{"status":"available","doknr":"OLD244044","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0203.2A195.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"2 A 195/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages\nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit\nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1967 geborene Klägerin ist von Beruf staatlich anerkannte Altenpflegerin. Sie\nwar unter anderem im Zeitraum von April 1995 bis Mai 2004 im Evangelischen\nAltenzentrum I. als Altenpflegerin mit einer 0,44 % Stelle beschäftigt. \n\n3\n\nAm 16. August 2004 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung\neiner - von ihr inzwischen abgeschlossenen - beruflichen Aufstiegsfortbildung zur\n\"Wohnbereichs- und Pflegedienstleitung\" beim Kreis B. , Amt für Altenarbeit. Nach\nden Antragsangaben sollte die Maßnahme in die Abschnitte \"Wohnbereichsleitung\"\nund \"Pflegedienstleitung\" unterteilt und in Teilzeitform vom 10. Mai 2004 bis\n21. September 2005 mit 620 Unterrichtsstunden bzw. von Oktober 2005 bis Juni\n2006 mit 208 Unterrichtsstunden absolviert werden. \n\n4\n\nAls Anlage zu diesem Antrag wurde ein Informationsblatt des Kreises B. , Amt\nfür Altenarbeit, zum \"Aufbaukurs Pflegedienst-Leitung Qualifikation zur\nverantwortlichen Pflegefachkraft\" eingereicht, auf dessen Inhalt wegen der\nEinzelheiten verwiesen wird. Ferner wurde unter anderem eine Bescheinigung der\nFortbildungsstätte vom 9. August 2004 vorgelegt, in der es wie folgt heißt: \"Die\nTeilnahme an dem Lehrgang... Wohnbereichs- und Pflegedienstleitungskurs dient zur\nVorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss zur/zum Pflegedienstleitung\nin stationären Pflegeeinrichtungen\". In der Rubrik \"Rechtliche Grundlage (Gesetz\noder Verordnung bzw. Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der\nstaatl. anerkannten Ergänzungsschule) der Fortbildungsprüfung und Prüfungsstelle\"\nfindet sich folgender Eintrag: \"Gem. Grundsätze und Maßstäbe gem. § 80 SGB XI\n(Pkt. 3.1.2.2) i.V.m. § 72 (3) SGB XI\". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den\nInhalt der genannten Bescheinigung verwiesen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. September 2004, auf den wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung\nführte sie im Wesentlichen aus: Die Maßnahme, an der die Klägerin teilnehme,\nerfülle nicht die Kriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz\n(AFBG). Die Fortbildungsmaßnahme bereite auf die Qualifikation Wohnbereichs- und\nPflegedienstleitung vor. Die zum Erwerb dieses Abschlusses abzulegende Prüfung\n(Zertifikatsprüfung) richte sich nach einer internen Prüfungsordnung, und der von der\nKlägerin angestrebte Abschluss sei auch kein vergleichbarer Abschluss nach\nbundes- oder landesrechtlichen Regelungen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG sei seit\ndem 1. Januar 2002 zwar auch förderungsfähig die Fortbildung nach den\nWeiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder die\nFortbildung auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an\nanerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel). Diese Voraussetzungen seien im\nFall der Klägerin aber auch nicht erfüllt, denn die Fortbildung basiere nicht auf einer\nder vorgenannten Grundlagen, sondern allein auf § 80 SGB XI\n(Pflegeversicherungsgesetz). \n\n6\n\nDie Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Sie\nhabe Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung. Primäre Voraussetzung einer\nFörderung sei, dass die Fortbildung zu einem gegenüber der ersten beruflichen\nQualifikation höherwertigen Abschluss führe. Bei der von ihr wahrgenommenen\nWohnbereichs- und Pflegedienstleitungs-Weiterbildung handle es sich eindeutig um\neine Maßnahme, die zu einer Erhöhung des Qualifikationsniveaus führe. Dies ergebe\nsich zum einen aus den damit einhergehenden besseren Chancen auf dem\nArbeitsmarkt und zum anderen aus dem Erfordernis zum Abschluss einer solchen\nWeiterbildung, um überhaupt Leitungsfunktionen in Pflegeeinrichtungen wahrnehmen\nzu können. Ohne eine derartig qualifizierende Maßnahme dürften Pflegefachkräfte\nkeine Leitungsfunktionen in stationären und ambulanten Altenhilfeeinrichtungen\nbekleiden. Ihre Ausbildung gliedere sich in zwei Module mit einem\nGesamtstundenumfang von mindestens 790 Unterrichtsstunden. Die Absicht des\nGesetzgebers bei der Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und\nder Aufnahme der privatrechtlichen Richtlinien der DKG sei es gewesen, die\nFörderfähigkeit der Fortbildungen in den Gesundheitsberufen im gesamten\nBundesgebiet zu gewährleisten. Der Begründung zur Novellierung des Gesetzes sei\neindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die\nFörderfähigkeit von Fortbildungen für alle Gesundheits- und Pflegeberufe und nicht\nnur für die (stationäre) Krankenpflege zu regeln. Dass die DKG-Richtlinien nunmehr\nals Exklusionskriterium genutzt würden, widerspreche der in den\nGesetzesmaterialien hinterlegten Absicht des Gesetzgebers. Zudem habe der\nGesetzgeber in § 2 Abs. 1a AFBG für gleichwertige Abschlüsse die Möglichkeit des\nErlasses einer Verordnung in Aussicht gestellt. Eine solche Verordnung des\nBundesministeriums für Bildung und Forschung gebe es aber bis heute nicht. Es\nkönne ihr aber nicht zum Nachteil gereichen, dass der Landesgesetzgeber in\nNordrhein-Westfalen es bislang versäumt habe - z.B. auf der Grundlage des\nWeiterbildungsgesetzes Alten- und Krankenpflege (WGAuKrpfl) - eine entsprechende\nVerordnung für die Durchführung der (leistungsrechtlich erforderlichen)\nWeiterbildungen zum/r Wohnbereichs- und Pflegedienstleitung in stationären\nAltenpflegeeinrichtungen zu erlassen, dass das Bundesministerium für Bildung und\nForschung keine Verordnung gemäß § 2 Abs. 1a AFBG erlassen habe und dass die\nIntention des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf die Geltung des\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für alle Pflege- und Gesundheitsberufe von\nder Beklagten nicht entsprechend gewürdigt werde. \n\n7\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom\n1. Dezember 2004 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Die\nMaßnahmen, für die die Klägerin Förderungsleistungen beantragt habe, erfüllten\nnicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Durch die ausdrückliche\nEinbeziehung der Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den\nWeiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft in § 2 Abs. 1 Nr. 2\nAFBG könnten diese zwar jetzt bundesweit und unabhängig davon gefördert werden,\nob diese Richtlinien in das jeweilige Landesrecht übernommen worden seien. Anders\nals bisher sei das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Prüfung in diesen Fällen auch\nnicht mehr zwingende Fördervoraussetzung. Die von der Klägerin gewählte\nFortbildung basiere aber gerade nicht auf den Weiterbildungsrichtlinien der\nDeutschen Krankenhausgesellschaft, sondern es handle sich um eine interne\nWeiterbildungsordnung des Kreises B. . Auch das interne Zertifikat über den\nabsolvierten Lehrgang mit Stundenanzahl und Inhalte und jeweiligen\nSeminarbesuchen sei lediglich ein internes Zeugnis. Die Fortbildung der Klägerin\nbasiere allein auf § 80 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz).\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 20. Dezember 2004 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung\nihrer Klage über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vorgetragen: Soweit die\nWeiterbildungen bundes- oder landesrechtlich geregelt seien, handle es sich\nentweder um solche mit öffentlich-rechtlicher Prüfung oder um gleichwertige\nAbschlüsse nach landesrechtlichen Regelungen, so dass sich die\nFörderungsfähigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFGB ergebe. Das nordrhein-westfälische\n\"Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April\n1990\" ermögliche unter anderem Altenpflegern ein Zertifikat über eine Weiterbildung\nzu erlangen. Die einzelnen Weiterbildungsarten würden auf dem Verordnungsweg\nfestgelegt. Für den Bereich der Altenpflege gebe es derzeit nur die Weiterbildungs-\nund Prüfungsverordnung zu (Fachkrankenschwestern,...) Fachaltenpflegerinnen und\n-pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy). Andere Weiterbildungs- und\nPrüfungsverordnungen beträfen lediglich den Bereich der Kranken- und\nKinderkrankenpflege. § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den\nBeruf der Altenpflegerinnen und des Altenpflegers verlange für den Ausbilder eine\nWeiterbildung zur Praxisanleitung. Diese sei in Nordrhein-Westfalen rechtlich nicht\nweiter normiert. Um eine bundesrechtliche Regelung handle es sich bei der\nAusbildung zum Pflegedienstleiter nach § 80 SGB XI i.V.m. den Gemeinsamen\nGrundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des\nVerfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach SGB XI. Das\nBundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 24. September 2002\n- B 3 P 14/01 R - zwar entschieden, dass diese Anforderungen mangels einer\ngesetzlichen Grundlage gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit verstießen und\ndaher nichtig seien. Die Vertragspartner wendeten diese Grundsätze bis zu einer\ngesetzlichen Regelung aber gleichwohl an und hätten die Ausbildungsbedingungen\nsogar noch weiter differenziert. Die Klägerin absolviere diese\nWeiterbildungsmaßnahme und erfülle die hiernach geltenden Anforderungen. Nach\n\"§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AFBG\" würden auch Fortbildungen nach den\nWeiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) als\nförderungsfähig gelten. Die Klägerin absolviere die Ausbildung zur\nPflegedienstleiterin. Da durch die DKG weder eine Anerkennung der\nWeiterbildungsstätte noch eine solche der Ausbildungskandidaten erfolge, könne sie\nlediglich den Umfang und den Inhalt der Ausbildung darlegen. In diesem\nZusammenhang sehe das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die\nFörderungsfähigkeit schon dann als gegeben an, wenn die Maßnahme die\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 3 AFGB erfülle. Diese Anforderungen erfülle die\nAusbildung der Klägerin allein durch die Ausbildung zur Wohnbereichsleiterin. Die\nAusbildung zur Pflegedienstleiterin komme hinzu. \n\n9\n\nAuf fernmündliche gerichtliche Nachfrage hat Frau Q. , Leiterin der Fort- und\nWeiterbildung des Amtes für Altenarbeit des Kreises B. , ausweislich des in den\nGerichtsakten befindlichen Vermerks mitgeteilt, dass die dort angebotene Fortbildung\nim Bereich der Altenpflege ausschließlich auf § 80 SGB XI beruhe. Das\nabschließende Zertifikat sei ein internes Abschlusszeugnis. Eine Prüfungsordnung im\nklassischen Sinne gebe es für die hier in Rede stehende Fortbildung nicht. Bei der\nGestaltung der Fortbildung orientiere man sich an den Rahmenbedingungen des\nDeutschen Pflegerates. Ferner hat Frau Q. die Weiterbildungsrichtlinien für\nLehrgänge zur Leitung von Pflege-, Wohngruppen- und Funktionseinheiten des\nDeutschen Bildungsrates für Pflegeberufe sowie einen gemeinsamen Artikel des\nKursleiters für die \"Weiterbildung Wohnbereichsleitung\" und stellvertretenden Leiters\nder Ausbildungsstätte, Herrn N. C. , und des Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin, Rechtsanwalt D. T. , vom 22. Dezember 2004 zum Thema \"Meister-\nBaföG für die Weiterbildung zur Wohngruppen- und Pflegedienstleitung?