{"status":"available","doknr":"OLD244088","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0202.9B1788.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-02","aktenzeichen":"9 B 1788/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen \nKlage 1 K 6789/08 gegen die Gebührenfestsetzung unter Nr. 4 der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. September 2008 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 937,50 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat \nErfolg. Er ist zulässig; insbesondere hat der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO \nzuvor die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich Nr. 4 des Bescheides vom 18. September \n2008 ohne Erfolg bei dem Antragsgegner beantragt. \n\n4\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6789/08 ist \nnach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nGebührenfestsetzung im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nbestehen. Das Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren ist wahrscheinlicher ist als sein \nUnterliegen. \n\n5\n\nDie Festsetzung der Gebühr unter Nr. 4 des angefochtenen Bescheides wird sich im \nHauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Die \nallein in Betracht kommende Tarifstelle 17.8 des Allgemeinen Gebührentarifs zur \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV NRW 2001, 262) in der \nFassung der elften Verordnung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \nvom 10. Juni 2008 (GV NRW 2008, 478) kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen \nwerden. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Tarifstelle wegen Verstoßes gegen \nhöherrangiges Recht nichtig ist. Der Verordnungsgeber hat, wie der Antragsteller bezogen auf \nden vorliegenden Fall zutreffend geltend macht, entgegen den Vorgaben des § 3 GebG NRW \nbei der Bestimmung des Gebührenrahmes zu Unrecht auch die wirtschaftliche Bedeutung der \nuntersagten Tätigkeit gebührenerhöhend berücksichtigt. \n\n6\n\nGemäß § 3 GebG NRW hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebührensätze \nzu beachten, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der \nGebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen \nder Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu \nbestehen hat. Die Vorschrift konkretisiert das Äquivalenzprinzip, indem sie bestimmt, dass \nkein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde bestehen \ndarf. Sie legt aber zugleich abschließend die zulässigen Gebührenzwecke und damit die \nKriterien fest, an denen sich die Bemessung der Gebührensätze orientieren kann. \nVerwaltungsgebühren können danach zum Zwecke der Abgeltung des mit der Amtshandlung \nverbundenen Verwaltungsaufwands erhoben werden, und außerdem dem Ausgleich eines dem \nKostenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder \nsonstigen Vorteils dienen. Ausschließlich diese Gesichtspunkte - Kostendeckung und \nVorteilsabschöpfung - darf der Verordnungsgeber dementsprechend bei der Festlegung der \nGebührensätze als Bemessungskriterien heranziehen.\n\n7\n\nVgl. hierzu auch Susenberger/Weißauer, Gebührengesetz für das Land NRW, Loseblatt, \nStand: Dezember 2006, § 3 Anm. 7 b), („Vorteilsausgleich\"); davon ausgehend bereits OVG \nNRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -, ZKF 2005, 43.\n\n8\n\nDarüber hinausgehende (negative) Auswirkungen der Amtshandlung auf den \nKostenschuldner oder eine der Amtshandlung zuerkannte besondere Bedeutung für Dritte \noder die Allgemeinheit hat der Verordnungsgeber dagegen unberücksichtigt zu lassen. \nBegründet eine Amtshandlung, wie es etwa Akten der Eingriffsverwaltung regelmäßig \nzueigen ist, für den Kostenschuldner keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze \ndeshalb allein der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu \nveranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich. \n\n9\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 - 9 A 310/99 -, NVwZ 2001, \n1432.\n\n10\n\nDass zulässiger Gebührenzweck neben der Abgeltung eines mit der Amtshandlung \nentstandenen Verwaltungsaufwandes nur ein Vorteilsausgleich sein kann, lässt sich schon aus \ndem Wortlaut und der Systematik des § 3 GebG NRW herleiten. Einen „wirtschaftlichen \nWert\" oder „sonstigen Nutzen\" kann eine Amtshandlung für den Kostenschuldner nur unter \nder Voraussetzung haben, dass sie für ihn einen Vorteil begründet. Diese positive \nInterpretation ist den Begriffen „Wert\" und „Nutzen\" immanent. Soweit § 3 GebG außerdem \nauf die „Bedeutung\" der Amtshandlung abstellt, gilt nichts anderes. Damit ist nicht die \n(positive) Bedeutung der Amtshandlung für Dritte oder die Allgemeinheit und erst recht nicht \ndie (negative) Bedeutung eines Eingriffsaktes für den Kostenschuldner gemeint. Hiermit \nsollen vielmehr nur Fälle erfasst werden, in denen die Amtshandlung für den Kostenschuldner \neinen wirtschaftlich nicht messbaren, etwa einen ideellen Vorteil begründet. Es handelt sich \nbei dem Merkmal „Bedeutung\" um einen Unterfall des Auffangtatbestandes „sonstigen \nNutzen der Amtshandlung\", der die in § 3 GebG NRW enthaltene Aufzählung der \nmaßgeblichen Auswirkungen der Amtshandlung abschließt. \n\n11\n\nEbenfalls davon ausgehend Susenberger/Weißauer, a.a.O., § 3 Anm. 7 f) und Anm. \n16.