{"status":"available","doknr":"OLD244004","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0204.12A255.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"12 A 255/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Übernahme der Kosten für \nden Besuch der privaten B. -D. -Schule in B1. im Schuljahr 2005/2006 als \nEingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. \n\n3\n\nNachdem beim Kläger schon im Kindergartenalter eine Aufmerksamkeitsstörung \n(Hyperkinetisches Syndrom) diagnostiziert worden war und er wegen Schwierigkeiten \nbei der Bewältigung des schulischen Alltags im März 2000 auf die Schule für \nErziehungshilfe in B1. -X. gewechselt war, beantragten seine Eltern am \n16. Februar 2005 mit Blick auf den im Sommer anstehenden Wechsel in eine \nweiterführende Schule der Sekundarstufe für den Kläger Eingliederungshilfe gemäß \n§ 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten einer Beschulung durch die \nprivate B. -D. -Schule in B1. . Dabei handelt es sich um eine über den \nHauptschul- und Realschulabschluss bis zum Abitur führende Ganztageseinrichtung, \ndie sich bei einem ganzheitlichen Erziehungsmodell insbesondere mit \nkleingehaltenen Klassenverbänden und individueller Förderung gerade auch an \nSchülerinnen und Schüler mit Teilleistungsstörungen, ADS, HKS und ähnlichen \nLernschwierigkeiten richtet. Dem Jugendhilfeantrag vom 16. Februar 2005 war \ndementsprechend neben den Zeugnissen der Grundschulzeit ein schul-ärztliches \nGutachten vom 8. Juni 2001 beigefügt, nach dem der Kläger unter einem \nAufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität leidet.\n\n4\n\nIn einem Hilfeplangespräch am 24. Februar 2005 zur Bildungssituation des \nKlägers brachte seine Klassenlehrerin - Frau I. - zum Ausdruck, dass bei diesem \nnach ihren Feststellungen die Symptomatik eines Asperger-Autismus vorliege, der \nbislang nur noch nicht medizinisch abgesichert worden sei. Als Q. im Jahre 2000 \nin die Klasse der Schule für Erziehungshilfe gekommen sei, habe sich anfangs \nEinzelunterricht als notwendig erwiesen. Q. lebe in einer Welt für sich. Aufgrund \nseiner Auffälligkeiten sei er in einer großen Klasse überfordert. Deshalb habe sie \n- die Klassenlehrerin - den Eltern den Vorschlag unterbreitet, dass er an der B. -\nD. -Schule hospitiere. Dementsprechend habe Q. dort im letzten Jahr eine \nWoche Praktikum absolviert, das ihm sehr gut gefallen habe. \n\n5\n\nIn der Folgezeit untermauerten die Eltern ihren Antrag auf Eingliederungshilfe für \nden Besuch der B. -D. -Schule ergänzend mit der - für amtliche Zwecke \ngefertigten - sonderpädagogischen Stellungnahme der seinerzeitigen Klassenlehrerin \nvom 1. Februar 2005. Dort beschreibt die Lehrerin von der T. Schule für \nF. Auffälligkeiten des Klägers, die laut der WHO-Definition charakteristisch \nfür das Asperger-Syndrom seien. Da für diese Kinder keine adäquate staatliche \nSchulform zur Verfügung stehe, komme als einziger Förderort die private B. -\nD. -Schule in B1. infrage. Aufgrund der hohen Begabung in Teilbereichen \n(Kunst, mündliche Sprachkompetenz und eigenständiger Erwerb von Spezialwissen) \nsei es durchaus möglich, dass Q. einen an dieser Schule möglichen gymnasialen \nSchulabschluss erreichen könne. Eine weitere Beschulung an der Schule für \nF. sei für den Kläger contraindiziert, da sich dort wegen der in der \nSekundarschule geänderten Zusammensetzung der Schülerschaft dieser \nSonderschule unter Berücksichtigung seiner Behinderungen voraussichtlich nicht \nbehaupten könne.\n\n6\n\nAuf die Anzeige der Schule für F. - Primarstufe - stellte das Schulamt \nder Beklagten gegenüber den Eltern des Klägers mit Bescheid vom 20. April 2005 \nfest, dass ausweislich ihm vorliegender sonderpädagogischer Begutachtungen auf \nder Grundlage eines chronisch-psychiatrischen Krankheitsbildes bei dem Jungen \neine umfassende Persönlichkeits- und Kommunikationsstörung gegeben sei, die \nmindestens in den beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten \"Sprache\" \nund \"motorische Entwicklung\" Störungen der Kommunikations- und \nVerhaltsentwicklung wie bei Autismus beinhalte. Als Förderort nach Abschluss der \nPrimarstufe kämen für das Kind folgende Schulen in Betracht: \n\n7\n\nDie B2. -G. -Schule - S. Schule für Körperbehinderte in L. - , die als \nweiterführende Schule für körperbehinderte Schüler zur Oberschulreife oder ggfs. zur \nallgemeinen Hochschulreife führen könne.\n\n8\n\nDie H. -Schule - S. Schule für Sprachbehinderte in T1. -, deren \nFörderangebot zielgleich sei und bis zur Fachoberschulreife führen könne. \n\n9\n\nDie S. Schule für Körperbehinderte in B1. , deren Förderangebot \nebenfalls zielgleich sei und an der gleichermaßen der Abschluss Oberschulreife \nerreicht werden könne.\n\n10\n\nDarüber hinaus sei das Schulamt mit einer vorläufigen probeweisen Beschulung \nauf einer allgemeinen Schule mit der Schulformempfehlung Gymnasium oder \nGesamtschule bei Inanspruchnahme einer Schulbegleitung einverstanden. In \nBetracht komme auch die Beschulung in einer privaten Schule (z.B. der B. -D. \n-Schule).\n\n11\n\nMit Bescheid vom 27. April 2005 lehnte der Beklagte daraufhin die begehrte \nEingliederungshilfe für die B. -D. -Schule ab. Es sei festgestellt worden, dass \nbei dem Kläger weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Die \nSchulbehörde habe drei mögliche öffentliche Schulen benannt, die als geeignete \nFörderorte für den Kläger in Betracht kämen. Die schulische Förderung von Kindern \nsei vorrangig vom öffentlichen Schulwesen zu erbringen. Leistungen der Jugendhilfe \nseien demgegenüber nachrangig. Es bestehe die Verpflichtung der öffentlichen \nSchulen, auch Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder angemessen \nschulisch zu fördern. Unabhängig von dem sonderpädagogischen Förderbedarf \nerkenne das Jugendamt aber die diagnostizierten seelischen Störungen als \nseelische Behinderung an. Der Kläger sei somit dem Grunde nach \neingliederungshilfeberechtigt im Sinne des § 35a SGB VIII. Um Vereinbarungen über \ngeeignete Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu treffen, sei deshalb \nein weiteres Hilfeplangespräch erforderlich.