\" zur\nGerichtsakte gereicht. Auf die genannten Unterlagen wird wegen der Einzelheiten\nBezug genommen (vgl. Gerichtsakte Blatt 57 bis 67). \n\n10\n\nDie Deutsche Krankenhausgesellschaft hat auf gerichtliche Anforderung die\nDKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Krankenpflegepersonen für die pflegerische\nLeitung einer Station oder Einheit vom 15. März 1996 zur Gerichtsakte gereicht, auf\nderen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird (vgl. Gerichtsakte Blatt 70 bis\n74).\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. September 2004 und\nihres Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2004 zu verpflichten, ihr\nAufstiegsfortbildungsförderung für ihre Fortbildung zur Wohnbereichs- und\nPflegedienstleiterin beim Kreis B. zu bewilligen. \n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch das den Prozessbevollmächtigen der Klägerin am 5. Dezember 2005\nzugestellte angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen\nwird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung\nzugelassen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat am 4. Januar 2006 Berufung eingelegt und diese am Montag,\ndem 6. Februar 2006, begründet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:\nNach Abschluss der Ausbildung zur Wohnbereichs- und Pflegedienstleiterin, die im\nMai 2004 mit der Ausbildung zur Wohnbereichsleiterin begonnen habe, beabsichtige\nsie langfristig, sich mit einem ambulanten Pflegedienst selbständig zu machen. Zu\ndiesem Zweck wolle sie sich, um weitere Berufserfahrung zu sammeln, nach\nAbschluss der Fortbildung als Pflegedienstleiterin bewerben. Alternativ erwäge sie\ndie Aufnahme eines Studiums an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-\nWestfalen, Fachbereich Gesundheitswesen. Mit dem Abschluss als Wohnbereichs-\nund Pflegedienstleiterin an dem Institut für Fort- und Weiterbildung bei dem Amt für\nAltenarbeit des Kreises B. habe sie gute Chancen, zum Studium zugelassen zu\nwerden. Sie habe einen Anspruch auf Aufstiegsfortbildung gemäß § 2 Abs. 1 AFBG,\nweil es sich bei der von ihr besuchten Ausbildung zur Wohnbereichs- und\nPflegedienstleiterin um eine Fortbildung nach den Weiterbildungsrichtlinien der\nDeutschen Krankenhausgesellschaft handle oder zumindest um eine solche, die\ndieser gleichwertig sei und wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des\ngleichen Berufszugangsziels gleichgestellt werden müsse. Neben dieser DKG-\nEmpfehlung hätten gemäß § 80 SGB XI die Spitzenverbände der Pflegekassen, die\nBundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die\nBundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der\nTräger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich unter\nBeteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen\nsowie unabhängiger Sachverständiger Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität\nund die Qualitätssicherung der ambulanten und stationären Pflege so wie eines\neinrichtungsinternen Qualitätsmanagements vereinbart. Weder eine Fortbildung nach\nder DKG-Richtlinie \"Leitung einer Station oder Einheit\" noch eine solche nach den\n\"Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben\" führe zur Anerkennung als Pflegekraft\nim Sinne von § 71 Abs. 3 SGB XI in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung\n(im Folgenden SGB XI a.F.). Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 71\nAbs. 3 SGB XI a.F. handle es sich bei der \"Anerkennung als Pflegefachkraft\" um\nkeinen formalen Akt. Die Voraussetzungen, die eine Pflegekraft nach § 71 Abs. 3\nSGB XI a.F. erfüllen müsse, ergäben sich allein aus dem Gesetz. Nach dem Gesetz\nsei für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleiterin)\nneben dem Abschluss einer Ausbildung als\n(Kinder-)Krankenschwester/(Kinder-)Krankenpfleger oder Altenpflegerin/Altenpfleger\nlediglich eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von zwei\nJahren innerhalb der letzten fünf Jahre erforderlich. In Bezug auf die \"Gemeinsamen\nGrundsätze und Maßstäbe\" habe das Bundessozialgericht im Urteil vom\n24. September 2002 - B 3 P 14/01 R - entschieden, dass die Landesverbände der\nPflegekassen die Zulassung eines Pflegedienstes nicht davon abhängig machen\ndürften, dass - über den Wortlaut hinaus - die verantwortliche Pflegefachkraft die\ngesetzlich erforderliche zweijährige praktische Berufserfahrung mindestens ein Jahr\nauch im ambulanten Bereich erworben haben müsse. Die \"Gemeinsamen\nGrundsätze und Maßstäbe\" seien zwar gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 SGB XI a.F., der\nmit Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung\nder Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) zum 1. Juli 2008\naufgehoben worden ist, für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die\nzugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Sie böten aber keine\nGrundlage für Regelungen von Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie die\nQualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft beträfen. Daraus sei zu schließen,\ndass den Pflegekassenverbänden auch die Kompetenz fehle, gesonderte\nFortbildungen für die Qualifikation einer solchen Pflegefachkraft zu vereinbaren. Der\nGesetzgeber habe eine Fortbildung zur Pflegedienstleitung nur insoweit anerkannt,\nals er die Rahmenfrist von 5 Jahren, in der eine 2-jährige praktische Berufserfahrung\nnachgewiesen werden müsse, in § 71 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI a.F. um bis zu 8\nJahre verlängert habe. \n\n17\n\nNichts anderes ergebe sich für den verwandten Bereich der häuslichen\nKrankenpflege. Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung absolvierten, in der\nBerufungsbegründungsschrift im Einzelnen dargestellten Lernbereiche entsprächen\nden in § 5 DKG-Richtlinie aufgeführten. Das Institut für Fort- und Weiterbildung in der\nAlten- und Krankenpflege des Amtes für Altenarbeit des Kreises B. habe während\ndes Verfahrens erster Instanz mitgeteilt, es habe sich bei der Erstellung des\nAusbildungsplanes an den Weiterbildungsrichtlinien für Lehrgänge zur Leitung von\nPflege-, Wohngruppen- und Funktionseinheiten des deutschen Bildungsrates für\nPflegeberufe orientiert. Die Themen und Schwerpunkte nach dieser Richtlinie und die\nDKG-Richtlinie seien jedoch nahezu identisch. Bei der Durchführung der Prüfung\norientiere sich das genannte Institut für Fort- und Weiterbildung an der\nPrüfungsordnung der DKG-Empfehlung und den Weiterbildungsrichtlinien des\nDeutschen Bildungsrates für Pflegeberufe. Die der Klägerin erteilten Zertifikate\nentsprächen nach Inhalt und Form dem Weiterbildungszeugnis der DKG-Richtlinie.\nDie Ausbildung der Klägerin erfolge mit dem gleichen Fortbildungsziel, den gleichen\nLerninhalten und sei in der Praxis gleichermaßen anerkannt wie diejenige eines\nKrankenhausträgers, der Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft sei. Unter\ndem Gesichtspunkt der in Artikel 12 und 3 Grundgesetz gewährleisteten\nChancengleichheit sei deshalb eine Aufstiegsfortbildung auch dann zu fördern, wenn\nsie der Ausbildung nach der DKG-Richtlinie im Wesentlichen entspreche. Die\nUnterschiede während der Ausbildung und im Ausbildungsabschluss seien jedenfalls\nnicht so gravierend, dass eine Förderung nach dem\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen sei. Inzwischen habe der\nGesetzgeber auch gemäß § 71 Abs. 3 Satz 6 SGB XI in der durch Art. 1 Nr. 39 des\nPflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Fassung für\ndie Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft eine Weiterbildungsmaßnahme\nmit einer Mindeststundenzahl von 460 Stunden vorgesehen. Diese Neuregelung sei\nnach der Begründung des Gesetz gewordenen entsprechenden Entwurfs von Art. 1\nNr. 39 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (BT-Drs. 16/7439 zu Art. 1 Nr. 39\nBuchstabe b) durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. September\n2002 - B 3 P 14/01 R - erforderlich geworden, wonach Zulassungsvoraussetzungen\nfür die Anerkennung als Pflegefachkraft, soweit sie über die in § 71 SGB XI\ngeregelten Voraussetzungen hinausgingen, nicht allein in den \"Grundsätzen und\nMaßstäben zur Sicherung und Weiterbildung der Pflegequalität\" getroffen werden\nkönnten, da jede Zulassungsvoraussetzung einer gesetzlichen Grundlage\nbedürfe.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres\nBescheides vom 15. September 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom\n1. Dezember 2004 zu verpflichten, ihr Aufstiegsfortbildungsförderung für ihre\nFortbildung zur Wohnbereichs- und Pflegedienstleiterin beim Kreis B. zu\nbewilligen. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin hat im Rahmen des Klageverfahrens die Broschüre \"Weiterbildung\nWohnbereichsleitung\" des Kreises B. , Amt für Altenarbeit, sowie das\nInformationsblatt zu dem am 26. September 2005 beginnenden \"Aufbaukurs\nPflegedienstleitung Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft\" des Kreises\nB. , Amt für Altenarbeit, zur Gerichtsakte gereicht. Wegen der weiteren\nEinzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen Bezug genommen (vgl.\nGerichtsakte Blatt 41 bis 54 R).\n\n23\n\nFerner hat die Klägerin unter anderem die dem Berufungsvorbringen zufolge\nnicht bekannt gemachten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und\nQualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen\nQualitätsmanagements nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom\n16. Dezember 2003 zur Gerichtsakte gereicht (vgl. Gerichtsakte Blatt 78 bis 88), auf\ndie wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen\nVerwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage\nzu Recht abgewiesen. \n\n27\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Förderung ihrer\nFortbildungsmaßnahme zur Wohnbereichs- und Pflegedienstleiterin beim Kreis B.