\n\n12\n\nDiese Auslegung des § 3 GebG NRW entspricht auch den Motiven des Gesetzgebers. Aus \nder Gesetzesbegründung zu § 3 GebG NRW (LT-Drs. 7/821, S. 23) ergibt sich, dass dieser als \nGebührenzweck neben dem Ausgleich des Verwaltungsaufwandes offensichtlich nur den \nVorteilsausgleich im Blick hatte. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Die Bemessung der \nGebührensätze durch den Verordnungsgeber hat sich nach dem Äquivalenzprinzip zu richten, \n(...). Dieses Prinzip (...) geht davon aus, dass die Gebühr eine Gegenleistung für die \nInanspruchnahme der Verwaltung ist und so bemessen sein muss, dass sie in keinem \nMissverhältnis zu der Leistung der Behörde und dem sich daraus für den Gebührenschuldner \nergebenden Nutzen steht. Ein solches Missverhältnis will der Entwurf dadurch ausschalten, \ndass er, wie auch § 3 Satz 1 VwKostG, ein „angemessenes Verhältnis\" zwischen der Gebühr \neinerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der \nAmtshandlung andererseits vorschreibt.\" Dem ist zu entnehmen, dass das Merkmal der \n„Bedeutung der Amtshandlung\" lediglich einen besonderen Fall des „Nutzens\" umschreiben \nsollte und ihm kein weitergehender Gehalt zugedacht war.\n\n13\n\nDie Tarifstelle 17.8 AGT wird diesen Vorgeben des § 3 GebG NRW nicht gerecht. Nach \nihr wird für die Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel, Durchführung und Vermittlung \neinschließlich der Werbung eine Gebühr von 1.000 bis 10.000 Euro erhoben. Bei der \nUntersagung von unerlaubtem Glücksspiel handelt es sich um einen Akt der \nEingriffsverwaltung, der dem Adressaten keinen Vorteil bringt. Demgemäß durfte der \nVerordnungsgeber bei der Bemessung des Gebührenrahmens allein den für die \nOrdnungsverfügung anfallenden Verwaltungsaufwand berücksichtigen. Darauf hat sich der \nVerordnungsgeber allerdings nicht beschränkt. Er hat vielmehr unzulässigerweise die \nwirtschaftliche Bedeutung der verbotenen Tätigkeit in die Bemessung einbezogen und \ndeshalb den Gebührenrahmen deutlich zu hoch festgesetzt. \n\n14\n\nDas ergibt sich bereits aus der „Anmerkung\" zu den Tarifstellen 17.7 und 17.8 AGT, \nwonach „der wirtschaftliche Vorteil des Antragstellers zu berücksichtigen\" ist. Diese Vorgabe \nrichtet sich nicht nur an den Rechtsanwender, sondern belegt zugleich, dass der \nVerordnungsgeber schon in die Bemessung des Gebührenrahmens einen angenommenen \n„wirtschaftlichen Vorteil\" des Kostenschuldners eingestellt hat. Da derjenige, dem eine \ngewerbliche Betätigung untersagt wird, aus dieser Untersagung keinen wirtschaftlichen \nVorteil zieht, kann hiermit nur die wirtschaftliche Bedeutung der unerlaubten Tätigkeit als \nsolche gemeint sein. \n\n15\n\nAuch aus der Höhe des Gebührenrahmens ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber sich \nbei dessen Festlegung nicht allein am anfallenden Verwaltungsaufwand orientiert hat. Für die \nUntersagung von unerlaubtem Glücksspiel ist ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 10.000 \nEuro kaum denkbar, wie nicht zuletzt die im vorliegenden Fall von dem Antragsgegner für \nden Verwaltungsaufwand veranschlagten Beträge beispielhaft verdeutlichen. Dass der \nVerwaltungsaufwand den Gebührenrahmen nicht ausfüllen kann, zeigt außerdem ein \nVergleich der unter Nr. 17 AGT erfassten Gebührentarifstellen. So sehen etwa die Tarifstellen \n17.6 und 17.7 AGT, die den Widerruf einer Erlaubnis betreffen, lediglich einen \nGebührenrahmen von 500 bis 5.000 Euro vor. Jedenfalls im Regelfall wird aber für die \nVersagung von Erlaubnissen kein wesentlich geringerer Verwaltungsaufwand anfallen als für \ndie Untersagung unerlaubten Glücksspiels. Darüber hinaus steht der Gebührenrahmen der \nTarifstelle 17.8 AGT außer Verhältnis zu dem in der Tarifstelle 17.2 Buchst. a) AGT für die \nErteilung einer Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler festgelegten Gebührenrahmen. Hier \nbeträgt die höchstmögliche Gebühr lediglich 5.000 Euro, obgleich neben dem \nVerwaltungsaufwand der mit der Erlaubnis verbundene wirtschaftliche Wert für immerhin ein \nJahr einbezogen ist. \n\n16\n\nVor dem Hintergrund, dass es schon an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die \nGebührenfestsetzung fehlt, bedurfte es keiner rechtlichen Würdigung der weiteren von dem \nAntragsteller gegen die Gebührenfestsetzung geltend gemachten Bedenken. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes lediglich ¼ des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages angesetzt \n(Nr. 1.5 des Streitwertkataloges).\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \n\n19\n\nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-02/9-b-1788-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-02/9-b-1788-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244088","retrieved":"2026-07-09 02:07:49.105463+00:00"}}