\n\n12\n\nIm anschließenden Hilfeplangespräch vom 4. Mai 2005 untermauerte es der \nBeklagte, Eingliederungshilfe nicht durch die Übernahme der Kosten für den Besuch \nder Privatschule leisten zu können, soweit die Zuweisungsentscheidung des \nSchulamtes Bestand habe. Erst bei einer Änderung des Bescheides der \nSchulbehörde würde der Beklagte in die Prüfung eintreten, ob die B. -D. -\nSchule eine geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe sei. Die Eltern des Klägers \nkündigten postum Widerspruch sowohl gegen den Schulamtsbescheid als auch den \nJugendhilfebescheid des Beklagten an, da die benannten öffentlichen Schulen keine \ngeeignete Alternative zu der privaten B. -D. -Schule darstellten. Die im \nBescheid des Schulamtes genannten Sonderschulen - namentlich die angeführte \nSprachheilschule - würden mit ihrer Klassenstärke von 30 Schülern und mangels \nadäquater Ansprache der besonderen Situation ihres Sohnes nicht gerecht, so dass \ner dort untergehen und scheitern würde. Es sei dem Kläger auch nicht zuzumuten, \ndiese Sonderschulen erst einmal auszuprobieren, weil sie auf besondere Bedürfnisse \nvon Kindern mit anderen Behinderungen zugeschnitten seien, die mit den Defiziten \ndes Klägers nichts zu tun hätten. Wenn der Kläger einer diese Sonderschulen \nbesuchen würde, würde die Beschulung fehlschlagen und die Eltern stünden nach \nzwei bis drei Monaten wieder vor der Frage, wo ihr Sohn beschult werden solle. Auch \ndas Jugendamt räumte ein, dass hinsichtlich der richtigen Beschulung für Q. ein \neventuelles Versagen des öffentlichen Schulsystems deutlich werde bzw. sich die \nGrenzen des vorhandenen Systems zeigten. Dem Hilfebedarf des Klägers könne \naber ggfs. auch in Form einer Erziehungsbeistandschaft Rechnung getragen werden. \n\n13\n\nZur Stützung ihrer Auffassung hatten die Eltern dem Beklagten schon zuvor ein \nGutachten der Ärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie Dr. med. G1. vom \n21. März 2005 übersandt, das zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger seit \ngeraumer Zeit nicht nur eine Aufmerksamkeitsstörung, sondern komorbid sowohl \neine Asperger-Erkrankung als auch eine Hyperaktivitätsstörung mit oppositionellem \nVerhalten vorliege. Auch die durchgängige Integrationsproblematik, die - trotz \nunterschiedlicher professioneller Interventionen - massiven Einschränkungen seiner \nsozialen Kompetenz und die nachfolgende Unmöglichkeit zur Einhaltung von \nFreundschaften bestätigten die neuere diagnostische Einschätzung. Die auswärts \ndurchgeführte Intelligenzdiagnostik habe mit einem IQ von 128 eine grenzwertige \nHochbegabung ergeben, die aber aufgrund des erethischen Verhaltens und der \nVerweigerung von Anforderungssituationen lange nicht richtig eingeschätzt habe \nwerden können. Aufgrund der massiven Auffälligkeiten und der komorbiden \nErkrankung einer ADHS-Störung und eines Asperger-Syndroms gehöre Q. zu \nden Kindern und Jugendlichen, deren seelische Gesundheit über längere Zeit von \ndem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche und bei denen die Teilnahme \nam Leben in der Gesellschaft massiv beeinträchtigt sei. In Anbetracht seiner hohen \nintellektuellen Ausstattung und des Mangels an geeigneten staatlichen Schulformen \nfür diese Kinder werde deshalb eine Beschulung durch die B. -D. -Schule für \nindiziert erachtet.\n\n14\n\nIn einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. April 2005 kamen auch die \nÄrztinnen für Kinder- und Jugendmedizin G2. und Dr. U. -C. zu der \nDiagnose einer ausgeprägten Verhaltensstörung im Sinne eines Asperger-Syndroms \nmit Störung der sozialen Interaktion bei guter kognitiver Entwicklung und \nSpezialinteressen. Aufgrund seiner Auffälligkeiten benötige der Kläger aus \nmedizinischer Sicht ein schulisches Umfeld, in dem er soziales Handeln, Regeln und \nInteraktion anschaulich durch konkretes Üben lernen könne, das ihm jedoch auch die \nMöglichkeit gebe, seiner Intelligenz und seinen Sonderinteressen entsprechend \ngefördert zu werden. Er benötige eine möglichst kleine Lerngruppe mit viel \nZuwendung und Aufmerksamkeit, klare Strukturen, konsequente Führung und \nindividuelle Anleitung und Förderung in einem Umfeld von positiven Vorbildern. Wie \nim Hilfeplangespräch im Februar 2005 und bei einer Dienstbesprechung mit der \nLeitenden Schulamtsdirektorin N. -T2. bereits dargelegt, sei bei den vom \nSchulamt empfohlenen öffentlichen Förderschulen dieses Lernumfeld eher nicht \ngegeben. Aus medizinischer Sicht scheine am ehesten vielmehr die B. -D. -\nSchule die für die schulische Integration des Klägers notwendigen Voraussetzungen \nzu bieten.\n\n15\n\nSeinen förmlichen Widerspruch vom 13. Mai 2005 gegen den \nJugendamtsbescheid vom 27. April 2005 begründete der Kläger ergänzend damit, \ndass ihm der Besuch der im Bescheid des Schulamtes genannten Schulen nicht \nzugemutet werden könne. Der Besuch der Schule in L. scheide schon deshalb \naus, weil ihm auf Grund seiner Behinderung die tägliche Fahrt nach L. nicht \nmöglich und für eine Heim- und Internatsunterbringung nichts ersichtlich sei. \nHinsichtlich der Schule in T1. gelte in Bezug auf die tägliche Anfahrt gleichfalls, \ndass ihm diese nicht möglich sei. Im Übrigen habe bei der Besprechung im \nJugendamt Einigkeit bestanden, dass die Angebote dieser Schule seinem \nFörderbedarf nur bedingt gerecht würden. Auch die H. -Schule biete kleinere \nKlassen nicht in demselben Maße wie etwa die B. -D. -Schule. Eine \nweiterführende Förderung wie Hausaufgabenbetreuung und Einzelförderung werde \nnicht oder nur bedingt angeboten. Als Obergrenze sei nur ein 10b-Abschluss \nmöglich. Die Schule für Körperbehinderte in B1. sei ausgebucht und eröffne auch \nnicht die Perspektive eines gemeinsamen Unterrichts. Die Vorteile der auch weitaus \nvorteilhafter gelegenen B. -D. -Schule bestünden demgegenüber in der \ngeringen Klassenstärke von 7 bis 8 Schülern mit vergleichbar hoher intellektueller \nAusstattung bzw. grenzwertiger Hochbegabung, in einer Gesamt- und \nEinzelförderung des jeweiligen Schülers, in der Hausaufgabenbetreuung am \nNachmittag und in der Möglichkeit, auch das Abitur zu erreichen. \n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies er erneut darauf, dass die \nGeeignetheit öffentlicher Schulen von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt \nwerde und Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Verpflichtungen der Schule \nnachrangig seien. Auch wenn im Bescheid des Schulamtes das Einverständnis \ngegeben werde, ihn probeweise an der privaten B. -D. -Schule anzumelden, \nbeinhalte dieses Einverständnis nicht den Anspruch gegenüber dem Jugendamt auf \nKostenübernahme für diese Privatbeschulung. Dies ergebe sich insbesondere \ndaraus, dass vom Schulamt verbindlich drei öffentliche Sonderschulen als geeignete \nSchulen genannt worden seien und die Möglichkeit der Regelbeschulung unter \nInanspruchnahme einer Schulbegleitung ebenfalls gestattet werde. Auch die \nmittlerweile vorliegende fachärztliche Stellungnahme gebe zu keiner anderen \nEntscheidung Anlass. Die Einschätzung, dass die private B. -D. -Schule am \nehesten die für die schulische Situation des Klägers notwendigen Voraussetzungen \nzu bieten scheine, stütze sich auf die mündlichen Ausführungen der Schulrätin im \nSchulamt für die Stadt B1. , die aber in dem Bescheid der Schulbehörde keinen \nentsprechenden Niederschlag gefunden hätten.