\nnach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung\n(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG). \n\n28\n\nDie Teilnahme der Klägerin an der im Fortbildungsplan genannten Maßnahme ist\nnicht nach § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig. \n\n29\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der sowohl zu Beginn der Maßnahme als auch\nzum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom\n10. Januar 2002, BGBl I S. 402, geändert durch Art. 6a des Dritten Gesetzes zur\nÄnderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften\nvom 24. Dezember 2003, BGBl I S. 2934, - der aufgrund Art. 4 Ziffer 1 des Gesetzes\nzur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz- BerBiRefG) vom\n23. März 2005, BGBl. I S. 931, im Bewilligungszeitraum nur hinsichtlich der\ngenannten Vorschriften zum Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung eine\nÄnderung erfahren hat - ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher\nund privater Träger förderungsfähig, die \n\n30\n\n... und \n\n31\n\nin einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu\nAbschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes\nund der §§ 42, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige\nAbschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen\nnach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf\nFortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an\nanerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.\n\n32\n\nDie von der Klägerin absolvierte Maßnahme erfüllt nicht die Voraussetzungen\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG, weil sie auf keines der in dieser Vorschrift\ngenannten Fortbildungsziele vorbereitete. \n\n33\n\nErsichtlich bereiteten die vom Kreis B. , Amt für Altenarbeit, angebotenen\nKurse, d.h. derjenige zur Wohnbereichsleitung und der anschließende \"Aufbaukurs\nzur Pflegedienstleitung Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft\", was\nzwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, weder auf eine öffentlich-rechtliche\nPrüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFGB\ngenannten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung\nnoch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten\nPrüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule vor. \n\n34\n\nSie bereiteten auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach bundes- oder\nlandesrechtlichen Regelungen vor. Eine landesrechtliche Weiterbildungsregelung für\nden hier zu betrachtenden Bereich existiert - was zwischen den Beteiligten ebenfalls\nunstreitig ist - in Nordrhein-Westfalen nicht. Die gemäß § 80 SGB XI vereinbarten\nGemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung\neinschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen in\nvollstationären Pflegeeinrichtungen vom 21. Oktober 1996 (Bundesanzeiger Nr. 213\nvom 14. November 1996), die gemäß § 80 SGB XI vereinbarten Gemeinsamen\nGrundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des\nVerfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen in der ambulanten Pflege vom\n31. Mai 1996 (Bundesanzeiger Nr. 152a vom 15. August 1996), die von der Klägerin\nauch zur Gerichtsakte gereicht worden sind, die gemäß § 80 SGB XI vereinbarten\nGemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung\neinschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen in der\nteilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 31. Mai 1996 (Bundesanzeiger\nNr. 152a vom 15. August 1996), die gemäß § 80 SGB XI vereinbarten Gemeinsamen\nGrundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des\nVerfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen in der Kurzzeitpflege vom\n31. Mai 1996 (Bundesanzeiger Nr. 152a vom 15. August 1996), bzw. die von der\nKlägerin zur Gerichtsakte gereichten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur\nQualität und Qualitätssicherung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen\nQualitätsmanagements nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom\n16. Dezember 2003 (vgl. Gerichtsakte Blatt 78 ff.), kommen auch nicht als\nbundesrechtliche Regelungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG für die von\nder Klägerin absolvierte Maßnahme beim Kreis B. in Betracht. Mit Rücksicht\ndarauf, dass in der von der Fortbildungsstätte ausgestellten Bescheinigung vom\n9. August 2004 der von der Klägerin angestrebte Fortbildungsabschluss mit\n\"Pflegedienstleitung in stationären Pflegeeinrichtungen\" bezeichnet wird, dürften die\nvon der Klägerin genannten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität\nund Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von\nQualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 31. Mai 1996\n(Bundesanzeiger Nr. 152a vom 15. August 1996) als Grundlage für die von ihr beim\nKreis B. durchgeführte Maßnahme ohnehin schon nicht einschlägig sein. Denn\nschon nach der Präambel dieser Vereinbarung gilt diese nicht für die Qualität und\nQualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von\nQualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI im Bereich der teilstationären Pflege, der\nKurzzeitpflege sowie der vollstationären Pflege. Sie betrifft vielmehr allein den\nBereich der ambulanten Pflege. Die von der Klägerin des Weiteren zur Gerichtsakte\ngereichten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und\nQualitätssicherung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen\nQualitätsmanagements nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom\n16. Dezember 2003 dürften, da von der Klägerin nichts dafür vorgetragen worden\noder sonst ersichtlich ist, dass diese im Bundesanzeiger überhaupt veröffentlicht\nworden sind, mangels Wirksamkeit schon nicht als bundesrechtliche Regelung im\nSinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG in Betracht kommen. Abgesehen davon\nhandelt es sich jedenfalls schon deshalb bei keiner der zuvor genannten, auf der\nGrundlage des § 80 SGB XI getroffenen Vereinbarungen um eine \"bundesrechtliche\nRegelung\" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFGB, weil