{"status":"available","doknr":"OLD244087","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0202.12A2726.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-02","aktenzeichen":"12 A 2726/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zustimmung zur \nKündigung sei ermessensfehlerfrei erteilt worden, nicht in Frage zu stellen.\n\n5\n\nSoweit der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, die von ihm an \nseinem Arbeitsplatz in der Vergangenheit (Begründung des Widerspruchs mit \nSchriftsatz vom 15. März 2006 sowie Klagebegründung mit Schriftsatz vom 10. \nDezember 2006: \"... mindestens in den letzten zehn Jahren ...\") zu verrichtenden \nArbeiten seien nicht körperlich schwer gewesen, ist dies nicht geeignet, die vom \nVerwaltungsgericht bestätigte negative Gesundheitsprognose des \nWiderspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten zu widerlegen. Denn \ngerade dann lassen sich die gravierenden, wiederkehrenden Fehlzeiten seit dem \nJahr 2001 (2001: 91 Arbeitstage, 2002: 200 Arbeitstage, 2003: 189 Arbeitstage, \n2004: 150 Arbeitstage, 2005: 226 Arbeitstage, 2006: 142 Arbeitstage bis zur \nKündigung) auch unter Ausklammerung der Fehlzeiten wegen des unstreitigen \nArbeitsunfalls vom 19. August 2004 (Oberschenkelhalsbruch) bis zum 8. Mai 2005 \n(einschl. einer Wiedereingliederungsmaßnahme) nicht mit den Belastungen am \nArbeitsplatz begründen. Vielmehr drängt sich aufgrund dessen auf, dass die - dem \nKleinbetrieb der Beigeladenen unzumutbaren - gravierenden Fehlzeiten auf eine \nhohe Krankheitsanfälligkeit des Klägers zurückzuführen sind, wie dies sowohl das \nArbeitsgericht L. in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14. Februar 2008 - Ca \n- als auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Attest des den Kläger \nkontinuierlich behandelnden Hausarztes Dr. E. (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 7. \nJuni 2006 und die darin bescheinigte Vielzahl unterschiedlicher Erkrankungen und \nBehandlungen (Lumbalgie - 4x -, Bronchitis - 2x -, Gastritis, Distorsion der \nLendenwirbelsäule, Infekt der oberen Atemwege, V.a. Karpaltunnelsyndrom links, \nLumbago, Bandscheibenprolaps, Neuropathie des Nervus opticus ischämisch - \nH46G -, Harnwegsinfekt, psychovegetative Dekompensation - F45.9G - bei \npsychosozialem Stress) zutreffend ausgeführt haben. Dass insoweit eine Ausheilung \nwahrscheinlich ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal der \nbehandelnde Hausarzt des Klägers die Erkrankungen als \"leider chronisch\" \nbezeichnet hat und auch der Facharzt für Orthopädie, Dr. T. , der den Kläger in \nden letzten zwei Jahren kontinuierlich (\"eine Behandlung findet fast wöchentlich \nstatt\") behandelt hat, in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2006 an das \nArbeitsgericht u.a. bestätigt hat, dass der Kläger \"zum jetzigen Zeitpunkt an den \nchronischen Schmerzen und Beschwerden eines lumbalen Bandscheibenvorfalls mit \npseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in beide Beine\" leide. Die - unter \nBezugnahme auf das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. F. vom 10. März 2007 \nerfolgten - Ausführungen des Klägers, wonach der Arbeitsunfall vom 19. August \n2004 in naher Zukunft vollständig ausheilen werde, gehen danach an den nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichts für die negative Gesundheitsprognose \nmaßgebenden Gesundheitsumständen vorbei.\n\n6\n\nHinsichtlich der wiederholten Behauptung des Klägers, er habe vor dem \nArbeitsunfall am 19. August 2004 bereits \"Mitte 2001\" (Fehlzeit: ab 19. September \n2001) einen Arbeitsunfall erlitten, diesen jedoch beim Arzt nicht angegeben, hat \nschon der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten in der \nBegründung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2006 zu Recht jeglichen \nNachweis vermisst und diesen - angeblichen - Unfall ebenso wie der Beklagte im \nKlageverfahren nicht als Ursache der langen Fehlzeit vom 19. September 2001 bis \nzum 31. März 2003 anerkannt. Im Klageverfahren ist gleichwohl eine über die \nWiederholung dieser Behauptung hinausgehende Konkretisierung - etwa hinsichtlich \nder erforderlichen Behandlungen und des diesbezüglichen Zeitbedarfs - nicht erfolgt, \nso dass auch das Verwaltungsgericht diesem Gesichtspunkt nicht weiter nachgehen \nmusste.\n\n7\n\nDer Behauptung des Klägers, nach dem Wiedereingliederungsversuch im \nAnschluss an seinen Arbeitsunfall sei er nicht mehr bei der Beigeladenen eingesetzt \nworden, sondern sei absichtlich mit schweren Tätigkeiten auf unterschiedlichen \nBaustellen der H. -C1. GmbH beschäftigt worden, ist das \nVerwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Abgesehen davon, dass dieser \nBehauptung jegliche Substantiierung fehlt und sie schon aus diesem Grunde \nunbeachtlich ist, ist sie ausweislich der Akten erstmals in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. August 2008 erhoben worden. \nWeder im Widerspruchsverfahren noch im anschließenden Klageverfahren bis zur \nmündlichen Verhandlung ist ein solcher Vorwurf auch nur ansatzweise vorgebracht \nworden, so dass sich der ausschließlich verfahrenstaktische Charakter dieser \nSachverhaltsdarstellung geradezu aufdrängt. Soweit der Kläger behauptet, er habe \ndies bereits bei den Kündigungsverhandlungen vor dem Integrationsamt vorgebracht, \nbieten die über die Kündigungsverhandlungen vom 10. März 2004 und vom 18. \nAugust 2005 gefertigten Protokolle hierfür keinen ausreichenden Anhalt.\n\n8\n\nSoweit mit dem Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung, das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht seinem Beweisantrag zu seinem Arbeitseinsatz \nnach Abschluss der sich an den Arbeitsunfall vom 19. August 2004 erfolgten \nWiedereingliederungsmaßnahme nicht nachgegangen, sinngemäß die Rüge eines \nVerfahrensfehlers i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Form der Versagung \nrechtlichen Gehörs oder Verletzung der Aufklärungspflicht erhoben werden soll, greift \ndiese nicht durch, da sich dem Verwaltungsgericht, wie oben dargelegt, in \nErmangelung jeglicher Konkretisierung eine Beweiserhebung hierüber nicht \naufdrängen musste. \n\n9\n\nAbgesehen davon ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten, da der anwaltlich \nvertretene Kläger von den ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren \nprozessualen Möglichkeiten eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO bzw. der \nRüge der unterlassenen Beweiserhebung ausweislich des Terminsprotokolls vom 25. \nAugust 2008 keinen Gebrauch gemacht hat. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-02/12-a-2726-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-02/12-a-2726-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244087","retrieved":"2026-07-09 02:07:49.032209+00:00"}}