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 7. Juli 2005 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und \nVertiefung seines Vortrags aus dem Vorverfahren sein Begehren weiterverfolgt hat. \n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 zu verpflichten, dem Kläger \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten des \nBesuchs der B. -D. -Schule in B1. für das Schuljahr 2005/2006 zu \nbewilligen.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr ist dem Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen \nder versagenden Bescheide entgegen getreten. Zusätzlich hat er vorgetragen, dass \nin einem anderen vergleichbaren Fall eines Kinder mit autistischen Zügen, Kind und \nEltern das Angebot einer Beschulung in der auch hier angebotenen Schule in \nT1. angenommen hätten und das Kind dort gut zurecht gekommen sei. Deshalb \nsei es auch für den Kläger eine zumutbare Alternative, die er zunächst einmal \nanzunehmen habe. \n\n23\n\nDie vom Verwaltungsgericht als vorgreiflich angesehene Klage vom 24. August \n2005 gegen den Schulamtsbescheid vom 20. April 2005 in der Fassung durch den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 9. August 2005 hat der Kläger \nnach einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter im März 2007 \nzurückgenommen.\n\n24\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung der vorliegenden Sache hat das \nVerwaltungsgericht die Leitende Schulamtsdirektorin N. -T2. als Zeugin zu \ndem Zustandekommen der schulamtlichen Entscheidung und die \nRückkehrmöglichkeit des Klägers von der seit dem Schuljahr 2005/2006 besuchten \nB. -D. -Schule in das öffentliche Schulsystem gehört. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom \n11. September 2007 Bezug genommen.\n\n25\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Es hat sich dazu maßgeblich auf den Standpunkt gestellt, dass - trotz \ndes in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII niedergelegten Nachranggrundsatzes und der \nverbindlichen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen Förderort - \nEingliederungshilfe für den Besuch der privaten B. -D. -Schule geleistet \nwerden müsse, weil nach Maßgabe der ihm vorliegenden Gutachten und \nStellungnahmen das öffentliche Schulsystem - namentlich die vom Schulamt \nbenannten Sonderschulen - keine Ausbildungsangebote bereit hielten, die den \nbehinderungsbedingten speziellen Defiziten des Klägers Rechnung trügen. Eine \ngeeignete Alternative zur B. -D. -Schule sei auch durch ein Angebot des \nBeklagten nicht aufgezeigt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. \n\n26\n\nDer Beklagte begründet die mit Beschluss des Senates vom 12. März 2008 \nzugelassene Berufung wie folgt: Schülern mit Teilleistungsschwächen, zu denen \nauch das Asperger-Syndrom des Klägers gehöre, angemessen zu fördern, sei nach \nMaßgabe des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII primär Aufgabe \nder Schule, die ihren Erziehungsauftrag gegenüber lernbeeinträchtigten, behinderten \noder von einer Behinderung bedrohten Schülern insoweit u.a. durch \nsonderpädagogische Förderung oder schulpsychologische Betreuung nachkomme. \nDementsprechend sehe § 7 Abs. 1 SchpflG vor, dass Schulpflichtige, die wegen \nkörperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen Beeinträchtigung des \nLernvermögens im Unterricht an der Grundschule oder einer weiterführenden Schule \nnicht hinreichend gefördert werden könnten, ihrem individuellen Förderbedarf \nentsprechend sonderpädagogisch gefördert würden. Dieser Förderverpflichtung sei \ndas Schulamt der Stadt B1. mit seinem Bescheid vom 20. April 2005 durch \nBenennung verschiedener Schulen als möglicher Förderort unter evtl. \nInanspruchnahme einer Schulbegleitung nachgekommen. Der Beklagte als Träger \nder Jugendhilfe sei hinsichtlich der Schulzuweisung insoweit an die bestandskräftig \ngewordene Entscheidung des Schulamtes gebunden. Solange davon auszugehen \nsei, dass der Bedarf des betroffenen Schülers durch die angebotenen \nFörderleistungen der Schulbehörde gedeckt sei bzw. gedeckt werden könne, \nbestehe mangels Bedarfs kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen des \nJugendamtes. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW könne ein behinderter \nSchüler, der eine bedarfsdeckende Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung \ndurch eine öffentliche Schule erhalten könne, hierauf vor Inanspruchnahme von \nJugendhilfe zur Ermöglichung einer Privatschule verwiesen werden. Sofern der \nWiderspruch und die nachfolgende Klage gegen die Bestimmung der \nSonderschulförderorte im Schulamtsbescheid vom 20. April 2005 aufschiebende \nWirkung gehabt haben sollten, verbliebe die vorrangige probeweise Beschulung an \neiner allgemeinen Schule mit der Schulformempfehlung Gymnasium oder \nGesamtschule bei Inanspruchnahme einer Schulbegleitung. \n\n27\n\nEntgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehe in den \nangebotenen öffentlichen Schulen auch objektiv eine ausreichende Möglichkeit der \nbedarfsdeckenden Beschulung des Klägers. Wie durch den Bescheid des \nSchulamtes der Stadt B1. , durch den die Schulverwaltung auch eine Bestimmung \ndes sonderpädagogischen Förderorts getroffen habe, zum Ausdruck gebracht werde, \nkönne der Kläger in den dort aufgeführten öffentlichen Schulen entsprechend seinem \nBedarf ausreichend beschult werden. Dies sei von der Leitenden Schulamtsdirektorin \nN. -T2. im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nochmals bestätigt \nworden und decke sich mit den mittlerweile gesammelten Erfahrungen des \nJugendamts des Beklagten in ähnlich gelagerten Fällen. Die Geeignetheit der \nangebotenen Förderung an öffentlichen Schulen werde durch die herangezogenen \närztlichen und sonstigen fachlichen Stellungnahmen, in denen zum Besuch der \nPrivatschule geraten werde, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Angebot der \nöffentlichen Schulen werde als solches nicht näher bewertet und die Geeignetheit \ndes Lernumfeldes lediglich mit \"eher nicht gegeben\" umschrieben. Die seitens des \nSchulamtes vorgeschlagenen bestimmten öffentlichen Schulen seien zum Zeitpunkt \nder Begutachtung bzw. der Stellungnahmen noch nicht konkret benannt gewesen, so \ndass diese bei den Beurteilungen nicht hätten einbezogen werden können.