sich in keiner dieser\nVereinbarungen irgendein Hinweis auf einen konkreten Abschluss einer\nFortbildungsmaßnahme und erst Recht keine Regelungen über ein\nPrüfungsverfahren zur Erlangung eines bestimmten Abschlusses finden. \n\n35\n\nEs handelt sich bei dem von der Klägerin absolvierten Lehrgang \"Wohnbereichs-\nund Pflegedienstleitungskurs\", der der Bescheinigung der Fortbildungsstätte vom\n9. August 2004 zufolge \"der Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss\nzur/zum Pflegedienstleitung in stationären Pflegeeinrichtungen\" dient, auch nicht um\neine Fortbildung nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen\nKrankenhausgesellschaft. Dies ist zwischen den Beteiligten nach Erörterung im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr ebenfalls unstreitig. Die\nErschienen waren sich nämlich darüber einig, dass die von der Klägerin\ndurchgeführte Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der Regelungen aufgrund\nder nach § 80 SGB XI vereinbarten Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und\nQualitätssicherung erfolgt ist, und damit gerade auch nicht nach der sich in den\nGerichtsakten befindlichen \"DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von\nKrankenpflegepersonen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit\" vom\n15. März 1996 (vgl. Gerichtsakte Blatt 70 ff.). Dies entspricht auch der Aktenlage.\nDenn die Fortbildungsstätte selbst hatte bereits in der Bescheinigung vom 9. August\n2004 in der Rubrik \"rechtliche Grundlage (Gesetz oder Verordnung bzw. Richtlinie\nder Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der staatl. anerkannten\nErgänzungsschule) der Fortbildungsprüfung und Prüfungsstelle\" nicht eine Richtlinie\nder Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) als rechtliche Grundlage eintragen,\nsondern hatte als rechtliche Grundlage vielmehr allein angegeben \"Gem. (gemeint ist\nersichtlich: Gemeinsame) Grundsätze und Maßstäbe gem. § 80 SGB XI (Pkt. 3.1.2.2)\ni.V.m. § 72 (3) SGB XI\". Ferner hatte Frau Q. , die Leiterin der Fort- und\nWeiterbildung des Amtes für Altenarbeit des Kreises B. auf telefonische\nNachfrage der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts B. ausweislich des sich\nin den Gerichtsakten befindlichen Vermerks vom 7. November 2005 mitgeteilt, dass\ndie dort angebotene Fortbildung im Bereich der Altenpflege ausschließlich auf § 80\nSGB XI beruhe und dass man sich bei der Gestaltung der Fortbildung an den\nRahmenbedingungen des Deutschen Pflegerates orientiere. Nichts anderes ergibt\nsich schließlich aus der zur Gerichtsakte gereichten Broschüre \"Weiterbildung\nWohnbereichsleitung\" des Kreises B. , Amt für Altenarbeit, sowie den\neingereichten Informationsblättern zu dem \"Aufbaukurs Pflegedienstleitung\nQualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft\" des Kreises B. , Amt für\nAltenarbeit. \n\n36\n\nOb die von der Klägerin absolvierte Maßnahme, die sich der Aktenlage zufolge\nan den Weiterbildungsrichtlinien des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe für\nLehrgänge zur Leitung von Pflege- Wohngruppen und Funktionseinheiten orientiert,\neiner solchen nach den DKG-Richtlinien gleichwertig ist, was von der Klägerin\nletztlich allein geltend gemacht wird, bedarf keiner weiteren Überprüfung. \n\n37\n\nDenn für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren, ihr für die von ihr\nabsolvierte Weiterbildungsmaßnahme Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu gewähren, fehlt es an einer\nAnspruchsgrundlage. \n\n38\n\nAngesichts des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG, in dem\ndie einzelnen förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahmen enumerativ aufgeführt\nsind, bietet nämlich das Gesetz, wie bereits das Verwaltungsgericht im\nangefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, keinen Auslegungsspielraum\ndahingehend, weitere nicht ausdrücklich erfasste Fortbildungen in die\nAufstiegsfortbildungsförderung einzubeziehen. Hierfür spricht zudem die Vorschrift\ndes § 2 Abs. 1a AFBG, die - zusammen mit der Aufnahme der Förderungsfähigkeit\nvon \"Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen\nKrankenhausgesellschaft\" in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBB, und zwar als Ausnahme vom\nErfordernis des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals einer öffentlich-rechtlichen\nPrüfung - mit Art 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG-ÄndG) vom 20. Dezember 2001,\nBGBl I S. 4029, in § 2 AFBG eingefügt worden ist. Diese Vorschrift, die aufgrund der\nvor Beginn der von der Klägerin absolvierten Maßnahme durch Art. 58 der Achten\nZuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304,\nallein hinsichtlich des neben dem Bundesministerium für Bildung und Forschung\nursprünglich mit zuständigen Bundesministeriums für \"Wirtschaft und Technologie\"\neine Zuständigkeitsanpassung erfahren hat, lautete im Zeitraum der von der Klägerin\nabsolvierten Maßnahme wie folgt: \"Das Bundesministerium für Bildung und\nForschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass\neine Förderung auch für nicht in Absatz 1 bezeichnete Fortbildungsmaßnahmen\ngeleistet wird, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2\ngenannten Fortbildungszielen gleichwertig sind.