \ngerichtet, sondern gegen die als mögliche Förderorte benannten Schulen. \nDementsprechend ist die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes - \nzumal von ihr bei isolierter Betrachtung keine belastende Wirkung ausgeht - \nbestandskräftig geworden und richtete sich die am 24. August 2005 rechtzeitig \nerhobene Klage nur gegen die Bestimmung der sonderpädagogischen \nFörderorte.\n\n97\n\nDiese Bestimmung der Orte der sonderpädagogischen Förderung im Bescheid \nvom 20. April 2005 war durch den mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nL1. vom 10. August 2005 beschiedenen Widerspruch und die rechtzeitig beim \nVerwaltungsgericht B1. hiergegen erhobene Klage suspendiert (vgl. § 80 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO). \n\n98\n\nVgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2437/03 -\n.\n\n99\n\nEine sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) war weder bei \nBescheiderlass noch zu einem späteren Zeitpunkt angeordnet worden. \n\n100\n\nVgl. zu den Voraussetzungen einer solchen\n\n101\n\nAnordnung näher etwa: OVG NRW, Beschluss\n\n102\n\nvom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, Juris.\n\n103\n\nAufgrund des Suspensiveffekts durften aus dem angegriffenen Bescheid keine \nfür die Adressaten nachteiligen Folgen tatsächlicher oder rechtlicher Art gezogen \nwerden. Hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, ist es der Behörde verwehrt, \naus dem angegriffenen Verwaltungsakt nachteilige Konsequenzen zu ziehen, bis \nBestandskraft eingetreten oder die vorläufige Vollziehung angeordnet ist.\n\n104\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. April \n\n105\n\n1997 - 3 C 2.95 -, BayVBl. 1998, 346 \n\n106\n\nsowie OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar\n\n107\n\n1996 - 4 B 1043/95 -, NWVBl. 1996, 343.\n\n108\n\nDanach kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die später am 14. März \n2007 erklärte Klagerücknahme zu einem rückwirkenden Eintritt der Bestandskraft des \nSchulamtsbescheides geführt hat. \n\n109\n\nSo etwa Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 49, m. w. N. \n\n110\n\nDer Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, ihm das Angebot \neiner Schulbegleitung für den Besuch einer allgemeinen Schule gemacht zu haben, \ndas er abgelehnt habe. Im Ablehnungsbescheid des Jugendamtes vom 27. April \n2005 findet ein Schulbegleiter als Alternative keinerlei Erwähnung. Dem Protokoll des \nHilfeplangesprächs vom 18. Mai 2005 ist ebenfalls kein konkretes Angebot über die \nStellung eines Schulbegleiters bei Besuch einer allgemeinen Schule zu entnehmen. \nIm Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 wird die Möglichkeit der \nRegelbeschulung unter Inanspruchnahme einer Schulbegleitung lediglich als Inhalt \nder vom Schulamt mit Bescheid vom 20. April 2005 erfolgten Festlegung möglicher \nFörderorte für den Kläger wiedergegeben. Wenn die Kindesmutter in ihrer \nWiderspruchsbegründung vom 26. Mai 2005 einräumt, dass ihr die Möglichkeit \nangeboten worden sei, X2. auf eine allgemeine Schule (mit Schulbegleitung) zu \nschicken, bleibt dennoch unklar, ob es sich dabei lediglich um die Möglichkeit \nhandelt, die das Schulamt mit seinem Bescheid vom 20. April 2005 eingeräumt hat \noder ob - wie erforderlich - der Beklagte dem Kläger im Rahmen des \njugendhilferechtlichen Verfahrens die Stellung eines Schulbegleiters als Alternative \naufgezeigt hat. \n\n111\n\nVgl. zum Aufzeigen einer Alternative: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar \n2004 - 12 B 2392/03 -.\n\n112\n\nDabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Unterbreitung einer geeigneten \nAlternative genaue Angaben zur Art und Weise der angebotenen Hilfe verlangt, etwa \nfür wie viele Schulstunden ein Integrationshelfer zur Begleitung in welcher Schule zur \nVerfügung stehen soll.\n\n113\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -.\n\n114\n\nDie im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung \ndes Beklagten, dem Kläger bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin wiederholt \nergebnislos eine Schulbegleitung für den Fall des Besuchs einer allgemeinen Schule \nangeboten zu haben, ist danach - trotz der Problematisierung der Frage eines \ngeeigneten Alternativangebots im erstinstanzlichen Urteil - substanzlos geblieben. \n\n115\n\nDer Senat vermag auch nicht ohne Weiteres von der Eignung der Stellung eines \nSchulbegleiters beim Besuch einer allgemeinen Schule als Integrationshilfe speziell \nfür den Kläger auszugehen. Auch insoweit erschöpft sich die in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat am 4. Februar 2009 aufgestellte Behauptung der \nSitzungsvertreterin des Beklagten, die Stadt B1. würde seelisch Behinderten \nregelmäßig einen Integrationshelfer beim Besuch allgemeiner Schulen zur Seite \nstellen und habe gute Erfolge damit gemacht, in einer unsubstantiierten und durch \nnichts belegten Behauptung sachgerechter Jugendhilfearbeit. Der Autismus in seinen \nvielfältigen Erscheinungsformen lässt aber keine Generalisierung zu, sondern \nverlangt für Art und Umfang der erforderlichen Hilfe eine Orientierung an der \nindividuellen Situation des seelisch Behinderten und der speziell bei ihm \nauftretenden Störungen.