\n\n28\n\nDarüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel daran, dass eine Beschulung an \nder B. -D. -Schule eine geeignete Hilfsmaßnahme sei, da diese nicht befugt \nsei, die Abschlussprüfungen selbst abzunehmen. Wenn Leistungen der \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII iVm § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII u.a. die Hilfe \nzu einer angemessenen Schulbildung umfassten, müsse eine gewährte Maßnahme \nauch dazu geeignet sein, den erstrebten Schulabschluss zu verschaffen, um somit \ndurch das Schaffen der Voraussetzungen für eine Berufsausbildung und spätere \nBerufstätigkeit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sicherzustellen. Die B. -\nD. -Schule habe jedoch erst vor Kurzem und nur für den gymnasialen Zweig den \nStatus der privaten Ersatzschule erhalten, während sie für den Realschulbereich \nnach wie vor nur als private Ergänzungsschule qualifiziert werden müsse. Dies \nbedeute, dass der Kläger in diesem Bereich seine Abschlussprüfung nicht in dem \n- für ihn angesichts des Krankheitsbildes so sehr wichtigen - gewohnten Umfeld vor \nvertrauten Lehrern ablegen könne, sondern vielmehr an einer anderen Schule in \nunbekannter Umgebung und vor vollkommen unbekanntem Lehrpersonal. Dies \nberge bei Kindern mit einer seelischen Behinderung, wie sie der Kläger habe, die \nGefahr, dass sie sich angesichts der ohnehin schon belastenden Prüfungssituation \ndarüber hinaus noch mit weiteren stressauslösenden Faktoren konfrontiert sähen \nund sich verweigerten, so dass ein erfolgreicher Abschluss gefährdet werde. \n\n29\n\nSelbst wenn man davon ausgehen wolle, dass der Bedarf des Klägers durch das \nöffentliche Schulsystem nicht gedeckt werden könne und vielmehr der Besuch der \nB. -D. -Schule eine geeignete Hilfe darstelle, führe dies jedoch nicht zu einem \nAnspruch auf nachträgliche Erstattung der Kosten für die private Schule und damit \neinhergehend zur Rechtfertigung der Selbstbeschaffung. Dem Kläger bzw. seinen \ngesetzlichen Vertretern seien wiederholt eine Schulbegleitung für den Fall des \nBesuchs einer allgemeinen Schule sowie ergänzende Hilfen beim Besuch einer \nSonderschule angeboten worden; dies hätten die gesetzlichen Vertreter des Klägers \njedoch abgelehnt. Da die Ablehnung also nicht seitens des Beklagten erfolgt sei, \nlägen selbst im Falle der Ungeeignetheit des öffentlichen Schulsystems für den \nKläger die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für eine \nselbstbeschaffte Leistung auf der Grundlage des § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht \nvor.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n35\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n38\n\nSie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Recht stattgegeben, weil der Kläger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach \n§ 35a SGB VIII in Form der Übernahme der für den Besuch der B. -D. -Schule \nB1. im Schuljahr 2005/2006 entstandenen Kosten besitzt. Der Eingliederungshilfe \nfür den Besuch der Privatschule ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. April \n2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n39\n\nHaben Leistungsberechtigte sich - wie hier - eine Leistung, die grundsätzlich im \nRahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und \nZustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst \nbeschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht zum ersatzlosen \nWegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, \ndass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits \nanderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. \n\n40\n\nVgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 12 A 739/06 - m. \nw. N.\n\n41\n\nDer (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten ist in der selben Weise vom \nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die \nprimäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 ff. (88), \nm. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und \nBeschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, Juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil \nvom 11. August 2005 - 5 C 18/04 -, BVerwGE 124, 83 = FEVS 57, 481. \n\n43\n\nAllerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer \nJugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines \nbestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche \nJugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für \ndie Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches \n\"Systemversagen\" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen \nJugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung \ndurch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht \nhat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung \nvorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung \nselbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht \nzuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. \n\n44\n\nVgl. den Senatsbeschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, a. a. O., m. w. \nN.\n\n45\n\nDiese Grundsätze sind als § 36a Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und \nJugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl. I S. \n2729) zum 1. Oktober 2005 ausdrücklich normiert worden,\n\n46\n\nvgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 36a Rn. 3 f.; W. Schellhorn, in: \nSchellhorn/Fi-scher/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 5 Rn. 14; Münder, FK-SGB VIII, \n5. Aufl. 2006, VorKap 2 Rn. 13, 14 und 15,\n\n47\n\nohne dass dies für den vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Anforderungen \nführt.\n\n48\n\nDie insoweit geltenden Anforderungen sind erfüllt. Der Beklagte ist von Seiten \ndes Klägers durch den Antrag vom 16. Februar 2005 auf Eingliederungshilfe gem. § \n35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten einer Beschulung durch die private \nB. -D. -Schule in B1. rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII \nüber den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden. \n\n49\n\nVgl. zum Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung etwa: BVerwG, Urteil vom \n28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 = FEVS 52, 532; OVG NRW, \nBeschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, a.a.O., m. w. N.