\" Hat jedoch der Gesetzgeber, wie in\n§ 2 Abs. 1a AFBG geschehen, ausdrücklich eine Regelung für den Fall getroffen,\ndass Fortbildungsmaßnahmen auf Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2\nAFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind, und dabei die\nFörderungsfähigkeit solcher Maßnahmen vom Erlass einer Rechtsverordnung\nabhängig gemacht, lässt dies nur den Schluss zu, dass solche\nFortbildungsmaßnahmen nicht nach § 2 Abs. 1 AFBG gefördert werden können.\nBestätigt wird dies des Weiteren durch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes\nzur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFGB-ÄndG). Denn\ndurch die Aufnahme der Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1a AFBG soll in\nEinzelfällen eine flexiblere Einbeziehung weiterer förderungswürdiger Fortbildungen\nauch ohne Gesetzesänderung ermöglicht werden, sofern sich dies als notwendig\nerweist, wohingegen hinsichtlich einer generellen Lockerung der gesetzlichen\nAnforderungen die Gefahr einer Aushöhlung der eine Förderung rechtfertigenden\nQualitätsstandards gesehen worden ist (vgl. BT-Drs. 14/7094 S. 15). \n\n39\n\nVgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2006 - 7 S\n1666/05 -, Juris.\n\n40\n\nEine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1a AFGB hinsichtlich der von der Klägerin\nabsolvierten Maßnahme ist jedoch, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig\nist, nicht erlassen worden. \n\n41\n\nDafür, dass entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht nach\nden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft durchgeführte,\nsonstige \"Fortbildungsmaßnahmen in den Gesundheitsberufen- und Pflegeberufen\",\ndie einer Ausbildung nach einer DKG-Richtlinie im Wesentlichen entsprechen bzw.\neiner solchen gleichwertig sind, nicht die Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1\nNr. 2 AFGB erfüllen, spricht nicht zuletzt auch Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs eines\nZweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, BT-\nDrs. 16/10996. Nach dieser beabsichtigten Gesetzesänderung soll zukünftig, und\nzwar gemäß Art. 3 dieses Entwurfs zeitlich befristet, in § 2 Abs. 1 AFGB eine\nRegelung zur Förderungsfähigkeit von Fortbildungsmaßnahmen in der Altenpflege\naufgenommen werden, die dem Entwurf zufolge wie folgt lauten soll: \n\n42\n\n\"Darüber hinaus ist in der Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen\nförderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am\nSitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle für\nFernunterricht bestätigen, dass die Fortbildungsabschlüsse inhaltlich im\nWesentlichen den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen\nKrankenhausgesellschaft entsprechen.\" \n\n43\n\nNach dem Gesetzentwurf handelt es sich insoweit auch nicht um eine bloße\nKlarstellung der bisherigen Regelung. Vielmehr sollen nach dem Gesetzentwurf\ndurch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zukünftig gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AFGB\nunter den dort genannten Voraussetzungen auch Fortbildungen in der ambulanten\nund stationären Altenpflege mit Aufstiegscharakter - auch wenn keine\nentsprechenden landesrechtlichen Regelungen vorliege - förderungsfähig sein. (vgl.\nBT-Drs. 16/10996 S. 1 und 2 sowie die Begründung der Bundesregierung zu diesem\nGesetzentwurf: BT-Drs. 16/10996 Seite 21). Einer Erweiterung des\nAnwendungsbereichs des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes würde es jedoch\nnicht bedürfen, wenn Fortbildungsmaßnahmen in der Altenpflege, die abgesehen von\nfortbildungsimmanenten Unterschieden, inhaltlich im Wesentlichen den\nWeiterbildungsempfehlungen entsprechen, auch ohne entsprechende landes- oder\nbundesrechtliche Regelung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG schon die\nFörderungsvoraussetzungen nach der bisherigen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2\nAFBG erfüllten. Im Übrigen lässt sich noch nicht einmal feststellen, dass die von der\nKlägerin absolvierte Maßnahme die Förderungsvoraussetzungen nach dem bisher\nnoch nicht einmal Gesetz gewordenen Gesetzentwurf erfüllen könnte. \n\n44\n\nDie Klägerin hat entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch keinen\nAnspruch aus Art. 3 GG. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, dass sie\nFörderung für eine Ausbildung beantragt hat, die ansonsten in gleich gelagerten\nFällen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Soweit sie\nsich auf die Förderung von Ausbildungen nach den DKG-Richtlinien beruft, kann sie\ndaraus einen Anspruch nicht herleiten, da sie eine entsprechende Ausbildung, wie\noben bereits ausgeführt, nicht absolviert hat, sondern ihre Ausbildung entsprechend\nder Regelungen aufgrund der nach § 80 SGB XI vereinbarten Grundsätze und\nMaßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung erfolgt ist. Im Übrigen steht dem\nGesetzgeber im Bereich der zu den Sozialgesetzen gehörenden\nAufstiegsfortbildungsförderung ein weiter Gestaltungsspielraum zu.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 -, Buchholz\n436.36, § 17 BAföG Nr. 11.