{"status":"available","doknr":"OLD244042","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0203.12A2931.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"12 A 2931/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der \nZustimmung sei ermessenfehlerhaft erfolgt, weil der Widerspruchsausschuss beim \nIntegrationsamt des Beklagten zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der dem \nKläger mit der Änderungskündigung angebotene andere Arbeitsplatz nicht i.S.v. § 89 \nAbs. 2 SGB IX angemessen sei, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nSoweit eine Verwaltungsbehörde - wie hier - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen \nzu handeln, ist das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob \nder Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist; eine eigene \nErmessensentscheidung ist dem Gericht versagt. \n\n5\n\nGegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 114 VwGO ist hier die Ermes-\nsensentscheidung über die Erteilung der Zustimmung in der Gestalt, die sie durch \nden Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des \nBeklagten vom 21. August 2008 erlangt hat. In dieser Entscheidung ist der \nWiderspruchsausschuss - anders als das Integrationsamt in seinem Bescheid über \ndie Erteilung der Zustimmung vom 24. Januar 2001 - davon ausgegangen, dass der \ndem Kläger angebotene andere Arbeitsplatz sowohl angemessen als auch zumutbar \ni.S.v. § 89 Abs. 2 SGB IX sei. Er hat damit die in § 89 Abs. 2 SGB IX für diesen Fall \nnormierte Einschränkung (\"Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, ...\") des \nansonsten bei einer Entscheidung auf der Grundlage des § 88 SGB IX bestehenden \nfreien Ermessens,\n\n6\n\nvgl. zu den insoweit maßgebenden Abwägungskriterien etwa: BVerwG, \nBeschluss vom 5. Dezember 2006 - 5 B 171.06 -, Juris, m.w.N.\n\n7\n\nals gegeben angesehen und dementsprechend eine Entscheidung ohne die im \nRahmen des freien Ermessens erforderliche Aufklärung und Abwägung sämtlicher \nschwerbehindertenrelevanter Einzelfallgesichtspunkte getroffen. Trifft die die \nErteilung der Zustimmung tragende Annahme des Beklagten - der dem Kläger \nangebotene andere Arbeitsplatz sei sowohl angemessen als auch zumutbar i.S.v. § \n89 Abs. 2 SGB IX - nicht zu, ist die Zustimmung rechtswidrig, weil dann die konkret \ngetroffene und allein der gerichtlichen Überprüfung unterliegende \nErmessensentscheidung auf unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen \n(bestehende rechtliche Bindung) beruht und dementsprechend i.S.d. § 114 VwGO \nvon dem tatsächlich nach § 88 SGB IX bestehenden freien Ermessen in einer dem \nZweck dieser Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden \nist.\n\n8\n\nSo liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \ndass der dem Kläger angebotene andere Arbeitsplatz nicht i.S.d. § 89 Abs. 2 SGB IX \nangemessen ist. Die Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und \nunterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Die Frage, wann \nder andere Arbeitsplatz \"angemessen\" ist, lässt sich nicht nach den Wünschen des \nSchwerbehinderten beantworten. \"Angemessen\" ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, die auf der Grundlage älterer Rechtsvorschriften zum \nSchwerbehindertenrecht (ohne das Kriterium der Zumutbarkeit) ergangen ist, der \nArbeitsplatz, der nach Entgelt und Art der Tätigkeit den Fähigkeiten, den durch die \nBehinderung bedingten Einsatzmöglichkeiten und der Vorbildung des \nSchwerbehinderten entspricht.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 \n\n10\n\n- V C 62.64 -, BVerwGE 23, 123 ff., zu § 18 Abs. 2 Buchst. a SchwbG; Urteil vom \n15. April 1959 \n\n11\n\n- V C 162.56 -, BVerwGE 8, 234 ff. zu § 13 Abs. 1 Satz 2 SchwBG. \n\n12\n\nOb und inwieweit nach der Einfügung des Zumutbarkeitskriteriums durch das \nGesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 24. April 1974, \nBGBl. I S. 981, die Begriffe der Angemessenheit und der Zumutbarkeit des anderen \nArbeitsplatzes sich insbesondere in Bezug auf das mit dem anderen Arbeitsplatz \nverbundene Entgelt inhaltlich überschneiden,\n\n13\n\nvgl. hierzu etwa: OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 28. November 1996 - 12 A 10457/96 -, \nBehindertenrecht 1997, 210, \n\n14\n\nkann dahinstehen, da es hier auf etwaige Abgrenzungsfragen nicht \nankommt.\n\n15\n\nDas Entgelt für den anderen Arbeitsplatz braucht nicht dem für den \nvorhergehenden Arbeitsplatz zu entsprechen. Es kann auch geringer sein, sofern \ndadurch nicht \"die Lebensstellung als solche verschlechtert wird\".\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 \n\n17\n\n- V C 62.64 -, a.a.O. (126); zum Vorliegen einer unangemessenen \nSchlechterstellung bei einer Einkommensminderung von 433,00 DM brutto auf \n347,00 DM brutto Anfang der 50-iger Jahre: Landesverwaltungsgericht Düsseldorf, \nUrteil vom 28. April 1953 - 6 K 24/53 -, BB 1954, 320.\n\n18\n\nDer Umstand, dass - wie hier die Beigeladene geltend macht - die Arbeit auf dem \nanderen Arbeitsplatz tarifgerecht entlohnt wird, beseitigt danach nur ein Hindernis für \ndie Anerkennung des anderen Arbeitsplatzes als angemessen, ist jedoch für die \nBeurteilung der Angemessenheit des anderen Arbeitsplatzes nicht allein \nausschlaggebend.