\n\n50\n\nEbenso haben i. S. der oben genannten Rechtsprechung bzw. § 36a Abs. 3 Satz \n1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der (selbstbeschafften) \nHilfe nach § 35a SGB VIII i. d. F. des Art. 8 SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I \nS. 1046) bzw. nach der zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Neufassung des \n§ 35a SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz \n\n51\n\n- KICK - vom 8. September 2005 vorgelegen. \n\n52\n\nDie in § 35a Abs. 1 a) SGB VIII n. F. festgeschriebenen Anforderungen an die \nmedizinische/psychologische Begutachtung sieht der Senat ebenso wie das \nVerwaltungsgericht im konkreten Fall als erfüllt an; der Beklagte hat insoweit \nEinwände nicht erhoben.\n\n53\n\nAuch ist davon auszugehen, dass im Anspruchszeitraum 1. die seelische \nGesundheit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem \nfür ihr Lebensalter typischen Zustand abgewichen ist und 2. daher seine Teilnahme \nam Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt gewesen ist oder eine solche \nBeeinträchtigung zu erwarten gewesen ist.\n\n54\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 \nVwGO insoweit Bezug auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nin den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (UA S. 9, letzter Absatz - S. \n11, 2. Absatz), denen der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten \nist.\n\n55\n\nDie private B. -D. -Schule in B1. stellte sich für das Schuljahr \n2005/2006 ferner als eine zur Leistung der erforderlichen Eingliederungshilfe \ngeeignete Einrichtung dar, an der der Kläger eine seiner seelischen Behinderung und \nseinem dadurch bedingten Persönlichkeitsprofil einerseits sowie seiner Begabung \nandererseits adäquate Beschulung erhalten konnte. Dies ergibt sich sowohl aus der \nsonderpädagogischen Stellungnahme der Klassenlehrerin I. vom 1. Februar 2005 \nals auch aus dem kinderpsychiatrischen Gutachten der Ärztin für Kinder- und \nJugendpsychiatrie Dr. med. G1. vom 21. März 2005 sowie ganz besonders \naus der amtsärztlichen Stellungnahme der Ärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin \nG2. und Dr. U. -C. vom 22. April 2005, nach der aus medizinischer Sicht \ndie private weiterführende Schule - B. -D. -Schule - am ehesten die für Q.s \nschulische Integration notwendigen Vorausset-zungen (kleinste Lerngruppen mit \nfester Bezugsperson, überschaubares System, Angebot aller Schulabschlüsse) zu \nbieten in der Lage zu sein schiene. Nach der im Internet abrufbaren Broschüre \n(http://www.B. -D. -schule.de) wendet sich die B. -D. -Schule \ninsbesondere auch an Schülerinnen und Schüler mit ADS, HKS und ähnlichen \nLernschwierigkeiten und bereitet sie in kleinen, überschaubaren Lerngruppen auf die \nAbschlüsse der Sekundar-stufe I (Haupt-schulabschluss, Fachoberschulreife/Mittlere \nReife) und auf die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) vor. \n\n56\n\nDie Eignung der B. -D. -Schule wird in der Sache auch nicht durch den \nschulamtlichen Bescheid vom 20. April 2005 in Frage gestellt. Als fachlicher Beleg \nspricht der Bescheid vielmehr gerade für die Eignung der B. -D. -Schule. In \ndem Bescheid werden zwar drei verschiedene Sonderschulen (zwei Schulen für \nKörperbehinderte und eine Schule für Sprachbehinderte) als in Frage kommende \nFörderorte bezeichnet. \"Darüber hinaus\" hat die zuständige Schulbehörde, der im \nRahmen der ihr insoweit zukommenden exklusiven Entscheidungskompetenz \nbesondere Sachkunde zukommt, jedoch eine alternative, wenn auch nur vorläufige \nprobeweise Beschulung in einer allgemeinen Schule oder sogar in einer privaten \nSchule zugelassen (\"wäre ich mit einer (vorläufig) probeweisen Beschulung Ihres \nKindes in den nachfolgend aufgeführten Schule einverstanden: …\", \"Bitte melden Sie \nQ. an einer der vorgenannten Schulen an …\"), wobei als beispielhaft in Betracht \nkommende private Schule (\"z.B.\") ausdrücklich die B. -D. -Schule bezeichnet \nwird, die der Kläger im Schuljahr 2005/2006 dann tatsächlich besucht hat. \n\n57\n\nHat das Schulamt - wie hier - alternativ und ohne ein erkennbares Ranggefüge, \n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2007 \n\n59\n\n- 12 A 3004/06 - (\"bestmöglicher Förderort\"),\n\n60\n\nzu der Beschulung in den benannten Sonderschulen eine vorläufige und \nprobeweise Beschulung des Klägers in allgemeinen Schulen oder privaten Schulen, \nwie z.B. der B. -D. -Schule, zugelassen, dann steht diese zugelassene \nalternative Beschulung hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit \ngrundsätzlich gleichrangig neben der Beschulung des Klägers in den benannten \nSonderschulen. \n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 \n\n62\n\n- 12 A 734/02 -, a.a.O.\n\n63\n\nSoweit eine lediglich vorläufige und probeweise Beschulung in der B. -D. -\nSchule als privater Schule zugelassen worden ist, ist diese zwar nach dem Bescheid \nunter den Vorbehalt einer schulrechtlichen Ergebniskontrolle und einer auf dieser \nGrundlage \"ggf.\" erneut zu treffenden Entscheidung über Förderbedarf und Förderort \ngestellt gewesen (\"Soweit die Aufnahme Ihres Kindes in einer all-gemeinen Schule \noder in der B. -D. -Schule erfolgen sollte, werde ich nach Ablauf eines \nangemessenen Zeitraumes einen Lern- und Entwicklungsbericht für Ihren Sohn \nerstellen lassen und ggf. erneut über Förderbedarf und Förderort entscheiden.\"). \nEine nachträgliche schulrechtliche Entscheidung über die Nichteignung der B. -\nD. -Schule zur Erfüllung des im Schuljahr 2005/2006 bestehenden Förderbedarfs \ndes Klägers entsprechend der sich aus dem Vorbehalt ergebenden Befugnis ist \njedoch nicht erfolgt.\n\n64\n\nNach dem schulamtlichen Bescheid vom 20. April 2005 war also auch das \nSchulamt der Auffassung, dass sich der Kläger - wie erfolgt - für eine alternative \n(vorläufige und probeweise) Beschulung z.B. in der B. -D. -Schule als \ngeeigneten Förderort entscheiden und damit seine Schulpflicht dort erfüllen konnte. \n\n65\n\nVgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 12 \nA 734/02 -, Juris. \n\n66\n\nDie Erfüllung der Schulpflicht war nach § 22 Abs. 1 des bis zum 31. Juli 2005 \nmaßgeblichen Schulpflichtgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Februar 1988 bzw. nach §§ 34 Abs. 3, 118 Abs. 2 des Schulgesetzes NRW vom \n15. Februar 2005 (GV NRW, S. 102) jeweils i. V. m. dem RdErl. des \nKultusministeriums vom 27. Dezember 1967 zur Erfüllung der Schulpflicht in \nErgänzungsschulen in seiner maßgeblichen Fassung auch an der B. -D. -\nSchule als einer anerkannten Ergänzungsschule möglich. Nach den dem Senat \nvorliegenden Unterlagen ist die B. -D. -Schule mit Bescheid vom 14. Juli 2005 \nüber den 31. Juli 2004 hinaus bis zum 31. August 2008 und nochmals mit Bescheid \nder Bezirksregierung L. vom 25. August 2008 als eine solche Ergänzungsschule \nanerkannt worden. \n\n67\n\nDas Argument des Beklagten, der Geeignetheit einer Beschulung des Klägers an \nder B. -D. -Schule habe im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung \nentgegengestanden, dass er - als auf das gewohnte Umfeld angewiesener Autist - \nbei einer bloßen Ergänzungsschule seine Abschlussprüfung nicht vor den vertrauten \nLehrern, sondern vielmehr an einer anderen Schule in unbekannter Umgebung und \nvor vollkommen fremden Lehrpersonal habe ablegen müssen, vermag auch in der \nSache nicht zu greifen. Die Abnahme einer Abschlussprüfung konnte den Kläger \nnicht schon im streitigen Bewilligungszeitraum, sondern frühestens nach 4 Jahren am \nEnde der Klasse 9 oder noch später treffen, wobei sowohl sein eigentlicher \nschulischer Werdegang als auch die bis dahin erreichte Befähigung, mit \nPrüfungssituationen umzugehen, sowie die bei Ablegung einer der in Betracht \nkommenden Prüfungen dann geltenden Prüfungsbedingungen auch nicht annähernd \nabsehbar waren. Bezeichnenderweise ist der privaten B. -D. -Schule mit \nBescheid der Bezirksregierung L. vom 4. Juli 2007 mit Wirkung zum 1. August \n2007 die bereits seit längerem angestrebte Anerkennung als Ersatzschule für die \ngesamte Sekundarstufe I und II verliehen worden. Ersatzschulen können Prüfungen \nselbst abnehmen.\n\n68\n\nDem hiernach gegebenen Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in der \nForm der Beschulung an der privaten B. -D. -Schule in B1. steht der \nGrundsatz des Nachrangs der Jugendhilfe gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht \nentgegen. Danach werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger \nanderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Nach \nden Gesetzesmaterialen,\n\n69\n\nvgl. BT-Drs. 15/5616 vom 1. Juni 2005, S. 25,\n\n70\n\nstellt die nunmehrige ausdrückliche Erwähnung der Schulen, die zum 1. Oktober \n2005 durch das KICK in das Gesetz eingefügt worden sind, lediglich eine \nKlarstellung dar, weil auch schon nach der vorherigen Gesetzesfassung Leistungen \nder Schulverwaltung vorrangig gegenüber Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen \nwaren. \n\n71\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 -, JAmt 2006, \n200; W. Schellhorn, a.a.O., § 10 Rn. 19; Münder, a.a.O., § 10 Rn. 19; Wiesner, \na.a.O., § 10 Rn. 23; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10 Rn. 12.\n\n72\n\nDie schulische Förderung von Kindern ist schon immer eine vorrangig dem \nöffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe gewesen,\n\n73\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2004 - 12 B 721/04 -, m. w. \nN.,\n\n74\n\nwobei das öffentliche Schulsystem seinem Erziehungsauftrag in der Regel \ndadurch nachkommt, dass es z. B. Schulpsychologen, Ganztagsschulen, \nKernzeitenbetreuung oder sonderpädagogische Förderung bereitstellt. Öffentliche \nSchulen, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, auch \nLernbeeinträchtigte, Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler \nschulisch angemessen zu fördern. \n\n75\n\nSo schon OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Ja-nuar 2004 - 12 B 2392/03 -, und \nvom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 -.\n\n76\n\nDass dies auch für Kinder und Jugendliche mit autistischem Verhalten gilt, geht \nanschaulich aus den entsprechenden Empfehlungen zu Erziehung und Unterricht \ndurch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Juni 2000, herausgegeben \nvom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der \nBundesrepublik Deutschland, hervor und hat durch § 4 Nr. 6 i. V. m. § 36 der \nVerordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die \nSchule für Kranke - AO-SF - vom 29. April 2005 (SGV.NRW. 223) eine Klarstellung \nerfahren. \n\n77\n\nDer Vorrang der schulischen Förderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt \njedoch voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen \nSchulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur \nVerfügung steht. \n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -, vom 8. \nSeptember 2008 - 12 A 1752/08 -,vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -, vom 26. März \n2008 - 12 B 319/08 -, sowie vom 10. Januar 2008, - 12 A 2791/07 -; Urteile vom 22. \nMärz 2006 - 12 A 806/03 -, a.a.O., und - 12 A 2437/03 -; Beschlüsse vom 16. Juli \n2004 - 12 B 1338/04 -, JAmt 2004, 437, sowie vom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 -, \nJuris; Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469; zur \ngleichgelagerten Frage des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber der Förderung im \nöffentlichen Schulwesen vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B \n105/00 -, NJW 2001, 2898 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 12 A 734/02 -, \na.a.O.; Beschluss vom 27. Januar 2005 - 16 A 4527/01 -; Urteile vom 12. Juni 2002 - \n16 A 5013/00 -, RDLH 2002, 104, vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 -, Juris, bzw. - \n16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513.\n\n79\n\nAuf eine Beschulung an einer - hier insoweit in Betracht kommenden - \nöffentlichen Sonderschule kann der Betroffene aber nur dann verwiesen werden,\n\n80\n\nvgl. zu dieser Folge des Nachranggrundsatzes etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n16. Juli 2004 \n\n81\n\n- 12 B 1338/04 - und vom 31. Mai 2006 - 12 E 1569/05 -; Urteil vom 22. März \n2006 - 12 A 806/03 -, Juris, m. w. N.\n\n82\n\nwenn eine diesbezügliche wirksame schulrechtliche Entscheidung über einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort vorliegt, \n\n83\n\nso schon OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 \n\n84\n\n- 12 A 806/03 -, a.a.O., m. w. N.,\n\n85\n\ndie die rechtlichen Voraussetzungen dafür schafft, dass die im Regelfall an einer \nallgemeinen Schule zu erfüllende Schulpflicht (§§ 34 ff. des Schulgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005, GV. NRW. S. 102; \nvormals § 6 SchpflG) nunmehr an einem bestimmten Ort der sonderpädagogischen \nFörderung (§§ 19 f. SchulG i.V.m. der am 1. August 2005 in Kraft getretenen \nVerordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht, und die \nSchule für Kranke - AO-SF - vom 29. April 2005, GV. NRW. S. 538, zuletzt geändert \ndurch Art. 2 der Verordnung vom 13. Juli 2005, GV. NRW. S. 676; vormals § 7 \nSchpflG i.V.m. Verordnung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und die \nEntscheidung über den schulischen Förderort - VO-SF - vom 22. Mai 1995, GV. \nNRW. S. 223), dessen Konkretisierung die öffentliche Sonderschule darstellt, zu \nerfüllen ist.