\n\n116\n\nVgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Juni 2000 zu Empfehlungen \nzur Erziehung und Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit autistischem \nVerhalten, herausgegeben vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der \nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland: \"Die \nUnterschiedlichkeit der Ausprägung der autistischen Verhaltensweisen erfordert eine \nindividuelle Ausrichtung der pädagogischen Maßnahmen. Erziehungsziele, \nunterrichtliche Inhalte und Methoden müssen an der Individualität und an den \npädagogischen Bedürfnissen des einzelnen Kindes oder Jugendlichen \nanknüpfen.\"\n\n117\n\nNamentlich die vom Jugendamt der Beklagten selbst unter dem 3. März 2005 in \nAuftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der Ärztinnen für Kinder- und \nJugendmedizin R. G2. und Dr. U. -C1. vom 22. April 2005 zieht eine \nangemessene Beschulung des Klägers an einer allgemeinen Schule unter \nBeiordnung eines Schulbegleiters nicht als geeigneten Weg für eine schulische \nIntegration Wolfgangs in Betracht. Vor dem Hintergrund, dass die beiden Ärztinnen \nim öffentlichen Gesundheitswesen tätig gewesen sind - also die Praxis des Beklagten \nkennen mussten - und auch auf eine vorausgegangene Dienstbesprechung mit der \nSchulamtsleiterin verwiesen haben, kann nicht angenommen werden, sie hätten von \nder in B1. üblicherweise angebotenen Alternative, für den Besuch einer \nallgemeinen Schule einen Integrationshelfer zu stellen, nichts gewusst.\n\n118\n\nUngeachtet dessen kann der Beklagte den Kläger auch hier jedenfalls wegen \ndes Suspensiveffektes der gegen den Schulamtsbescheid vom 20. April 2005 \ngerichteten Rechtsbehelfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Schulbegleiters bei \ngleichzeitigem Besuch einer allgemeinen Schule verweisen. Wie bereits dargelegt, \nhatte die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im \nSchulamtsbescheid aufgrund der beschränkten Zielrichtung des Widerspruchs \nBestandskraft erlangt. Bei dieser Ausgangslage kam eine Beschulung des Klägers \nals Kind mit einem feststehenden sonderpädagogischen Förderbedarf an einer \nallgemeinen/allgemein bildenden oder an einer berufsbildenden Schule kraft \nGesetzes nicht in Betracht, weil ein derartiges Kind wegen seiner Behinderung oder \nLernbeeinträchtigung im Unterricht nicht hinreichend gefördert werden kann (§ 7 Abs. \n1 Satz 1 SchpflG) bzw. nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen \nkann (§ 19 Abs. 1 SchulG). Eine Verweisung des Klägers gleichwohl auf eine \nallgemeine Schule in der Kombination mit der Inanspruchnahme einer \nSchulbegleitung - wie sie hier als alternative Beschulungsmöglichkeit im \nSchulamtsbescheid vom 20. April 2005 zugelassen worden ist - kann vor diesem \nHintergrund jedenfalls nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie für den Kläger \nrechtlich verbindlich ist. Davon kann hier - wie oben dargelegt - schon aufgrund des \nSuspensiveffekts nicht ausgegangen werden.\n\n119\n\nSchließlich ist im Hinblick auf § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 b) SGB VIII von einer zu \nUnrecht abgelehnten Leistung auszugehen, die Gegenstand der am 7. Juli 2005 \nerhobenen Klage 2 K 1555/05 vor dem Verwaltungsgericht B1. war. Die Deckung \ndes dadurch offenen Bedarfs an einer angemessen schulischen Förderung,\n\n120\n\nvgl. dazu, dass § 35a SGB VIII nur auf eine angemessene schulische Förderung \nund nicht auf die optimale Hilfe gerichtet ist, etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. \nMai 2008 - 12 B 547/08 -, vom 18. Juli 2008 - 12 E 1047/07 - sowie vom 26. März \n2008 - 12 B 319/08 -, m. w. N.,\n\n121\n\nhat auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet, weil der Bedarf im Schuljahr \n2005/2006 wegen des Zeitablaufs bei einem Zuwarten auf die erstinstanzliche \nEntscheidung nicht mehr hätte gedeckt werden können, \n\n122\n\nvgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., \n\n123\n\n§ 36a Rn. 8,\n\n124\n\nund vor dem Hintergrund der Schulpflichtigkeit des Klägers eine Eilbedürftigkeit \nvorlag, die es erforderlich machte, die Hilfe sofort zu erhalten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 4 \nSGB IX, § 13 Abs. 3 SGB V).\n\n125\n\nVgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 36a Rn. 28, m. w. N.; Kunkel, \na.a.O., § 36a Rn. 42.\n\n126\n\nEin Fall, in dem die Hilfeleistung sofort und ohne die Möglichkeit eines \nnennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muss, liegt gerade dann vor, \nwenn bei einer nach § 35a SGB VIII erforderlichen Beschulung keine entsprechende \nEntscheidung des Jugendamtes ergangen ist.\n\n127\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 \n\n128\n\n- 12 A 122/02 -, FEVS 55, 16.\n\n129\n\nDem Beklagten bleibt es nach Abschluss dieses Verfahrens unbenommen, zu \nprüfen, ob bzw. inwieweit er nach §§ 94, 92 Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII \neinen Kostenbeitrag für die Finanzierung des Privatschulbesuchs von den Eltern des \nKlägers fordern kann. \n\n130\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n131\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n132\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n133","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-04/12-a-256-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-04/12-a-256-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244005","retrieved":"2026-07-09 02:07:41.808364+00:00"}}