\n\n46\n\nAbgesehen davon scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Förderung nach dem\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz aber auch daran, dass die von der Klägerin\nabsolvierte Maßnahme zu dem Zeitpunkt als sie diese absolvierte nicht zu einem\ngegenüber der ersten beruflichen Qualifikation höherwertigen Abschluss führte. Dass\ndies Voraussetzung der Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung ist, ergibt\nsich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AFBG. Hierauf wird des\nWeiteren ausdrücklich im Bericht der Bundesregierung über die Umsetzung und\nInanspruchnahme des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) vom 11. Juni 1999\nhingewiesen (vgl. BT-Drs. 14/1137 Seite 28 linke Spalte Anm. 3) a.). \n\n47\n\nAn dieser Voraussetzung fehlt es jedoch vorliegend, weil die Klägerin, die mit\ndem vom Kreis B. durchgeführten Fortbildungslehrgang den\nFortbildungsabschluss \"Pflegedienstleitung in stationären Pflegeeinrichtungen\" bzw.\ndie Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft erlangen wollte, nach der zur\nZeit der Absolvierung der Maßnahme geltenden Gesetzeslage über diese\nQualifikation bereits vor Beginn der von ihr absolvierten Fortbildungsmaßnahme\nverfügte. Sie erfüllte nämlich auch ohne Absolvierung der Maßnahme beim Kreis\nB. die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der bis zum 30. Juni\n2008 geltenden Fassung (SGB XI a.F.). Sie ist bzw. war bereits damals eine\nstaatliche anerkannte Krankenpflegerin und verfügte vor Beginn der Maßnahme auch\nüber eine Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb\nder letzten fünf Jahre. Sie war nämlich von April 1995 bis Mai 2004 im Evangelischen\nAltenzentrum I. als Altenpflegerin mit einer 0,44 % Stelle beschäftigt. \n\n48\n\nWie das Bundessozialgericht im von den Prozessbevollmächtigten zitierten Urteil\nvom 24. September 2002 - B 3 P 14/01 R - ausgeführt hat, bot nämlich § 80 SGB XI\na.F., der mit Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur strukturellen\nWeiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom\n28. Mai 2008, BGBl I S. 874, zum 1. Juli 2008 aufgehoben worden ist, bzw. boten die\nnach § 80 SGB XI a.F. getroffenen Qualitätsvereinbarungen keine Grundlage für\nRegelungen, soweit sie die Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft\nbetrafen. Denn die Befugnis, Vereinbarungen auch zur Strukturqualität (Qualifikation\ndes Personals) zu treffen, bedeutet nicht, dass persönliche und berufliche\nAnforderungen an bestimmte Funktionsträger gestellt werden dürfen, die über das\nhinausgehen, was der Gesetzgeber als Zulassungsvoraussetzung an anderer Stelle\nbereits geregelt hat. Eine solche Ermächtigung zu näheren Regelungen der\nZulassungsvoraussetzungen müsste sich im Zusammenhang mit den gesetzlichen\nZulassungsbestimmungen, nicht aber im Rahmen von Bestimmungen über die\nDurchführung der Pflege durch zugelassene Pflegeeinrichtungen finden lassen. Zur\nZeit der von der Klägerin absolvierten Maßnahme enthielt § 71 Abs. 3 SGB XI a.F.\ndie maßgebende Regelung zu den persönlichen bzw. beruflichen Voraussetzungen\nfür die Funktion als verantwortliche Pflegefachkraft in einer Pflegeeinrichtung, ohne\nzu näheren Regelungen durch untergesetzliche Normgeber zu ermächtigen. Hierauf\nwurde in § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden\nFassung (SGB XI a.F.) ausdrücklich Bezug genommen, wenn die zuzulassende\nEinrichtung \"den Anforderungen des § 71 genügen\" musste. Wenn § 72 Abs. 3\nSatz 1 SGB XI a.F. außerdem die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche\npflegerische Versorgung (Nr. 2) und die Verpflichtung zur Einführung und\nWeiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach Maßgabe\nder Vereinbarungen nach § 80 SGB XI (Nr. 3) verlangte, so bedeutete dies nicht\n- wie schon das Bundessozialgericht im zitierten Urteil zutreffend ausgeführt hat -,\ndass auf diesem Wege auch die Anforderungen an die Qualifikation der\nverantwortlichen Pflegefachkraft geregelt werden durften, die bereits unter Nr. 1\nerfasst waren, sondern nur alle anderen personellen, sachlichen und fachlichen\nVoraussetzungen für die Zulassung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, weil\nsonst die besondere Erwähnung von § 71 SGB XI a.F. überflüssig gewesen\nwäre.\n\n49\n\nDass der Gesetzgeber dem zuvor genannten Urteil des Bundessozialgerichts\nRechnung tragend (vgl. hierzu Begründung zu Art. 1 Nr. 39 Buchstabe b) des Gesetz\ngewordenen Entwurfs des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der\nPflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) BT-Drs 16/7439 S. 67) durch\nArt. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der\nPflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) mit Wirkung vom 1. Juli 2008\nin § 71 Abs. 3 SGB XI den Satz 6 angefügt hat, \"Für die Anerkennung als\nverantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, das eine\nWeiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die\n460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde\", führt schon\nmit Blick auf dessen Inkrafttreten zu keiner anderen Wertung. Denn ein Anspruch auf\nAufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz\nsetzt voraus, dass die Maßnahme, für die die Förderung begehrt wird, auch im\nZeitraum der Fortbildung die erforderlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem\nAFBG erfüllte. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, 64\nAbs. 2 Satz 2 SGB X.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht vorliegen. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-03/2-a-195-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":24},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":21},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":10},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-03/2-a-195-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244044","retrieved":"2026-07-09 02:07:44.849912+00:00"}}