\n\n86\n\nVgl. zur Erforderlichkeit einer derartigen Entscheidung für die Herstellung des \nNachrangs und zur Reichweite der Bindungswirkung einer solchen Entscheidung: \nBVerwG, Urteile vom 28. April 2004 - 5 C 20.04 -, a.a.O. und vom 16. Januar 1986 - \n5 C 36.84 -, FEVS 36, S. 1 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 12 A \n2791/07 - und vom 12. Januar 2007 - 12 A 3004/06 -; Urteile vom 22. März 2006, - \n12 A 806/03 -, a.a.O., vom 19. April 2005, - 12 A 734/02 -, a.a.O., vom 22. März \n2006, - 12 A 2437/03 -; vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, Juris, sowie vom 15. \nJuni 2000 - 16 A 2975/98 -, Juris.\n\n87\n\nEine hiernach zur Bewirkung des Nachrangs erforderliche verbindliche \nschulrechtliche Bestimmung einer Sonderschule oder eines anderen Ortes der \nsonderpädagogischen Förderung, an dem der Kläger seiner Schulpflicht nachzukom-\nmen hat - und auf die er damit jugendhilferechtlich verwiesen werden kann -, hat hier \nzu Beginn des Schuljahres 2005/2006 und in seinem Verlauf indes nicht vor-\ngelegen.\n\n88\n\nWie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 9. August 2005 \nselbst feststellt, hat sich der Widerspruch gegen den Schulamtsbescheid vom 20. \nApril 2005 nicht gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs \ngerichtet, sondern gegen die als mögliche Förderorte benannten Schulen. \nDementsprechend ist die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes - \nzumal von ihr bei isolierter Betrachtung keine belastende Wirkung ausgeht - \nbestandskräftig geworden und richtete sich die am 24. August 2005 rechtzeitig \nerhobene Klage nur gegen die Bestimmung der sonderpädagogischen \nFörderorte.\n\n89\n\nDiese Bestimmung der Orte der sonderpädagogischen Förderung im Bescheid \nvom 20. April 2005 war durch den mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nL. vom 9. August 2005 beschiedenen Widerspruch und die rechtzeitig beim \nVerwaltungsgericht B1. hiergegen erhobene Klage suspendiert (vgl. § 80 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO). \n\n90\n\nVgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2437/03 -\n.\n\n91\n\nEine sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) war weder bei \nBescheiderlass noch zu einem späteren Zeitpunkt angeordnet worden. \n\n92\n\nVgl. zu den Voraussetzungen einer solchen\n\n93\n\n Anordnung näher etwa: OVG NRW, Beschluss\n\n94\n\n vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, Juris.\n\n95\n\nAufgrund des Suspensiveffekts durften aus dem angegriffenen Bescheid keine \nfür die Adressaten nachteiligen Folgen tatsächlicher oder rechtlicher Art gezogen \nwerden. Hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, ist es der Behörde verwehrt, \naus dem angegriffenen Verwaltungsakt nachteilige Konsequenzen zu ziehen, bis \nBestandskraft eingetreten oder die vorläufige Vollziehung angeordnet ist.\n\n96\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. April \n\n97\n\n1997 - 3 C 2.95 -, BayVBl. 1998, 346 \n\n98\n\nsowie OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar\n\n99\n\n1996 - 4 B 1043/95 -, NWVBl. 1996, 343.\n\n100\n\nDanach kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die später am 14. März \n2007 erklärte Klagerücknahme zu einem rückwirkenden Eintritt der Bestandskraft des \nSchulamtsbescheides geführt hat. \n\n101\n\nSo etwa Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 49, m. w. N. \n\n102\n\nDer Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, ihm eine \nSchulbegleitung für den Besuch einer allgemeinen Schule angeboten zu haben. \n\n103\n\nVgl. zur Gewährung von Eingliederungshilfe durch die Übernahme der Kosten für \neinen Integrationshelfer: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -; \nUrteile vom 19. April 2005 - 12 A 734/02 -, a.a.O., und - 12 A 735/02 -, jeweils m. w. \nN.\n\n104\n\nEs ist schon nicht feststellbar, dass der Beklagte dem Kläger im Rahmen des \njugendhilferechtlichen Verfahrens die Stellung eines Schulbegleiters als Alternative \nüberhaupt rechtzeitig vor dem Schuljahresbeginn aufgezeigt hat. \n\n105\n\nVgl. zum Aufzeigen einer Alternative: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar \n2004 - 12 B 2392/03 -.\n\n106\n\nIm Ablehnungsbescheid des Jugendamtes vom 27. April 2005 findet ein \nSchulbegleiter als Alternative keinerlei Erwähnung. Dem Protokoll des \nHilfeplangespräches vom 4. Mai 2005 ist ebenfalls kein konkretes Angebot über die \nStellung eines Schulbegleiters bei Besuch einer allgemeinen Schule zu entnehmen. \nIm Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 wird die Möglichkeit der \nRegelbeschulung unter Inanspruchnahme einer Schulbegleitung lediglich als Inhalt \nder vom Schulamt mit Bescheid vom 20. April 2005 erfolgten Festlegung möglicher \nFörderorte für den Kläger wiedergegeben. Dementsprechend kann auch dem \nVermerk über ein Informationsgespräch am 7. April 2005 im Schulamt für die Stadt \nB1. nur entnommen werden, dass der \"Besuch einer allgemeinen öffentlichen \nSchule (Realschule, Gymnasium, Gesamtschule) bei Inanspruchnahme einer \nSchulbegleitung (z. B. vermittelt durch W. B1. , T3.----straße 38, Tel. \n)\" als eine sich nach schulrechtlichen Bestimmungen richtende Benennung eines in \nFrage kommenden Förderortes und nicht als konkretes Hilfsangebot des \nJugendamtes zur Sprache gekommen ist. Zudem ist unklar, ob die Eltern des \nKlägers überhaupt zugegen waren, oder es sich nur um einen Gedankenaustausch \nzwischen Jugend- und Schulamt handelte. Schon vor diesem Hintergrund sieht der \nSenat keinen Anlass, dem Angebot der Sitzungsvertreterin des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2009 weiter nachzugehen, weitere \nUnterlagen aus der Schulakte des Klägers nachreichen zu können. Abgesehen \ndavon, dass die Unterbreitung einer Alternative zu spät gekommen wäre, kann ein \nkonkretes Angebot der Stellung eines Integrationshelfers schließlich auch nicht der \nNiederschrift zur öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts B1. vom 11. \nSeptember 2007 entnommen werden. Die im Berufungszulassungs- und \nBerufungsverfahren aufgestellte Behauptung des Beklagten, dem Kläger bzw. seinen \ngesetzlichen Vertretern sei wiederholt eine Schulbegleitung für den Fall des \nBesuches einer allgemeinen Schule angeboten worden, die mit Folgen für die dem \nKläger zustehende Form von Eingliederungshilfe abgelehnt worden sei, ist danach - \ntrotz der Problematisierung der Frage eines geeigneten Alternativangebots im \nerstinstanzlichen Urteil - letztlich substanzlos. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, \ndass die Unterbreitung einer geeigneten Alternative genaue Angaben zur Art und \nWeise der angebotenen Hilfe verlangt, etwa für wie viele Schulstunden ein \nIntegrationshelfer zur Begleitung in welcher Schule zur Verfügung stehen soll. \n\n107\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -.\n\n108\n\nDer Senat vermag auch nicht ohne weiteres von der Eignung der Stellung eines \nSchulbegleiters beim Besuch einer allgemeinen Schule als Integrationshilfe speziell \nfür den Kläger auszugehen. Auch insoweit erschöpft sich die in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat am 4. Februar 2009 aufgestellte Behauptung der \nSitzungsvertreterin des Beklagten, die Stadt B1. würde seelisch Behinderten \nregelmäßig einen Integrationshelfer beim Besuch allgemeiner Schulen zur Seite \nstellen und habe gute Erfolge damit gemacht, in einer unsubstantiierten und durch \nnichts belegten Behauptung sachgerechter Jugendhilfearbeit. Der Autismus in seinen \nvielfältigen Erscheinungsformen lässt aber keine Generalisierung zu, sondern \nverlangt für Art und Umfang der erforderlichen Hilfe eine Orientierung an der \nindividuellen Situation des seelisch Behinderten und der speziell bei ihm \nauftretenden Störungen.\n\n109\n\nVgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Juni 2000 zu Empfehlungen \nzur Erziehung und Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit autistischem \nVerhalten, herausgegeben vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der \nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland: \"Die \nUnterschiedlichkeit der Ausprägung der autistischen Verhaltensweisen erfordert eine \nindividuelle Ausrichtung der pädagogischen Maßnahmen. Erziehungsziele, \nunterrichtliche Inhalte und Methoden müssen an der Individualität und an den \npädagogischen Bedürfnissen des einzelnen Kindes oder Jugendlichen \nanknüpfen.\"\n\n110\n\nNamentlich die vom Jugendamt der Beklagten selbst unter dem 10. März 2005 in \nAuftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der Ärztinnen für Kinder- und \nJugendmedizin G2. und Dr. U. -C. vom 22. April 2005 zieht eine \nangemessene Beschulung des Klägers an einer allgemeinen Schule unter \nBeiordnung eines Schulbegleiters nicht als geeigneten Weg für eine schulische \nIntegration Q.s in Betracht. Vor dem Hintergrund, dass die beiden Ärztinnen im \nöffentlichen Gesundheitswesen tätig gewesen sind - also die Praxis des Beklagten \nkennen mussten - und auch auf eine vorausgegangene Dienstbesprechung mit der \nSchulamtsleiterin verwiesen haben, kann nicht angenommen werden, sie hätten von \nder in B1. üblicherweise angebotenen Alternative, für den Besuch einer \nallgemeinen Schule einen Integrationshelfer zu stellen, nichts gewusst.\n\n111\n\nUngeachtet dessen kann der Beklagte den Kläger auch hier jedenfalls wegen \ndes Suspensiveffektes der gegen den Schulamtsbescheid vom 20. April 2005 \ngerichteten Rechtsbehelfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Schulbegleiters bei \ngleichzeitigem Besuch einer allgemeinen Schule verweisen. Wie bereits dargelegt, \nhatte die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im \nSchulamtsbescheid aufgrund der beschränkten Zielrichtung des Widerspruchs \nBestandskraft erlangt. Bei dieser Ausgangslage kam eine Beschulung des Klägers \nals Kind mit einem feststehenden sonderpädagogischen Förderbedarf an einer \nallgemeinen/allgemein bildenden oder an einer berufsbildenden Schule kraft \nGesetzes nicht in Betracht, weil ein derartiges Kind wegen seiner Behinderung oder \nLernbeeinträchtigung im Unterricht nicht hinreichend gefördert werden kann (§ 7 Abs. \n1 Satz 1 SchulpflG) bzw. nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen \nkann (§ 19 Abs. 1 SchulG). Eine Verweisung des Klägers gleichwohl auf eine \nallgemeine Schule in der Kombination mit der Inanspruchnahme einer \nSchulbegleitung - wie sie hier als alternative Beschulungsmöglichkeit im \nSchulamtsbescheid vom 20. April 2005 zugelassen worden ist - kann vor diesem \nHintergrund jedenfalls nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie für den Kläger \nrechtlich verbindlich ist. Davon kann hier - wie oben dargelegt - schon aufgrund des \nSuspensiveffektes nicht ausgegangen werden. \n\n112\n\nSchließlich ist im Hinblick auf § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 b) SGB VIII von einer zu \nUnrecht abgelehnten Leistung auszugehen, die Gegenstand der am 7. Juli 2005 \nerhobenen Klage 2 K 1574/05 vor dem Verwaltungsgericht B1. war. Die Deckung \ndes dadurch offenen Bedarfs an einer angemessen schulischen Förderung,\n\n113\n\nvgl. dazu, dass § 35a SGB VIII nur auf eine angemessene schulische Förderung \nund nicht auf die optimale Hilfe gerichtet ist, etwa: OVG NRW, Be-schlüsse vom 16. \nMai 2008 - 12 B 547/08 -,vom 18. Juli 2008 - 12 E 1047/07 -, sowie vom 26. März \n2008 - 12 B 319/08 -, m. w. N.,\n\n114\n\nhat auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet, weil der Bedarf im Schuljahr \n2005/2006 wegen des Zeitablaufs bei einem Zuwarten auf die erstinstanzliche \nEntscheidung nicht mehr hätte gedeckt werden können, \n\n115\n\nvgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., \n\n116\n\n§ 36a Rn. 8,\n\n117\n\nund vor dem Hintergrund der Schulpflichtigkeit des Klägers eine Eilbedürftigkeit \nvorlag, die es erforderlich machte, die Hilfe sofort zu erhalten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 4 \nSGB IX, § 13 Abs. 3 SGB V).\n\n118\n\nVgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 36a Rn. 28, m. w. N.; Kunkel, \na.a.O., § 36a Rn. 42.\n\n119\n\nEin Fall, in dem die Hilfeleistung sofort und ohne die Möglichkeit eines \nnennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muss, liegt gerade dann vor, \nwenn bei einer nach § 35a SGB VIII erforderlichen Beschulung keine entsprechende \nEntscheidung des Jugendamtes ergangen ist.\n\n120\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 \n\n121\n\n- 12 A 122/02 -, a.a.O.\n\n122\n\nDem Beklagten bleibt es nach Abschluss dieses Verfahrens unbenommen, zu \nprüfen, ob bzw. inwieweit er nach §§ 94, 92 Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII \neinen Kostenbeitrag für die Finanzierung des Privatschulbesuchs von den Eltern des \nKlägers fordern kann. \n\n123\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n124\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n125\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n126","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-04/12-a-255-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-04/12-a-255-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244004","retrieved":"2026-07-09 02:07:41.706971+00:00"}}