\n\n19\n\nVgl. hierzu schon: Landesverwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. April \n1953 - 6 K 24/53 -, a.a.O.\n\n20\n\nVon einer \"Verschlechterung der Lebensstellung als solche\" ist im vorliegenden \nFall auszugehen. Nach den - nicht in Frage gestellten - Berechnungen des Integrati-\nonsamtes in seinem Bescheid vom 24. Januar 2007 würde der monatliche \nEinkommensverlust durch die Veränderung der Eingruppierung am neuen \nArbeitsplatz von Lohngruppe A7 nach Lohngruppe A4 und durch den Wegfall der \naußertariflichen Zulage von 558,88 Euro insgesamt rd. 900,00 Euro (Integrationsamt: \n912,00 Euro) betragen. Bei einem monatlichen Gesamtbruttoeinkommen des Klägers \nauf seinem bisherigen Arbeitsplatz von ca. rd. 2.400,00 Euro führte dies zu einer \nVerringerung des monatlichen Bruttoeinkommens auf ca. 1.500,00 Euro; die \nVerringerungsquote würde 37,5 % betragen. Schon allein eine derart hohe \nEinkommensminderung von rd. 900,00 Euro bzw. 37,5 % würde angesichts des \nbisherigen, ohnehin nicht hohen monatlichen Bruttoeinkommens auch unter \nBerücksichtigung eines fortlaufenden Kindergeldbezuges einerseits und der mit dem \nniedrigeren Bruttoeinkommen verbundenen niedrigeren Steuer- und \nSozialversicherungslasten andererseits ersichtlich eine gravierende \nVerschlechterung der \"Lebensstellung als solche\" bewirken. Hinzu kommt der mit \ndieser gravierenden Einkommensminderung einhergehende soziale Abstieg. Bei \neinem auf dem anderen Arbeitsplatz verbleibenden monatlichen Bruttoeinkommen \nvon lediglich ca. 1.500,00 Euro würde der Kläger mit seiner Familie \n\n21\n\n(Ehefrau und vier unterhaltsberechtigte Kinder) aufgrund der - wenn auch \ngeringeren, so doch nicht gänzlich entfallenden - Belastung durch Steuern und \nSozialversicherungsabgaben und der zusätzlich für Wohnung und Heizung zu \ntragenden Aufwendungen auch unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Bezugs \nvon Kindergeld in Höhe von monatlich 641,00 Euro (3x 154,00 Euro + 1x 179,00 \nEuro) in das Umfeld der Sozialhilfe zurückgestuft, da in Nordrhein-Westfalen schon \nallein die im Zeitpunkt der Kündigung geltenden Regelsätze für eine Familie mit vier \nKindern unter 14 Jahren Leistungen von insgesamt 1.449,00 Euro vorsehen und \ndarüber hinaus zusätzliche Leistungen für Unterkunft und Krankenfürsorge erfolgen; \nbei älteren Kindern würde sich der Regelsatzbetrag sogar noch entsprechend \nerhöhen.\n\n22\n\nVgl. Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 13. Juni 2006, GV. \nNRW. S. 291: Haushaltungsvorstand - 345 EURO -, für sonstige \nHaushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres - 276 EURO -, für \nsonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres - 207 EURO \n-) \n\n23\n\nDem in den Ermessenserwägungen des Widerspruchsausschusses beim \nIntegrationsamt des Beklagten und in der Begründung des Zulassungsantrags \nthematisierten Umstand, dass mit der Änderungskündigung wegen des Wegfalls des \nbisherigen Arbeitsplatzes eine Beendigungskündigung vermieden werden sollte, \nkommt hier kein eigenes abwägungsrelevantes Gewicht zu. Vielmehr hat die \nBeigeladene mit der Änderungskündigung und dem Angebot eines anderen - nach \nihrer Darstellung geeigneten und freien - Arbeitsplatzes als Vorarbeiter im \nHauptbahnhof L. lediglich ihrer in einem solchen Fall bestehenden \narbeitsvertraglichen Verpflichtung genügt, dem Arbeitnehmer entsprechend dem \nauch im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor jeder \nordentlichen Beendigungskündigung von sich aus eine Beschäftigung auf einem \ngeeigneten freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen \nanzubieten.\n\n24\n\nStd. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa: Urteil vom 3. April 2008 - 2 AZR \n500/06 -, NZA 2008, 812, m.w.N.\n\n25\n\nUnabhängig davon sind der hier maßgebenden Ermessensbetätigung des \nWiderspruchsausschusses Erwägungen darüber, dass im Falle einer beabsichtigten \nBeendigungskündigung nach Aufklärung sämtlicher abwägungsrelevanter Umstände \n\n26\n\n- hier nicht zuletzt des Geschehens um die Aufgabe der Vorbehalte gegen die \nKontrolltätigkeiten seitens des Klägers und die Übertragung seines bisherigen \nTätigkeitsbereichs sowie der hinzugekommenen Kontrolltätigkeiten auf einen \nNachunternehmer - die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes mit der \nFolge einer realistischen Gefahr des endgültigen Arbeitsplatzverlustes für den Kläger \nrechtmäßig hätte erteilt werden können, nicht einmal ansatzweise zu \nentnehmen.\n\n27\n\nAuf die weiteren Darlegungen der Beigeladenen dazu, dass die \nÄnderungskündigung \"jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam\" sei, kommt es \ndanach nicht mehr an. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-03/12-a-2931-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-03/12-a-2931-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244042","retrieved":"2026-07-09 02:07:44.700716+00:00"}}